Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 03.02.2021 – AN 2 K 20.00870
Titel:

Erstattung von Aufstiegsfortbildungsförderung

Normenketten:
AFBG § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 2, Abs. 3 (idF bis zum 31.7.2020)
AFBG § 30 Abs. 1
SGB X § 24 Abs. 1
Leitsätze:
1. Als Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG aF ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt – also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag – aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung kann Ausbildungsförderung nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bedenken gegen die Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung bestehen nicht deswegen, weil sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AFBG entschieden hat, die für die Förderung erforderliche Teilnahmequote gesetzlich zu pauschalieren. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
nachgeholte Anhörung, Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung, keine ausdrückliche Erklärung des Abbruchs bzw. der Unterbrechung, Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, Aufstiegsfortbildungsförderung, Rückforderung, Teilnahmequote, Unterhaltsbeitrag, Erstattung, Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme, Unterbrechung einer Fortbildungsmaßnahme
Fundstelle:
BeckRS 2021, 5368

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Erstattungspflicht von Aufstiegsfortbildungsförderung.
2
Unter dem 12. Juli 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung für eine Fortbildung zum geprüften … vom 6. September 2016 bis 13. März 2018 an der … in … (künftig: Akademie). Mit Bescheid vom 9. November 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung in Gestalt der Förderung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.712,50 EUR, fällig am 1. September 2016, sowie von weiteren 1.712,50 EUR, fällig am 1. September 2017, insgesamt also in Höhe von 3.425,00 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger jeweils am 1. März 2017 und 15. April 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen hat.
3
Mit Teilnahmenachweis vom 22. Februar 2017 teilte die Akademie mit, der Kläger habe im Zeitraum vom 6. September 2016 bis 22. Februar 2017 an 144 von insgesamt 172 Präsenzstunden teilgenommen. Entsprechend teilte sie unter dem 21. August 2017 mit, der Kläger habe im Zeitraum 23. Februar 2017 bis 21. August 2017 an 108 von insgesamt 169 Präsenzstunden teilgenommen. Schließlich teilte sie unter dem 12. April 2019 mit, der Kläger habe im Zeitraum 22. August 2017 bis 13. März 2018 an 34 von insgesamt 182 Präsenzstunden teilgenommen.
4
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. April 2019, dem Kläger zugestellt am 2. Mai 2019, forderte die Beklagte bis dahin geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 1.370,00 EUR zurück. Zur Begründung führte sie sinngemäß im Kern aus, die Förderung werde vollständig zurückgefordert, da Fehlzeiten von über 30% vorlägen. Die erforderliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme liege nicht vor. Insoweit müsse eine Teilnahme an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen werden. Der Vorbehalt der Rückforderung sei in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen worden. Dieser sei insoweit aufzuheben und der Teilnehmer habe die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, als Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden seien und der entsprechende Vorbehalt greife.
5
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2019, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 ließ er zur Begründung sinngemäß im Wesentlichen ausführen, er habe 2016 und 2017 regelmäßig und mit großem Engagement an allen Lehrveranstaltungen teilgenommen. Im letzten Studienabschnitt habe er berufsbedingt leider einige Unterrichtstermine nicht wahrnehmen können. Er sei zum stellvertretenden Filialleiter befördert worden, was mit einer Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit von anfangs 20 auf später 40 Wochenstunden einhergegangen sei. Auch habe die Beförderung neue Anforderungen an ihn gestellt, sodass großes Engagement und Einarbeitungszeit erforderlich gewesen seien. Unvorhergesehen sei seine Arbeitsbelastung berufsbedingt stark angestiegen. Die Akademie habe ihm angeboten, den Studiengang vorübergehend zu unterbrechen und den Unterrichtsbesuch zur Vorbereitung auf die Prüfungen im Herbst 2019 bzw. Frühjahr 2020 fortzusetzen. Er könne jederzeit wieder kostenfrei in den Studiengang „geprüfter Handelsfachwirt“ vom 6. September 2018 bis 27. Februar 2020 einsteigen. Hierzu hat der Kläger ein entsprechendes Schreiben der Akademie vom 15. Mai 2019 in Kopie vorgelegt. Weiter führt er aus, lediglich für ggf. aktualisierte Skripte könnten erneut Kosten anfallen. Selbstverständlich sei er bereit, diese zu tragen. Da er bereits zur schriftlichen Prüfung am 24. und 25. September 2019 eingeladen sei, sei zu erwarten, dass die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden könne.
6
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 führte die Beklagte sinngemäß im Kern aus, dem Widerspruch sei nicht abzuhelfen. Aus den Teilnahmenachweisen ergebe sich bezogen auf die Gesamtmaßnahme eine Teilnahmequote von 54,88%. Der unter dem Vorbehalt der Rückforderung erlassene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen und die erbrachten Leistungen zurückzufordern. Aus der vorgelegten Bestätigung der Akademie gehe eindeutig hervor, dass der Kläger vom 6. September 2016 bis 13. März 2018 an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Für diesen Zeitraum sei auch Aufstiegsfortbildungsförderung beantragt worden. Demnach handele es sich hier um eine kostenfreie Wiederholung der Maßnahme und nicht um eine Unterbrechung. Im Übrigen sei eine Unterbrechung nur aus wichtigem Grund förderungsunschädlich. Insoweit könne grundsätzlich auf die umfangreiche Rechtsprechung zum Begriff des wichtigen Grunds nach § 7 Abs. 3 BAföG zurückgegriffen werden. Ein solcher sei gegeben, wenn Auszubildenden die Fortsetzung ihrer bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller der im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden könne. Berücksichtigungsfähig seien auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Teilnehmers, wenn diese mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Die Zumutbarkeitsprüfung beruhe auf einer Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden an der Unterbrechung mit den öffentlichen Interessen an deren Fortsetzung. Die vorgebrachte Beförderung und Arbeitszeiterhöhung stellten keinen wichtigen Grund dar. Grundsätzlich werde nach Vorstellung des Gesetzgebers nur eine einzige umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Fortbildung gefördert. Von Teilnehmern könne vor der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme eine qualifizierte Selbstprüfung hinsichtlich Eignung, Neigung, Interesse und Zeitaufwand für das angestrebte Ausbildungsziel erwartet werden. Es gelte zu verhindern, dass Aus- und Fortbildungskapazitäten und die hierfür zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nutzlos in Anspruch genommen würden. Eine Unterbrechung aus wichtigem Grund bedürfe zudem der ausdrücklichen Erklärung und wirke nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Hier sei die Unterbrechungserklärung erst im Rahmen des Widerspruchs abgegeben worden. Auch sei keine Begründung vorgebracht oder ersichtlich, warum die Erklärung nicht früher hätte abgegeben werden können.
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Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2019 sinngemäß im Wesentlichen vortragen, er habe seine Ausbildung sehr wohl umsichtig und zielstrebig geplant. Seine Beförderung sei zu Beginn seiner Fortbildung nicht vorhersehbar gewesen. Es wäre unvernünftig gewesen, hätte er diese einmalige Chance für sein berufliches Fortkommen ungenutzt verstreichen lassen. Die Möglichkeit habe sich aufgrund plötzlichen Ausscheidens der früheren Filialleitung ergeben. Demnach liege nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sehr wohl ein wichtiger Grund vor. Auch seien die zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht nutzlos in Anspruch genommen worden, da er die Fortbildung fortsetze. Er habe mit der Akademie vereinbart, dass er die Abschlussprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt ablegen könne. Der Aufhebungsbescheid sei für ihn daher gänzlich überraschend ergangen. Soweit er die Unterbrechung nochmals unmittelbar mit der Beklagten hätte besprechen müssen, bitte er dieses Versäumnis ausdrücklich zu entschuldigen.
8
Mit Bescheid vom 2. April 2020, dem Klägervertreter zugestellt am 7. April 2020, wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheids). Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt sowie festgestellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei (Ziff. 2 des Bescheids). Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Ziff. 3 des Bescheids).
9
Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich werde nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine einzige umsichtig geplante und zielstrebig betriebene Fortbildung gefördert. Der Bewilligungsbescheid sei insoweit aufzuheben und der Teilnehmer habe die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, als Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden seien und der entsprechende Vorbehalt greife. Hier sei der Bewilligungsbescheid mit dem Vorbehalt verbunden gewesen, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme u.a. zum Ende der Maßnahme zu erbringen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Voraussetzung für die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung sei die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme. Diese liege vor, wenn die Teilnahme an mindestens 70% der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Aufgrund dieser Quote, welche Ausfälle bis zu 30% unberücksichtigt lasse, auch wenn diese nicht entschuldigt seien, sei eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten entbehrlich. Bei länger andauerndem Fernbleiben seien Lehrgangsteilnehmer aufgefordert, eine Unterbrechung der Lehrgangsteilnahme anzuzeigen. Förderungsfähig sei lediglich die tatsächliche Teilnahme an dem Lehrgang. Dagegen sei das Bestehen der Abschlussprüfung irrelevant, da Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen gerade nicht nur für ihre Fähigkeiten bzw. Eignung gefördert würden, sondern für die zielstrebige Prüfungsvorbereitung durch regelmäßige Teilnahme an der notwendigen Fortbildung. Hier liege mit der Teilnahmequote von 54,68% bezogen auf die Gesamtmaßnahme keine regelmäßige Teilnahme vor.
10
Die Voraussetzung des Teilnahmenachweises sei mit dem Ziel eingeführt worden, Abbrüche und unzulässige Unterbrechungen zu erkennen und möglichst zu vermeiden, um somit eine zweckmäßige Mittelverwendung sicherzustellen. Unterbrechungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund hätten im Vorhinein mitgeteilt werden müssen. Die bloße Abwesenheit löse diese Wirkung nicht aus. Abbruch oder Unterbrechung einer Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund bedürften der ausdrücklichen Erklärung. Diese wirke nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Auf die Notwendigkeit, Unterbrechungen ausdrücklich zu erklären, sei der Kläger im Bewilligungsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Gleiches gelte hinsichtlich des Hinweises des Antragsformulars, wonach die Fortbildungsunterbrechung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen sei. Diese Hinweise habe der Kläger zur Kenntnis genommen, sodass ihm seine entsprechende Verpflichtung sehr wohl bekannt gewesen sei. Der Kläger habe daher seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht nicht ausreichend erfüllt und hierdurch eine Überzahlung von Förderungsleistungen in Kauf genommen.
11
Die berufliche Situation des Klägers könne nachvollzogen werden. Jedoch habe ihm aufgrund des erlassenen Bewilligungsbescheids bewusst sein müssen, dass er an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahme auch tatsächlich teilnehmen müsse. Sofern ihm dies beruflich nicht möglich gewesen sei, wäre eine Entscheidung notwendig gewesen, die Maßnahme ggf. zeitnah zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Die Anzeige der Unterbrechung sei indes erst verspätet im Widerspruchsverfahren erfolgt und könne deswegen unabhängig von dem Vorliegen eines wichtigen Grunds nicht anerkannt werden. Die berufliche Tätigkeit stelle grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch sei ihr - der Beklagten - kein Ermessen hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung eingeräumt, genauso wenig liege ein Vertrauenstatbestand vor. Somit sei die Aufhebung und Rückforderung der gewährten Leistungen rechtmäßig. Bis zum Erlass des Aufhebungsbescheids sei die Maßnahme bereits mit 1.370,00 EUR gefördert worden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 63 SGB X, die Freiheit von Verwaltungskosten auf § 64 Abs. 1 SGB X.
12
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben.
13
Er trägt über sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, er habe die schriftliche Prüfung nunmehr erfolgreich abgelegt. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei aufzuheben, da eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei. Er habe den Lehrgang fortgesetzt und die Prüfung abgelegt. Aufgrund seiner Arbeitsbelastung habe ein wichtiger Grund für die Unterbrechung der Ausbildung und deren spätere Fortsetzung vorgelegen. Die Beklagte habe letztlich gemäß der gesetzlichen Zielvorstellung lediglich eine Fortbildung gefördert, welche abgeschlossen worden sei. Selbst wenn es sich um eine Wiederholung handele wäre diese ebenfalls einmal zu fördern, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Hier müssten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auch die Nachholung der Prüfung und die davorliegende Ausbildung gefördert werden, zumal keine höheren Kosten entstanden seien. Die Verschiebung der Prüfung sei kostenfrei möglich gewesen. Es bestehe kein Grund, dass die Förderung entzogen werden müsse. Schließlich sei der Förderungszweck erreicht.
14
Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen:
Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2020, Förderungsnummer … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 der Regierung von Niederbayern, Aktenzeichen … wird aufgehoben.
15
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
16
Sie führt über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen aus, die Mitteilung, dass eine Unterbrechung vorgelegen habe, sei erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung erfolgt. Eine Begründung, warum eine frühe Erklärung nicht möglich gewesen sei, sei nicht vorgebracht. Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Teilnahmequote des Klägers liege mit 54,88% unter den geforderten 70%. Es sei daher unerheblich, ob eine Unterbrechung vorliege. Eine solche sei aber zu verneinen, da die Akademie in dem vorgelegten Schreiben vom 15. Mai 2019 von der Möglichkeit einer erneuten Teilnahme spreche. Auch werde in den Formblättern, die den gesamten Maßnahmezeitraum abdeckten, eine Teilnahme - wenn auch mit erheblichen Fehlzeiten - bescheinigt. Ebenso wenig sei der für eine Unterbrechung geforderte wichtige Grund gegeben. Noch weniger seien bei der vorliegenden Wiederholung der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts besondere Umstände des Einzelfalls gegeben. Die Wiederholung einer Fortbildungsmaßnahme grenze sich zum wichtigen Grund durch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ab. Da es bei Berufstätigen des Öfteren zu einer Beförderung kommen könne, sei hier kein besonderer Umstand des Einzelfalls gegeben. Ob eine Unterbrechung oder Wiederholung vorliege, sei für die Beurteilung der regelmäßigen Teilnahme nicht von Bedeutung. Aufstiegsfortbildungsförderung werde für die Teilnahme an einer Maßnahme geleistet und nicht für deren erfolgreichen Abschluss. Somit sei der Einwand des Klägers, er habe die Prüfung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen, für die Frage der Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung nicht von Bedeutung.
17
Hierauf lässt der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 erwidern, die Argumentation der Beklagten irritiere, wonach Aufstiegsfortbildungsförderung für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme geleistet werde und nicht für deren erfolgreichen Abschluss. Hierbei verkenne die Beklagte, dass der erfolgreiche Abschluss eine erfolgreiche Teilnahme indiziere. Auch berücksichtige die Beklagte nicht, dass Zweck der Förderung primär immer auch der Abschluss und die Anwendung einer Ausbildung sein müsse. Dieser Zweck sei hier erfüllt.
18
Die Parteien haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20
1. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Rückforderung in Höhe von 1.370,00 EUR beruht auf § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung. Es handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war.
21
a) Anwendbar ist vorliegend das AFBG in seiner bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: AFBG a.F.). So sieht § 30 Abs. 1 AFBG in seiner aktuellen Fassung als Übergangsregelung vor, dass für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, das AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden sind. So liegt der Fall hier, da der Kläger nach eigenem - unstreitig gebliebenem - Vortrag mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 sinngemäß vorgebracht hat, er habe die schriftliche Prüfung zwischenzeitlich erfolgreich abgelegt, so dass die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Im Übrigen stimmen die hier entscheidungserheblichen Vorschriften nach § 16 Abs. 3 AFGB a.F. und § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F., was den Grundsatz angeht, auch inhaltlich überein.
22
b) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die erforderliche Anhörung nachgeholt worden. Verfahrensrechtlich sind vorliegend nach § 27a Halbs. 1 AFBG a.F. die Vorschriften des SGB X anwendbar. Zwar hat die Beklagte den Kläger entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört, bevor sie den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid erlassen hat. Auch sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die nach § 24 Abs. 2 SGB X ein Absehen von der Anhörung hätten rechtfertigen können. Zudem sieht § 42 Satz 2 SGB X im Unterschied zur Parallelvorschrift nach § 46 VwVfG ausdrücklich vor, dass sich die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht auf unterbliebene und nicht nachgeholte Anhörungen erstreckt. Jedoch wird nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Anhörung geheilt, sofern diese nachgeholt wird. Dies kann auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geschehen, sofern dem Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchs zur Kenntnis gebracht werden, so dass er auf die Entscheidung der Widerspruchsbehörde Einfluss nehmen kann, und die Widerspruchsbehörde das Vorbringen ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis nimmt und erwägt (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 41 SGB X Rn. 15 ff.). So liegt der Fall hier, da die Beklagte dem Kläger nach Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 12. September 2019 ausführlich mitgeteilt hat, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, der Kläger hierauf erwidert hat und schließlich der Widerspruchsbescheid auf diese Erwiderung - etwa hinsichtlich der beruflichen Situation des Klägers - eingeht.
23
b) Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
24
aa) § 16 Abs. 2 AFBG a.F. sieht vor, dass der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten hat, soweit Leistungen nach dem AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Weiter bestimmt § 16 Abs. 3 AFBG a.F., dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträger nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt indes nach § 16 Abs. 3 Halbs. 2 AFBG a.F. nicht, sofern die Maßnahmen aus wichtigem Grund abgebrochen und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt - also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag - aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 16 Ziff. 2.3). Schließlich bestimmt § 16 Abs. 5 AFBG a.F. für den Fall, dass der Bewilligungsbescheid bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Vollzeitmaßnahme insgesamt aufgehoben wird, dass der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten ist, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.
25
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG a.F. hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Aus dieser Formulierung gibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgreich abschließt oder aber eine etwaige Abschlussprüfung nicht besteht (OVG Münster, B.v.12.4.2012 - 12 A 236/12 - BeckRS 2012, 51121). Bewusst bürdet der Gesetzgeber Teilnehmern einer Förderungsmaßnahme nicht das Risiko des (endgültigen) Nichtbestehens einer Prüfung etwa am Ende einer mehrjährigen Ausbildung auf, um die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung nicht zu konterkarieren und um keine Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufzubauen (so BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG wird regelmäßig von der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme ausgegangen, solange Teilnehmer diese zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt im Fall des Präsenzunterrichts eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 9a Ziff. 2.1). Dies ergibt sich zudem aus der Begründung des Gesetzgebers. So war zum AFGB in seiner Fassung vor dem 1. August 2016 eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten anerkannt. Mit der Neufassung des Gesetzes in der Fassung ab dem 1. August 2016 wollte der Gesetzgeber gerade diese mit Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen verbundene Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten mit Hilfe eines Systemwechsels dahingehend ablösen, dass pauschal lediglich auf eine Teilnahmequote abgestellt wird, die allerdings mögliche Fehlzeiten großzügig berücksichtigt. In diesem Sinne ist in der Gesetzesbegründung zur Novellierung des AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 16. Dezember 2015 ausgeführt, in der Vergangenheit sei eine komplizierte und einzelfallorientierte Kasuistik von Entschuldigungsgründen gebildet worden, deren Prüfung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei (BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Die notwendige regelmäßige Teilnahme sei auf 70 Prozent der Präsenzunterrichtsstunden gesetzlich pauschaliert. Diese Pauschalierung sei zunächst in der Verwaltungspraxis erprobt worden. Sie habe sich als angemessen und interessengerecht erwiesen. Auf der einen Seite stehe das Interesse an einer vollständigen Teilnahme, die letztlich Grundlage der Förderung sei. Auf der anderen Seite bestehe die Notwendigkeit für eine zielorientierte und effektive Förderung, die die Lebensumstände der typischen Geförderten förderrechtlich ernst nehme. Diese Geförderten stünden „mitten im Leben“. Sie müssten oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führe zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit - eigene oder von Kindern - oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten (so im Ganzen BT-Drucksache 18/7055, Seite 38).
26
Im Übrigen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG a.F., dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Schließlich hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG a.F. der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin insbesondere sechs Monate nach Beginn sowie zum Ende der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen.
27
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Beklagte hier - ohne dass ihr Ermessen eingeräumt gewesen wäre - gehalten, wie mit Bescheid vom 29. April 2019 geschehen, bereits geleistete Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.370,00 EUR zurückzufordern.
28
(1) Hier stand die gesamte geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß §§ 9a Abs. 1 Satz 5, 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. unter dem Vorbehalt der Rückforderung. So war der Bewilligungsbescheid vom 9. November 2016 unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen ergangen, dass der Kläger jeweils zum 1. März 2017 und 15. April 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt.
29
(2) Außerdem kann der Kläger gemäß § 16 Abs. 3 AFBG a.F. in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen. Denn der Kläger hat jedenfalls zum 15. April 2018 keinen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbracht. Aus dem zuletzt vorgelegten Teilnahmenachweis der Akademie vom 12. April 2019 geht hervor, dass er in der Zeit vom 22. August 2017 bis 13. März 2018 lediglich an 34 von insgesamt 182 Präsenzstunden teilgenommen hat. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 18,7%, die die pauschalierte Teilnahmequote aus § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. von 70% unterschreitet. Nichts anderes ergibt sich, sofern die übrigen Teilnahmenachweise miteinbezogen werden. So hatte der Kläger ausweislich des Teilnahmenachweises vom 22. Februar 2017 in der Zeit vom 6. September 2016 bis 22. Februar 2017 an 144 von insgesamt 172 sowie ausweislich des Teilnahmenachweises vom 21. August 2017 in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 21. August 2017 an 108 von insgesamt 169 Präsenzstunden teilgenommen. Damit erfassen die erwähnten Teilnahmenachweise den gesamten Bewilligungszeitraum vom 6. September 2016 bis 13. März 2018, wobei sich hinsichtlich des Gesamtzeitraums eine Teilnahme an 286 von insgesamt 523 Präsenzstunden ergibt, was einer Teilnahmequote von 54,68% entspricht.
30
(3) Der Kläger kann gemäß § 16 Abs. 3 AFBG a.F. die geforderte Teilnahmequote von 70% nicht mehr erreichen. Denn die erwähnten Teilnahmenachweise decken - wie ausgeführt - den gesamten Bewilligungszeitraum und damit alle Präsenzstunden der Fortbildungsmaßnahme ab, sodass eine Veränderung der Teilnahmequote ausgeschlossen ist.
31
(4) Schließlich kann hier auch nicht von einem Maßnahmeabbruch oder einer Maßnahmeunterbrechung aus wichtigem Grund ausgegangen werden, die dem Kläger nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. bzw. § 7 Abs. 3a AFBG a.F. die Förderung jedenfalls bis zum Maßnahmeabbruch bzw. bis zur Maßnahmeunterbrechung für den Fall regelmäßiger Teilnahme bis dahin erhalten hätte.
32
Einen Abbruch der Fortbildungsmaßnahme hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Auch in der Sache liegt die Annahme eines Maßnahmeabbruchs fern. So wird von einem Maßnahmeabbruch ausgegangen, wenn Teilnehmer nach eigener Erklärung oder konkludent das Fortbildungsziel aufgeben (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 7 Ziff. 2.1). Hier belegt aber der Umstand, dass der Kläger die Abschlussprüfung angetreten und erfolgreich abgelegt hat, dass er das Fortbildungsziel gerade nicht aufgegeben, sondern wie beabsichtigt erreicht hat.
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Weiter bestehen Zweifel, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme der Sache nach unterbrochen hat. Denn auf Grundlage des klägerischen Vortrags ist unklar, ob er nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung den Besuch der Präsenzstunden gänzlich eingestellt hat, also die Fortbildungsmaßnahme - ohne Aufgabe des Fortbildungsziels - unterbrochen hat, oder aber, ob er den Besuch der Präsenzstunden in eingeschränktem Umfang fortgesetzt hat, also die Fortbildungsmaßnahme eingeschränkt fortgeführt, nicht aber unterbrochen hat.
34
All dies kann vorliegend aber jedenfalls deswegen offen bleiben, weil es an einer rechtzeitigen Erklärung des Abbruchs bzw. der Unterbrechung fehlt. Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG a.F. ist ein Maßnahmeabbruch oder eine Maßnahmeunterbrechung nur berücksichtigungsfähig, sofern dieser ausdrücklich erklärt wird. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG a.F wirkt die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Hier hat der Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren von einer Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme gesprochen. Da keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, warum der Kläger Entsprechendes nicht zumindest vor dem Ende des Bewilligungszeitraums hätte erklären können, kann mangels Rückwirkung jedenfalls nicht von einer Unterbrechungserklärung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ausgegangen werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraum, also nach Ende der bewilligten Maßnahme kann diese aber schon begrifflich nicht mehr unterbrochen werden.
35
Auch kann hier nicht von einer förderungsfähigen Wiederholung der Fortbildungsmaßnahme ausgegangen werden. So ist zum einen unklar, ob der Kläger nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung die Fortbildungsmaßnahme überhaupt noch besucht oder ggf. allein noch an den Prüfungen teilgenommen hat. Zum anderen würde die Förderung der Wiederholung einer Fortbildungsmaßnahme nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F. voraussetzen, dass keine zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, den Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AFBG a.F. nachzuholen. Letzteres ist hier aber gerade nicht ersichtlich, da der Kläger allenfalls einen Teil der Fortbildungsmaßnahme wiederholt hätte. Eine Weiterförderung im Rahmen eines verlängerten Bewilligungszeitraums scheidet wiederum aus, weil der Kläger dies nicht beantragt hat (§ 19 AFBG a.F.).
36
(5) Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich beendet hat. Denn - wie bereits dargelegt - kann und soll Aufstiegsfortbildungsförderung gerade nicht deswegen zurückgefordert werden, weil Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme letztlich ohne Erfolg durchlaufen haben. Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung in diesem Sinne kann spiegelbildlich Ausbildungsförderung nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat.
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(6) Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass der Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Mit Blick auf die Höhe der Rückforderung ist unstreitig geblieben, dass bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.370,00 EUR angefallen waren. Zudem war der Maßnahmebeitrag nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. - soweit angefallen - vollständig zurückzufordern, da die Rückforderungsausnahme gemäß § 16 Abs. 5 AFBG a.F. lediglich Unterhaltsbeiträge erfasst. Solche wurden hier aber schon nicht bewilligt.
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c) Die Rückforderung ist auch verhältnismäßig im Einzelfall.
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Zunächst ist die Rückforderung geeignet, das legitime gesetzgeberische Ziel zu verfolgen, öffentliche Mittel der Aufstiegsfortbildungsförderung effektiv und sparsam zu verwenden. Auch ist die Rückforderung erforderlich, da mildere und vergleichbar wirksame Mittel zur Zweckerreichung nicht ersichtlich sind. Insbesondere würde die Rückforderung eines geringeren Geldbetrags öffentliche Mittel nicht in demselben Ausmaß schonen.
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Die Rückforderung ist mit Blick auf das genannte gesetzgeberische Ziel auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Bedenken bestehen auch nicht deswegen, weil sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AFBG entschieden hat, die für die Förderung erforderliche Teilnahmequote gesetzlich zu pauschalieren, sodass es bei Unterschreitung dieser Teilnahmequote nicht mehr darauf ankommt, ob Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt entstanden sind. So ist dem Gesetzgeber schon nach allgemeinen Grundsätzen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum eingeräumt, um abstrakt generelle und insoweit regelmäßig pauschalierende und typisierende Normen zu schaffen (Greszick in Maunz/Dürig GG, Stand Oktober 2019, Art. 20 Rn. 122). Dies gilt umso mehr im Bereich der hier einschlägigen Leistungsverwaltung. Etwaige Härten sind zudem dadurch abgemildert, dass eine vergleichsweise hohe Fehlzeitenquote von bis zu 30% förderungsrechtlich unschädlich ist und es Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen offen steht und ohne weiteres zumutbar ist, ggf. gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG a.F. ausdrücklich den Abbruch bzw. die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund zu erklären. Ein wichtiger Grund unterstellt erhält die ausdrückliche Erklärung des Abbruchs bzw. der Unterbrechung die Förderung für die zurückliegende Zeit. So wäre es auch dem Kläger zumutbar gewesen, unverzüglich nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung ausdrücklich die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme zu erklären, sofern ihn die neue Beschäftigung gehindert haben sollte, die Teilnahmequote von (insgesamt) mindestens 70% einzuhalten. Dabei kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten grundsätzlich - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch in der Annahme einer Beförderung ein wichtiger Grund im Sinne des AFBG liegen, sofern sich die Ablehnung der Beförderung als unzumutbar erweisen würde und aufgrund der Beförderung keine regelmäßige Fortbildungsteilnahme mehr möglich ist. Dies gilt besonders mit Blick auf Sinn und Zweck des AFBG, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung zu fördern (vgl. § 1 Satz 1 AFBG). Mit dieser Zielrichtung wäre es nicht vereinbar, Fortbildungsteilnehmer etwa vor die Wahl zu stellen, das „einmalige Angebot“ einer bedeutenden Beförderung abzulehnen, um sich die die bislang in Anspruch genommene Fortbildungsförderung zu erhalten, oder aber, das Beförderungsangebot anzunehmen, jedoch die bislang erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.