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AG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2021 – 59 Gs 5881/21
Titel:

Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht - erforderlicher Verdachtsgrad

Normenkette:
StPO § 98 Abs. 2, § 102, § 110
Leitsatz:
Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht iSd § 152 Abs. 2 StPO aus. Nach § 152 Abs. 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gerichtliche Bestätigung, Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht, Anfangsverdacht
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 48222

Tenor

Die auf Anordnung d. Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der nachfolgend aufgeführten Gegenstände

Spuren-/Asservatennummer

Art Spur/Asservat

Erläuterung Art

10.1

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers

10.2

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers

10.3

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „T Reisen ab 2006“

10.4

Ordner/Mappe

Ordner blau „… II#

10.5

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „…“

10.6

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „…“

10.7

Urkunden/Papier

Lufthansa Passenger Information 1 A4-Seite

10.8

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „… II 2020“

10.9

Ordner/Mappe

Ordner schwarz „… CDC#

10.10

Urkunden/Papier

Handakte rot „… OWI#

10.11

Urkunden/Papier

Handakte blau „…“

10.12

Urkunden/Papier

Papierunterlagen divers lautend auf …

10.13

PC/Computer

Apple Mac

10.14

Forensische luK

selektive logische Datensicherung I Mac

10.15

Forensische luK

selektive logische Datensicherung NAs …

zum Zwecke der Durchsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und ihre Ermittlungspersonen wird gemäß §§ 110, 98 Abs. 2 StPO entsprechend bestätigt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 98 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 analog StPO, § 162 Absatz 1 Satz 1 StPO. §§ 102, 110 StPO.
I.
2
Bezüglich des der Durchsuchung und Sicherstellung zugrunde liegenden Tatverdachts und des im Raum stehenden Schuldvorwurfs wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen.
II.
3
Für die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage (2008), § 94 StPO, Randnummer 8; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage (2013), § 94, Randnummer 8). Nach § 152 Absatz 2 StPO müssen demnach zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
4
Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen vor. Auch diesbezüglich wird auf den Durchsuchungsbeschluss vom 17.06.2021 verwiesen. Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
III.
5
Die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO ist verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen kommen nicht in Betracht.
6
Insbesondere ist eine Kopie der gespeicherten Dateien nicht ausreichend, da Gegenstand der Durchsicht nicht nur gespeicherte Dateien sind, sondern auch gelöschte Dateien.
IV.
7
Die vorläufig sichergestellten Gegenstände sind von der Durchsuchungsanordnung umfasst.
V.
8
Die vorläufig sichergestellten Gegenstände konnten mitgenommen werden, da ihre Beschaffenheit eine sofortige Durchsicht an Ort und Stells nicht ermöglichte. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht der Daten notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestelten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: StB 7/03). Für eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörde ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.