Inhalt

OLG München, Beschluss v. 18.11.2021 – 7 StObWs 1-3/21
Titel:

Zum Tatbestand der Besteckung von Mandatsträgern

Normenketten:
GVG § 120 Abs. 3, 5, § 120b, § 169
StGB § 108e
StPO § 102, § 111e Abs. 1, § 117 Abs. 2, § 304
Leitsätze:
1. Einflussnahmen von Mandatsträgern auf Entscheidungen der Exekutive werden vom Tatbestandsmerkmal „bei Wahrnehmung des Mandats“ in § 108e Abs. 2 StGB nicht erfasst. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 108e Abs. 2 StGB setzt für eine Strafbarkeit eine konkrete Unrechtsvereinbarung und ein Handeln im Auftrag oder auf Weisung voraus, dh die als Gegenleistung vorgesehene Handlung des Mandatsträgers muss kausal mit dem angedienten, versprochenen oder gewährten Vorteil verbunden sein und die in Rede stehende Mandatswahrnehmung gerade nicht dem Gewissen des Mandatsträgers entsprechen, sodass er ohne den ihm zugesagten Vorteil eine andere Handlung vorgenommen hätte. Leistung und Gegenleistung müssen konkret bestimmt und aufeinander bezogen sein. (Rn. 122 – 123) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arrestbeschluss, Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Beschwerde, Bestechung von Mandatsträgern, Atemschutzmaske, Abgeordneter, FFP2-Maske, Haftbeschwerde, Mandatsbezogenheit
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 – StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 55183

Tenor

I. Der Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2021, Az. OGs 75/21, gegen den Beschuldigten …  wird aufgehoben.
II. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2021, Az. OGs 82/21, mit dem der Vermögensarrest in Höhe von 1.753.798,78 € in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet wurde, wird aufgehoben.
III. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2021, Az. OGs 21/21 und 22/21, mit denen die Durchsuchungen des Grundstücks …, sowie der Geschäftsräume des Beschuldigten … und der …, angeordnet wurden, werden als unbegründet zurückgewiesen.
IV. Die Kosten der Beschwerden gegen den Haftbefehl und gegen den Arrestbeschluss sowie die insoweit jeweils angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten der Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse und die ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1
Die Generalstaatsanwaltschaft M. führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Dr. … N. und des Abgeordneten des Bayerischen Landtags … S. sowie wegen des Verdachts … des Mitbeschuldigten Dr. N. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Atemschutzmasken an Bundes- und Landesbehörden.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit jeweils zulässigen Beschwerden gegen den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2021, die gegen ihn erlassenen und bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschlüsse vom 3. Februar 2021 und den mit Beschluss vom 1. April 2021 in sein Vermögen angeordneten und ebenfalls vollzogenen Arrest in Höhe von 1.753.798,78 €.
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Die Beschwerden gegen den Haftbefehl und den Arrestbeschluss sind erfolgreich, die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse haben keinen Erfolg.
A. Sachverhalt
I. Beteiligte Personen und Gesellschaften
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1. Der Beschwerdeführer … ist Industriemanager und Investor. Er ist CEO der … mit Sitz in L. (kurz: …), einer Gruppe privater Investmentgesellschaften. Er ist ferner zu 90 % Gesellschafter der am 6. April 2020 gegründeten und zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen A. GmbH (kurz: A.) mit dem Sitz in …, weitere 10 % hält der Mitbeschuldigte F…. (Fussnote 1:EA I Bl. 97)
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Die A. hatte zu keinem Zeitpunkt einen aktiven Geschäftsbetrieb.
 (Fussnote 2:ZV S. RH … I Bl. 28 ff.)
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Der Beschwerdeführer ist außer dem Director der P. Ltd. (kurz: P.) mit Sitz in ….
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2. Der Mitbeschuldigte Dr.N. war im Tatzeitraum Mitglied der … und Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ferner stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages und stellvertretender Vorsitzender der … Fraktion. Er ist außerdem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der T. GmbH (kurz: T.), deren eingetragener Gesellschaftszweck im Halten und Verwalten von Beteiligungen und der Wirtschaftsberatung besteht.
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… Der Mitbeschuldigte … S. ist ebenfalls …-Politiker und Mitglied des Bayerischen Landtags. Er ist außerdem Partner der Rechtsanwaltssozietäten …. Der Mitbeschuldigte S. war bis 22. Oktober 2013 aufgrund Treuhandvertrages vom 24. Juli 2001 Treugeber von 92,6 % der Gesellschaftsanteile der Pe… GmbH (kurz: Pe…), Treuhänder ist bis heute der Mitbeschuldigte StB, WP … K.. Mit Treuhandvertrag vom 22. Oktober 2013 übertrug der Mitbeschuldigte S. die Treugeberstellung auf seine beiden Töchter.
 (Fussnote 3:EA II Bl. 756)
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Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist der Sohn des Mitbeschuldigten K..
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4. Der Mitbeschuldigte … Kr. war früher Kreisvorsitzender der …. Er ist seit vielen Jahren mit den Mitbeschuldigten Dr.N. und S. bekannt und mit dem Beschwerdeführer eng befreundet (Fussnote 4:BMO 13.1 Bl. 123).
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Er ist Lobbyist und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Q. GmbH.
 (Fussnote 5:EA II B. 553)
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5. Der Mitbeschuldigte D… ist Komplementär der L. GmbH & Co KG (Fussnote 6:EA I Bl. 140) (kurz: L.). Der Mitbeschuldigte F… ist Rechtsanwalt und Notar. Er kennt den Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten Kr. und D… persönlich und war bereits anwaltlich für die L. tätig.
II. Tatgeschehen
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1. Im ersten Quartal 2020 entstand in Deutschland und weltweit aufgrund des zunehmenden Infektionsgeschehens im Zuge der sog. Corona-Pandemie ein enormer Bedarf an PSA-Produkten (Persönliche Schutzausrüstung) wie z.B. Atemschutzmasken mit unterschiedlicher Filterstärke (OP-Masken, FFP2, FFP3). Im Deutschen Bundestag gab Bundesgesundheitsminister Spahn am 4. März 2020 eine Regierungserklärung zur Bekämpfung des Coronavirus ab und bezeichnete die Lage als große Herausforderung an die Gesellschaft. Er führte u.a. aus, dass es in Deutschland aufgrund weltweiter Vorratskäufe und gleichzeitigem Produktionsstillstand in China zu Lieferengpässen bei Schutzkleidung komme und kündigte an, dass insbesondere Schutzmasken und -anzüge seitens des Bundes, einiger Länder und Akteure des Gesundheitssystems kurzfristig beschafft und bevorratet werden würden.
 (Fussnote 7:Plenarprotokoll 19/148, S. 18439)
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Der Mitbeschuldigte Dr.N. nahm an dieser Sitzung teil und hielt eine Rede, in der er Atemschutzmasken beiläufig ansprach. (Fussnote 8:Plenarprotokoll 19/148, S. 18444)
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2. Der Beschwerdeführer berichtete dem Mitbeschuldigten Kr. zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor oder am 9. März 2020, dass er Zugriff auf ca. 10 Mio. FFP2 Masken aus Asien habe. Gemeinsam fassten sie den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. (Fussnote 9:BMO 11.1 Bl. 13)
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3. Um die Aussichten auf einen Zuschlag für entsprechende Geschäfte zu steigern, trat der politisch gut vernetzte und als Lobbyist tätige Mitbeschuldigte Kr. in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer Anfang März 2020 an die ihm persönlich bekannten Mitbeschuldigten Dr.N. und S. heran und trug diesen an, ihren Einfluss und ihre Autorität als Abgeordnete des Deutschen Bundestages (Dr.N.) bzw. des Bayerischen Landtags (S.) dazu einzusetzen, dass Bundes- und Landesbehörden persönliche Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, insbesondere Schutzmasken, von Firmen des Beschwerde-
führers bzw. mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben würden. Der Mitbeschuldigte Kr. erläuterte dem Mitbeschuldigten Dr.N. dass man im Falle eines direkten Vertrages zwischen dem indischen Hersteller und der Regierung 10 Millionen Schutzmasken kurzfristig liefern könne. Er führte weiter aus: „Die Kontaktanbahnung zu den Indern müsste Ober mich bzw. Partner laufen. Vertraglich wären wir aber nicht involviert. Also keine Mittelmanner, Zwischenhändler, usw.“. Daraufhin fragte der Mitbeschuldigte Dr.N.: „Und keine Kohle?“.
 (Fussnote 10:BMO 11.1 Bl. 19)
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Der Mitbeschuldigte Kr. erklärte ihm, dass man einen Vertrag mit der Fa. V… habe und exklusiv für vermittelte Neukunden direkt vom Hersteller bezahlt werde.
 (Fussnote 11:BMO 11.1 Bl. 19)
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Die Mitbeschuldigten Dr.N. und S. erklärten sich im weiteren Verlauf mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. Sie sollten im gleichen Umfang wie der Beschwerdeführer und die weiteren Mitbeschuldigten Kr. und F… an den Gewinnen aus den angestrebten Geschäften beteiligt werden (s.u. 7.). Der Mitbeschuldigte Dr.N. der seinen Gewinnanteil über die T. vereinnahmen wollte, mahnte im weiteren Verlauf wiederholt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung an. Der Mitbeschuldigte Kr. sicherte ihm dies zu und informierte hierüber auch den Beschwerdeführer (s.u. 8.).
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4. In Umsetzung des gemeinsamen Planes traten die Mitbeschuldigten Dr.N. und S. in der Folge an Entscheidungsträger verschiedener Behörden heran und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken hin. Da im Verlauf der Gespräche jedoch seitens der Abnehmer ein in der EU ansässiger Vertragspartner gefordert wurde, gewann der Beschuldigte F… seinen Bekannten und Mandanten D… dafür, die Geschäfte über die von diesem vertretene L. abzuwickeln. (Fussnote 12:EA U, Bl. 499 BV X…)
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5. Der Mitbeschuldigte Dr.N. vermittelte den Abschluss von zwei Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der L.. Auch in der Phase der Vertragsabwicklung machte er seinen Einfluss als Abgeordneter zugunsten der L. geltend, indem er seine Ansprechpartner bei den Behörden drängte, auf Zahlung ausstehender Forderungen hinzuwirken. Hierbei ging er wie folgt vor.
a) Vertrag mit dem Bundesministerium des Innern
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Am 16. März 2020 fragte der Mitbeschuldigte Dr.N. beim Mitbeschuldigten Kr. an, ob die Bundespolizei als Abnehmer in Betracht komme, und bot an, den Präsidenten, Herrn Dr. R… anzurufen.
 (Fussnote 13:BMO 11.1 Bl. 202)
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Am 17. März 2020 wandte er sich mit einer von seinem offiziellen Abgeordneten-Account „….@bundestag.de“ versandten E-Mail an den Präsidenten der Bundespolizei, Dr. R…. Diese lautete:
„Lieber Herr Dr. R…, braucht die Bundespolizei Hygienemasken? Hab für Gesundheitsministerium welche organisiert Viele Grüße, Ihr …N.“
 (Fussnote 14:BMO 9.1, Bl. 2)
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Noch am selben Tag sandte er - wiederum von seinem Abgeordnetenaccount - eine E-Mail an den bei der Bundespolizei für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung zuständigen Leiter der Abteilung für Polizeitechnik und Materialmanagement, den Zeugen … M…, und übersandte diesem Informationsunterlagen zu den in Rede stehenden Masken. (Fussnote 15:BMO 9.1, Bl. 5 ff.)
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Er gab zu keinem Zeitpunkt zu erkennen, an dem Maskengeschäft finanziell beteiligt zu sein.
 (Fussnote 16:EA Zeugenvernehmungen Bl. 237 ZV R…)
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Nachdem Herr M. anschließend das Interesse der Bundespolizei bekundet und um Benennung eines Ansprechpartners zur Klärung technischer Fragen gebeten hatte, teilte der Mitbeschuldigte Dr. N. diesem in einer von seinem Abgeordnetenaccount versandten E-Mail die Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit und verwies für die weitere Abwicklung auf diesen.
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Am 20. März 2020 schloss die L. sodann mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einen Kaufvertrag über 3 Millionen FFP2-Masken zum Stückpreis von 3,80 €. (Fussnote 17:BMO 9.1, Bl. 173)
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Am 3. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Dr.N. mit, dass der Bund erst einen kleinen Teil der bis dahin gelieferten Masken gezahlt habe und bat ihn, sich für eine Begleichung der ausstehenden Forderungen einzusetzen.
 (Fussnote 18:BMO 9.1, Bl. 311)
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Der Mitbeschuldigte Dr.N. führte daraufhin am 5. Mai 2020 ein Gespräch mit dem Präsidenten der Bundespolizei. (Fussnote 19:BMO 9.1, Bl. 312)
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Am 6. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Dr.N. sodann mit, dass sich die Bundespolizei gemeldet und die Zahlung der geforderten Beträge angekündigt habe.
 (Fussnote 20:BMO 9.1, Bl. 312)
b) Vertrag mit dem Bundesministerium für Gesundheit
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Am 12. März 2020 trat der Mitbeschuldigte Dr.N. an den für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Bundesgesundheitsministerium zuständigen Leiter der dortigen Zentralabteilung, den Zeugen … B., heran und bot diesem Schutzmasken an, worüber der Zeuge B. den Zeugen S. informierte. (Fussnote 21:BMO 8.1, Bl. 1)
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Am 13. März 2020 regte der Mitbeschuldigte Dr.N. gegenüber dem Zeugen B. in einer von seinem Abgeordnetenaccount („…“) versandten E-Mail an, dass dieser ihm eine Interessensbekundung des Bundes über den Ankauf von 7 Mio.. FFP2-Masken und 1,5 Mio. FFP3-Masken zukommen lassen möge; dies würde „die Reservierung der Mengen sichern“. (Fussnote 22:BMO 8.1, Bl. 7)
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Noch am selben Tag sandte der Zeuge B. dem Beschwerdeführer unter dem Briefkopf des Bundesgesundheitsministeriums ein Schreiben zu, in dem er für den Bund Interesse am kurzfristigen Erwerb von Schutzmasken in den genannten
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Stückzahlen nach entsprechender Qualitätsbescheinigung bekundete.
 (Fussnote 23:BMO 8.1, Bl. 15)
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Der Mitbeschuldigte Dr.N. hielt an diesem Tag im Bundestag eine Rede anlässlich der Beratung zum Akut-Programm gegen die Corona-Wirtschaftskrise und betonte, dass bei den Sofort-Maßnahmen solche der Gesundheitsvorsorge oberste Priorität haben müssten.
 (Fussnote 24:Plenarprotokoll 19/153, 19053)
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Am 17. März 2020 schickte der Mitbeschuldigte Dr. N. dem Zeugen B. wiederum von seinem Abgeordnetenaccount („…“) eine E-Mail, in der er sich nach dem Sachstand erkundigte und darauf verwies, dass das in Indien ansässige Herstellerunternehmen „wegen der Kapazitäten unsicher“ werde.
 (Fussnote 25:BMO 8.1 Bl. 38)
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Am 18. März 2020 leitete der Mitbeschuldigte Kr. dem Mitbeschuldigten Dr. N. zwei E-Mails an den Zeugen B. zum Thema „Angebot und Vertragsentwurf“ weiter mit der Bitte um „Support wie bei der Bundespolizei“. (Fussnote 26:BMO 13.1. Bl. 397, 398)
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Nachdem der Mitbeschuldigte Kr. am 19. März 2020 dem Zeugen B. und einer weiteren Mitarbeiterin des Bundesgesundheitsministeriums ein konkretes Vertragsangebot der L. zugeleitet hatte, von dort aber zunächst keine Reaktion erfolgt war, schrieb der Mitbeschuldigte Dr.N. den Zeugen S. („Lieber Jens“) an und leitete diesem eine E-Mail des Mitbeschuldigten Kr. an ihn weiter, in welcher Kr. ihn als „Sehr geehrter Herr A.“ ansprach und mitteilte, dass er auf sein per E-Mail an den Zeugen B. gerichtetes Angebot über FFP2-Masken keine Antwort erhalten habe und ihn bat, nachzufassen, ob seitens des Bundes weiter Interesse bestehe. Das Schreiben an den Zeugen S. enthielt einen Anhang und die Erläuterung, dass die Bundespolizei und die bayerische Staatsregierung „mit denen“ einen Vertrag geschlossen hätten und die handelnden Personen ihm und … S. persönlich bekannt seien.
 (Fussnote 27:BMO 11.1 Bl. 309)
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Die eigene Gewinnbeteiligung wurde gegenüber dem Zeugen S. nicht erwähnt, jedoch erinnerte der Mitbeschuldigte Dr.N. den Mitbeschuldigten Kr. an seine noch ausstehende Provisionsvereinbarung.
 (Fussnote 28:BMO 11.1 Bl. 311)
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Da vom Zeugen B. zunächst keine Reaktion erfolgte, schickte der Mitbeschuldigte Dr. N. dem Zeugen B. am 23. März 2020 - wiederum von seinem Abgeordnetenaccount - eine E-Mail, in der er mitteilte, dass die dem Bundesgesundheitsministerium genannten Lieferanten „lieferfähig“ seien und mittlerweile bereits entsprechende Verträge mit der Bundespolizei und der Bayerischen Staatsregierung geschlossen hätten, die vom Zeugen B. benannte Ansprechpartnerin im Bundesgesundheitsministerium aber noch nichts habe von sich hören lassen. Zugleich äußerte er in Bezug auf ein dem Bundesgesundheitsministerium von anderer Seite unterbreitetes Altemativangebot, dass die Produkte des Konkurrenten nicht zertifiziert seien. Um den Abschluss des intendierten Vertrags voranzutreiben, teilte er ferner mit, dass Eile geboten sei, weil auch „Amerikaner Masken kauften und den Preis in die Höhe trieben. (Fussnote 29:BMO 8.1 Bl. 86)
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Nach anschließender Rückmeldung des Zeugen B. in der dieser auf Abstimmungsprobleme mit anderen Bundesbehörden verwies, erwiderte der Mitbeschuldigte Dr.N. noch am selben Tag mit einer wiederum von seinem Abgeordnetenaccount versandten E-Mail, dass aus seiner Sicht ein Vertragsschluss unmittelbar mit dem Bundesgesundheitsministerium wünschenswert sei und es ihm nur darum gehe, dass „wir am Ende nicht alle dumm dastehen“. (Fussnote 30:BMO 8.1 Bl. 89)
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Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer dem Zeugen B. unter Bezugnahme auf den „Abgeordneten Dr.N.“ seine Kontaktdaten mit.
 (Fussnote 31:BMO 8.1 Bl. 95)
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Am 25. März 2020 erstellte der Mitbeschuldigte Dr.N. auf seinem offiziellen, mit dem Bundesadler versehenen und ihn als Mitglied des Deutschen Bundestages und Stellvertretenden Vorsitzenden der …-Bundestagsfraktion ausweisenden Briefpapier ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt.
 (Fussnote 32:EA I, Bl. 99)
„Sehr geehrter Herr X…,
die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer haben nachhaltiges Interesse an dem kurzfristigen Erwerb von folgenden Artikeln nach entsprechender Qualitätsbescheinigung.
Masken FFP2 -15 Mio. Stück
Masken FFP3 - falls verfügbar bis 3 Mio. Stück
In-Vitro Tests -1 Mio. (weitere auf Abruf)
Schutzanzüge -1 Mio. (Bitte verschiedene Modelle und Schutzklassen anbieten)
Masken 3-Ply - 3 Mio. Stück
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N.“
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Am 27. März 2020 kam es schließlich zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und der L. über insgesamt 7 Mio. FFP2-Masken zu je 3,80 € und 1,5 Mio. FFP3-Masken zu je 7,10 €.
 (Fussnote 33:BMO 8.1, Bl. 196 ff.)
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Nachdem es in der Folgezeit zur Lieferung entsprechender Masken in mehreren Etappen kam, die hierfür vom Bund zu leistenden Zahlungen jedoch nur zum Teil erfolgten, wandte sich der Mitbeschuldigte Dr. N. mit einer wiederum von seinem Abgeordnetenaccount versandten E-Mail vom 28. Mai 2020 an den Zeugen B. und bat diesen, die Erbringung ausstehender Zahlungen voranzutreiben.
 (Fussnote 34:BMO 8.1, Bl. 362)
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6. Der Mitbeschuldigte S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrags über Schutzmasken zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und der L.. Er ging hierbei wie folgt vor.
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Nachdem der Mitbeschuldigte Kr. ihm mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer einen Letter of Intent des Freistaates Bayern benötige, schrieb der Mitbeschuldigte S. am 12. März 2020 von einem Account der Anwaltskanzlei … unter Bezugnahme auf ein vorheriges Telefonat eine E-Mail an die Leiterin des für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständigen Referats, der Zeugin
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Dr. D… (Fussnote 35:EA Zeugenvernehmungen Bl. 9), und teilte ihr mit, welchen Text die Interessensbekundung des Freistaates Bayern haben solle und an wen diese zu richten sei.
 (Fussnote 36:EA 11.1, Bl. 178)
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Ergänzend führte er aus, dass die Interessensbekundung auf Briefpapier des Ministeriums erfolgen und durch einen dortigen Vertreter per Post und vorab per E-Mail an den Beschwerdeführer gesendet werden solle, dessen Kontaktdaten er zugleich mitteilte. Weiter erläuterte der Mitbeschuldigte S. in jener E-Mail, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit einem namentlich benannten Unternehmen sei, das Masken in der benötigten Stückzahl liefern könne. Als weiteren Anhang zu der Mail an Frau Dr. D… fügte der Mitbeschuldigte S. Zertifikate zu den in Rede stehenden Masken bei. (Fussnote 37:Sonderband Auswertung Asservate, pdf-Seite 63)
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Die Zeugin Dr. D… leitete das gesamte Angebot mit dem Hinweis, dass es über Herrn S., MdL, eingelaufen sei, hausintem zur Prüfung der Masken-Zertifikate weiter.
 (Fussnote 38:EA 11.1 Bl. 178)
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Nachdem Frau Dr. D… dem Mitbeschuldigten S. anschließend per E-Mail vom 14. März 2020 mitgeteilt hatte, dass die Zertifikate für die Atemschutzmasken von der zuständigen Stelle im Ministerium nicht hätten verifiziert werden können, wandte dieser sich mit E-Mail vom 16. März 2020 erneut an sie. Darin wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Vertretern einer Niederlassung des TÜV Süd in Indien gesprochen habe und danach eine ausreichende Zertifizierung vorliege. Zum Beleg dessen fügte er eine entsprechende Anlage bei. Unter Verweis hierauf bat er um Mitteilung, ob nunmehr eine Bestellung erfolgen solle. Jene E-Mail war wie folgt signiert: „…“ MdL, ….
 (Fussnote 39:Sonderband Auswertung Asservate, pdf-Seite 58/59.)
51
Mit E-Mail vom 18. März 2020 antwortete eine Mitarbeiterin des Ministeriums dem Mitbeschuldigten S. daraufhin, dass dieser einen Vertragsentwurf übersenden möge (Fussnote 40:Sonderband Auswertung Asservate, pdf-Seite 68), was er mit E-Mail vom selben Tag für den folgenden Tag ankündigte. Mit E-Mail vom 19. März 2020 leitete der Mitbeschuldigte S. Frau Dr. … sodann den Entwurf eines Kaufvertrages zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, und der Lomotex zu. Auch hierbei verwendete er die Signatur. „…, MdL, …. (Fussnote 41:Sonderband Auswertung Asservate, pdf-Seite 54/55)
52
Am 20. März 2020 kam es sodann zum Abschluss des vom Beschuldigten S. vermittelten Vertrags, durch den sich der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, verpflichtete, von der Fa. L. 3 Millionen FFP2-Masken zu einem Stückpreis von 3,60 € und 500.000 FFP3-Masken zu einem Stückpreis von 6,90 € zu erwerben.
 (Fussnote 42:BMO 7, Bl. 245)
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7. Der Mitbeschuldigte Dr.N. äußerte sich im März 2020 mehrfach im Plenum des Bundestags zur Corona-Pandemie: Bei einer Rede am 13. März 2020 zum Tagesordnungspunkt „Akut-Programm gegen die Corona-Wirtschaftskrise“ trat er dafür ein, bei den Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie den gesundheitspolitischen die oberste Priorität einzuräumen. Bei einer weiteren Rede am 25. März 2020 sprach er sich für die Zustimmung zu einem von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aus, das unter anderem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes dahingehend vorsah, dass ergänzend zur Verwaltungskompetenz der Bundesländer insbesondere das Bundesministerium der Gesundheit für den seuchenrechtlichen Notfall ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung Maßnahmen zur Grundversorgung unter anderem mit persönlicher Schutzausrüstung zu treffen. Bei der anschließenden Abstimmung stimmte der Mitbeschuldigte Dr.N. für das Gesetz; insgesamt gab es 469 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 55 Enthaltungen.
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8. Der Mitbeschuldigte Kr. hatte dem Mitbeschuldigten Dr.N. bereits am 13. März 2020 mitgeteilt, dass für die T. ein 7-stelliger Betrag „drin sei“.
 (Fussnote 43:BMO 11.1 Bl. 202)
55
Da die Mitbeschuldigten ihre Gewinnbeteiligung an den vorgenannten Vertragsabschlüssen nicht offenlegen wollten, wurden diverse Provisionsvereinbarungen und Beraterverträge u.a. mit ausländischen Firmen geschlossen, um die tatsächlichen Leistungsbeziehungen zu verschleiern. So schloss die L., vertreten durch den Mitbeschuldigten D… u.a. folgende Verträge, um den Großteil des erzielten Gewinnes der L. zu entziehen und in die P. umzuleiten:

Vertragspartner

Datum

Art

Vertragsgegenstand

1. (Fussnote 44:BMO 5, Bl. 190 ff)

… vertretend durch den Beschwerdeführer

22. März 2020

Beratungs- und Provisionsvertrag

Beratung und Vermittlung bzgl. des Vertrages mit dem Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Polizeipräsidium

2. (Fussnote 45:BMO 5, Bl. 195 ff)

… vertreten durch den Beschwerdeführer

23. März 2020

Beratungs- und Provisionsvertrag

Tätigkeit des Consultants bzgl. Warenlieferungsvertrag mit Bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

3. (Fussnote 46:BMO 5, Bl. 231 ff)

… vertreten durch den Beschwerdeführer

23. März 2020

Beratungs- und Provisionsvertrag

Tätigkeit des Consultants bzgl. Warenlieferungsvertrag mit dem Bundesministerium für Gesundheit

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Obwohl den vorgenannten Verträgen keine tatsächlichen Leistungsbeziehungen zugrunde lagen, überwies die L. an die P. folgende Beträge auf das Konto der P. bei der Bank …:

Datum

Betrag

Text

28.05.2020

1.264.424,97 €

1. Abschlagszahlung Inv.Nr. LO-MA-012020

03.06.2020

2.618.268,23 €

2. Abschlagszahlung Inv.Nr. LO-MA-022020

05.06.2020

1.532.418,31 €

3. Abschlagszahlung LO-MA-032020

17.08.2020

1.707.486,44 €

4. Zahlung Inv. Nr. LO-ME-082020

08.09.2020

1.100.807,11 €

LO-ME-082020 + LO-MA-012020

12.10.2020

1.824.436,62 €

LO-MA 092020 + LO-MG-092020

Summe

10.047.841,68 €

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Weiter versuchte die L. am 1. Februar 2021, einen Betrag in Höhe von 1.520.436,62 € auf das Konto der P. zu überweisen. Die kontoführende Bank lehnte jedoch die Überweisung ab.
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Die Zahlungen erfolgten nicht zur Erfüllung eines Provisions- oder Honoraranspruchs der P., sondern zur Erfüllung der Gewinnansprüche des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten Kr., Dr.N., S. und F…. (Fussnote 47:vgl. Haftakte X… BV Bl. 34)
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9. Zur Auskehrung der Gewinnanteile wurde ein Teil der auf dem Konto der P. eingegangenen Gelder durch den Beschwerdeführer an die Mitbeschuldigten Dr.N., S. und Kr. weitergeleitet.
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Der Mitbeschuldigte Dr.N. hatte dem Mitbeschuldigten Kr. bereits am 13. März 2020 zum Zwecke des Abschlusses einer Zusatzvereinbarung die Kontaktdaten der T. mitgeteilt (Fussnote 48:BMO 11.1 Bl. 142), welche dieser an den Beschwerdeführer weiterleitete, der sodann dem Mitbeschuldigten F… erklärte, dass es um die Provisionsvereinbarung gehe.
 (Fussnote 49:BMO 11.1 Bl. 384)
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Der Mitbeschuldigte Dr.N. stellte am 7. Juli 2020 eine Rechnung über 660.000 € mit der Angabe „Abschlagszahlung Beratung“ an die A.. Die Rechnung enthielt den Vermerk, dass es sich um eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung handele, weil die Leistungserbringung im Ausland erfolgt sei.
 (Fussnote 50:EA I, Bl. 175)
62
Die Rechnung wurde am 13. August 2020 auf Weisung des Beschwerdeführers vom Konto der P. beglichen. Eine weitere vom Mitbeschuldigten Dr.N. gestellte Rechnung über 600.000 € wurde nicht mehr beglichen, weil die Bank die Überweisung der L. vom 1. Februar 2021 zurückgewiesen hatte, so dass kein Geld für die Durchführung der Überweisung zur Verfügung stand.
63
Der Mitbeschuldigte S. rechnete seinen Gewinnanteil in Höhe von 1,243 Mio. € über die Pe… ab. Auch er adressierte die Rechnung zunächst an die A. änderte den Rechnungsempfänger jedoch nach einem Hinweis des Beschwerdeführers auf P. ab. (Fussnote 51:BMO 2.1, Bl. 19)
64
Die Rechnung wurde vom Konto der P. beglichen.
III. Bisheriger Verfahrensablauf
65
Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein führte Vorerhebungen u.a. gegen den Mitbeschuldigten Dr.N. wegen des Verdachts der Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§§ 305 Abs. 1 und 2, 2. Fall, 306 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB Liechtenstein) und gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung und der verbotenen Intervention (§§ 307a Abs. 1 und 2, 2. Fall, 307b Abs. 1 und 2, 2. Fall, 308 Abs. 1, 2 und 3, 2. Fall StGB Liechtenstein). In einem an die Generalstaatsanwaltschaft München gerichteten Rechtshilfeersuchen (Fussnote 52:EA I Bl. 88 ff.) vom 14. Dezember 2020 wurde mitgeteilt, dass ausweislich einer Geldwäscheanzeige die u.a. dem Beschwerdeführer wirtschaftlich zuzurechnende P. in Zusammenarbeit mit der L. von der Bundesrepublik Deutschland zwei Aufträge, vom Freistaat Bayern einen Auftrag zur Lieferung von medizinischem Schutzmaterial erhalten habe. Diese seien durchgeführt und von der L. Zahlungen an die P. geleistet worden. Außerdem sei von der P. auf eine Rechnung der T. über erbrachte Beratungsleistungen eine Zahlung i.H.v. 660.000 € an die T. erfolgt, deren Geschäftsführer der deutsche Bundestagsabgeordnete Dr.N. sei. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen. Dem Rechtshilfeersuchen waren zahlreiche Unterlagen beigefügt, u.a. die Interessensbekundung des Mitbeschuldigten Dr.N. vom 25. März 2020 im Namen des Bundes und der Bundesländer (s.o. I. 5.). Auf die einzelnen Anlagen wird ebenfalls verwiesen.
66
Die Generalstaatsanwaltschaft München leitete mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestechung von Mandatsträgern, hier des Mitbeschuldigten Dr.N. und Beihilfe zu dessen … ein. Auf den Einleitungsvermerk (Fussnote 53:EA I Bl. 174) wird Bezug genommen.
67
Mit Beschlüssen vom 3. Februar 2021, Az. OGs 21/21 und OGs 22/21, ordnete die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht München wegen des Verdachts der Bestechung des Bundestagsabgeordneten Dr.N. und … die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers und der … sowie die Beschlagnahme der dort sichergestellten Gegenstände an. (Fussnote 54:EA I Bl. 341/346 und 347/352) Am 25. Februar 2021 wurden die Beschlüsse vollzogen. Die Sichtung sämtlicher sichergestellter Unterlagen war spätestens in der 44. KW abgeschlossen.
68
Mit Beschluss vom 1. April 2021, Az. OGs 89/21 (Fussnote 55:EA II Bl. 1001/1005), ordnete sie gestützt auf den Verdacht der Bestechung von Mandatsträgern einen Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers in Höhe von 1.753.798,78 € an. Am 9. April 2021 wurden ein allgemeines Veräußerungsverbot und eine Höchstbetragssicherungshypothek für den Freistaat Bayern in das Grundbuch eingetragen.
69
Am 23. April 2021 erließ das Oberlandesgericht München - Ermittlungsrichter - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl, Az. OGs 75/21, (Fussnote 56:Haftakte X… Bl. 2/4) der am selben Tag vollzogen und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Der Haftbefehl war ausschließlich auf den dringenden Verdacht der Bestechung von Mandatsträgern gestützt. Mit Beschluss vom 1. April 2021, OGs 83/21 (Fussnote 57:Haftakte X… Bl. 79/81), abgeändert durch Beschluss vom 6. April 2021, Az. OGs 83/21 (Fussnote 58:Haftakte X… Bl. 93), setzte das Oberlandesgericht München den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug. Am 7. April 2021 erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt ….
70
Mit Schreiben der Verteidiger vom 25. Juni 2021, eingegangen am 28. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer gegen die beiden Durchsuchungsbeschlüsse, den Arrestbeschluss und den Haftbefehl Beschwerde ein und beantragte die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Die Beschwerden werden im Wesentlichen damit begründet, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt den Tatbestand der Bestechung von Mandatsträgern bereits deshalb nicht erfülle, weil die beiden mitbeschuldigten Abgeordneten Dr.N. und S. die in Rede stehenden Vermittlungsaktivitäten nicht i.S.v. § 108e Abs. 2 StGB bei der Wahrnehmung ihres Mandats vorgenommen hätten. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen.
71
Die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht München half den Beschwerden mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Az. OGs 121/21 - 123/21, nicht ab und legte diese dem zuständigen Staatsschutzsenat zur Entscheidung vor.
72
Mit dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachter Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 4. August 2021 beantragte diese die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München erfasse der Begriff der Mandatswahmehmung nicht nur die parlamentarische Tätigkeit eines Abgeordneten, sondern auch andere Aktivitäten, sofern der Mandatsträger dabei als Abgeordneter auftritt. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird ebenso Bezug genommen, wie auf die Erwiderung des Beschwerdeführers mit Schreiben seiner Verteidiger vom 7. September 2021.
B. Haftbeschwerde
73
I. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Staatsschutzsenates beim Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht ergibt sich aus §§ 120b, 120 Abs. 3 und 5 GVG, da dem Beschwerdeführer u.a. Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB zur Last liegt.
74
II. Die Haftbeschwerde ist statthaft (§§ 304 Abs. 1 und Abs. 5, 117 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.
75
III. Die Haftbeschwerde ist auch begründet.
76
Die zulässige Haftbeschwerde hat in der Sache Erfolg, weil Einflussnahmen von Mandatsträgern auf Entscheidungen der Exekutive entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft München vertretenen Rechtsauffassung vom Tatbestandsmerkmal „bei Wahrnehmung des Mandats“ nicht erfasst werden (s.u. III. 1.), zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein Verdacht mehr dafür besteht, dass die Gewinnbeteiligungszusage gegenüber dem Mitbeschuldigten Dr.N. eine Gegenleistung - zumindest auch - für parlamentarische Tätigkeiten sein sollte (s.u. III. 2.), und es dem Senat verwehrt war, den Haftbefehl auf den dringenden Verdacht einer anderen Straftat zu stützen (s.u. III. 3).
1. Keine Strafbarkeit von Einflussnahmen auf Entscheidungen der Exekutive (Lobbyarbeit)
77
Die Gewährung einer Gewinnbeteiligung an die Mitbeschuldigten Dr.N. und S. dafür, dass diese bei Entscheidungsträgern der öffentlichen Verwaltung darauf hinwirkten, dass die im März 2020 benötigten Atemschutzmasken bei der L. gekauft werden, erfüllt nicht den Tatbestand § 108e Abs. 2 StGB. Dieser setzt voraus, dass einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder ein ungerechtfertigter Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt wird, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
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Aufgrund der oben geschilderten Abläufe, insbesondere des wiederholten Insistierens des Mitbeschuldigten Dr.N. auf eine Gewinnvereinbarung, hat der Senat zwar keinerlei Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Einflussnahmen auf Bundes- und Landesbehörden in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit den Gewinnzusagen standen.
79
Jedoch unterfallen außerparlamentarische Tätigkeiten aufgrund des entgegenstehenden tatsächlichen Willen des Gesetzgebers nicht dem Tatbestandsmerkmal „bei Wahrnehmung des Mandats“.
80
§ 108e StGB enthält keine Legaldefinition des Mandatsbegriffs. Eine solche findet sich auch nicht an anderer Stelle im StGB.
81
Die Rechtsprechung war bislang soweit ersichtlich mit der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals nicht befasst.
82
In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Tätigkeiten bei Ausübung des Mandats nur parlamentarische Tätigkeiten sein sollen.
 (Fussnote 59:Weiß in LK StGB, 13. Auflage 2021, § 108e Rn. 8.)
83
Anders als nach § 108e a.F. soll auch die Tätigkeit in Gremien mit gemischter Mitgliedschaft (z.B. Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss, Richterwahlausschuss) als Wahrnehmung des Mandates anzusehen sein. Auch wenn außerhalb von Gremiensitzungen auf parlamentarische Vorgänge Einfluss genommen werden soll, sei dies vom Tatbestand erfasst, einschließlich der Tätigkeit in Parteigremien oder Parteizirkeln, sofern dabei auf andere Angehörige der Volksvertretung eingewirkt wird bzw. werden soll. Im Einzelnen kämen in Betracht z.B. das Diskussions- und Abstimmungsverhalten in Sitzungen, Aktivitäten bei Vorbereitung von Papieren und Entwürfen, der Einsatz für oder gegen bestimmte Gesetzesvorhaben oder Ansichten. Es könne sich auch um das Unterlassen eines Widerspruchs in Beratungen oder eine Enthaltung bei Abstimmungen handeln. Unbeachtlich sei, ob es sich dabei um eine einzelne Aktivität bzw. ein einzelnes Unterlassen handelt oder um die Förderung eines bestimmten Projekts durch eine Reihe von Maßnahmen. (Fussnote 60:MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl. 2021, StGB § 108e Rn. 32-34; Schünke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 108e Rn. 20)
84
Eine bloße Tätigkeit „im Zusammenhang mit dem Mandat“ solle hingegen nicht ausreichen. Keine Wahrnehmung des Mandats liege daher vor etwa bei Wahlkampfaktivitäten zur erstmaligen Erlangung eines Mandats oder bei Verhaltensweisen im Rahmen von Nebentätigkeiten des Mandatsträgers. Da auch bei außerparlamentarischen Tätigkeiten die Mandatsträgerschaft in der öffentlichen Wahrnehmung im Vordergrund stehe, könnten sich dadurch zwar v.a. in „Graubereichen, wie etwa Sponsoring, Drittmitteleinwerbung etc.“ Lücken und Umgehungsmöglichkeiten ergeben. Diese seien jedoch wohl zugunsten einer klareren Grenzziehung hinzunehmen.
 (Fussnote 61:Weiß a.a.O)
85
Nicht erfasst würden somit insbesondere wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Mandatsträgern und Interessengruppen, bei denen lediglich die Vertretung allgemein formulierter politischer Interessen verfolgt wird. Straflos blieben auch die häufigen entgeltlichen Tätigkeiten von Mandatsträgern als Lobbyisten und etwaige Beratertätigkeiten, selbst wenn die Bezahlung des Abgeordneten unangemessen hoch und auf unlautere politische Einflussnahme gerichtet sei. „Testfahrten“ mit Luxuslimousinen, Urlaubsaufenthalte oder vergünstigte Kredite ohne konkreten Bezug zu einer Stimmabgabe seien - anders als für Amtsträger wie etwa den Bundespräsidenten oder Minister - nicht erfasst.
 (Fussnote 62:BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 108e Rn. 18-20)
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Nach diesen Kriterien nahmen die Mitbeschuldigten Dr.N. und S. durch ihre Aktivitäten gegenüber den genannten Behörden mit dem Ziel, Kaufverträge zwischen der L. und dem Bund bzw. dem Freistaat Bayern zu vermitteln, nicht ihr jeweiliges Mandat wahr: Sie wurden nicht im Rahmen parlamentarischer Zuständigkeiten tätig, sondern nutzten ihre Kontakte und das mit ihrem Status als Abgeordnete verbundene Ansehen, um den Beschwerdeführer bei für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zuständigen Behörden als Vermittler für Kaufverträge über FFP2- und FFP3-Masken ins Spiel zu bringen und ihm bzw. der Fa. L., für die er auftrat, zugleich durch ihre Fürsprache einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitkonkurrenten zu verschaffen. Abgeordnete, die auf diese Weise im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeentscheidungen zugunsten unternehmerischer Interessen lobbyieren, handeln außerhalb ihrer parlamentarischen Aufgaben und nehmen dabei demgemäß auch dann nicht ihr Mandat wahr, wenn sie ihren Abgeordnetenaccount, offizielles Briefpapier mit dem Bundesadler oder Mitarbeiter aus dem Abgeordnetenbüro einsetzen.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vermittlung der in Rede stehenden Verträge nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten diente, sondern zugleich insofern in öffentlichem Interesse lag, als sie der Eindämmung der Corona-Pandemie - also einer hoheitlichen Aufgabe - diente. Denn als Maßnahme zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes fiel die Beschaffung von Schutzausrüstung zur Pandemiebekämpfung in die alleinige Zuständigkeit der Exekutive. Der Bundestag bzw. die Landtage haben in diesem Bereich als Legislativorgane keine Zuständigkeit. Soweit Abgeordnete den Ministerien Anbieter vermittelten, handelten sie demgemäß auch unter Berücksichtigung dessen i.S.v. § 108 e StGB außerhalb ihres Mandats, dass ein besonderes Eilbedürfnis bestand und die Beschaffung geeigneter Schutzausrüstung aufgrund des seinerzeitigen weltweiten Nachfrageüberschusses wesentlich erschwert war. Die inkriminierten Tätigkeiten der beiden Abgeordneten standen auch nicht etwa im Zusammenhang mit parlamentarischen Kontrollbefugnissen oder mit der Wahrnehmung von Informationsrechten gegenüber der Bundesregierung bzw. der Bayerischen Staatsregierung, welche in Form von kleinen oder großen Anfragen hätten erfolgen müssen.
88
Die Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltsanwaltschaft, wonach auch außerparlamentarische Tätigkeiten dem Begriff der Mandatswahrnehmung unterfallen, soweit der Abgeordnete dabei als Mandatsträger auftritt, trifft nicht zu. Sie steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, für dessen Ermittlung der historischen Auslegung maßgebende Bedeutung zukommt. Im Einzelnen:
a) Historische Auslegung
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Anhaltspunkte für die Beschaffenheit des gesetzgeberischen Willens im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes, hier der Neufassung des § 108e StGB am 21. Februar 2014, liefern insbesondere die Gesetzesmaterialen.
(1) Ziel der Neufassung des § 108e StGB
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In der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung erfasste § 108e StGB nur den Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen und Abstimmungen. Anlass für die am 1. September 2014 in Kraft getretene Neuregelung war - neben dem Ziel, Strafbarkeitslücken im Bereich kommunaler Mandatsträger zu schließen - die Umsetzung völkervertragsrechtlicher Verpflichtungen (Fussnote 63:BT-Drucksache 18/476, Bl. 5):
91
Sowohl das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27. Januar 1999 (im Folgenden: ER-Strafrechtsübereinkommen) als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (im Folgenden: VN-Übereinkommen gegen Korruption) begründeten für die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat Vorgaben zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. Ober den bloßen Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen und Abstimmungen hinaus war nach beiden Übereinkommen auch das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen in- oder ausländischen Abgeordneten als Gegenleistung dafür unter Strafe zu stellen, dass dieser „bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben“ (Art. 4 und 6 i.V.m. Art. 2 und 3 ER-Strafrechtsübereinkommen) bzw. „in Ausübung seiner Dienstpflichten“ (Art. 15 und 16 i.V.m. Art. 2 lit a. VN-Übereinkommen gegen Korruption) eine Handlung vornehme oder unterlasse.
92
Schon diesen Formulierungen ist zu entnehmen, dass sich die aus den beiden Übereinkommen resultierende Verpflichtung zur Ausweitung der Strafbarkeit, soweit sie Mitglieder von Gesetzgebungsorganen betraf, nicht auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen ein Abgeordneter das mit seinem Amt verbundene Ansehen dazu nutzt, gegenüber Behörden im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeauftragen als Lobbyist für unternehmerische Interessen aufzutreten. Denn derartige Aktivitäten gehören zweifelsfrei nicht zu den „Aufgaben“ bzw. „Dienstpflichten“ eines Parlamentariers.
93
Hinzu kommt, dass beide Übereinkommen derartige Fälle jeweils in gesonderten Bestimmungen ausdrücklich regeln, insoweit aber für die Bundesrepublik Deutschland gerade keine Verpflichtung zur Schaffung einer Strafbarkeit bestand:
94
Nach Art. 18 des VN-Übereinkommens gegen Korruption haben die Unterzeichnerstaaten gesetzgeberische Maßnahmen gegen Fälle einer „missbräuchlichen Einflussnahme“ von Amtsträgern (darunter fallen nach Art. 2 lit. a. des Übereinkommens auch Mitglieder von Gesetzgebungsorganen) auf behördliches Handeln lediglich in Erwägung zu ziehen.
95
Art. 12 des ER-Strafrechtsübereinkommens sieht zwar grundsätzlich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, Fälle einer solchen „missbräuchlichen Einflussnahme“ unter Strafe zu stellen. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland von der durch Art. 37 des Übereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde das Recht vorzubehalten, die in Artikel 12 genannten Handlungen nach innerstaatlichem Recht nicht als Straftat zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 18/9234, S. 33).
96
Aus dem Willen des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 108e StGB die genannten Übereinkommen umzusetzen, lässt sich demgemäß nicht schließen, dass die Strafbarkeit auf außerparlamentarische Tätigkeiten eines Abgeordneten erstreckt werden sollte.
(2) Erläuterung des Mandatsbegriff in der Begründung zum Gesetzesentwurf
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Die Begründung zum Gesetzesentwurf enthält eine Erläuterung des Tatbestandsmerkmals „bei Wahrnehmung des Mandats“: Erfasst werden sollen sämtliche Tätigkeiten in den Parlaments- und Fraktionsgremien, also Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen, Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen der Fraktionen, ebenso Tätigkeiten in Gremien, die der Bundestag ganz oder teilweise besetzt und die parlamentarische Aufgaben wahrnehmen, wie z.B. Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss oder Richterwahlausschuss. Nicht erfasst sein sollten Verhaltensweisen, die der Mandatsträger als Mitglied eines parteiinternen Gremiums oder im Rahmen einer Nebentätigkeit vollzieht.
 (Fussnote 64:BT-Drs. 18/476 S. 8 Nr. 7)
(3) Erläuterung des Mandatsbegriffs im Bericht zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
98
Besonders deutlich formuliert der Rechtsausschuss im Bericht zur Beschlussempfehlung das gesetzgeberische Verständnis des Mandatsbegriffs. Dort heißt es, dass „eine Handlung oder Unterlassung bei der Wahrnehmung des Mandats ausschließlich bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen vorliegt. Nicht erfasst dagegen sind Tätigkeiten außerhalb der durch das Mandat begründeten Zuständigkeiten, etwa wenn lediglich die Autorität des Mandats oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang zu beeinflussen“ (Fussnote 65:BT-Drs. 18/607, S. 8). Diese Beschränkung auf parlamentarische Verhandlungsgegenstände; insbesondere aber die ausdrückliche Straffreistellung der Ausnutzung der Autorität des Mandats und der Kontakte des Mandatsträgers, bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die entgeltliche Lobbytätigkeit nicht vom Mandatsbegriff umfasst sein sollte.
99
Entgegen der Beschwerdeerwiderung lässt der Umstand, dass der im Rechtsausschuss erörterte Alternativvorschlag, den Tatbestand auf Tätigkeiten eines Mandatsträgers „bei parlamentarischer Arbeit“ zu beschränken, nicht aufgegriffen wurde, keineswegs den Schluss zu, dass außerparlamentarische Tätigkeiten eines Abgeordneten erfasst sein sollten. Aus dem Wortprotokoll der Ausschusssitzung, in der jener Vorschlag behandelt wurde, folgt, dass er auf eine Klarstellung abzielte, dass Wahlkreisaktivitäten eines Abgeordneten von der Neuregelung nicht erfasst sein sollten und die Sachverständige R. W. darin keinen
100
Mehrwert sah, da bei einer Zusammenschau von Schutzgut und Gesetzesbegründung schon klar werde (Fussnote 66:Protokoll der 7. Sitzung des Ausschusses Nr. 6 (Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz) vom 14.02.2014, S. 39), was der Gesetzgeber gewollt habe. Dies spricht ebenfalls für eine inhaltliche Übereinstimmung der beiden Formulierungen.
101
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft aus einer Äußerung des Sachverständigen Prof. H. ableitet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Mandatsträgers habe erfassen wollen, die dieser „in seiner Eigenschaft als Abgeordneter vornimmt“, wird verkannt, dass sich die in Rede stehende Äußerung gerade auf den Sonderfall parlamentarischer Tätigkeit außerhalb eines parlamentarischen Gremiums bezog, nämlich darauf, dass mehrere Abgeordnete eines Wahlkreises in eben dieser Funktion gemeinsam an einer dortigen Veranstaltung teilnehmen.
 (Fussnote 67:Protokoll der 7. Sitzung des Ausschusses Nr. 6 (Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz) vom 14.02.2014, S. 73, Braasch in: jurisPR-StraftR I 1/2015, Anm. 1)
102
Für die Ansicht, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung „bei der Wahrnehmung des Mandats“ auch außerparlamentarische Tätigkeiten erfassen wollen, gibt die genannte Äußerung nichts her.
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Auch die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft, dem Rechtsausschuss sei es lediglich darum gegangen, klarzustellen, dass zulässige Nebentätigkeiten eines Abgeordneten nicht vom Tatbestand erfasst sein sollten, trifft nicht zu. Aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgt vielmehr - wie erläutert - dessen Zielsetzung, ausschließlich Handlungen und Unterlassungen „bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen“ zu erfassen, außerparlamentarische Tätigkeiten also insgesamt auszuschließen und nicht nur zulässige Nebentätigkeiten.
(4) Maßgeblichkeit des durch historische Auslegung ermittelten tatsächlichen Willens des Gesetzgebers
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Da § 108e StGB erst mit Wirkung zum 1. September 2014 in Kraft getreten ist und seither keine Änderungen der gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind, die Anlass geben, den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen im Lichte zwischenzeitlicher, also nach Erlass des Gesetzes eingetretener Entwicklungen fortzuschreiben, bleibt dieser für die Bestimmung des Bedeutungsgehalts der Norm maßgebend.
105
Die Bunderepublik Deutschland hat zudem am 14. Dezember 2016 das Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption erlassen und darin dem ER-Strafrechtsübereinkommen zugestimmt. (Fussnote 68:BGBL 2016 II S. 1322)
106
In diesem Abkommen hatte die Bundesrepublik Deutschland von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 1 des ER-Strafrechtsübereinkommens insoweit Gebrauch gemacht, als sie die in Art. 12 genannten missbräuchlichen Einflussnahmen, dh. u.a. für das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, missbräuchlich Einfluss auf u.a. die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers nehmen zu können, nicht unter Strafe stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein solcher Straftatbestand, dem eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde liege, in Deutschland nicht existiere und auch nicht geschaffen werden solle.
 (Fussnote 69:BT-Drs 18/9234 S. 36)
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Auch der bereits 2003 unterzeichneten UN-Konvention zur Korruptionsbekämpfung wurde mit Gesetz vom 12. November 2014 zugestimmt, jedoch ebenfalls ohne die gemäß dem dortigen Art. 18 in Erwägung zu ziehende Pönalisierung missbräuchlicher Einflussnahmen umzusetzen. (Fussnote 70:Sebastian Wolf Internationale Korruptionsbekämpfung: Zur Weiterentwicklung des UN-Übereinkommens gegen Korruption, Vereinte Nationen: German Review on the United Nations Vol. 63, No. 2, UN-Polizeiarbeit (2015), pp. 79-83)
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Durch die beiden Ratifizierungsgesetze hat derselbe Gesetzgeber, der die Neufassung des § 108e StGB verabschiedete, erneut zum Ausdruck gebracht, dass er die entgeltliche missbräuchliche Einflussnahme auf Amtsträger straffrei stellen möchte.
b) Grammatikalische Auslegung
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Die grammatikalische Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das Wort „Mandat“ begrifflich auch außerparlamentarische Handlungen eines Abgeordneten erfasse, gehen ins Leere: Aus dem Umstand, dass der Begriff des freien Mandats i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG derartige Tätigkeiten einschließt, soweit sie - wie insbesondere Aktivitäten im Wahlkreis - im Zusammenhang mit dem Mandat stehen, lässt sich entgegen der Beschwerdeerwiderung nicht auf einen identischen Umfang des Mandatsbegriffs in § 108e StGB schließen. Denn der Gesetzgeber konnte dem Straftatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Mandatsträgern (§ 108e StGB) einen gegenüber Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG engeren Mandatsbegriffs zugrunde legen und wollte dies ausweislich der Gesetzesmaterialien auch (s. o.). Bei ihrer Ansicht, die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beruhe auf einem „falschen Verständnis“ des Mandatsbegriffs, verkennt die Generalstaatsanwaltschaft, dass der strafrechtliche Mandatsbegriff nicht verfassungsakzessorisch ist. Die aus diesem unzutreffenden Ausgangspunkt in der Beschwerdeerwiderung abgeleitete Folgerung, der gesetzgeberische Willen sei - jedenfalls soweit er sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ergibt - als Auslegungskriterium „nicht maßgebend“, ist deshalb haltlos.
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Der in den Gesetzesmaterialien erklärte Wille des Gesetzgebers, wonach außerparlamentarische Tätigkeiten eines Mandatsträgers vom Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung des Mandats“ nicht erfasst sein sollen, bildet eine Schranke für die grammatikalische Auslegung der Vorschrift: Aus der in Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG vorgegebenen Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt, dass der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers nicht übergangen werden darf.
 (Fussnote 71:BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, Rn 75)
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Für die Auslegung von Strafgesetzen ergibt sich daraus, dass ein Verhalten, das vom Wortsinn eines Straftatbestandes erfasst sein könnte, nach dem in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers aber straflos bleiben soll, nicht strafbewehrt ist.
 (Fussnote 72:BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08)
c) Teleologische und systematische Auslegung
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Teleologische und systematische Auslegung haben angesichts dessen, dass der Wille des Gesetzgebers, § 108e StGB nicht auf Fälle wie den vorliegenden zu erstrecken, bereits eindeutig den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ebenfalls keine tragende Bedeutung.
114
Für teleologische bzw. systematische - also an den Zweck der Vorschrift bzw. ihre Stellung im Gesamtgefüge des Gesetzes anknüpfende - Erwägungen wäre daher nur Raum, wenn und soweit die Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien (historische Auslegung) keine bzw. keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergäbe, ob der inmitten stehende Sachverhalt der Norm nach dem Willen des Gesetzgebers unterfallen soll oder nicht.
115
Wie oben erläutert ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien indes eindeutig, dass das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung des Mandats“ nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich parlamentarische Tätigkeiten erfasst. Aus dem Umstand, dass dort Fälle, in denen sich Abgeordnete gegen Zusage eines Vorteils bereit erklären, für Unternehmer Einfluss auf behördliche Vergabeentscheidungen zu nehmen, keine ausdrückliche Erwähnung finden, ist auch nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber diese Konstellation übersehen hätte. Angesichts dessen, dass sie besonders naheliegend war, steht vielmehr außer Frage, dass sich die klarstellende Formulierung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: „Nicht erfasst sind (…) Tätigkeiten außerhalb der durch das Mandat begründeten Zuständigkeiten, etwa wenn lediglich die Autorität des Mandats oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang zu beeinflussen“, zumindest auch auf diese Konstellation bezog, der Gesetzgeber Fälle von bezahltem Lobbyismus also bewusst weiterhin nicht nach § 108e StGB unter Strafe stellen wollte.
116
Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass eine teleologische - also am Schutzzweck der Norm orientierte - Auslegung von § 108e StGB dieses Ergebnis untermauerte: Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift ist das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse und der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen (BT Drucksache 18/476, S. 6). Jene Schutzgüter werden dadurch, dass Abgeordnete ihren Status gegen Bezahlung zur Einflussnahme auf außerparlamentarische Entscheidungen einsetzen, nicht tangiert. Das Ansehen der Abgeordneten bzw. der Volksvertretungen im Ganzen, das durch derartige Aktivitäten Schaden nehmen kann, gehört nicht zu den Schutzgütem der Norm.
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Auch systematische Erwägungen stützen die Ansicht, dass eine erkaufte Einflussnahme von Abgeordneten auf außerparlamentarische Vorgänge § 108e StGB nicht unterfällt: Die Vorschrift ist im vierten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB verortet, der überschrieben ist mit „Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen“. Neben verschiedenen Varianten der missbräuchlichen Einflussnahme auf Wahlen bzw. auf Wähler werden in jenem Abschnitt ausschließlich Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die auf eine Störung bzw. auf eine manipulative Beeinflussung der Willensbildung von Verfassungsorganen bei Ausübung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben abzielen. Bei der von der Generalstaatsanwaltschaft postulierten Auslegung von § 108e StGB wäre die Norm somit ein Fremdkörper im fraglichen Abschnitt des StGB, weil sie die einzige dortige Bestimmung wäre, die Tätigkeiten auch außerhalb der verfassungsgemäßen Aufgaben eines Verfassungsorgans pönalisierte.
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2. Kein Verdacht der Gewährung eines Vermögensvorteils für parlamentarische Handlungen des Mitbeschuldigten Dr.N..
119
Der Senat sieht ferner nach Aktenlage keinen Verdacht mehr dafür, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Dr.N. die o.g. Gewinnbeteiligung für die Vornahme einer parlamentarischen Handlung angeboten, versprochen oder gewährt hat.
120
a) Zwar handelte der Mitbeschuldigte Dr.N. bei Wahrnehmung seines Bundestagsmandats, als er sich am 13. März 2020 und 25. März 2020 in Redebeiträgen im Deutschen Bundestag für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Bund zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aussprach und ebenfalls am 25. März 2020 dem Bevölkerungsschutzgesetz zustimmte. Diese Handlungen sind im Haftbefehl nicht aufgeführt, sie werden jedoch in dem im Rahmen der Beschwerdebegründung des Mitbeschuldigten Dr.N. vorgelegten Gutachten der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. K. P., auf welches der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Verteidiger vom 21. September 2021 Bezug nimmt, dargelegt (Fussnote 73:Gutachten Dr. P. S. 47) und ergeben sich im Übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen, sodass der Senat sie in seine vollumfänglich vorzunehmende Sachprüfung (Fussnote 74:Schmitt in Meyer/GoOner Schmitt. StPO. 64. Auflage 2021, § 309 Rn 3) einbeziehen konnte und musste.
121
b) Die bisherigen Ermittlungen konnten jedoch den aufgrund der Erkenntnisse aus einem Rechthilfeersuchen zunächst bestehenden Verdacht nicht erhärten, dass die genannten parlamentarischen Tätigkeiten des Mitbeschuldigten Dr.N. im Zusammenhang mit der Gewinnbeteiligungszusage standen und er sie „im Auftrag oder auf Weisung“ vornahm.
122
(1) § 108e Abs. 2 StGB setzt für eine Strafbarkeit eine konkrete Unrechtsvereinbarung und ein Handeln im Auftrag oder auf Weisung voraus, dh. die als Gegenleistung vorgesehene Handlung des Mandatsträgers muss kausal mit dem angedienten, versprochenen oder gewährten Vorteil verbunden sein und die in Rede stehende Mandatswahrnehmung gerade nicht dem Gewissen des Mandatsträgers entsprechen, sodass er ohne den ihm zugesagten Vorteil eine andere Handlung vorgenommen hätte.
 (Fussnote 75:BT-Drucksache 18/476, Bl. 5, 7; von Heintschel-Heinegg in: BeckOK, a.a.O., Rn. 22)
123
Leistung und Gegenleistung müssen konkret bestimmt und aufeinander bezogen sein.
 (Fussnote 76:Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 108e Rn. 34)
124
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zwischen den Beteiligten eine Absprache darüber getroffen wurde, dass sowohl der Mitbeschuldigte Dr. N. als auch der Mitbeschuldigte S. sich dafür einsetzen sollten, dass staatliche Stellen, dh. Behörden, Ministerien etc., von der Firma L. GmbH & Co KG Schutzausrüstungsartikel, v.a. Atemschutzmasken, kaufen und dass die beiden Mitbeschuldigten hierfür eine Gewinnbeteiligung erhalten sollten. Für das Vorliegen einer zumindest mündlichen Vereinbarung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte v.a. aus dem o.g. Schriftverkehr zwischen den Mitbeschuldigten Dr. N. und Kr.. Insbesondere die Nachfrage des Mitbeschuldigten Dr. N. bei Kr., ob das Geschäft unentgeltlich ablaufen solle, dessen Hinweis, dass für die dem Mitbeschuldigten Dr. N. zuzurechnende Firma T. ein siebenstelliger Betrag „drin sei“, Dr. N. Antwort, dass er selbst rechnen könne und seine wiederholten Forderungen, dass endlich die schriftliche Provisionsvereinbarung mit der Firma T. abgeschlossen werden müsse, sprechen für das Vorliegen solcher Abreden. Sie werden im Übrigen dem Grunde nach auch von den Beschuldigten nicht bestritten.
125
(2) Die dem Senat vorliegenden Beweismittel liefern jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Beschuldigten getroffene Vereinbarung auch parlamentarische Aktivitäten der beiden Mandatsträger einschloss. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind bei der Feststellung, ob die vom Tatbestand verlangte Unrechtsvereinbarung vorliegt, hohe Anforderungen an den aus dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilenden Erklärungswert des Verhaltens des Mandatsträgers zu stellen.
 (Fussnote 77:Bt-Drs 18/607 A III.)
126
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 108e StGB
 (Fussnote 78:Bt-Drs 18/476 B zu Absatz I Nr. 4)
muss der (ungerechtfertigte) Vermögensvorteil gerade deshalb zugewendet werden, damit sich der Mandatsträger in einer bestimmten Weise verhält. Es soll für die Strafbarkeit nicht ausreichen, dass Vorteile nur allgemein für die Mandatsausübung zugwendet werden bzw. ein Mandatsträger wegen der von ihm gemäß seiner inneren Überzeugung vertretenen Positionen einen Vorteil erhält. Die Unterstützung des Mandatsträgers durch einen Vorteilsgeber soll straffrei sein, wenn sie für Handlungen gewährt wird, die durch die innere Überzeugung des Mandatsträgers motiviert und nicht durch die Vorteilsgewährung beeinflusst sind. Die Grenze zur Strafbarkeit soll erst überschritten werden, wenn der Mandatsträger sich „kaufen“ lässt, dh. wenn er sich den Interessen des Auftraggebers unterwirft und seine Handlungen durch die Vorteilsgewährung bestimmt sind im Sinne einer Kommerzialisierung des Mandats.
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(3) Bei der Feststellung, ob eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung und ein Handeln im Auftrag oder auf Weisung vorliegt, finden die Grundsätze des allgemeinen Beweisrechts Anwendung.
 (Fussnote 79:Fischer, a.a.O, § 108e Rn. 37)
128
Bei der Mandatsträgerbestechung kann als Indiz zum Beispiel dienen, dass der Abgeordnete seine Einstellung zu einer politischen Frage im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer nachweislich gewährten Vergünstigung ändert oder die Zuwendung angesichts der Gesamtumstände so hoch ist, dass dies als Indiz dafür zu werten ist, es handele sich nicht um eine Zahlung zur allgemeinen Klimapflege, sondern um die Erfüllung einer Unrechtsvereinbarung, mit welcher der Mandatsträger eine von § 108e StGB erfasste Gegenleistung zugesagt hat.
 (Fussnote 80:Weiß in LK StGB, 13. Auflage 2021, § 108e Rn. 17)
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Die Höhe der dem Mitbeschuldigten Dr.N. zugeflossenen Zuwendung sprach vorliegend nicht für eine Einbeziehung der parlamentarischen Tätigkeiten. Ziel der Beschuldigten war es, Gewinne aus dem Verkauf von Schutzmasken an staatliche Stellen zu erzielen. Der Mitbeschuldigte Dr.N. setzte - insoweit ebenso wie der Mitbeschuldigte S. - seine Kontakte und sein Ansehen als Abgeordneter ein, um Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Entscheidungsträgern in den zuständigen Ministerien zu vermitteln und diesen gegenüber für den Abschluss von Kaufverträgen mit der L. zu werben. Da es - wie senatskundig ist, aber auch aus Chat-Nachrichten in den Akten folgt - zahlreiche Anbieter gab und es demgemäß ohne Vermittlung entsprechender Kontakte durch angesehene Fürsprecher ungewiss gewesen wäre, ob die L. zum Zug gekommen wäre, ist davon auszugehen, dass die den beiden Abgeordneten zugesagte gleichmäßige Beteiligung am Gewinn aus den intendierten Maskengeschäften als Gegenleistung allein für deren Vermittlungsaktivitäten gegenüber Behörden bestimmt war, zumal der Mitbeschuldigte S. ausschließlich in diesem Bereich tätig wurde.
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Für die Annahme, in Bezug auf den Mitbeschuldigten Dr.N. seien auch dessen genannte parlamentarische Aktivitäten Teil der vereinbarten Gegenleistung für die Gewinnbeteiligung gewesen, wäre überhaupt nur dann Raum, wenn durch sie erst der Boden für eine entsprechende Nachfrage bereitet worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Allgemeinkundig hatte Bundesgesundheitsminister Spahn bereits in einer Bundestagsrede am 4. März 2020 ausgeführt, dass Schutzkleidung - bedingt vor allem durch einen weltweiten Nachfrageüberschuss - knapp sei und ausdrücklich angekündigt, dass „insbesondere Schutzmasken (…) seitens des Bundes, einiger Länder und Akteure des Gesundheitssystems kurzfristig beschafft und bevorratet werden“ würden. Angesichts dessen waren die in Rede stehenden parlamentarischen Aktivitäten des Mitbeschuldigten Dr.N. für das Ziel, Gewinne aus dem Verkauf von Schutzmasken an staatliche Stellen zu erzielen und untereinander aufzuteilen, ersichtlich ohne Bedeutung.
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Der Senat konnte sich im Übrigen auch keine den o.g. Anforderungen genügende Überzeugung davon bilden, dass der Mitbeschuldigte Dr.N. im engen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gegenüber erfolgten Gewinnbeteiligungszusage seine Einstellung zu einer politischen Frage - hier seine Haltung zur Bedeutung von Schutzmasken im Rahmen der Pandemiebekämpfung - geändert hat. So sprach er in der am 4. März 2020 und damit vor seiner Beteiligung an den Maskengeschäften im Bundestag gehaltenen Rede das Thema Schutzmasken nur beiläufig an. In der am 13. März 2020 im Rahmen der Debatte des Akut-Programms gegen die Corona-Wirtschaftskrise gehaltenen Rede im Bundestag trat er dafür ein, bei den von der Regierung zu ergreifenden Sofortmaßnahmen den gesundheitspolitischen oberste Priorität einzuräumen (Fussnote 81:Plenarprotokoll 19/153, S. 19053).
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In seiner Rede im Bundestag am 25. März 2020 proklamierte er erneut, dass der Gesundheitsvorsorge eine ganz besondere Bedeutung bei der Pandemiebekämpfung zukomme und das Pandemiebekämpfungsgesetz, dem er am selben Tag zustimmte, die Grundlage dafür schaffe, dass die Regierung umfassend und situativ eingreifen und umfassende Gesundheitsversorgung gewährleisten könne (Fussnote 82:Plenarprotokoll 19/154, S. 19159).
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Der Senat sieht in dieser unterschiedlichen Schwerpunktsetzung keinen politischen Sinneswandel. Zudem fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass diese Schwerpunktsetzung kausal auf der vereinbarten Gewinnbeteiligung beruhte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihm in den genannten Redebeiträgen vertretenen Standpunkte angesichts des im März 2020 hochdynamischen Pandemiegeschehens und der nahezu täglich auf wissenschaftlicher und politischer Ebene gewonnenen neuen Erkenntnisse seiner damaligen inneren Überzeugung entsprachen, zumal er auch stellvertretendes Mitglied des Gesundheitsausschusses und nach Aussage des Zeugen S.
 (Fussnote 83:EA ZV Bl. 244 ff (245))
ein besonders wichtiger Ansprechpartner in Gesundheitsfragen war.
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Gegen die Annahme, dass die Gewinnbeteiligungszusage eine Gegenleistung auch für die geschildeten parlamentarischen Handlungen des MitbeschuldigtenN. sein sollte, spricht schließlich, dass sich in der umfangreichen sichergestellten Chat- und E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine kausale Verknüpfung zwischen den genannten parlamentarischen Handlungen des Mitbeschuldigten Dr.N. und der ihm zugesagten Gewinnbeteiligung finden. Denn während er dem Beschwerdeführer bzw. dem Mitbeschuldigten Kr. stets zeitnah über den jeweiligen Stand seiner Aktivitäten gegenüber Behörden berichtete, fanden die in Rede stehenden parlamentarischen Tätigkeiten in jener Korrespondenz keinerlei Erwähnung. Wären auch sie Teil der Unrechtvereinbarung gewesen, wäre indes zu erwarten gewesen, dass der Mitbeschuldigte Dr.N. sie dort ebenfalls thematisiert hätte.
3. Ausscheiden einer Abänderung des Haftbefehls
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Soweit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen anderer Delikte als der Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e Abs. 2 StGB in Betracht kommt, insbesondere wegen … des Mitbeschuldigten Dr.N. oder möglicherweise wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, war dem Senat eine Anpassung des Haftbefehls verwehrt.
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Zwar hat das Beschwerdegericht im Rahmen seiner umfassenden Sachentscheidungskompetenz grundsätzlich die Möglichkeit, Tatvorwurf oder Haftgründe vollständig auszutauschen. Da die sachliche Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts jedoch nicht weiter geht als die des Erstgerichts, ist ein Austausch des Tatvorwurfs bzw. eine Ergänzung des Haftbefehls um weitere Taten vor Anklageerhebung folglich auch im Beschwerdeverfahren nur insoweit zulässig, als der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht einen auf den geänderten Tatvorwurf gestützten Haftbefehl hätte erlassen können. An dieser Voraussetzung fehlt es im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht ist gemäß § 169 Abs. 1 StPO zuständig in Sachen, die nach § 120 oder 120b GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, also in Staatsschutzsachen und Verfahren wegen Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB. Auf andere Straftaten erstreckt sich die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte grundsätzlich nur, wenn diese mit einem der genannten Delikte tateinheitlich zusammentreffen oder mit ihm dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) bilden (Fussnote 84:vgl. BGH, Beschluss vom 18.7.2006 - 3 BJs 22/05-4 (9), NStZ 2007, 117), was bzgl. des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht der Fall wäre. In enger Ausnahme ist das Oberlandesgericht außerdem dann zuständig, wenn eine verfahrensrechtlich selbständige Tat mit einem der genannten Delikte in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang steht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in hohem Maße sachwidrig erschiene.
 (Fussnote 85:BGH, Beschluss vom 13.1.2009 - AK 20/08, NJW 2009, 1681)
137
Der Senat konnte das Vorliegen einer derart engen Verbindung offenlassen, da es wie oben ausgeführt nach Aktenlage schon an einer den Tatbestand des § 108e StGB erfüllenden, die Primärzuständigkeit des Oberlandesgerichts begründenden Tathandlung und damit an der Grundlage für eine Annexzuständigkeit für andere als die in §§ 120, 120b GVG genannten Straftaten fehlt
C. Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 1. April 2021. Az. OGs 82/21
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I. Die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 1. April 2021 ist grundsätzlich statthaft (§ 304 Abs. 1, Abs. 5 StPO) und zulässig erhoben (§ 306 Abs. 1 StPO).
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II. Sie ist auch begründet, sodass der angeordnete Vermögensarrest aufzuheben war.
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Gemäß § 111e Abs. 1 StPO setzt eine entsprechende Anordnung die begründete Annahme voraus, dass die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz vorliegen. Diese Annahme wurde in dem angefochtenen Beschluss auf die Ansicht gestützt, der Beschwerdeführer habe sich dadurch wegen Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e Abs. 2 StGB strafbar gemacht, dass er den Mitbeschuldigten Dr.N. und S. als Gegenleistung für die Vermittlung von Kaufverträgen über Schutzmasken mit dem Bund bzw. dem Freistaat Bayern eine Gewinnbeteiligung zusagte. Aus den oben erläuterten Gründen unterfällt jener Sachverhalt § 108e Abs. 2 StGB indes nicht, und für eine parlamentarische Tätigkeiten der beiden Mandatsträger einschließende Unrechtvereinbarung, die den Tatbestand ggf. erfüllt hätte, besteht kein Anhalt. Soweit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen anderer Delikte in Betracht kommt, schied eine entsprechende Abänderung des Arrestbeschlusses wegen der begrenzten Sachentscheidungszuständigkeit des Senats aus (vgl. die Ausführungen oben, B) III. 3., die insoweit sinngemäß gelten).
D. Beschwerde gegen die Durchsuchunasbeschlüsse vom 3. Februar 2021. Az. OGs 21/21 und 22/21
141
I. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 3. Februar 2021 sind grundsätzlich statthaft (§ 304 Abs. 1, Abs. 5 StPO). Sie sind auch im Übrigen zulässig erhoben (§ 306 Abs. 1 StPO). Der Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden steht auch nicht entgegen, dass die Durchsuchung mit Abschluss der Sichtung der sichergestellten Unterlagen (§ 110 Abs. 1 StPO) spätestens in der 44. KW beendet war (Fussnote 86:Mitteilung Generalstaatsanwaltschaft München vom 27.10.2021), denn eine bereits eingelegte Beschwerde ist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Sichtung als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen. (Fussnote 87:vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - StB 09-10/20, BeckRS 2021, 3096 m.w.N.)
142
II. Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass beider Durchsuchungsanordnungen gegeben waren.
143
Die Durchsuchungsbeschlüsse sind formell rechtmäßig, insbesondere war der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht München gemäß §§ 169 Abs. 1 Satz 1 StPO, 120b GVG aufgrund des nachfolgend erläuterten Anfangsverdachts der Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) für den Erlass auch zuständig. (Fussnote 88:BeckOK GVG/Huber, 12. Ed. 15.8.2021, GVG § 120b Rn. 3)
144
Die Durchsuchungsbeschlüsse sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und anderer ihm zuzuordnender Räume, hier seiner Geschäftsräume an der Geschäftsadresse der …, angeordnet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Im Beschwerdeverfahren ist Prüfungsmaßstab hierfür - anders als bei dem Haftbefehl und dem Vermögensarrest - die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses. (Fussnote 89:MüKoStPO/Neuhauser, I. Aufl. 2016, StPO § 309 Rn. 14)
Erkenntnisse, die erst durch die Durchsuchung gewonnen oder nach ihrem Vollzug bekannt wurden, bleiben insoweit außer Betracht.
145
Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bestand aufgrund der seinerzeitigen, größtenteils aus dem Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 2020 (Fussnote 90:EA I Bl. 88/127) resultierenden Erkenntnisse über Geldflüsse von der dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Fa. P. an die dem Mitbeschuldigten Dr.N. zuzuordnende Fa. T. und über dessen Involvierung in die in Rede stehenden Maskengeschäfte angesichts der Tatsache, dass der Mitbeschuldigte Dr.N. als stellvertretender Vorsitzender der …-Bundestagsfraktion zuständig unter anderem für Gesundheitspolitik und außerdem stellvertretendes Mitglied im gesundheitspolitischen Ausschuss des Bundestages war, ein Anfangsverdacht dafür, dass der Mitbeschuldigte Dr.N. aufgrund einer diesbezüglichen Abrede mit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner parlamentarischen Tätigkeit Einfluss auf das Zustandekommen der Geschäfte genommen haben könnte. Insbesondere lag bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse die vom Mitbeschuldigten Dr.N. unter Verwendung des Bundesadlers und seines Briefkopfes als Abgeordneter des Deutschen Bundestages und Stellvertretender Vorsitzender der …-Fraktion verfasste Interessensbekundung für die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer vor.
 (Fussnote 91:EA I Bl. 99) (s.o. A) I.5. und II.).
146
Es bestand zudem der Anfangsverdacht, dass es sich bei der erhaltenen Zahlung in Höhe von 660.000 € um einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil i.S.v. § 108e Abs. 4 StGB handelt, denn ein Abgeordneter durfte gemäß § 44a Abs. 2 AbgG in der bis 18. November 2020 gültigen Fassung für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.
147
Gegen den Beschuldigten bestand infolgedessen der Anfangsverdacht der Bestechung eines Mandatsträgers gemäß § 108e Abs. 2 StGB.
148
Die vorhandenen Erkenntnisse ließen es zugleich als möglich erscheinen (§ 102 StPO), dass eine Durchsuchung in den dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Wohn- und Geschäftsräumen zur Auffindung diesbezüglicher Beweismittel führen würde.
149
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsuchungen waren geeignet und erforderlich, zur Aufklärung des Tatgeschehens geeignete Unterlagen aufzufinden. Die Anordnung der Durchsuchungen stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftaten.
E. Kostenentscheidung
150
Ebenso wie in der Hauptsache waren auch bzgl. der Kosten und Auslagen getrennte Entscheidungen zu treffen.
 (Fussnote 92:vgl. MüKoStPO/Maier, I. Aufl. 2019, StPO § 473 Rn. 8, 9)
151
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerden gegen den Haftbefehl und den Vermögensarrestbeschluss waren jeweils der Staatskasse aufzuerlegen, weil kein anderer für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
 (Fussnote 93:vgl. KG, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 4 Ws 80/20, juris Rn. 13 m.w.N.)
152
Die Kosten der erfolglosen Beschwerden gegen die beiden Durchsuchungsbeschlüsse waren dagegen gemäß § 473 Abs. 1 StPO ebenso dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wie seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen.
F. Schlussbemerkung
153
Abschließend merkt der Senat an: Wenngleich der Beschwerdeführer hier nicht i.S.v. § 108e Abs. 2 StGB auf die Mandatswahmehmung der beiden Abgeordneten einwirkte, war deren von ihm hervorgerufenes Verhalten in gleicher Weise wie eine erkaufte Einflussnahme auf parlamentarisches Handeln geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität von Abgeordneten zu beschädigen und Demokratieverdrossenheit zu fördern. Der vorliegende Fall zeigt damit eindrücklich, dass die in Teilen der Literatur erhobene Kritik, § 108e StGB lasse immer noch weitgehende Privilegierungen von Mandatsträgern erkennen (Fussnote 94:vgl. Braasch, jurisPR-StrafR 10/2015 Anm. 1.), berechtigt ist. Dass - wie hier - sogar die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite nach gegenwärtiger Rechtslage straflos bleibt, erscheint kaum vertretbar und steht in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden. Aus Sicht des Senats sollte der Gesetzgeber deshalb erwägen, den Tatbestand auf ebenso strafwürdige Fälle auszudehnen, in denen Abgeordnete als Gegenleistung für eine Zuwendung Einfluss auf außerparlamentarische Entscheidungen nehmen.