Titel:
FFP2-Masken nur in Sonderfällen Hartz-IV-Leistung
Normenketten:
SGB II § 21 Abs. 6
12. BayInfSchVO §§ 12 ff.
SGG § 86b
Leitsätze:
1. In besonderen Konstellationen kann sich ein Geldleistungsanspruch für den laufender Mehrbedarf zur Anschaffung von FFP2-Masken bestehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weil nicht jede Bedarfsunterdeckung irreparable Existenzbedrohungen bedingt, Abschläge von bis zu 30% des Regelbedarfes zu billigen sind und weil pandemiebedingte Bedarfsminderungen Einsparungen ermöglichen, ist Eilrechtsschutz zur Anschaffung von FFP2-Masken vorliegend zu versagen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
FFP2-Maske, Hartz-IV-Leistung, Mehrbedarf, Geldleistungsanspruch, pandemiebedingte Bedarfsminderungen, Eilrechtsschutz, irreparable Existenzbedrohung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 5456
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragsteller (ASt) haben am 04.03.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. In der Sache begehren sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) die Zurverfügungstellung von FFP2-Masken als Mehrbedarf, hilfsweise entsprechende Geldleistungen.
2
Die ASt leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen vom Ag Leistungen nach dem SGB II, zuletzt vorläufig für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021. Dabei wurde bei den ASt. zu 1. und 2. jeweils ein Regelbedarf in Höhe von monatlich 389,00 EUR angesetzt, beim ASt. 3 in Höhe von 328,00 EUR. Der ASt zu 1. ist über 60 Jahre alt, schwerbehindert, leidet u.a. an Bluthochdruck und bezieht nach eigenen Angaben Krankengeld. Seine Ehefrau, die ASt zu 2. hat kein Einkommen. Sie hatte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits einen Herzinfarkt und leidet unter Migräne. Der ASt zu 3. ist Schüler in Vollzeit, derzeit jedoch ausschließlich im Distanzunterricht.
3
Am 19.02.2021 beantragten die ASt beim Ag die Ausstattung mit FFP2-Masken, hilfsweise die Bewilligung eines dafür erforderlichen Geldbetrages als Mehrbedarf wegen der Corona-Pandemie, den der Ag mit Bescheid vom 24.02.2021 ablehnte. Ein Mehrbedarf sei nicht ersichtlich, weil die ASt aufgrund von § 1 Abs. 1 und § 2 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) bis zum 06.03.2021 einmalig zehn solcher Masken von der Krankenkasse erhalten hätten. Überdies würden sie gemäß des Sozialschutzpaketes III im Mai 2021 pandemiebedingt einmalig 150 € pro Person erhalten. Weitere Masken seien aus dem Regelbedarf zu beschaffen.
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Am 04.03.2021 haben die ASt beim Sozialgericht Nürnberg die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Sie begehren rückwirkend für Februar 2021 pro Person und Woche jeweils zehn FFP2-Masken, für März und April 2021 jeweils wöchentlich 20 Masken, hilfsweise pro Person Geldbeträge in Höhe von 43,00 EUR für Februar 2021 und monatlich 129,00 EUR für März und April 2021. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und ein damit verbundenes erhöhtes Risiko, an einer schweren COVID-19-Infektion zu erkranken, sowie darauf, dass das Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit im Freistaat Bayern bußgeldbewehrt vorgeschrieben sei. Da ihnen kein Auto zur Verfügung stehe, müssten sie mehrmals pro Woche einen Supermarkt besuchen und könnten nicht - wie andere - einen wöchentlichen „Großeinkauf“ machen. In rechtlicher Hinsicht verweisen sie auf den Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (SG Karlsruhe, Az. S 12 AS 213/21 ER).
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Der Ag entgegnet, dass bezüglich der für die Vergangenheit begehrten Masken keine fortwirkende Notlage glaubhaft gemacht sei. Ein aktueller unabweisbarer Mehrbedarf sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Die ASt hätten von der Krankenkasse und aus einer bayerischen Sonderaktion für Bedürftige bereits 15 FFP2-Masken kostenfrei erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Anzahl nicht ausreichend sei.
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Das Gericht hat die ASt darauf hingewiesen, dass es der Rechtsauffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im zitierten Beschluss voraussichtlich nicht folgen werde, weil kein allgemeiner, abstrakter Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von FFP2-Masken bestehe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass im konkreten Einzelfall tatsächlich ein unabweisbarer, besonderer Mehrbedarf vorliege, der zusätzlich auch einen Anordnungsgrund rechtfertigen können müsse. Im folgenden Schriftwechsel und im anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der ASt zu 1 angegeben, im März und April 2021 insgesamt 21 Arzt-/Therapeutentermine wahrnehmen zu müssen, wo er auf eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen sei. Die ASt 2 habe in diesem Zeitraum drei Arzttermine. Außerdem gehe sie für die Familie ca. 3x pro Woche zum Einkaufen im Supermarkt nebenan, der in ca. 2-3 Minuten fußläufig erreichbar sei. Der ASt 3 habe im fraglichen Zeitraum vier Arzttermine und müsse manchmal mit zum Einkaufen, um für seine Eltern schwere Waren wie Getränke zu tragen. Die weiteren beantragten Schutzmasken seien notwendig, um auch gemeinsam als Familie einkaufen gehen zu können.
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Nach den Ermittlungen des Gerichts bieten die Discounter derzeit FFP2-Masken zu Preisen von deutlich unter 1,00 EUR pro Stück an, z.B. kosten bei A. zwei FFP2-Masken aktuell 1,69 EUR.
8
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22.03.2021 haben die ASt nach gerichtlichem Hinweis den Eilantrag zurückgenommen, ihren PKH-Antrag jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Ag verwiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsanwaltsbeiordnung hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte - wie im sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz - nicht vorgeschrieben, wird nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
12
An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet dann keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für rechtlich nicht vertretbar hält oder in tatsächlicher Hinsicht von der Unmöglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 7a). Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 73a Rn. 7d). Schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen sowie Fragen zum Sachverhalt, die erst einer Beweiserhebung durch das Gericht bedürfen, sind nicht schon im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch bei geringem Einkommen und Vermögen des Betroffenen unter Zuhilfenahme von PKH einer gerichtlichen Klärung im einstweiligen Rechtsschutz oder in der Hauptsache zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92).
13
Unter diesen Voraussetzungen hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wäre er nicht zurückgenommen worden - keine Erfolgsaussichten gehabt.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat oder deren Vorliegen nach den im sozialgerichtlichen Eilverfahren von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsermittlungen für das Gericht glaubhaft ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4, § 103 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann auf die Prüfung des Anordnungsanspruches verzichten, wenn es bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). Für vor dem Eilantrag liegende Zeiträume ist Eilbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die im abgelaufenen Zeitraum liegenden Umstände in die Gegenwart hineinwirken und dadurch die aktuelle Dringlichkeit begründen (sog. „fortwirkende Notlage“), so dass erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 20.06.2005, Az.: L 7 AL 100/05 ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: 17 SO 3804/05 ER-B).
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Auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen hält das Gericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im zu entscheidenden Einzelfall bereits für nicht vertretbar.
16
Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen vor Eingang des Eilantrages (Februar 2021) lag kein Anordnungsgrund vor, weil eine fortwirkende Notlage weder vorgetragen, noch ersichtlich war.
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Bezüglich des aktuell geltend gemachten Mehrbedarfes fehlte es am Anordnungsgrund, weil den ASt die notdürftige Anschaffung aus eigenen Mitteln zugemutet werden konnte. Nicht jede Bedarfsunterdeckung führt zu einer irreparablen Existenzbedrohung (vgl. zum ganzen Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG, Stand: 19.03.2021, Rn. 362). Deshalb haben einige Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, obwohl es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, bereits Abschläge von bis zu 30% des jeweiligen Regelbedarfes gebilligt (vgl. nur LSG Bayern v. 22.06.2017 - L 7 AS 329/17 B ER - juris Rn. 21.; LSG Bayern v. 19.07.2017 - L 11 AS 439/17 B ER - juris Rn. 21.; LSG Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2012 - L 7 AS 630/12 B ER - juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg v. 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rn. 5; Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn. 202). Der ASt zu 1. hat für März und April 2021 einen Bedarf von FFP2-Masken für insgesamt 21 Arztbesuche einschließlich Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln glaubhaft gemacht. Hierfür entstehen ihm bei Zugrundelegung eines Stückpreises von 0,85 EUR Kosten in Höhe von insgesamt 17,85 EUR, was rechnerisch einem monatlichen Betrag von 8,93 EUR entspricht. Dies sind lediglich 2,3% seines individuellen Regelbedarfs von 389,00 EUR. Die ASt zu 2. benötigt drei Masken für Arztbesuche und wöchentlich drei Masken zum Einkaufen, was das Gericht wegen des fehlenden Autos in diesem Fall auch für nachvollziehbar hält. Damit braucht sie im März und April jedoch nur insgesamt 27 Masken, was einem monatlichen Betrag von 11,75 EUR entspricht. Dies sind nur ca. 3% ihres Regelbedarfs. Der ASt zu 3. benötigt - da er auf Grund des Distanzunterrichts auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fahren muss - Masken lediglich für vier Arztbesuche sowie in etwa eine Maske wöchentlich zum Einkaufen, also insgesamt ca. 12 Masken, was einem monatlichen Betrag von 5,10 EUR entspricht. Dies sind nur ca. 1,5% seines individuellen Regelbedarfs. Somit wirken sich die begehrten Leistungen in derart geringer Höhe jeweils für die ASt aus, dass es ihnen zumutbar gewesen wäre, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache diese Kosten selbst vorzustrecken. Dass die ASt selbst demgegenüber von monatlichen Kosten in Höhe von völlig unrealistischen 129,00 EUR ausgehen, ist für die Beurteilung des Anordnungsgrundes unbeachtlich. Es ist ihnen zumutbar, FFP2-Masken zu den oben genannten günstigen Preisen bei Discountern zu beschaffen und auch nicht immer gemeinsam zum Einkaufen zu gehen, sondern nur jeweils einzeln für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, um - wie in der Pandemie vorgeschrieben - Kontakte zu vermeiden und außerdem die Anzahl der benötigten Masken zu reduzieren.
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Unabhängig davon war im vorliegenden Fall auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil sich für die ASt weder aus § 21 Abs. 6 SGB II, noch aus sonstigen Vorschriften des SGB II ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von FFP2-Masken als Sachleistung oder als Geldleistung ergibt.
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Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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Aus dieser Vorschrift kann sich nach Auffassung der Kammer in besonderen Konstellationen durchaus ein laufender Mehrbedarf zur Anschaffung von FFP2-Masken als Geldleistungsanspruch ergeben. Im vorliegenden Einzelfall war ein solcher aber nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist auf Grund der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05.03.2021 (BayMBl. Nr. 171) in bestimmten Bereichen (siehe nur §§ 12 ff. der Verordnung) derzeit das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend, so dass dieser Bedarf während der Gültigkeit der Verordnung für alle Leistungsempfänger abstrakt besteht. Nichtsdestotrotz muss aber für jeden ASt gesondert der individuelle konkrete Bedarf im Einzelfall bestimmt und an den Voraussetzungen von § 21 Abs. 6 SGB II gemessen werden, da es keinen allgemeinen, für alle Berechtigten gültigen Maskenbedarf gibt. Bei den ASt ist der Mehrbedarf nicht unabweisbar. Ein Teil des Bedarfes ist durch Leistungen Dritter (pandemiebedingte Sachleistungen durch die Krankenkasse und politische Sonderaktionen) bereits gedeckt, immerhin hat jeder ASt bereits 15 kostenlose FFP2-Masken erhalten. Die finanzielle Mehrbelastung für weitere Masken kann von den ASt durch Minderausgaben in anderen Bereichen ohne weiteres abgefedert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einige in die Berechnung der Regelbedarfe fallende Positionen aufgrund der Corona-Pandemie - gerade während eines Lockdowns - derzeit nicht in dem vorgesehenen Ausmaß anfallen. So sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von (Stand 2018) 42,44 Euro sowie Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen in Höhe von (Stand 2018) 11,36 Euro vorgesehen. Aufgrund der großflächigen Schließungen im Rahmen der Corona-Pandemie fallen diese Positionen nur in sehr geringem Umfang an. Auch die Ausgaben für Verkehr in Höhe von 39,01 Euro (Stand 2018) sind aufgrund der bestehenden Einschränkungen bei den meisten gesunken. Die hier (zwangsläufig) eingesparten Mittel versetzen die ASt in die Lage, sie für die Anschaffung von Masken zu verwenden.
21
Nach alledem konnte PKH im vorliegenden Einzelfall nicht bewilligt werden.
22
Gegen diesen Beschluss findet bei Berücksichtigung der von den ASt geltend gemachten Beträge (BSG, Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 51/15 R, juris-Rn. 10) gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.