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LG Ingolstadt, Endurteil v. 05.03.2021 – 31 O 2303/20
Titel:

Schadensersatzansprüche wegen Kaufs eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung

Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Ein klägerischer Anspruch wäre nur aus § 826 BGB herzuleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte voraus. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist dabei in einer „Gesamtschau“ zu ermitteln. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Beklagten vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des BGH BeckRS 2020, 13271 zu dem Motor EA189, der im Volkswagenkonzern Verwendung fand, an. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Fahrzeug, Ermessen, Herausgabe, Nutzung, Manipulation, Abschalteinrichtung, verpflichtender Rückruf, Sittenwidrigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 17.06.2021 – 21 U 1860/21
OLG München, Beschluss vom 09.08.2021 – 21 U 1860/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Kaufs eines von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens durch den Kläger.
2
Aufgrund Kaufvertrags vom 01.08.2016 erwarb der Kläger von der Albert Sigg GmbH, Augsburg, einen Pkw Opel Zafira 1.6 CDTI zum Preis von 17.750 €. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 26.758 km. Die Laufleistung des Wagens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beläuft sich auf 83.558 km. Für dieses Fahrzeug erging gegenüber dem Kläger am 17.01.2020 ein „verpflichtender Rückruf“ der Opel Automobile GmbH. Dem liegt ein Rückrufsbescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 17.10.2018, der, da er von der Beklagten angefochten wurde, noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, zugrunde.
3
Mit Pressemitteilungen vom 15.12.2015, 25.04.2016 und 12.05.2016 hatte die Beklagte angekündigt, „wirksamere Anwendungen der SCR-Dieseltechnik“ einführen zu wollen und „für bereits zugelassene Dieselfahrzeuge mit SCR-Technologie“ - wie das Fahrzeug des Klägers - eine „freiwillige Kundenservice-Aktion“ durchführen zu wollen.
4
Der Kläger trägt vor, sein Fahrzeug sei mit diversen illegalen Abschalteinrichtungen versehen. Es verfüge über ein Thermofenster, die Abgasrückführung sei teilweise reduziert. Es werde eine Aufwärmstrategie angewandt, die AdBlue-Einspritzung werde bei gewissen Geschwindigkeitsbereichen reduziert. Auch die Hardware des Fahrzeugs sei manipuliert worden. Hiervon habe der Kläger keine Kenntnis gehabt.
5
Der Kläger meint, ihm stünden daher Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.
6
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei € € 17.750,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Opel Zafira Tourer 1,6 CDTI, FIN: …45 sowie abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche jedoch mindestens auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km festgesetzt wird. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere, über den Klageantrag Ziffer 1a hinausgehende Schäden, die daraus resultieren, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Opel Zafira Tourer 1,6 CDTI, FIN: …45 durch die Beklagte resultieren.
7
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.637,92 € € freizustellen.
8
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
9
Die Beklagte bestreitet, dass das klägerische Fahrzeug mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. Zudem fehle es am Vorsatz der Beklagten, den Kläger zu schädigen. Die Beklagte habe darüber hinaus, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger, nicht sittenwidrig gehandelt.
10
Das Gericht hat den Kläger angehört. Wegen der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Ingolstadt vom 03.02.2021 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die zulässige Klage ist unbegründet.
12
Ein klägerischer Anspruch wäre nur aus § 826 BGB herzuleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte voraus. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist dabei in einer „Gesamtschau“ zu ermitteln. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Beklagten vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des BGH zu dem Motor EA189, der im Volkswagenkonzern Verwendung fand, vom 25.05.2020, Az.: XI ZR 252/19, an. Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten war damit zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger am 01.08.2016, da die Beklagte Maßnahmen zur Verbesserung des Emissionsverhaltens auch des klägerischen Fahrzeugs angekündigt hatte und damit zugleich zumindest das Potenzial derartiger Verbesserungen öffentlich gemacht hat, nicht mehr gegeben.
13
Es bedarf damit nicht der Entscheidung, ob in dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, ob der klägerische Vortrag hierzu hinreichend substanziiert ist und ob die Beklagte im Hinblick auf derartige Abschalteinrichtungen, ihren Bestand unterstellt, vorsätzlich handelte. Ebenfalls ist nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs keine Kenntnis von etwaigen Abschalteinrichtungen hatte.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.