Titel:
Vollzug eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Normenketten:
GVG § 13, § 17a Abs. 2
VwGO § 40
FamFG § 283
Leitsatz:
Wendet sich der Antragsteller gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung gegenübergetreten sind, ist hierfür allein der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betreuungsgericht, Entscheidung, Vollzug, Polizei, hoheitliches Handeln, Verwaltungsgerichtsweg
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.03.2022 – 7 WF 1114/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 49244
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Die Entscheidung beruht auf den §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung am 24.08.2021 gegenübergetreten sind. Infolgedessen begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung des Freistaats Bayern. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).