Inhalt

ArbG München, Endurteil v. 25.06.2021 – 6 Ca 14377/20
Titel:

Verfristung einer Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 61b ArbGG

Normenketten:
AGG § 15 Abs. 2, Abs. 4
ArbGG § 61b
Leitsatz:
Die Frist des § 61b ArbGG für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG wird nicht durch die Erhebung einer Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewahrt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diskriminierung, Klagefrist, Ausschlussfrist, Entfristungsklage
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 07.03.2022 – 4 Sa 512/21
BAG Erfurt vom -- – 8 AZN 176/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 48794

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 9.300,00 festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
2
Der Kläger war bei der Beklagten lt. schriftlichem Arbeitsvertrag vom 02.05.2019 vom 02.05.2019 bis zum 30.04.2020 befristet als Seminarleiter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EURO 3.100,00 beschäftigt. Kernaufgabe der Beklagten ist es, Menschen mit Migrationshintergrund zu integrieren und zu unterstützen. Nahezu alle Mitarbeiter der Beklagten haben einen Migrationshintergrund, auch der Gesellschafter und der Betriebsleiter. Der Kläger war als Seminarleiter für die Durchführung und die Betreuung von Sprachseminaren zuständig. Der Kläger ist 54 Jahre alt und Grieche.
3
Mit Schreiben vom 04.06.2020, der Beklagten zugegangen am 06.06.2020 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen das AGG gerügt und Schadensersatzansprüche „dem Grunde nach“ erhoben (vgl. Blatt 12/13 d.A.).
4
Mit Schriftsatz vom 01.12.2020, beim Arbeitsgericht München eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches Klage erhoben.
5
Der Kläger macht geltend, er sei wegen seiner ethnischen Herkunft und seines Alters diskriminiert worden, weil er nicht über den 30.04.2020 hinaus weiter beschäftigt worden sei, während seine Kollegen aus Ägypten, Polen und Albanien weiter bei der Beklagten beschäftigt seien.
6
Die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG sei gewahrt, da er mit Schreiben vom 04.06.2020, als er Kenntnis vom Sachverhalt erlangt gehabt habe, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.
7
Außerdem habe er die relevanten Fristen mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage vom 22.05.2020 unter dem Aktenzeichen 25 Ca 6071/20 eingehalten.
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Im Übrigen könne sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Ausschlussfristen berufen.
9
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 9.300,00 zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Meinung, dass weder die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG noch die Frist nach § 61 b Abs. 1 ArbGG eingehalten seien.
12
Darüber hinaus sei eine Diskriminierung des Klägers durch die Beklagte weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
13
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
14
Die zulässige Klage ist unbegründet.
15
1. Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung seines Anspruches gewahrt hat.
16
Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe, „als er Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hatte“, mit Schreiben vom 04.06.2020 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Wovon der Kläger wann Kenntnis genommen haben will, hat er nicht vorgetragen, obwohl bereits in der Güteverhandlung vom 25.01.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der nach dem AGG einzuhaltenden Fristen bestehen (vgl. Bl. 36 d.A.).
17
Dass das Arbeitsverhältnis durch Befristung am 30.04.2020 endete, war dem Kläger jedenfalls bereits längst vorher bekannt. Ob und ggf. wann der Kläger eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung hinaus konkret beantragt hat und wann ihm ggf. eine ablehnende Entscheidung der Beklagten bekannt geworden ist, hat er nicht vorgetragen.
18
2. Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten.
19
Nach § 61 b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Verfall des Anspruchs führt.
20
Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 04.06.2020, der Beklagten zugegangen am 06.06.2020, geltend gemacht. Die Entschädigungsklage wurde am 01.12.2020 und damit nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach § 61 b Abs. 1 ArbGG erhoben.
21
Der Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 AGG ist daher nach § 61 b Abs. 1 ArbGG verfallen.
22
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11) berufen. Der dortige Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. In der zitierten BAG-Entscheidung geht es darum, dass mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche gerichtlich geltend gemacht sind und damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist wahren.
23
Vorliegend hat der Kläger sich mit seiner „Kündigungsschutzklage“ (gemeint ist wohl eine Entfristungsklage) vom 22.05.2020 (Aktenzeichen: 25 Ca 6071/20) darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitraum hinaus fortbesteht. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist jedoch kein vom Ausgang dieser Bestandsschutzklage abhängiger Vergütungsanspruch im Sinne des vom Kläger zitierten BAG-Urteils.
24
Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH in Sachen Levez, Rechtssache C-326/96 betrifft einen völlig anderen Sachverhalt und ist hier nicht einschlägig.
25
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger weder die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG noch die Frist nach § 61 b Abs. 1 ArbGG eingehalten hat, sodass ein etwaiger Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bereits verfallen ist.
26
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
III.
28
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.
IV.
29
Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht München statthaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.