Inhalt

AG Weilheim, Beschluss v. 11.11.2021 – 51 F 41/21
Titel:

Aufhebung einer Pflegschaft im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung

Normenkette:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2, § 1909
Leitsatz:
Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft ist, ist nicht ersichtlich, wenn die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wurden und sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung Pflegschaft, Pflichtverletzung, Nachlass, Testamentsvollstreckers, Erbengemeinschaft, Pfleglinge, Miterbe
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 – 2 WF 232/22 e
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54863

Tenor

1. Die mit Beschluss vom 25.05.2021 angeordnete Pflegschaft für geboren am und geboren am wird aufgehoben.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1
Die Pflegschaft war aufzuheben, weil der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Es wird Bezug genommen auf die Stellungnahme des Ergänzungspflegers vom 20.10.2021.
2
Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft nach ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert worden. Es lassen sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen. Es ist festzustellen, dass der Testamentsvollstrecker keine erkennbaren Pflichtverletzungen begangen hat, welche das Erbe der Pfleglinge beeinträchtigen würden. Damit war die Pflegschaft aufzuheben.