Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 21.12.2021 – B 6 S 21.1147
Titel:

Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel von Bachelor- zu Masterstudium

Normenketten:
AufenthG § 16b
BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Der Wechsel von einem zuvor erfolglos betriebenen Bachelorstudium zu einem Masterstudium an einer anderen Universität nach bereits erfolgtem Bachelorstudium im Heimatland stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein gesetzlicher Anspruch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht im Falle eines Studienwechsels nicht allein aufgrund der Zulassungsentscheidung der neuen Hochschule, sondern die Regelung des § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG ist analog anzuwenden und deshalb zu prüfen, ob der neue Aufenthaltszweck (dh das neue Studium) noch in angemessener Zeit erreicht werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wechsel des Studiums, Wechsel von Bachelor zu Masterstudium, kein Anspruch auf Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis, analoge Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bei Wechsel des Studiums, Studium, Wechsel, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Bachelor, Master, in angemessener Zeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56454

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Verlängerung seiner studienbedingten Aufenthaltserlaubnis.
2
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2017 mit einem von der deutschen Botschaft in Teheran zum Zwecke des studienvorbereitenden Sprachkurses an der …Universität … erteilten Visum ins Bundesgebiet ein. Die Stadt … erteilte ihm am 6. November 2017 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des studienvorbereitenden Sprachkurses mit Gültigkeit bis 5. April 2018. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde nachfolgend bis zum 21. März 2019 verlängert.
3
Zum 1. April 2019 verzog der Antragsteller nach …, nachdem ihn die Universität … zum Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) für das zweite Fachsemester ab dem Sommersemester 2019 zugelassen hatte. Auf seinen zuvor noch bei der Stadt … gestellten Antrag hin erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität … mit Gültigkeit bis 31. Juli 2020. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit bis zum 11. August 2021 verlängert.
4
Mit E-Mail vom 22. Juli 2021 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er nun an der …Universität … im Masterstudiengang „Finance & Accounting“ eingeschrieben sei. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung vom 20. Juli 2021 vor, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller ab dem Wintersemester 2021/2022 im vorgenannten Studiengang im ersten Fachsemester eingeschrieben ist. Der Antragsteller befinde sich insgesamt im sechsten Hochschulsemester, die Regelstudienzeit im Masterstudiengang „Finance & Accounting“ betrage vier Semester.
5
Am 2. August 2021 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.
6
Mit Schreiben vom 3. August 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, dazu Stellung zu nehmen, warum er nach der von ihm vorgelegten Leistungsübersicht in fünf Hochschulsemestern an der Universität … keinerlei Leistungspunkte erzielt habe. Eine Antwort hierauf erfolgte zunächst nicht.
7
Mit Schriftsatz vom 2. September 2021 äußerte sich die Antragstellerbevollmächtigte gegenüber der Antragsgegnerin und führte insbesondere aus, dass der Antragsteller bereits im Iran ein Bachelorstudium abgeschlossen habe und vor der Einreise nicht gewusst habe, dass er in Deutschland direkt ein Masterstudium aufnehmen könne. Er sei diesbezüglich auch nicht von der Botschaft beraten worden. An der Universität … sei es ihm zunächst nicht möglich gewesen, Leistungspunkte zu erbringen, da er die Anerkennung seiner Vorleistungen abwarten habe müssen. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller das Masterstudium an der Universität … innerhalb von vier Semestern abschließen können werde.
8
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2) und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung in den Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3). Für den Fall einer Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und dieses auf die Dauer von einem Jahr befristet (Ziffer 4).
9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG sei abzulehnen, da das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG greife. Der Wechsel des Antragstellers in den Masterstudiengang an der Universität … stelle einen Zweckwechsel dar. Ein solcher sei grundsätzlich bei einem Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule anzunehmen. Von einer Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks könne nur gesprochen werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung im Studium handele, der Wechsel innerhalb der ersten 18 Monate ab Aufnahme des Studiums erfolge oder die Gesamtstudiendauer sich um nicht mehr als 18 Monate verlängere. Diese Ausnahmen lägen hier allesamt nicht vor: Der Wechsel von einem Bachelorzu einem Masterstudium stelle keine bloße Schwerpunktverlagerung dar. Der Antragsteller habe bereits seit fünf Semestern, also seit mehr als 18 Monaten studiert und der neue Masterstudiengang könne frühestens innerhalb von vier weiteren Semestern, also auch mehr als 18 Monaten, abgeschlossen werden. Dieser Zweckwechsel sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insofern begründe allein der Umstand, dass der Antragsteller an der Universität … zum Studium zugelassen worden sei, keine Ausnahme vom Zweckwechselverbot im Sinne des § 16b Abs. 4 Satz 1 Var. 4 AufenthG („gesetzlicher Anspruch“). Zwar knüpfe der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG nach dem Gesetzeswortlaut allein an die Zulassung durch die Hochschule an. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass § 16b AufenthG der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 diene, welche grundsätzlich nur einen Anspruch auf die erstmalige Zulassung zu einem Studium gewähre und einen Studienwechsel nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulasse. Bei anderer Gesetzesauslegung liefe auch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG leer, weil der Ausländer sonst die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen unzureichender Studienleistungen im aktuellen Studiengang stets durch Wechsel in einen anderen Studiengang umgehen könnte. Auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 11. Januar 2021 (3 EO 279/19) zu dieser Thematik werde Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass er in Deutschland direkt ein Masterstudium aufnehmen hätte können, sei irrelevant und zudem falsch. Bereits im Visumantrag habe der Antragsteller ein Masterstudium mit vorgeschaltetem Sprachkurs als Aufenthaltszweck angegeben. Es bestehe keine Pflicht der deutschen Auslandsvertretungen, über Studienmöglichkeiten im Bundesgebiet zu beraten. Weiterhin bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller sein Studium ordnungsgemäß im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG betreibe. Er habe in fünf Hochschulsemestern an der Universität … keinen einzigen Leistungspunkt erzielt. Selbst wenn man die Erschwernisse der Corona-Pandemie berücksichtige, wäre es dem Antragsteller jedenfalls möglich gewesen, innerhalb von fünf Semestern mehr als null Leistungspunkte zu erzielen. Falsch sei die Behauptung des Antragstellers, er habe auf die Anrechnung der Leistungen aus dem früheren Studium in seinem Heimatland warten müssen. Denn bereits aus dem Zulassungsbescheid der Universität … ergebe sich, dass dem Antragsteller 47 Leistungspunkte aus seinem früheren Studium anerkannt würden. Die Anerkennung dieser Leistungspunkte sei also bereits vor Studienbeginn erfolgt.
10
Am 2. November 2021 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2021 mit dem (zuletzt) gestellten Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG zu verlängern.
11
Zugleich beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bereits während der vergangenen Semester sei dem Antragsteller deutlich geworden, dass ein weiterer Bachelorabschluss im Fach Betriebswirtschaftslehre für ihn nicht hilfreich sei, da er mit dem Bachelorabschluss aus seinem Heimatland bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Der Antragsteller habe sich daher in Deutschland zeitnah nach anderen Möglichkeiten erkundigt, aufgrund der Corona-Pandemie habe aber eine sachgerechte Beratung zunächst nicht stattfinden können. Sobald die Studienberatung wieder möglich gewesen sei, stellte diese fest, dass der Antragsteller mit seinem vorhandenen Bachelorabschluss ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, direkt einen Masterstudiengang an der Universität … zu beginnen. Es könne daher nicht von einem Zweckwechsel ausgegangen werden, weil der Antragsteller schlichtweg keinen Bachelorabschluss mehr benötige. Der Studiengangwechsel sei zuzulassen, weil der Antragsteller das neue Studium in angemessener Zeit abschließen können werde. Hiervon sei auszugehen, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werde. Da die Regelstudienzeit im neuen Masterstudiengang vier Semester betrage, halte sich die Gesamtaufenthaltsdauer innerhalb dieses Zeitrahmens. Die Gründe dafür, dass der Antragsteller keine weiteren Leistungen an der Universität … erbracht habe, lägen in den erhöhten Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
14
Zur Begründung nahm sie auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug.
15
Nachdem die Beteiligten schriftsätzlich übereinstimmend mitgeteilt hatten, dass der gewöhnliche Aufenthalt und melderechtliche Wohnsitz des Antragstellers bereits seit dem 27. September 2021 … sei, erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021, dass sie das Verfahren mit Zustimmung der nunmehr zuständigen Stadt … „gem. Art. 3 VwVfG“ fortführe.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
17
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg.
18
1. Zwar dürfte der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig, insbesondere nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass er sich (auch) gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids vom 1. Oktober 2021 richtet. Die Antragstellerbevollmächtigte wendet sich zwar in ihrem Antrag „gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung“ (welche in Ziffer 2 und 3 des Bescheids vom 1. Oktober 2021 geregelt sind), gegen die isoliert gesehen keine rechtlichen Bedenken bestehen können, weil der Antragsteller mit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig wird (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 50 Abs. 1 AufenthG). Das gesamte inhaltliche Vorbringen des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich jedoch ersichtlich gegen Ziffer 1 des vorgenannten Bescheids. Auch insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Beseitigung der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einen belastenden, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 47 m.w.N.). Letztlich bedarf die Frage der Antragsauslegung im vorgenannten Sinne keiner abschließenden Klärung, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in jedem Fall unbegründet ist.
19
2. Der Antrag ist unbegründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage maßgeblich zu berücksichtigen sind, zulasten des Antragstellers ausfällt. Denn der Antragsteller wird in der Hauptsache voraussichtlich weder einen Anspruch auf Verlängerung noch auf Neuerteilung seiner Aufenthaltserlaubnis erstreiten können.
20
Die Stadt … ist richtige Antragsgegnerin (2.1.) Der von dem Antragsteller nun geltend gemachte Aufenthaltszweck (Masterstudium an der Universität …*) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, so dass nur die Neuerteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt (2.2.). Dieser Zweckwechsel ist nach § 16b Abs. 4 Satz 1 4. Var. AufenthG i.V.m. der hier analog anzuwendenden Vorschrift des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG als nicht zulässig anzusehen, weil der erfolgreiche Abschluss des neu aufgenommenen Studiums und damit der geänderte Aufenthaltszweck nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (2.3.).
21
2.1. Die Stadt … ist richtige Antragsgegnerin, weil sie aufgrund von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG trotz des Umzugs des Antragstellers nach … zuständige Ausländerbehörde ist. Gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ausländers, welcher nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem 27. September 2021 … ist. Die Stadt … hat jedoch mit Zustimmung der Stadt … eine wirksame Fortführungsentscheidung nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG getroffen. Die entsprechenden Erklärungen der Stadt … und der Stadt … sind zwar insoweit missverständlich formuliert, als dort auf die Fortführung des „Verwaltungsstreitverfahrens“ Bezug genommen wird. Bei Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG geht es nicht um die Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern um die Fortführung des behördlichen Verwaltungsverfahrens, was gegebenenfalls auch eine Beteiligtenstellung im Gerichtsverfahren mit sich bringt. Die Erklärungen der Stadt … und der Stadt … sind jedoch auslegungsfähig. Sowohl in der Anfrage der Stadt … an die Stadt … zur Einholung der Zustimmung als auch in dem Zustimmungsschreiben der Stadt … wird jeweils auf „Art. 3 VwVfG“ Bezug genommen. Die Zustimmung der Stadt … vom 30. November 2021 ist zudem mit „Zustimmung auf Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 VwVfG“ überschrieben. Damit ist ersichtlich Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG gemeint, weil andere Regelungen des Art. 3 BayVwVfG nach dem Kontext nicht in Betracht kommen. Schließlich nimmt die Stadt … im Zusammenhang mit der Fortführungsentscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1996 (1 C 19.94 - BeckRS 1996, 31225947) Bezug, in dem auf die Heilung eines Zuständigkeitsmangels durch eine Fortführungsentscheidung nach § 3 Abs. 3 VwVfG hingewiesen wird. In der Sache bestehen daher keine Zweifel, dass es den beteiligten Behörden übereinstimmend um eine Zuständigkeitsbegründung nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG ging. Die erforderliche Zustimmung bzw. Fortführungsentscheidung, die den Zuständigkeitsmangel rückwirkend beseitigt, konnte in rechtlich zulässiger Weise auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG; BVerwG, U.v. 20.5.1995 - 1 C 7/94 - NVwZ 1995,1131/1132; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 3 Rn. 49, 51; Henkel in Mann/Sennekamp/Uechritz, VwVfG 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 76). Die Heilung des Zuständigkeitsmangels betrifft dabei nicht nur die örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 BayVwVfG, sondern auch die Verbandskompetenz der Stadt … als kreisfreier Stadt (Henkel, a.a.O., Rn. 75; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 41).
22
2.2. Der Wechsel von dem zuvor erfolglos betriebenen Bachelorstudium an der Universität … zu dem Masterstudium an der Universität … stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Aufenthaltszweck ist das konkret betriebene Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und nicht etwa der abstrakte Zweck „Studium“ (NdsOVG, B.v. 25.4.2019 - 13 ME 86/19 - BeckRS 2019, 8013 Rn. 8; ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 17). Nach den in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelten Maßstäben ist ein studienbezogener Wechsel nur dann nicht als Änderung des Aufenthaltszwecks anzusehen, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung ohne Fachrichtungswechsel handelt, wenn der Wechsel des Studiengangs oder -fachs innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgt oder wenn der Wechsel die gesamte Studiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (ThürOVG, a.a.O.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 29). Hier liegt keine dieser Fallgruppen vor. Der Antragsteller wechselte von einem Bachelorzu einem Masterstudium an einer anderen Hochschule. Das Studium an der Universität … wurde erst nach fünf Semestern abgebrochen. Das zum Wintersemester 2021/2022 aufgenommene Masterstudium hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern. Es kann daher ersichtlich nicht als Fortführung des bisherigen Aufenthaltszwecks angesehen werden. Soweit die Antragstellerbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 2. September 2021) ausgeführt hat, dass ein Masterstudium nach einem erfolgreichen Bachelorstudium nicht als Zweckwechsel angesehen werden könne, geht diese Argumentation schon deswegen fehl, weil der Antragsteller seinen Bachelorabschluss nicht während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern bereits zuvor in seinem Heimatland erworben hat. Es geht hier daher nicht um die Frage, ob ein Bachelor- und ein sich daran anschließendes Masterstudium als einheitlicher Aufenthaltszweck anzusehen sind (vgl. dazu Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, § 16b AufenthG Rn. 15). Denn das nun begonnene Masterstudium baut nicht auf einem im Bundesgebiet erworbenen Bachelorabschluss auf. Vielmehr ist der Antragsteller letztlich erst nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und Abbruch eines erfolglosen Studiums an der Universität … zu der Erkenntnis gelangt, dass er mit seinem bereits im Herkunftsland erworbenen Hochschulabschluss im Bundesgebiet unmittelbar ein Masterstudium beginnen könne.
23
2.3. Ein Zweckwechsel ist im Falle des studienbedingten Aufenthalts nicht generell unzulässig, sondern durch § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG beschränkt. Das Gericht ist aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass ein Zweckwechsel nach der hier allein in Betracht kommenden vierten Variante des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG („in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs“) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht zulässig ist.
24
2.3.1. Die Kammer folgt der in der Rechtsprechung (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 28 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 32 ff.) vertretenen Auffassung, dass ein gesetzlicher Anspruch im Falle eines Studienwechsels nicht allein aufgrund der Zulassungsentscheidung der neuen Hochschule besteht, sondern dass die Regelung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden und deshalb zu prüfen ist, ob der neue Aufenthaltszweck (d.h. das neue Studium) noch in angemessener Zeit erreicht werden kann. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
25
Zwar ergeben sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 16b Abs. 1 AufenthG und der Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf, dass im Falle des Studienwechsels die Vorschrift des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits dann, wenn der Ausländer durch die Bildungseinrichtung zugelassen wurde. Neben der unbedingten Zulassungsentscheidung der Hochschule statuiert der Gesetzestext also keine weiteren Voraussetzungen. Hiervon scheint auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285 S. 91) ausgegangen zu sein, wenn dort für die Fälle des Studiengang- bzw. Studienortwechsels ausgeführt wird: „In diesen Fällen muss eine Aufenthaltserlaubnis zwar neu beantragt werden, auf die Erteilung dürfte jedoch regelmäßig ein Anspruch bestehen (§ 16b Abs. 1).“
26
Dennoch streitet der Regelungszweck und der europarechtliche Hintergrund des § 16b AufenthG für die analoge Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Zweckwechselbeschränkung will Kettenstudien ohne ernsthafte Studienbemühungen verhindern. Ohne die analoge Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG würde indes keine staatliche Kontrollmöglichkeit bestehen, wenn der Ausländer die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wegen unzureichender Studienfortschritte dadurch umgehen will, dass er das bisherige Studium abbricht und ein neues Studium beginnt. Ein sachlicher Grund dafür, dass sich derjenige, der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, eine behördliche Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Studienerfolgs nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegenhalten lassen muss, nicht aber derjenige, der ein Studium abbricht und ein anderes neu beginnt, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ungleichbehandlung wäre auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 36 f.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 42 f.). Zudem kann auch der europarechtliche Hintergrund des § 16b AufenthG eine solche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Wie der Gesetzgeber in § 16b Abs. 8 AufenthG ausdrücklich klargestellt hat, dienen die Regelungen des § 16b Abs. 1 bis 4 und 6 AufenthG der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 (sog. REST-Richtlinie). Diese Richtlinie gewährt - entgegen einer möglicherweise in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285 S. 91) zum Ausdruck gekommenen Fehlvorstellung (vgl. dazu Fleuß in BeckOK AuslR, Stand Oktober 2021, § 16b AufenthG Rn. 65; Hailbronner in Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2021, § 16b AufenthG Rn. 45e ff.). - jedoch gerade keinen generellen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht für ein weiteres Studium nach einem Studienabbruch. Allenfalls für die Fälle des Fehlverhaltens der aufnehmenden Einrichtung sieht Art. 21 Abs. 6 Satz 1 RL (EU) 2016/801 ein Recht auf den Wechsel in „eine andere Hochschuleinrichtung“ für einen „gleichwertigen Studiengang“ vor. Für den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. f. RL (EU) 2016/801 geregelten Fall der nicht ausreichenden Studienfortschritte ist europarechtlich kein Wechselanspruch vorgesehen. Vielmehr lässt es die Richtlinie in diesem Fall zu, dass dem Studierenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Art. 21 Abs. 7 RL 2016/801/EU) der Aufenthaltstitel entzogen oder die Verlängerung verweigert wird (siehe auch ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 32 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 41).
27
Die aufgrund dieser Erwägungen bestehende planwidrige Regelungslücke lässt sich in sachgerechter Weise durch analoge Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG schließen (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 38 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 44 ff.; Hänsle in BeckOK MigR, Stand Oktober 2021, § 16b AufenthG Rn. 22.3.; strenger hingegen Fleuß in BeckOK AuslR, § 16b AufenthG Rn. 65: vor der Ausreise kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für weiteres Studium; i.E. anders wohl auch Hailbronner in Hailbronner, AuslR, § 16b AufenthG Rn. 45h: Zulassung des Studienwechsels unter Ermessensgesichtspunkten).
28
2.3.2. Aus der analogen Anwendung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Masterstudiums an der Universität … zusteht. Denn es kann nach dem Verlauf seines bisherigen Aufenthalts nicht erwartet werden, dass er das neu aufgenommene Studium in angemessener Zeit abschließen wird.
29
Im Ausgangspunkt ist für die erforderliche Prognose die durchschnittliche Studiendauer im jeweiligen Studiengang an der betreffenden Hochschule zugrunde zu legen. Zusätzlich sind die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer bei einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen (VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 47 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die Regelstudienzeit und die durchschnittliche Studierdauer jedoch wenig aussagekräftig, weil sich der Antragsteller in dem neuen Studium erst im ersten Fachsemester befindet. Klar gegen eine positive Prognose spricht nach Auffassung der Kammer jedoch der bisherige Studienverlauf des Antragstellers im Bundesgebiet:
30
Der Antragsteller hat in fünf Semestern Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität … keinen einzigen Leistungspunkt erzielt. Die vorgelegte Leistungsübersicht weist zwar 47 von 180 zu erreichenden Leistungspunkten auf, die jedoch allesamt auf der Anrechnung von Leistungen aus dem früheren Bachelorstudium im Iran beruhen. Für diese miserable Leistungsbilanz hat der Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht. Soweit er vorbringt, dass wegen der Corona-Pandemie erhöhte Schwierigkeiten bestanden, Prüfungen abzulegen, ist auszuführen, dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Leistungsübersicht durchaus zu einigen Prüfungen angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung der unzweifelhaft wegen der Corona-Pandemie erschwerten Studienbedingungen möglich hätte sein müssen, mehr als null Leistungspunkte zu erbringen. Auch die weiteren Erklärungen des Antragstellers überzeugen nicht: Soweit er vorbringt, dass er sich mit fortschreitender Studiendauer auf die Suche nach einem geeigneten Masterstudium, in das er ohne Abschluss des Studiums an der Universität … wechseln könne, konzentriert habe, ist aus Sicht des Gerichts nicht vorstellbar, dass dieser Prozess den Antragsteller seit 2017, also mehr als vier Jahre, so beansprucht hat, dass er sein Studium nicht hat betreiben können. Zurecht weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass der Antragsteller bereits in seinem Visumantrag den Aufenthaltszweck „Masterstudium“, konkret den Studiengang „Sales Management“ an der …Universität … (Bl. 5 d. Behördenakte), angegeben hatte. Für diesen Studiengang hatte der Antragsteller im Visumverfahren ein Motivationsschreiben vorgelegt (Bl. 54. d. Behördenakte). Derselbe Studiengang wird auch bereits in der Zulassungsentscheidung der …Universität … zum studienvorbereitenden Sprachkurs vom 18. Oktober 2016 (Bl. 18 d. Behördenakte) genannt. Nach den dortigen Ausführungen erfüllte der Antragsteller nach bestandener Sprachprüfung die Zulassungsvoraussetzungen für diesen Studiengang. Aus welchen Gründen der Antragsteller das Masterstudium an der Universität … dann nicht aufnahm, hat er bisher nicht offengelegt. Unter diesen Umständen ist der Wechsel hin zu dem Masterstudium an der Universität … nach mehr als vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch eine während der Corona-Pandemie möglicherweise erschwerte Studienberatung erklärlich. Schwer nachvollziehbar ist auch, warum der Antragsteller die einzigen an der Universität … erzielten Leistungspunkte in von ihm belegten Sprachkursen erreicht hat (auch wenn ihm diese nach den Ausführungen der Universität … auf Antrag als Leistungspunkte im Studiengang Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden könnten, Bl. 84 d.A.). Denn in den Jahren 2017 bis 2019 bestand der alleinige Aufenthaltszweck des Antragstellers in der Teilnahme am studienvorbereitenden Sprachkurs.
31
Der Hinweis der Antragstellerbevollmächtigten auf die Höchstaufenthaltsdauer von zehn Jahren rechtfertigt keine positive Prognose. Dieser in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis häufig angeführte Zeitraum ist eine Obergrenze für die zulässige Aufenthaltsdauer. Allein der Umstand, dass diese maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird, rechtfertigt daher keine positive Prognose zugunsten des Ausländers (ThürOVG, B.v. 11.1.2021 - 3 EO 279/19 - BeckRS 2021, 7116 Rn. 49). Vielmehr begründet ein wiederholter Studienwechsel ohne Anrechnung erreichter Studienleistungen die Vermutung unzureichender Studienfortschritte (VG Karlsruhe, B.v. 9.7.2020 - 3 K 7685/18 - BeckRS 2020, 29567 Rn. 48). Auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 16 AufenthG a.F. wurde betont, dass zusätzlich zur zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren zu prüfen ist, ob das bisherige Studium ernsthaft betrieben wurde (BayVGH, U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - BeckRS 2011, 34548 Ls. 2). Stets sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, deren Berücksichtigung auch unionsrechtlich geboten ist (Art. 21 Abs. 7 RL (EU) 2016/801).
32
Im vorliegenden Fall muss besonders berücksichtigt werden, dass das Masterstudium des Antragstellers auf seinem bereits vor mehreren Jahren im Iran erworbenen Bachelorabschluss aufbaut. Da allein der iranische Hochschulabschluss Grundlage für das nun aufgenommene Masterstudium ist, ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Studium im Heimatland und dem Studienbeginn an der Universität … in den Blick zu nehmen. Zwischen dem bis zum Jahr 2015 im Iran betriebenen Studium und dem im Herbst 2021 aufgenommenen Masterstudium klafft indes eine mehrjährige Lücke, die nicht nachvollziehbar durch dem nun neu aufgenommenen Studium förderliche Tätigkeiten (z.B. eine fachspezifische Berufstätigkeit) gefüllt ist. Hinzu kommt, dass hier nicht von einer fachlichen Neuorientierung des Antragstellers gesprochen werden kann, die eine Abkehr von seiner bisherigen negativen Leistungsbilanz erwarten lässt. Der Antragsteller hat nicht etwa eine andere Fachrichtung eingeschlagen, nachdem er erkannt hat, dass das bisherige Studium nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Vielmehr hat er mit dem Studiengang „Finance & Accounting“ wiederum ein wirtschaftswissenschaftliches Studium aufgenommen, das sicherlich thematische Schnittmengen mit dem Studium an der Universität … hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller bereits mit mehrjähriger Studiererfahrung und einem - wenn auch ausländischen - Studienabschluss ins Bundesgebiet gekommen war. Eine über vierjährige „Orientierungsphase“ ist im Hinblick darauf - auch bei angemessener Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten für ausländische Studenten - nicht glaubhaft. Gleichfalls nur vorgeschoben erscheint die Argumentation des Antragstellers, er habe in den ersten Semestern seines Studiums an der Universität … zunächst die Anerkennung der Leistungen aus seinem Studium im Iran abwarten müssen. Denn nach der Stellungnahme der Universität … vom 13. Dezember 2021 (Bl. 84 d.A.) konnte der Antragsteller sein Studium in … deshalb direkt im zweiten Fachsemester beginnen, weil ihm Vorleistungen aus dem bereits abgeschlossenen Studium anerkannt wurden.
33
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 8.1. und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013.