Inhalt

VG München, Urteil v. 05.05.2021 – M 7 K 20.941
Titel:

Zuweisung von mehreren PKW-Stellplätzen auf dem Betriebsgelände einer Großmarkthalle

Normenketten:
BayGO Art. 21
StGB § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, 52
StPO § 154 Abs. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichterteilung einer Zuweisung auf dem Betriebsgelände, Großmarkthalle, Begehung einer Straftat durch den Geschäftsführer, Begehung einer strafbaren Handlung in einem schwerwiegenden Fall, Auswahlentscheidung, Befristung, Bewerber, Interesse der Allgemeinheit, Neuerteilung, strafbare Handlung, Untersagung, Widerruf, Wiedererteilung, Zuweisung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.05.2022 – 4 ZB 21.2675
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54717

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung von mehreren PKW-Stellplätzen auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle der Beklagten.
2
Die Markthallen München (im Folgenden: Markthallen), zu denen u.a. das Betriebsgelände Großmarkthalle zählt, sind eine öffentliche Einrichtung der Beklagten. Die den Markthallen zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und Gastronomiebedarf zu optimieren (vgl. § 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2008 - Markthallen-Satzung).
3
Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 wurden der Klägerin durch die Markthallen fünf PKW-Stellplätze (Nrn. … bis **) an der … Straße ab dem 1. Februar 2015 - aufgrund möglicher Auswirkungen durch die Überplanung und Generalsanierung des Geländes befristet bis 31. Dezember 2018 - zugewiesen. Die Zuweisung des PKWStellplatzes sei an die Zuweisung weiterer Objekte (z.B. Keller bzw. Lager- oder Büroräume) auf dem Gelände der Markthallen gebunden. Sollten vom Zuweisungsnehmer außer dem PKW-Stellplatz keine weiteren Objekte auf dem Gelände der Markthallen mehr angemietet sein, so könne die Zuweisung des Stellplatzes seitens der Markthallen widerrufen werden. Mit Folgebescheid vom 6. August 2019 wurde die Befristung bis zum 30. September 2019 verlängert. Ob eine anschließende nochmalige Verlängerung in Betracht komme, orientiere sich an den Umständen des Einzelfalls und insbesondere dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Planungsstand.
4
Mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Juni 2017 wurde der Geschäftsführer der Klägerin, selbst langjähriger Zuweisungsnehmer im Bereich des Obst- und Gemüsegroßhandels auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle, wegen Steuerhinterziehung in acht tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Laut Urteilsbegründung habe der Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2014 gewerbliche Einkünfte und Umsätze aus seinem Einzelunternehmen erzielt. Zudem habe er Pfandkisten gegen Erstattung des Pfandbetrags an die Fa. … … … GmbH (im Folgenden: Fa. … …*) geliefert. Die von der Fa. … … vereinnahmten Zahlungen seien außerhalb der Buchführung auf ein privates Konto des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt. Dieser sei der Verpflichtung, fristgerecht seine gewerblichen Umsätze und Gewinne in inhaltlich vollständigen und wahrheitsgemäßen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzugeben in den Jahren 2009 bis 2014 nicht nachgekommen. Er habe in seinen Erklärungen falsche Angaben gemacht, indem er in den Jahren 2009 bis 2012 die Zahlungen der Fa. … … nicht angegeben habe. In den Jahren 2013 und 2014 habe der Geschäftsführer der Klägerin den Einnahmen aus Zahlungen der Fa. … … zu Unrecht Kosten und Vorsteuern aus Scheinrechnungen gegenübergestellt. Auf die Berufung des Geschäftsführers der Klägerin hin wurde dieses Urteil mit seit 12. Dezember 2018 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom *. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten und zu einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Gesamtstrafenbildung wurden Einzelstrafen von 180 Tagessätzen, 11 Monaten, 10 Monaten, 1 Jahr 4 Monaten, 150 Tagessätzen, 1 Jahr 4 Monaten, 150 Tagessätzen und 120 Tagessätzen zugrunde gelegt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 286.832,01 EUR angeordnet. Nachdem erstinstanzlich der Gesamtbetrag der vom Geschäftsführer der Klägerin verkürzten Steuern mit 787.964,- EUR beziffert worden war, hat dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Zugrundelegung eines Kistenpfandwerts von 2,70 EUR Steuern in Höhe von insgesamt 615.309,70 EUR verkürzt.
5
In einem weiteren strafgerichtlichen Verfahren (312 … … … …15) war der Geschäftsführer der Klägerin zudem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 52 Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB angeklagt. Aufgrund ihrer Ermittlungen legte die Staatsanwaltschaft diesem folgenden Sachverhalt zur Last: Die Fa. … … betreibe mit Obstmehrwegkisten ein Pfandsystem. Dabei würden die nicht individualisierten Kisten bei Auslieferung mit einem Pfandbetrag von 3,86 EUR je Kiste belegt, der bei Weiterverkauf der Ware vom Lieferanten dem jeweiligen Käufer berechnet werde. Der Einzelhändler, bei dem die Waren in den Verkauf gelangten, gebe die Obstmehrwegkisten gegen Rückzahlung des Pfandbetrags bei der Fa. … … zurück. Der Geschäftsführer der Klägerin betreibe auf dem Münchner Großmarkt diverse Firmen. Spätestens seit Anfang Februar 2013 habe er von zwei anderweitig Verfolgten wöchentlich mindestens 400 Obstpfandkisten der Fa. … … angenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe an die anderweitig Verfolgten je Kiste einen Betrag von 3,50 EUR bezahlt. Die Kisten habe er in seinen normalen Geschäftsbetrieb aufgenommen und sie nach der Nutzung gegen Rückzahlung des Pfandbetrags an die Fa. … … zurückgegeben. Die Obstkisten hätten die anderweitig Verfolgten sämtlich zuvor bei Einzelhandelsmärkten in Baden-Württemberg und Geretsried entwendet, was der Geschäftsführer der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die in diesem Verfahren zu erwartende Ahndung neben der im Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu erwartenden Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
6
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilten die Markthallen der Klägerin mit, dass man beabsichtige, die streitgegenständliche Zuweisung nicht zu verlängern bzw. neu zu erteilen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein persönlicher Anhörungstermin fand auf dessen Wunsch mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie mit dem bereits im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten der Klägerin am … Oktober 2019 statt. Mit Schreiben vom … November 2019 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin schriftlich Stellung zum beabsichtigten Widerruf der sonstigen Zuweisungen der Klägerin. Am … Dezember 2019 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin von den Markthallen auf wiederholte Bitte des Klägerbevollmächtigten hin nochmals Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme in einem persönlichen Termin gewährt. Im Nachgang hierzu nahm der Klägerbevollmächtigte mit E-Mail vom … Dezember 2019 erneut für die Klägerin Stellung.
7
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 widerriefen die Markthallen die Zuweisungen der Klägerin für zwei Dieselstapler, mehrere Marktstände, einen PKW-Stellplatz sowie mehrere LKW-Stellplätzen auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle.
8
Mit Bescheid vom 30. Januar 2020 (offensichtlich fehlerhaft datiert auf den 30. Januar 2019), der Klägerin zugestellt am 6. Februar 2020, stellte die Beklagte fest, dass die Zuweisung der Klägerin für die PKW-Stellplätze Nrn. …, …, …, …, … an der … Str. gemäß § 4 Markthallen-Satzung nicht verlängert bzw. neu erteilt werde (Nr. 1). Es wurde der Klägerin aufgegeben, die unter Nr. 1 des Bescheids genannten Objekte jeweils zu räumen und den Markthallen in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben (Nr. 2). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 200,- EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR festgesetzt (Nr. 4).
9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Stellplätze seien seit Ablauf der Befristung am 30. September 2019 im Buchungssystem der Markthallen beendet und würden folglich nicht mehr bezahlt. Eine zusätzliche Sperrung der Einfahrtskarten sei bislang noch nicht veranlasst worden. Die Stellplätze seien inzwischen geräumt worden. Die Markthallen hätten mit Schreiben vom 28. März 2014 aufgrund der Verhaftung des Geschäftsführers der Klägerin auf dem Satzungsgebiet der Markthallen am … März 2014 wegen Diebstahls von …-Pfandkisten ein Marktausschlussverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet. Dieses sei während des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgesetzt worden. In einem persönlichen Anhörungstermin am … Dezember 2019 habe der Geschäftsführer der Klägerin u.a. ausgeführt, dass er früher aufgrund einer hohen Kundenzahl viele Kisten benötigt habe. Diese habe er für sein Geschäft benutzt und dann an die Fa. … … zurückgegeben. Auch die Steuerhinterziehung sei nicht vollständig nachweisbar gewesen. Daher sei mit dem Gericht eine Vereinbarung getroffen worden. Der Klägerbevollmächtigte habe im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen vorgetragen, beim Geschäftsführer der Klägerin habe eine fehlerhafte Rechtsmeinung hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von Kistenpfandsachen vorgelegen. Auch wolle der Geschäftsführer der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen derzeit - vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Markthallen - eine Nachfolgeregelung hinsichtlich der GmbH prüfen. Konkret auf die Nichterteilung einer Neuzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze bezogene Aspekte seien nicht geäußert worden. Zur Rechtslage wurde seitens der Beklagten ausgeführt, wer im Satzungsgebiet auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle Räume oder Grundstücksflächen zum Zwecke des Lebensmittelhandels benutzen wolle, bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 Markthallen-Satzung einer Zuweisung durch die Markthallen. Die Zuweisung erlösche nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung, wenn im Falle einer zeitlich befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen sei. Die streitgegenständliche Zuweisung sei mit Ablauf der Befristung zum 30. September 2019 erloschen. Beim Auslaufen von befristeten Zuweisungen wegen der Überplanung des Geländes werde regelmäßig geprüft, ob eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Zuweisung in Betracht komme. Dabei erfolge über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Vorliegend seien bei Erteilung einer Zuweisung mehrere Widerrufsgründe einschlägig, weshalb mangels Eignung i.S.d. § 4 Abs. 1 und 3 Markthallen-Satzung von der Erteilung einer Neuzuweisung abgesehen werde. Die Zuweisung könne nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. a Alt. 1 MarkthallenSatzung widerrufen werden, wenn der Vertreter des Zuweisungsnehmers im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen habe, die in das Führungszeugnis aufgenommen werde. Als Geschäftsführer der Klägerin sei dieser Vertreter der Zuweisungsnehmerin. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Markthallen-Satzung könne die Zuweisung gegenüber der juristischen Person widerrufen werden, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Markthallen-Satzung genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person persönlich begangen würden. Gleiches gelte, wenn die Verstöße von einem Mitglied einer juristischen Person persönlich begangen würden. Auch dies treffe zu, da der Geschäftsführer der Klägerin zugleich deren alleiniger Gesellschafter sei. Aufgrund dieser Funktionen als Geschäftsführer und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter verkörpere er sozusagen die Klägerin. Aufgrund der o.g. Verurteilung habe der Vertreter und alleinige Gesellschafter der Zuweisungsnehmerin eine strafbare Handlung begangen. Da der Geschäftsführer der Klägerin und auch die Klägerin jeweils den Firmensitz auf dem Großmarkthallengelände hätten, sei die nach § 32 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 4 Nr. 1 BZRG in das Führungszeugnis einzutragende Steuerstraftat auch im Satzungsgebiet begangen worden. Die Zuweisung könne weiterhin nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung widerrufen werden, wenn der Vertreter des Zuweisungsnehmers in einem schwerwiegenden Fall inner- oder außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen habe. Die Schwere der vorliegend begangenen Steuerstraftaten folge u.a. bereits aus der Anzahl der Taten mit acht tatmehrheitlichen Fällen sowie aus dem verhängten Strafmaß. Daneben sei die besondere Schwere der Tat auch durch andere, speziell mit dem Betriebsgelände Großmarkthalle verbundene Aspekte begründet. Der Geschäftsführer der Klägerin sei, gerade auch als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin, in der Gesamtschau seiner Tätigkeit selbst Händler, d.h. Anbieter auf dem Betriebsgelände und somit Teil der öffentlichen Einrichtung. Diese habe er gezielt über mehrere Jahre hinweg zur Verübung von Straftaten genutzt. Die Delikte seien gerade im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Tätigkeit des Obst- und Gemüsegroßhandels begangen worden. Derartigen Strukturen müsste zum Schutz des Markts und der anderen Marktteilnehmer entgegengewirkt werden. Aufgrund der in den Ermittlungen geschilderten kriminellen Energie des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass er sich in Zukunft neue „Geschäftsfelder“ erschließen würde. Dies führe zu dem weiteren Widerrufsgrund aus § 5 Abs. 4 Halbs. 1 Markthallen-Satzung, wonach die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden könne. Ein solcher wichtiger Grund bestehe, da durch die gezielte, langjährige, missbräuchliche Nutzung von Flächen und Räumen in einer öffentlichen Einrichtung zur Begehung von Straftaten das Vertrauensverhältnis zwischen Zuweisungsnehmer und den Markthallen als Betreiber derart geschädigt sei, dass es irreversibel nicht mehr hergestellt werden könne und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr möglich sei. Von Seiten der Markthallen sei es nicht vorstellbar, die Klägerin mit dem derzeitigen Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter vor dem Hintergrund der Vorkommnisse weiterhin als Zuweisungsnehmerin Flächen und Räume auf dem Betriebsgelände nutzen zu lassen, geschweige denn ihr weitere neue Flächen zur Verfügung zu stellen. Der Widerruf entspreche auch pflichtgemäßer Ermessensausübung. Durch den Widerruf der Zuweisung sei die Klägerin zur Räumung ihrer ihr bisher überlassenen Objekte verpflichtet und könne diese in der Folge nicht mehr nutzen, auch nicht mehr ihr Geschäftsführer und Gesellschafter für die Begehung von Straftaten. Daher sei der Widerruf der Zuweisung geeignet, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände wiederherzustellen, künftig einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten und die Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten sowie auch eine Rufschädigung von den Markthallen und der Stadtverwaltung abzuhalten. Nach eingehender Prüfung und Abwägung habe sich gezeigt, dass kein anderes gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel verbleibe, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände aufrechtzuerhalten. Straftaten auf dem Gelände, die bei Ausübung des einschlägigen Gewerbes, unter Nutzung der zugewiesenen Objekte der öffentlichen Einrichtung und unter Einbeziehung des Umfelds auf dem Großmarkt über mehrere Jahre begangen worden seien, müsse mit wirksamen Maßnahmen begegnet werden, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten und andere Marktteilnehmer von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Eine wiederholte Begehung von Straftaten sei nicht auszuschließen. Auch aufgrund der irreversibel zerstörten Vertrauensgrundlage komme ein Marktausschluss für sich gesehen nicht in Betracht, da die Klägerin ansonsten die ihr zugewiesenen Flächen und Räume nach einer gewissen befristeten Ausschlusszeit wieder uneingeschränkt, auch durch ihren Geschäftsführer und Gesellschafter, nutzen könnte. Ein befristeter Marktausschluss sei somit nicht in gleicher Weise wie ein Widerruf geeignet, Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände zu gewährleisten. Da bereits bei einem hinreichenden Verdacht einer Straftat ein Marktausschluss infrage stehe, kämen weitere mildere Mittel wie ein Bußgeld oder eine Abmahnung hier erst recht nicht infrage und würden der Tragweite des Falls in keinster Weise gerecht werden. Aufgrund der Schwere des Falls könne sogar in Erwägung gezogen werden, neben dem Widerruf gleichzeitig einen Marktausschluss zu verhängen, sodass nicht nur die überlassenen Objekte geräumt werden müssten und künftig nicht mehr genutzt werden könnten. Es wäre dann gleichzeitig dem Geschäftsführer der Klägerin das Betreten des Markthallengeländes für eine gewisse Zeit generell, d.h. auch in anderer Funktion zum Beispiel als Mitarbeiter einer Firma, als Lieferant oder Kunde untersagt. Das Interesse der Markthallen an der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände überwiege letztlich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als Zuweisungsnehmerin, die Flächen und Räume auf dem Markthallengelände weiterhin nutzen zu können. Zwar sei auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie das Betriebsgelände Großmarkthalle und die ihr überlassenen Objekte für ihre Erwerbstätigkeit nutze und dies ihre Existenzgrundlage, auch für ca. zehn Mitarbeiter, darstelle. Allerdings seien die Zuweisungen in der Markthallen-Satzung widerruflich ausgestaltet, sodass der Zuweisungsnehmer bei entsprechenden Verhaltensweisen des Geschäftsführers mit der Widerrufsmöglichkeit rechnen müsse bzw. rechnen habe können. Der Widerruf einer Zuweisung entspreche der Kündigung von Gewerbeflächen und komme einer gewerberechtlichen Untersagung nicht annähernd gleich. Gegenstand des Unternehmens bzw. Gewerbes sei der Großhandel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten bzw. der Import solcher Produkte. Diesem Gewerbe könne jederzeit außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nachgegangen werden, wie in der Praxis vielfach durch andere Händler praktiziert. Im Raum München gebe es diverse Großhändler für Obst und Gemüse mit eigenen bzw. angemieteten Gewerbehallen. Zumal, da sich das Geschäftsmodell der Großhändler im Obst- und Gemüsehandel über die Jahre und Jahrzehnte stark geändert habe und der eigentliche Sichthandel, wie in Teilen auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle praktiziert, stark zurückgegangen sei. Der Schwerpunkt dürfte sich inzwischen auf Bestellungen per Telefon oder Internet mit anschließender Auslieferung verlagert haben. Die Verkaufsstände in der Großmarkthalle würden oft nur noch als „Schaufenster“ genutzt. Auch aus der Dauer der Nutzung des Betriebsgeländes Großmarkthalle über viele Jahre ergebe sich keine besondere Schutzbedürftigkeit, da im Grunde gerade diese langjährige bestehende Geschäftsbeziehung und die Stellung als Anbieter bzw. Händler am Großmarkt mit der Palette an überlassenen Objekten (Hallenstand, Lagerflächen, Büros, Stellplätze) und das dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengebrachte Vertrauen für strafrechtliche Zwecke missbraucht worden sei. In den letzten Jahren sei es vielfach vorgekommen, dass Gebühren vom Geschäftsführer der Klägerin erst nach der ersten Mahnung gezahlt worden seien, in einigen Fällen auch erst nach der zweiten oder sogar dritten Mahnstufe. Auch sei der Geschäftsführer der Klägerin in den letzten Jahren mehrfach wegen Parkverstößen auf dem Betriebsgelände verwarnt worden. Insgesamt zeige sich daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch seinen im Übrigen bestehenden Verpflichtungen oftmals nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall sei eine Dimension erreicht, die jegliche Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört habe und eine künftige Zusammenarbeit unzumutbar mache. Die Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe folge aus § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.
10
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am März 2020 Klage erhoben.
11
Die Klage wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom *. Juni 2020 begründet und insbesondere ausgeführt, die streitgegenständlichen Parkplätze, die die Mitarbeiter der Klägerin bis Jahresende 2019 genutzt hätten, seien von der Beklagten für eigene Zwecke gesperrt worden. Die Parkflächen könnten von den Mitarbeitern der Klägerin nicht mehr genutzt werden. Unbeachtlich sei, ob explizit hinsichtlich der Stellplätze anlässlich der Anhörung Ausführungen erfolgt seien. Diese würden sich auch auf die Stellplätze beziehen, weil die Stellplätze und die Zuweisung dem Grunde nach eine Einheit bildeten, damit die Mitarbeiter auf dem Gelände parken könnten. Wer im Satzungsgebiet der Markthallen Objekte zum Zwecke des Lebensmittelhandels benutzen wolle, würde gemäß § 4 Abs. 1 Markthallen-Satzung einer Zuweisung durch die Markthallen bedürfen. Die Klägerin begehre eine solche Zuweisung betreffend PKWStellplätze. Gemäß § 4 Abs. 3 Markthallen-Satzung werde die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Beklagte führe nicht aus, warum die Klägerin persönlich keine geeignete Bewerberin wäre. Sie stelle lediglich pauschal auf ein strafrechtliches Fehlverhalten des Geschäftsführers der Klägerin ab. Die Beklagte verkenne, dass ein Widerruf einer Zuweisung zwangsläufig nur bei vormaligem Bestehen einer Zuweisung möglich sei. Dies sei gerade nicht der Fall, da eine Neuzuweisung bislang nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zuweisung an die Klägerin gemäß § 4 Markthallen-Satzung gar nicht geprüft. Ein Widerrufsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung würde nicht vorliegen, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Zuweisung habe. Hinsichtlich des weiteren wesentlichen Vortrags wird auf den Tatbestand der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 12) Bezug genommen.
12
Die Klägerin beantragt,
I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2020 hinsichtlich
1. Die Zuweisung der Klägerin für die PKW-Stellplätze Nrn. …, …, …, … und … an der … Straße wird gemäß § 4 Markthallen-Satzung nicht verlängert bzw. neu erteilt.
2. Die unter Ziff. 1 dieses Bescheides genannten Objekte auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle sind jeweils zu räumen und den Markthallen München in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben.
wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die in Ziff. I genannte Zuweisung zu verlängern bzw. erneut zu erteilen.
13
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Zur Begründung wird in Ergänzung zu den Gründen des Bescheids im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Zuweisung sei § 4 Abs. 1 und 3 Markthallen-Satzung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Zuweisung. Gemäß § 4 Abs. 3 Markthallen-Satzung werde die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Norm räume den Markthallen einen Beurteilungsspielraum ein. Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, als deren alleiniger Gesellschafter, sei relevant für die Beurteilung der Eignung der Klägerin. Eine strafrechtlich relevante Handlung des Geschäftsführers sei der Klägerin zuzurechnen. Bei der Eignung darauf abzustellen, dass bei Vorliegen einer Zuweisung, diese wegen des Vorliegens von Widerrufsgründen widerrufen werde, sei sachgerecht. Gründe, die einen Widerruf der Zuweisung rechtfertigen würden, lägen vor.
15
Hinsichtlich des weiteren wesentlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021
16
ergangenen Entscheidung (dort Rn. 15 bis 17) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom … April 2021 teilte der Klägerbevollmächtigte im Verfahren M 7 K 19.6512 mit, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 14. Dezember 2020 der Gesellschafter der Klägerin an seiner Stelle zwei neue Geschäftsführer bestellt habe. Dieser Beschluss stehe im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 Markthallen-Satzung unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Markthallen.
17
Mit Schriftsatz vom *. Mai 2021 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend, dass die streitgegenständlichen Stellplätze für die Mitarbeiter benötigt, derzeit jedoch von der Klägerin nicht genutzt würden, da sie von der Beklagten gekündigt worden seien.
18
In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Vortrag noch dahingehend ergänzt, dass der Klägerin stattdessen andere Stellplätze informell zugewiesen worden seien, die von der Klägerin genutzt und abgerechnet würden. Dies sei bereits seit 2019 der Fall.
19
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 7 K 19.6510, M 7 K 19.6512 und M 7 K 20.1259 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
21
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das im Hinblick auf § 88 VwGO maßgebliche klägerische Begehren ist darauf gerichtet, die Beklagte entgegen dem Versagungsbescheid vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, der Klägerin die ihr ehemals befristet bis zum 30. September 2019 zugewiesenen Stellplatzflächen erneut zuzuweisen. Hierfür ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klageart. Soweit die Klägerin vorträgt, es würden mittlerweile andere als die streitgegenständlichen Stellplätze auf Veranlassung der Markthallen genutzt, ist dies vorliegend unerheblich, da das Klagebegehren sich insoweit eindeutig auf die konkreten, der Klägerin ehemals zugewiesenen Stellplatzflächen bezieht.
22
Die Klage ist jedoch unbegründet.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
24
In formeller Hinsicht begegnet die Versagung der Verlängerung bzw. Wiederzuweisung keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Klägerin hierzu auch mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ordnungsgemäß angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 29) Bezug genommen. Dass weder der Geschäftsführer der Klägerin noch ihr Bevollmächtigter explizite Ausführung in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Stellplätze gemacht haben, vermag an der Erfüllung des Anhörungserfordernisses durch die Behörde nichts zu ändern. So hat auch der Klägerbevollmächtigte angegeben, dass die anlässlich der Anhörung erfolgten Ausführungen sich auch auf die Stellplätze beziehen würden, weil die Stellplätze und die Zuweisung dem Grunde nach eine Einheit bildeten, damit die Mitarbeiter auf dem Gelände parken könnten. Ausweislich der Bescheidsgründe hat das klägerische Vorbringen im persönlichen Termin am … Dezember 2019 sowie die am Folgetag eingegangene ergänzende Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten auch Eingang in den erst am 30. Januar 2020 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid gefunden und wurde von der Behörde bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt (vgl. Ausführungen auf S. 5, 6, 14, 15 des Bescheids).
25
Auch in materieller Hinsicht ist die Versagung der Verlängerung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze nicht zu beanstanden.
26
Nach § 1 Abs. 1 Markthallen-Satzung betreibt die Beklagte die Markthallen, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der Viktualienmarkt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 14 m.w.N.). § 4 Markthallen-Satzung regelt die Erteilung der Zuweisung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. In § 5 Markthallen-Satzung ist wiederum die Beendigung der Zuweisung geregelt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erlischt die Zuweisung insbesondere, wenn im Falle einer zeitlich befristeten Zuweisung der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist. Zudem regelt § 5 MarkthallenSatzung die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor. Gemäß § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 14 f.).
27
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren. Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 16 m.w.N.).
28
Vorliegend ist die befristete Zuweisung für die streitgegenständlichen Stellplätze mit Ablauf des 30. September 2019 gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erloschen. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze besteht nicht.
29
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung - wie ausgeführt - dem geeignetsten Bewerber erteilt. Dabei besteht im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GO ein Anspruch auf Zulassung jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 12 ff). Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber um eine zu vergebende Fläche ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 4 ZB 18.378 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat. Entsprechend haben die Markthallen die Auswahl des geeignetsten Bewerbers um eine Zuweisungsfläche grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Anders als im Fall einer Neubewerbung um ausgeschriebene Zuweisungsflächen entscheiden die Markthallen jedoch in ständiger Verwaltungspraxis bei Auslaufen von - wie vorliegend - wegen der Überplanung des Geländes der Markthallen befristeten Zuweisungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lediglich darüber, ob die erteilte Zuweisung verlängert oder neu erteilt wird. Dabei erfolgt über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Anders als bei der Neuvergabe von Zuweisungsflächen an den geeignetsten Bewerber aus dem innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens gebildeten Bewerberpool ist hier rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung das bestehende Zuweisungsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung. Da in diesem Fall der Inhaber der konkreten Zuweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt - vorbehaltlich des jeweiligen Planungsstands - als geeignetster Bewerber für die konkrete Zuweisungsfläche ermittelt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Auswahlentscheidung betreffend die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung darauf beschränkt, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung - ggf. unter Berücksichtigung des aktuellen Planungsstands - zu prüfen, ob diese Einschätzung unverändert Bestand hat. Dabei ist auch die von den Markthallen bei der Prüfung zugrunde gelegte Annahme nicht zu beanstanden, dass es an der (fortgesetzten) Eignung des (vormaligen) Zuweisungsnehmers i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung insbesondere dann fehlt, wenn in Bezug auf diesen ein Widerrufstatbestand einschlägig ist. Dies ergibt sich ohne weiteres für die obligatorischen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 3 Markthallen-Satzung. Denn die Behörde kann allein schon im Hinblick auf den Vorwurf widersprüchlichen Handelns nicht hinsichtlich ein- und desselben Sachverhalts verpflichtet sein, einerseits die Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Markthallen-Satzung zu bejahen und andererseits eine danach erteilte Zuweisung unmittelbar wieder im Wege des Widerrufs zu entziehen. Vielmehr darf und muss sie die Erfüllung etwaiger Widerrufstatbestände durch den Bewerber bereits im Rahmen ihrer Entscheidung über dessen Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung entsprechend berücksichtigen. Nichts anderes kann insoweit auch hinsichtlich der fakultativen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung gelten.
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Danach hat die Klägerin mangels Eignung keinen Anspruch auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze. Denn in Bezug auf die Klägerin ist vorliegend der Widerrufstatbestand des § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung erfüllt, da ihr geschäftsführender Alleingesellschafter eine strafbare Handlung in einem schwerwiegenden Fall begangen hat. Insoweit wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 35) Bezug genommen.
31
Zutreffend haben die Markthallen zudem auch angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall ein Ausschluss des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach § 16 Abs. 2 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 MarkthallenSatzung a.E.). Auch insoweit wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 37) Bezug genommen.
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Die Ablehnung der Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung stellt sich vorliegend auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar. Hinsichtlich dieser Ermessensentscheidung legt § 114 Satz 1 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 - 10 C 8/15 - juris Rn. 13).
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Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Markthallen haben insbeson dere erkannt, dass ihnen hinsichtlich der Entscheidung über eine Verlängerung bzw. Wiederzuweisung Ermessen zukommt und dieses durch entsprechende Erwägungen ausgefüllt. Sie haben das ihnen eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Markthallen haben die Tatsache, dass es sich - jedenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Zulassungen, die im Zusammenhang mit ihrer Markttätigkeit stehen - um einen erheblichen Eingriff in die Existenzgrundlage der Klägerin - und damit auch ihrer Mitarbeiter - handelt, die seit über … Jahren in den Markthallen tätig war, mit dem Interesse der Allgemeinheit daran, dem Ruf des Markts und damit den Interessen anderer Händler auf dem Markt sowie der Markthallen bzw. der Stadtverwaltung als Marktbetreiber abgewogen und festgestellt, dass vorliegend das Interesse an einem möglichst ungestörten Ablauf des Marktbetriebs - insbesondere auch das Vertrauen in die Rechtssicherheit auf dem Markt - höher zu bewerten sei als das persönliche, wirtschaftliche Interesse des Klägerin an der weiteren Nutzung der Einrichtung zum Einkommenserwerb. Dabei wurde zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Klägerin ihrem Gewerbe des Obst- und Gemüsegroßhandels auch außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nachgehen kann. Dass Gericht verkennt nicht, dass das Betriebsgelände Großmarkthalle eine herausgehobene Stellung innerhalb des Münchener Obst- und Gemüsegroßhandels einnimmt. Gleichwohl kommt die Versagung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Zuweisung vorliegend nicht - wie der Klägerbevollmächtigte meint - einer Gewerbeuntersagung oder einem faktischen Berufsverbot, sei es für die Klägerin oder ihren Geschäftsführer - annähernd gleich. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die erforderlichen Gewerbeflächen - samt Stellplätzen - für ihren Obst- und Gemüsegroßhandel nicht auch andernorts im Stadtgebiet mit zumutbarem Aufwand finden und anmieten könnte. Insbesondere wurde dem Vortrag der Beklagten, wonach in der Praxis vielfach andere Händler - auch ehemalige Großmarkthallenhändler - für Obst und Gemüse mit eigenen bzw. angemieteten Gewerbehallen im Großraum München vertreten seien, klägerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit klägerseits die besondere Bedeutung des Sichthandels für das klägerische Geschäftsmodell hervorgehoben wird, ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine persönliche Auswahl und Besichtigung der Waren vor Ort nicht auch an anderer Verkaufsstelle möglich sein sollte. Soweit darauf verwiesen wird, dass die für die Klägerin maßgebliche Kundschaft allein in der Großmarkthalle anzutreffen sei, liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kunden der Klägerin ihren Marktstand zur Besichtigung und persönlichen Auswahl der Waren - ggf. nach Einleitung entsprechender Marketingmaßnahmen - nicht auch an einer neuen Ausstellungslokalität aufsuchen würden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach eigenen Angaben seit 2015 den einzigen Biostand in der Großmarkthalle betreibt und damit überhaupt eine der wenigen Lieferanten für Bioprodukte ist. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Lieferanten der Klägerin, die ebenfalls nach eigenen Angaben über ein umfassendes, eingefahrenes und loyales Netz von qualifizierten Biolieferanten verfügt.
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Die Versagung der Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil eine fortdauernde Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Markthallen durch ein Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nicht zu befürchten wäre. Denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass dieser sein marktschädigendes Verhalten nicht auch in der Zukunft fortsetzt. Insoweit wird zunächst auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 40) Bezug genommen. Im Übrigen erweist sich diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund nicht als unzutreffend, dass im Hinblick auf die Klägerin ein Geschäftsführerwechsel beabsichtigt ist. Zwar ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bereits gefasst und steht lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung durch die Markthallen; ein entsprechender Antrag wurde bei den Markthallen bereits gestellt. Jedoch soll nach dem Gesellschafterbeschluss dem bisherigen Geschäftsführer auch für die Zukunft noch eine Gesamtprokura (zwecks Übergabe, Information und Übergang) eingeräumt werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beiden neu bestellten Geschäftsführern um langjährige Mitarbeiter der Klägerin handelt, die bisher dem derzeitigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter nachgeordnet agiert haben, ist ein Vertrauen dahingehend, dass sich der aktuell geschäftsführende Alleingesellschafter ab sofort aus dem operativen Geschäft der Klägerin vollständig zurückziehen wird und trotz seiner Seniorität und Erfahrung im Unternehmen die Entscheidungen der bislang nachgeordneten Mitarbeiter der Klägerin - jedenfalls in der Anfangszeit - nicht maßgeblich beeinflussen wird, nicht begründet. Auch der beabsichtigte Geschäftsführerwechsel ist mithin nicht geeignet, die Einschätzung der Markthallen in Zweifel zu ziehen, dass aus den erheblichen steuerstrafrechtlichen Verstößen des derzeitigen Geschäftsführers der Klägerin, die - wie ausgeführt - im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Markttätigkeit stehen, auf die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße geschlossen werden kann und angesichts des Schweregrads der Verfehlung und des nachhaltig zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht von einer dauerhaft anhaltenden Verbesserung der Situation auszugehen ist.
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Zutreffend haben die Markthallen schließlich auch angenommen, dass vorliegend kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Insbesondere stellt ein zeitweiser Marktausschluss des Geschäftsführers der Klägerin nach § 16 Abs. 2 MarkthallenSatzung im vorliegenden Einzelfall kein solches milderes Mittel dar, da ein Ausschluss - wie ausgeführt - bereits keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die Sicherheit und Ordnung in den Markthallen aufrecht zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Interesse des guten Rufs des Betriebsgeländes Großmarkthalle, wegen der damit verbundenen Abschreckungswirkung gerade die endgültige Beendigung des Zuweisungsverhältnisses dazu geeignet ist, andere Händler von entsprechenden schwerwiegenden Straftaten abzuhalten. Eine entsprechende drastische Wirkung hat ein befristeter Ausschluss nicht. Im Falle der Klägerin kommt ein Ausschluss ihres Geschäftsführers daher nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Die Markthallen haben insoweit zu Recht angenommen, dass bei dem vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Verstoß eine andere Sanktion keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass weitere mildere Mittel wie ein Bußgeld oder eine Abmahnung in diesem Fall erst recht nicht in Frage kämen, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Behörde hätte sich mit möglichen milderen Mitteln überhaupt nicht auseinandergesetzt, geht hier fehl. Schließlich stellt vorliegend auch die Erteilung der von der Klägerin beantragten Zustimmung zum beabsichtigten Geschäftsführerwechsel kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar. Denn - wie ausgeführt - ist ein Vertrauen dahingehend, dass sich der derzeitige Geschäftsführer nach Vollzug des Geschäftsführerwechsels sofort aus dem operativen Geschäft der Klägerin vollständig zurückziehen wird, nicht begründet. Hinzu kommt, dass auch der angestrebte Geschäftsführerwechsel keinen Einfluss auf die Funktion des derzeitigen Geschäftsführers als Alleingesellschafter der Klägerin hat, sodass - wie aufgezeigt - der Widerrufstatbestand in dessen Person weiter erfüllt wäre. Der Vollzug des Geschäftsführerwechsels ist daher bereits nicht gleich geeignet, den derzeit geschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin von einer künftigen Einflussnahme auf den Marktbetrieb abzuhalten und dadurch die Sicherheit und Ordnung in den Markthallen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung der Beklagten, wonach der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als Geschäftsführer und Alleingesellschafter die Geschicke der juristischen Person der Klägerin - und damit auch diese selbst - ganz maßgeblich und ausschließlich bestimmt. Daher erscheint die Ablehnung der Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung auch insoweit nicht als ungerechtfertigt, als die Klägerin selbst nicht die strafbaren Handlungen begangen hat. Denn die Zurechnung der Handlungen ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters erscheint gerade in der vorliegenden Konstellation einer sog. Ein Mann GmbH unter selbstorganschaftlicher Geschäftsführung aufgrund der gegebenen tatsächlichen Personenidentität nicht unbillig. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die steuerstrafrechtlichen Verfehlungen formal lediglich auf die Einzelfirma des Geschäftsführers der Klägerin bezogen haben. Denn das mit den vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Straftaten verbundene Unwerturteil trifft diesen - wie ausgeführt - unmittelbar in der Sphäre seiner gewerblichen Markttätigkeit und gerade nicht nur als vom Marktgeschehen losgelöste Privatperson. Die gewerbliche Markttätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin in den Markthallen, die auch seine Tätigkeit als Einzelkaufmann unter eigenem Namen firmierend sowie für die Firma seiner Mutter umfasst, ist aufgrund der gegebenen Personenidentität zwischen der hinter der Einzelfirma sowie hinter der GmbH stehenden natürlichen Person untrennbar mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin verbunden.
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Schließlich scheidet eine Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze vorliegend auch deshalb aus, da die Zuweisung von PKW-Stellplätzen regelmäßig an die Zuweisung weiterer Objekte (z.B. Keller bzw. Lager- oder Büroräume) auf dem Gelände der Markthallen gebunden ist (vgl. Zuweisung vom 3. Februar 2015, Bl. 69 der Behördenakte). Die Klägerin verfügt jedoch über keine weiteren Zuweisungen mehr. Insoweit wird auf das in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 20.941 ebenfalls am 5. Mai 2021 ergangene Urteil Bezug genommen.
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Sonstige Gründe, die eine Neuzuweisung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung (Erteilung der Zuweisung an den geeignetsten Bewerber) rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin sich vorliegend auch nicht auf eine ausgeschriebene Zuweisungsfläche neu beworben.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.