Titel:
Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Bescheid, Erfolgsaussicht, Bestellung, Klageerzwingungsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Antragsteller, Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfegesuch, Mindestanforderungen, Anfangsverdacht, Handlung, Sachverhaltsschilderung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtliche Entscheidung
Schlagworte:
Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Bescheid, Erfolgsaussicht, Bestellung, Klageerzwingungsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Antragsteller, Rechtsverfolgung, Prozesskostenhilfegesuch, Mindestanforderungen, Anfangsverdacht, Handlung, Sachverhaltsschilderung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtliche Entscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54497
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 02.11.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Generalstaatsanwalt in München hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2020 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 14.10.2020, wonach von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, keine Folge gegeben.
2
Mit Schreiben vom 22.04.2021 beantragt der Antragsteller die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid des Generalstaatsanwalts.
3
Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen, da im Klageerzwingungsverfahren keine Pflichtverteidigerbestellung für den Antragsteller in Betracht kommt. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
4
Zwar braucht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung nicht die strengen Formerfordernisse zu erfüllen, die für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst gelten. Er muss jedoch so gehalten sein, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts aufgrund des Antragsvorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 114 ZPO).
5
Diesen Mindestanforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch schon deshalb nicht gerecht, weil es bereits keine Sachverhaltsschilderung enthält, aus der sich ein hinreichender Anfangsverdacht für die behauptete strafbare Handlung entnehmen lässt.
6
Zudem ist nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Pivatklage verfolgt werden kann. Bei einer (fahrlässigen) Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO.