Titel:
Streitwertfestsetzung bei Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 3
Schlagworte:
Klagerücknahme, Einstellung des Verfahrens, Kostenfolge, Streitwertfestsetzung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.04.2022 – 24 C 22.595
Fundstelle:
BeckRS 2021, 51192
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 186,78 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 9.9.2021 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.