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LG Regensburg, Beschluss v. 03.09.2021 – SR StVK 430/21
Titel:

Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Erfolgsaussicht, Streitgegenstand, JVA, Vertretung, Rechtsanwalts, Erfolg, ZPO, Aussicht, Schreiben, Antrags, Bezug, hinreichende, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beiordnung eines Rechtsanwalts

Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Erfolgsaussicht, Streitgegenstand, JVA, Vertretung, Rechtsanwalts, Erfolg, ZPO, Aussicht, Schreiben, Antrags, Bezug, hinreichende, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beiordnung eines Rechtsanwalts
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2022 – 2 BvR 1814/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56474

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 14.12.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 14.12.2020 beantragte der Antragsteller unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sowie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Er begehrt im Antragsentwurf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Äußerungen in einem Schreiben des Anstaltsarztes … vom 28.02.2021. Er habe gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen und Daten über seinen Gesundheitszustand an Dritte weitergeben und mithin gegen sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verstoßen. Er habe ausgeführt, dass ihm kein gesundheitlicher Schaden entstanden sei, wenn er keine fleischlose Kost erhalte.
2
Die JVA … nahm mit Schreiben vom 29.07.2021 Stellung und führte aus, dass kein tauglicher Streitgegenstand vorliege. Beim dem Schreiben vom 28.02.2021 handele es sich um eine Wissenserklärung, welche sich auf eine mögliche Gesundheitsschädigung beziehe. Es sei ausgeführt, dass ärztlicherseits nicht von einer gesundheitlichen Schädigung des Antragstellers auszugehen sei, wenn dieser keine vegetarische Kost zu sich nehme.
3
Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 01.09.2021 Stellung. U.a. führte er aus, dass … ein unrichtiges Gesundheitszeugnis gebraucht habe. Es bestehe eine Außenwirkung.
4
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Antrag verwiesen und Bezug genommen.
II.
5
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung des beabsichtigten Antrags erweist sich als unbegründet. Der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6
Es liegt kein tauglicher Antragsgegenstand im Sinne einer Maßnahme nach § 109 StVollzG vor. Die Äußerungen des Arztes stellen nach summarischer Prüfung Wissenserklärungen dar, die keinen unmittelbaren Regelungscharakter im Hinblick auf den Antragsteller haben. Es werden lediglich mögliche Gesundheitsschäden ausgesprochen.
7
Insgesamt war deswegen dem beabsichtigten Antrag des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen und deswegen der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen. Überdies erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
8
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.