Titel:
Kostenerinnerung
Schlagwort:
Kostenerinnerung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 55853
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom …Juni 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München vom …Juni 2021.
2
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 9.Juni 2021 Festsetzung der Kosten für das Verfahren der ersten Instanz. Mit Schreiben vom 17.Juni 2021 teilte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten mit, dass der Bayer.Verwaltungsgerichtshof die Kostengrundentscheidung für die erste Instanz nicht aufgehoben habe. Der Bevollmächtigte ist dem entgegengetreten.
3
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.Juni 2021 wurde der Antrag auf Kostenfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München abgelehnt und die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß festgesetzt.
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Mit Schriftsatz vom 22.Juni 2021 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dagegen die Entscheidung des Gerichts.
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Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn vorgelegt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Kostenbeiakte Bezug genommen.
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Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
8
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Kammer, da diese die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung im zugrundeliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
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Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
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Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.Juni 2021 ist nicht zu beanstanden.
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Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (BayLSG, B.v. 6.10.2014 - L 15 SF 254/14 E -, BeckRS 2015, 65291). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (BGH, B.v. 20.3.2014 - IX ZB 288/11 - NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
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Die Kostenerhebung beruht auf der Kostenentscheidung in Ziff. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5.Mai 2021 (12 CS 21.564). Durch diesen Beschluss hat der Senat der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 27.August 2020 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung angeordnet (Ziff.I). Die Kostenentscheidung in Ziff.II lautet wörtlich: „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens“.
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Damit hat der Beschluss des BayVGH der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und es steht unanfechtbar fest, dass die Antragsgegnerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
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Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz wurde nicht getroffen. Der Wortlaut der Ziff. II bezieht sich eindeutig nur auf die Kosten eines (einzelnen) Verfahrens, nicht auf die Verfahrenskosten beider Instanzen. Grundsätzlich ist eine Auslegung möglich und insbesondere dann geboten, wenn sich die Kostenfolge bereits aus dem Gesetz ergibt (LG Traunstein, B.v.23.8.2018 - 2 Qs 87/18). Dies gilt wegen der rechtlich gebotenen Notwendigkeit eines vollstreckbaren Tenors allerdings nur in den Grenzen der Auslegung nach dem Wortlaut. § 154 Abs. 1 VwGO betrifft zwar die Kosten sämtlicher Instanzen, dies bedarf wegen vorrangiger Sonderregelungen wie zB § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VwGO oder § 156 VwGO eines Ausspruchs, zumindest eines Anhaltspunktes in der Begründung des Beschlusses. Beides fehlt. Vorliegend wurde die Kostenentscheidung nicht begründet und ein Hinweis auf § 154 VwGO fehlt, weshalb die vom Kläger vorgebrachte Auslegung nicht möglich ist. Auch die Festsetzung des Streitwerts in Ziff. III des Beschlusses vom 5.Mai 2021 lässt keine andere Auslegung zu, da dort nur „der“ Streitwert ohne Bezugnahme auf beide Rechtszüge festgesetzt wurde.
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Einer anderen Auslegung der Kostenentscheidung des BayVGH steht zudem entgegen, dass die Kostenentscheidung zu den Kosten der 1. Instanz der erkennenden Kammer in Ziffer II. des Beschlusses von 12. Januar 2021 nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auslegung der Kostenentscheidung des BayVGH würden somit zwei in sich widersprüchliche Kostenentscheidungen bezüglich der Kosten der 1. Instanz entstehen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hätte die Möglichkeit ergreifen müssen, eine Beschlussergänzung beim BayVGH nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO zu beantragen, soweit sein Beschwerdeantrag i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO durch die bloße Abänderung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage teilweise übergangen wurde.
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Die Erinnerung war zurückzuweisen. Gegen die Kostenhöhe selbst wurden keine Einwände vorgebracht.
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Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.