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AG Weißenburg, Beschluss v. 08.04.2021 – 403 XVII 94/20
Titel:

Unterbringung einer Betreuten in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses

Normenketten:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 324 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
geistig-seelische Behinderung, psychische Krankheit, Gutachten, Verkehrssicherheit, mangelnde Orientierung, Betreuung, Unterbringung, Alkoholabusus
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ansbach, Beschluss vom 17.05.2021 – 4 T 460/21
BGH, Beschluss vom 13.04.2022 – XII ZB 267/21

Tenor

Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 08.04.2022 genehmigt.
Zur Verfahrenspflegerin wird bestellt: …
Die Verfahrenspflegerin führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich chronischer Alkoholabusus.
2
Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
3
Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht.
4
Die Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
5
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten verschafft hat.
6
Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
7
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.
8
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.