Inhalt

LG Traunstein, Anerkenntnis- und Schlussurteil v. 13.08.2021 – 5 O 2252/17
Titel:

Zulässigkeit der verkürzten Stufenklage

Normenkette:
ZPO § 254
Leitsatz:
Die Stufenklage ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die Ansprüche auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stufenklage, Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zulässigkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 08.12.2021 – 33 U 6609/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen den Bestand des Nachlasses sowie der getätigten Schenkungen im Verzeichnis vom 05.02.2021 und der Ergänzung vom 22.02.2021 so vollständig abgegeben hat, wie sie dazu im Stande ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 56.353,93 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten nach den Teilurteilen vom 09.11.2018 und 29.06.2020 wegen des mit der Klage vom 11.08.2017 geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
2
Die Parteien streiten wegen Auskunftsansprüchen der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte gegenüber der Beklagten als Erbin und früherer Betreuerin der gemeinsamen Mutter der Parteien.
3
Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern. Am ... 2016 verstarb die gemeinsame Mutter der Parteien. Die Beklagte lebte über Jahrzehnte mit der Mutter zusammen und hatte von dieser auch eine Generalvollmacht erhalten.
4
Die Klägerin lebt mir ihrer Familie cirka 1 Autofahrstunde vom Wohnort der Erblasserin entfernt.
5
Mit eigenhändigem Testament vom 11.12.2012 berief die Erblasserin die Beklagte zur Alleinerbin.
6
Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.02.2021 legte die Beklagte dem Gericht ein Nachlassverzeichnis vom 05.02.2021 ergänzt durch eine Erklärung vom 22.02.2021 vor, das dem Notariat Al. vorgelegt wurde.
7
Die Klägerin behauptet, auch dieses Nachlassverzeichnis sei nicht vollständig, da es sich bei dem notariellen Verzeichnis nur um ein Fragment handele.
8
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Sollte das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet werden, so wird die Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses sowie die getätigten Schenkungen so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.
9
Die Beklagte erkennt diesen Anspruch an.
10
Sie ist der Ansicht, dass die nunmehr erfolgte Auskunft vollständig und ordnungsgemäß erteilt worden sei.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
12
Mit Zustimmung beider Parteien wird gemäß Beschluss vom 23.06.2021 ohne mündliche Verhandung entschieden. Als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde mit Beschluss vom 20.07.2021 der 30.07.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe

13
Der noch anhängige Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zulässig und aufgrund des Anerkenntnisses zuzusprechen.
I.
14
Der noch anhängige Klageantrag ist zulässig.
15
Ein Stufenantrag kann auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form in der Weise gestellt werden kann, dass zunächst nur ein Auskunftsanspruch und ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22.3.2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954, 1957).
16
Ein Ruhendstellen des Verfahrens aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2021 (Gz.: 2 BvL 8/19) kommt nicht in Betracht. Diese Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Im vorliegenden Fall ist nur mehr der Klageantrag hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anhängig. Über die Anträge hinsichtlich der seitens der Klägerin behaupteten Straftaten wurde mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29.06.2020 entschieden. Eine Ruhendstellen kommt daher nicht mehr in Betracht.
II.
17
Die Beklagte war gemäß Anerkenntnis zu verurteilen. Eine Prüfung der Schlüssigkeit und Begründetheit des Klageantrags durch das Gericht durfte nicht mehr erfolgen. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die von der Klägerin behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen sie ihren Klageanspruch begründet. Das Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffs enthoben (BGH, Urteil vom 18.7.2014 - V ZR 287/13, NJW-RR 2014, 1358, 1359).
III.
18
Im Rahmen des Schlussurteils sind die Kosten gemäß § 92 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verteilen.
19
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor, da der Anspruch bereits mit Klageerhebung geltend gemacht wurde. Bei der Beurteilung, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, ist auf das Verhalten der Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe abzustellen (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 W 13/20, NJW 2020, 2649). Die Beklagte hatte vor Klageerhebung nicht ausreichend Auskunft erteilt (s. Teilurteil vom 09.11.2018). Somit hat sie Anlass zur Klage gegeben.
20
Die Klägerin hat mit dem Anspruch auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung obsiegt. Dies entspricht einem Teilstreitwert von 37.500,00 € und unterlag gemäß Teilurteil vom 29.06.2020 mit einem Teilstreitwert von 18.853,93 €. Damit hat die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 % der Kosten zu tragen.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.