Titel:
(Rechtsfehlerhafte) Einstufung von Amphetamin als "harte Droge"
Normenketten:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 64
Leitsätze:
1. Amphetamin ist als "harte Droge" zu qualifizieren (rechtsfehlerhaft; Entscheidung deshalb aufgehoben durch BGH BeckRS 2022, 18258). (Rn. 354 und 364) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine versehentlich noch vor Vorliegen der richterlichen Anordnung begonnene Durchsuchung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Rn. 325 – 329) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Mittäterschaft, Amphetamin, "harte Droge", Durchsuchung, richterliche Anordnung, Unterbringung in der Entziehungsanstalt, Vorwegvollzug, Sperrerklärung des Innenministeriums
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2022 – 1 StR 115/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 55549
Tenor
1. Der Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Der Angeklagte … wird hierwegen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten
3. Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
4. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 9 Monate der gegen den Angeklagten … verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
5. Der Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
6. Der Angeklagte … wird hierwegen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten
7. Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
8. Hinsichtlich des Angeklagten … wird die Einziehung von 1.875 EUR angeordnet.
9. Hinsichtlich des Angeklagten … wird die Einziehung von 3.700 EUR angeordnet.
10. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53, 64, 73, 73 a StGB
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53, 64, 73, 73 c StGB
Entscheidungsgründe
(hinsichtlich des Angeklagten … teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
A. Persönliche Verhältnisse
1
Der Angeklagte … wurde am 16.09.1994 als einziges gemeinsames Kind seiner Eltern in … geboren. Seine Eltern stammen beide aus … Vater betreibt … seine Mutter ist von Beruf … Er zog im Alter von 1 ½ Jahren mit seinen Eltern nach …
2
Der Angeklagte … hat einen … Halbbruder mütterlicherseits und zwei … Halbschwestern väterlicherseits.
3
Nach der Scheidung seiner Eltern blieb er bei seiner Mutter und zog mit ihr nach …
4
Seine Mutter war halbtags berufstätig.
5
Seinen Vater sah er jedes 2. Wochenende.
6
Der Angeklagte … besuchte in … den Kindergarten und die 1. Klasse der Grundschule.
7
Als seine Mutter einen neuen Partner gefunden hatte, zogen sie nach … wo der Angeklagte … die 2. bis 4. Grundschulklasse besuchte. Danach wechselte er auf das … in … wo er bis zur 8. Klasse blieb. Er erreichte das Klassenziel nicht und zog dann zu seinem Vater nach … wo er die 9. Klasse der … besuchte und schließlich auch die Mittlere Reife erwarb.
8
Eine Ausbildung zum … brach er nach 2 Jahren ab, da er Probleme mit dem Chef gab, den der Angerklagte … als jähzornig und cholerisch beschrieb. Er wollte die Ausbildung zunächst in der … fortsetzen, was allerdings letztlich wegen der weiten Arbeitswege scheiterte.
9
Während der Ausbildung kam es zu einem Zerwürfnis mit seinem Vater, weil dieser bei ihm im Zimmer Cannabis gefunden und dies bei der Polizei angezeigt hatte. Der Angeklagte … ist „abgehauen“ und wohnte dann im … in … sowie ein halbes Jahr lang in einer WG mit einem Freund. Bereits damals dealte er, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Nachdem er sich auch mit dem WG-Mitbewohner überworfen hatte, wohnte er erst bei einem Freund in … und dann in einer WG in … Dort hatten sie zu sechst ein Haus gemietet, wo der Angeklagte … 2014 bis 2015 wohnte, als er versuchte, seine Ausbildung in der … fortsetzen.
10
Danach hatte der Angeklagte … die Idee, … zu werden. Er bewarb sich um verschiedene Ausbildungsstellen, bis er im Februar 2015 verhaftet wurde.
11
Er war 14 Monate in Untersuchungshaft, bis er im März 2016 vom Landgericht München II zu 3 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt wurde (BZR Nr. 6). Er befand sich ab dem 06.04.2016 im Maßregelvollzug im …
12
Im Rahmen der Lockerungen im Maßregelvollzug schloss der Angeklagte … am 04.04.2018 eine zweijährige Ausbildung zum … im … ab, wobei er die … erwarb.
13
Im August 2018 wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte … wohnte nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder bei seiner Mutter in … Er befand sich in der Nachsorge der forensischen Ambulanz.
14
Nach unerwünschten Nebenwirkungen des nach einer ADHS-Testung durch einen niedergelassenen Arzt verordneten Medikaments Medikinet adult wurden ihm von einem Internisten Anfang 2020 Cannabisblüten auf Rezept verordnet, was für die ADHS-Symptomatik hilfreich war.
15
Als er 2019 ein Ehepaar am … kennengelernt hatte, planten sie, gemeinsam einen … Imbiss zu eröffnen. Kurze Zeit darauf wurde der Imbiss zu einem Restaurant erweitert. Es ging darum, Veranstaltungen durchzuführen, Tiere zu vermitteln, Flohmärkte abzuhalten und etwas Wohltätiges zu tun.
16
Nach dem erfolgreichen Start des Restaurants im Januar 2020 wurde die gastronomische Tätigkeit schon zwei Monate nach der Eröffnung durch die Coronapandemie unterbrochen. Zwischenzeitlich baute der Angeklagte … noch zwei Apartments in jenem Haus für Personal um. Zudem wurde die Idee verfolgt, einen Fitness-Food-Lieferservice durchzuführen.
17
Die Arbeitsbelastung mit mangelndem Schlaf sowie die pandemiebedingte Unterbrechung ließen den Angeklagten … im Lockdown rückfällig werden. Der Angeklagte … der sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen … selbst als einziges „schwarzes Schaf“ in der Familie beschrieb, möchte zeigen, dass er „es kann“ und war deshalb sehr rege in seinen unternehmerischen Tätigkeiten. Neben seinem Imbiss und seiner Ausbildung baute er einen Hanf-Onlineshop für CBD-Öle mit einer Filiale in … auf, weshalb er auch oft in … war, sowie einen Sex-Shop.
18
Der Angeklagte … war nie verheiratet und hat keine Kinder.
19
Der Angeklagte … hat keine Privatschulden. Die aktuelle wirtschaftliche Lage seines Betriebes ist unklar.
20
Vor der Festnahme im vorliegenden Verfahren am 13.10.2020 wohnte er in einem Apartment über dem Restaurant.
21
Der Angeklagte … ist nicht im Besitz einer … Fahrerlaubnis.
22
Der Angeklagte … begann im Alter von 14 Jahren, als er zu seinem Vater gezogen war, mit dem regelmäßigen Konsum von Nikotin. Aktuell raucht er ca. 10 Zigaretten pro Tag.
23
Der Angeklagte … begann im Alter von ca. 15 Jahren, regelmäßig THC zu konsumieren, zunächst probeweise draußen mit Freunden, im Verlauf dann als täglicher Konsument.
24
Alkohol probierte er erstmals mit 13 Jahren. Mit 14 Jahren hatte er seinen ersten Vollrausch. Mit 16 Jahren trank er freitags, samstags und sonntags mit Freunden und fing damit an, Amphetamine und Ecstasy zu nehmen.
25
Beim Konsum am Wochenende trank er mit Freunden bis zu 2 Flaschen Wodka, in Verbindung mit dem Konsum von Drogen.
26
Am 21.12.2013 wurde er mit einer akuten Alkoholintoxikation (2,6 Promille) und psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide vom Rettungsdienst in intensivmedizinische Behandlung ins Krankenhaus gebracht.
27
Vor der letzten Haft 2016 trank er 3- bis 4-mal pro Woche auch morgens (Longdrinks, Cola mit Rum oder Whisky). Entzugssymptome von Alkohol wurden nicht festgestellt. Er war nie delirant. Es sind keine Krampfanfälle vorbeschrieben.
28
In den Nachsorgeweisungen nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde ein Alkoholverbot aufgenommen, das der Angeklagte … jedenfalls zunächst auch einhielt.
29
Der Angeklagte … konsumierte in seinem 17. Lebensjahr täglich Amphetamin. Nach seinem Einzug in die WG konsumierte er nur noch am Wochenende Amphetamin.
30
Als er in … wohnte, konsumierte er über 3 Monate hinweg 3- bis 4-mal pro Woche Kokain und Alkohol im Übermaß.
31
Auf Festivals oder in Clubs konsumierte er hauptsächlich Amphetamine und Ecstasy.
32
THC konsumierte er als Dauereinnahme mit 3 bis 4 Gramm am Tag.
33
LSD konsumierte er ca. 5- bis 6-mal in seinem Leben, Crystal Meth nur ein einziges Mal.
34
Während des Maßregelvollzugs hielt der Angeklagte … die geforderte Abstinenz ein.
35
Als sein Großvater im Oktober/November 2018 in … verstarb, hatte der Angeklagte … einen Rückfall mit Cannabis. In der Folge war er bis Mai 2019 abstinent.
36
Danach konsumierte er gelegentlich wieder THC und Kokain.
37
Im Sommer trank er auf Festen wieder vermehrt Alkohol und konsumierte bei zu hohem Alkoholkonsum auch Betäubungsmittel.
38
Er bezeichnete sein Konsumverhalten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen … als „ein ewiges Auf und Ab“.
39
Nach Ende 2019 stabilisierte er sich wieder und konsumierte nur noch selten, Anfang 2020 dann gar nicht mehr.
40
Erst im Lockdown 2020 kam es zu einem erneuten „Absturz“ mit dem Konsum von Kokain 3-mal pro Woche (1,5 Gramm) und zusätzlich Alkohol.
41
Außerdem rauchte er Heroin, anfangs einmal pro Woche, bis hin zu einem täglichen Konsum von 4 bis 5 Gramm. Er konsumierte am Morgen. Er litt unter Entzugssymptomen in Form von Schweißausbrüchen, Unruhe und Nervosität. Sein regelmäßiger Konsum in den 3 Monaten vor der Inhaftierung betrug 2 bis 3 Gramm pro Tag. Ein intravenöser Heroinkonsum fand nie statt.
42
Ferner konsumierte er Cannabis, bis zu 3 bis 5 Gramm am Tag.
43
Der Angeklagte … bewarb sich im August/September 2020 bei … in … und beantragte eine Kostenübernahme. Außerdem suchte er einen Platz in einer Klinik zur Entgiftung, da er als Nachsorge eine Therapie nach § 35 BtMG durchführen wollte.
44
Am 13.10.2020 hatte er vor seiner Festnahme ca. 0,3 Gramm Heroin und 2 Joints mit Cannabis geraucht.
45
Nach seiner Festnahme am 13.10.2020 erfolgten der Entzug und die Entgiftung in der JVA … wo er c. 6 bis 7 Tage in Quarantäne auf der Krankenstation war und Suboxone erhielt.
46
Anschließend wurde die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen. Der Angeklagte … wurde am 28.02.2021 suchtmittelfrei auf der besonders gesicherten Station 60B des … aufgenommen.
47
Derzeit ist keine Medikation verordnet.
48
Abgesehen von der Alkohol- und Drogenproblematik leidet der Angeklagte … an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
49
Beim Angeklagten … besteht eine Polytoxikomanie, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F19.21).
50
Der Angeklagte C. ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Rechtskräftig seit 20.09.2010
Tatbezeichnung: Diebstahl in Mittäterschaft begangen
Datum der (letzten) Tat: 04.10.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2, JGG § 10
Rechtskräftig seit 25.01.2012
Tatbezeichnung: Vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 17.06.2011
Angewendete Vorschriften: JGG § 41, § 3, § 15, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1
Rechtskräftig seit 12.02.2013
Tatbezeichnung: 2 in Tatmehrheit stehender Fälle des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 18.10.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 52, § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, JGG § 16 Abs. 4, § 15, § 10
Rechtskräftig seit 23.01.2014
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 22.02.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, JGG § 1, § 105, § 31 Abs. 2, § 10
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.02.2013 + … +
Rechtskräftig seit 07.07.2014
Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 14.12.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 123, JGG § 15
Rechtskräftig seit 30.03.2016
Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Datum der (letzten) Tat: 21.06.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 64, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, JGG § 1, § 17, § 31, § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 3
3 Jahre 6 Monate Jugendstrafe
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Ende Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 21.08.2018
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt
Ausgesetzt durch: 08.08.2019 + … + D2601 + AG …
Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 08.08.2021
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 08.08.2021
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen
Beginn Freiheitsentzug (Unterbringung § 64): 18.02.2021
Dauer der nach § 67 b-67 d StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;
Nach § 67 b-67 d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 24.11.2020
51
Der Angeklagte … wurde am … in … geboren. Er wuchs als einziges Kind bei seiner Mutter auf. Seinen Vater lernte er nie kennen. Seine Mutter erklärte ihm lediglich, sein Vater sei unbekannt.
52
Seine Mutter arbeitete als … Sie machte sich selbständig, … arbeitete als …, machte … und … und besuchte dazu viele Schulungen.
53
Als der Angeklagte … 15 Jahre alt war, nahm sie sich mit Tabletten, Alkohol und Gas das Leben.
54
Zu den nach wie vor in … lebenden Großeltern hatte der Angeklagte … immer ein gutes Verhältnis. Bis zu seinem Schuleintritt machte er zusammen mit seiner Mutter und seinen Großeltern viele Reisen, auch ins Ausland.
55
Sein Großvater war von Beruf … und mit eigenen Firmen erfolgreich. Außer der adoptierten Mutter des Angeklagten … hatte der Großvater noch einen leiblichen Sohn, dem er die Firmen überließ.
56
Der Angeklagte … besuchte seine Großeltern zuletzt ca. 2 bis 3 Monate vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren. Sie wissen nichts von seiner Inhaftierung. Mangels Kenntnis ihrer genauen Anschrift könnte ihnen der Angeklagte … auch nicht schreiben. Zu seinem Onkel, der sich mit seiner Mutter nicht gut verstanden hatte, hat er keinen Kontakt.
57
Der Angeklagte … besuchte an einem ihm nicht näher erinnerlichen Ort in … die Vorschule.
58
Die Schulzeit verbrachte er in einer Vielzahl von Schulen. Seine trotz fleißiger Arbeit stark verschuldete Mutter zog oft mit ihm um.
59
Die erste Klasse besuchte er in … die zweite Klasse in … bei … die dritte und vierte Klasse in …, einem Ortsteil von … Die fünfte Klasse besuchte er in einem Internat am … Danach war er in … wo er in der sechsten Klasse zweimal der Hauptschule und einmal der Realschule verwiesen wurde. Dann war er 6 Wochen in einer „Schule für Schwererziehbare“ in … Anschließend absolvierte er die siebte und achte Klasse im M-Zweig der Hauptschule in ….
60
Danach brach er in … die neunte Klasse ab.
61
Nach dem Tod seiner Mutter erhielten seine Großeltern nicht die Vormundschaft für ihn, da die zuständige Richterin sie für zu alt erachtete. Er erhielt über das Jugendamt einen Vormund, der ihn bei einer Pflegefamilie unterbrachte. Dort blieb er nur für kurze Zeit. Danach kam er für wenige Wochen in eine WG, aus der er sich absetzte. Er zog in ein Hotel, wo er durch Bekannte umsonst wohnen konnte. Er war zu der Zeit 16 Jahre alt und suchte sich Arbeit. Weil er keinen Kontakt zu seinem Vormund gehalten hatte, bekam er nach einem halben Jahr Probleme. Nach einem Gespräch mit dem Vormund kam er in ein betreutes Wohnen in einem Blockhaus in …, wo er einige Monate blieb. In dieser Zeit holte er als Externer den Schulabschluss nach (Quabi). Wegen Unstimmigkeiten über den Nachweis von Bewerbungen auf Arbeitsstellen verlor er die Finanzierung für das betreute Wohnen und wurde obdachlos.
62
Er nächtigte zeitweise bei Freunden, aber auch draußen im Freien. Diese Phase dauerte etwa 2 bis 3 Jahre. Geld bekam er teilweise über Bekannte. Er führte auch unterschiedlichste Hilfsarbeiten schwarz aus, u.a. in der … bei … oder im … Er hatte viele Sozialkontakte und nächtigte später nur noch bei Freunden.
63
Die Eltern einer Freundin nahmen ihn für ca. 1 Jahr mietfrei in ihrer Wohnung auf, auch damit er eine feste Wohnadresse für die Arbeitssuche hatte. Mit ca. 18 Jahren fand er eine feste, sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle in einem …
64
Nach diesem Jahr hatte er keine Lust mehr auf die Arbeit, da sie sich seiner Ansicht nach nicht rentierte. Er „streunerte wieder herum“, lebte von sporadischen Nebenjobs und war im Übrigen arbeitslos.
65
Er kiffte selbst, handelte auch mit Betäubungsmitteln und vermittelte Kunden für Betäubungsmittelgeschäfte, je nachdem, wie es sich ergab.
66
Mit 21 Jahren hatte er eine feste Freundin, mit der er ein halbes Jahr lang eine gemeinsame Wohnung hatte. In dieser Zeit hatte er vor, eine Ausbildung anzufangen, während seine Freundin dazu nicht motiviert war und auch nicht arbeiten wollte. Sie konsumierte Kokain und wollte weiter „jung sein“. Nach dem Scheitern der Beziehung nach ca. 1 ½ bis 2 Jahren gab er auch den Wunsch nach einer Berufsausbildung auf, der ohnehin nicht näher konkretisiert war.
67
Die letzten drei Monate vor seiner Festnahme wohnte er im Hotel … und lebte von Ersparnissen.
68
Der Angeklagte … begann mit ca. 10/11 Jahren, heimlich Zigaretten zu rauchen. Als Jugendlicher rauchte er viel, hörte aber damit auf, als er zu kiffen begann.
69
Im Alter von 12 Jahren konsumierte er erstmals Cannabis. Bereits im Alter von 14 Jahren konsumierte er täglich Cannabis, und zwar auch allein und außerhalb eines Gruppenzusammenhangs. Er hatte in der Folgezeit mit Leuten aus verschiedenen Milieus und Drogenszenen zu tun und wurde immer akzeptiert.
70
Cannabis blieb seine Hauptdroge.
71
Er betrieb meistens einen Mischkonsum mit Alkohol oder Kokain. Er trank eher kein Bier, sondern Schnaps, Whisky oder Ouzo, bis zu 1 Flasche pro Tag, manchmal auch mehr, vor allem, wenn er die Wirkung von Marihuana nicht mehr so stark erspürte.
72
Jedenfalls in den letzten ca. vier Monaten vor seiner vorliegenden Inhaftierung konsumierte er maximal noch einmal Kokain.
73
MDMA, Speed und Spice konsumierte er phasenweise, zuletzt jedoch nicht mehr.
74
Nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen … konsumierte er zuletzt durchschnittlich ca. 10 Gramm Marihuana am Tag.
75
Sein tatsächlicher Marihuanakonsum lag jedoch deutlich unter durchschnittlich 5 Gramm Marihuana am Tag. Er konsumierte gelegentlich bis häufiger Marihuana, nicht ausschließbar auch täglich.
76
Er finanzierte den Konsum mit dem restlichen Nachlass seiner Mutter, mit Ersparnissen aus früheren „Vermittlungszeiten“ oder mit aktuellem Dealen und Vermitteln.
77
Beim Angeklagten … besteht ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2).
78
In der 1. Grundschulklasse wurde beim Angeklagten … ADHS diagnostiziert. Er wurde etwa bis zur 5. Klasse mit Medikinet behandelt. Wegen Nebenwirkungen wie Übelkeit und Müdigkeit wurde es schließlich abgesetzt.
79
Mit ca. 11/12 Jahren war er einige Wochen in der … in … bis er dort hinausgeworfen wurde.
80
Sein Zahnstatus ist schlecht. Bei einer Hooligan-Massenschlägerei wurde ihm mit einem Schlagstock eine Rippe angebrochen. Einmal musste eine Kopfwunde genäht werden.
81
Weitere gesundheitliche Schäden hat der Angeklagte … nicht.
82
Der Angeklagte … ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Rechtskräftig seit 19.06.2018
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG) Datum der (letzten) Tat: 17.04.2018
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33
T30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
B. Festgestellter Sachverhalt
83
Die Angeklagten … und … betrieben teils gemeinschaftlich, teils auch allein den Handel mit Kokain, Amphetamin und Cannabis im Raum … Hierbei wurden sie jedenfalls teilweise durch die bereits in abgetrennten Verfahren Verurteilten … und … unterstützt, die Hotelzimmer im Hotel … anmieteten, in denen Betäubungsmittel gelagert wurden.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:
84
1. Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Januar 2020 und Oktober 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte … an einem nicht näher feststellbaren Ort in … zu jedenfalls zwei selbständigen Gelegenheiten jeweils 100 Gramm Marihuana zum Preis von 850 EUR an den anderweitig Verurteilten ….
85
Das Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC.
86
Zu jedenfalls zwei weiteren selbständigen Gelegenheiten verkaufte und übergab der Angeklagte … an den an den anderweitig Verurteilten … jeweils 10 Gramm Kokain zum Preis von 750 EUR und 50 Gramm Amphetamin zum Preis von 250 EUR.
87
Das Kokain hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid.
88
Das Amphetamin hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % Amphetaminbase.
89
Der Angeklagte … handelte in allen vier Fällen in der Absicht, durch den Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen.
90
2. Am 05.10.2020 gegen 17:32 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte … vor dem Hotel …, an den anderweitig Verfolgten … 59 Gramm Kokaingemisch.
91
Hierdurch wollte der Angeklagte … Gewinn erzielen.
92
Das Kokain hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 56,1 % Kokainhydrochlorid. Dies entspricht einer Gesamtmenge von 5,3 Gramm Kokainhydrochlorid.
93
3. Am 13.10.2020 gegen 17:30 Uhr bewahrte der Angeklagte … in seiner Wohnung im …, 89,12 Gramm Marihuana, 1,11 Gramm Cannabisharz und 0,518 Gramm Heroin wissentlich und willentlich auf.
94
Diese Betäubungsmittel waren für den Eigenkonsum des Angeklagten … bestimmt.
95
Die 89,12 Gramm Marihuana hatten mindestens einen Wirkstoffgehalt von 11,1 % THC.
96
Die 1,11 Gramm Cannabisharz hatten mindestens einen Wirkstoffgehalt von 31,6 % THC.
97
Dies entspricht einer Gesamtmenge von mindestens 10,24 Gramm THC.
98
Die 0,518 Gramm Heroin hatten mindestens einen Wirkstoffgehalt von 20 % Heroinhydrochlorid.
99
4. Am 13.10.2020 gegen 20:47 Uhr bewahrten die Angeklagten … und … in dem vom anderweitig Verurteilten … angemieteten Hotelzimmer 227 des Hotels …, 11.763,92 Gramm Marihuana, 501,65 Gramm Kokain sowie 1.835,38 Gramm Amphetamin wissentlich und willentlich auf. Diese Betäubungsmittel hatten sie zuvor aus dem vom anderweitig Verurteilten … angemieteten Hotelzimmer 442 in das Zimmer 227 verbracht.
100
Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
101
Das Marihuana hatte Mindestwirkstoffgehalte zwischen 7,4 % und 13,4 % THC. Dies entspricht einer Gesamtmenge von mindestens 1.319,1 Gramm THC.
102
Das Kokain hatte Mindestwirkstoffgehalte zwischen 20,8 % und 67,9 % Kokainhydrochlorid. Dies entspricht einer Gesamtmenge von mindestens 270,8 Gramm Kokainhydrochlorid.
103
Das Amphetamin hatte Mindestwirkstoffgehalte zwischen 7,6 % und 8,4 % Amphetaminbase. Dies entspricht einer Gesamtmenge von mindestens 148,7 Gramm Amphetaminbase.
104
Wie die Angeklagten … und … wussten, hatten sie in allen Fällen nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
105
Bei Begehung der Taten stand der Angeklagte … jeweils nicht ausschließbar unter dem Einfluss von vorangegangenem Heroin- und Cannabiskonsum.
106
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten … war bei Begehung der Taten weder hierdurch noch aus anderen Gründen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB und erst recht nicht aufgehoben gemäß § 20 StGB.
107
Seine Steuerungsfähigkeit war bei Begehung der Taten weder hierdurch noch aus anderen Gründen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB und erst recht nicht aufgehoben gemäß § 20 StGB.
108
Bei Begehung der Taten bestand beim Angeklagten … jeweils nicht ausschließbar eine akute Intoxikation mit Cannabis.
109
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten … war bei Begehung der Taten weder hierdurch noch aus anderen Gründen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB und erst recht nicht aufgehoben gemäß § 20 StGB.
110
Seine Steuerungsfähigkeit war bei Begehung der Taten weder hierdurch noch aus anderen Gründen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB und erst recht nicht aufgehoben gemäß § 20 StGB.
111
Die Angeklagten … und … machten in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Person und keine Angaben zur Sache.
112
I. Die Feststellungen unter A. 1. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … und zu seinem Drogenkonsum beruhen auf seinen eigenen Angaben bei der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen … am 21.05.2021, die der Sachverständige … im Rahmen seiner Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung berichtete und denen nach Überzeugung der Kammer gefolgt werden konnte.
113
Aufgrund des widerspruchsfreien und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Gutachtens des forensisch erfahrenen toxikologischen Sachverständigen … steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angaben des Angeklagten … zu seinem Drogenkonsum mit den Ergebnissen der erfolgten Haaruntersuchungen vereinbar sind.
114
Der Sachverständige … führte zunächst aus, dass dem Angeklagten … im vorliegenden Verfahren erstmals am 14.01.2021 um 12:45 Uhr eine Blutprobe im … entnommen wurde. Bei der toxikologischen Analyse der Blutprobe hätten sich keine Hinweise auf Arznei- oder Suchtstoffe gefunden, was angesichts der seit Mitte Oktober 2020 andauernden Inhaftierung des Angeklagten … auch kaum anders zu erwarten sei.
115
Der Sachverständige … führte weiter aus, dem Angeklagten … sei im … am 14.01.2021 außerdem eine Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 9 cm entnommen worden, die im anschließend im Forensisch Toxikologischen Centrum … untersucht worden sei. Zur Untersuchung seien drei Abschnitte gelangt, gemessen von der hautnahen Schnittstelle an, nämlich Abschnitt a mit 0 bis 3 cm, Abschnitt b mit 3 bis 6 cm und Abschnitt c mit 6 cm bis Ende.
116
Ausgehend von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat, bei einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm pro Monat und einer maximalen Wachstumsgeschwindigkeit von 1,4 cm pro Monat, sei damit ein Zeitraum von etwa 9 Monaten vor der Haarprobenentnahme überprüft worden, mithin der Zeitraum ab etwa Mitte April 2020.
117
Bei der Untersuchung der Haarprobe seien mehrere Substanzen festgestellt worden, nachfolgend jeweils angegeben in ng/mg.
118
Befunde im jüngsten Abschnitt a, der in etwa die Haftzeit seit Mitte Oktober 2020 abdecke, seien durch Althaare erklärbar, die bereits das Wachstum eingestellt hätten, aber noch nicht ausgefallen seien.
119
Aus der Cocain-Gruppe seien festgestellt worden
- -
-
Cocain mit 0,48 im Abschnitt a, 4,9 im Abschnitt b und 9,1 im Abschnitt c
- -
-
Nor-Cocain mit 0,034 im Abschnitt b und 0,073 im Abschnitt c
- -
-
Cocaethylen mit < 0,01 im Abschnitt b und 0,015 im Abschnitt c
- -
-
Benzoylecgonin mit 0,28 im Abschnitt a, 2,1 im Abschnitt b und 3,7 im Abschnitt c
- -
-
Hydroxy-Metaboliten positiv in den Abschnitten b und c
Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen seien Stoffwechselprodukte von Cocain, von denen insbesondere Nor-Cocain und Cocaethylen die Körperpassage und damit den Konsum anzeigten. Für die Körperpassage und damit den Konsum spräche zusätzlich der Nachweis von Hydroxy-Metaboliten.
Cocaethylen entstehe bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol.
In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Cocainkonsum positiven Fälle lägen die Summen der Nor-Cocain- und Cocaethylen-Konzentrationen in den Abschnitten b und c im unterdurchschnittlichen Bereich. Die Werte wären insgesamt typisch für eine gelegentliche Ausnahme vor einigen Monaten, z.B. für einen Wochenendkonsum.
120
Außerdem seien Opiate festgestellt worden, nämlich
- -
-
Diacetylmorphin (Heroin) mit < 0,01 im Abschnitt b und < 0,01 im Abschnitt c
- -
-
6-Monoacetylmorphin (MAM) mit 0,73 im Abschnitt a, 4,5 im Abschnitt b und 7,3 im Abschnitt c
- -
-
Morphin mit 0,21 im Abschnitt a, 1,0 im Abschnitt b und 1,2 im Abschnitt c
- -
-
Codein mit 0,046 im Abschnitt a, 0,27 im Abschnitt b und 0,25 im Abschnitt c 6-Acetylmorphin sei das erste Abbauprodukt von Heroin, das im Körper weiter zu Morphin abgebaut werde. Es gebe keine direkte lineare Beziehung zwischen Aufnahmemenge und Konzentration in den Haaren. Zur Abschätzung der Aufnahmemenge werde die Statistik der mit der gleichen Methode extrahierten positiven Haare zu Grunde gelegt, wobei nach Studien über kontrollierte Heroingaben die Morphinkonzentrationen für eine Abschätzung besser geeignet seien als die 6-Acetylmorphin-Konzentrationen.
In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Heroinkonsum positiven Fälle lägen die Konzentrationen im Abschnitt a im unterdurchschnittlichen, in den Abschnitten b und c im überdurchschnittlichen Bereich. Auch in einem Vergleich mit strukturähnlichen Substanzen lägen die Konzentrationen in den Abschnitten b und c in einem für die häufigere Aufnahme typischen Bereich.
Codein werde in der Regel nach Heroinkonsum in den Haaren nachgewiesen, weil Heroin als Straßendroge Acetylcodein enthalte, das im Körper zu Codein abgebaut werde.
121
Aus der Gruppe der Opioide und Narkotika seien festgestellt worden
- -
-
Methadon mit 0,11 im Abschnitt a, 0,075 im Abschnitt b und 0,073 im Abschnitt c
- -
-
EDDP mit < 0,01 im Abschnitt a
- -
-
Tilidin mit 0,012 im Abschnitt a, 0,015 im Abschnitt b und 0,023 im Abschnitt c
- -
-
Nor-Tilidin mit 0,028 im Abschnitt a, 0,023 im Abschnitt b und 0,020 im Abschnitt c
- -
-
Tramadol mit 0,49 im Abschnitt a, 0,39 im Abschnitt b und 0,25 im Abschnitt c
- -
-
Nortramadol mit 0,020 im Abschnitt a, < 0,01 im Abschnitt b und < 0,01 im Abschnitt c
- -
-
O-Desmethyl-Tramadol mit 0,043 im Abschnitt a, < 0,01 im Abschnitt b und < 0,01 im Abschnitt c
Die Untersuchungen bewiesen die Aufnahme von Methadon und seinem Stoffwechselprodukt EDDP. In der Statistik der bisher positiven Fälle lägen die Konzentrationen im sehr niedrigen bis unteren 25 %-Bereich. Sie wären mit einer gelegentlichen Aufnahme vereinbar.
Tilidin werde wegen seiner morphinähnlichen Wirkung zur Behandlung von starken Schmerzen eingesetzt, aber auch als berauschendes Mittel missbraucht. Nor-Tilidin sei ein Stoffwechselprodukt von Tilidin. Zur Einordnung der Konzentrationen werde deshalb die Summe aus beiden Substanzen verwendet. In der Statistik der bisher positiven Fälle lägen die Konzentrationen im unteren 25 %-Bereich, was für eine gelegentliche Aufnahme spreche.
Die Untersuchungen hätten die Aufnahme eines Tramadol-haltigen Schmerzmittels nachgewiesen. Tramadol werde auch als berauschendes Mittel missbraucht. Nortramadol und O-Desmethyl-Tramadol seien Stoffwechselprodukte von Tramadol. Zur Einordnung der Konzentrationen werde deshalb die Summe aus Tramadol und Nortramadol verwendet. In der Statistik der bisher positiven Fälle lägen die Konzentrationen im unterdurchschnittlichen bis mittleren Bereich, was mit einer gelegentlichen bis häufigeren Aufnahme vereinbar sei.
122
Ferner sei Tetrahydrocannabinol festgestellt worden mit 0,010 im Abschnitt a, 0,066 im Abschnitt b und 0,36 im Abschnitt c.
123
Diese Konzentrationen an THC lägen im Vergleich zu anderen positiven Fällen in den Abschnitten a und b im niedrigen und im Abschnitt c im mittleren Bereich.
124
Bei der im Auftrag der Staatsanwaltschaft ergänzend durchgeführten Untersuchung der Haarprobe auf THC-Metaboliten seien die Abschnitte a (0 bis 3 cm) und b (3 bis 6 cm) untersucht worden.
125
Hierbei sei THC-COOH im Abschnitt a mit 1,2 pg/mg und im Abschnitt b mit 4,9 pg/mg festgestellt worden.
126
Die Konzentrationen der THC-COOH, einem Abbauprodukt von THC, lägen im Abschnitt a im unteren 25 %-Bereich und im Abschnitt b im überdurchschnittlichen Bereich, verglichen mit den Haaren von anderen Cannabiskonsumenten.
127
Die Werte wären mit einem gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen Konsum von Haschisch und/oder Marihuana vereinbar.
128
Außerdem seien bei der Untersuchung der Haarprobe nachgewiesen worden
- -
-
das Schlaf- und Beruhigungsmittel Zopiclon mit 0,037 im Abschnitt a, 0,017 im Abschnitt b und < 0,01 im Abschnitt c, was für eine gelegentliche bis häufigere Aufnahme in den letzten Monaten vor der Probenentnahme spreche
- -
-
die auch zur Schmerzbehandlung eingesetzten Wirkstoffe Gabapentin und Pregabalin in sehr niedrigen Konzentrationen, die mit einer gelegentlichen Aufnahme vereinbar wären.
129
Die Feststellung unter A. 1., dass beim Angeklagten … eine Polytoxikomanie, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F19.21), besteht, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen … Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
130
Der Sachverständige … führte hierzu insbesondere aus, der Angeklagte … habe bei der psychiatrischen Exploration am 21.05.2021 umfangreiche Angaben zu seiner Biographie und seinem Drogenkonsum gemacht, nicht jedoch zu den vorliegenden Tatvorwürfen. Die persönliche Befragung und Exploration habe in der Forensik des … stattgefunden, wo sich der Angeklagte … seit dem 18.02.2021 nach dem erfolgten Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung befunden habe.
131
Bei der psychiatrischen Diagnostik eines Abhängigkeitssyndroms müssten nach ICD-10 mindestens drei von sechs Diagnosekriterien während des letzten Jahres gemeinsam erfüllt gewesen sein.
132
Beim Angeklagten … seien diese psychiatrischen Diagnosekriterien folgendermaßen vorhanden:
- 1.
-
Seit 2012 habe der Angeklagte … regelmäßig ein starkes, oft unüberwindbares Verlangen, Betäubungsmittel einzunehmen.
- 2.
-
Beim Substanzkonsum bestünden beim Angeklagten … Schwierigkeiten, was den Beginn, die Menge und die Beendigung des Konsums betreffe. Limitierende Faktoren seien eher die Geldmittel zur Beschaffung von Betäubungsmitteln.
- 3.
-
Körperliche Entzugssymptome seien vorbeschrieben und vom Angeklagten … auch für einen Zeitraum von ca. 1 Woche nach seiner Inhaftierung am 14.10.2020 angegeben worden.
- 4.
-
Eine Dosiserhöhung sei für die Zeit ab Anfang 2020 durch den Konsum von Heroin anzunehmen.
- 5.
-
Eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Verpflichtungen sei sichtbar geworden, da ein erheblicher Teil der Tagestätigkeit zur Beschaffung von Suchtmitteln und für deren Konsum aufgewendet worden sei.
- 6.
-
Beim Angeklagten … bestehe auch ein fortdauernder Gebrauch der stofflichen Suchtmittel wider besseres Wissen und trotz schädlicher Folgen, wie insbesondere Inhaftierung und familiärer Konflikte.
133
Die Kammer schließt sich dem widerspruchsfreien, auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und auch durch das toxikologische Gutachten des Sachverständigen … bestätigten Gutachten des Sachverständigen … aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
134
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorahndungen des Angeklagten … beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.07.2021.
135
II. Die Feststellungen unter A. 2. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten … beruhen auf seinen eigenen Angaben bei der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen … am 04.05.2021, die der Sachverständige … im Rahmen seiner Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung berichtete und denen nach Überzeugung der Kammer gefolgt werden konnte.
136
Die Feststellungen unter A. 2. zum Drogenkonsum des Angeklagten … beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben bei der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen … am 04.05.2021, die der Sachverständige … im Rahmen seiner Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung berichtete.
137
Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten … zu seinem Drogenkonsum bei der psychiatrischen Exploration durch den Sachverständigen … jedoch durch das Gutachten des forensisch erfahrenen toxikologischen Sachverständigen … überprüft mit dem Ergebnis, dass ein behaupteter zuletzt erfolgter täglicher Marihuanakonsum von bis zu 10 Gramm nicht den Tatsachen entsprach.
138
Wie der Sachverständige … widerspruchsfrei und überzeugend ausführte, wurde dem Angeklagten … im … am 14.10.2020 eine Haarprobe mit einer Gesamtlänge von 4 cm entnommen, die im anschließend im … untersucht worden sei. Zur Untersuchung seien zwei Abschnitte gelangt, gemessen von der hautnahen Schnittstelle an, nämlich Abschnitt a mit 0 bis 2 cm und Abschnitt b mit 2 cm bis Ende.
139
Ausgehend von einem mittleren Haarwachstum von 1 cm pro Monat, bei einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm pro Monat und einer maximalen Wachstumsgeschwindigkeit von 1,4 cm pro Monat, sei damit ein Zeitraum von etwa 4 Monaten vor der Haarprobenentnahme überprüft worden.
140
Aus der Cocain-Gruppe seien festgestellt worden
- -
-
Cocain mit 0,084 im Abschnitt a und 0,20 im Abschnitt b
- -
-
Benzoylecgonin mit 0,019 im Abschnitt a und 0,032 im Abschnitt b
Im Vergleich zu bisher untersuchten Haarproben von Cocainkonsumenten könne nur gesagt werden, dass es sich um niedrige Werte handele.
Benzoylecgonin sei ein Stoffwechsel-, aber auch ein Hydrolyseprodukt von Cocain, so dass nicht auszuschließen sei, dass das Cocain vollständig oder teilweise durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel in die Haare gelangt sei. Ein einmaliger Cocainkonsum sei allerdings nicht ausschließbar.
141
Ferner sei Tetrahydrocannabinol festgestellt worden mit 0,50 im Abschnitt a und 2,3 im Abschnitt b.
142
Diese Konzentrationen an THC lägen im Vergleich zu anderen positiven Fällen im hohen Bereich.
143
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft sei die Haarprobe über die Gesamtlänge ferner auf THC-Carbonsäure untersucht worden. Hierbei sei THC-COOH mit 2,2 pg/mg festgestellt worden.
144
Die Konzentrationen der THC-COOH, einem Abbauprodukt von THC, lägen im unterdurchschnittlichen Bereich, verglichen mit den Haaren von anderen Cannabiskonsumenten.
145
Die Werte wären mit einem gelegentlichen bis häufigeren Konsum von Haschisch und/oder Marihuana vereinbar. Mit einem täglichen Konsum von 5 Gramm Haschisch und/oder Marihuana seien die Konzentrationen nicht vereinbar.
146
Die Feststellung unter A. 2., dass beim Angeklagten … ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD-10: F12.2) besteht, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt.
147
Der Sachverständige … führte hierzu insbesondere aus, der Angeklagte … habe bei der psychiatrischen Exploration am 04.05.2021 umfangreiche Angaben zu seiner Biographie und zu seinem Drogenkonsum gemacht.
148
Die Angaben des Angeklagten … zu seinem Cannabiskonsum seien ausweislich der Konzentrationen an THC-Carbonsäure in den Haaren zwar übertrieben gewesen, doch müsse eine Abhängigkeit von Cannabis zum Tatzeitpunkt diskutiert werden.
149
Der Sachverständige … führte hierzu überzeugend aus, dass beim Angeklagten … im vergangenen Jahr von den sechs nach ICD-10 zu prüfenden Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom die erforderliche Anzahl von drei Kriterien erfüllt gewesen sei, nämlich:
- 1.
-
Ein starker Wunsch nach dem Substanzkonsum oder eine Art Zwang hierzu, was aus gutachterlicher Sicht eindeutig bejaht werden könne.
- 2.
-
Eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Menge und der Beendigung des Konsums. Auch dieses Kriterium liege vor. Der Angeklagte … habe keine geregelte Tagesstruktur, aber dennoch einen jederzeitigen Konsum.
- 3.
-
Ein körperliches Entzugssyndrom sei nicht dokumentiert. Bei einer Cannabisabhängigkeit müsse auch kein Entzugssyndrom auftreten, oder es könne sehr mild sein. Dieses Kriterium liege nicht vor.
- 4.
-
Der Nachweis einer Toleranzentwicklung, was wegen der im Lauf der Zeit angegebene Steigerung der Konsummenge sowie des additiven Konsums weiterer Substanzen zur Herstellung des gewünschten ursprünglichen Effekts bejaht werden könne.
- 5.
-
Die fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen zugunsten des Substanzkonsums habe nicht nachvollziehbar dargestellt werden können.
- 6.
-
Anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher somatischer oder psychischer Folgen sei nicht zu bejahen.
150
Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorahndung des Angeklagten … beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 09.08.2021.
151
III. Die Feststellungen unter B. zum Sachverhalt beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Gutachten der Sachverständigen …, den verlesenen daktyloskopischen Gutachten und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt.
152
Der Zeuge KHM … berichtete als polizeilicher Sachbearbeiter des Verfahrens zunächst glaubhaft über den Gang der Ermittlungen und deren Ergebnisse.
153
Der Zeuge KHM … gab hierzu insbesondere an, dass das K 83 über das K 81 im August 2020 durch einen Hinweis einer VP Kenntnis davon erlangt habe, dass der Angeklagte … im Umfeld des … Lokals … im … in … mit Kokain und Cannabis in nicht geringen Mengen Handel treiben solle. Daraufhin sei zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten … eingeleitet worden.
154
In dessen Verlauf sei durch eine richterlich angeordnete längerfristige Observation zunächst das Hotel … als mutmaßlicher Tatort ermittelt worden. Nach Durchsuchungen am 13.10.2020 und Videoauswertungen sowie der Ermittlung von Abnehmergeschäften seien auch der Angeklagte … und die anderweitig Verurteilten … und … ermittelt worden.
155
Die Auswertung der Hotelvideos habe ergeben, dass die Angeklagten … und … in der Nacht vom 12. auf den 13.10.2020 aus dem Zimmer 448 Taschen in das Zimmer 227 brachten. Das Zimmer 448 sei von … angemietet worden.
156
Entgegen den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten … und … besteht kein Verwertungsverbot für sämtliche Erkenntnisse aus den vom Zeugen KHM … berichteten ermittlungsrichterlichen Beschlüssen, die kurz nach der Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten … ergingen.
157
Die Kammer ist den Einwänden und Anträgen der Verteidigung hierzu umfassend nachgekommen, ohne dass sich Verwertungsverbote oder gar ein unbehebbares Verfahrenshindernis bestätigt hätten.
158
Die vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I erlassenen Beschlüsse vom 31.08.2020 zur längerfristigen Observation des Angeklagten … für 3 Monate (ER I Gs 7950/20) sowie zur Durchsuchung seiner Person, seiner Wohnungen mit Nebenräumen in … und im … in … der Geschäftsräume mit Nebenräumen des Lokals … im … in … und seiner Fahrzeuge … sowie der Beschluss vom 21.09.2020 … zur TKÜ der Mobilfunknummer … des Angeklagten … sind nach Überzeugung der Kammer vielmehr rechtmäßig ergangen. Insbesondere lagen aufgrund der VP-Angaben zureichende tatsächliche Gründe zur Bejahung des erforderlichen Anfangsverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) in nicht geringer Menge vor.
159
Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse waren deshalb verwertbar. Erst recht ergab sich kein unbehebbares Verfahrenshindernis.
160
Das Amtsgericht … - Ermittlungsrichter - begründete den erforderlichen Anfangsverdacht in tatsächlicher Hinsicht insbesondere mit dem Bericht des KHK … vom 27.08.2020 und des KHK … vom 27.08.2020, die sich beide in den Akten befinden. Es haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die zuständige Ermittlungsrichterin diese Berichte vor Erlass der Beschlüsse nicht prüfte oder sie nicht als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erachtete und die Beschlüsse gleichwohl erlassen hätte.
161
Die Kammer hat sich zudem durch Vernehmung der Zeugen KHK … und KHK … auch selbst davon überzeugt, dass es sich keineswegs um Mutmaßungen oder gar Falschbelastungen handelte, sondern vielmehr um hinreichend konkrete und glaubhafte VP-Angaben.
162
Der Zeuge KHK … sagte glaubhaft aus, KHK … sei als VP-Führer auf ihn zugekommen und habe ihm zunächst mündlich und persönlich mitgeteilt, dass der jetzige Angeklagte … Kokain und Marihuana in nicht geringen Mengen im Bereich des … Lokals am … in … verkaufen solle. Nach Angaben der VP handele der jetzige Angeklagte … mit Kokain im dreistelligen Grammbereich und Marihuana im vierstelligen Grammbereich. KHK … habe die VP bzw. deren Information als sehr vertrauenswürdig bezeichnet.
163
Zeitnah zu der mündlichen Information habe er auch den schriftlichen Vermerk von KHK … vom 27.08.2020 bekommen. Darin habe alles gestanden, was KHK … sagen dürfe.
164
KHK … gehöre einem anderen Kommissariat an als er selbst. Die Kommissariate K 83 und K 81 seien auch in verschiedenen Stockwerken des Dienstgebäudes … untergebracht. Er selbst kenne die VPs nicht und frage die VP-Führer auch nicht danach. Es gebe Regeln zur VP-Führung. Er müsse davon ausgehen, dass alles ordnungsgemäß laufe.
165
Der Zeuge KHK … verneinte ausdrücklich die Frage der Verteidigerin des Angeklagten … ob ihm bekannt sei, dass KHK … 2019 in einem anderen Verfahren gegen serbische Beschuldigte Vermerke verfälscht habe. Der Zeuge KHK … erklärte, er halte Kollegen generell für vertrauenswürdig, sonst könnte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten.
166
Der Zeuge KHK … sagte weiter aus, er habe sich die Örtlichkeiten am … in … selbst angeschaut und sich vergewissert, dass es dort ein … Lokal gibt. Es sei ihm zunächst nur um die Abklärung der Örtlichkeiten gegangen. Den jetzigen Angeklagten … habe er im Hof des Anwesens gesehen und anhand von Lichtbildern identifiziert. Er habe sich auch das Klingelschild angesehen und dort den Namen … festgestellt. Bei einer Personenabfrage habe er festgestellt, dass die Pl 25 Anfang August 2020 wegen einer Ruhestörung im Hof des Anwesens … tätig geworden sei. Nach dem Vermerk der Kollegen von der Pl 25 habe der Angeklagte … damals angegeben, er sei der Verantwortliche für die im Lokal stattfindende Feier. Er habe den Schluss gezogen, dass … auch der Betreiber des Lokals … sei. Außerdem habe er die Vorstrafen überprüft und dabei festgestellt, dass der Angeklagte … wegen Betäubungsmitteldelikten bereits vielfach in Erscheinung getreten war.
167
Anschließend habe er auf dieser Grundlage eine Verdachtsanzeige gegen … erstellt, die Beschlussanträge in seinem Ermittlungsbericht vom 27.08.2020 initiiert und die Sache dann zur weiteren Bearbeitung an KHM … übergeben.
168
In der Folgezeit sei er noch an einer Observation am 14.09.2020 beteiligt gewesen. Dabei habe er beobachtet, wie der Angeklagte … mehrfach zwischen dem Anwesen … und dem ca. 100 bis 200 Meter entfernten Hotel … hin und her gegangen sei, wobei er jeweils in die beiden Gebäude hineingegangen und nach einiger Zeit wieder herausgekommen sei. Die Observation sei wegen eines Feueralarms im Hotel … abgebrochen worden.
169
Am Durchsuchungstag sei er der Einsatzleiter gewesen. Er habe sich in einem Auto im näheren Umkreis der Durchsuchungsobjekte aufgehalten.
170
Der Zeuge KHK … sagte glaubhaft aus, ihm seien als VP-Führer die Grundinformationen so bekannt geworden, wie er sie in seinem Vermerk vom 27.08.2020 niedergelegt habe. Der jetzige Angeklagte … sei als der Tatverdächtige ermittelt worden. Er habe bei der Staatsanwaltschaft München I eine Anmeldung zur Vertraulichkeit angefordert und auch bekommen. Daraufhin habe er seinen Vermerk vom 27.08.2020 zur Akte gegeben.
171
Es treffe zu, dass er in seinen Vermerk vom 27.08.2020 die Informationen der VP als sehr glaubwürdig eingestuft habe und weiter ausgeführt habe, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit der VP nicht bestünden. Die VP arbeite schon länger für die Polizei. Wie er in dem Vermerk niedergelegt habe, konnten ihre Informationen bereits in der Vergangenheit in Ermittlungsverfahren überprüft werden. Dies entspreche auch den Regeln bei der VP-Führung, dass nämlich Informationen von VPs erst nach einer gewissen Zeit und nach polizeilicher Überprüfung überhaupt weitergegeben würden. Er überprüfe schon die Vertrauenswürdigkeit der von ihm geführten VPs.
172
In der vorliegenden Sache habe es sogar zwei VPs gegeben, die seines Wissens unabhängig voneinander agierten, und die im Abstand von mehreren Wochen übereinstimmend die im Vermerk vom 27.08.2020 niedergelegten Informationen mitgeteilt hätten. Bereits die Informationen der ersten VP seien in sich schlüssig gewesen. Sie hätten auch mit den einige Wochen später - und unabhängig von der ersten Information - mitgeteilten Informationen der zweiten VP übereingestimmt. Ihm sei nichts bekannt geworden, dass die beiden VPs schon einmal jemanden falsch belastet hätten. Es gebe turnusmäßige Überprüfungen der VPs, u.a. zu Verfahren wegen Falschaussagen.
173
Beide VPs hätten den Beschuldigten als … benannt. Der Angeklagte … sei ermittelt worden anhand der benannten Örtlichkeit, über Bilder in Social Media und durch den Abgleich der Telefonnummer. Konkret sei es so gewesen, dass die VPs ihm Bilder in Social Media gezeigt und gesagt hätten, das sei „der …. Die Aktenvermerke zu den VP-Befragungen seien - ebenso wie die die weiteren Informationen von den VPs und die jeweiligen Treffberichte - in den VP-Akten, die nicht herausgegeben werden dürften.
174
Die Namen der VPs dürfe er nicht nennen. Details über seinen zur Ermittlungsakte gegebenen Vermerk vom 27.08.2020 hinaus seien von seiner Aussagegenehmigung nicht gedeckt, da ansonsten die konkrete Gefahr der Enttarnung der VPs bestehe.
175
Mit der Sperrerklärung vom 20.10.2021 habe er nichts zu tun gehabt; zu dieser Zeit sei er im Urlaub gewesen. Auch ein Schreiben vom 08.10.2021 kenne er nicht. Es sei jedoch zutreffend, dass Versuche, VPs ausfindig zu machen, gang und gäbe seien.
176
Auf Fragen der Verteidigerin des Angeklagten … die sich - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - durch Einsicht in die zur Akte übergebene Aussagegenehmigung des PP … vom 15.10.2020 selbst von deren Reichweite überzeugen konnte, machte der Zeuge KHK … noch ergänzende Angaben, die jedoch sämtlich nicht geeignet waren, seine vorherigen Ausführungen zur Zuverlässigkeit der VP und der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu erschüttern.
177
Der Zeuge KHK … überbrachte dabei zu Recht keine Social-Media-Lichtbilder aus der VP-Akte. Die Kammer teilt seine überzeugende Begründung hierfür, dass ein zu geringer Nutzerkreis nicht ausschließbar und hieraus folgend eine VP-Enttarnung nicht ausschließbar sei.
178
Der Zeuge KHK … gab an, bereits die erste Vertrauensperson habe ihm die Mobilfunknummer … als die Nummer von … genannt. Unabhängig davon habe ihm auch die zweite VP gleich zu Beginn genau die gleich Mobilfunknummer als die Nummer von … genannt. Diese Mobilfunknummer sei vom Angeklagten … in einem anderen Zusammenhang als seine Erreichbarkeit angegeben worden, was so im polizeilichen System erfasst worden sei.
179
Der Zeuge KHK … bekundete nochmals, dass die in seinem Vermerk vom 27.08.2020 zusammengefassten Informationen nach seinem Dafürhalten stimmig waren, insbesondere zur Person und zur Örtlichkeit. Von Kollegen habe er schließlich auch die Rückmeldung erhalten, dass die Ermittlungen erfolgreich gewesen seien.
180
Über Tatprovokation durch die beiden VPs sei ihm nichts bekannt geworden. Er habe hierfür keinerlei Anhaltspunkte gehabt. Er habe beide VPs konkret befragt, ob sie Betäubungsmittel von … gekauft oder an diesen geliefert hätten, was beide verneinten.
181
Die VPs seien den Observationskräften in diesem Verfahren nicht bekannt gewesen.
182
Die VPs seien beide schon mehrmals eingesetzt worden, mindestens 18 Jahre alt und ohne Anhaltspunkte für Drogensucht oder Geisteskrankheit.
183
Zu etwaigen Vorstrafen der VPs habe er keine Aussagegenehmigung.
184
Für die Vertraulichkeitszusage sei der normale Dienstweg über den OStA zum LOStA eingehalten worden.
185
Es entspreche auch seiner polizeilichen Erfahrung, dass VPs in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Hinweisen schon körperlich angegangen worden seien.
186
Das Schreiben des K 81 vom 08.10.2021 habe er zur Fortsetzung seiner Vernehmung nicht mitbringen können, da dieses nach Mitteilung des PP … Bestandteil der Akte zur Sperrerklärung und damit nicht vorlagefähig sei.
187
Auf die Frage, ob er an der Abfassung unrichtiger Aktenvermerke beteiligt gewesen sei, erklärte der Zeuge KHK … nach Belehrung gemäß § 55 StPO, ihm sei insoweit keine Straftat vorgeworfen worden. Er habe nur einmal in einem anderen Verfahren vergessen, einen Vermerk rechtzeitig vorzulegen, was ein Fehler seinerseits gewesen sei. Ein aufgebrochener Smart sei durch eine VP bereits als Bunker bekannt gewesen, was Gegenstand seines zu spät vorgelegten Vermerks gewesen sei. Der Smart sei also - entgegen den Vermerken von Kollegen in jenem Verfahren - kein bloßer Zufallsfund gewesen.
188
Die beiden VPs konnten nicht als Zeugen geladen und vernommen werden, da dem die - nach Überzeugung der Kammer ausreichende und rechtlich nicht zu beanstandende - Sperrerklärung des Bayerischen Innenministeriums vom 20.10.2021 entgegenstand, die (bis auf die Absätze 2 bis 4 der Seite 3) in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Insbesondere die darin ausführlich dargelegte Interessen- und Gefahrenabwägung zum Einsatz von VPs im Rauschgiftmilieu, zu dessen Notwendigkeit und zum Geheimhaltungsinteresse und der Gefährdung der VPs bei Enttarnung entsprechen nicht nur den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK …, sondern auch den langjährigen Erfahrungen der Kammer in Betäubungsmittelstrafsachen.
189
Abgesehen davon stützt sich die vorliegend erfolgte Verurteilung nicht auf VP-Angaben, sondern auf die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen.
190
Zu den Verwertungswidersprüchen in diesem Zusammenhang war lediglich zu prüfen, ob die eingangs genannten ermittlungsrichterlichen Beschlüsse auf der Basis eines konkreten Anfangsverdachts rechtmäßig ergingen. An der Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse haben sich für die Kammer, wie bereits ausgeführt, aus den vorstehend dargelegten Erwägungen keine Zweifel ergeben. Ein konkreter Anfangsverdacht lag tatsächlich vor.
191
Die Feststellungen zu diesen vier Taten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen … die zudem bestätigt wurden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHM …
192
Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene anderweitig Verurteilte … bekundete den Hergang dieser Taten, wie unter B. 1. festgestellt.
193
Er wurde seinerseits bereits rechtskräftig wegen dieser Taten verurteilt. Dem Zeugen … wurden die Feststellungen hierzu aus dem gegen ihn in dieser Sache ergangenen Urteil des Landgerichts München I vom 04.08.221, Az. 8 KLs 363 Js … vorgehalten. Der Zeuge … bestätigte sein damaliges vollumfängliches Geständnis und erklärte, er habe das auch so gesagt. Das Urteil gegen ihn sei richtig.
194
Der Zeuge … sagte ferner glaubhaft aus, er kenne den Angeklagten … schon länger und sei mit diesem befreundet gewesen. Den Angeklagten … kenne er nur beiläufig. Er habe … einige Male gesehen. Chamier habe auch einen Hund. Sie seien manchmal zusammen mit ihren Hunden spazieren gegangen. Dabei habe er gesehen, dass … auch einmal einen Joint geraucht habe.
195
Er habe … zunächst angeboten, dass dieser bei ihm zuhause in der … in München für eine gewisse Zeit Drogen lagern könne. Sein Gedanke dabei sei es gewesen, dass er sich davon etwas nehmen dürfe. … habe das Angebot angenommen und einige hundert Gramm Marihuana, 50 Gramm Kokain und einige hundert Gramm Amphetamin bei ihm eingelagert. Daraus habe er von … Kokain und Amphetamin bekommen. Er habe von … Betäubungsmittel auf Kommission bekommen und weiterverkauft.
196
Er habe nicht gewusst, woher … seine Drogen hatte, und er habe … auch nicht danach gefragt. … sei ihm nicht als der Drogenlieferant von … bekannt gewesen. Er habe mit … nie über Betäubungsmittel gesprochen und nur vermutet, dass … von … Drogen bezog. … sei jedenfalls an seinen eigenen Betäubungsmittelgeschäften mit … nicht beteiligt gewesen.
197
Wie der Zeuge KHM … hierzu glaubhaft ausführte, beruhten die polizeilichen Erkenntnisse zu den Betäubungsmittelgeschäften zwischen dem Angeklagten … und dem Zeugen … ausschließlich auf den Angaben des Zeugen und anderweitig Verurteilten …
198
Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen …, die er in Begleitung von Rechtsanwältin … als Zeugenbeistand und nach eingehender Belehrung nach § 55 StPO machte, für glaubhaft. Sie erfolgten ohne Belastungseifer, widerspruchsfrei und in zusammenhängender Weise.
199
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen KHM … steht zudem fest, dass der Zeuge … sich selbst bei der Polizei stellte, Angaben machte und sich hinsichtlich der unter B. 1. festgestellten Taten selbst massiv belastete. Ohne seine Angaben wäre er wegen dieser Taten nicht verurteilt worden. Es fehlte insoweit jedes Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten ….
200
Bei den Feststellungen unter B. 1. zu den Wirkstoffgehalten ging die Kammer zugunsten des Angeklagten … von schlechten bzw. unterdurchschnittlichen Qualitäten der Betäubungsmittel aus.
201
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen …, die zudem bestätigt wurden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHM … und das in der Hauptverhandlung verlesene rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München vom 02.06.2021.
202
Der anderweitig Verurteilte … gab bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung an, der habe am 05.10.2020 vom Angeklagten … vor dem Hotel … in … 9,59 Gramm Kokain gekauft. An den Preis könne er sich nicht mehr erinnern.
203
Der Zeuge … bestätigte, dass er wegen dieser Tat bereits vom Amtsgericht … mit Urteil vom 02.06.2021 rechtskräftig verurteilt wurde. Er erklärte, er sei zu Recht verurteilt worden.
204
Der Zeuge … identifizierte außerdem den Angeklagten … in der Hauptverhandlung als den Verkäufer der 9,59 Gramm Kokain.
205
Die Kammer erachtet die Angaben des … die er in Begleitung von Rechtsanwalt … als Zeugenbeistand und nach eingehender Belehrung nach § 55 StPO hinsichtlich etwaiger weiterer Straftaten in diesem Zusammenhang machte, für glaubhaft. Sie erfolgten ohne Belastungseifer, widerspruchsfrei und in zusammenhängender Weise.
206
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen KHM … steht zudem fest, dass die Tat polizeilich observiert wurde, und der Tatnachweis zudem durch die Sicherstellung des Kokains geführt werden konnte.
207
Der Zeuge KHM … gab hierzu glaubhaft an, dass die Kokainübergabe an den Zeugen … am 05.10.2020 gegen 17:32 Uhr vor dem Hotel Bento Inn in München im Rahmen der gegen den Angeklagten … richterlich angeordneten Observation beobachtet werden konnte. Die Kontrolle und die Sicherstellung der 9,59 Gramm Kokain seien während der anschließenden Fahrt Richtung … erfolgt.
208
Zudem wurde das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - … vom 02.06.2021, Az. … rechtskräftig seit 10.06.2021, verlesen, durch welches der Zeuge … wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
209
Das Amtsgericht - Schöffengericht - … stellte darin fest, dass der dortige Angeklagte (und hiesige Zeuge) … am 05.10.2020 gegen 17:35 Uhr vor dem Hotel … vom jetzigen Angeklagten … 9,59 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 56,1 % Kokainhydrochlorid (entspricht mindestens 5,3 Gramm Kokainhydrochlorid) kaufte und übernahm.
210
Die Feststellungen unter B. 2. zum Wirkstoffgehalt beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 22.03.2021 aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft … gegen den anderweitig Verurteilten …, Az. ….
211
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHM …, KHM … KK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 476/522 d.A.
212
Der Zeuge KHM … berichtete hierzu, dass bei der Vollziehung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts … - Ermittlungsrichter - vom 31.08.2020 … am 13.10.2020 in der Wohnung des Angeklagten … im … in … 89,12 Gramm Marihuana, 1,11 Gramm Cannabisharz und 0,518 Gramm Heroin aufgefunden und sichergestellt wurden.
213
Der Zeuge KHM … erläuterte hierzu ergänzend die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 476/522 d. A., auf denen die in der Wohnung des Angeklagten … aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel noch in der Auffindesituation detailliert dokumentiert wurden.
214
Der Zeuge KHM … gab glaubhaft an, er sei am 13.10.2020 mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten … im 2. Stock des Anwesens … in … befasst gewesen. Die Wohnung sei von Beamten des USK geöffnet worden, die ein offenstehendes Fenster vorgefunden hätten. Er habe dann zusammen mit den Kollegen vom USK die Wohnung durchsucht. Auf dem Tisch seien bereits Gläser mit Marihuana zu sehen gewesen. Er habe dann das Sicherstellungsverzeichnis gefertigt. Die Lichtbilder von der Wohnung seien von den Kollegen des USK gefertigt worden.
215
Der Zeuge KHM … erläuterte hierzu ergänzend die nochmals in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 477/486 d.A.
216
Der Zeuge KK … war nach seinen glaubhaften Angaben am 13.10.2020 als Abschnittsleiter für die Durchsuchung des Anwesens … in … eingeteilt. Es seien die bereits schriftlich vorliegenden Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.
217
Er berichtete, es seien 2 Züge des USK, Beamte des K 83 und auch Hundeführer vor Ort gewesen. Die Durchsuchung der Wohnung und des Ladenlokals durch Beamte des K 83 habe um 18:40 Uhr begonnen. Die Sicherung des Objekts durch die Kräfte des USK habe ca. 30 Minuten vorher begonnen.
218
In der Wohnung des Angeklagten … sei niemand angetroffen worden, ein Fenster habe offen gestanden. Der Angeklagte … sei einige Zeit später mit unbekleidetem Oberkörper beim Hotel … aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden.
219
Er habe den Auftrag erteilt, das Durchsuchungsobjekt … in München komplett abzufotografieren.
220
In der Wohnung des Angeklagten … seien ca. 100 Gramm Marihuana, Cannabissamen, etwas Heroin und Bargeld gefunden worden.
221
Der Zeuge KK … erläuterte hierzu ergänzend die nochmals in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 499, 500 und 508 d. A., die insbesondere diverse Gläser mit Marihuana zeigen.
222
Der Zeuge KK … gab weiter an, bald nach Beginn der Durchsuchung sei in der Hülle eines Handys eine Hotelkarte gefunden worden. Diese Information sei an den Kollegen KHM … direkt weitergegeben worden, der sich um die weiteren Ermittlungen zu dieser Karte gekümmert habe.
223
An das seitens der Verteidigung des Angeklagten … behauptete Vorhandensein von Rezepten für medizinisches Cannabis hatte der Zeuge KK … nach seiner glaubhaften Aussage keine Erinnerung.
224
Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sind solche Rezepte jedenfalls nicht erkennbar.
225
Es ist zwar durchaus möglich, dass die auf dem Lichtbild Bl. 508 d.A. zu sehenden zwei weißen Döschen ursprünglich Apothekendöschen waren. Nach Überzeugung der Kammer ist es jedoch auszuschließen, dass die mit den beiden von der Verteidigerin übergebenen und verlesenen Rezepte vom 17.07.2020 ärztlich verordneten jeweils 5 Gramm Cannabisblüten der Sorten „Bakerstreet“ und Bedrocan“ bei dem suchtkranken Angeklagten … fast drei Monate später noch vorhanden waren.
226
Die Feststellungen unter B. 3. zu den Wirkstoffgehalten beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17.03.2021 (Bl. 1160/1164 d.A.).
227
Die Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHM …, KK …, EKHK …, KHM …, KOK … den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Kriminalfachdezernats 9, Kommissariat 92, vom 18.11.2020 und vom 09.12.2020 sowie dem Gutachten der Sachverständigen ….
228
Der Zeuge KHM … gab hierzu an, bei der Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts … - Ermittlungsrichter - vom 31.08.2020 … am 13.10.2020 sei in der Wohnung des Angeklagten … eine Hotelzimmerkarte gefunden worden. Die Karte sei sodann im Hotel … ausgelesen worden mit dem Ergebnis, dass es sich um die Schlüsselkarte für das Zimmer 227 handelte.
229
Der Angeklagte … sei zunächst durch einen Sprung aus einem Fenster geflüchtet, habe aber noch am 13.10.2020 gegen 18:30 Uhr nur spärlich bekleidet beim Hotel … festgenommen werden können.
230
Der Zeuge EKHK … sagte zur Festnahme des Angeklagten … aus, er sei zunächst mit seinem Kollegen KHM … beim … gewesen, da der Angeklagte dort vermutet worden sei. Tatsächlich sei der Angeklagte jedoch mit nacktem Oberkörper im strömenden Regen hinter dem Hotel … festgenommen worden. Er sei hingegangen und habe dem Angeklagten … die vorläufige Festnahme erklärt. Der Angeklagte … habe behauptet, zu einem Kumpel gewollt zu haben, dessen Namen er nicht sagen wolle. Zurück im Anwesen … habe der Angeklagte … trockene Kleider bekommen und den Durchsuchungsbeschluss zum Durchlesen erhalten. Eine Intoxikation irgendwelcher Art sei ihm am Angeklagten … nicht aufgefallen. Der Angeklagte … habe jedoch einen Schwächeanfall erlitten mit Schweißausbrüchen, Blässe und Artikulationsstörung, weshalb erste Hilfe geleistet und ein Rettungswagen gerufen worden sei. Nach Mitteilung der Sanka-Besatzung habe der Angeklagte … Kreislaufprobleme gehabt und ein Getränk und eine Süßigkeit bekommen.
231
Nach ca. 30 Minuten sei er wieder stabil für ein Gespräch gewesen und nochmals belehrt worden. Der Angeklagte … habe Rechtsanwalt … sprechen wollen, der um ca. 18:30 Uhr weder auf dem Festnetz noch auf dem Handy habe erreicht werden können.
232
Wegen seines Zustandes sei der Angeklagte … dann nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zur Rechtsmedizin zur Blut- und Haarentnahme gebracht worden, sondern zunächst in die Haftanstalt.
233
In einer Handyhülle in der Wohnung des Angeklagten … sei eine weiße Zimmerkarte gefunden worden, die zu einem Hotel passen könnte. Die Abklärung hierzu habe er anderen Kollegen überlassen.
234
Zur Festnahme des Angeklagten … gab der Zeuge KHM … ergänzend an, er habe den Angeklagten … nach dessen vorläufiger Festnahme übernommen, als Beschuldigten belehrt und vom Hotel … zurück zum Anwesen … gebracht. Der Angeklagte … habe eine Decke bekommen, weil er trotz Regens ohne Oberbekleidung unterwegs gewesen sei. Drogentypische Auffälligkeiten habe er am Angeklagten … nicht bemerkt.
235
Auch der Zeuge KK … bekundete, dass bald nach Beginn der Durchsuchung des Objekts … in … in der Hülle eines Handys eine Hotelkarte gefunden worden sei. Diese Information sei an den Kollegen KHM … direkt weitergegeben worden, der sich um die weiteren Ermittlungen zu dieser Karte gekümmert habe.
236
Wie der Zeuge …, damals noch aktiver KHK beim K 83, hierzu angab, wurde die weiße Karte aus der Handy-Hülle in der Wohnung des Angeklagten … am 13.10.2020 in der Hotellobby des … an ihn und einen Kollegen übergeben. Er habe sie dann zusammen mit dem Desk Manager ausgelesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Karte zum Zimmer 227 gehörte, das am Vortag von … angemietet worden sei.
237
Der Zeuge KHK … sagte weiter aus, durch die Staatsanwaltschaft sei nach dem Auffinden der Betäubungsmittel und der Schlüsselkarte in der Wohnung des Angeklagten … sowie nach der Zuordnung der Schlüsselkarte zum Hotelzimmer 227 bei der diensthabenden Richterin am Amtsgericht … telefonisch ein Durchsuchungsbeschluss für das Zimmer 227 im Hotel … beantragt worden, der auch - zunächst mündlich - erlassen worden sei. Nach seiner Erinnerung sei der telefonische Antrag nach der Festnahme des Angeklagten … erfolgt. Seines Wissens sei die mündliche Durchsuchungsanordnung durch Frau RiAG … um 19:06 Uhr ergangen, wie er es auch in seinem Aktenvermerk vom 13.10.2020 geschrieben habe. Erst danach sei seines Wissens mit der Durchsuchung des Zimmers 227 begonnen worden.
238
Das Telefonat wegen der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses sei nicht durch Polizeibeamte, sondern durch die vor Ort mit anwesende Staatsanwältin … geführt worden.
239
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Staatsanwältin …, erklärte hierzu, sie habe nicht selbst mit der diensthabenden Ermittlungsrichterin gesprochen, sondern mit ihrem Kollegen Staatsanwalt … der an diesem Tag Rufbereitschaft gehabt habe. Staatsanwalt … habe sodann telefonisch bei der diensthabenden Ermittlungsrichterin den Durchsuchungsbeschluss beantragt und erhalten.
240
Der Zeuge KHM … sagte ergänzend aus, im Zimmer 408 des Hotels … sei am selben Tag gegen 17:30 Uhr bereits der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts … - Ermittlungsrichter - vom 08.10.2020 … gegen einen weiteren Beschuldigten in diesem Ermittlungsverfahren - den Beschuldigten … - vollzogen worden. In dem Zimmer 408 seien ca. 25 Gramm Kokain gefunden worden.
241
Der Beschuldigte … sei bei einer Observation beim Verkauf von Heroin vor dem Hotel … aufgefallen. Der Angeklagte … sei am selben Nachmittag zum Beschuldigten … ins Zimmer gegangen. Gegen beide sei in diesem Verfahren ermittelt worden.
242
Der Zeuge KHM … gab weiter an, nachdem der von der Ermittlungsrichterin mündlich erlassene Durchsuchungsbeschluss erlassen worden sei, sei das Zimmer 227 im Hotel … durchsucht worden. Zuvor sei wegen des starken Marihuanageruchs noch die Spurensicherung zugezogen worden. Die Spurensicherung habe Fingerspuren und DNA-Spuren festgestellt und gesichert, die in den Spurenberichten vom 19.11.2020 und vom 10.12.2020 nochmals in ausführlicher tabellarischer Form dargestellt aufgelistet worden seien.
243
Im Zimmer 227 seien 11.763,92 Gramm Marihuana, 501,65 Gramm Kokain sowie 1.835,38 Gramm Amphetamin gefunden und sichergestellt worden.
244
Der Zeuge KHM … sagte weiter aus, bei der Sichtung des Videoaufnahmen des Hotels … sei der Angeklagte … identifiziert worden, der bei seiner Festnahme am 14.10.2020 auch eine Schlüsselkarte für das Zimmer 227 bei sich gehabt habe.
245
Der Zeuge KHK … durchsuchte am Vormittag des 14.10.2020 nach seiner glaubhaften Aussage mit dem freiwillig erklärten Einverständnis des Angeklagten … das von diesem bewohnte Zimmer 117 im Hotel … Dabei seien geringere Mengen Betäubungsmitteln und Konsumutensilien gefunden worden. Es seien beim Angeklagten … auch Schlüssel sichergestellt worden, u.a. eine Schlüsselkarte für das Zimmer 227 des Hotels …. Die ausführliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten … sei dann am Nachmittag des 14.10.2020 durch den Kollegen KHK … erfolgt.
246
Der Zeuge KHK … erläuterte hierzu die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 612 bis Bl. 619 d.A., mit denen das Zimmer 117 und die darin gefundenen Gegenstände des Angeklagten … dokumentiert wurden.
247
Der Zeuge KHM … führte weiter aus, dass bei der vorhandenen Videoüberwachungsanlage des Hotels … eine Datensicherung vom 06.10.2020 bis zum 13.10.2020 durchgeführt worden sei. Außerdem seien die Zimmerschlösser ausgelesen worden. Aus beidem zusammen habe man ermitteln können, wann die Angeklagten … und … das Zimmer 227 betraten. Durch die Videoauswertung und das Auslesen der elektrischen Zimmertüren habe auch ermittelt werden könne, dass die Angeklagten … und … im Hotel … am 12.10.2020 mehrere große Taschen aus dem Zimmer 442 in das Zimmer 227 gebracht hätten, in denen sich die bei der Durchsuchung am 13.10.2020 im Zimmer 227 sichergestellten Betäubungsmittel befunden hätten.
248
Die Zeit- und Stockwerksangaben der Videos seien auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Sie seien zutreffend gewesen.
249
Der Zeuge KHK … erläuterte die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 696 bis Bl. 718 d.A., die zur Überzeugung der Kammer die Identifizierung der Angeklagten … und … zweifelsfrei bestätigten und zudem die im Zimmer 227 sichergestellten Betäubungsmittel detailliert dokumentierten.
250
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen … und … steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte … bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14.10.2020 nach ordnungsgemäßer Belehrung teilweise geständige Angaben machte.
251
Der Zeuge …, damals PHM und als Hospitant im Rahmen des beruflichen Aufstiegs beim K 83 tätig, hatte nach seinen glaubhaften Angaben die Anlage zur Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten … am 14.10.2020 mit den Belehrungen von vorläufig festgenommenen Personen erstellt. Der Zeuge … sagte aus, er habe den Auftrag gehabt, zusammen mit Kollegen den Angeklagten … vom Festnahmeort zur Dienststelle zu transportieren. Das Deckblatt zur Beschuldigtenvernehmung werde üblicherweise im Computer ausgefüllt. Er habe keine konkrete Erinnerung an die Situation, aber selbstverständlich belehre er einen Beschuldigten, wenn er ihn zur Person vernehme. Er gehe bei den Belehrungen so vor, wie im Formulardeckblatt zur Beschuldigtenvernehmung vorgesehen. Bei der anschließenden Vernehmung zur Sache sei er nicht mehr dabei gewesen. Er habe mit dem Angeklagten … auch kein Gespräch zur Weckung der Aussagebereitschaft geführt.
252
Der Zeuge …, nunmehr im Ruhestand und im Oktober 2020 als KHK beim K 83 mit dem Verfahren befasst, hatte nach seiner glaubhaften Aussage am 14.10.2020 ab 14:11 Uhr die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten … im K 83 in der … durchgeführt.
253
Er gab an, er sei am 14.10.2020 vorher schon im Hotel … gewesen zur Sichtung der hoteleigenen Videos im Büro des Managers. Er habe den Angeklagten … zufällig bemerkt, als dieser telefonierend an einer Glaswand im Hotel vorbeigelaufen und dann durch die Lobby hinaus und bis zu dem Restaurant gegangen sei, das am Vortag durchsucht worden sei. Er habe seien Kollegen … informiert, woraufhin es zur Kontrolle des Angeklagten … gekommen sei. Der Angeklagte … habe bestätigt, im Zimmer 117 im Hotel … zu wohnen. Er habe freiwillig die Durchsuchung des Zimmers 117 gestattet und die Polizeibeamten auch dort hingeführt. Im Zimmer 117 seien kleinere Mengen Marihuana und ein weißes Pulver gefunden worden. Daraufhin sei er als Beschuldigter belehrt und u.a. vom Kollegen … zur Dienststelle gebracht worden, der dort auch die Personalien des Angeklagten … aufgenommen habe.
254
Zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung auf der Dienststelle habe er nochmals auf die vorherige Beschuldigtenbelehrung durch den Kollegen … Bezug genommen. Der Angeklagte … habe Angaben machen wollen. Er sei ruhig, gefasst und unauffällig gewesen. Er habe auf Frage angegeben, am Vormittag zwei Joints geraucht zu haben, jetzt aber nicht mehr „bekifft“ zu sein und aussagen zu können. Er habe sich zunächst ausführlich zu seiner Biographie geäußert.
255
Zu den in seinem Besitz befindlichen zwei weißen Karten in Scheckkartengröße habe er angegeben, das seien Schlüssel des Hotels … und zwar für sein Zimmer 117 und für ein weiteres Zimmer dort mit ähnlicher Nummer, so wie 217. Die Karte für dieses zweite Zimmer habe ihm sein Freund …, genannt … gegeben, falls dieser sich einmal aussperre. … betreibe nicht weit vom Hotel entfernt ein … Lokal. Er kenne … seit etwa zwei Jahren. Vor zwei Tagen sei er mit … mit dem Hund unterwegs gewesen, als der …, den er schon länger als der … kenne, hinzugekommen sei. Nach dem Hundespaziergang seien sie alle drei in die Hotellobby des … gegangen, wo … auf Bitte von … hin ein Zimmer gebucht habe. Während … die Zimmerbuchung gemacht habe, habe er selbst mit … in der Nähe gesessen. … sei dann zum Sport, während er selbst … bei der Überweisung der Hotelmiete geholfen habe. Dann hätten sie in dem von … gebuchten Zimmer gegessen. Danach hätten sie in der Lobby den … getroffen, der von … aus dem Kartenkuvert zwei weiße Hotelkarten bekommen habe. … habe eine Karte behalten und die andere Karte ihm gegeben.
256
Der Angeklagte … habe Betäubungsmittelgeschäfte anfangs vehement verneint, auf Vorhalt dann aber eingeräumt, zuerst … ein Schloss für die Schränke in dem angemieteten Hotelzimmer besorgt und dann … beim Transport mehrerer großer Taschen aus einem Hotelzimmer im 3. oder 4. Stock in das von … neu angemietete Hotelzimmer im 2. Stock geholfen zu haben. Der Angeklagte … habe eingeräumt vermutet zu haben, dass in den Taschen Betäubungsmittel gewesen seien. Eine Beteiligung am Verkauf von Betäubungsmitteln durch … habe er jedoch weiterhin bestritten.
257
Der Angeklagte habe auch alle Blätter des Originals der Beschuldigtenvernehmung unterschrieben.
258
Der mit Urteil des Landgerichts … vom 11.08.2021, Az.: …, bereits rechtskräftig wegen Beihilfe zu der unter B. 4. festgestellten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Zeuge … gab nach ausführlicher Belehrung an, seine Verteidigerin Rechtsanwältin … könne zwar bei seiner jetzigen Zeugenvernehmung aus terminlichen Gründen nicht als sein Zeugenbeistand dabei sein. Er habe sich jedoch vorab mit ihr besprochen und werde sich zu „der Sache in dem Hotel“ äußern.
259
Er gab glaubhaft an, er sei von … oder … gefragt worden, ob er ein Hotelzimmer im … anmieten könne. Er könne nicht mehr sagen, welcher der beiden ihn gefragt habe. Das habe er gemacht und die beiden Schlüsselkarten an … übergeben. Ihm sei dabei schon klar gewesen, dass in dem angemieteten Zimmer Betäubungsmittel gelagert werden sollten. … kenne er über einen Freund, … habe er vorher ein paar Mal gesehen. … habe ihm nicht gesagt, welche Mengen an Drogen in dem Zimmer gelagert werden sollten. Er habe nicht gewusst, ob die Drogen … oder … gehörten, und er habe auch nicht danach gefragt. Ihm sei gesagt worden, dass … schon ein Zimmer in dem Hotel habe, weshalb es auffällig wäre, wenn dieser ein zweites Zimmer dort anmieten würde. Bei der Anmietung des Zimmers seien … und … beide dabei gewesen. Das Geld für das Zimmer habe er von … bekommen und dann überwiesen.
260
Auf Vorhalt der von Frau Rechtsanwältin … für ihn in der Hauptverhandlung abgegebenen Verteidigererklärung gab der Zeuge … an, er kenne die Erklärung und sei sie zusammen mit Frau … durchgegangen.
261
Er habe gedacht, das für das Hotelzimmer bestimmte Rauschgift gehöre beiden, … und …, weil … zu ihm gesagt habe, sie bräuchten ein Hotelzimmer zum Lagern. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht mehr erinnern, auch nicht an das konkrete Wort „Lagern“. Wegen der Anmietung des Zimmers sei er wohl von … in der Art angesprochen worden, ob sie das machen könnten. Er habe dann mit … und … im Biergarten des … Restaurants ein Dreiergespräch zur Anmietung des Hotelzimmers geführt.
262
Bei der Anmietung des Zimmers 227 seien jedenfalls … und … beide dabei gewesen. Er selbst habe noch nie für einen ganzen Monat ein Hotelzimmer angemietet, aber die beiden hätten gewusst, wie das geht. Das Geld für das Zimmer habe er von … bar bekommen und dann mit einem Bankautomaten überwiesen.
263
Der Zeuge … sagte zum unter B. 4. festgestellten Sachverhalt, insbesondere zur Anmietung des Zimmers 442 durch ihn, ferner glaubhaft aus, nach einiger Zeit seien ihm die von … in seiner Wohnung eingelagerten Drogen unangenehm geworden. Er habe Angst vor Entdeckung bekommen. … habe ihm vorgeschlagen, dass er für die Drogen ein Hotelzimmer anmieten solle, was er auch im … auch getan habe. … habe ihm absprachegemäß das Geld für die Anmietung des Hotelzimmers gegeben. Auf Wunsch von … habe er anschließend noch ein anderes Zimmer im … gemietet, weil diesem das erste Zimmer von der Lage her nicht gefallen habe. Ein Zimmer habe er für einige Tage angemietet, und das andere Zimmer für eine Woche. Das Geld für beide Zimmer habe er von … bekommen. Die Zimmernummern wisse er jetzt nicht mehr. Ihm sei es bei der Zimmeranmietung darum gegangen, die Drogen aus seiner Wohnung zu bekommen. Die Zimmerkarten habe er nach der Anmietung … gegeben. Mit … habe er über die Zimmeranmietungen nicht gesprochen.
264
Für die Zimmeranmietungen habe er nichts bekommen. Das sei ein Freundschaftsdienst für … gewesen, eine reine Gefälligkeit.
265
Dem Zeugen … wurden Feststellungen aus dem gegen ihn in dieser Sache ergangenen Urteil des Landgerichts … vom 04.08.221, Az. …, vorgehalten, insbesondere dass er dort zur Sache angegeben hatte, er glaube sich zu erinnern, dass … ihm gesagt habe, … nutze das Hotelzimmer mit. Er meine auch gehört zu haben, dass sich … und … die Hotelkosten teilen wollten.
266
Der Zeuge … erklärte hierzu, das Urteil gegen ihn sei richtig, und er habe das auch so gesagt. Heute wisse er aber nicht mehr, ob es auch so gewesen sei. … sei jedenfalls an seinen eigenen Betäubungsmittelgeschäften mit … nicht beteiligt gewesen. Er habe nicht gewusst, woher … seine Drogen hatte, und er habe … auch nicht danach gefragt. … sei ihm nicht als der Drogenlieferant von … bekannt gewesen. Er habe mit … nie über Betäubungsmittel gesprochen und nur vermutet, dass … von … Drogen bezog.
267
Aufgrund der verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Kriminalfachdezernats 9, Kommissariat 92, vom 18.11.2020 (Bl. 675/676 d.A.) und vom 09.12.2020 (Bl. 746/747 d.A.) in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 402 bis 472 d.A. steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Angeklagten … und … beide direkten Kontakt mit den im Zimmer 227 sichergestellten Betäubungsmitteln hatten.
268
Der Zeuge KOK … sagte hierzu aus, weil unmittelbar nach dem Betreten des Zimmers 227 ein starker Marihuanageruch festgestellt worden sei und bereits mit wenigen Blicken das Vorhandensein von größeren Betäubungsmittelmengen erkennbar gewesen sei, sei die Situation „eingefroren“ worden, die Spurensicherung benachrichtigt und das USK zur Dokumentation zugezogen worden. Dann seien in Absprache mit der Spurensicherung und dem USK die Sicherstellungsverzeichnisse gefertigt worden, zunächst handschriftlich vor Ort. Der Zeuge KOK … bestätigte, die Sicherstellungsverzeichnisse Bl. 83 bis Bl. 93 geschrieben und unterschrieben zu haben.
269
Er und seine Kollegen hätten der Spurensicherung gezeigt, was da gewesen sei, und das USK habe die Sicherstellung in Absprache mit der Spurensicherung gemacht.
270
Die große Dokumentation sei durch das USK erfolgt, da die USK-Beamten das bei großen Mengen öfter machten und vor allem auch ein besseres Equipment hätten.
271
Der Zeuge KOK … erläuterte anhand der vom USK erstellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 402 bis 472 d.A. die Auffindesituation im Zimmer 227, darunter die sichergestellten und detailliert dokumentierten Betäubungsmittel. Er gab an, die Bezeichnung der dort sichergestellten Sachen mit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern sei vom USK so vergeben worden. Von ihrer Seite aus seien vor Ort die vom USK vergebenen Bezeichnungen nur händisch mitgeschrieben worden.
272
Bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder wies der Zeuge KOK … auch auf ein Geldüberprüfungsgerät (Bl. 403 d.A.), zwei Vorhängeschlösser am Schrank (Bl. 404/405 d.A.), zwei Feinwaagen (Bl. 415 und Bl. 445 d.A.) sowie umfangreiches Verpackungsmaterial (Bl. 419/422, Bl. d.A.) hin, was insgesamt - abgesehen von den sehr großen, jeden möglichen Eigenkonsum weit übersteigenden Betäubungsmittelmengen - ein deutlicher Beleg für ein Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln war.
273
Der Zeuge KOK … erläuterte ferner anhand der in Augenschein genommenen tabellarischen Verzeichnisse und Lichtbilder Bl. 92 bis 104 d.A., dass auf der Dienstelle die maschinenschriftliche Asservierung mit den vom System vergebenen Nummern erfolgt sei. Die Unternummerierung bestehend aus einer Vielzahl von Ziffern vergebe das System von sich aus. Außerdem seien noch Übersichtsaufnahmen der im Zimmer 227 sichergestellten und mit den USK-Bezeichnungen versehenen Gegenständen gefertigt worden. Diese fachlichen Bezeichnungen (z.B. T1S1, R1S12 usw. würden mit eingegeben, um auch nachträglich noch eine Zuordnung (z.B. Tresor T, Sache S, Raum R) zu ermöglichen.
274
Aus dem verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Kriminalfachdezernats 9, Kommissariat 92, vom 18.11.2020 (Bl. 675/676 d.A.) ergibt sich, dass dort zwei daktyloskopische Spuren zur Vergleichsuntersuchung vorgelegt wurden (Spur Nr. 0.1.1.1.2.2.6.3, Fingerspur mittig, und Spur Nr. 0.12.7, Fingerspur an Hebel Mischbatterie Waschbecken). Durch Abgleich mit den KP1-Datensätzen aus erkennungsdienstlichen Behandlungen der damaligen Beschuldigten … und … wurde festgestellt, dass die Spur Nr. 0.1.1.1.2.2.6.3 mit dem Abdruck des Zeigefingers der linken Hand des Angeklagten … übereinstimmt.
275
Die Spur Nr. 0.1.1.1.2.2.6.3 wurde ihrerseits im Zimmer 227 auf einer rosa Druckverschlusstüte mit Betäubungsmitteln gesichert, was sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Erläuterungen des Zeugen KOK … hierzu ergibt.
276
Auf die gleiche Weise ergibt sich aus dem verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Kriminalfachdezernats 9, Kommissariat 92, vom 09.12.2020 (Bl. 746/747 d.A.) in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 402 bis 472 d.A., dass die zur daktyloskopischen Vergleichsuntersuchung vorgelegten Spuren Nr. 0.1.1.1.2.2.6.1.6.1 und Nr. 0.1.1.1.2.2.6.2.2.1.3 mit dem Abdruck des Ringfingers der rechten Hand und dem Abdruck des Kleinfingers der linken Hand des Angeklagten … übereinstimmen, und dass diese Spuren auf einem Druckverschlussbeutel mit Betäubungsmitteln sowie der Innenseite des Deckels einer Tupper-Box im Zimmer 227 gesichert wurden.
277
Aus dem verlesenen daktyloskopischen Gutachten des Kriminalfachdezernats 9, Kommissariat 92, vom 09.12.2020 (Bl. 746/747 d.A.) in Verbindung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 402 bis 472 d.A. ergibt sich außerdem, dass die zur daktyloskopischen Vergleichsuntersuchung vorgelegten Spur Nr. 0.1.1.7.1.7.2.2 mit dem Abdruck des Kleinfingers der rechten Hand des Angeklagten … übereinstimmt, und dass diese Spur auf einem Plastikbeutel mit Betäubungsmitteln im Zimmer 227 gesichert wurde, einer direkten Verpackung des Betäubungsmittels.
278
Der bereits durch die vorgenannten Beweismittel zur vollen Überzeugung der Kammer geführte Tatnachweis gegen die Angeklagten … und … bei der unter B. 4. festgestellten Tat wurde zusätzlich bestätigt durch das Gutachten der Sachverständigen …, Diplom-Biologin am Institut für Blutgruppenforschung IfB GmbH in …
279
Die Sachverständige … führte aus, sie habe vom 26.11.2020 bis zum 25.01.2021 die übersandten Spuren auf DNA-Material untersucht und diese mit den Vergleichsprofilen tatverdächtiger Personen verglichen, darunter auch der tatverdächtigen Person C.1994…. und der tatverdächtigen Person L.1996….. Dabei habe sie die Bezeichnung der Spuren in tabellarischer Form von der Polizei erhalten und sei in ihrem schriftlichen Gutachten auch in dieser Reihenfolge vorgegangen.
280
Anschließend habe sie noch die biostatistische Bewertung für die tatverdächtigen Personen C.1994 … und L.1996. … durchgeführt.
281
Bei der Untersuchung habe an der Spur 0.1.1.6.2.1.4 (Abrieb linker Handschuh innen) ein DNA-Profil einer männlichen Person festgestellt werden können, das vollständig mit dem DNA-Profil der tatverdächtigen Person C.1994…. übereinstimme.
282
Die kombinierte Phänotypfrequenz der nachgewiesenen DNA-Merkmale sei auf Basis von Frequenztabellen für die mitteleuropäische Bevölkerung bei Berücksichtigung der unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) Untersuchungssysteme SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 seltener als 1 in 30 Milliarden.
283
Die Spur 0.1.1.6.2.1.4 sei somit ohne vernünftigen Zweifel der tatverdächtigen Person C.1994.Dominik zuzuordnen.
284
An den Spuren 0.1.1.4.1 (Abklebung Sohlenbereich rechter Badeschlappen), 0.1.1.6.2.1.2 (Abrieb rechter Handschuh innen), 0.1.1.6.2.1.3 (Abklebung linker Handschuh außen), 0.1.1.6.4.1.2 (Abklebung Tragegriff 2) und 0.1.1.7.1.7.2.1 (Abrieb Vakuumbeutel, direkte Verpackung von Rauschmittel) seien Mischspurenprofile festgestellt worden, aus denen ein identischer männlicher Hauptspurenleger vollständig habe abgeleitet werden können. Die an diesen Spuren nachgewiesene Hauptkomponente stimme vollständig mit dem DNA-Profil der tatverdächtigen Person C.1994…. überein. Als deutlich abgrenzbare Hauptkomponente könne die biostatistische Berechnung der Merkmalshäufigkeit ohne Berücksichtigung der Mischspurenkonstellation durchgeführt werden. Die kombinierte Phänotypfrequenz der deduzierbaren DNA-Merkmale in den unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) Untersuchungssystemen SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 sei auf Basis von Frequenztabellen für die mitteleuropäische Bevölkerung seltener als 1 in 30 Milliarden.
285
Somit sei die Hauptkomponente der Mischspuren an den Spuren 0.1.1.4.1 (Abklebung Sohlenbereich rechter Badeschlappen), 0.1.1.6.2.1.2 (Abrieb rechter Handschuh innen), 0.1.1.6.2.1.3 (Abklebung linker Handschuh außen), 0.1.1.6.4.1.2 (Abklebung Tragegriff 2) und 0.1.1.7.1.7.2.1 (Abrieb Vakuumbeutel, direkte Verpackung von Rauschmittel) ohne vernünftigen Zweifel der tatverdächtigen Person C.1994…. zuzuordnen.
286
An der Spur 0.1.1.6.2.1.1 (Abklebung rechter Handschuh außen) habe ein Mischspurenprofil festgestellt werden können, aus dem ein männlicher Hauptspurenleger nahezu vollständig habe abgeleitet werden können. Die an dieser Spur nachgewiesene Hauptkomponente stimme in den deduzierbaren Merkmalen mit dem DNA-Profil der tatverdächtigen Person C.1994…. überein. Als deutlich abgrenzbare Hauptkomponente könne die biostatistische Berechnung der Merkmalshäufigkeit ohne Berücksichtigung der Mischspurenkonstellation durchgeführt werden. Die kombinierte Phänotypfrequenz der deduzierbaren DNA-Merkmale in den unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) Untersuchungssystemen SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 sei auf Basis von Frequenztabellen für die mitteleuropäische Bevölkerung seltener als 1 in 30 Milliarden. Somit sei die Hauptkomponente der Mischspur an der Spur 0.1.1.6.2.1.1 (Abklebung rechter Handschuh außen) ohne vernünftigen Zweifel der tatverdächtigen Person C.1994…. zuzuordnen.
287
Bei der Person C.1994 … handelt es sich nach Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters, des Zeugen KHK …, um den Angeklagten ….
288
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 402 bis 472 d.A. steht zur Überzeugung der Kammer außerdem fest, dass die im vorstehend dargelegten Gutachten der Sachverständigen … genannten Handschuhe und sonstigen Gegenstände im Zimmer 227 des Hotels Bento Inn am 13.10.2020 sichergestellt wurden.
289
Damit wurde hinsichtlich des Angeklagten … bereits völlig ausreichend zur Überzeugung der Kammer ein weiterer Tatnachweis zur Tat B. 4. geführt.
290
Die Darstellung und Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen … zu darüber hinaus an weiteren Spuren festgestellten Teilprofilen von Mischspuren und Mischspurenprofilen und den biostatistischen Bewertungen für die tatverdächtige Person C.1994…. waren deshalb nicht mehr geboten. Sie waren für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht mehr erforderlich.
291
Die Sachverständige … führte - betreffend den Angeklagten … - ferner aus, an den Spuren 0.1.1.1.2.2.1.1, 0.1.1.1.2.2.1.2, 0.1.1.1.2.2.1.3 und 0.1.1.1.2.2.1.4 seien Mischspurenprofile festgestellt worden, aus denen ein identischer männlicher Hauptspurenleger vollständig habe abgeleitet werden können. Die an diesen Spuren nachgewiesene Hauptkomponente stimme vollständig mit dem DNA-Profil der tatverdächtigen Person und L.1996 … überein. Als deutlich abgrenzbare Hauptkomponente könne die biostatistische Berechnung der Merkmalshäufigkeit ohne Berücksichtigung der Mischspurenkonstellation durchgeführt werden. Die kombinierte Phänotypfrequenz der deduzierbaren DNA-Merkmale in den unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) Untersuchungssystemen SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433 sei auf Basis von Frequenztabellen für die mitteleuropäische Bevölkerung seltener als 1 in 30 Milliarden.
292
Somit sei die Hauptkomponente der Mischspuren an den Spuren 0.1.1.1.2.2.1.1, 0.1.1.1.2.2.1.2, 0.1.1.1.2.2.1.3 und 0.1.1.1.2.2.1.4 ohne vernünftigen Zweifel der tatverdächtigen Person L.1996 … zuzuordnen.
293
Sonstige Spuren hätten der tatverdächtigen Person L.1996 … wegen Merkmalsausfällen nicht gesichert zugeordnet werden können.
294
Bei der Person L.1996 … handelt es sich nach Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters, des Zeugen KHK … um den Angeklagten …
295
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 402 bis 472 d.A. steht zur Überzeugung der Kammer außerdem fest, dass die im vorstehend dargelegten Gutachten der Sachverständigen … untersuchten Spuren im Zimmer 227 des Hotels … am 13.10.2020 sichergestellt wurden.
296
Die Feststellungen unter B. 4. zu den Wirkstoffgehalten beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 22.03.2021 (Bl. 1148/1158 d.A.).
297
Die aufgrund der Durchsuchung des Zimmers 227 im Hotel … am Abend des 13.10.2020 gewonnenen Beweismittel unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
298
Ein Beweisverwertungsverbot besteht bereits deshalb nicht, weil nach Überzeugung der Kammer noch vor Beginn der Durchsuchung des Zimmers 227 um 19:13 Uhr hierfür eine mündliche Durchsuchungsanordnung der zuständigen diensthabenden Ermittlungsrichterin erging.
299
Die Zeugin RiAG … bestätigte, dass sie am Abend des 13.10.2020 die in der Rufbereitschaft diensthabende Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts … war.
300
Sie gab jedoch glaubhaft an, sie habe keine Erinnerung mehr an den Vorgang vom 13.10.2020.
301
Sie habe noch ihre persönlich geführte Liste mit Datum, Uhrzeit, Anrufer, Anrufgrund, beantragter Maßnahme und der Entscheidung, ob die beantragte Maßnahme erlassen worden sei oder nicht. Dieser Liste entnehme sie, dass Herr Staatsanwalt … sie am 13.10.2020 um 19:14 Uhr angerufen und einen Durchsuchungsbeschluss beantragt habe. Sie notiere in der Regel die Uhrzeit des Anrufes, die sie üblicherweise der Anrufliste ihres dienstlichen I-Phones entnehme.
302
Sie hätte die Durchsuchungsanordnung nach ihrer Einschätzung auch dann erlassen, wenn ihr nicht der Fund von 25 Gramm Kokain, sondern der Fund von rund 100 Gramm Cannabis und ca. 0,5 Gramm Heroin in der Wohnung des Beschuldigten … mitgeteilt worden wären.
303
Der Zeuge … bestätigte, dass er am Abend des 13.10.2020 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft … Bereitschaftsdienst hatte.
304
Er gab glaubhaft an, seine Kollegin Staatsanwältin … sei mit den polizeilichen Einsatzkräften vor Ort gewesen. Er habe ihr bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass er für eventuell erforderliche Anträge beim Ermittlungsrichter bereitstehe.
305
Um 18:52 Uhr habe ihn Frau Staatsanwältin … angerufen wegen des Antrags auf Erwirkung einer ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsanordnung für das Zimmer 227 im Hotel … angemietet von … Das Telefonat mit Staatsanwältin … habe etwa zwei bis höchstens vier Minuten gedauert.
306
Direkt im Anschluss habe er die Ermittlungsrichterin Frau … angerufen, unter Schilderung des ihm von Staatsanwältin … mitgeteilten Sachverhalts die richterliche Durchsuchungsanordnung für das Hotelzimmer 227 beantragt und von Frau RiAG … auch den beantragten mündlichen Durchsuchungsbeschluss erhalten.
307
Sein Telefonat mit Frau RiAG … habe etwa drei bis maximal fünf Minuten gedauert und mit dem Erlass des beantragten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses geendet.
308
Anschließend habe er Frau Staatsanwältin … angerufen und ihr mitgeteilt, dass der beantragte richterliche Durchsuchungsbeschluss erlassen worden sei. Das müsste etwa um 19:05 Uhr gewesen sein.
309
Es sei alles sehr zügig gegangen.
310
Er habe den Vorgang in einem Vermerk zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rufdienst festgehalten.
311
Auf Vorhalt des Telefonvermerks von Frau RiAG … (Bl. 177 d.A.), wonach sein Anruf erst um 19:14 Uhr bei dieser einging, erklärte der Zeuge … Frau RiAG … habe nochmals bei ihm angerufen wegen des Geburtsortes des Beschuldigten … Er habe deswegen um 19:12 Uhr nochmals Frau … angerufen. Diese Uhrzeit könne er auf seinem Telefon aus WhatsApp entnehmen. Anschließend habe er den von Frau … mitgeteilten Geburtsort des Beschuldigten … bei Frau … telefonisch nachgereicht.
312
Das handschriftliche und doppelt durchgestrichene „II. Anruf 20.48 Uhr § 102 gege“ auf Seite 4 seines Vermerks zu Durchsuchungsmaßnahmen im Rufdienst habe nicht die Durchsuchung des Zimmers 227 betroffen, sondern eine andere Maßnahme in dieser Nacht, die er aus Platzgründen dann doch auf einem neuen Blatt vermerkt habe.
313
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussage des Zeugen … den tatsächlichen und insbesondere auch zeitlichen Ablauf bis zum Erlass der mündlichen Durchsuchungsanordnung durch RiAG … und deren Übermittlung an Staatsanwältin … etwa um 19:05 Uhr wiedergibt.
314
Die Kammer ist hierbei keineswegs der Auffassung, dass die Zeugin RiAG … zum zeitlichen Ablauf falsche Angaben machte. Wie die Zeugin RiAG … selbst völlig glaubhaft angab, hatte sie an den damaligen Vorfall jedoch keinerlei Erinnerung mehr und konnte nur ihre übliche Vorgehensweise darstellen sowie auf ihre persönlich geführte Liste zurückgreifen. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aber gerade nicht, dass die von ihr notierte Uhrzeit 19:14 Uhr den ersten Anruf von Staatsanwalt … betraf und nicht den vom Zeugen … geschilderten zweiten Anruf nach Abklärung des Geburtsortes des Beschuldigten …
315
Der Zeuge … hatte seinerseits eine konkrete Erinnerung an die Vorgänge und konnte seine telefonische Rückfrage bei Staatsanwältin … zum Geburtsort des Beschuldigten … anhand von WhatsApp auf seinem Telefon mit 19:12 Uhr genau benennen. Zu diesem Zeitpunkt habe die richterliche Durchsuchungsanordnung schon vorgelegen und sei von ihm bereits (um ca. 19:05 Uhr) an Staatsanwältin Tschira mitgeteilt worden.
316
Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum Staatsanwalt … bereits vor dem tatsächlichen Erlass des mündlichen Durchsuchungsbeschlusses durch RiAG … die falsche Information an Staatsanwältin … weitergegeben haben sollte, der Beschluss liege schon vor. Beiden Staatsanwälten ging es gerade darum, durch die Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung die gesetzlichen Vorgaben der StPO für eine Durchsuchung einzuhalten. Es haben sich in der Beweisaufnahme auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Frau RiAG … Bedenken hinsichtlich des Erlasses des beantragten Durchsuchungsbeschlusses geäußert oder gar die Ablehnung des Antrages angekündigt hätte. Vielmehr wurde der mündliche Durchsuchungsbeschluss auch nach der persönlichen Liste von RiAG … zügig und wie beantragt erlassen.
317
Diesem zeitlichen Ablauf - Beginn der Durchsuchung erst nach Übermittlung der von RiAG … mündlich erlassenen Durchsuchungsanordnung an die vor Ort befindliche Staatsanwältin … entspricht auch das Vorgehen der Polizeibeamten vor Ort, wie es die nachfolgenden polizeilichen Zeugen glaubhaft schilderten.
318
Wie bereits ausgeführt gab der Zeuge KHK … glaubhaft an, seines Wissens sei die mündliche Durchsuchungsanordnung durch Frau RiAG … um 19:06 Uhr ergangen, wie er es auch in seinem Aktenvermerk vom 13.10.2020 geschrieben habe.
319
Die Zeugin KOKin … hatte am 13.10.2020 nach ihrer glaubhaften Aussage zunächst den Auftrag zur Vollziehung des ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung an der Meldeadresse des Angeklagten … in Ismaning. Die dort anwesende Mutter habe erklärt, ihr Sohn wohne dort nicht mehr. Die Durchsuchung sei negativ verlaufen und um 18:20 Uhr beendet worden mit dem Verlassen der Wohnung.
320
Gegen 19:00 Uhr habe sie den Auftrag erhalten, an der Durchsuchung des Zimmers 227 im Hotel … mitzuwirken, sobald ein richterlicher Beschluss hierzu vorliege. Das sei kurz nach 19 Uhr der Fall gewesen, so dass die Durchsuchung eingeleitet worden sei. Die Betretung des Zimmers 227 sei etwa um 19:15 Uhr erfolgt. Sie sei an der Durchsuchung als solchen nicht beteiligt gewesen, sondern habe das Protokoll zur Durchsuchung ausgefüllt.
321
Die Zeugin KOKin … erläuterte das in Augenschein genommene Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll Bl. 82 d.A., in dem von ihr die Uhrzeit der Durchsuchungsanordnung durch Frau RiAG … mit 19:06 Uhr und der Beginn der Maßnahme im Zimmer 227 mit 19:13 Uhr eingetragen wurden. Die Zeugin KOKin … erklärte hierzu, sie wisse nicht mehr, ob sie oder die weiteren Durchsuchungsbeamten KOK … KOK …, KHM … oder andere Kollegen auf die Uhr gesehen und den Zeitpunkt des Durchsuchungsbeginns mit 19:13 Uhr festgestellt hätten. Es sei aber immer so, dass einer der beteiligten Beamten dazu auf die Uhr sehe.
322
Die Uhrzeit 19:06 Uhr für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses sei ihr gesagt worden, aber sie wisse nicht mehr, von wem. Es sei auf jeden Fall ein anderer Polizeibeamter gewesen, weil sie selbst weder zur Staatsanwaltschaft noch zur Ermittlungsrichterin Kontakt gehabt habe.
323
Der Zeuge KOK … sagte glaubhaft aus, er sei am 13.10.2020 ebenfalls als Beamter des K 83 an der Durchsuchung des Zimmers 227 im Hotel … beteiligt gewesen. Zusammen mit Kollegen des K 83 habe er die Tür geöffnet und dann festgestellt, dass sich niemand darin aufgehalten habe. Bei der Betretung des Zimmers 227 seien sicher seine Kollegen KOKin … KOK … und KHM … dabei gewesen. Das Zimmer 227 sei auf der Grundlage eines mündlich erteilten ermittlungsrichterlichen Beschlusses betreten und durchsucht worden, der ihm glaublich vom Einsatzleiter KHK … mitgeteilt worden sei. Sie seien etwa um 19:30 Uhr in das Zimmer 227 reingegangen.
324
Auf Vorhalt der von der Zeugin KOKin … in das Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll Bl. 82 d.A. eingetragenen Uhrzeit 19:13 Uhr für den Beginn der Durchsuchung erklärte der Zeuge KOK …er wisse nicht mehr, wo die Kollegin … die Uhrzeit nachgeschaut habe. Durch die Einsatzkräfte werde die Uhrzeit beim Betreten notiert. Er sei sich aber sicher, dass sie erst ins Zimmer 227 rein seien, als die Anweisung des Einsatzleiters hierfür gekommen sei, verbunden mit der Information, dass der richterliche Durchsuchungsbeschluss jetzt da sei.
325
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Zimmer 227 aufgefundenen Beweismittel ergäbe sich im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Kammer im Übrigen selbst dann nicht, wenn die Polizei infolge eines Versehens der Staatsanwälte … oder … bei der Informationsübermittlung bereits wenige Minuten vor dem tatsächlich erfolgten Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung mit der Durchsuchung des Hotelzimmers 227 begonnen hätte.
326
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (so z.B. BGH, Urteil vom 06.10.2016 - … unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - … BVerfGE 113, 29, 61; Beschluss vom 16. März 2006 - …, NJW 2006, 2684, 2686; Beschluss vom 20. Mai 2011 - … NJW 2011, 2783, 2784).
327
Im vorzitierten Urteil bejahte der 2. Strafsenat einen schwerwiegenden Verstoß aufgrund der dort festgestellten Umstände, da die ermittelnde Staatsanwältin die Bedeutung des Richtervorbehalts grundlegend verkannt hatte, als sie nach der Befassung des Eilrichters in der Sache - ohne dass sich gegenüber der Sachlage zuvor etwas Neues ergeben hätte - ihre eigene Eilkompetenz allein deshalb wieder aufleben ließ, weil der Eilrichter sich zu einer Entscheidung ohne Akten nicht in der Lage gesehen hat.
328
Demgegenüber hatten im vorliegenden Fall weder die vor Ort tätige Staatsanwältin … noch der sie am Telefon unterstützende Staatsanwalt … noch die eingesetzten Polizeibeamten ihr Handeln auf eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft gestützt, sondern waren sich der Notwendigkeit der Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bewusst. Die vor Ort ermittelnden Beamten begannen die Durchsuchung erst, als nach ihrem Informationsstand die richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen war.
329
Eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts in § 105 Abs. 1 StPO oder die Verkennung seiner Voraussetzungen in gleichgewichtig grober Weise lag damit gerade nicht vor. Insbesondere erfolgte die Durchsuchung nicht willkürlich.
330
Nachdem auf Antrag der Verteidigung die Spiegelung der Kontaktdaten in den Mobiltelefonen des Angeklagten … erfolgt war, und anhand der benannten Telefonnummer (...) der als „Idiot“ gespeicherte, im Status als … enthaltene und vom Angeklagten … vorher auch beschriebene Zeuge als … polizeilich ermittelt worden war, wurde dieser in der Hauptverhandlung auch vernommen.
331
Die Verteidigerin des Angeklagten … hatte den Antrag auf Vernehmung des aus Strafhaft vorgeführten Zeugen … zwar noch vor Beginn der Einvernahme zurückgenommen mit der Begründung, nach Mitteilung des Angeklagten … sei „Idiot“ nicht … und auch nicht der Zeuge … Es liege insoweit eine Personenverwechslung vor.
332
Da aufgrund der Ermittlungen des Zeugen KHM … jedoch zweifelsfrei feststand, dass der Zeuge … mit der von ihm genutzten Mobilfunknummer … und einem ihn zeigenden Lichtbild im Chat als „Idiot“ vom Angeklagten … im Mobiltelefon gespeichert war, erfolgte seine Einvernahme zur weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
333
Die Beweisbehauptung der Angeklagten … und … der gespeicherte Kontakt „Idiot“/… habe die beiden Angeklagten … und … im Juli/August 2020 häufig aufgesucht, sie durch Drohungen unter Druck gesetzt und sie hierdurch veranlasst, ein Hotelzimmer anzumieten und dort dessen Betäubungsmittel zu bunkern, wurde vom Zeugen … gerade nicht bestätigt.
334
Der nach § 55 StPO belehrte und mit einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand erschienene Zeuge … behauptete, die Angeklagten … und … nicht zu kennen. Nach Vorhalt seines eigenen Lichtbilds als Profilbild im Chat des Angeklagten … bestätigte er, dass das Bild ihn zeige. Er hielt jedoch an seiner Behauptung fest, die Angeklagten nicht zu kennen, und berief sich schließlich auf § 55 StPO.
335
Der Zeuge KHM … sagte zur Auswertung des Chats mit „Idiot“ im Übrigen glaubhaft aus, „Idiot“ habe beim Angeklagten … nur immer wieder nachgefragt, ob er im Restaurant vorbei kommen könne, ob er mit Freunden zum Essen kommen könne, ob er Pizza haben könne und ähnliches.
336
Damit bestätigte sich die Behauptung gerade nicht, die in Zimmer 227 des Hotels … sichergestellten Betäubungsmittel gehörten jemand anderem als den beiden Angeklagten.
337
Der vom Zeugen KHM … geschilderte Chatverlauf mit „Idiot“ ließe zudem eher auf einen Betäubungsmittelabnehmer schließen, mit Sicherheit jedoch nicht auf den Eigentümer großer Betäubungsmittelmengen, wie sie im Zimmer 227 sichergestellt wurden.
338
Die Feststellungen unter B. zur nicht erheblich eingeschränkten oder gar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten … bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen … Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
339
Dieser führte hierzu insbesondere aus, dass der Angeklagte … nach dessen eigenen Angaben bei der psychiatrischen Exploration vor seiner Festnahme am 13.10.2020 ca. 0,3 Gramm Heroin und 2 Joints mit Cannabis geraucht hatte. Aus den Aussagen der Zeugen ergäben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Anzeichen für eine erhebliche Intoxikation oder für sonstige psychische Auffälligkeiten seien von keinem der Zeugen berichtet worden
340
Entzugserscheinungen habe der Angeklagte … erst für die Zeit nach seiner Inhaftierung am 14.10.2020 berichtet.
341
Die Feststellungen unter B. zur nicht erheblich eingeschränkten oder gar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten … bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen … Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
342
Der Angeklagte … hat sich durch die festgestellten Taten des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
343
Der Angeklagte … hat sich durch die festgestellten Taten des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (B. 1., 2 × 100 g Marihuana sowie 2 × (10 g Kokain + 50 g Amphetamin)) sowie des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
344
Der Strafrahmen für die unter B. 2., 3. und 4. festgestellten Taten reicht jeweils gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
345
Bei allen drei Taten war jeweils zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bei welchem der Strafrahmen gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
346
Zur Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, war bei jeder der drei Taten eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei welcher es darauf ankommt, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Umstände objektiver und subjektiver Art heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
347
Im Rahmen dieser Abwägung sprach zugunsten des Angeklagten … bei allen drei Taten insbesondere, dass bei ihm eine Polytoxikomanie besteht, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F19.21), und dass er grundsätzlich therapiebereit ist. Auch wenn der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB jeweils nicht vorlag, war der Angeklagte … bei Begehung der Taten als Folge seiner Abhängigkeitserkrankung enthemmt.
348
Bei der Tat B. 2. wurde die Grenze von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zur nicht geringen Menge bei der Gesamtmindestmenge von 5,3 Gramm Kokainhydrochlorid nicht in besonders großem Umfang überschritten.
349
Die Betäubungsmittel bei der Tat B. 3. waren sämtlich für den Eigenkonsum des Angeklagten … bestimmt und bestanden fast ausschließlich (mit Ausnahme der 0,518 Gramm Heroin) aus Cannabisprodukten, waren mithin „weiche Drogen“. Sie konnten zudem vollständig sichergestellt werden. Der Angeklagte … erklärte sich mit der formlosen Einziehung der Betäubungsmittel einverstanden.
350
Bei der Tat B. 4. bestand mit 11.763,92 Gramm ein erheblicher Teil der Betäubungsmittel aus der „weichen Droge“ Marihuana. Die Betäubungsmittel konnten vollständig sichergestellt werden und gelangten damit nicht mehr in den Verkehr. Der Angeklagte … erklärte sich zudem mit der formlosen Einziehung aller Betäubungsmittel einverstanden.
351
Gegen den Angeklagten … sprach bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bei allen drei Taten jedoch insbesondere, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, und dass er die Taten während einer einschlägigen Bewährungszeit (BZR Nr. 6) beging.
352
Bei der Tat B. 2. sprach bei dieser Gesamtabwägung das Handeln mit der „harten Droge“ Kokain gegen den Angeklagten ….
353
Bei der Tat B. 3. wirkten sich insbesondere der Besitz verschiedener Drogen und die deutliche Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC zu Lasten des Angeklagten … aus.
354
Bei der Tat B. 4. sprachen insbesondere die sehr hohen Betäubungsmittelmengen, darunter die großen Mengen der „harten Drogen“ Kokain und Amphetamin, gegen die Annahme eines minder schweren Falles.
355
Bei der Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ist die Kammer bei allen drei Taten zu der Überzeugung gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle eindeutig nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.
356
Die Strafe für die unter B. 2., 3. und 4. festgestellten Taten war somit jeweils dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen.
357
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zugunsten des Angeklagten … insbesondere die bei ihm bestehende Polytoxikomanie, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F19.21), eine sich hieraus ergebende gewisse Enthemmung bei der jeweiligen Tatbegehung und seine grundsätzliche Therapiebereitschaft berücksichtigt.
358
Zugunsten des Angeklagten … hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass bei den Taten B. 3. und 4. die „weiche Droge“ Cannabis einen hohen Anteil an den Gesamtmengen hatte, dass die Betäubungsmittel bei diesen beiden Taten vollständig sichergestellt werden konnten und infolgedessen nicht mehr in den Verkehr gelangten, und dass sich der Angeklagte … mit der formlosen Einziehung sämtlicher Betäubungsmittel einverstanden erklärte.
359
Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass die vom 14.10.2020 bis zum 18.02.2021 andauernde Untersuchungshaft infolge der Corona-Beschränkungen besonders belastend war.
360
Bei der Tat B. 2. wurde zugunsten des Angeklagten … ferner berücksichtigt, dass die Grenze von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zur nicht geringen Menge bei der Gesamtmindestmenge von 5,3 Gramm Kokainhydrochlorid nicht in besonders großem Umfang überschritten wurde.
361
Zulasten des Angeklagten … hat die Kammer insbesondere seine zahlreichen und überwiegend einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung der Taten während der Bewährungsfrist und der Führungsaufsicht nach einer einschlägigen Vorverurteilung berücksichtigt.
362
Strafschärfend wirkte sich bei der Tat B. 2. aus, dass sie die „harte Droge““ Kokain zum Gegenstand hatte.
363
Bei der Tat B. 3. wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte … verschiedene Drogen in Besitz hatte, darunter auch die besonders gefährliche Droge Heroin.
364
Bei der Tat B. 4. wirkten sich insbesondere die großen Betäubungsmittelmengen - darunter mit Amphetamin und Kokain gleich zwei „harte Drogen“ - strafschärfend aus, bei denen die Grenzen zur nicht geringen Menge bei THC um das 175-fache, bei Kokainhydrochlorid um das 54-fache und bei Amphetaminbase um das 14-fache überschritten wurden.
365
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat B. 2.:
|
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
|
Tat B. 3.:
|
1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe
|
Tat B. 4.:
|
6 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
|
366
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
367
Bei der hierbei erforderlichen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer insbesondere den sehr engen sachlichen und den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten sowie die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten … berücksichtigt.
368
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
369
Für die vier unter B. 1. festgestellten Taten war die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu entnehmen, der von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
370
Der Strafrahmen für die unter B. 4. festgestellte Tat reicht gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
371
Bei dieser Tat war ferner zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bei welchem der Strafrahmen gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
372
Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, war bei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei welcher es darauf ankommt, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Umstände objektiver und subjektiver Art heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
373
Im Rahmen dieser Abwägung sprach zugunsten des Angeklagten … insbesondere, dass bei ihm eine Cannabisabhängigkeit besteht, und dass er grundsätzlich therapiewillig ist. Auch wenn der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB nicht vorlag, war der Angeklagte … bei Tatbegehung als Folge seiner Abhängigkeitserkrankung enthemmt.
374
Zu seinen Gunsten war bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass mit 11.763,92 Gramm ein erheblicher Teil der Betäubungsmittel aus der „weichen Droge“ Marihuana bestand. Die Betäubungsmittel konnten vollständig sichergestellt werden und gelangten damit nicht mehr in den Verkehr. Der Angeklagte … war zudem mit der formlosen Einziehung aller Betäubungsmittel einverstanden.
375
Gegen den Angeklagten … sprachen bei der Gesamtwürdigung insbesondere die sehr hohen Betäubungsmittelmengen, darunter die großen Mengen der „harten Drogen“ Kokain und Amphetamin.
376
Bei der Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle eindeutig nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart wäre.
377
Die Strafe für die unter B. 4. festgestellte Tat war somit dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen.
378
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zugunsten des Angeklagten … insbesondere berücksichtigt, dass bei ihm eine Cannabisabhängigkeit besteht, dass er deswegen bei Tatbegehung in gewisser Weise enthemmt war, und dass er grundsätzlich therapiewillig ist.
379
Strafmildernd wurde zudem berücksichtigt, dass zwei der unter B. 1. festgestellten Taten die „weiche“ Droge Marihuana zum Gegenstand hatten.
380
Bei der unter B. 4. festgestellten Tat hat die Kammer zugunsten des Angeklagten … ferner berücksichtigt, dass auch hier ein - wenn auch mit 11.763,93 Gramm mengenmäßig sehr großer - Teil der Betäubungsmittel aus der „weichen“ Droge Marihuana bestand.
381
Zugunsten des Angeklagten … hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er sich bereits lange in Untersuchungshaft befindet, die durch die pandemiebedingten Einschränkungen besonders belastend war, dass die Drogen bei der Tat B. 4. vollständig sichergestellt werden konnten und nicht mehr in den Verkehr gelangten, und dass sich der Angeklagte … mit der formlosen Einziehung der Drogen einverstanden erklärte.
382
Zulasten des Angeklagten … wirkten sich insbesondere die relativ großen Handelsmengen in den Fällen B. 1. und die sehr großen Betäubungsmittelmengen im Fall B. 4. aus, darunter mit Kokain und Amphetamin auch zwei „harte Drogen“.
383
Strafschärfend wirkte sich auch seine einschlägige strafrechtliche Vorahndung aus, auch wenn diese mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht besonders schwerwiegend war.
384
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Taten B. 1.:
|
|
- 100 g Marihuana:
|
8 Monate Freiheitsstrafe
|
- 100 g Marihuana:
|
8 Monate Freiheitsstrafe
|
- 10 g Kokain/50 g Amphetamin:
|
1 Jahr Freiheitsstrafe
|
- 10 g Kokain/50 g Amphetamin:
|
1 Jahr Freiheitsstrafe
|
Tat B. 4.:
|
5 Jahre Freiheitsstrafe
|
385
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
386
Bei der hierbei erforderlichen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer insbesondere den sehr engen sachlichen und den relativ engen zeitlichen Zusammenhang der Taten sowie seine einschlägige, aber mit 30 Tagessätzen Geldstrafe auch relativ geringfügige Vorstrafe berücksichtigt.
387
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
F. Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
388
Auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen … ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt sind, und deshalb die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war.
389
Mit dem Sachverständigen … geht die Kammer davon aus, dass der Hang im Sinn von § 64 StGB, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, bereits wegen der diagnostizierten Suchterkrankung (Polytoxikomanie, derzeit abstinent unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F19.21)) zu bejahen ist. Die soziale Gefährlichkeit aufgrund der Abhängigkeit besteht ebenso wie die soziale Gefährdung aufgrund der Abhängigkeit primär in der wiederholten Straffälligkeit im Betäubungsmittelberreich, die jedenfalls zum Teil ihre Ursache in der notwendigen Finanzierung des Eigenkonsums hatte.
390
Die Kammer schließt sich auch der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen … an, dass die vorliegend abgeurteilten Taten in diesem Hang wurzeln.
391
Wie der Sachverständige … überzeugend ausführte, ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte … ohne eine Drogentherapie infolge seines Hanges mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut vergleichbare Betäubungsmittelstraftaten begehen wird.
392
Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer nicht zuletzt daraus, dass der Angeklagte … die vorliegend abgeurteilten, schwerwiegenden Straftaten nach dem BtMG während einer laufenden einschlägigen Reststrafenbewährung und unter Führungsaufsicht nach einer einschlägigen Vorverurteilung zu 3 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BZR Nr. 6) beging.
393
Die notwendige Erfolgsaussicht einer Drogentherapie kann nach Überzeugung der Kammer - trotz einiger Bedenken - insgesamt noch bejaht werden.
394
Wie der Sachverständige … ausführte, konnte der Angeklagte … in der Vergangenheit das Abstinenzbestreben seit Anfang 2020 nicht mehr aufrechterhalten. Derzeit bestehe jedoch eine Therapiemotivation unter laufender Anklage und nach Bewährungswiderruf bei prinzipieller Änderungsbereitschaft hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums. Nach den Erklärungen des Angeklagten … bei der psychiatrischen Exploration scheine eine nachhaltige Therapiebereitschaft gegeben zu sein. Die vom Angeklagten … berichteten Bestrebungen zu einer Therapie bei Compass Kontakt in Augsburg sprächen ebenfalls für eine nachhaltige Therapiebereitschaft.
395
Insgesamt sei - trotz des bereits einmal nicht dauerhaft erfolgreichen Maßregelvollzugs - eine günstige Rehabilitationsprognose unter strengen Auflagen nicht ausschließbar.
396
Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung des Sachverständigen … an.
397
Angesichts der vom Sachverständigen … prognostizierten Therapiedauer von 2 Jahren und dem Erfordernis des § 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB, nach dem Maßregelvollzug eine Halbstrafenentscheidung zu ermöglichen, war ein Vorwegvollzug 1 Jahr und 9 Monaten der gegen den Angeklagten … verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen.
398
Die Unterbringung des Angeklagten …in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war anzuordnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
399
Die Kammer ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … zu der Überzeugung gelangt, dass beim Angeklagten … ein Hang im Sinn von § 64 StGB vorliegt, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Dieser wurde vom Sachverständigen … eindeutig bejaht, zumal dieser auch die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit stellte.
400
Mit dem Sachverständigen … ist die Kammer außerdem davon überzeugt, dass sich die aufgrund des Hanges bestehende soziale Gefährdung des Angeklagten … bereits aus seiner biographischen Vorgeschichte mit langjähriger Abhängigkeit, Berufslosigkeit, langer Arbeitslosigkeit und immer wieder auftretender Wohnungslosigkeit ergibt.
401
Ferner steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest, dass die vorliegend abgeurteilten Taten in diesem Hang wurzeln.
402
Wie der Sachverständige … überzeugend ausführte, ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte … ohne eine Drogentherapie infolge seines Hanges mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut vergleichbare Betäubungsmittelstraftaten begehen wird. Der Angeklagte … ist von Cannabis abhängig, seit Jahren arbeitslos, ohne Beruf und in dissozialen Strukturen integriert. Bereits zur Finanzierung der eigenen Abhängigkeit ist nach Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten Betäubungsmittelstraftaten zu rechnen, sofern keine Drogentherapie erfolgt.
403
Die notwendige Erfolgsaussicht einer Drogentherapie liegt nach Überzeugung der Kammer ebenfalls vor.
404
Der Angeklagte … hat sich noch nie einer Therapie unterzogen, erst recht keiner stationären Langzeittherapie. Er ist mit 25 Jahren noch relativ jung und strafrechtlich noch nicht erheblich vorgeahndet.
405
Als problematisch für die erforderliche Erfolgsaussicht sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … zwar die dissozialen Persönlichkeitszüge des Angeklagten … zu sehen, da er sich nicht gerne etwas sagen lasse und eine deutlich negative Erwartungshaltung gegenüber „Helfern“ habe. Insgesamt bejahte der Sachverständige … jedoch die Voraussetzungen des § 64 StGB.
406
Dem schließt sich die Kammer an. Im Maßregelvollzug kann und soll zudem auch auf eine Weckung und Stärkung einer Therapiemotivation hingewirkt werden.
407
Angesichts der vom Sachverständigen … prognostizierten Therapiedauer von 2 Jahren, dem Erfordernis des § 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB, nach dem Maßregelvollzug eine Halbstrafenentscheidung zu ermöglichen und der bereits seit dem 15.10.2020 andauernden Untersuchungshaft war beim Angeklagten … kein Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe anzuordnen.
408
Die Anordnung zur Einziehung beruht auf §§ 73, 73 a StGB.
409
Der Einziehungsbetrag in Höhe von 1.875 EUR wurde beim Angeklagten … in der Wohnung sichergestellt. Insoweit ergab sich kein überzeugender Zusammenhang mit dem Betrieb des Lokals „Goralskie Smaki“ und mithin auf eine legale Herkunft dieses Betrages. Angesichts der unter B. 2. und B. 4. festgestellten umfangreichen Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten … hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei den sichergestellten 1.875 EUR um Erlöse aus anderen Drogengeschäften handelte.
410
Die Anordnung zur Einziehung beruht auf §§ 73, 73 c StGB.
411
Bei dem Einziehungsbetrag in Höhe von 3.700 EUR handelt es sich um Wertersatz für die vom Angeklagten … bei den unter B. 1. festgestellten Betäubungsmittelgeschäften insgesamt erzielten Verkaufserlöse.
412
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.