Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.11.2021 – M 17 K 21.2253
Titel:

Übereinstimmende Erledigung bei doppelter Rechtshängigkeit

Normenketten:
VwGO § 90, § 122, § 162 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Ist bereits eine Klage mit demselben Streitgegenstand rechtshängig, so ist eine neuerliche Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigung, doppelte Rechtshängigkeit, Rechtshängigkeit, Streitgegenstand
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.03.2022 – 7 C 21.3048
Fundstelle:
BeckRS 2021, 49498

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

1
Die Klagepartei hat am 07.10.2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 26.10.2021 der Erledigung zugestimmt.
2
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unterlegen wäre.
5
Die am … April 2021 erhobene Klage wäre wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abzuweisen gewesen. Ist bereits eine Klage mit demselben Streitgegenstand rechtshängig, so ist eine neuerliche Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit gem. §§ 122, 90, 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 / §§ 17-17b GVG Rn. 11). § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG betrifft die Streitsache (vgl. § 90 VwGO), meint also den Streitgegenstand. Dies ist im Verwaltungsprozess der prozessuale Anspruch, der einerseits durch den Klageantrag, d.h. durch die erstrebte Rechtsfolge (Klageanspruch) und andererseits durch den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund), gebildet wird (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, 25; Wolff in BeckOK VwGO, 56. Edition, § 90 Rn. 11).
6
Klageantrag war vorliegend die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 25. März 2021. Ziffer 1 des Bescheids vom 25. März 2021 lautete: „Der Antrag von … …, den Bescheid vom 4. August 2020 (Az. … zen/kha) zurückzunehmen (Antrag I) wird abgelehnt.“ Zur Begründung der Klage wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2021 im Verfahren 7 CS 21.19 ausgeführt, dass der Bescheid vom 4. August 2020 rechtswidrig sei. Die Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2020 war jedoch bereits Gegenstand der beim Verwaltungsgericht unter dem Az. M 17 K 20.3702 anhängigen Klage, die am 14. August 2020 erhoben worden war. Der Umstand, dass die Klägerin während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außergerichtlich bei der Beklagten die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts beantragt hat und diese die Aufhebung durch einen Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, verbeschieden hat, vermag an der Identität des Streitgegenstands nichts zu ändern.
7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.