Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 14.01.2021 – Au 2 K 19.738
Titel:

Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides

Normenketten:
KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3, Art. 19 Abs. 7 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1
Leitsätze:
1. Unter einer Erneuerung ist die über eine Instandsetzung hinausgehende Ersetzung einer durch die bestimmungsgemäße Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen. (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.12.2007 - 6 BV 04.496 -; Beschl. v. 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102 -; B.v. 22.09.2009 - 6 ZB 08.788 -). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt in der Regel 20 bis 25 Jahre (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 29.07.2009 - 6 ZB 07.2861 -; Beschl. v. 04.02.2005 - 6 ZB 02.319 -). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Erneuerung einer Straße nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ist grundsätzlich auch als eine beitragsfähige Verbesserung anzusehen (vgl. z.B. BayVGH, 03.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -; Beschl. v. 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119 -). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausbaubeitrag, Beitragspflicht, Erneuerung, Erschließungsbeitrag, Nutzungsdauer, Straßenausbaubeitrag, Widmung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.04.2022 – 6 ZB 21.739
Fundstelle:
BeckRS 2021, 52576

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger ist u.a. (Allein-)Eigentümer des 6.673 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. 9 Gemarkung * Lage A, das mit einer Fläche von 1.185 m2 als Parkplatz der +-* und im Übrigen landwirtschaftlich als Wiese genutzt wird. Es liegt mit einem Teil seiner Ostseite an der gemäß Eintragungsverfügung im Straßenbestandsverzeichnis vom 6. Mai 1963 als Ortsverbindungsstraße gewidmeten ca. 250 m langen und „C“ bezeichneten Straßenteil an. Dieser beginnt an der Verbindungsstraße des Ortsteils A zur * (Fl.Nr. 60/44) zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 0/3 bzw. Fl.Nr. 0/4 und endet auf der Höhe der +-* am Grundstück Fl.Nr. 9 als Sackgasse bzw. geht in den auf dem klägerischen Grundstück angelegten Parkplatz über.
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Ob der Straßenteil „C“ entsprechend dem im Behördenakt befindlichen Ausdruck aus dem digitalen Straßenbestandsverzeichnis des Beklagten durch Widmungsverfügung vom 2. November 2007 tatsächlich zur Orts straße umgewidmet wurde, ist im Hinblick auf die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Beschlussfassung des Bauausschusses in der Sitzung vom 30. Januar 2018 zweifelhaft, da darin von einer erst noch zu beschließenden Umwidmung zur Orts straße ausgegangen wird.
3
Der Beklagte führte im Bereich der Straße „C“, die von diesem im Rahmen der Erhebung der Straßenausbaubeiträge als Anlage „A-+“ bezeichnet wird, mit einem Kostenumfang von 61.437,09 EUR Straßenausbaumaßnahmen durch (Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und der Beleuchtung). Die letzte Unternehmerrechnung ging beim Beklagten am 20. Mai 2014 ein. Der Kläger wurde wegen der Kosten der Ausbaumaßnahmen an der als Anliegerstraße eingestuften Erschließungsanlage „A-+“ für das Grundstück Fl.Nr. 9, soweit dieses als Parkplatz genutzt wird, gestützt auf die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 7. Oktober 2014 (Ausbaubeitragssatzung - ABS) mit Bescheid vom 20. November 2017 - in der mit Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2018 übersandten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 129 AO berichtigten Fassung - zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.087,34 EUR herangezogen.
4
Der sich im Außenbereich befindende und landwirtschaftlich als Wiese genutzte, eine Fläche von 5.488 m2 umfassende Teil des Grundstücks Fl.Nr. 9 - vom Beklagten zur Unterscheidung bezeichnet als Fl.Nr. 9/0 - wurde mit Bescheid vom 20. November 2017 wegen der Ausbaumaßnahmen an der Erschließungsanlage „A-+“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 322,23 EUR herangezogen.
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Für den Ausbau der Anlage „A-Ortsmitte“ wurde das Grundstück Fl.Nr. 9 mit seiner gesamten Fläche als Hinterliegergrundstück zu dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden und an der Erschließungsanlage „A-Ortsmitte“ anliegenden Grundstück Fl.Nr. 6 unter Gewährung der 2/3-Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bei einem Beitragssatz von 10,1088 EUR/m2 zu einem weiteren Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.849,27 EUR veranlagt.
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Die vom Kläger hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden des Landratsamts * vom 18. April 2019 zurückgewiesen.
7
Am 16. Mai 2019 ließ der Kläger gegen die Heranziehungsbescheide in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. 9 Klage erheben. Soweit der dem Außenbereich zuzurechnende Teil unter der Bezeichnung Fl.Nr. 9/0 zu den Kosten für die Ausbaumaßnahmen an der Erschließungsanlage „A-+“ herangezogen wurde, wird das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen Au 2 K 19.739 geführt. Soweit das Grundstück auch wegen der Kosten des Ausbaus der Erschließungsanlage „A-Ortsmitte“ zu einem Straßenausbaubeitrag veranlagt wurde, trägt das Verfahren das Aktenzeichen Au 2 K 19.740. Hinsichtlich dieser Verfahren wurde im Einverständnis der Parteien deren Ruhen angeordnet.
8
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts * vom 18. April 2019 betreffend das Grundstück Fl.Nr. 9 (Parkplatz). Für den Kläger ist beantragt,
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den Bescheid vom 20. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
10
Zur Begründung wurde sinngemäß vorgetragen, dass der Beklagte die straßenrechtlich als Gemeindeverbindungsstraßen gewidmeten Erschließungsanlagen „A-+“ und „A-Ortsmitte“ im Jahr 2014 bzw. 2015 durch Straßenausbaumaßnahmen erneuert habe. Die klägerischen Grundstücke Fl.Nr. 6, 9 und 60/19 grenzten an die genannten Erschließungsanlagen bzw. Gemeindeverbindungsstraßen an. Es bestehe im Straßenbestandsverzeichnis eine Widmung der genannten Ausbaustraßen als Gemeindeverbindungsstraßen. Eine Umwidmung sei bis heute nicht erfolgt. Der Bauausschuss des Beklagten habe in seiner Sitzung am 30. Januar 2018 beschlossen, den die Umwidmung betreffenden Tagesordnungspunkt abzusetzen.
11
Der verfahrensgegenständliche Bescheid verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und könne nicht auf die Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 7. Oktober 2014 gestützt werden. Es lägen bestandskräftige Widmungen der Ausbaustraßen „A-Ortsmitte“ und „A-+“ als Gemeindeverbindungsstraßen vor. Diese Straßenklasse falle nicht unter die Regelungen der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS würden der Berechnung des Beitrags der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen gemäß Art. 46 BayStrWG zugrunde gelegt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ABS betreffe darüber hinaus auch bestimmte Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen. Die Satzung erfasse deswegen keine Maßnahmen an Gemeindeverbindungsstraßen. Art. 46 BayStrWG enthalte die Legaldefinition der Gemeindeverbindungsstraße. Danach seien Gemeindeverbindungsstraßen solche, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelten. Ortsstraßen seien hingegen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dienten, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen. Eine Beitragserhebungsermächtigung für Gemeindeverbindungsstraßen enthalte die Ausbaubeitragssatzung nicht. Die Erschließungsanlagen „A-Ortsmitte“ und „A-+“ seien seit Jahrzehnten als Gemeindeverbindungsstraßen gewidmet. Es handle sich nach dem bestehenden und bis heute nicht geänderten Rechtszustand um Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeindeteile untereinander und deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelten und deshalb nicht der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten unterlägen. Nachdem die Baumaßnahmen abgeschlossen seien, könne keine beitragsbegründende Umwidmung mehr erfolgen, da dies gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot verstoße. Liege eine konkrete Widmung einer Straße in eine bestimmte Straßenklasse vor, so sei diese Widmung für die Beitragserhebung maßgebend, wenn vor der tatsächlichen und rechtlichen Beendigung der Baumaßnahme keine Umwidmung erfolge. Einer Beitragserhebung, die die bisherige Widmung in Frage stelle, stehe das Rückwirkungsverbot entgegen. Im Fall einer Umwidmung würde den Anliegern außerdem das Klagerecht gegen eine Umwidmung verwehrt. Führe eine Gemeinde an einer Gemeindeverbindungsstraße im Rahmen ihrer Straßenbaulast beitragsfreie Erneuerungsmaßnahmen durch, könne sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Orts straße den abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht mehr rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Orts straße qualifizieren. Damit werde deutlich, dass die konkrete Widmung für die Beitragserhebung maßgeblich sei. Da die Baumaßnahmen bereits 2015 abgeschlossen worden seien, bestehe seitens des Bürgers auch ein Vertrauensschutz darauf, dass keine rückwirkende Umwidmung mehr erfolge.
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Selbst wenn eine Beitragserhebung rechtlich möglich wäre, sei die Einstufung der Erschließungsanlagen „A-Ortsmitte“ und „A-+“ als bloße Anliegerstraßen rechtsfehlerhaft. Die Anlagen seien Hauptstraßen, die durch den gesamten Ortsteil A führten und so dazu beitragen würden, dass überhaupt eine Verbindung zum Ortskern des Markts * bestehe. Der auf diese Straßen entfallende Durchgangsverkehr sei mit mindestens 50% der konkreten Straßennutzung zu beziffern. Es komme allenfalls eine Einstufung als Haupterschließungsstraße in Betracht, da der Anlieger- und der Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig angesehen werden könnten. Beide Straßen seien aufgrund ihrer verkehrsstrategischen Bedeutung für die Anbindung des Ortsteils A an sonstige Ortsteile und den Hauptort zumindest als Haupterschließungsstraßen zu qualifizieren. Zu berücksichtigen sei, dass sich am Ende der Anlage „A-+“ die +-*, eine * für * und * befinde, womit eine Einordnung als bloße Anliegerstraße ausscheide.
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Der Beklagte wandte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. November 2019 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte habe an der Anlage „A-+“ Ausbaumaßnahmen vorgenommen. Sie sei vom Beklagten am 2. November 2007 in das digitale Straßenbestandsverzeichnis eingetragen worden und als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Die Ausbaubeitragssatzung des Beklagten erfasse die an der Anlage „A-+“ durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS werde der Begriff „Ortsstraßen“ verwandt. Hieraus könne jedoch nicht hergeleitet werden, dass die Umstufung einer Gemeindeverbindungszu einer Orts straße die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale der Beitragspflicht eines Anliegergrundstücks vorwegnehme und insoweit eine Bindungswirkung entfalte. Ob Straßenausbaubeiträge erhoben werden könnten, beurteile sich ohne Bindung an die Klassifizierung der streitbefangenen Straße allein danach, ob die - eigenständigen - Abgabentatbestände erfüllt seien. Die Verwendung des Begriffs „Orts straße“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS ändere daran nichts. Maßgeblich sei vielmehr, dass eine Beitragspflicht nur begründet werden könne, wenn eine Erschließungsanlage vorliege. Habe eine Straße unabhängig von ihrer Klassifizierung für ein Anliegergrundstück Erschließungsfunktion, dann sei es zum Anbau bestimmt, wenn es in einem Gebiet liege, in dem eine Bebauung baurechtlich zulässig sei. Dieses sei nur im Außenbereich ausgeschlossen. Im Übrigen seien Anlieger gegen eine Entscheidung der Gemeinde, eine Straße umzustufen, grundsätzlich nicht klagebefugt. Darüber hinaus werde im Hinblick auf den Erschließungscharakter einer Anlage auch ein Funktionswandel anerkannt. Eine zunächst durch den Außenbereich führende Straße unterliege einem Funktionswandel, falls an ihr verstärkt angebaut werde, d.h. wenn bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage anzunehmen sei. Demnach könne eine zunächst nicht primär zur Erschließung eines Baugebiets dienende Gemeindeverbindungsstraße durch einen intensiven Anbau bzw. eine entsprechende Anbauplanung zu einer Erschließungsanlage werden. Die Anlieger erhielten durch die Ausbaumaßnahme einen Vorteil, der über dem der Allgemeinheit liege und seien damit grundsätzlich zur Gegenleistung verpflichtet. Dieser Vorteil realisiere sich, wenn die Straße gerade der Erschließung der Anliegergrundstücke diene und zum anderen eine wirksame Widmung vorliege. Durch den Widmungsakt erlange die Straße die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, so dass unabhängig von der förmlichen Klassifizierung der Straße deren Erschließungsfunktion gesichert werde. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Umstufung liege hingegen darin, dass die mit der Funktionszuweisung innerhalb der Straßennetze verbundene Aufgabenverteilung zwischen den Baulastträgern bei sich nachträglich ändernden Umständen, bei anfänglicher Fehleinstufung und späterer Verkehrsumlegung aufrechterhalten werden könne. Die Umstufung könne dafür sorgen, dass die Baulastträger nur mit den ihnen gesetzlich vorbestimmten Aufgaben befasst würden bzw. den notwendigen Wechsel der Zuständigkeiten zwischen Baulastträgern lücken- und reibungslos zu gestalten. Daher könne es im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht entscheidend auf die formale Klassifizierung im Rahmen der Widmung als Ortsverbindungs- bzw. Orts straße ankommen. Denn dies würde ansonsten zu dem Ergebnis führen, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Straße anliege, die als Orts straße im Bestandsverzeichnis klassifiziert sei, aber faktisch eine Ortsverbindungsstraße darstelle, zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden könne, obwohl er - aufgrund fehlender Erschließungsfunktion der Straße - keinen besonderen Vorteil durch die Ausbaumaßnahme erlangen könnte. Eine Ausbaubeitragspflicht entstehe unabhängig von der Klassifizierung der Straße dann, wenn die umliegende Bebauung die Qualität eines Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB erhalte. Der förmlichen Klassifizierung der Anlage komme für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten keine besondere Bedeutung zu. Das Merkmal „Orts straße“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, § 5 Abs. 1 ABS erfordere nicht zwingend die Widmung als Orts straße. Entscheidend sei vielmehr, dass eine gemeindliche Einrichtung gegeben sei, die neben der Vermittlung der Erschließungsfunktion auch der Öffentlichkeit diene. Bei der Erschließungsanlage „A-+“ handle es sich um eine öffentliche Straße, da sie bereits von der Eintragungsverfügung vom 6. Mai 1963 erfasst und in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sei. Das streitbefangene Anliegergrundstück befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und liege somit im Innenbereich. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch eine nachträgliche Umwidmung der gegenständlichen Straße noch die Entstehung der Beitragspflichten im Fall des Klägers bewirken könnte. Bereits vor Abschluss der Ausbaumaßnahme habe eine Änderung der Verkehrsbedeutung der gewidmeten Straße vorgelegen. Ob überhaupt die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden habe, sei fraglich. Der Beklagte habe die Straße in ihrer Funktion als Erschließungsanlage im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast ausbauen wollen. Es liege damit keine beitragsfreie Maßnahme vor. Selbst wenn man den Schluss ziehen wolle, dass erst mit der Umstufung der Straße sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt wären, sei eine solche Umwidmung auch noch mit rückwirkender Kraft zulässig und könne den dann verfrüht ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens heilen.
15
Die Anlage sei zu Recht als Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS eingestuft worden. Der Ortsteil A liege nordwestlich des Ortskerns von Markt * und werde im Osten und Süden durch die *straße * sowie weiter im Westen durch das Gewässer „*“ begrenzt. Im Norden schlössen sich Feld- und Wiesenlagen an. Die Erschließungsanlage „A-+“ diene ausschließlich der verkehrsmäßigen Binnenerschließung der anliegenden Grundstücke. Sie führe an ihrem nördlichen Ende nicht weiter, so dass insoweit für den Kfz-Verkehr eine Sackgasse vorliege. An deren Ende befinde sich die +- *. Eine Weiterfahrt in einen anderen Ortsteil sei nicht möglich. Die Anbindung an das weiterführende Straßennetz erfolge über das Straßengrundstück Fl.Nr. 2/1 an die *straße *. Ein inner- oder überörtlicher Durchgangsverkehr sei nicht möglich. Daher sei hier der Anliegerverkehr überwiegend. Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Aufnahme des entlang der Straße entstehenden Ziel- und Quellverkehrs der anliegenden Wohn- und Gästehäuser sowie der +-*. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr finde nicht statt. Die Zweckbestimmung zur Aufnahme des Anliegerverkehrs aus den angrenzenden Grundstücken werde durch das Ausbauprofil der Anlage bestätigt. Die Fahrbahn sei in den fraglichen Bereichen durchschnittlich nur etwa zwischen 3,50 m und 5,50 m breit. Es seien weder asphaltierte Gehsteige noch Radwege oder Parkstreifen vorhanden. Daher sei lediglich Pkw-Verkehr möglich. Lkw-Begegnungsverkehr auf der Fahrbahn sei ausgeschlossen. Der Ausbauzustand spreche daher eindeutig für eine Anliegerstraße. Auch der von der +-* bzw. von Touristen ausgelöste Verkehr sei hier rein innerörtlicher Verkehr.
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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 23. Dezember 2019 wurde hierzu dargelegt, dass sich hinsichtlich der Straße A im Straßenbestandsverzeichnis eine Eintragung als Gemeindeverbindungsstraße finde. Diese Eintragung stelle einen formalen Rechtsakt in einem öffentlichen Verzeichnis dar, an den sämtliche Beteiligte gebunden seien. In Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG werde offensichtlich an die Begrifflichkeit des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes angeknüpft, so dass der beitragsrechtliche Begriff der Orts straße den straßenrechtlichen Begriffen folge. Die Ausbaubeitragssatzung enthalte daher keine Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen für Maßnahmen an Gemeindeverbindungsstraßen. Am Inhalt der Widmung müsse sich der Beklagte festhalten lassen. Bestehe eine Widmung, sei diese maßgebend, wenn die Erneuerung der Straße abgeschlossen sei, ohne dass Beitragstatbestände berührt worden seien. Aspekte des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot stünden einer nachträglichen Umwidmung und der Erhebung von Ausbaubeiträgen entgegen. Ein Funktionswandel liege hier nicht vor, da es sich bei den streitgegenständlichen Straßen schon immer um solche gehandelt habe, die der Verbindung zum Hauptort * gedient hätten.
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Für den Beklagten wurde mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2020 hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Erschließungsanlage „A-+“ um eine Orts straße im Sinn von Art. 46 BayStrWG handle, die zwar als Ortsverbindungsstraße gewidmet worden sei, jedoch dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Sie vermittle nicht den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander und diene nicht der Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Im vorliegenden Fall bestehe eine geschlossene Ortslage. Es sei auch festzustellen, dass auf der gesamten Länge der Straße beidseits bebaute bzw. bebaubare Grundstücke vorhanden seien, so dass die Erschließungsanlage nahezu vollständig von der örtlichen Bebauung „umschlossen“ sei. Sie verlaufe nirgends in freiem unbebauten Gelände. Die Anlage könne daher auch Gegenstand beitragsfähiger Straßenausbaumaßnahmen sein. Vorausgesetzt würden hierzu lediglich das Vorhandensein einer Gemeindestraße nach Art. 46 BayStrWG als öffentliche Einrichtung und deren Widmung. Die Satzung erfordere keine Widmung als Orts straße im Sinn von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG. Entscheidend sei vielmehr, dass eine öffentliche Einrichtung gegeben sei, die eine Erschließungsfunktion besitze und auch der Öffentlichkeit diene. Im vorliegenden Fall sei eine bereits vor Abschluss der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen vorhandene Orts straße ausgebaut worden. Der Beklagte habe die - wenn auch noch entsprechend umzuwidmende - Orts straße in ihrer Funktion als Erschließungsanlage im Rahmen der ihm obliegenden Straßenbaulast ausbauen wollen. Die streitgegenständliche Straße habe beim Ausbau bereits Erschließungsfunktion hinsichtlich der anliegenden Grundstücke besessen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder das Prinzip des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Die Abgabenerhebung sei nicht durch die der Verkehrsbedeutung nicht entsprechenden Widmung als Gemeindeverbindungsstraße ausgeschlossen.
18
Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2020 nochmals zur Sache und vertiefte die vertretenen Rechtsauffassungen.
19
Am 14. Juli 2020 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das darüber erstellte Protokoll und die gefertigten Fotoaufnahmen Bezug genommen.
20
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2020 wurde für den Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Sache wurde abschließend dargelegt, dass sich aus dem beigefügten Lageplan aus dem Jahr 1958 ergebe, dass der Ortsteil A damals ein Weiler gewesen sei bestehend aus acht Gebäuden. Die Widmung der Straße als Gemeindeverbindungsstraße sei vor diesem Hintergrund rechtlich zutreffend erfolgt.
21
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 6. August 2020 wurde ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über den Augenscheintermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 20. November 2017 - in der mit Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2018 übersandten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 129 AO berichtigten Fassung - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts * vom 18. April 2019, mit dem der Kläger für den als Parkplatz genutzten 1.185 m2 umfassenden Teil seines Grundstücks Fl.Nr. 9 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.087,34 EUR herangezogen wurde, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
25
Die Gemeinden können gemäß Art. 19 Abs. 7 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) zur Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG gilt für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sofern - wie hier - die Beiträge jeweils bis spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sollen u. a. für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind.
26
Der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 7 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 u. 3, Art. 2 Abs. 1 KAG und der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 7. Oktober 2014 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).
27
Nach § 1 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar. Unter einer Erneuerung ist die - über eine Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts straße durch eine gleichsam „neue“ Orts straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B.v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3). Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt in der Regel 20 bis 25 Jahre (so z.B. BayVGH, B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris; B.v. 4.2.2005 - 6 ZB 02.319 - juris). Eine Straße hat daher in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728). Die Erneuerung einer Straße nach diesem Zeitraum ist grundsätzlich zugleich auch als eine beitragsfähige Verbesserung anzusehen (vgl. z.B. BayVGH, 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 - juris; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris).
28
Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung bzw. Verbesserung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, da die Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtung neu hergestellt und verbessert wurden. Die Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen waren auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von den Unterhaltungspflichten des Beklagten, da die abgerechnete Anlage nach Aktenlage und - von Klägerseite auch nicht bestritten - vor mehr als 30 Jahren technisch hergestellt wurde und seitdem lediglich Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, sodass die technische Nutzungsdauer jedenfalls abgelaufen war.
29
Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich in der Regel nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie in Bezug auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn.12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die mit dem als „C“ bezeichneten Straßenteil identische Erschließungsanlage „A-+“ (Fl.Nr. 2/2) beginnt - unstreitig - an der Abzweigung der Straße „C“ von der Zufahrts straße zum Ortsteil A (Fl.Nr. 60/44) und endet zwischen dem klägerischen Grundstück und der +-* am Übergang zu dem auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 9 befindlichen Parkplatz.
30
Bei dem Ausbau der Erschließungsanlage „A-+“ handelt es sich - wie oben dargestellt
- um die Erneuerung bzw. Verbesserung einer Orts straße, für die der Beklagte auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 u. 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und seiner Ausbaubeitragssatzung vom 18. September 2014 Straßenausbaubeiträge erheben durfte. Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers
- nicht entgegen, dass es sich bei der abgerechneten Anlage rechtlich um eine als Gemeindeverbindungsstraße im Sinn von Art. 46 Nr. 1 BayStrWG im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene bzw. gewidmete Gemeindestraße handelt. Die anzuwendenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen schließen hier die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 19 Abs. 7, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 18. September 2014 erhebt dieser zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsrechtgeber knüpft damit - ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. - an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt hier formal dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v.1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Unter „geschlossener Ortslage“ versteht man denjenigen Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, nicht bebaubares Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen. Die straßenrechtliche Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung betrachten, wobei ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7). Ortsstraßen sind daher auch Straßen und Strecken im baurechtlichen Außenbereich, solange sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Die Grenzen einer geschlossenen Ortslage sind nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt, zu bestimmen (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14). Innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft eine Straße auch dann, wenn sie in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände sichtbar wird (SächsOVG, B.v. 1.7.2016 - 5 A 435/14 - juris Rn. 8). Die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs als Merkmal einer geschlossenen Ortslage ergibt sich danach im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14). Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Planunterlagen sowie des Ergebnisses der Ortseinsicht verläuft die Anlage „A-+“ innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinn von Art. 46 Nr. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 BayStrWG.
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Den Vorgaben des Straßen- und Wegerechts entsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Orts straße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris; B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 31 Rn. 4; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 1. Aufl. 2018, § 6 Rn. 19 ff.). Hier war die abgerechnete Anlage am 6. Mai 1963 unter der laufenden Nr. 10 mit der Bezeichnung „C“ als Gemeindeverbindungsstraße mit einer Gesamtlänge von 0,260 km im Straßenbestandverzeichnis eingetragen (Bl. 37 u. 38 der Behördenakte). Ob die am 2. November 2007 unter Nr. 10 mit der Bezeichnung „C“, „Straßenklasse (neu): Orts straße“ („Gesamtlänge km 0,0260“) und der Widmungsbeschränkung „Sackgasse nur Anliegerverkehr“ mit dem Vermerk „Anlass: Widmung“ erfolgte Übernahme in das digitale Straßenbestandsverzeichnis eine wirksame Umwidmung der Gemeindeverbindungsstraße zur Ort straße darstellt, kann angesichts des Inhalts der Beschlussvorlage der Verwaltung zum - ohne Entscheidung abgesetzten - Tagesordnungspunkt „BayStrWG; Änderung der Straßenklasse in Teilbereichen der Gemeindeverbindungsstraße Nr. X“ der Sitzung des Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschusses des Beklagten vom 30. Januar 2018, die von einer erst noch vorzunehmenden Umwidmung in die Straßenklasse „Orts straße“ ausgegangen ist, dahinstehen. Der sich dem oben genannten Ausdruck aus dem digitalen Straßenbestandverzeichnis ergebenden (Um-)Widmung zufolge würde es sich bei der abgerechneten Anlage seit dem 2. November 2007 und folglich auch zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids straßenrechtlich um eine - auch entsprechend gewidmete - Orts straße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS handeln. Dies hätte zur Folge, dass die Ausführungen der Klägerseite zu den beitragsrechtlichen Folgen des Ausbaus einer - als solche gewidmeten - Gemeindeverbindungsstraße im Sinn von Art. 46 Nr. 1 BayStrWG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgingen und den entsprechenden Einwänden der Boden entzogen wäre.
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Dies kann hier aber dahinstehen, da es in Bezug auf die in Streit stehende Erhebung eines Straßenausbaubeitrags rechtlich unschädlich ist, dass es sich bei der abgerechneten Anlage „A-+“ um eine formal als Gemeindeverbindungsstraße im Sinn von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG in das Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straße handelt, da die straßenrechtliche Klassifizierung der Straße als Gemeindeverbindungsstraße die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in der vorliegenden Konstellation nicht ausschließt. Maßgeblich für die Möglichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist - auch wenn in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG von „Orts straße“ die Rede ist - nicht die Klassifizierung der Straße als Orts straße oder Gemeindeverbindungsstraße, sondern ob der hier in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 38 AO normierte Abgabentatbestand erfüllt ist. Eine Beitragspflicht ist sowohl im Erschließungsbeitragsrecht wie auch im Straßenausbaubeitragsrecht nur begründet, wenn eine Erschließungsanlage vorliegt. Für den Straßenausbaubeitrag folgt dies aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KAG a.F., der mit dem Tatbestandsmerkmal „soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind“ die Verknüpfung zu Art. 5a KAG und zu den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 128 ff. BauGB herstellt (so BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - BeckRS 2000, 25135 Rn. 5). Eine Straße hat - unabhängig von der Klassifizierung - für ein Anliegergrundstück aber nur dann Erschließungsfunktion, d.h. sie ist im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB „zum Anbau bestimmt“, wenn das Anliegergrundstück nach den bauplanungsrechtlichen Kategorien der §§ 30 Abs. 1, 34 und 35 BauGB im Innenbereich oder in einem überplanten Gebiet, nicht jedoch im Außenbereich liegt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.2.1886 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Befindet sich das Anliegergrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), löst dies, selbst wenn die Erschließungsanlage nicht als Orts straße, sondern als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist, die (Straßenausbau-)Beitragspflicht aus (BayVGH, B.v. 14.11.2000 a.a.O.). Auch auf einer Gemeindeverbindungsstraße kann kraft ihrer Widmung zur öffentlichen Straße von jedermann an die anliegenden Grundstücke herangefahren und Zugang genommen werden (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 46 Nr. 1 BayStrWG). Somit wäre eine Umwidmung des Straßenteils „C“ bzw. der damit identischen Anlage „A-+“ von einer Gemeindeverbindungsstraße zur Orts straße sowie deren Zeitpunkt ohne Belang für das bereits jetzt gegebene Erschlossensein der anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, B.v.6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 7). Nur soweit die straßenrechtliche Widmung eine allgemeine Anfahrmöglichkeit sperren würde, läge keine zum Anbau bestimmte Straße vor (so für einen öffentlichen Feld- und Waldweg BayVGH, B.v. 17.10.2000 - 6 ZB 00.1276- juris). Für die Frage der Abrechenbarkeit der Straßenbaumaßnahmen kommt es daher nicht auf die im Rahmen des Widmungsakts gewählte funktionsbezogene Klassifizierung der Straße als Orts straße bzw. Gemeindeverbindungsstraße an, sondern auf das den Vorteil vermittelnde Kriterium der Erschließung der herangezogenen Grundstücke durch eine öffentliche Einrichtung. Die an der abgerechneten Anlage „A-+“ anliegenden Grundstücke befinden sich hier nach dem sich durch die vorliegenden Planunterlagen ergebenden Eindruck und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein (seit langem, jedenfalls bereits bei Beginn der Ausbaumaßnahmen und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 20.5.2014) in einer geschlossenen Ortslage. Dass die Straße bei der Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses ihrer damaligen Funktion folgend wohl nicht zu Unrecht als Gemeindeverbindungsstraße eingetragen wurde, weil, wofür der mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. Juli 2020 vorgelegte Lageplan aus dem Jahr 1958 spricht, der Ortsteil A in dieser Zeit lediglich aus acht Gebäuden bestanden hat, steht dem nicht entgegen, da es beitragsrechtlich darauf ankommt, ob die Gemeinde mit den durchgeführten Maßnahmen eine Anbaustraße ausgebaut bzw. verbessert hat. Auch eine aufgrund Funktionswandels aktuell formal unzutreffend als Gemeindeverbindungsstraße gewidmete Straße, die - wie hier - die rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Orts straße im Sinn von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG erfüllt, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht entsprechend (um-)gewidmet wurde, kann die Abrechnungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 ABS erfüllen, wenn die sonstigen rechtlichen Vorgaben für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Selbst wenn die Straße „C“ straßenrechtlich überhaupt nicht gewidmet wäre, könnte diese nachgeholt und die Beitragspflicht damit zum Entstehen gebracht werden (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - juris Rn. 20). Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer tatsächlich nur den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermittelnden und entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Orts straße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Orts straße (um-)qualifizieren (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - BayVBl 2017, 418; U.v. 1.12.2016 - 6 BV 16.856 - juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
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Die Straße „C“ bzw. die Erschließungsanlage „A-+“ wurde bei der Ermittlung des Beitrags auch zutreffend als Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1 (1.1), Abs. 3 Nr. 1 ABS und nicht - wie vom Kläger aufgrund des höheren Gemeindeanteils gewünscht - als Haupterschließungsstraße eingestuft. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Als Anliegerverkehr ist in diesem Zusammenhang der Verkehr anzusehen, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt oder von ihnen ausgeht (Ziel- und Quellverkehr). Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen; denn bei diesem handelt es sich nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 20; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20). Dagegen sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ist ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 19; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 20; B.v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (BayVGH, B. v. 15.7.2019 - 6 ZB 19.157 - juris).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Einstufung der Anlage „A-+“ als Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1 (1.1), Abs. 3 Nr. 1 ABS rechtsfehlerfrei erfolgt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung als auch aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz, die auch anhand der Lagepläne zum Ausdruck kommt und durch die Eigenschaft als Sackgasse geprägt wird, sowie aus deren Ausbauprofil. Die Anlage ist durchschnittlich nur ca. 4,50 m breit, weist keinen Gehweg für Fußgänger auf und endet beim streitgegenständlichen klägerischen Grundstück als Sackgasse. Das aufgrund des Anliegens der +-* und der Nutzung einiger Anliegergrundstücke zu touristischen Zwecken durch das Vermieten von Ferienwohnungen hervorgerufene Verkehrsaufkommen steht dieser Einstufung nicht entgegen, da es sich hierbei aufgrund der Sackgassensituation nur um engräumigen Ziel- und Quellverkehr innerhalb desselben Bauquartiers handelt und nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - juris Rn. 23; B.v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - juris Rn. 8; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2020, Rn. 2123 m.w.N.).
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Die konkrete Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. 9 (Parkplatzbereich) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.087,34 EUR unter Zugrundelegung einer Fläche von 1.185 m2 und eines Nutzungsfaktors von 1,0 multipliziert mit dem Beitragssatz von 1,715 EUR/ m2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 SAB und wurde vom Kläger insoweit auch nicht in Frage gestellt.
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Da sonstige die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Straßenausbaubeitragsbescheids in Frage stellenden Rechtsmängel weder gerügt noch sonst ersichtlich sind, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).