Inhalt

OLG München, Beschluss v. 08.04.2021 – 17 U 4797/20
Titel:

Leistungen, Wirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Vollstreckungsgegenklage, Rechtsmittel, Grundbuch, Anspruch, Berufung, Genehmigung, Anlage, Anfechtung, Vollendung, Vollstreckungsabwehrklage, Kind, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Leistungen, Wirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Vollstreckungsgegenklage, Rechtsmittel, Grundbuch, Anspruch, Berufung, Genehmigung, Anlage, Anfechtung, Vollendung, Vollstreckungsabwehrklage, Kind, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 17.02.2021 – 17 U 4797/20
LG München II, Endurteil vom 05.08.2020 – 11 O 1524/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 19.07.2021 – 17 U 4797/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2022 – V ZR 80/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 55322

Tenor

1. Die Berufungen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) bis zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteils wie folgt abgeändert wird: „Der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt der Kläger 9/10 und die Beklagte zu 4) 1/10. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 62,5/100 und die Beklagten zu 1)-3) jeweils 12,5/100.“
2. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 3) je 1/4. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 4) und die Beklagten zu 1) bis zu 3) können die Vollstreckung des Klägers jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 79.250,00 festgesetzt.
5. Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses im Endurteil des LG München II vom 05.08.2020 bis zum 27.06.2018 auf € 76.800,00 € festgesetzt, sodann bis zum 25.06.2019 auf € 84.800,00, sodann bis zum 06.09.2019 wieder auf € 76.800,00 und ab dem 06.09.2019 auf € 79.250,00.
6. Über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 4) im Schriftsatz vom 22.01.2021 (Bl. 579 d. A.) wird noch gesondert entschieden.

Gründe

1
Die Parteien streiten jetzt noch um die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis zu 3) geschlossenen Vergleichs vom 19.12.2018 (Bl. 113/115 d. A.), den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 4) auf Löschung eines im Grundbuch des Amtsgerichts W. in Oberbayern von B., Band …28 Blatt …67 unter laufender Nummer …8 der Abteilung II zugunsten der Beklagten zu 4) eingetragenen Nießbrauchsrechts sowie (widerklagend) den Anspruch der Beklagten zu 1) bis zu 3) auf Wiedereintragung eines Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten in o.g. Grundbuchblatt sowie die nach Ansicht der Beklagten zu 1) bis zu 3) nicht bestehende Zahlungspflicht aus Ziffer 6 des Vergleichs vom 19.12.2018 im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage.
2
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das die Wirksamkeit des Vergleichs vom 19.12.2018 feststellende und im Übrigen Klage und Widerklage jeweils abweisende Endurteil des LG München II vom 05.08.2020 (Bl. 450/484 d. A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des LG München II vom 28.09.2020 (Bl. 491/493 d. A.) sowie den vor dem LG München II am 19.12.2018 in diesem Rechtsstreit geschlossenen (Teil-) Vergleich (Bl. 113/115 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2021 (Bl. 626 d. A.) in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 29.09.2020 (Bl. 499/501 d. A.) und vom 03.12.2020 (Bl. 546 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2020 (Bl. 516/517 d. A.) verwiesen.
3
Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 17.02.2021 (Bl. 588/596 d. A.) Bezug genommen.
I.
5
Zum Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2021 wird Folgendes angemerkt:
6
1. Aufgrund der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 17.11.2015 (Anlage K 2) sowie vom 03.02.2016 (Anlage K 18) wurde die Beklagte zu 4) (auch) vom Kläger bezüglich ihrer schuldrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Nießbrauchsrecht bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres freigestellt, also auch von etwaigen Renovierungsverpflichtungen. Auf dementsprechende Pflichtverletzungen der Beklagten zu 4) kann der Kläger mangels Bestehens von solchen Pflichten eine vorzeitige Beendigung des Nießbrauchsrechts (z.B. nach § 314 BGB) gegenüber der Beklagten zu 4) nicht stützen.
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2. Ein vertraglicher Zusammenhang zwischen den Nießbrauchsberechtigungen der Beklagten zu 1) bis zu 4) derart, dass sie nur gemeinsam ausgeübt werden können, besteht nicht.
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a) Auf das Urteil des BGH vom 30.04.1976 (V ZR 143/74, NJW 1976, 1931) kann sich der Kläger nicht berufen, weil beide dortige Leistungen des dortigen Beklagten und des dritten K (Überlassung einer Grundstücksteilfläche durch den dortigen Beklagten, Errichtung eines Einfamilienhauses durch K, vereinbart in einer notariellen Urkunde) sinnvollerweise so zusammenhängen, dass sie nach dem Willen der Vertragsparteien nur zusammen (wenn auch zeitlich hintereinander) erbracht werden konnten und sollten. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Nießbrauchsberechtigung nur eines der vier Beklagten allein noch durchaus sinnvoll ist und nicht ersichtlich ist, dass der Nießbrauch nach dem Willen der Parteien nur gemeinsam hätte ausgeübt werden sollen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zu 4) gerade auch vom Kläger von allen schuldrechtlichen Verpflichtungen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs freigestellt wurde (vgl. Anlage K 18).
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b) Das Urteil des BGH vom 22.05.1970 (V ZR 130/67, NJW 1970, 1414) betrifft die Frage des § 139 BGB. Dessen Anwendung hatten die Parteien im vorliegenden Fall in Ziffer 17 des Vergleichs vom 19.12.2018 (Protokoll der mündlichen Verhandlung des LG München II vom 19.12.2018, Seite 5 = Bl. 115 d. A.) aber gerade ausgeschlossen.
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c) Dasselbe gilt auch bezüglich des Urteils des BGH vom 10.01.1990 (VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442).
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d) Dass der Kläger die Nießbrauchsrechte einheitlich nur gegen Entgelt gewähren wollte, hat er im Verhältnis zur Beklagten zu 4) durch deren schuldrechtliche Freistellung bis zur Vollendung von deren 18. Lebensjahr zumindest ab dem 03.02.2016 (vgl. Anlage K 18) gerade nicht für die Beklagte zu 4) (bzw. deren gesetzliche Vertreterin hier zum Empfang von Willenserklärungen) zu erkennen gegeben und dementsprechend aufgegeben.
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e) Da ein Teilvollzug nach der notariellen Urkunde vom 17.11.2015 nicht gewünscht war (vgl. Ziffer III der Anlage K 2) hat u.a. der Kläger die Beklagte zu 4) schuldrechtlich freigestellt (vgl. Anlage K 18), um der notariellen Urkunde vom 17.11.2015 (Anlage K 2) zur Wirksamkeit zu verhelfen.
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3. Der Anspruch auf das Nießbrauchsrecht kann sehr wohl in mehrere selbständige Teile dergestalt zerlegt werden, dass nur einzelne der Beklagten noch anspruchsberechtigt sein sollen. Ein Fall der notwendigen gemeinschaftlichen Klage im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt schon nicht vor, da selbst dingliche Passivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften lediglich eine einfache Streitgenossenschaft darstellen, sofern es nicht um dingliche Belastungen (und nicht Ansprüche) von Gesamthandseigentümern geht (vgl. zu diesem Spezialfall BGH, Urteil vom 25.10.1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1103, Ziffer I 2 a).
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4. Wie schon der Kläger selbst ausführt, sollte die Beklagte zu 4) bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit schuldrechtlich nicht verpflichtet werden. Das setzte aber entgegen der Ansicht des Klägers gerade voraus, die Einheitlichkeit des Vertrages hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten zu 1) bis zu 4) aufzuheben, weil sonst eine familiengerichtliche Genehmigung des notariellen Vertrages für die Beklagte zu 4) nicht zu erreichen gewesen wäre. Das wäre aber gerade dann nicht der Fall, wenn ihr gegenüber das Nießbrauchsrecht beendet werden könnte aufgrund Fehlverhaltens der Beklagten zu 1) bis zu 3). In diesem Fall sollte das Kind gerade nicht für seine (Groß-) Eltern haften.
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5. Damit verhilft dem Kläger auch nicht sein Vortrag zur arglistigen Täuschung durch die Beklagten zu 1) bis zu 3) zum Erfolg. Er selbst trägt vor, dass die Beklagte zu 4) auch vorvertraglich zur Anlage einer Instandhaltungsrücklage oder zur Erbringung von Renovierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht verpflichtet war.
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6. Das gilt auch für die spätere (angeblich) zweckwidrige Verwendung von Hausgeldern durch die Beklagten zu 1) bis zu 3).
II.
17
Der Schriftsatz der Beklagten zu 1) bis zu 3) [künftig: Beklagten] vom 08.03.2021 veranlasst folgende Anmerkungen:
18
1. Die Ausführungen der Beklagten zur Sittenwidrigkeit des Vergleichsabschlusses können schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da auch Verletzungen von nicht synallagmatischen (Neben-) Pflichten zwar möglicherweise nicht zur Kündigung des Nießbrauchs selbst (wohl aber zur Kündigung des diesem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags mit dem daraus folgenden Bereicherungsanspruch des Eigentümers: vgl. Münchener Kommentar-Pohlmann, 8. Auflage, § 1054 Randziffer 1; Staudinger-Heinze, 2017, § 1054 BGB Randziffer 1) führen können (z.B. nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB) wohl aber zumindest zur Ausübung des Nießbrauchsrechts durch einen Verwalter (§§ 1054, 1052 Abs. 1 BGB), was hier zum Besitzverlust der Beklagten führen könnte.
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2. Eine wie auch immer geartete angebliche Drohung mit einem roten Aktendeckel durch die Erstrichterin konnte die Beklagten nicht widerrechtlich beeinflussen: Entweder ist diese „Drohung“ (richtig: der Hinweis auf § 183 Satz 1 GVG) gerechtfertigt, dann wäre die Prozessführung der Beklagten ohnehin fragwürdig. Oder sie entbehrt letztlich einer ausreichenden Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung, dann kann dies die Beklagten nicht negativ beeinflussen, da sie die tatsächlichen Vorgänge kennen.
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3. Etwaige Pflichtwidrigkeiten des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten können, da nicht auf kollusiver Zusammenarbeit mit der Klägerseite beruhend, nicht dem Kläger zugerechnet werden (§ 85 Abs. 2 ZPO).
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4. Es kann offen bleiben, ob aufgrund des Vergleichs vom 19.12.2018 die Beklagte zu 4) berechtigt sein könnte, den Beklagten die weitere Nutzung zu gestatten. Einen Anspruch hierauf hat(te) sie jedenfalls nie und die Beklagten sind hierdurch auch nicht beschwert. Zur Räumung sind allein die Beklagten jedenfalls in der Lage. Auch ihren Mitbesitz können sie dem Kläger zurückgeben (zumindest durch Aufgabe desselben).
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5. Ob die Beklagten dem Kläger in dem Vergleich vom 19.12.2018 Rechte eingeräumt haben,
die in der ursprünglichen Nießbrauchbestellung nicht beinhaltet sind, kann hier dahinstehen: Diese weiteren Rechte des Klägers binden die Beklagte zu 4) gerade nicht sondern führen höchstens für den Fall der Nichtgewährung gegenüber dem Kläger zur Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) diesem gegenüber. Außerdem ist die Argumentation der Beklagten eigenartig. Sie verhalten sich nach eigenem Vortrag pflichtwidrig durch Belastung der Beklagten zu 4) mit weiteren Verpflichtungen und wollen daraus Vorteile ziehen, indem sie die Nichtigkeit (der Folgen) ihres pflichtwidrigen Verhaltens wegen Sittenwidrigkeit behaupten.
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6. Ein Rechtsirrtum führt genauso wenig zur Nichtigkeit eines Vergleichs wie das Leerlaufen einzelner Vereinbarungen in diesem.
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7. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso die Geltung der Abgeltungsklausel in Ziffer 16 des Vergleichs zweifelhaft sein sollte, nur weil die Beklagte zu 4) an diesem nicht teilnahm. Diesen Fall haben die Vergleichsparteien in Ziffer 17 des Vergleichs eindeutig und in Kenntnis der (möglichen) Nichtteilnahme der Beklagten zu 4) an diesem Vergleich vereinbart.
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8. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig richtet, nehmen dies die Beklagten jetzt anscheinend hin. Zumindest tragen Sie diesbezüglich nichts weiter mehr vor. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf Ziffer 6 der Gründe in seinem Hinweisbeschluss vom 17.02.2021.
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7. Soweit die Beklagten die Anfechtung der Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage jetzt darauf stützen wollen, dass der Kläger aus Ziffer 6 des Vergleichs gegen die Beklagten vollstrecke, obwohl diese ihre Verpflichtungen aus Ziffer 1 des Vergleichs ordnungsgemäß erfüllt hätten, bliebt dies ebenfalls erfolglos:
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a) Zum Einen ist insoweit die Berufung wohl unzulässig. Denn gegen die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig wenden sich die Beklagten jetzt nicht mehr. Und die weitere Begründung, sie hätten ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich so weitgehend erfüllt, dass die aufschiebende Bedingung in Ziffer 6 des Vergleichs nicht eingetreten wäre, haben sie in ihrer Berufungsbegründung, soweit ersichtlich, nicht vorgebracht. Für den Vortrag im Schriftsatz vom 08.03.2021 ist die Berufungsbegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen (§ 520 Abs. 2 ZPO).
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b) Darüber hinaus wäre die Berufung insoweit aber auch (weiterhin) unbegründet. Die Beklagten traf nämlich aus Ziffern 2 und 3 des Vergleichs eine Räumungs- und Herausgabepflicht an den Kläger bis zum 02.09.2019. Dass die Beklagten jedoch geräumt hätten, behaupten sie selbst nicht. Im Gegenteil: Sie berufen sich auf eine Nutzungsgestattung durch die Beklagte zu 4). Einmal abgesehen davon, dass eine solche Gestattung durch die minderjährige Beklagte zu 4) als ihr rechtlich nachteilig nicht wirksam wäre, da sie insoweit durch die Beklagte zu 3) als ihre gesetzliche Vertreterin nicht wirksam vertreten werden kann (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1795 Abs. 2 BGB), sind die Beklagten zur Nutzung des Nießbrauchs über eine Gestattung durch die Beklagte zu 4) nach Sinn und Zweck des Vergleichs vom 19.12.2018 gegenüber dem Kläger nicht berechtigt. Denn dieses Ergebnis haben beide Parteiseiten des Vergleichs nicht gewollt, da dadurch wesentliche Pflichten der Beklagten zu 1) bis zu 3) unterlaufen würden.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zur Verteilung auch in erster Instanz wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.02.2021 verwiesen.
30
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
31
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.