Titel:
Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg
Normenketten:
BPolG § 3 Abs. 2
BBG § 8 Abs. 1 S. 2, § 23
GG Art. 33 Abs. 2
BPolLV § 16 Abs. 4
Leitsätze:
1. Stellt die Laufbahnbefähigung mit begrenzter Ämterreichweite ein Beförderungshindernis dar, so kann die Aufnahme in eine Beförderungsrangliste mangels Beförderungsreife nicht verlangt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem Laufbahnprinzip gilt die Laufbahnbefähigung grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind bei einem verkürzten Aufstieg sowohl die fachlichen Inhalte als auch der zeitliche Aufwand gegenüber dem Regelaufstieg erheblich eingeschränkt und spiegelt sich dies in einer entsprechenden Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit durch die begrenzte Ämterreichweite, so wird damit dem Leistungsgrundsatz und mithin auch dem Qualitätssicherungszweck des Laufbahnprinzips Rechnung getragen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Regelung zur Begrenzung der Ämterreichweite im Rahmen des verkürzten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei in § 16 Abs. 4 BPolV ist mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
5. § 3 Abs. 2 BPolBG bestimmt insoweit hinreichend Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
verkürzter Praxisaufstieg, begrenzte Ämterreichweite, fehlende Beförderungsreife bei Bestehen laufbahnrechtlicher Hindernisse, Beamter, Bundespolizei, Laufbahnprinzip, Vorbehalt des Gesetzes, Verordnungsermächtigung, Beförderungsrangliste, Beförderungsreife, laufbahnrechtliche Hindernisse
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.03.2022 – 6 ZB 22.184
Fundstelle:
BeckRS 2021, 51186
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrangliste.
2
Der Kläger, Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), verrichtet seinen Dienst im Bundespolizeirevier … Am 13.05.2003 hat sich der Kläger für die Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 30 Abs. 12 der damals gültigen Bundesgrenzschutzlaufbahnverordnung (BGSLV) beworben. Am 22.12.2003 wurde festgestellt, dass der Kläger die Einführung in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (BGS) mit begrenzter Ämterreichweite gemäß § 30 Abs. 5 BGSLV in der damals gültigen Fassung erfolgreich abgeschlossen hatte. Im Anschluss daran wurde dem Kläger die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS mit begrenzter Ämterreichweite zuerkannt und der Kläger wurde am 02.01.2004 zum Polizeikommissar ernannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem Kläger aufgrund dieser Laufbahnbefähigung gemäß § 30 Abs. 5 BGSLV höchstens das Amt eines Polizeihauptkommissars im Bundesgrenzschutz der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verliehen werden kann. Am 17.05.2004 wurde der Kläger zum Polizeioberkommissar und am 21.02.2008 zum Polizeihauptkommissar (A 11) ernannt.
3
Mit E-Mail vom 07.03.2020 erfragte der Kläger bei der Beklagten seinen Beförderungsrangfolgeplatz. Gleichzeitig führte er an, dass er die eingeschränkte Laufbahnbefähigung besitze. Daraufhin teilte die Bundespolizeidirektion München dem Kläger mit E-Mail vom 09.03.2020 mit, dass er nicht eingereiht werde, weil er einen Dienstposten der Wertigkeit A 9g - 11 BBesO und bereits das Endamt erreicht habe.
4
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.03.2020 legte der Kläger gegen die Mitteilung über die Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrangliste Widerspruch ein und bat um Aufnahme in die Beförderungsrangliste sowie um Freihaltung einer Planstelle A 12 BBesO.
5
Mit Bescheid vom 23.07.2020 wies die Bundespolizeidirektion München den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 30 Abs. 5 BGSLV ausdrücklich die Möglichkeit der Zulassung von Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu einem begrenzten Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zulasse. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift könne mit diesem Praxisaufstieg im gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht werden. Diese Regelung entspreche im Wesentlichen - insbesondere im Hinblick darauf, dass höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erreicht werden könne, - der aktuell gültigen Regelung des § 16 der Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV). Der verkürzte Praxisaufstieg nach § 30 Abs. 5 bis 12 BGSLV (nach altem Recht) bzw. nach § 16 BPolLV in der aktuell gültigen Fassung stelle aufgrund der (eingeschränkten) fachlichen Inhalte und des zeitlichen Aufwandes eine erhebliche Erleichterung gegenüber dem regulären Erwerb der Laufbahnbefähigung bzw. dem regulären Aufstieg nach § 30 Abs. 1 bis 4 BGSLV (altes Recht) bzw. § 15 BPolLV (neue Fassung) dar. Aus dieser Erleichterung und - inhaltlich - des Fehlens der Lehr- und Praxisinhalte zur Führung von Mitarbeitern begründe sich die Begrenzung der Ämterreichweite. Im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei sei dem Kläger am 01.10.2009 der Dienstposten eines Gruppenleiters der Wertigkeit A 9g-11 BBesO übertragen worden. Dieser Dienstposten sei dem Kläger auch heute noch originär und endgültig übertragen. Im Rahmen einer Organisations- und Dienstpostenänderung seien am 07.05.2015 die Dienstposten der „Gruppenleiter/in“ in ihrer Wertigkeit auf A 10-12 BBesO angehoben worden. Dies bedeute aber nicht, dass der Kläger nunmehr die formalen Voraussetzungen für eine Beförderung erfülle und dass er über seine begrenzte Ämterreichweite hinaus bis zum Amt A 12 befördert werden könne. In der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 07.05.2015 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aus personalwirtschaftlicher Sicht vorübergehend Ausnahmen von der Dienstpostenneubewertung geboten seien. Die Dienstposten, die mit Polizeivollzugsbeamten/innen mit begrenzter Ämterreichweite besetzt seien, würden bis zum Ausscheiden des/der Dienstposteninhabers/-inhaberin die bisherige Bewertung A 9g-11 BBesO beibehalten und mit einem ku-Wert (= künftig umzuwandeln) versehen. Aufgrund der begrenzten Ämterreichweite des Klägers sei sein Dienstposten nicht angehoben worden. Zwar sei der Kläger vom 23.11.2009 befristet bis 31.12.2016 mit der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit als Reviergruppenleiter (A 10-12 BBesO) bei der Bundespolizeiinspektion …, Bundespolizeirevier …, beauftragt worden und habe seit 01.01.2017 befristet bis derzeit 31.12.2020 die Aufgabe eines Reviergruppenleiters zugewiesen bekommen. Bei beiden Maßnahmen handele es sich jedoch nicht um eine endgültige Dienstpostenübertragung sondern um vorübergehende Zuweisungen. Hieraus ergebe sich somit kein Anspruch auf eine Beförderung.
6
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage gegen die unterbliebene Aufnahme des Klägers in die Beförderungsrangfolge der Beförderungsrangliste für den Bereich Bundespolizeidirektion München, Stichtag 01.04.2020 Einweisungen/Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion München vom 23.07.2020 erhoben.
7
Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 beantragt der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Beförderungsrangfolgeliste für die Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzureihen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger im Jahr 1994 als damaligem Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Dienstposten „Truppführer A 9/10 gD“ und damit ein Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugdienstes übertragen worden sei. Auf genau diesem Dienstposten - mit der inzwischen geänderten Bezeichnung „Gruppenleiter“ - sei der Kläger im Jahr 2003 in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite eingeführt worden. Seit 2009 sei der Kläger mit der höherwertigen Tätigkeit des „Reviergruppenleiters“ im Bundespolizeirevier … betraut. In der Regelbeurteilung, Stichtag 01.10.2019, werde unter Funktionsbezeichnung/-wertigkeit Folgendes angegeben: Gruppenleiter, RGL-Beauftragung A 10/12. Zudem sei die laut des bisherigen Organisations- und Dienstpostenplanes vom Kläger besetzte Planstelle „Gruppenleiter A 9/11“ mit einem sogenannten „ku-Vermerk“ bezeichnet worden. Sofern noch nicht geschehen, sei der Dienstposten somit aufschichtbar in einen Dienstposten A 10/12. Mithin sei die Annahme der Beklagten, dass der Kläger als Polizeihauptkommissar A 11 das Endamt seines Dienstpostens erreicht habe, unzutreffend. Innerhalb des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei würden die Beamtinnen und Beamten, die gemäß der BPolLV in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite eingeführt worden seien, weiterhin auf ihren innegehabten Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamte bzw. Ermittlungsbeamte verwendet. Dabei werde der innegehabte Dienstposten „aufgeschichtet“, so dass die Beamtinnen und Beamten auf diesem Dienstposten in ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugdienstes befördert werden könnten. Im Gegensatz dazu besitze der Kläger bereits seit 1994 einen Führungsdienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes und sei nach dem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht als Kontroll- und Streifenbeamter bzw. Ermittlungsbeamter verwendet, sondern sogar mit höherwertigen Tätigkeiten in einer Führungsfunktion beauftragt worden. Im Gegensatz zu den Beamten, die im Wege des Aufstiegsverfahrens mit begrenzter Ämterreichweite ihren Dienstposten behielten, sei der Adressatenkreis, innerhalb dessen der Kläger das Aufstiegsverfahren nach § 30 BGSLV bzw. § 16a BPolLV absolviert habe, ein anderer. Damals sei die Wahrnehmung von Führungsfunktionen erforderlich gewesen, um überhaupt für den Aufstieg in Frage zu kommen. Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bundespolizeidirektion München sei dem Kläger mit ca. 100 anderen Kollegen eine Führungsfunktion als Truppführer (damalige Dienstpostenbewertung A 9/10 BBesO) übertragen worden. Die im Widerspruchsbescheid enthaltenen allgemeinen Ausführungen zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit beschränkter Ämterreichweite würden die besondere Konstellation, in der der Kläger seinen Aufstieg absolviert habe, nicht berücksichtigen. Der Kläger habe in der aktuellen Regelbeurteilung, Stichtag 01.10.2019, die Gesamtbewertung Note „A2“ erhalten und bei den besonders gewichteten Leistungsmerkmalen „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“ (Nr. 1.1) die Note „A2“, „Fachkenntnisse“ (Nr. 2) die Note „A2“, „Zuverlässigkeit“ (Nr. 4.2) die Note „A1“ sowie „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ (Nr. 4.3) die Note „A1“.
9
Der Kläger habe nicht das Endamt seines Dienstpostens erreicht. Er sei beförderungsfähig, weil die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Laufbahnbefähigung einheitlich für die ganze Laufbahn erworben werde und nicht etwa für einzelne Dienstposten, Ämter und Gruppen davon oder sonst abgegrenzte Teile der Laufbahn. Zudem werde der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, sofern er nicht in die aktuelle Beförderungsrangfolge aufgenommen werde. Aufgrund der Bewertung in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 sei davon auszugehen, dass Beamtinnen und Beamte mit einer deutlich schlechteren Beurteilung als der Kläger bei der anstehenden Beförderung in das Statusamt A12 befördert würden.
10
Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 beantragt die Bundespolizeidirektion München für die Beklagte,
11
Eine Unterscheidung danach, welcher Dienstposten mit welcher Bewertung dem jeweiligen Aufsteiger des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite in seiner Zeit im mittleren Polizeivollzugsdienst zuletzt übertragen worden sei, treffe die Regelung dieser Aufstiegsart in der früheren BGSLV bzw. in der nunmehrigen BPolLV hinsichtlich der Erreichung lediglich eines Amtes des Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht.
12
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neu- bzw. Höherbewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsherrschaft handele, seien subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienten grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nehme der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gebe es nicht. Richtig sei, dass der Kläger über viele Jahre mit Aufgaben eines Dienstpostens beauftragt gewesen sei, der einer Bündelungsbewertung A 10-12 BBesO unterlegen gewesen sei. Dieser Dienstposten decke mithin die Statusämter A 10 und A 11 ab und sei somit für den Kläger amtsangemessen. Zudem sei der Kläger mit der Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben lediglich beauftragt gewesen, ein Dienstposten mit entsprechender Wertigkeit sei ihm nicht übertragen worden.
13
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.10.2021 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
14
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
15
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
16
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
17
Die Entscheidung der Beklagten vom 09.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Beförderungsrangliste (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1993 - 2 ER 301/93 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1986 - 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 Nr. 1 = DVBl. 1986, 1156 und v. 26.11.1987 - 2 C 41.87 - Buchholz 310 § 142 Nr. 10 = ZBR 1988, 222). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 23 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) abweicht.
19
Vorliegend hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass einer Aufnahme des Klägers in die Beförderungsrangliste laufbahnrechtliche Hindernisse entgegenstehen, da ihm die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz bzw. in der Bundespolizei (lediglich) mit begrenzter Ämterreichweite zuerkannt worden ist (dazu unter 1). Auch ist diese Begrenzung der Ämterreichweite mit dem Laufbahnprinzip (dazu unter 2) und dem Vorbehalt des Gesetzes (dazu unter 3) vereinbar.
20
1. Nach § 16 Abs. 1 BPolLV können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind, sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben, sie sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahren bewährt haben, sie in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Diejenigen, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn in dieser Weise erworben haben, können nach § 16 Abs. 4 BPolLV höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A11 erreichen.
21
Die Ausbildung für den verkürzten Aufstieg ist im Vergleich zum Regelaufstieg hinsichtlich Dauer und Umfang deutlich eingeschränkt, die Prüfung deutlich erleichtert. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn mit voller Ämterreichweite ist in § 15 BPolLV geregelt. § 15 Abs. 3 BPolLV sieht für die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Dauer von mindestens zwei Jahren vor, wobei die zum Aufstieg Zugelassenen an Teilen des Vorbereitungsdienstes der zu erreichenden Laufbahn nach § 7 BPolLV teilnehmen. Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) regelt nach § 1 GBPolVDVD zum einen den Vorbereitungsdienst der Polizeianwärterinnen und - anwärter nach § 5, § 7 BPolLV sowie zum anderen die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 15 BPolLV beworben haben.
22
§ 46 Abs. 4 GBPolVDVDV bestimmt insbesondere, dass für die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Vergleich zum Vorbereitungsdienst zwar die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I entfallen, dass aber die Ausbildung mit dem Grundstudium beginnt und die Studierenden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei integriert werden. § 3 GBPolVDVDV sieht insbesondere vor, dass das Studium in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind. Dies schließt insbesondere die Vermittlung von Führungsbefähigung ein. Nach § 27 GBPolVDVDV ist die Diplomprüfung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 5f.).
23
Demgegenüber dauert die Ausbildung für den verkürzten Aufstieg gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BPolLV sechs Monate und ist damit gegenüber dem Regelaufstieg nach § 15 BPolLV erheblich verkürzt. Ferner bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 2 BPolLV, dass die Ausbildung eine theoretische und eine praktische Ausbildung umfasst. Die Verordnung über Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV) sieht gemäß § 2 Abs. 1 GBPolVDAufstV für die Ausbildung die Vermittlung der Kenntnisse vor, die für die Erfüllung von Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind und die in der Regel keine Führungs- und Fortbildungsbefähigung erfordern. Zu ihnen gehörten zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter. Für einen erfolgreichen Aufstieg nach § 16 BPolLV ist das Bestehen eines Prüfungsgesprächs nach Abschnitt 3 der Verordnung über Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erforderlich (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 6).
24
Vorliegend absolvierte der Kläger den begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst noch unter Geltung der BGSLV in der ab 18.12.2003 bis 30.06.2005 gültigen Fassung. Entsprechend der heutigen Rechtslage sah auch die BGSLV in ihrer vorgenannten Fassung eine Dauer von sechs Monaten für den begrenzten Praxisaufstieg (vgl. § 30 Abs. 8 Satz 1 BGSLV) gegenüber drei Jahren für den Ausbildungsaufstieg (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 BGSLV) vor. Weiterhin regelte die BGSLV in der zum Zeitpunkt des begrenzten Praxisaufstiegs des Klägers maßgeblichen Fassung, dass mit dem begrenzten Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erreicht werden kann, vgl. § 30 Abs. 5 Satz 2 BGSLV.
25
Haben Beamtinnen und Beamte - wie der Kläger - eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit begrenzter Ämterreichweite erworben, so ergibt sich alleine daraus, dass es sich bei den von ihnen bekleideten Dienstposten, soweit es sich um sogenannte gebündelte Dienstposten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG) der Bewertung A 10 bis A 12 handelt, gleichwohl für sie keine - über die begrenzte Ämterbefähigung hinausgehende - Befähigung auch für Ämter der Besoldungsgruppe A 12 (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 9). Mithin dürfen sie auch nicht in Beförderungsauswahlentscheidungen für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 einbezogen werden, da es ihnen an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Auswahlverfahren fehlt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 7). Die Dienstpostenbündelung steht in keinem Zusammenhang mit der Befähigung der Beamten (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 54). Der Einsatz auf einem gebündelten Dienstposten stellt grundsätzlich für Beamte und Beamtinnen in jedem der zugeordneten Statusämter eine amtsangemessene Beschäftigung dar (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvR 905/14 - juris Rn. 63 m.w.N.). Daher kommt es auf die Frage, ob dem Kläger ein Dienstposten der Wertigkeit A 10 bis A 12 übertragen oder ob er lediglich vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens betraut wurde, bereits nicht an.
26
Maßgeblich ist allein, dass dem Kläger die Beförderungsreife fehlt, weil er als Beamter, der prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen ist, nur bis A 11 befördert werden konnte. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen (Status-)Amtes, dem die übertragenen Aufgaben zuzuordnen sind, liegen dann vor, wenn der Beamte die Beförderungsreife für dieses Statusamt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368/374). Maßgeblich sind insoweit allein die o.g. Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368/374). Ohne Belang ist auch, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (BVerwG, U.v. 25.9.2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216/221).
27
2. Die in § 16 BPolLV vorgesehene Begrenzung der Ämterreichweite bzw. die für den Kläger maßgebliche inhaltsgleiche Vorgängerregelung in § 30 Abs. 5 Satz 2 BGSLV ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, zu denen u.a. das Laufbahnprinzip zählt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvR 905/14 - juris Rn. 65 m.w.N.), vereinbar.
28
Die Begrenzung der Ämterreichweite im Falle eines vom Regelaufstieg abweichenden, erleichterten Aufstiegs verstößt nicht gegen das Laufbahnprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52/17 im Hinblick auf die damalige Regelung des § 18 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen vom 22.11.1999 [Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes - SächsLVOPol], wonach sächsische Polizeivollzugsbeamte, die prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden konnten). Dabei kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 4 Satz 1 BPolLV in der Gesamtschau mit den übrigen Bestimmungen zum prüfungserleichterten Aufstieg keinen Eingriffscharakter, sondern lediglich begünstigende Wirkung dahingehend hat, als dem Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes der Aufstieg in den gehobenen Dienst ohne Laufbahnprüfung - wenn auch begrenzt bis zum Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 - ermöglicht wird. Das Laufbahnprinzip ist in beiden Fällen nicht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52/17 - juris Rn. 21).
29
Der verkürzte Aufstieg ermöglicht Beamtinnen und Beamten, für die aus den verschiedensten Erwägungen ein Regelaufstieg im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der entsprechenden Ausbildung sowie der vorgesehenen Prüfung nicht in Betracht kommt, gleichwohl die Möglichkeit eines - wenn auch in der Ämterreichweite begrenzten - Fortkommens über die Möglichkeit ihrer bestehenden Laufbahn hinaus. Das Laufbahnprinzip verlangt, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierenden Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2003 - 2 BvR 709/99 - juris Rn. 51 m.w.N.). Es ist dabei Ausdruck des - ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden - Leistungsprinzips (BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvL 1/10 - juris Rn. 21 m.w.N.), das in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese bezeichnet, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 48 m.w.N.).
30
Das Laufbahnprinzip folgt der Annahme, dass ein hoher Leistungsstand am ehesten erreicht werden kann, wenn jeder Beamte die Vorbildung besitzt, die den Aufgaben seiner Laufbahn am ehesten entspricht (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 10). Es verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen (in der Regel einen Vorbereitungsdienst), die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssen. Ferner ergibt sich aus dem Laufbahnprinzip, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet anzusehen ist, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Dabei gilt die Laufbahnbefähigung grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52/17 - juris Rn. 22).
31
Bei der Ermöglichung des verkürzten Laufbahnaufstiegs ergibt sich vor diesem Hintergrund ein gewisses Spannungsverhältnis zum Laufbahnprinzip, welches gerade durch entsprechende Anforderungen an die Qualität der Bewerber oder Beamten die Qualität des Öffentlichen Dienstes sicherstellen und einer Ämterpatronage entgegenwirken will (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52/17 - juris Rn. 23), denn bei dem verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolV sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Vergleich zum Regelaufstieg deutlich reduziert. Der verkürzte Aufstieg stellt insbesondere sowohl aufgrund der eingeschränkten fachlichen Inhalte als auch des zeitlichen Aufwandes eine erhebliche Beschränkung gegenüber dem Regelaufstieg dar, so dass eine materielle Gleichwertigkeit mit dem Regelaufstieg, bei welchem die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn erworben wird, nicht vorliegt. Wenn sich insofern aber eine solche erhebliche Beschränkung im Vergleich zum Regelaufstieg in einer entsprechenden Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit durch die begrenzte Ämterreichweite spiegelt, wird damit dem Leistungsgrundsatz und mithin auch dem Qualitätssicherungszweck des Laufbahnprinzips Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52/17 - juris Rn. 23). Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - in Bezug auf Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst, handelt es sich damit nicht um einen nicht im Leistungsgrundsatz verankerten, leistungsfremden Belang. Eine solche Regelung verstößt mithin auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52.17 - juris Rn. 23).
32
3. Die Regelung zur Begrenzung der Ämterreichweite im Rahmen des verkürzten Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist auch mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52.17 - juris Rn. 14ff.).
33
Nach der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Wesentlichkeitslehre, die als Ausprägung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes gesehen wird, ist der Gesetzgeber durch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht der Exekutive zu überlassen. Wann es demnach aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Dabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Insbesondere, wenn betroffene Grundrechte nach dem Wortlaut ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken jedenfalls so weit zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 52 m.w.N.). Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Mithin beantwortet die Wesentlichkeitstheorie nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 54 m.w.N.). Die parlamentarische Leitentscheidung ist an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Diese Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Neben den auch hier in gleicher Weise geltenden Grundrechten sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen nach Art. 33 GG zu beachten. So trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung, wonach jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und Bewährung im Fach zu gewährleisten ist (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 57ff. m.w.N.). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Regelung (BVerfG, B.v. 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - juris Rn. 60 m.w.N.).
34
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass § 16 Abs. 4 BPolLV mit § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 C 52.17 - juris Rn. 19 im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes - SächsBG - a.F.). Gleiches gilt für die im Falle des Klägers maßgebliche, nahezu inhaltgleiche Vorgängerregelung des § 30 Abs. 12 BGSLV in der 18.12.2003 bis 30.06.2005 gültigen Fassung, welche ihrerseits auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BPolBG in der vom 01.01.2000 bis 20.06.2005 gültigen Fassung beruhte.
35
Der Gesetzgeber hat dem Bedürfnis besonderer laufbahnrechtlicher Regelungen durch die gemäß § 1 BBG nur eingeschränkte Geltung des Bundesbeamtengesetzes Rechnung getragen und entsprechend durch das Bundespolizeibeamtengesetz auf die beamtenrechtlichen Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes abgestimmte Regelungen geschaffen. Er hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolBG für die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen die Laufbahnen abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes geregelt und hier festgelegt, dass in der Bundespolizei die Laufbahn des mittleren, des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes bestehen. In
36
§ 3 Abs. 2 Satz 1 BPolBG hat er bestimmt, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen zu erlassen und hat ihm insbesondere die Regelung für die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter sowie den Erwerb der Laufbahnbefähigung ausdrücklich übertragen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in der Beschränkung der Ämterreichweite beim verkürzten Aufstieg nach § 16 BPolLV gerade deshalb keine Verletzung des Laufbahnprinzips anzunehmen ist, weil es sich bei der Begrenzung der Ämterreichweite bei dem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei um keinen leistungsfremden Belang handelt und mithin auch keine Ausnahme vom Leistungsgrundsatz darstellt (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 12f.).
37
Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (U.v. 21.2.2019 - VG 2 K 806/16) ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Gegenstand der Entscheidung war die Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BPolLV i.V.m. Anlage 2 im Hinblick auf eine bestehende besondere Fachverwendung als Hubschrauberpilot. Nachdem der Kläger dieses Verfahrens nicht mehr flugtauglich war, vertrat die Bundespolizeidirektion die Auffassung, dass sich die zuerkannte Laufbahnbefähigung ausschließlich auf die besondere Fachverwendung beziehe und der Beamte zurück in den mittleren Dienst zu überführen sei. Das VG Frankfurt (Oder) hatte unter Hinweis auf die grundsätzliche Unteilbarkeit der Laufbahnbefähigung bezüglich der zuerkannten Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 1
38
Nr. 2 BPolLV entschieden, dass dem Kläger eine uneingeschränkte Laufbahnbefähigung zuerkannt worden sei. Im konkreten Fall sei eine nur auf bestimmte Verwendungen beschränkte Laufbahnbefähigung weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich vorgesehen. Ein entsprechender Erlass des Bundesministeriums des Innern sei jedenfalls hier keine ausreichende Grundlage. Daher könne der Kläger nicht in den mittleren Dienst zurückgestuft und ihm auch nicht aufgegeben werden, ein verkürztes Aufstiegsverfahren nach § 16 BPolLV zu durchlaufen. Die Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) betraf mithin nicht die Frage, ob eine in der Bundespolizei-Laufbahnverordnung bestehende Regelung zum verkürzten Aufstieg mit begrenzter Ämterreichweite in § 3 Abs. 2 BPolBG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage findet. Das Gericht hat sich vielmehr mit der Frage der Einschränkung der Laufbahnbefähigung bezogen auf bestimmte Verwendungen befasst (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausgewählte Aspekte zur Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Az. WD 6 - 3000 - 103/20 v. 31.3.2021, S. 13).
39
Nach alledem hat der Kläger, der bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, aus laufbahnrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Aufnahme in die Beförderungsrangliste der Beklagten.
40
II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
41
§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.