Titel:
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis
Normenkette:
FeV § 7 Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2
Leitsätze:
1. Stellen von polnischen Behörden mitgeteilte Informationen aufgrund der überwiegenden Beantwortung der Fragen des Auskunftsformulars mit „unknown“ eine unbestreitbare Information dar, die darauf hinweist, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles, also auch die inländischen Umstände heranzuziehen. Dabei ist der Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der ausländischen Adresse Wohnung genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat. (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. In einem solche Fall obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, diesem Schluss im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren durch substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner Wohnsitzbegründung in Polen entgegenzutreten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis, keine Entkräftung durch Kläger, Wohnsitzvoraussetzung, Beantwortung der Fragen des Auskunftsformulars mit „unknown“, Hinweis auf Wohnsitzverstoß, Heranziehung inländischer Umstände, ausländische Wohnung erst kurz vor Ausstellung des Führerscheins, Substantiierungsobliegenheit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 20.04.2021 – M 19 K 21.653
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 ZB 21.2756
Fundstelle:
BeckRS 2021, 51206
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner in Polen erworbenen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B.
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Ihm wurde seine Fahrerlaubnis bereits mit Urteil des Amtsgerichts B* … vom 16. März 2004 aufgrund von Trunkenheit im Verkehr (damalige Blutalkoholkonzentration: 2,13 Promille) entzogen. Mehrere Anträge auf Neuerteilung in den Jahren 2008 bis 2011 wurden, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger jeweils zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens wegen potentieller Führung eines Kfz unter Alkoholeinfluss aufgefordert hatte, von diesem zurückgenommen. Nachdem er im Jahre 2015 mit einem gefälschten britischen Führerschein am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wurde er hierfür mit Strafbefehl vom 23. November 2016 zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt.
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Am 30. März 2017 meldete er sich aufgrund eines Umzugs nach Polen an seiner bisherigen Wohnadresse in … ab. Am 10. April 2017 erwarb er eine polnische Fahrerlaubnis. Am 12. April 2017 meldete er sich wieder an seiner bisherigen Wohnadresse in … an.
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Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie über das KraftfahrtBundesamt bezüglich dieser Fahrerlaubnis Informationen der polnischen Behörden an.
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Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilten die polnischen Behörden mit, dass dem Kläger am 10. April 2017 ein Führerschein neu ausgestellt worden sei. Hinsichtlich seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts wurden dabei im verwendeten Formular die Felder „Vorhandensein einer Unterkunft“ (Existence of accomodation) und „Ort, an dem eine Person normalerweise mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr lebt“ (place where person usually lives for at least 185 days each calendar year) mit „yes“ angekreuzt, hinsichtlich der übrigen Fragen zu Geschäftsbeziehungen vor Ort, Liegenschaften vor Ort und Inanspruchnahme sonstiger administrativer und sozialer Leistungen oder Erfüllung derartiger Pflichten, jeweils „unknown“ angegeben.
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Angehört zu einer beabsichtigten Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis und der Aufforderung, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, dass sich der Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis tatsächlich in Polen befunden habe, teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom … Dezember 2020 mit, dass die Fahrerlaubnis seine Fahrtauglichkeit beweise und die Auskunft der polnischen Behörden nicht geeignet sei, diesen Beweis zu erschüttern. Zu den Gründen seines damaligen Wohnortwechsels wurde nichts weiter vorgetragen.
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Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Entscheidung, zur Eintragung, dass er in Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen darf, vorzulegen (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser beiden Entscheidungen an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aus seiner polnischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland herleiten könne, weil er im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Aus den Ausführungen der polnischen Behörden ergebe sich zwar, dass er an 185 Tagen im Kalenderjahr in Polen gelebt und dort auch eine Unterkunft gehabt habe, aufgrund der sonst nicht bejahten weiteren Angaben seien diese Informationen aber schon in sich nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen seien zur endgültigen Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt gewesen sei, alle, also auch alle inländischen Umstände des Falles heranzuziehen. Aus der lediglich 14tägigen Abmeldung und Anmeldung unter der gleichen Adresse ergebe sich, dass der Wohnsitz in Deutschland nie wirklich aufgegeben worden sei. Bestünden Wohnungen in verschiedenen EU-Staaten, sei zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung sei. Da sich der Kläger hierzu nicht eingelassen habe, sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland gelegen habe.
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Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2021 zugestellt. Am 27. Januar 2021 wurde der Vermerk über die fehlende Fahrberechtigung im polnischen Führerschein des Klägers eingetragen.
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Am *. Februar 2021 erhob der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid vom 18. Januar 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, aufgrund seiner am 10. April 2017 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis im Umfang der sich aus dieser ergebenden Berechtigung Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er seine Fahrerlaubnis in Polen ordnungsge12 mäß erworben habe. Ob die im Rahmen des Erwerbs unionsrechtlich geforderten Mindestanforderungen erfüllt seien, sei alleinige Prüfpflicht des Ausstellungsmitgliedstaats. Aus der Mitteilung der polnischen Behörden, die die Wohnsitznahme für mindestens 185 Tage im Jahr bestätige, ergäben sich keine Hinweise auf einen Verstoß gegen diese Mindestanforderungen.
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Die Beklagte beantragte am 23. Februar 2021,
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Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Hinsichtlich der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen sei es ausreichend, wenn diesen Indizcharakter für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukomme oder diese eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen ließen. Im gegenständlichen Fall gebe es zwar die Mitteilung der polnischen Behörden, dass der Kläger in Polen 185 Tage gelebt und dort eine Unterkunft gehabt habe. Woher diese Informationen stammten, sei aber nicht nachvollziehbar, da die polnischen Behörden im gleichen Schreiben ausführten, dass er weder Familienangehörige in Polen habe, noch dort arbeite oder Steuern oder Abgaben zahle. Daher seien zur endgültigen Regelung der Frage alle Umstände des gesamten Falles heranzuziehen. Unter Miteinbeziehung der einwohnerrechtlichen Meldung und der Tatsache, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich im Polen befunden habe, könne davon ausgegangen werden, dass dieser im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland gewohnt habe.
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Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 20. April 2021 (M 19 S 21.654) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 2021 (11 CS 21.1395) zurückgewiesen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2021 teilte der Kläger mit, dass er sich seinerzeit in Polen aufgehalten habe, um sich selbstständig zu machen. Polen habe er sich ausgesucht, da dort die Lebenshaltungskosten geringer als in Deutschland seien. Zum Beleg übergab er die Kopie einer nicht übersetzten polnischen Wohnsitzbescheinigung, in der ein Aufenthaltsbeginn am 27. September 2016 registriert ist, eine Kopie einer ebenfalls nicht übersetzten Anmeldebescheinigung, auf der der Zeitraum „2016.10.04 - 2017.05.03“ angegeben ist, sowie eine nach Auskunft des Klägers von seinem Wohnungsvermittler, Herrn B* …, stammende, nicht unterzeichnete Erklärung, wonach sich der Kläger vom „04.10.2016 bis zum 03.05.201 “ [sic] in Polen aufgehalten habe, sein Aufenthaltsort registriert und durch die Bürgerkarte mit der ZR-Nummer … bestätigt worden sei.
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Für die Beklagte erschien niemand. Diese teilte im Vorfeld der Verhandlung mit, dass sie über das Kraftfahrt-Bundesamt nochmals eine Anfrage an die polnischen Behörden gestellt habe, deren Antwort jedoch nach wie vor ausstehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten in beiden Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist.
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1. Die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung aufgrund des polnischen Führerscheins des Klägers und die Anbringung des entsprechenden Vermerks auf seinem Führerschein erfolgten zurecht.
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1.1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich von dieser Berechtigung auch im Inland Gebrauch machen. Eingeschränkt wird dies aber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV - zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Umfang ihrer Berechtigung - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
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Im gegenständlichen Fall ist nach Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehend ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte. Die von den polnischen Behörden mitgeteilten Informationen stellen, aufgrund der überwiegenden Beantwortung der Fragen mit „unknown“, eine unbestreitbare Information dar, die darauf hinweist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des Eilbeschlusses (Rn. 29 bis 31), sowie die Begründung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde (Rn. 17 bis 19).
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Zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung sind damit die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die inländischen Umstände. Diese Umstände lassen auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Der Umstand, dass der Kläger erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter einer ausländischen Adresse Wohnung genommen hat, ist dabei ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16).
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1.2. Diesem Schluss ist der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren durch substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner Wohnsitzbegründung in Polen entgegengetreten.
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Seine Angaben, er habe sich in Polen niederlassen und sich dort selbstständig machen wollen, sind lediglich pauschal. Der Kläger führt insoweit weder aus, welche konkreten Schritte er hierfür während seines nach seinen Angaben fast einjährigen Aufenthalts in Polen unternommen hat, noch wie er seinen damaligen Aufenthalt finanziert haben will. Er legt auch keinerlei Unterlagen, etwa zur Finanzierung seines Gewerbes oder zur Gewerbeanmeldung vor, die geeignet wären, seine Angaben zu belegen.
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Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte nicht übersetzte Anmeldebescheinigung führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Diese belegt, gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger während des dort genannten Zeitraums weitestgehend in Deutschland gemeldet war und sich hier sogar kurzfristig ab- und wieder angemeldet hat, allenfalls, dass er sich während dieses Zeitraums überhaupt in Polen aufgehalten hat, nicht aber, in welchem Umfang. Gleiches gilt für die ebenfalls nicht übersetzt vorgelegte Wohnsitzbescheinigung, zumal das dort angegebene Datum weder mit der Anmeldebescheinigung, noch mit der Bestätigung des Wohnungsvermittlers übereinstimmt.
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Auch der vorgelegte Ausdruck, der nach Angaben des Klägers eine Bestätigung seines Wohnungsvermittlers darstellt, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um den überwiegenden Aufenthalt des Klägers in Polen zu belegen. Unabhängig davon, dass das Dokument weder unterzeichnet, noch das Datum vollständig ausgefüllt ist, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum dieser Wohnungsvermittler zwar Angaben zur Nummer seiner Bürgerkarte und zur Aufenthaltsregistrierung des Klägers machen kann, nicht aber zu typischerweise zu erwartenden Punkten, wie Mietobjekt oder Mietzins. Eine Online-Recherche der im Briefkopf des vorgeblichen Wohnungsvermittlers angegebenen Daten (Name, E-Mail, WhatsApp-Nummer) führt im Übrigen zu einer Agentur, die damit wirbt, den Erwerb eines polnischen Führerscheins „ohne MPU“ zu ermöglichen. Dass diese in ihrem Internetangebot herausstellt, dass im für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu zahlenden Pauschalpreis zwar ein „Wohnsitz über 7 Monate“ garantiert sei, gleichzeitig aber darauf hinweist, dass eine tatsächliche Unterkunft nicht inkludiert ist (https://www. …, abgerufen am 10.10.2021) spricht zum einen dagegen, dass sich der Kläger tatsächlich dort überwiegend aufgehalten hat, zum anderen stellt es seine Aussage in Frage, er sei nach Polen gezogen, um sich dort selbstständig zu machen.
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2. Die Befugnis zum entsprechenden Vermerk der fehlenden Berechtigung auf dem Führerschein des Klägers folgt aus § 47 Abs. 2 FeV.
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3. Gegen die nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzte Gebühr von 50 EUR, die nach § 2 dieser Verordnung festgesetzten Auslagen von 2,88 EUR sowie gegen die auf Art. 29 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützte Androhung eines Zwangsgelds von 500 EUR begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen wurden auch nicht erhoben.
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Damit war die Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).