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AG Würzburg, Beschluss v. 28.12.2021 – 2 F 2116/21
Titel:

Amtsermittlung zum Alter eines Flüchtlings

Normenkette:
BGB § 1674, § 1773
Leitsatz:
Die Anordnung einer Vormundschaft scheidet aus, wenn zwar ein Geburtsnachweis die Minderjährigkeit des Betroffenen ergibt, dies aber aus den weiteren Unterlagen, insbesondere Bildern, widerlegt ist.  (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vormundschaft, Volljährigkeit, unbegleiteter Flüchtling, Geburtsurkunde, polizeiliches Foto, Urkundenmissbrauch, Geburtsdatum, Ruhen elterliche Sorge, Syrien
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2022 – 7 UF 27/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54252

Tenor

1. Die Anordnung der Vormundschaft für A H A, geb. 00.00.2010 wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Zu Protokoll des Amtsgerichts AG Würzburg vom 27.12.2021 hat der Antragsteller Al Hamdan Firas angeregt, dass eine Vormundschaft für A H A, geb. 00.00.2010 angeordnet wird.
2
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft liegen nicht vor.
3
Das Gericht stellt aufgrund der Angaben im Antrag, des vorgelegten Bildes des Betroffenen fest, dass das angegebene Geburtsdatum niemals stimmen und damit die vorgelegte Urkunde missbräuchlich ist, sowie die angegebenen Daten zur Person und zum Geburtsdatum falsch sind.
4
Die Person auf dem Bild (polizeiliches Foto des Betroffenen) lässt ohne weitere Nachermittlungen erkennen, dass dieser deutlich älter als 11 Jahr alt ist. Damit steht fest, dass er Papiere aus dem Personenstandsregister vorgelegt hat, die nicht seine Identität wieder geben.
5
Zudem erkennt das Gericht alleine anhand des Bildes, dass der Betroffene deutlich älter als 18 Jahre alt ist (nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der Erfahrung mit Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen; was auf die Begutachtung anderer Betroffenen beim hiesigen Gericht zurückzuführen ist) sogar deutlich über 20 Jahre alt ist. Wegen des anzunehmenden Alters kommt mangels Minderjährigkeit und damit Wegfall der elterlichen Sorge die Anordnung eines Vormundes nicht in Betracht. Der Betroffenen ist volljährig.
6
Unabhängig davon wäre dem Antrag schon nicht nachzukommen, da die Eltern erreichbar sind und demnach ein Ruhen der elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt. Warum die Adresse der Eltern (“in einem Ort bei Aleppo“) nicht bekannt gegeben wird, hat wohl mit den falschen Angaben zur Person zu tun. Anders ist dies nicht erklärlich. Es ist Gerichts bekannt (aus anderen Verfahren), dass Personen in Syrien stets erreichbar sind.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
8
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 42, 46 FamGKG.