Titel:
Unterbringung einer Betreuten in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses
Normenketten:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 324 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
geistig-seelische Behinderung, psychische Krankheit, Gutachten, Verkehrssicherheit, mangelnde Orientierung, Betreuung, Unterbringung, Alkoholabusus
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ansbach, Beschluss vom 17.05.2021 – 4 T 460/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2022 – XII ZB 267/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 53154
Tenor
Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 08.04.2022 genehmigt.
Zur Verfahrenspflegerin wird bestellt: …
Die Verfahrenspflegerin führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
1
Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich chronischer Alkoholabusus.
2
Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
3
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht.
4
Die Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
5
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten verschafft hat.
6
Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
7
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.
8
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.