Titel:
Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten
Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 7a
Leitsätze:
1. Maßstab für die Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO; Unterschiede bestehen insoweit, als sich die Unzuverlässigkeit iRd § 35 Abs. 1 S. 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe bezieht, während sie in Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe bezogen ist, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht, wobei unzuverlässig für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige ist, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbetreibender gewerberechtlich unzuverlässig ist, kommt es auch dann, wenn dieser Vorwurf aus einem mit Kriminalstrafe bedrohten Tun oder Unterlassen hergeleitet wird, nicht ausschlaggebend darauf an, ob gegen den Betroffenen deswegen eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde oder ob die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im Führungszeugnis einzutragen ist; maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben; vielmehr ist für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle dürfen die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Angesichts der Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung ist es zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden nicht unverhältnismäßig, vorbeugend eine gewerbliche Betätigung zu untersagen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Geschäftsführer einer GmbH, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal), Nichtabgabe der Vermögensauskunft, Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen, gewerbebezogene Straftat (u.a. Insolvenzverschleppung), Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigter, Schuldnerverzeichnis, Straftat, Insolvenzverschleppung, Prognose, Strafbefehl, Verhältnismäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.07.2022 – 22 ZB 22.291
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56046
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine an ihn als Geschäftsführer einer GmbH gerichtete erweiterte Gewerbeuntersagung.
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Der Kläger ist seit 9. Januar 2013 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... GmbH Import-Export (im Folgenden auch Gewerbetreibende) im Handelsregister eingetragen und zeigte in dieser Funktion der Beklagten zum 1. August 2013 den Beginn der gewerblichen Tätigkeit der GmbH „Groß- und Einzelhandel mit, sowie Im- und Export von Wirtschaftsgütern (ausgenommen sind erlaubnispflichtige Güter)“ in … an.
Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft M. I vom … Januar 2018 (Nr. 39 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen - MiStra) wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... mbH strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Strafbefehl vom 9. August 2017 (Az.: ...) wurde gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott verhängt. Hinsichtlich Schuldspruch und Tagessatzanzahl ist die Entscheidung seit 12. September 2017 rechtskräftig, hinsichtlich der Tagessatzhöhe seit 28. November 2017 (vgl. Beschluss des Landgerichts München I vom 28. November 2017, Az.: ...).
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Nach den weiteren aktenkundigen Ermittlungen der Beklagten war der Kläger am 23. Januar 2018 mit einem Eintrag wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ im Schuldnerverzeichnis erfasst (Eintrag vom 29.9.2017).
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Auf dieser Grundlage hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch die Gewerbetreibende mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zur jeweils beabsichtigten (erweiterten) Gewerbeuntersagung an.
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Der Kläger äußerte sich auf die Anhörungsschreiben, welche ihm am 13. bzw. 15. Februar 2018 zugestellt wurden, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten.
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Der Kläger erklärte dabei mündlich sowie schriftlich, dass die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung bereits vollständig bezahlt sei und er sich um eine Löschung der Eintragung bemühen werde.
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Das Gewerbeuntersagungsverfahren wurde daraufhin von der Beklagten bis 27. März 2018 ausgesetzt und der Kläger zur Vorlage eines Nachweises über die Begleichung der Forderung aufgefordert. Vorsorglich wurde zugleich darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgesetzt werde, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen oder weitere Unzuverlässigkeitstatbestände bekannt würden.
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Mit Schreiben vom … April 2018 teilte der Kläger mit, dass er einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis gestellt habe und nach Erhalt einer Rückmeldung diese umgehend der Beklagten vorlegen werde. Die Industrie- und Handelskammer, die ebenfalls mit Schreiben vom 7. Februar 2018 angehört wurde, erhob keine Einwände. Laut Schreiben vom 21. Februar 2018 bestünden Beitragsrückstände der Gewerbetreibenden aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 in Höhe von 450 Euro.
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Aktenkundige Ermittlungen der Beklagten im Jahr 2020 ergaben, dass der Kläger am 22. Januar 2020 noch immer mit dem Eintrag wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ im Schuldnerverzeichnis erfasst war (Eintrag vom 29.9.2017) und nunmehr auch die Gewerbetreibende im Schuldnerverzeichnis eingetragen war (Eintrag vom 18. April 2018 wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“). Laut Mitteilung der Industrie- und Handelskammer vom 22. Januar 2020 bestünden weiterhin Beitragsrückstände der Gewerbetreibenden aus den Jahren 2015 bis einschließlich 2019 in Höhe von zwischenzeitlich 775 Euro.
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Mit Bescheid vom 22. Januar 2020 untersagte die Beklagte der ... GmbH Import-Export die Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit, sowie Im- und Export von Wirtschaftsgütern (ausgenommen sind erlaubnispflichtige Güter)“ im stehenden Gewerbe und dehnte die Untersagung auf die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit aus. Die Klage gegen den Bescheid wird unter dem Aktenzeichen M 16 K 20.936 geführt.
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Des Weiteren erließ die Beklagte am 22. Januar 2020 den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger am 29. Januar 2020 zugestellt wurde. Dem Kläger wurde darin die künftige selbstständige Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit, sowie Im- und Export von Wirtschaftsgütern (ausgenommen sind erlaubnispflichtige Güter)“ im stehenden Gewerbe (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 2 des Bescheidstenors). Dem Kläger wurde ferner aufgegeben, seine in leitender Stellung abhängige Beschäftigung spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4 des Bescheidstenors). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 454,98 Euro wurden dem Kläger auferlegt (Nrn. 5 und 6 des Bescheidstenors).
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Zur Begründung beruft sich die Beklagte im Wesentlichen auf die beharrliche und jahrelange Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen und die strafrechtliche Verurteilung des Klägers.
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Mit Schreiben vom … Februar 2020, bei Gericht eingegangen am 29. Februar 2020, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2020 aufzuheben.
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Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr bestehe, da die Verbindlichkeit nicht mehr bestehe. Auch die dem Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ zugrundeliegende Forderung bestehe nicht. Von der Beklagten würden auch keine konkreten Forderungen benannt. Ein etwaiger Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer würde unverzüglich beglichen werden. Die angebliche Leistungsunfähigkeit des Klägers sei bloße Spekulation. Seit der mehr als vier Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen eines mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vergehens sei der Kläger offensichtlich nicht mehr als unzuverlässig in Erscheinung getreten.
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Die Beklagte beantragt,
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Auf die Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 30. April 2020 wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 1. September 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren der vom Kläger vertretenen GmbH (Az. M 16 K 20.936), den Inhalt der Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die künftige selbstständige Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit, sowie Im- und Export von Wirtschaftsgütern (ausgenommen sind erlaubnispflichtige Güter)“ im stehenden Gewerbe nach § 35 Abs. 7a Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt.
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Die Ausübung eines Gewerbes ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Gewerbeuntersagung nicht nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch gegen Vertretungsberechtigte - wie hier den Kläger - oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wenn gegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids vor (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
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1.1 Die Gewerbeuntersagung konnte gegen den Kläger als Vertretungsberechtigten bzw. faktischen Geschäftsführer der … … GmbH Import-Export gerichtet werden. § 35 Abs. 7a GewO gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebs die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner abhängigen Beschäftigung entspricht.
24
Die erforderliche Akzessorietät zwischen dem Untersagungsverfahren gegen die Gewerbetreibende und dem Untersagungsverfahren gegen den Kläger als Vertretungsberechtigten bzw. in leitender Stellung abhängig Beschäftigten der Gewerbetreibenden ist im vorliegenden Fall gegeben. Gegen die … … GmbH ImportExport als Gewerbetreibende wurde von der Beklagten ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eingeleitet, das mit Bescheid vom 22. Januar 2020 abgeschlossen wurde.
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1.2 Die Beklagte ist auch zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen.
26
Maßstab für die Prüfung der Unzuverlässigkeit ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO kein anderer als im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GewO. Unterschiede bestehen insoweit, als sich die Unzuverlässigkeit im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe bezieht, während sie in Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO auf die künftige Gewerbeausübung in einem Gewerbe bezogen ist, das der bisherigen unselbständigen Tätigkeit entspricht. Unzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbständig Tätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).
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Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus einer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
28
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbetreibender gewerberechtlich unzuverlässig ist, kommt es auch dann, wenn dieser Vorwurf aus einem mit Kriminalstrafe bedrohten Tun oder Unterlassen hergeleitet wird, nicht ausschlaggebend darauf an, ob gegen den Betroffenen deswegen eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde oder ob die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im Führungszeugnis einzutragen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
29
Maßgeblicher Zeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es folglich nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Betroffenen zu schließen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 13 ff. m.w.N; BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 31).
30
Daran gemessen bot der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des angefochtenen Bescheids nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.
31
Nach den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, war der Kläger im Schuldnerverzeichnis einmal wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ eingetragen. Diese Eintragung belegt hinreichend, dass der Kläger vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen kann. Zu Recht hat die Beklagte auch auf die Versäumnisse des Klägers als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … … GmbH Import-Export Bezug genommen, die im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls im Schuldnerverzeichnis - wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ - erfasst war. Diese Eintragung belegt nicht nur hinreichend, dass auch die Gewerbetreibende vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen konnte, sondern zeigt darüber hinaus, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm bzw. der Gewerbetreibenden im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, den Gläubigern den notwendigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig war (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere zu der Eintragung wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger im Vollstreckungsverfahren innerhalb der ihm vom Gerichtsvollzieher gesetzten Frist von zwei Wochen die maßgebliche vollstreckbare Forderung beglichen und die Vermögensauskunft pflichtgemäß abgegeben hätte (§§ 802c, 802f Abs. 1 ZPO). Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass die Eintragung wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ kurz nach der Anhörung im Gewerbeuntersagungsverfahren erfolgte. Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache des Klägers, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht (mehr) vorliegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.). Die Einlassung der Klagepartei im Rahmen der Anhörung und im gerichtlichen Verfahren genügen hierfür nicht, vielmehr sprechen die vorgelegten Unterlagen dafür, dass es im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer zu weiteren Vollstreckungsverfahren kam (siehe hierzu auch nachfolgend).
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Des Weiteren wurde gegen den Kläger ein (rechtskräftiger) Strafbefehl (Az.:...) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott verhängt.
33
Den Ausführungen im Strafbefehl zufolge hatte der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … … … mbH Kenntnis davon, dass diese vom 24. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 zahlungsunfähig war. Die Gesellschaft verfügte über keine Bankverbindungen oder sonstige Vermögensgegenstände. Trotzdem unterließ es der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist für die GmbH Insolvenzantrag zu stellen. Auch die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft erstellte der Kläger trotz der ihm bekannten Verpflichtung hierzu weder zum 31. Dezember 2014, noch zum 31. Dezember 2015 oder zum 31. Dezember 2016. Spätestens mit Abgabe der Vermögensauskunft für die Gesellschaft am 7. März 2017 stellte die GmbH auch ihre Zahlungen ein.
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Die genannten Straftaten stehen sämtlich im Zusammenhang mit einer Betätigung des Klägers in seiner Funktion als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer gewerblich tätigen Gesellschaft, weisen also den zu fordernden gewerblichen Bezug auf.
35
Gegen den Betroffenen erlassene rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle dürfen die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit so lange als ein Indiz dafür werten, dass der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, als - wie hier - der Betroffene diese Vermutung nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert oder unabhängig hiervon gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Strafurteils oder des Strafbefehls sprechen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 36 ff.).
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Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen dabei nicht im Rahmen des im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheids betriebenen Gewerbes bzw. vertretenen Gewerbebetriebs eingetreten sein. Es kommt lediglich darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden (künftigen) Gewerbes auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1994 - 1 B 234.94 - juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall; insbesondere hat der Kläger durch die Nichtbeachtung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gezeigt, dass er seine eigenen Belange bzw. diejenigen der von ihm vertretenen Gewerbetreibenden über die geltenden Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens anderer dienen, stellt. Auch ein Einzelgewerbetreibender unterliegt vergleichbaren Pflichten. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, dass die vom Kläger begangenen Pflichtenverstöße keine Auswirkung auf die Zuverlässigkeit als Einzelgewerbetreibender haben sollte.
37
Im Übrigen nahm der Kläger den seit 2017 rechtskräftigen Strafbefehl und das damit einhergehende Tätigkeitsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG (Verbot jeder Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung) auch nicht zum Anlass, einen neuen Geschäftsführer für die … … GmbH Import-Export zu suchen bzw. einzusetzen. Trotz der eigentlich von Amts wegen vorzunehmenden Löschung der Eintragung ist er nach wie vor im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen und in dieser Funktion offenbar auch faktisch noch tätig.
38
Auch der Umstand, dass die Handlungen bzw. das Unterlassen, wegen derer der Kläger strafrechtlich verurteilt wurde, teilweise bereits mehrere Jahre vor Erlass des angefochtenen Bescheids einen widerrechtlichen Zustand herbeigeführt haben, stellt die Aussagekraft vorliegend nicht in Frage. Jenseits des hier ersichtlich nicht vorliegenden Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG wegen Tilgungsreife der Verurteilungen gemäß §§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15). Die Straftaten beging der Kläger in einem Zeitraum zwischen Ende 2014 und Juli 2017. Seit der letzten Straftat bis zum Wirksamwerden des streitgegenständlichen Bescheids sind damit nicht einmal drei Jahre vergangen. 2018 erfolgte sodann die genannte Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“.
39
Hiervon ausgehend ist die prognostische Bewertung der Beklagten, das bisherige Verhalten des Klägers biete keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, gerechtfertigt. Ein innerer Einstellungswandel bzw. eine ausreichend lange Wohlverhaltensphase, die eine für den Kläger günstigere Prognose zulassen würden, sind in Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit bzw. Pflichtverletzungen nicht erkennbar. Das Verhalten des Klägers lässt auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose, wie sie von der Beklagten angestellt wurde, trägt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24).
40
1.3 Die gegen den Kläger ausgesprochene Gewerbeuntersagung war auch erforderlich.
41
Die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung setzt auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO ihre Erforderlichkeit voraus. Diese Voraussetzung ist im Einklang mit den zu der vergleichbaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entwickelten Grundsätzen erfüllt, wenn von dem Beschäftigten ein Ausweichen in eine entsprechende selbständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist danach gegeben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter das Gewerbe zukünftig selbständig ausübt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände der Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 32).
42
1.4 Die Ermessensausübung der Beklagten beim Erlass der Untersagungsverfügung ist nicht zu beanstanden.
43
Die Behörde muss ihr Ermessen erkennen und das Für und Wider eines Eingreifens sachgerecht unter Beachtung der Grundrechte abwägen.
44
Anders als etwa bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände, bei denen das Einschreiten regelmäßig geboten ist, wenn keine besonderen Gegebenheiten vorliegen, muss hier nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens auf die selbständige Gewerbeausübung entschieden werden. Insoweit gilt inhaltlich nichts Anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung. Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass das Ausweichen in die gewerbliche Betätigung so wahrscheinlich sei, dass deren Untersagung erfolgen solle (BVerwG, U.v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 - juris Rn. 33).
45
Die Beklagte hat vorliegend das ihr zustehende Ermessen erkannt. Der Bescheidsbegründung ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausging, der Kläger werde auf eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausweichen.
46
1.5 Angesichts der Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung ist es zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden auch nicht unverhältnismäßig, dem Kläger vorbeugend eine gewerbliche Betätigung zu untersagen.
47
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
48
2. Nach Vorstehendem ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit sowie auf eine Tätigkeit des Klägers als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person erweitert hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung vor. Die Beklagte hat auch insoweit das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
49
2.1 Nach § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung auf die vorgenannten Tätigkeiten erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Vertretungsberechtigte oder die mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“).
50
Diese sind bei ungeordneten Vermögensverhältnissen - wie hier - aber regelmäßig gegeben. Das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse ist eine Zuverlässigkeitsvoraussetzung, die für jeden Gewerbebetrieb gilt und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränkt. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht leistungsfähig und hat zudem mit den ihm zur Last gelegten Verfehlungen Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden, jeden Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und jeden mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten gelten und sich nicht auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit beschränken. Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
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2.2 Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers auf andere gewerbliche Tätigkeiten vorliegt.
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Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Kläger sowohl für sich selbst als auch für die Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an der gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende bzw. - hier - eine Person i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17 m.w.N.). Besondere Umstände im Einzelfall, die hier eine andere Bewertung hätten zulassen können, lagen nicht vor; dies hat die Beklagte zutreffend erkannt.
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2.3 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Abs. 1 VwGO.
54
Ist ein Gewerbetreibender bzw. eine Person i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO in Bezug auf andere gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 18 m.w.N.).
55
Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.
56
2.4 Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig.
57
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz im Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - juris Rn. 5). Dies gilt entsprechend für Personen i.S.d. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO.
58
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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3. Gegen die dem Kläger eingeräumte Abwicklungsfrist von zehn Tagen nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (Nr. 3 des Bescheidstenors) bestehen ebenso wenig Bedenken wie - angesichts der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers - gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs (Nr. 4 des Bescheidstenors). Auch die behördliche Kostenentscheidung der Beklagten (Nrn. 5 und 6 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden.
60
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.