Titel:
Kein Versicherungsschutz in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung für Schäden durch nicht sach- und fachgerechte Sanierungsarbeiten
Normenkette:
BGB § 278, § 280, § 662, § 670, § 823, § 831
Leitsätze:
1. Schäden, die am Anwesen oder der Einrichtung des Versicherungsnehmers durch eine nicht sach- und fachgerechte Arbeit anlässlich der Reparatur eines Leitungswasserschadens verursacht worden sind, unterfallen nicht den versicherten Kosten im Rahmen einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Übernimmt der Versicherer für die Sanierung eines Leitungswasserschadens die Auswahl und Beauftragung eines Fachunternehmens, trifft ihn dadurch keine Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (Anschluss an OLG Nürnberg BeckRS 1994, 3765). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Leitungswasserschaden, Sanierungsarbeiten, Fachunternehmen, Auswahl, Reparaturpflicht, Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 14.02.2022 – 8 U 3825/21
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 – 8 U 3825/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 48735
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelferinnen entstandenen Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 32.737,32 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Leistung- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte als Versicherung nach einem Wasserschaden in seinem Anwesen; die Streithelferinnen waren mit der Durchführung der Sanierung befasst.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine sogenannte ... unter der Nr. ..., die unter anderem eine Hausrat- und Gebäudeversicherung beinhaltet. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ... sowie unter anderem die Hausratsversicherungsbedingungen der ... und die Wohngebäudeversicherungsbedingungen ... zugrunde (Anlagen K1 und K2).
3
Im Anwesen des Klägers kam es am 17.07.2017 zu einem Leitungswasserschaden, v.a. in der Küche, den der Kläger noch am selben Tag der Beklagten meldete, die diesen Schadensfall seither unter der Nummer ... führt. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Fa. ... mit der Prüfung des Schadens und sodann die Streithelferin zu 1) schriftlich am 30.08.2017 mit der Feuchtigkeitsmessung und Trocknung (Anlage B1), welche sodann unter dem 14.09.2017 ein entsprechendes Angebot unterbreitete. Die Streithelferin zu 1) beauftragte wiederum die Streithelferin zu 2) für einen Teil der Arbeiten als Nachunternehmerin. Im Zuge der Arbeiten wurde die Küche des Klägers komplett ausgeräumt. Die Eckbank wurde eingelagert und die Küchenmöbel entsorgt. Sodann wurden der Fliesenboden und der Estrich in der Küche entfernt. Nach Beendigung der Arbeiten sandte die Streitverkündeten zu 1) zur Reinigung an weiteres Fachunternehmen in das Anwesen des Klägers.
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Für den Sachschaden am Gebäude zahlte die Beklagte an den Kläger am 26.10.2017 1833,85 € und am 08.11.2017 3600,00 €; für Schaden am Hausrat zahlte die Beklagte an den Kläger am 09.01.2018 1600,00 € (Küche) und am 20.09.2017 450,00 € (Eckbank) (Anlagen K11 bis K13).
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Mit der Klage (Bl. 10 d. A.) hat der Kläger den Streithelferinnen zu 1) und 2) und mit der Klageerwiderung vom 08.03.2021 (Bl. 57 d. A.) hat die Beklagte der Streithelferin zu 1) den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei mit Schriftsatz vom 02.02.2020 (Bl. 21 d. A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, mit dem sie zudem der Streithelferin zu 2) den Streit verkündete. Die Streithelferin zu 2) trat dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Beklagten bei mit Schriftsatz vom 08.03.2020 (Bl. 49 d. A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag.
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Der Kläger behauptet, die Streithelferinnen hätten nicht sach- und fachgerecht gearbeitet und massive Schäden an der Einrichtungsausschüttung des Anwesens verursacht: Die Küchenmöbel seien entgegen dem klägerischen Auftrag entsorgt worden, weshalb der Kläger sich eine Ersatzküche für 10.900,00 € habe beschaffen müssen (Anlage K5). Bei der Entfernung des Fliesenbodens und des Estrichs in der Küche seien darin fachgerecht verlegte Elektroleitungen und Heizungsrohre beschädigt worden, die der Kläger ebenso wie die durch einen von der Streithelferin zu 2) verursachten Kurzschluss zerstörte, neuwertige Heizungstherme habe erneuern lassen und zur Inbetriebnahme der Therme den Kaminkehrer beauftragen müssen. Zudem habe der Kläger Eigenleistungen in Höhe von 60 Stunden erbracht. Die durch die unsachgemäße Arbeit der Streithelferinnen entstandenen Verschmutzungen an der Wohnung (u.a. Türen, Fenster, Echtholzböden) und Möbeln sowie einer Anhängerabdeckplane des Klägers durch Estrich seien zwar teilweise, aber nicht vollständig entfernt worden. Über die Zahlung der Beklagten in Höhe von 7383,85 € auf den Schadensfall hinaus seien daher dem Kläger durch die Arbeiten der Streithelferinnen weitere Schäden in Höhe von insgesamt 32.737,32 € entstanden.
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Der Kläger ist der Auffassung, in der teilweisen Regulierung des von ihr selbst so bezeichneten „Handwerkerschadens“ liege ein Anerkenntnis der Beklagten. Im Übrigen sei sie gemäß 6H HRB zu einer Sachleistung verpflichtet, weil sie den Auftrag zur Sanierung an die Streithelferin erteilt habe. Die Streithelferinnen seien Erfüllungsgehilfen der Beklagten, weshalb die Beklagte dem Kläger für die durch diese verursachten Schäden hafte.
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.737,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. A. daraus seit 09.11.2017 zu zahlen.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Leitungswasserschaden und der mit diesem zusammenhängenden Instandsetzung im Anwesen ... zu ersetzen hat.
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu Händen der Rechtsanwälte ... in Höhe von 1809,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Streithelferinnen zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen und die Verfahrenkosten der Streithelferinnen jeweils dem Kläger aufzuerlegen.
11
Die Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers zur unsachgemäßen Arbeit der Streithelferinnen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen.
12
Die Beklagte ist der Auffassung, sämtliche aufgrund des Versicherungsfalls zu ersetzende Kosten bereits beglichen zu haben. Dem Kläger stünden darüber hinaus weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da diese nur die aufgrund eines versicherten Ereignisses notwendigen Reparaturkosten schulde, nicht aber einen durch Drittunternehmen verursachten „Handwerkerschaden“ zu ersetzen habe; dies ergebe sich aus Ziff. ... und identisch aus Ziff. ... Auch aus …H ergebe sich kein Anspruch, da diese Vorschrift den Ausnahmefall regele, dass der Versicherer eine Entschädigung in Form einer Sachleistung erbringe, was vorliegend aber nicht der Fall sei, da die Klägerseite Zahlungen erhalten habe.
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Die Streithelferin zu 1 (SHU) bestreitet eine Beschädigung des klägerischen Mobiliars, insbesondere sei die Streithelferin zu 2) angewiesen worden die Küche zu entsorgen, obwohl sie sanierungsfähig gewesen sei Die Rohrverlegung im Estrich sei unsachgemäß und nicht erkennbar gewesen. Die Neuanschaffung einer Heiztherme sei nicht erforderlich gewesen: Ein Kurzschluss an der Therme sei ausgeschlossen; jedenfalls sei diese unzureichend gesichert gewesen und habe nur einen Zeitwert in Höhe von 590,00 € gehabt, während die neu angeschaffte Therme (Anlage K 6) ein neues höherwertiges Gasbrennwertgerät betreffe. Es sei kein Echtholzboden, sondern Laminat in der Wohnung verlegt gewesen.
14
Die Streithelferin zu 2) bestreitet ebenfalls die Beschädigungen am Mobiliar des Klägers. Die Küche sei abgebaut worden und dabei sei eine Diskussion über die Instandsetzung oder Entsorgung entbrannt. Der Kläger habe sie angewiesen die uralte Küchenzeile im bereitgestellten Baustellencontainer zu entsorgen. Zunächst habe der Estrich im Küchenboden verbleiben und nur der Fehlboden gegen Estrich ausgetauscht werden sollen. Später habe der Kläger aber darauf bestanden, den gesamten Boden mit neuem Estrich zu belegen. Bei diesen Arbeiten seien zwar Stromkabel sowie Kupferrohre beschädigt worden; diese seien aber unsachgemäß ohne Schutzrohr direkt im Estrich verlegt gewesen, worauf sie der Kläger nicht hingewiesen habe und was sie auch nicht habe erkennen können. Jedenfalls habe dadurch die uralte Therme nicht beschädigt werden können. Auch die behaupteten weiteren Schäden seien nicht durch die Streithelferin zu 2) verursacht worden, insbesondere habe man den Flur, der mit Billiglaminat ausgestattet gewesen sei, mit Vlies ausgelegt. Eventuell entstandene Verschmutzungen seien durch die Streithelferin zu 1) bereits beseitigt worden.
15
Mit Beschluss vom 09.03.2021 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
16
Das Gericht hat am 20.07.2021 mündlich zur Sache verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben.
17
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2021 (Bl. 117 ff. d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist weitgehend zulässig, aber unbegründet.
19
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1. und 3. zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich gemäß § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1,71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 215 VVG zuständig.
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Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2. ist die Klage bereits unzulässig, da kein Feststellungsinteresse des Klägers für die beantragte Feststellung erkennbar ist. Vielmehr hat der Kläger alle Schäden mit der bezifferten Leistungsklage in Ziffer 1. geltend gemacht. Dass weitere Schäden möglich oder gar wahrscheinlich seien, hat nicht einmal der Kläger behauptet; solches ist auch nicht ersichtlich. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags bedurfte es angesichts der Rüge der Unzulässigkeit durch die Beklagte (S. 8 der Klageerwiderung = Bl. 46 d. A.) nicht.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
22
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 32.737,32 € nebst Verzugszinsen noch auf Feststellungen einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller Schäden aus dem streitgegenständlichen Leitungswasserschadensfall oder Erstattung außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren nebst Rechtshängigkeitszinsen.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 32.737,32 € und zwar bereits dem Grunde nach weder einen Erfüllungs- noch einen Schadensersatzanspruch, so dass eine Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe, insbesondere einem etwaigen Schaden nicht veranlasst war.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus bestehenden Erfüllungsanspruch.
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a. Ein Erfüllungsanspruch ergibt sich nicht aus einer Individualabrede. Denn es fehlt bereits an einem konkreten Vortrag des Klägers zu einer Individualabrede dahingehend, dass die Beklagte abweichend von den HRB bzw. WBG nicht nur die Zahlung einer bestimmten Geldsumme schulden, sondern die Reparatur als eigene vertragliche Verpflichtung übernehmen sollte; vorgetragen hat der Kläger allein die Tatsache, dass die Beklagte die Streithelferin zu 1) beauftragt hat, nicht aber dazu, ob dies auf einer individuellen Abrede der Parteien beruhte.
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b. Ein Erfüllungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag.
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Hinsichtlich des behaupteten, noch nicht beglichenen Wasserschadens „Fliesen/Malerarbeiten, Elektroarbeiten, wovon 1000,00 € noch nicht beglichen sein sollen, sowie „Hotelkosten/Nutzungsentgang während Küchenausfall und Instandsetzung“ in Höhe von 2000,00 €, der angeblichen 60 Stunden Eigenleistungen des Klägers, wovon 300,00 € noch nicht beglichen sein sollen, sowie der Eckbank (vgl. S. 7 der Klage = Bl. 7 d. A.), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es angesichts der Rüge der mangelnden Schlüssigkeit und Substantiiertheit durch die Beklagte (vgl. S. 7 der Klageerwiderung = Bl. 45 d. A.) nicht; die Klagepartei hat diese Rüge offensichtlich wahrgenommen und darauf auch schriftsätzlich reagiert, allerdings ohne ihren Vortrag zu den eingangs genannten Aspekten zu substantiieren - oder gar etwa eine Rechnung über die angeblich angefallenen Hotelkosten vorzulegen oder vorzutragen, wofür Eigenleistungen erbracht worden sein sollen (Primär- oder Handwerkerschaden?), so dass dem Beweisangebot hier nicht nachzugehen war. Auch dem Beweisangebot hinsichtlich der Eckbank war vor diesem Hintergrund mangels Anknüpfungssachverhalts nicht nachzugehen, zumal nicht einmal vorgetragen wurde, dass die Eckbank beschädigt worden wäre; vielmehr wurde nur unstreitig vorgetragen, sie sei eingelagert worden (vgl. hierzu auch Anlage K11).
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Bei den übrigen streitgegenständlichen, durch den Kläger behaupteten Schäden an dem Anwesen und der Einrichtung des Klägers handelt es sich selbst nach dem - freilich von Seiten der Beklagten mit Nichtwissen und von Seiten der Streithelferinnen einfach bestrittenen - Vortrag des Klägers insgesamt nur um Schäden, die durch nicht sach- und fachgerechte Arbeit der Streithelferinnen zu 1) und 2) anlässlich der Reparatur des Leitungswasserschadens verursacht worden sein sollen und nicht um Schäden, die durch die versicherte Gefahr selbst verursacht wurden. Derartige Schäden unterfallen jedoch nicht den versicherten Kosten im Rahmen einer Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung: Gemäß Ziffer ... bzw. ... sind bei beschädigten Sachen nur die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung zu ersetzen. Insoweit gilt die abstrakte Schadenberechnung, worunter nur die objektiv notwendigen Kosten zu verstehen sind, also die Kosten, die auf dem objektiv besten Weg zum Reparaturerfolg anfallen. Die Vermeidung von Sachschäden während der Reparatur ist nicht Inhalt der Leistungspflicht des Hausratsversicherers. Wenn deshalb die Reparatur misslingt, wie der Kläger vorliegend behauptet, braucht der Hausratsversicherer hierfür nicht einzutreten (so zutreffend zum Ganzen OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.). Da der Versicherer mithin grundsätzlich keine Naturalrestitution schuldet, kann der Handwerker, mithin die Streithelferinnen zu 1) und 2), insoweit auch kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers sein. Zu den Kosten einer Reparatur in fremde Regie gehören in diesen Fällen allenfalls sogenannte Wagniszuschläge auf die Stundenlöhne, Materialkosten und Gemeinkosten, welche das Risiko von Sachschäden im Zuge der Reparatur abdecken. Derartige Wagniszuschläge macht der Kläger aber mit der vorliegenden Klage nicht geltend.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte, da es schon an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Pflichtverletzung fehlt.
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Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn entweder die Beklagte im Sinne des § 280 BGB eigene vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte oder aber wenn sie gemäß §§ 280, 278 BGB für ein etwaiges vorwerfbares Verhalten der Streithelferinnen einstehen müsste. Beides ist indes schon nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall:
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Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Streithelferin zu 1) mit der Durchführung der Leitungswasserschadensbeseitigung beauftragt hat. Daraus durfte der Kläger aber nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht folgern, dass die Beklagte den Schadensbeseitigungsauftrag an die Streithelferin zu 1) auf eigenes Risiko erteilen wollte. Da es grundsätzlich nicht Sache des Hausratsversicherers im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens ist, ein Sanierungsunternehmen selbst auszusuchen oder dieses gar selbst zu beauftragen, durfte der Kläger aus der Tatsache, dass sich die Beklagte der Beauftragung der Streithelferin zu 1) annahm, nicht schließen, dass die Beklagte ungeachtet einer Rechtspflicht die Sanierungsarbeiten auf ihr eigenes Risiko durchführen lassen wollte. Vielmehr sollte damit allein das Entschädigungsverfahren erleichtert und möglicherweise auch Kosten reduziert werden (so zutreffend OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.).
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Demnach lag lediglich ein von der Beklagten übernommener Auftrag gemäß § 662 BGB vor, der sie verpflichtete ein geeignetes Sanierungsunternehmen mit der gebührenden Sorgfalt auszuwählen und auf Risiko des Klägers mit den Sanierungsarbeiten zu beauftragen. Dass die Beklagte damit zugleich im eigenen Interesse handelte was die Schadensminimierung anging, steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht entgegen. Dies gilt in gleicher Weise auch für den Umstand, dass die Beklagte konkludent auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB verzichtete, weil sie die gewöhnlichen Sanierungskosten als objektiv erforderliche Reparaturkosten aus dem Versicherungsvertragverhältnis selbst zu tragen hatte (so zutreffend OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94 = r+s 1995,106 m.w.N.).
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Da es nicht die Aufgabe der Beklagten war die Sanierung auf eigenes Risiko durchzuführen oder durchführen zu lassen, würde sie lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl des Sanierungsunternehmens, hiermit der Streithelferin zu 1) haften. Ein solches Verschulden hat jedoch der darlegungspflichtige Klägers nicht behauptet.
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3. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 831 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB aus und ein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen vermeintlichen Handwerkerschäden liegt ebenfalls nicht vor.
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a. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet gleichfalls aus.
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Die Streithelferin zu 1) ist nämlich nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten; gleiches gilt mittelbar auch für die Streithelferin zu 2): Die Beklagte hat diese nämlich nicht zu irgendeiner Verrichtung bestellt. Vielmehr fallen die Streithelferinnen als selbstständige Unternehmen aus dem Anwendungsbereich des § 831 BGB heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich, und ihr Vertragspartner darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 831 Rn. 16).
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b. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.
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Zwar bleibt die Beklagte im Rahmen von § 823 Abs. 1 dazu verpflichtet, den Übernehmer, hier die Streithelferin zu 1) sorgfältig auszuwählen, die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch Stichproben zu überwachen und eventuellen Anzeichen und Hinweisen für nachlässiges Verhalten nachzugehen (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 831 Rn. 19) - dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, hat der Kläger jedoch weder vorgetragen noch ist eines solche Auswahl- oder Überwachungspflichtverletzung ersichtlich.
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c. Schließlich liegt auch kein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen vermeintlichen Handwerkerschäden vor.
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Denn die Beklagte hat zwar die Kosten für den Austausch der Heizungs- und Wasserleitungen durch die Fa. SUB in Höhe von 1.533,85 € ersetzt, aber in ihrem Entschädigungsschreiben vom 26.10.2017 (Anlage K8) gerade deutlich gemacht, dass sie zwischen dem Leitungswasserschaden, dem sie die Rechnung der Fa. ... (Anlage K7) zuordnet, und dem Handwerkerschaden differenziert, für den sie sich mit der Streithelferin zu 1) in Gesprächen über die Abwicklung befand und sich erkennbar nicht für entschädigungspflichtig hielt. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme eines Anerkenntnisses aus; der Kläger konnte klar erkennen, dass sich die Beklagte für den Handwerkerschaden nicht für ersatzpflichtig hielt, was die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 09.01.2018 erneut deutlich gemacht hat (Anlage K12).
42
II. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zinsen oder außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
43
III. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 16.08.2021 ist nicht geboten. Das Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung war verspätet, § 296a ZPO (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 4). Eines förmlichen Hinweises auf die zitierte Rechtsprechung des OLG Nürnberg bedurfte es vor dem Hintergrund der ausführlichen schriftsätzlichen Diskussion der Parteien hierüber, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht fortgesetzt wurde nicht.
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Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war auch im Hinblick auf die weiteren - über die Stellungnahme zur Frage der Behandlung des Schriftsatzes vom 16.08.2021 als Klageschrift für den Fall der Nichtberücksichtigung hinaus - nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20. und 23.08.2021 nicht angezeigt,
45
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.