Titel:
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines gebrauchten Opel-Diesel-Fahrzeugs im August 2016 (hier: Opel Zafira 1.6 CDTI)
Normenkette:
BGB § 826
Leitsätze:
1. Nachdem Opel in mehreren Presseerklärungen im April und Mai 2016 die Öffentlichkeit und damit auch potentielle Käufer betroffener Fahrzeugmodelle informiert hatte, war aufgrund deren als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass auch Käufer von gebrauchten Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Abgasvorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vgl. zu Diesel-Fahrzeugen von Opel: OLG Bamberg BeckRS 2021, 52538; OLG Schleswig BeckRS 2022, 8917; OLG Frankfurt BeckRS 2022, 10556; OLG Köln BeckRS 2022, 12855; OLG Koblenz BeckRS 2022, 10605; LG Landshut BeckRS 2021, 53844; LG Memmingen BeckRS 2022, 12853. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Opel, Sittenwidrigkeit, unzulässige Abschalteinrichtung, Nachkauf, Presseerklärung, mediale Verbreitung, (keine) Täuschung, Gebrauchtwagen, Diktatversehen
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 17.06.2021 – 21 U 1860/21
LG Ingolstadt, Endurteil vom 05.03.2021 – 31 O 2303/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 52561
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 05.03.2021, Aktenzeichen 31 O 2303/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.619,59 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss des Senats vom 17.06.2021 (Bl. 170 ff. d.A.) Bezug genommen.
3
Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei:
1. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 05.03.2021, 31 O 2303/20 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei € 17.750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Opel Zafira Tourer 1,6 CDTI, FIN: ... sowie abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche jedoch mindestens auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km festgesetzt wird.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere, über den Klageantrag Ziffer 1a hinausgehende Schäden, die daraus resultieren, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Opel Zafira Tourer 1,6 CDTI, FIN: ... durch die Beklagte resultieren.
4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.637,92 € freizustellen.
die Zurückweisung der Berufung, hat im Übrigen aber noch nicht auf die Berufung erwidert.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 05.03.2021, Aktenzeichen 31 O 2303/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
6
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.06.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hieran hält der Senat auch in der nunmehrigen Besetzung fest. Klarstellend ist zu berichtigen, dass auf S. 4 oben anstelle des dort genannten Datums „19.11.2018“ das Datum „01.08.2016“ lauten muss; es handelt sich ausweislich der Sachverhaltsdarstellung und Begründung um ein Diktatversehen. Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Eine Stellungnahme zu dem Hinweis wurde nicht abgegeben.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
9
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt (geltend gemachte Forderung abzüglich Nutzungsentschädigung auf der Basis von 500.000 km).