Titel:
Aufhebung einer Pflegschaft im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung
Normenkette:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2, § 1909
Leitsatz:
Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft ist, ist nicht ersichtlich, wenn die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wurden und sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnung Pflegschaft, Pflichtverletzung, Nachlass, Testamentsvollstreckers, Erbengemeinschaft, Pfleglinge, Miterbe
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 – 2 WF 232/22 e
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54863
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Eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers welcher zugleich Vater der Pfleglinge sowie Miterbe in der mit den Pfleglingen bestehenden Erbengemeinschaft nach ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die im Nachlass befindlichen Grundstücke zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert worden. Es lassen sich keine Veräußerungen unter Wert nachweisen. Es ist festzustellen, dass der Testamentsvollstrecker keine erkennbaren Pflichtverletzungen begangen hat, welche das Erbe der Pfleglinge beeinträchtigen würden. Damit war die Pflegschaft aufzuheben.