Titel:
Zurückweisung einer Berufung aufgrund offensichtlicher Erfolgslosigkeit
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4
Leitsatz:
Der Senat weist vorliegend die Berufung zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, keine Aussicht auf Erfolg, Widerrufsinformation, Gesetzlichkeitsfiktion
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 11.12.2020 – 19 U 5398/20
LG München I, Endurteil vom 10.08.2020 – 28 O 3733/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2022 – XI ZR 153/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56188
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.08.2020, Aktenzeichen 28 O 3733/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 26.06.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
4
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 10.08.2020, Az. 28 O 3733/20, wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.093,10 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.09.2018 Zugum Zug gegen Herausgabe des … Typ …d mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,27 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
6
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.12.2020 (Bl. 208/212 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 (Bl. 217/221 d.A.) nahm die Klägerin Stellung. Sie weist auf die Ausführungen des EuGH zum sog. „Kaskadenverweis“ hin und meint, dass Art. 246 § 6 Abs. 2 EGBGB richtlinienkonform auszulegen und die Sache dem EuGH vorzulegen sei.
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Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
9
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.08.2020, Aktenzeichen 28 O 3733/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
10
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 11.12.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
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Ergänzend ist noch auszuführen:
12
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 EGBGB a.F. mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen. Damit greift zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Hinweis vom 11.12.2020). Eine Vorlage an den EuGH ist auch im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin weiterhin nicht veranlasst.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert von bis zu 30.000,00 € (Nettodarlehnsbetrag in Höhe von 28.252,55 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.