Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 20.10.2021 – B 4 K 20.1250
Titel:

Zweitbescheid nach Unterlassen von Schornsteinfegerarbeiten

Normenkette:
SchfHwG § 25
Leitsatz:
Aus welchen Gründen die in einem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid gesetzten Fristen versäumt worden sind, ist für den nach § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zu erlassenden Zweitbescheid angesichts des mit der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid verbundenen Zwecks der Wahrung der Brand- und Feuersicherheit unerheblich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zweitbescheid, Kostentragungspflicht, Gebührenfestsetzung, Feuerstättenbescheid, Schornsteinfegerarbeiten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.07.2022 – 22 ZB 21.3088
Fundstelle:
BeckRS 2021, 56045

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Streitgegenstand ist der Zweitbescheid des Beklagten vom 16.10.2020.
2
Mit bestandskräftig gewordenem Feuerstättenbescheid des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 21.02.2020 ergab sich für den Kläger u.a. die Handlungspflicht, die Überprüfungs- und Kehrarbeiten an den Abgasanlagen seines Anwesens bis spätestens 31.08.2020 zu veranlassen. Der Feuerstättenbescheid enthält den Zusatz: „Die fristgerechte Durchführung der genannten Arbeiten ist mir, jeweils über ein Formblatt, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen, sofern ich diese Arbeiten nicht selbst durchgeführt habe.“
3
Mit E-Mail vom 14.09.2020 teilte der für das Anwesen des Klägers zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger - im Folgenden: der Beigeladene - dem Beklagten mit, dass er weder mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen und im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im besagten Anwesen beauftragt, noch ihm die Durchführung der Arbeiten anhand eines Formblatts nachgewiesen worden sei.
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Mit Schreiben vom 15.09.2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er als Grundstückseigentümer verpflichtet sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen, und er mit dieser Verpflichtung seit dem 31.08.2020 bzw. 14.09.2020 (Formblattnachweis) in Verzug sei. Er wurde aufgefordert, seiner Verpflichtung bis zum 09.10.2020 nachzukommen, und darauf hingewiesen, dass ein kostenpflichtiger Zweitbescheid erlassen werde, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Dem Kläger wurde anheimgestellt, sich gegenüber dem Landratsamt zu äußern. Dies erfolgte nicht.
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Mit E-Mail vom 15.10.2020 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass er wiederum keinen Nachweis über die Durchführung der Arbeiten erhalten habe.
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Mit Zweitbescheid vom 16.10.2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen und im Feuerstättenbescheid vom 21.02.2020 aufgeführten Überprüfungsarbeiten durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl zu veranlassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen Formblatts bis spätestens 06.11.2020 nachzuweisen (Nr. 1). Für den Fall, dass der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten zu dem genannten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werde, wurde die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angedroht, wobei der Kläger die Kosten hierfür (voraussichtlich 500,00 EUR) zu tragen habe (Nr. 2). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 100,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 3). Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17.10.2020 zugestellt.
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Mit E-Mail vom 05.11.2020 übermittelte der Kläger dem Beklagten das Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten. Danach bescheinigte der von ihm beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die mängelfreie Durchführung der Arbeiten am 03.11.2020. Mit E-Mail vom 10.11.2020 bestätigte der Beigeladene, dass er den Nachweis über die Durchführung der Arbeiten erhalten habe.
8
Am 06.11.2020 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und beantragte die Rücknahme des kostenpflichtigen Bescheids bzw. die Aufhebung der Kosten, da seiner Meinung nach nicht er, sondern der Bezirksschornsteinfeger Schuld daran sei, dass die Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt worden seien.
9
Mit Schriftsatz vom 16.11.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 17.11.2020, erhob der Kläger Klage und beantragte, 
den Zweitbescheid des Landratsamts F. vom 16.10.2020 aufzuheben.
10
Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 führte der Kläger zur Klagebegründung aus, der Zweitbescheid sei nicht gerechtfertigt, da er seinen persönlichen Fall nicht berücksichtige. Er habe in den vergangenen 40 Jahren niemals einen Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der jährlichen Prüfung beauftragen müssen, vielmehr seien die Hauseigentümer immer durch einen Zettel im Briefkasten benachrichtigt worden, wann der Kaminkehrer zu kommen beabsichtige. Diese Vorgehensweise sei vom Bezirksschornsteinfeger noch am Termin vom 21.02.2020 praktiziert worden. In einer E-Mail vom 05.11.2020 habe dieser ihm mitgeteilt, dass er im Jahr 2021 die Arbeiten für den Kläger wieder durchführen könne. Bis zum Jahresende würden ihm aber durch Weiterbildung und Arbeitsunterbrechung Kapazitäten fehlen. Daraus ersehe man, dass nicht eine fehlende Beauftragung durch ihn der Grund gewesen sei, warum der Schornsteinfeger nicht gekommen sei, sondern fehlende Arbeitskapazitäten in seinem Betrieb. Warum er ihm die Arbeitsengpässe nicht mitgeteilt habe, sondern stattdessen dem Landratsamt das Fehlen des Nachweisformblattes gemeldet habe, ergebe sich aus der E-Mail nicht. Seit 40 Jahren sei niemals ein Formblatt über die Bescheinigung der Durchführung der Arbeiten erforderlich gewesen. Bisher seien die Schornsteinfeger immer von sich aus gekommen und hätten die Arbeiten durchgeführt. Die geänderte Abwicklungsart im Jahr 2020 habe er nicht voraussehen können. Nachdem er aus dem Zweitbescheid entnommen habe, dass er einen Nachweis über die Arbeiten erbringen müsse, habe er diese unverzüglich von einem anderen Betrieb durchführen lassen und den Nachweis erbracht. In den Jahren 2008 bis 2013 seien die Überprüfungen und Messungen immer im Bereich November bis Dezember durchgeführt worden. Auch der jetzt bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe bisher kein einziges Mal den Termin 31.08. eingehalten. In den Jahren 2017 bis 2019 sei er zwei Mal im September und einmal im Oktober erschienen. Ein Schreiben des Landratsamts vom 15.09.2020, laut dem er zum beabsichtigten Erlass eines Zweitbescheids gehört worden sei, habe er nicht erhalten, sonst hätte er umgehend darauf reagiert. Nach dem Erhalt des Zweitbescheids habe er die Arbeiten umgehend veranlasst, die am 03.11.2020 durchgeführt worden seien. Er habe nicht gewusst, dass der Bezirksschornsteinfeger 2020 nicht kommen werde, so wie in all den Jahren zuvor. Unverständlicherweise habe der direkt das Landratsamt in Kenntnis gesetzt. Es sei nicht richtig, wenn im Zweitbescheid ausgeführt sei, dass er sich geweigert habe, die Schornsteinfegerarbeiten ausführen zu lassen. Die Argumente der Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit seien für sein Haus auch nicht zutreffend, da die jährlichen Überprüfungs- und Messarbeiten jeweils ohne Beanstandung durchgeführt worden seien. In einem Telefonat am 06.11.2020 habe er dem Sachbearbeiter im Landratsamt sein Anliegen vorgetragen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Zweitbescheid nicht zurückgenommen werde, auch nicht hinsichtlich der Gebühr in Höhe von 100,00 EUR.
11
Mit Beschluss vom 02.08.2021 wurde der Beigeladene am Verfahren beteiligt. Er hat sich dem Gericht gegenüber nicht geäußert, hat aber gegenüber dem Beklagten am 03.08.2021 Stellung genommen (Bl. 43 ff. der Beiakte).
12
Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13
Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Verpflichtung, die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen, treffe den Grundstückseigentümer und somit den Kläger und nicht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Nach der Novellierung des Schornsteinfegerwesens und dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 01.01.2013 greife das Argument, in den letzten 40 Jahren habe kein Formblattnachweis geführt werden müssen, nicht. Wesentliche Änderung der Novellierung sei die Differenzierung zwischen den hoheitlichen Tätigkeiten, die vom jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen seien und den freien Tätigkeiten, mit deren Durchführung der Grundstückseigentümer einen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl beauftragen könne. Aus dem ihm bekannten Feuerstättenbescheid habe der Kläger auch entnehmen können, welche Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen seien, sowie das Fristende, bis zu welchem die Arbeiten durchzuführen seien und ebenso die Tatsache, dass die fristgerechte Durchführung über ein Formblatt innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen sei. Die Vorgehensweise, dass der Schornsteinfeger sein Kommen durch einen Zettel im Briefkasten ankündige, sei gesetzlich lediglich für die hoheitlichen Tätigkeiten, wie die Feuerstättenschau vorgeschrieben. Weshalb sich der Bezirksschornsteinfeger im vorliegenden Fall nicht an den Grundstückseigentümer gewandt habe, sei bei der Beurteilung des Sachverhalts für den Beklagten unerheblich. Aus dessen E-Mail vom 06.11.2020 an den Kläger gehe nur hervor, dass er von fehlenden Kapazitäten bis Jahresende spreche und nicht bezogen auf die Vergangenheit. Der Beigeladene habe gegenüber dem Beklagten am 03.08.2021 eine Stellungnahme abgegeben, aus der hervorgehe, dass es das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit gewesen sei, sowie die Tatsache, dass er trotz wiederholter Aufforderung die Rechnungen nicht oder teilweise nicht beglichen habe, dass er keine freien Tätigkeiten im Anwesen des Klägers habe durchführen wollen. Der Kläger habe eine seit 11.09.2019 geschuldete und drei Mal erfolglos angemahnte Rechnung erst am 04.11.2020, einen Tag vor der Anfrage des Klägers, an den Beigeladenen überwiesen. Dem Kläger sei die Frist zur Durchführung der Überprüfungsarbeiten bekannt gewesen. Wenn er vortrage, dass die Arbeiten in der Vergangenheit stets zu einem späteren Termin durchgeführt wurden, verschweige er, dass in dem vorhergehenden Feuerstättenbescheid der Monat September als Fristende festgelegt gewesen sei. Hätte sich der Kläger noch im Laufe des Septembers beim Schornsteinfeger gemeldet, hätte er noch rechtzeitig den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 16.10.2020 vermeiden können. Er habe daher durch sein Verhalten bzw. sein Nichtstun die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens erforderlich gemacht. Dass er die Aufforderung des Beklagten vom 15.09.2020 nicht bekommen habe, lasse sich nicht nachweisen, dürfte aber unter Berücksichtigung des vermittelten Gesamtbildes als Schutzbehauptung angesehen werden. Auch ein Erlass der Kosten des Bescheids komme für den Beklagten nicht in Betracht.
14
In einem Schriftsatz vom 16.10.2021 erklärt der Kläger erneut, dass er das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15.09.2020 nicht erhalten habe, und verwahrt sich gegen den Vorwurf einer Schutzbehauptung. Es sei heutzutage keine Seltenheit, dass Briefsendungen verloren gingen oder nicht zugestellt würden. Hätte er das Schreiben erhalten, hätte er darauf reagiert und es hätte keine Klage gegeben. Die Nichtzahlung bzw. verspätete Zahlung der Rechnung 2019 führt er darauf zurück, dass die Rechnungen des Beigeladenen in den einzelnen Positionen nicht transparent gewesen seien und er trotz Aufforderung keine Erklärung erhalten habe. Für 2021 habe er einen anderen Betrieb beauftragt.
15
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger nur noch die Aufhebung der Nr. 3 des Zweitbescheids beantragte, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Ausschließlicher Klagegegenstand ist nach erfolgter Beschränkung der Klage nur noch die vom Kläger begehrte Aufhebung der Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 16.10.2020. Darin liegt aber keine teilweise Klagerücknahme, denn dem gerichtlichen und außergerichtlichen Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Klägers war bereits zu entnehmen, dass es ihm in erster Linie darum ging, die für den Bescheid angesetzten Kosten nicht zahlen zu müssen.
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1. Die so verstandene Klage ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Nr. 3 des Bescheids vom 16.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18
a) Nach Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Da mithin auch eine von Anfang auf die Kostenentscheidung beschränkte Klage zulässig gewesen wäre, begegnet die Fortführung der Klage nach Beschränkung des Klageantrages auf die Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides keinen rechtlichen Bedenken.
19
b) Sowohl der in Nr. 3 des streitgegenständlichen Zweitbescheids getroffene grundsätzliche Kostenlastausspruch als auch der zugehörige konkrete Kostenansatz (100,00 EUR Bescheidsgebühr zuzüglich 4,11 EUR Auslagenersatz) sind rechtmäßig.
20
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 3, Art. 2, Art. 6 KG. Für die Auslagenerhebung gilt Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
21
Kosten können nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 5 KG und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Das Verwaltungshandeln - hier der vom Beklagten erlassene Zweitbescheid - begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken, so dass auch Kostenentscheidung und -festsetzung nicht zu beanstanden sind.
22
aa) Ein beachtlicher Verfahrens- oder Formverstoß liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen Zweitbescheids nicht vor. Dies gilt auch, wenn man dem Kläger glaubt, dass er das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15.09.2020 nicht erhalten hat.
23
Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten, in dessen Rechte eingegriffen wird, vor dem Erlass eines Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Schreibens vom 15.09.2020 an den Kläger nachgekommen. Eine besondere Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 19. Aufl., Rn. 39 zu § 28), insbesondere besteht keine Pflicht zu einer förmlichen Zustellung eines Anhörungsschreibens mit Zustellungsnachweis. Der Beklagte konnte somit davon ausgehen, dass der Kläger vor dem Erlass des Zweitbescheids Gelegenheit zur Äußerung hatte, zumal das Schreiben nicht etwa als unzustellbar in Rücklauf gekommen ist.
24
Aber selbst wenn der Beklagte ohne vorheriges Schreiben - unter Verstoß gegen die grundsätzliche Anhörungspflicht - sofort den Zweitbescheid erlassen hätte, wäre dies nur ein sog. relativer Verfahrensfehler, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie z. B. der Anhörungspflicht - zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, eine andere Entscheidung also nicht hätte ergehen können. Dies ist hier deshalb der Fall, weil es sich bei einem Zweitbescheid nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz um eine gebundene Entscheidung handelt.
25
bb) Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Zweitbescheid muss nach dem unmittelbaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zwingend ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger nicht innerhalb der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist die vollständige Durchführung der darin bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachgewiesen worden ist. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Bescheidserlasses an sich kommt der zuständigen Behörde hierbei nicht zu. Somit war bereits durch die Mitteilung des Beigeladenen vom 14.09.2020 an das Landratsamt, dass ihm vom Kläger kein Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten vorgelegt wurde, die Voraussetzung für den Erlass des Zweitbescheids erfüllt. Die im Feuerstättenbescheid vom 20.02.2020 gesetzte Frist bis 31.08.2020 für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie die 14-Tages-Frist für die Vorlage des Meldeformulars an den Beigeladenen war zum Zeitpunkt seiner Mitteilung an das Landratsamt verstrichen. Aus welchen Gründen der Kläger die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid gesetzten Fristen versäumt hat, ist angesichts des mit der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid verbundenen Zwecks, der Wahrung der Brand- und Feuersicherheit, unerheblich. Für das Landratsamt als für den Zweitbescheid zuständige Behörde spielt es deshalb keine Rolle, weshalb der Kläger mit der Leistung des Bezirkskaminkehrers unzufrieden war, aus welchen Gründen er dessen Rechnungen nicht vollständig oder verspätet bezahlt hat und worauf er die Vorstellung gründete, der Schornsteinfeger werde schon noch von sich aus kommen. Als nach dem Feuerstättenbescheid Verpflichteter muss er sich innerhalb des dort genannten Zeitraums (hier: 01.04. bis 31.08.) rechtzeitig um die Beauftragung eines Schornsteinfegers kümmern, damit die Arbeiten vor Fristende ausgeführt werden. Das hat der Kläger nicht getan, was er auch nicht bestreitet.
26
cc) Inhaltlich entsprechen die Regelungen des Zweitbescheids vom 16.10.2020 den Anforderungen des § 25 Abs. 2 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen, Überprüfungen oder Messungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein Ermessensspielraum verbleibt lediglich hinsichtlich der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Dauer der im Zweitbescheid gesetzten Nachfrist Ermessensfehler vorliegen, sind nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides als rechtmäßig. Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 2 des Bescheides) erfolgte gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG ebenfalls ordnungsgemäß. Nach dem Wortlaut der Regelung „ist“ die Ersatzvornahme bei Erlass des Zweitbescheides anzudrohen, die Behörde hat diesbezüglich kein Ermessen. Der Beklagte hat schließlich auch zu Recht einen vorläufigen Kostenbetrag für den Fall einer Ersatzvornahme zulasten des Klägers veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).
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Nachdem der Kläger selbst durch die Fristversäumnis die Ursache für den Erlass des Zweitbescheides vom 16.10.2020 gesetzt hat, ist er gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur Kostenpflicht in Nr. 3 des Zweitbescheides erfolgte damit zu Recht.
28
Auch der konkrete Kostenansatz gemäß Art. 1, 2, 6 KG bleibt nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO unbeanstandet. Nach der Tarifstelle Nr. 2.IV.8 des Kostenverzeichnisses kann für den Zweitbescheid eine Gebühr bis zu 80 EUR und nach den Tarifstellen Nr. 2.IV.9. i.V.m. Nr. 1.I.8 für die Androhung der Ersatzvornahme eine Gebühr von 12,50 EUR bis 150 EUR erhoben werden. Die Gebührenfestsetzung des Beklagten hält sich demnach im vorgegebenen Rahmen. Die Auslagenerhebung in Höhe von 4,11 EUR entspricht der Regel bei Postzustellung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG).
29
Nach allem war die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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2. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Gerichtskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Klageantrag gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
31
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).