Titel:
Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Antragsrücknahme, Verfahrenseinstellung
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 18. März 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).