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LG Ingolstadt, Endurteil v. 30.04.2021 – 31 O 2717/20
Titel:

Keine Schadensersatzansprüche wegen Verwendung eines Thermofensters

Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Ein in die Motorsteuerung eines Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag keinen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Schadensersatz auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung des Herstellers. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschalteinrichtung, Thermofenster, Rückruf, sittenwidrige Handlung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 – 21 U 3376/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2022 – VIa ZR 315/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 53488

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.951,81 € festgesetzt. 

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens durch den Kläger.
2
Am 14.02.2013 erwarb der Kläger von dem Autohaus  einen PKW als Gebrauchtwagen zum Preis von 36.000,00 € mit einer Laufleistung von 26.500 km. Am 06.04.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 117.457 km auf.
3
Der Kläger behauptet, der Motor des Fahrzeugs sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die bewirke, dass der tatsächliche NOx-Ausstoß des Fahrzeugs wesentlich höher sei, als es der Typgenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zugrunde liege.
4
Der Kläger meint, ihm stünde daher ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet. Dabei sei auf den Zahlungsanspruch des Klägers eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger zurückgelegte Fahrstrecke anzurechnen.
5
Der Kläger beantragt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 36.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 8.048,19 Zugum-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuge mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.09.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.025,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt
Die Klage wird abgewiesen.
7
Die Beklagte trägt vor, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Sie meint es bestünden ihr gegenüber keine klägerischen Ansprüche.
8
Das Gericht hat in Vertretung des Klägers dessen Prozessbevollmächtigten angehört. Wegen der insoweit getätigten Angaben wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 07.04.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein klägerischer Anspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten besteht nicht.
10
Das klägerische Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Rückschlüsse auf die Konfiguration des Motors des klägerischen Fahrzeugs können aus einer solchen Maßnahme daher hier nicht gezogen werden.
11
Ein in die Motorsteuerung des klägerischen Fahrzeugs integriertes Thermofenster vermag ebenfalls keinen klägerischen Anspruch auszulösen. Dabei kann dahinstehen, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EGVO 715/2017 ist und welchen genauen Temperaturbereich das Thermofenster umfasst. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer für den Bestand eines Anspruchs nach § 826 BGB erforderlichen sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Das Gericht schließt sich dabei der Rechtsauffassung des OLG München in den Beschlüssen vom 23.01.2020 (21 U 5123/19) und 07.01.2020 (21 U 6084/19) an. Wegen „der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/715-EG kann aus einer möglicherweisen fehlerhaften Gesetzesauslegung und „Anwendung durch die Organe der Beklagten“ kein Rückschluss auf jedenfalls subjektiv vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten gezogen werden.
12
Der weitere klägerische Vortrag zur Nutzung unzulässiger Abschaltvorrichtungen durch die Beklagte unter Hinweis auf zahlreiche Modelle des Volkswagenkonzerns ist für das hier streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend konkret um den Beweis zu erbringen, auch dieser Pkw sei von den Manipulationen erfasst oder um eine entsprechende Beweisaufnahme auszulösen.
13
Das Gericht folgt dabei der Auffassung des OLG München in dem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 18.01.2021, Az. 21 U 5065/20.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.