Inhalt

LG Bamberg, Urteil v. 30.09.2021 – 23 KLs 1114 Js 14300/20
Titel:

Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

Normenkette:
StGB § 25, § 27, § 242, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 244a
Leitsätze:
1. Der Umstand, dass es über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu wiederholten und sich auffällig ähnelnden Diebstahlstaten kam, an denen gerade die beiden Angeklagten sowie zwei weitere Personen mitwirkten, wenn auch in wechselnder Zusammensetzung sowie unter Beteiligung weiterer Personen, kann als Indiz für eine Bandenabrede herangezogen werden, wenngleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass ein Rückschluss allein von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann. (Rn. 117 und 120) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Annahme einer Bandentat steht nicht entgegen, dass der durch die Veräußerung des Diebesguts jeweils erzielte Erlös grundsätzlich immer (nur) zwischen den an der jeweiligen Einzeltat Beteiligten aufgeteilt werden sollte, mithin ein an einer Tat (vollständig) unbeteiligtes Bandenmitglied keinen Anteil erhalten sollte. (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein professionelles und planvolles Vorgehen kann - ebenso wie eine eingespielte Vorgehensweise - für sich genommen nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine bandenmäßige Begehung rechtfertigen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein weiteres Indiz, das in der Gesamtschau mit weiteren Erwägungen die Annahme eine Bande und der im jeweiligen Einzelfall bandenmäßigen Begehung weiter stützt. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn es sich beim Ausspähen des Tatortes um einen für die spätere Tatausführung wesentlichen Unterstützungsbeitrag handelt, liegt - im konkreten Fall - darin aus objektiver Sicht kein Tatbeitrag von einem solchen Gewicht, dass der Schluss auf eine Tatherrschaft des Angeklagten oder wenigstens auf seinen Willen dazu gerechtfertigt wäre. Dass der Angeklagte die Tatausführung, an der er selbst jedoch nicht unmittelbar vor Ort beteiligt war und auf die er insofern keinerlei Einfluss nehmen konnte, wollte und guthieß, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Bandenabrede, wobei er zudem auch ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte (hier: Entlohnung iHv 900 EUR), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. (Rn. 132) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
schwerer Bandendiebstahl, Bandenabrede, bandenmäßige Begehung, eingespielte Vorgehensweise, professionelles Vorgehen, Ausspähen des Tatortes, Mittäterschaft, Beihilfe
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2022 – 6 StR 48/22
Fundstelle:
BeckRS 2021, 48184

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt.
2. Der Angeklagte … ist schuldig des schweren Bandendiebstahls.
Er wird deswegen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom 21.11.2019, Az. …, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts … vom 13.03.2020, Az. …, verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts … vom 09.08.2021, Az. …, verhängten Einzelgeldstrafen von 90 Tagessätzen und 30 Tagessätzen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte … freigesprochen.
3. Die Einziehung des Wertes der Taterträge wird wie folgt angeordnet:
a) gegen den Angeklagten … in Höhe von insgesamt 28.025,01 EUR, wobei er hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 27.125,01 EUR als Gesamtschuldner mit den anderweitig (im Verfahren Az. … des Landgerichts …) Verurteilten … und … haftet;
b) gegen den Angeklagten … in Höhe von insgesamt 20.740,- EUR, wobei er als Gesamtschuldner mit dem anderweitig (im Verfahren Az. … des Landgerichts …) Verurteilten … haftet.
4. Die Auslieferungshaft des Angeklagten … in England vom 20.12.2020 bis 06.05.2021 und die Auslieferungshaft des Angeklagten … in England vom 27.02.2021 bis 15.04.2021 werden jeweils im Verhältnis eins zu eins und angerechnet.
5. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch der Angeklagte … nur insoweit, als er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte … freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten … der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2, 55 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

Entscheidungsgründe

A. Persönliche Verhältnisse
I.
1. Lebenslauf
1
Der Angeklagte … wurde am ... 1976 in R. (Rumänien) geboren. Seine Eltern waren vormals Wanderarbeiter. Während sein Vater mittlerweile bereits verstorben ist, lebt seine Mutter nach wie vor in Rumänien. Der Angeklagte hat zudem fünf Geschwistern. Auch diese sind überwiegend weiterhin in Rumänien wohnhaft; lediglich sein Bruder … befindet sich derzeit in Deutschland in Strafhaft.
2
Eine Schule besuchte der Angeklagte in Rumänien nicht, sodass er weder lesen noch schreiben kann. Auch einen Beruf erlernte er nicht. Stattdessen arbeitete er in Rumänien als Tagelöhner, dies vor allem im Bereich der Landwirtschaft, wo er etwa als Erntehelfer tätig war.
3
Vor circa sechs Jahren zog der Angeklagte mit seiner Ehefrau, mit der er seit rund zwanzig Jahren verheiratet ist, und ihren fünf gemeinsamen Kindern (vier Töchter und ein Sohn) nach Deutschland, um hier zu arbeiten. Sein ältestes Kind ist nunmehr 29 Jahre und sein jüngstes Kind 16 Jahre alt. Jedenfalls drei seiner Kinder leben mittlerweile wieder in Rumänien. Der Angeklagte hat ferner insgesamt fünfzehn Enkelkinder.
4
In Deutschland, wo der Angeklagte in … unter der Anschrift … wohnte, ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, dies allerdings nicht durchgehend, sondern immer wieder unterbrochen durch mehrwöchige, teils auch mehrmonatige Phasen ohne Beschäftigung. Er arbeitete unter anderem - nach eigenen Angaben „schwarz“ - auf dem Bau, wo er circa 1.200,- EUR monatlich verdiente. Zudem hatte der Angeklagte in … seit Juli 2015 ein Gewerbe angemeldet, und zwar für die Tätigkeiten „An- und Verkauf von Fahrzeugen (Import-Export), Sammeln von Schrott“. Diesen Tätigkeiten versuchte er nachzugehen, wenn er sonst keine Arbeit hatte, ohne dass er hiermit jedoch ein für den Lebensunterhalt seiner Familie ausreichendes Einkommen erzielte. Seine Ehefrau, die ebenfalls weder lesen noch schreiben kann, ging in Deutschland indes keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern half lediglich gelegentlich bei der jeweiligen Arbeitsstelle ihres Mannes aus. Die Familie bezog in … gleichwohl zuletzt keinerlei Kindergeld oder sonstige Sozialleistungen.
5
Seit Mitte/ Ende des Jahres 2020 lebte und arbeitete der Angeklagte in England, wo er schließlich auch festgenommen wurde (dazu sogleich).
6
Der Angeklagte verfügt weder über Vermögen, noch hat er Schulden. Eine Fahrerlaubnis hat er nicht inne und besitzt auch kein Fahrzeug.
7
Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Er trinkt zwar bzw. trank bereits in der Vergangenheit Alkohol; eine intensive Neigung, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, ist jedoch nicht positiv feststellbar.
2. Strafrechtliche Vorahndungen
8
Zumindest in Deutschland ist der Angeklagte … bislang nicht vorbestraft.
3. Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren
9
Gegen den Angeklagten … erging im hiesigen Verfahren ein Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts … vom 09.09.2020, Gz. …, sowie ein darauf beruhender Europäischer Haftbefehl vom 13.10.2020. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte am 20.12.2020 in England festgenommen und am 06.05.2021 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt …. Mit Beschluss der Kammer vom 30.08.2021 wurde die Untersuchungshaft aufrechterhalten.
II.
1. Lebenslauf
10
Der Angeklagte … wurde am … in B (Rumänien) geboren. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hat fünf Brüder und eine Schwester, welche in Rumänien, Spanien und England wohnhaft sind.
11
In Rumänien besuchte der Angeklagte nur rund drei Jahre lang die Schule. Anschließend arbeitete er im Bereich Obst- und Gemüsehandel.
12
Im Jahr 2014 zog er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er in … … wohnhaft war, zuletzt unter der Anschrift …. Er hat mit seiner Ehefrau, mit der er bereits seit über zehn Jahren verheiratet ist, zwei Töchter im Alter von 17 und 14 Jahren sowie einen 10 Jahre alten Sohn.
13
In Halle hatte der Angeklagte … seit März 2014 ein Gewerbe angemeldet, und zwar für die Tätigkeit „An- und Verkauf von Fahrzeugen (Import-Export)“. Dieses Geschäft lief jedoch nicht gut. Bereits im März 2015 wurde es wieder abgemeldet. Zudem hatte der Angeklagte verschiedene Anstellungen inne, unter anderem war er für die Zeitarbeitsfirma R tätig. Es gelang ihm jedoch zumindest nicht längerfristig, ein für den Lebensunterhalt seiner Familie ausreichendes Einkommen zu erzielen. Vielmehr erhielt der Angeklagte bzw. seine Familie in Deutschland staatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt circa 800,- EUR monatlich, wobei die Miete zusätzlich übernommen wurde. Seine Ehefrau geht bzw. ging keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Zuletzt lebte und arbeitete der Angeklagte in England, wo er schließlich auch festgenommen wurde (dazu sogleich). Dort verdiente er zuletzt circa 700,- bis 800,- EUR monatlich.
14
Der Angeklagte ist Inhaber einer Fahrerlaubnis.
15
Alkohol trinkt er nur gelegentlich und auch dann lediglich in geringem Umfang. Drogen konsumierte der Angeklagte in der Vergangenheit bereits ab und zu, ohne dass jedoch die Häufigkeit oder Regelmäßigkeit dieses Konsums - und nicht einmal, welche konkrete Droge überhaupt Gegenstand seines bisherigen Konsums war - bekannt ist. Eine intensive Neigung, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, ist jedenfalls nicht positiv feststellbar.
2. Strafrechtliche Vorahndungen
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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.09.2021 enthält in Bezug auf den Angeklagten … folgende fünf Eintragungen: (…)
3. Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren
17
Gegen den Angeklagten … erging im hiesigen Verfahren ein Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts … vom 09.09.2020, Gz. …, sowie ein darauf beruhender Europäischer Haftbefehl vom 13.10.2020. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte am 27.02.2021 in England festgenommen und am 15.04.2021 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt … … und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt …. Mit Beschluss der Kammer vom 30.08.2021 wurde die Untersuchungshaft aufrechterhalten.
B. Sachverhalt
I. Der Verurteilung zugrunde liegende Geschehnisse
1. Bandenabrede und -struktur
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Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor oder spätestens am 23.02.2019 schlossen sich die Angeklagten … … und … … jedenfalls mit dem bereits rechtskräftig verurteilten … mit dem Willen zusammen, gemeinschaftlich in der Folgezeit wiederholt und fortgesetzt für eine gewisse Dauer in einer letztendlich noch unbestimmten Vielzahl von (im Einzelnen noch ungewissen) Fällen - bei passender Gelegenheit, dies dann gegebenenfalls auch in wechselnder Zusammensetzung und unter Mitwirkung weiterer Beteiligter - auf Firmengelände insbesondere im Bereich Oberfranken gewaltsam einzudringen und von dort Buntmetall von erheblichem Wert zu entwenden. Dabei beabsichtigten sie, durch die wiederholte Tatbegehung bzw. den anschließenden Verkauf des Diebesgutes ihren jeweiligen Lebensunterhalt zumindest mitzufinanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der gesondert verfolgte … … schloss sich den vorgenannten Personen spätestens am 24.02.2019 mit der gleichen Zielrichtung sowie mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten und des … ebenfalls an.
19
Im Zeitraum ab Ende Februar 2019 beging die vorgenannte Bande sodann - unter Beteiligung weiterer Personen, mit denen sie jeweils gemeinsam aus … anreisten - jedenfalls die nachfolgend näher beschriebenen Diebstahlstaten mit anschließender Veräußerung des Diebesgutes, wobei die Taten jeweils auf der vorstehend dargelegten Bandenabrede beruhten bzw. Ausfluss dieser (zumindest zwischen den beiden Angeklagten, … und … … getroffenen) Bandenabrede waren. Zudem agierten sämtliche, das heißt auch über die genannten Bandenmitglieder hinaus an der jeweiligen Tatausführung vor Ort beteiligten Personen jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken und billigten das Tun der Anderen, soweit sie nicht selbst handelten, wie ihr eigenes Handeln.
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Hierbei war von vornherein verabredet, dass die später erzielten Erlöse aus der Veräußerung des Diebesgutes jeweils unter allen Beteiligten der betreffenden Tat aufgeteilt werden sollen, wie es nachfolgend jeweils auch tatsächlich geschah, wobei grundsätzlich der Angeklagte … für diese Verteilung zuständig war. Dieser nahm jedenfalls keine lediglich untergeordnete Stellung innerhalb des Bandengefüges ein, auch wenn andererseits nicht festgestellt werden kann, dass er die Rolle des „Chefs“ innehatte. Indes nahm der Angeklagte … hinsichtlich Planung und Organisation der Taten eine eher untergeordnete Stellung im Gesamtgefüge der Bande ein, wobei er gleichwohl durch sein nachfolgend näher beschriebenes Handeln zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beitrug.
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Insgesamt zeichneten sich die Taten ferner durch ein eingespieltes sowie vergleichsweise professionelles und planvolles Vorgehen aus.
2. Die einzelnen Taten
a) Tat am 24./25.02.2019 in … (Ziffer 1 der Anklage)
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In der Nacht vom 23.02.2019 auf den 24.02.2019 begaben sich der Angeklagte … und der Angeklagte … gemeinsam mit … zum Zentrallager der Firma … in …, …. Sie waren zuvor per Pkw eigens aus Halle gemeinsam angereist, um in der Gegend, falls sich eine geeignete Gelegenheit ergeben hätte, einen Diebstahl von Buntmetall zu begehen bzw. zumindest nach Diebesgut oder einer geeigneten Gelegenheit für eine künftige Diebstahlstat Ausschau zu halten.
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Zu diesem Zweck verschafften sich der Angeklagte … sowie … - mit Wissen und Wollen des Angeklagten …, der währenddessen auf sie wartete - widerrechtlich Zugang zum Gelände der Firma …, indem sie an der westlichen, an ein Feld angrenzenden Seite des vollständig umzäunten Zentrallagers einige Drähte des dort auf einer Mauer angebrachten Maschendrahtzauns durchschnitten. Nachdem sie durch die so geschaffene Öffnung zu Fuß auf das Firmengelände gelangt waren, sahen sie sich dort um, insbesondere um den Lagerort von aus ihrer Sicht stehlenswertem Buntmetall zu ermitteln. Sie entdeckten hierbei eine Reihe von Kabeltrommeln mit aufgewickelten ummantelten Kupferkabeln, die auf Hochregalen gelagert waren und jeweils mehrere hundert Kilogramm wogen.
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Auf der Grundlage der durch dieses Auskundschaften gewonnenen Erkenntnisse suchte der Angeklagte … gemeinsam mit …, … … sowie zwei weiteren unbekannten Mittätern zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 24.02.2019 gegen 19:45 Uhr und dem 25.02.2019 gegen 05:20 Uhr erneut das Zentrallager der Firma … in … auf. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend durchtrennten die Täter am südlichen Bereich des Geländes mittels eines Werkzeugs die Streben des dortigen Stabmattenzauns und entfernten gewaltsam einen Zaunpfosten, um sich auf diese Weise mit mindestens einem Lieferwagen widerrechtlich Zufahrt zum Gelände zu verschaffen. Diesen beluden der Angeklagte … und seine Mittäter sodann auf dem Firmengelände im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Kupferkabeln aus den zuvor ausgespähten Hochregalen, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten bzw. später gewinnbringend zu veräußern.
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Der Zeitwert der entwendeten Kupferkabel betrug insgesamt mindestens 20.740,- EUR.
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Anschließend transportierten der Angeklagte … und seine Mittäter das Diebesgut in Richtung Halle gemeinsam ab, wobei insbesondere der Angeklagte … eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Kupferkabel und jedenfalls Mitverfügungsgewalt über diese innehatte. Auch bei der nachfolgenden Veräußerung der Kabel bei einem Schrotthändler unweit von … war der Angeklagte … zugegen.
27
Sein Anteil aus diesem Veräußerungserlös belief sich auf einen mindestens deutlich dreistelligen Betrag. Der Angeklagte … erhielt für Mitwirkung beim Ausspähen des Firmengeländes eine Entlohnung in Höhe von 900,- EUR.
b) Tat am 21.04.2019 - Ostern - in … (Ziffer 2 der Anklage)
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Am 21.04.2019 gegen 03:30 Uhr suchten die Angeklagten … und … - wobei Letzterer hinsichtlich dieser Tat allerdings (bislang) nicht angeklagt ist - gemeinsam mit …, … sowie drei weiteren Mittätern mit zwei Lieferwagen das Gelände der Firma … GmbH in der … in … auf. Darüber hinaus war auch …, der Bruder des Angeklagten …, gemeinsam mit dieser siebenköpfigen Tätergruppe aus Halle zum Gelände der Firma … angereist, hielt sich jedoch - nicht ausschließbar - während er Tat aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums lediglich außerhalb des Firmengeländes auf.
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Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend verschafften sich die Täter vor Ort zunächst widerrechtlich Zufahrt zu dem vollständig umzäunten Gelände, indem sie insbesondere die Metallkrampen des dortigen Stabmattenzauns mittels eines Werkzeugs durchzwickten. Die beiden Fahrzeuge wurden sodann im Bereich zwischen der Halle 1 und der Halle 2 abgestellt und dort von den beiden Angeklagten und ihren Mittätern im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den in diesem Bereich gelagerten - je circa drei Meter langen - Messingstangen sowie Dreh- und Pressteilen aus Messing beladen, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten bzw. später gewinnbringend zu veräußern. Anschließend verließen gegen 03:44 Uhr fünf Täter wieder zu Fuß das Firmengelände, indem sie ein Tor überkletterten. Kurz zuvor hatten bereits die beiden Lieferwagen das Gelände durch die im Zaun geschaffene Öffnung wieder verlassen.
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Bei den entwendeten Messingstangen handelte es sich insgesamt um 286 Stück mit einem Zeitwert von insgesamt 11.902,41 EUR. Der Zeitwert der entwendeten Dreh- und Pressteile belief sich auf mindestens 15.222,60 EUR, sodass der Beutewert insgesamt 27.125,01 EUR betrug.
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Unmittelbar nach der Tatbegehung transportierten die Angeklagten … und … und ihre Mittäter gemeinsam das Diebesgut mit den beiden Lieferwagen in Richtung …, wobei insbesondere die beiden Angeklagten eine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt hierüber innehatten. Am 25.04.2019 veräußerten … und … sodann bei einem Schrotthändler unweit von … absprachegemäß und in Anwesenheit der weiteren (Oster-)Tatbeteiligten jeweils ungefähr die Hälfte des Diebesgutes und erzielten hierfür insgesamt rund 16.000,- EUR, die nachfolgend vom Angeklagten … unter allen Beteiligten aufgeteilt wurden.
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Der Anteil des Angeklagten … aus diesem Veräußerungserlös belief sich auf 900,- EUR und der Anteil des Angeklagten … ebenfalls auf einen mindestens deutlich dreistelligen Betrag.
II. Weiterer Tatvorwurf gemäß Ziffer 3 der Anklage (Teilfreispruch)
33
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft … dem Angeklagten … in ihrer Anklageschrift vom 30.06.2021 noch folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 20.07.2019 gegen 22:45 Uhr zerschnitten der Angeschuldigte … und die gesondert verfolgten …, … und … … am Firmengelände der … GmbH in der … in … erneut den Stabmattenzaun und fuhren mit einem Sprinter auf das Gelände, um die dort gelagerten Messingstangen zu entwenden. Das Fahrzeug wurde an derselben Stelle wie bei der vorangegangenen Tat mit Messingstangen beladen, wobei die Täter in der Absicht handelten, diese ohne Berechtigung für sich zu behalten und später gewinnbringend zu veräußern.
Der Versuch scheiterte daran, dass sie von einer Polizeistreife der PI … gestört wurden. Die Täter ergriffen aus Angst vor ihrer Ergreifung zu Fuß die Flucht und ließen den Lieferwagen mit den bereits eingeladenen Messingstangen zurück.“
C. Beweiswürdigung
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In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung.
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
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Den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen in Bezug auf ihren Lebenslauf - mangels anderweitiger Erkenntnisquellen oder gegenteiliger Anhaltspunkte - maßgeblich auf ihren eigenen glaubhaften Angaben.
36
Dabei ließen sich zu dem vom Angeklagten … angegebenen Alkoholkonsum sowie zu dem vom Angeklagten … behaupteten Drogenkonsum (einen nennenswerten Alkoholkonsum verneinte er, ebenso wie der Angeklagte … einen Drogenkonsum) allerdings keine konkreten und - für die Annahme eines Hanges oder gar einer Abhängigkeitserkrankung - tragfähigen Anhaltspunkte gewinnen. Vielmehr blieben die Angaben der beiden Angeklagten in diesem Zusammenhang jeweils äußert vage, pauschal und ausweichend, insbesondere zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des bisherigen Konsums erfolgten keine konkreten Angaben; hierzu können daher keinerlei Feststellungen getroffen werden. So gab der Angeklagte … zwar an, bei den ihm vorgeworfenen Taten betrunken gewesen zu sein, schilderte im Übrigen jedoch lediglich, dass es, wenn er mit Alkohol „loslege“, drei bis vier Tage dauere und er alles vergesse, wobei er „quer durch die Bank alles Mögliche“ trinke. Wie oft und regelmäßig dies bei ihm vorkommt bzw. in der Vergangenheit vorkam, blieb unklar. Der Angeklagte … schilderte lediglich, dass er Drogen bislang „ab und zu“ konsumiert habe, wobei auch insoweit keine näheren Angaben zur Häufigkeit oder Regelmäßigkeit dieses Konsums erfolgten. Weiter gab er auf Nachfrage an, dass er die konkrete Droge nicht benennen könne, es sei „etwas Weißes“ gewesen. Nicht zuletzt auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass es sich um keinen häufigen oder regelmäßigen Konsum gehandelt haben kann, da anderenfalls zu erwarten wäre, dass der Angeklagte zumindest den Namen der betreffenden Droge kennt. Jedenfalls fehlt es an jeglichen konkreten und tragfähigen Anhaltspunkten für einen übermäßigen Drogenkonsum des Angeklagten ….
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Weiter beruhen die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 30.08.2021 (…) und vom 14.09.2021 (…), sowie - betreffend den Angeklagten … - der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Landgerichts … vom 13.01.2016, Az. … (= BZR Ziffer 2.), des Urteils des Amtsgerichts … vom 21.11.2019, Az. … … (= BZR Ziffer 3.), des diesbezüglichen Berufungsurteils des Landgerichts … vom 13.03.2020, Az. …, sowie des Urteils des Amtsgerichts … vom 09.08.2021, Az. … (= BZR Ziffer 5.). Ergänzend kam ferner der Beschluss des Landgerichts … vom 24.03.2017, Az. …, betreffend die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hof (BZR Ziffer 2.) zur Bewährung, nebst hierzu ergangener „Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes“ vom 18.04.2017, sowie der Beschluss des Landgerichts … vom 19.05.2020, Az. …, betreffend die Verlängerung der Bewährungszeit (bzgl. BZR Ziffer 2.) zur Verlesung.
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Die Feststellungen zu den Haftbefehlen bzw. zur Freiheitsentziehung im laufenden Verfahren wurden jeweils aus der Akte getroffen.
II. Feststellungen zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt
39
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände, insbesondere aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die verfahrensgegenständlichen Taten so abgespielt haben, wie sie zuvor unter Punkt B.I. „Der Verurteilung zugrunde liegende Geschehnisse“ im Einzelnen festgestellt sind. Bezüglich der Tat am 21.04.2019 erfolgte jedoch keine Verurteilung des Angeklagten …, da er wegen seiner Beteiligung an dieser Tat seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h Abs. 1 IRG (bislang) nicht angeklagt wurde.
1. Einlassungen der Angeklagten
a) Einlassung des Angeklagten … …
40
Der Angeklagte …, der bislang keine Angaben gemacht hatte, ließ sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache ein und räumte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt gemäß den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vom 30.06.2021 umfassend ein. Zusammengefasst tätigte er folgende Angaben:
41
Er habe an den beiden ihm vorgeworfenen Taten mitgewirkt, wie es in der Anklageschrift beschrieben werde, sei allerdings jeweils betrunken gewesen, weshalb er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Er wisse aber noch, dass er bei der Tat am 21.04.2019 zum Nachteil der … GmbH auf dem dortigen Firmengelände beim Einladen des Diebesguts in die Fahrzeuge geholfen habe. An dieser Tat hätten sich vor Ort vier bis fünf Personen mit zwei Lieferwagen beteiligt, darunter neben ihm selbst auch … … und …. Die beiden seien auch bei der vorherigen Tat im Februar dabei gewesen. … kenne er bereits von früher aus Rumänien. … kenne er aus …. Die Namen der anderen an der Tatausführung am 21.04.2019 Beteiligten kenne er nicht.
42
Hinsichtlich der Tat im Februar zum Nachteil der … … in … gab der Angeklagte … ferner auf Vorhalt, dass dort an einem Maschendrahtzaun ausweislich eines im Rahmen der Ermittlungen eingeholten schriftlichen DNA-Gutachtens eine ihm zuordenbare DNA-Mischspur festgestellt wurde, insbesondere an, dass dies gut sein könne. Sie hätten sich bei der Metallfirma „umgeguckt“. Auf das Gelände seien sie durch „irgendetwas aus Draht“ gelangt. Später seien sie von der Polizei an einer Tankstelle kontrolliert worden. Am darauffolgenden Tag bzw. in der nächsten Nacht sei er nach seiner Erinnerung nicht nochmal dort gewesen.
43
Auf Nachfrage, wie es überhaupt dazu gekommen sei, dass sie von … nach … gefahren seien, tätigte der Angeklagte … zudem folgende (insoweit allerdings nicht glaubhafte, s. dazu C.II.2. l)) Angaben: Er habe an diesem Tag … und … in einem Park in … getroffen. … habe gesagt, er habe vor, ein Auto zu kaufen bzw. sich ein Auto anzuschauen, und er (…) habe daraufhin gefragt, ob er ihn mitnehme, was … bejaht habe. Dies sei der ursprüngliche Grund für ihre Fahrt gewesen.
44
Wie der Angeklagte … weiter angab, sei die Beute nach den Taten „logischerweise“ verkauft worden. Er wisse, dass dies jeweils im „Zentrum“ geschehen sei, wobei er auf diesbezügliche Nachfrage erklärte, dass er damit den Schrotthändler … in … meine. Jedenfalls einmal sei er bei dem Verkauf auch selbst dabei gewesen, nämlich als im „Zentrum“ die von ihnen entwendeten Stangen ausgeladen und verkauft worden seien. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wer den Verkauf durchgeführt, das heißt das Geld vom Schrotthändler entgegengenommen und verteilt habe.
45
Für seine Beteiligung an den beiden Taten habe er zweimal von einem der anderen Beteiligten (er wisse nicht mehr, von wem konkret) Geld übergeben bekommen. Insgesamt habe er 1.800,- oder 1.900,- EUR erhalten, könne aber nicht mehr sagen, wie sich dieser Gesamtbetrag auf die beiden Taten bzw. die beiden Geldübergaben aufgeteilt habe.
46
Darüber hinaus gab der Angeklagte … auf Nachfrage nach dem Chef ihrer Gruppe an, dass es einen solchen nicht gegeben habe.
b) Einlassung des Angeklagten …
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Auch der Angeklagte … ließ sich zu Beginn der Hauptverhandlung - im Anschluss an die geständige Einlassung des Angeklagten … - erstmals zur Sache ein und räumte den ihm in Ziffer 1 der Anklageschrift vom 20.06.2021 zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich ein. Zusammengefasst tätigte er folgende Angaben:
48
Es sei richtig, dass er bei der Tat in … dabei gewesen sei und sie dort Kabel entwendet hätten. Das Geschehen habe sich so abgespielt, wie es in der Anklageschrift beschrieben werde. Sie seien mit einem oder zwei Transportern vor Ort gewesen, die auf dem Firmengelände mit den Kabeln beladen worden seien. Es seien vier bis sechs Personen an dieser Tatausführung beteiligt gewesen, darunter neben ihm selbst auch …. … … sei jedenfalls (im Vorfeld) beim Auskundschaften des Firmengeländes dabei gewesen; ob dieser auch an der eigentlichen Tatausführung beteiligt gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die anderen Tatbeteiligten habe er ebenfalls zuvor bereits aus … gekannt. Allerdings kenne er ihre Namen nicht. Insbesondere der Name … sage ihm nichts.
49
Er könne sich zudem auch noch vage an eine Polizeikontrolle in der Nacht vor der Tat erinnern, als er mit … und … nach dem Auskundschaften des Firmengeländes wieder in Richtung … unterwegs gewesen seien.
50
Hinsichtlich des Zustandekommens bzw. des Grundes für diese erste Fahrt nach … gab der Angeklagte … (ebenfalls nicht glaubhaft, s. dazu C.II.2. l)) an, dass … auch zu ihm gesagt habe, dass er ein Auto kaufen wolle. Sie seien daher „ziemlich überall“ gewesen und hätten sich in mehreren Ortschaften umgeschaut. Auf der Fahrt hätten sie dann Kabel im Hof der Firma … liegen gesehen und sich dann überlegt, dass man da „was machen“ und mitnehmen könne und das Firmengelände daher näher ausgekundschaftet. Auf Nachfrage, wer im weiteren Verlauf die weiteren Beteiligten für die Tat organisierte, schilderte der Angeklagte …, dass sie nach ihrer Rückkehr in … mit „Kollegen“ zusammen gewesen seien, die sie gefragt hätten, ob sie ein Auto gefunden hätten. Daraufhin hätten sie ihren „Kollegen“ von den bei der Firma … entdeckten Kupferkabeln berichtet.
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Die in der folgenden Nacht sodann von ihnen gemeinsam entwendeten Kabel seien anschließend in … bei einem Schrotthändler verkauft worden, der bei Rumänen dafür bekannt sei, dass er alles kaufe. Bei dem Verkauf sei er selbst auch dabei gewesen, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, welchen Erlös sie erzielt hätten. Jeder der Beteiligten habe - wie von vornherein beabsichtigt - etwas von dem Geld bekommen. An die Höhe seines eigenen Anteils erinnere er sich nicht mehr.
52
Einen Chef innerhalb der Gruppe habe es nicht gegeben.
53
Bezüglich der ihm in der Anklageschrift in Ziffer 3 ebenfalls zur Last gelegten Versuchstat am 20.07.2019 zum Nachteil der Firma … in … stritt der Angeklagte … indes eine Tatbeteiligung seinerseits ab. Er sei an dem Tag mit seiner Familie in Rumänien gewesen. Zwar habe er von der Tat gehört, insbesondere auch davon, dass dort ein Sprinter zurückgeblieben sei, aber er sei selbst nicht dabei gewesen. Auf Vorhalt, dass an einer in diesem Sprinter aufgefundenen Sturmhaube (in Gestalt eines umfunktionierten Strumpfs) ausweislich eines im Rahmen der Ermittlungen eingeholten schriftlichen DNA-Gutachtens eine ihm zuordenbare DNA-Mischspur festgestellt wurde, gab der Angeklagte an, dass diese Maske möglicherweise noch von einer vorherigen Straftat, an der er beteiligt gewesen sei, stamme. Er sei mal bei einer (vollendeten) Diebstahlstat in … bei der Firma … GmbH, bei der sie ebenfalls Metall in Lieferwagen eingeladen und anschließend bei der Firma … veräußert hätten, dabei gewesen, könne aber nicht mehr sagen, wann dies genau gewesen sei. Es sei gut möglich, dass es sich hierbei um die Tat am 21.04.2019 gemäß Ziffer 2 der Anklage handele.
2. Würdigung im Lichte der weiteren Beweismittel
54
Die Kammer hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Angeklagten die von ihnen eingeräumten Taten tatsächlich begangen haben. Insbesondere die erste geständige Einlassung des Angeklagten … erfolgte gleich zu Beginn der Hauptverhandlung - unmittelbar nachdem er gemäß § 243 Abs. 5 S. 1 StPO belehrt, jedoch noch bevor irgendeine Frage zur Sache an ihn gerichtet worden war, es vielmehr zunächst lediglich um seine persönlichen Verhältnisse ging - ersichtlich spontan und authentisch sowie offenbar ohne vorherige Absprache mit seinem Verteidiger, der augenscheinlich überrascht schien. Seine und auch die Angaben des Angeklagten … wurden ferner durch die nachfolgend näher darzulegenden Beweismittel überwiegend bestätigt und ergänzt.
a) Urteil des Landgerichts … vom 13.04.2021, Az. … …
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Unter anderem kam das Urteil des Landgerichts vom 13.04.2021, Az. … …, auszugsweise zur Verlesung, mit welchem die (hier) Zeugen …, … und … wegen ihrer - teils - Beteiligung an den auch hier gegenständlichen Taten am 24./25.02.2019 in …, am 21.04.2019 und am 20.07.2019 in … sowie an einer weiteren Diebstahlstat zum Nachteil der … GmbH in … am 10.06.2019 bereits rechtskräftig verurteilt wurden. Zu diesen Taten wurde im genannten Verfahren folgender Sachverhalt festgestellt:
„1. Bandenabrede und -struktur Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 24.02.2019 schloss sich der Angeklagte … jedenfalls mit den anderweitig verfolgten … … und … … zusammen, um mit diesen gemeinschaftlich in der Folgezeit wiederholt und für eine gewisse Dauer in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen auf Firmengelände insbesondere im Bereich Oberfranken einzubrechen und von dort Buntmetall in großen Mengen und von erheblichem Wert zu entwenden. Dabei beabsichtigten sie, sich durch den anschließenden Verkauf des Diebesgutes eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte … schloss sich dieser Gruppe in der gleichen Absicht bzw. mit der gleichen Zielrichtung zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 21.04.2019 ebenfalls an. Der Angeklagte … und der anderweitig verfolgte … stießen jeweils für zumindest eine Tatbegehung zu der Gruppe hinzu, ohne dass ihnen jedoch eine Bandenmitgliedschaft nachweisbar ist. Auch die anderweitig verfolgten … … und … … waren an der Begehung zumindest einer Tat beteiligt. Eine gewisse Führungsrolle innerhalb der Gruppe nahm dabei der anderweitig verfolgte … … ein, welcher insbesondere die Tatobjekte und Tatzeitpunkte bestimmte sowie für die Verteilung des Erlöses aus der Beuteverwertung zuständig war.
Konkret begingen die vorgenannten acht Personen beruhend auf der - jedenfalls zwischen …, …, … … und … … - getroffenen Bandenabrede im Zeitraum Februar bis Juli 2019 in unterschiedlicher Zusammensetzung mindestens die vier nachfolgend näher beschriebenen Diebstahlstaten mit - in den ersten drei Fällen - anschließender Beuteverwertung, während die vierte Tat am 20.07.2019 das Versuchsstadium nicht überschritt. Die bei der jeweiligen Tat vor Ort beteiligten Personen agierten dabei jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken; soweit sie nicht selbst handelten, billigten sie das Tun der Anderen wie ihr eigenes Handeln. Die späteren Veräußerungserlöse sollten jeweils unter allen Beteiligten der betreffenden Tat aufgeteilt werden.
Insgesamt zeichneten sich die Taten durch ein vergleichsweise professionelles und planvolles Vorgehen aus. Insbesondere verschafften sich die Täter vorab ausreichend Kenntnis von der jeweiligen Tatörtlichkeit, verfügten vor Ort über das passende Einbruchswerkzeug und nutzten Utensilien, die das Aufdecken ihrer Täterschaft verhindern sollten, insbesondere Sturmhauben sowie Küchenpapier zum Abdecken der Autokennzeichen.
2. Die einzelnen Taten
a) Tat am 24./25.02.2019 in … (Ziffer 1 der Anklage)
Im Zeitraum zwischen dem 24.02.2019 gegen 19:45 Uhr und dem 25.02.2019 gegen 05:20 Uhr suchte der Angeklagte … gemeinsam mit den gesondert verfolgten … … und … … sowie zwei weiteren unbekannten Mittätern das vollständig umzäunte Zentrallager der Firma … … in …, …, auf. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - durchtrennten sie dort mittels eines Werkzeugs die Streben des Stabmattenzauns und entfernten gewaltsam einen Zaunpfosten, um sich mit mindestens einem Fahrzeug widerrechtlich Zufahrt zum Gelände zu verschaffen, und entwendeten sodann aus einem Hochregallager ummantelte Kupferkabel in der Absicht, diese ohne Berechtigung für sich zu behalten bzw. später gewinnbringend zu veräußern.
Der Wert der entwendeten Kupferkabel beträgt insgesamt mindestens 21.960,- EUR.
Aus dem Erlös der nachfolgenden Beuteverwertung erhielt der Angeklagte … einen Betrag in Höhe von jedenfalls 590,- EUR.
b) Tat am 21.04.2019 - Ostern - in … (Ziffer 2 der Anklage)
Am 21.04.2019 gegen 03:30 Uhr suchten der Angeklagte …, die anderweitig verfolgten … … … … … sowie zwei weitere unbekannte Mittäter mit zwei Lieferwagen das Gelände der Firma … … in der … in … auf. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - verschafften sie sich widerrechtlich Zugang bzw. Zufahrt zu dem vollständig umzäunten Gelände, indem sie insbesondere die Metallkrampen des Stabmattenzauns mittels eines Werkzeugs teils durchzwickten. Anschließend wurden die beiden Fahrzeuge im Bereich zwischen der Halle 1 und der Halle 2 mit den dort gelagerten Messingstangen sowie Pressteilen aus Messing im arbeitsteiligen Zusammenwirken beladen. Gegen 03:44 Uhr verließen fünf Täter wieder zu Fuß das Firmengelände, indem sie ein Tor überkletterten. Kurz zuvor hatten bereits die Lieferwagen das Gelände durch die im Zaun geschaffene Öffnung wieder verlassen.
Bei den entwendeten Messingstangen handelte es sich insgesamt um 286 Stück, deren Wert 11.902,41 EUR beträgt. Der Wert der entwendeten Pressteile beläuft sich auf mindestens 16.406,58 EUR, sodass der Beutewert insgesamt 28.308,99 EUR beträgt.
Am 25.04.2019 veräußerten die Angeklagten … und … absprachegemäß jeweils ungefähr die Hälfte des Diebesgutes an die Firma … in … und erhielten hierfür insgesamt 16.894,80 EUR, welche zwischen den Tatbeteiligten aufgeteilt wurden. Der Angeklagte … wusste dabei um die Herkunft der von ihm und dem Angeklagten … am 25.04.2019 veräußerten Messingstangen und Pressteile, da er die siebenköpfige Tätergruppe in der Tatnacht zum Gelände der Firma … … begleitete und von dem dortigen Geschehen Kenntnis hatte, auch wenn er sich während der Tat - nicht ausschließbar - aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums lediglich außerhalb des Geländes aufhielt und auch sonst keinen die Tat vom 21.04.2019 fördernden Beitrag leistete.
Aus dem Erlös der Beuteverwertung erhielt der Angeklagte … einen Betrag in Höhe von mindestens 1.300,- oder 1.400,- EUR. Welchen Betrag der Angeklagte … erhielt, ist nicht bekannt.
c) Tat am 10.06.2019 - Pfingsten - in … (Ziffer 3 der Anklage)
Am 10.06.2019 gegen 01:55 Uhr begaben sich die Angeklagten … und … gemeinsam mit dem gesondert verfolgten … und zwei weiteren unbekannten Mittätern erneut mit zwei Lieferwagen zu dem Gelände der Firma … … in …. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - schnitten sie erneut mittels eines Werkzeugs teilweise den Stabmattenzaun auf, sodass anschließend die beiden Fahrzeuge und drei Täter zu Fuß auf das Firmengelände widerrechtlich eindringen konnten. Die Fahrzeuge wurden an derselben Stelle wie bei der Tat am 21.04.2019 beladen. Gegen 02:10 Uhr verließen die Täter das Betriebsgelände wieder.
Bei den entwendeten Messingstangen handelte es sich insgesamt um circa 5 ½ Tonnen, deren Wert 25.248,12 EUR beträgt.
Aus dem Erlös der nachfolgenden Beuteverwertung erhielt der Angeklagte … einen Betrag in Höhe von mindestens 1.600,- EUR. Welchen Betrag der Angeklagte … erhielt, ist nicht bekannt.
d) Tat am 20.07.2019 in … (Ziffer 4 der Anklage)
Am 20.07.2019 gegen 22:45 Uhr begaben sich der Angeklagte …, sein gesondert verfolgter Sohn … … und die anderweitig verfolgten … … und … … mit einem Lieferwagen wiederum zu dem Gelände der Firma … … in …, um dort außerhalb der Werkshallen gelagerte Messingstangen zu entwenden. Im arbeitsteiligen Zusammenwirken - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - schnitten sie abermals den Stabmattenzaun teilweise auf, um widerrechtlich auf das Gelände zu gelangen. Das Fahrzeug wurde an derselben Stelle wie bei den vorangegangenen Taten mit Messingstangen beladen, wobei die Täter auch hierbei im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelten und mit der Absicht, die Messingstangen ohne Berechtigung für sich zu behalten bzw. später gewinnbringend zu veräußern.
Während der noch andauernden Ladetätigkeit wurden sie jedoch gegen 23:01 Uhr von dem Zeugen POK … gestört, der aufgrund einer vorangegangenen Mitteilung von verdächtigen Wahrnehmungen mit einem als solchen erkennbaren Polizeifahrzeug auf das Firmengelände in Richtung der Ladestelle der Täter fuhr und unmittelbar vor deren Lieferwagen anhielt. Die Täter ergriffen beim Anblick der Polizeistreife aus Angst vor ihrer Ergreifung sofort zu Fuß die Flucht und konnten trotz der nachfolgend polizeilich eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen in der Tatnacht nicht mehr ergriffen werden.
In dem bei der Flucht zurückgelassenen Lieferwagen hatte der Angeklagte A. gemeinsam mit seinen Mittätern zuvor bereits eine große Vielzahl an Messingstangen, mindestens 50 Stück eingeladen, deren Gesamtwert jedenfalls deutlich im vierstelligen Bereich lag. Bei ungestörtem Fortgang wäre es ihnen wie bereits bei den vorherigen Taten gelungen, noch weiteres Material einzuladen und - ihrem Tatplan entsprechend - Diebesgut in Höhe eines Gesamtwerts von jedenfalls 10.000,- EUR zu entwenden.“
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Die Kammer hat diesbezüglich berücksichtigt, dass das Tatgericht die Feststellungen rechtskräftiger früherer Urteile nicht ungeprüft übernehmen darf (BGH, Beschluss vom 17.11.2000, 3 StR 389/00; Urteil vom 19.12.2018, 2 StR 291/18) und hat dies auch nicht getan. Vielmehr hat die Kammer ungeachtet der vorstehenden Urteilsfeststellungen aufgrund der im hiesigen Verfahren erfolgten Einlassungen der Angeklagten sowie der hier durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie nachfolgend näher dazulegen sein wird, die Überzeugung von dem feststellten Sachverhalt (s. Punkt B.I. „Der Verurteilung zugrunde liegende Geschehnisse“) gewonnen.
b) Angaben des … und des …; Staatsanwältin …
57
So wurde insbesondere die als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft … in dem vorgenannten Strafverfahren, Az. … …, während der Hauptverhandlung anwesende Staatsanwältin … als Zeugin unter anderem hinsichtlich der damaligen Angaben der damals Angeklagten … und … … vernommen. Diese wurden zudem nunmehr als Zeugen gehört.
aa) Staatsanwältin … betreffend die früheren Angaben des …
58
Bezogen auf die vormalige Einlassung des … tätigte Staatsanwältin … dabei im Wesentlichen folgende - durchweg glaubhafte - Angaben:
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… habe die ihm im damaligen Verfahren vorgeworfenen Taten, das heißt den Kupferkabeldiebstahl in der Nacht vom 24.02. auf den 25.09.2019 in … zum Nachteil der … (Ziffer 1 der hiesigen Anklage), den Diebstahl von Messingstangen sowie Dreh- bzw. Pressteilen am 21.04.2019 (Ostern) in … zum Nachteil der … GmbH (Ziffer 2 der hiesigen Anklage) sowie einen weiteren dort begangenen Diebstahl von Messingstangen am 10.06.2019 (Pfingsten; hier nicht angeklagt), umfangreich eingeräumt. Er sei nach seiner damaligen Einlassung bei diesen drei Taten jeweils gemeinsam mit Anderen für das Einladen des Diebesguts in die Fahrzeuge zuständig gewesen.
60
Die weiteren Tatbeteiligten habe … dabei - so Staatsanwältin … weiter - wie folgt benannt: Bei der ersten Tat in … seien neben ihm selbst noch … …, … und zwei ihm nicht näher bekannte Personen dabei gewesen. Die Ostertat in … habe er wiederum gemeinsam mit … … und … …, darüber hinaus … … und … … sowie weiteren (ihm namentlich nicht bekannten) Personen begangen; … sei zwar ebenfalls mit ihnen von … nach … gefahren, um sich an dieser Tat zu beteiligen, habe das Firmengelände dann jedoch nicht betreten, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Die Tat an Pfingsten habe er ebenfalls gemeinsam mit … … sowie auch mit … und weiteren (ihm namentlich nicht bekannten) Personen begangen.
61
Wie Staatsanwältin … weiter darlegte, habe … bezüglich der Tat an Pfingsten anfänglich auch … als Beteiligten genannt, dann jedoch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung von sich aus „zurückgerudert“ und angegeben, dass er sich nicht sicher sei, ob … auch bei dieser Tat dabei gewesen sei.
62
Zudem habe … hinsichtlich der ersten Tat in … den hiesigen Angeklagten … … zunächst nicht als Beteiligten genannt, dann aber auf Vorhalt, dass nach Aktenlage eine diesem zuordenbare DNA-Mischspur am Tatort festgestellt worden sei, dies plausibel damit erklärt, dass … … zwar nicht bei der eigentlichen Tatausführung dabei gewesen sei, jedoch einen oder zwei Tage vorher, als sie zusammen mit … … aus … bereits dorthin gefahren seien und sie beide (… und … …) das Firmengelände betreten und sich nach stehlenswerten Sachen umgeschaut hätten.
63
Bezüglich der Beuteverwertung habe … zudem im Wesentlichen folgende Angaben getätigt: Das Diebesgut sei jeweils nach der Tat verkauft und der Erlös von … … unter den an der jeweiligen Tat Beteiligten aufgeteilt worden. Nach der Tat an Ostern habe er (…) in Absprache mit den weiteren Beteiligten auch selbst einen Teil des Diebesgutes bei der Firma … in … verkauft; der andere Teil sei dort zur gleichen Zeit von … verkauft worden. Den Verkaufserlös in Höhe von circa 8.000,- EUR (für den von ihm selbst verkauften Beuteteil) habe er noch vor Ort an … … weitergegeben, der ihm (…)) dann schließlich seinen Anteil in Höhe von etwa 1.300,- oder 1.400,- EUR ausgehändigt habe. Für die Tat in … bei der Firma Raab habe er etwa 590,- EUR erhalten, für die Tat an Pfingsten bei der … 1.600,- EUR.
64
Im Hinblick auf die Rolle des … … innerhalb der Gruppe habe der damalige Angeklagte … überdies ausgesagt, dass dieser - neben seiner Mitwirkung an der jeweiligen Tatausführung - derjenige gewesen sei, der festgelegt habe, insbesondere wo und wann die jeweilige Tat begangen werde.
65
Wie Staatsanwältin … ferner darlegte, stellten sich die damaligen Angaben des … nach ihrer Einschätzung insgesamt als glaubhaft dar. Er sei damals der erste Angeklagte gewesen, der von Beginn an umfangreich zur Sache ausgesagt und insbesondere auch Rückfragen stets offen beantwortet habe, wobei er nach ihrem Eindruck aufrichtig bemüht gewesen sei, durch seine Angaben umfassend zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
bb) Zeugenaussage des …
66
… wurde im hiesigen Strafverfahren erneut - nunmehr als Zeuge - gehört. Seine Zeugenaussage deckt sich im Wesentlichen mit seiner vorangegangenen Einlassung als Angeklagter. Im Einzelnen tätigte er folgende Angaben:
67
Er bleibe bei seiner Aussage, wie er sie in dem gegen ihn geführten Strafverfahren getätigt habe. Den Kupferkabeldiebstahl in der Nacht vom 24.02. auf den 25.02.2019 in … habe er gemeinsam mit … …, … … und zwei ihm nicht näher bekannten Personen begangen, die Tat an Ostern in … bei der … ebenfalls mit … … und … … sowie zudem mit … … und weiteren (ihm namentlich nicht bekannten) Personen. Auf Vorhalt, dass er vormals im Rahmen seiner Einlassung als Angeklagter als weiteren Beteiligten der Ostertat auch … … angegeben habe (s.o.), konnte oder wollte der Zeuge … dies nunmehr nicht bestätigen. Er wisse nicht, wer … … sei. … sei indes bei der Ostertat mit vor Ort in … gewesen, jedoch außerhalb des Firmengeländes geblieben, weil er betrunken gewesen sei. Die ebenfalls bei der … begangene Tat am 10.06.2019 (Pfingsten; hier nicht angeklagt) habe er wiederum zusammen mit … … und darüber hinaus … sowie mit weiteren (ihm nicht näher bekannten) Personen begangen. Bei der Versuchstat im Juli 2019 in … sei er selbst nicht dabei gewesen.
68
Auf Vorhalt seiner früheren Aussage als Angeklagter bestätigte der Zeuge … ferner, dass … … an der eigentlichen Tatausführung in … nicht beteiligt gewesen sei, dieser jedoch in der Nacht zuvor mit ihm gemeinsam auf dem Firmengelände eingedrungen sei, um dieses auszukundschaften, während … … draußen auf sie gewartet habe. Auf Nachfrage nach dem Grund, weshalb sie damals überhaupt zu dritt von … nach … gefahren seien, lachte der Zeuge … ersichtlich spontan und amüsiert über diese Frage kurz laut auf und erwiderte sodann, dass sie losgefahren seien, „um zu klauen“. Wie er nachfolgend weiter angab bzw. präzisierte, hätten sie bei ihrem Aufbruch aus … von vornherein vorgehabt, zumindest nach Diebesgut bzw. einer geeigneten Gelegenheit Ausschau zu halten.
69
Das entwendete Diebesgut sei - so der Zeuge weiter - nach jeder Tat veräußert worden. Das Diebesgut aus der an Ostern in H. begangenen Tat sei ungefähr zur Hälfte von ihm bzw. auf seinen Namen und zur anderen Hälfte von … bei einem Schrotthändler in W. verkauft worden, wobei auch alle anderen an der Ostertat Beteiligten mit vor Ort gewesen seien. Den hierfür erhaltenen Kaufpreis habe er unmittelbar an … … weitergereicht und dieser habe den insgesamt erhaltenen Veräußerungserlös schließlich aufgeteilt. Es sei grundsätzlich immer so gewesen, dass alle, die an der Ausführung einer Tat mitgewirkt hätten, anschließend auch Geld aus der Beuteverwertung bekommen hätten.
70
Auf Nachfrage, wer den Tatort und die an der Tatausführung beteiligten Personen bestimmt habe, gab der Zeuge … ferner an, dass dies alle zusammen bestimmt hätten. Auf Vorhalt seiner vormaligen Aussage in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, wonach … … derjenige gewesen sei, der festgelegt habe, insbesondere wo und wann die jeweilige Tat begangen werde (s.o.), erwiderte er, dass … … derjenige gewesen sei, der die Tatörtlichkeiten gekannt habe.
71
Auch wenn der Zeuge … folglich in diesem Punkt - bezüglich der Rolle des … … innerhalb der Gruppe - seine frühere Aussage nicht mehr gänzlich bestätigen konnte oder wollte bzw. jedenfalls relativierte, stellten sich seine Angaben insgesamt gleichwohl als glaubhaft dar, zumal sie sich im Übrigen mit seiner früheren Aussage weit überwiegend decken und er auch auf Nachfragen spontan und flüssig antwortete. Insbesondere die bei der jeweiligen Tat (neben ihm selbst) weiteren Tatbeteiligten schilderte er überwiegend konstant; lediglich die von ihm in seiner früheren Aussage geschilderte Beteiligung auch des … an der Ostertat in … wurde von ihm im Rahmen seiner nunmehrigen Zeugenaussage - wie dargelegt - nicht mehr bestätigt. Weshalb es zu diesem Widerspruch kam, ließ sich letztendlich nicht aufklären. Möglich erscheint es insbesondere, dass der Zeuge … den … aufgrund der Anwesenheit von dessen Vater, des Angeklagten …, nun nicht mehr als Mittäter benennen wollte, zumal die Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertungen dafür sprechen, dass … … durchaus zur Tatzeit am Tatort anwesend war (s. hierzu C.II.2. e)). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch die dargelegte Aussageinkonsistenz hinsichtlich der Beteiligung des … an der Ostertat jedenfalls in einer Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung seines im Übrigen konstanten, widerspruchsfreien sowie flüssigen und ruhigen Aussageverhaltens, das zudem keinen Belastungseifer erkennen ließ, aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben weckt. Diese lassen sich zudem hinsichtlich der jeweiligen Mittäter (… ausgenommen) ohne Weiteres mit den Erkenntnissen aus der übrigen Beweisaufnahme, wie sie nachfolgend noch näher dargelegt werden, sowie im Wesentlichen ebenso mit den eigenen Einlassungen der hiesigen Angeklagten in Einklang bringen.
cc) Staatsanwältin … betreffend die früheren Angaben des …
72
Bezogen auf den vormaligen Angeklagten … gab Staatsanwältin an:
73
Auch … habe seine Beteiligung an der ihm im damaligen Verfahren vorgeworfenen Diebstahlstat am 10.06.2019 in …r zum Nachteil der … (hier nicht angeklagt) eingeräumt, jedoch keinerlei Angaben zu seinen damaligen Mittätern und auch sonst keine weiteren Angaben zur Sache getätigt.
dd) Zeugenaussage des …
74
… wurde ebenfalls als Zeuge gehört. Nunmehr tätigte er folgende Angaben:
75
Es sei richtig, dass er an einem Diebstahl von Messingstangen an Pfingsten 2019 bei der …, wegen dem er auch bereits rechtskräftig verurteilt sei, beteiligt gewesen sei. Neben ihm selbst sei insbesondere noch … an dieser Tat beteiligt gewesen. Auf Nachfrage nach der Beteiligung der hiesigen Angeklagten äußerte der Zeuge … zu Beginn seiner Vernehmung zunächst, dass beide nicht bei der vorgenannten Tat dabei gewesen seien, fügte hinsichtlich des Angeklagten … jedoch hinzu, dass dieser damals jedenfalls nicht bei ihm („nicht mit mir“) gewesen sei. Auf diesbezügliche Nachfrage erklärte der Zeuge … weiter, dass zwei Fahrzeuge und, soweit er sich erinnere, fünf Personen vor Ort gewesen seien, und dass … … möglicherweise zwar auch in … gewesen sei, im Hof der Firma beim Beladen sei er aber nicht gewesen bzw. jedenfalls habe er ihn dort nicht gesehen. Möglicherweise sei … … bei dem anderen Fahrzeug gewesen.
76
Nachdem aufgrund dieses vagen und ausweichenden Aussageverhaltens die wörtliche Protokollierung angeordnet worden war, wiederholte der Zeuge … zunächst nochmals im Wesentlichen die vorstehenden Angaben. Als daraufhin gemeinsam mit dem Zeugen auszugsweise die Videoaufnahmen der Überwachungskameras der … …, die das Tatgeschehen aufgezeichnet hatten, in Augenschein genommen und ihm diesbezüglich vorgehalten wurde, dass die beiden bei der Tat beteiligten Sprinter - ausweislich des Videos - auf dem Firmengelände unmittelbar nebeneinander standen, räumte der Zeuge … schließlich ein, dass … … beim Beladen mit dabei gewesen sei.
77
Auf Nachfrage nach der Beuteverwertung gab der Zeuge … überdies an, dass die entwendeten Messingstangen verkauft und der Verkaufserlös anschließend - wie von vornherein beabsichtigt - unter allen Tatbeteiligten aufgeteilt worden sei. Es seien alle, die an der Tat beteiligt gewesen seien, vor Ort anwesend gewesen. Er selbst habe ungefähr 800,- EUR erhalten, könne aber nicht mehr sagen, wer ihm das Geld übergeben habe.
c) Angaben des …; Staatsanwältin …
78
Auch … wurde im hiesigen Strafverfahren als Zeuge geladen und - nachdem er in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten … glaubhaft bekundet hatte, dessen Bruder zu sein - über sein insoweit im hiesigen Strafverfahren umfassend und insbesondere auch hinsichtlich des Mitangeklagten … bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt. Gleichwohl erklärte der Zeuge … … im Anschluss an diese Belehrung, zwar nicht hinsichtlich seines Bruders, jedoch bezüglich des Angeklagten … Angaben machen zu wollen, die er unmittelbar anschließend - ohne dass er hierzu aufgefordert oder Fragen an ihn gerichtet wurden, zudem ersichtlich aufgebracht und ungehalten - im Wesentlichen wie folgt tätigte:
79
… … sei bei der Versuchstat am 20.07.2019 (Ziffer 3 der hiesigen Anklage), an der er selbst beteiligt gewesen sei, nicht dabei gewesen. Das habe er auch bereits in der letzten Verhandlung (in dem gegen ihn geführten Strafverfahren) gesagt, aber damals sei ihm nicht geglaubt worden. Man habe in dem damaligen Verfahren zu Unrecht nur … geglaubt. Er kenne … … nicht einmal, jedenfalls nicht diesen Namen.
80
Soweit darüber hinaus Staatsanwältin … im Rahmen ihrer Zeugenaussage auch Angaben zu den damaligen Angaben des … in dem gegen ihn geführten Strafverfahren, Az. … …, tätigte, wurden diese indes von der Kammer bei ihrer Entscheidungsfindung aufgrund des aus § 252 StPO folgenden umfassenden Verwertungsverbots nicht berücksichtigt, zumal … überdies in der damaligen Hauptverhandlung - mangels damaliger Kenntnis des Gerichts von der bestehenden Verwandtschaftsbeziehung - nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Blick auf seinen Bruder … belehrt worden war.
d) Angaben des …; Staatsanwältin …
81
Der Zeuge …, Sohn des … und Neffe des Angeklagten …, machte nach entsprechender Belehrung umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch und tätigte keinerlei Angaben zur Sache.
82
Dementsprechend war auch seine vormalige - von Staatsanwältin … dargelegte - Einlassung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren des Landgerichts …, Az. …, welches ebenfalls bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht verwertbar und wurden von der Kammer bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.
e) Angaben des KHK …
83
Darüber hinaus wurde der Zeuge KHK … vernommen, der als Hauptsachbearbeiter bei der KPI Schweinfurt mit den Ermittlungen in dem gesamten Verfahrenskomplex befasst war und deren Gang sowie seine hierbei gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung ausführlich darlegte.
84
Hierbei erörterte er unter anderem schlüssig und nachvollziehbar, dass es aufgrund mehrerer Verkehrskontrollen zu Beginn und im Frühjahr des Jahres 2019, bei denen Verdächtige aus der insgesamt (jedenfalls) achtköpfigen Tätergruppierung - bestehend laut KHK … aus den beiden Angeklagten, …, … …, …, … …, … und … …, die allesamt ursprünglich aus Rumänien stammen und damals in … wohnhaft waren - in unterschiedlichen Zusammensetzungen angetroffen und jeweils deren Personalien und (zumindest teils) Nummern der mitgeführten Mobiltelefone erfasst worden seien, sowie aufgrund der Erkenntnisse aus den erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen möglich gewesen sei, mehrere Ruf- und IMEI-Nummern einzelnen Tatverdächtigen zuzuordnen. Die daran anknüpfenden Ermittlungen und Auswertungen hätten - so KHK … weiter - ergeben, dass in der Nacht vom 24.02. auf den 25.02.2019 um 00:40 Uhr das dem … zuzuordnende Mobiltelefon in der den Tatort in … erfassenden Funkzelle verzeichnet gewesen sei (dies bestätigte im Übrigen auch der anfänglich mit der polizeilichen Sachbearbeitung in … befasste KHK … im Rahmen seiner Zeugenvernehmung). Bei der Tat an Ostern zum Nachteil der … … seien zudem - so KHK … - neben … auch die dem Angeklagten … … und seinem Sohn … … sowie die dem … … und dem … zuordenbare Mobiltelefone in der Tatortfunkzelle verzeichnet gewesen, und zwar der Angeklagte … um 03:44 Uhr.
85
Wie der Zeuge KHK … überdies anhand der in Augenschein genommenen Kartenausschnitte „Reiseweg anhand Verkehrsdaten“ anschaulich erläuterte, habe im Rahmen der Verkehrsdatenauswertung zumindest in Bezug auf …, … … und … … auch eine gezielte An- und Abreise aus dem Bereich … nach … am 20.04.2019 ungefähr zur Mittagszeit bzw. wieder zurück alsbald nach der Tatausführung festgestellt werden können. Gleiches gelte für die An- und Abreise bezogen auf die (hier nicht angeklagte) Tat an Pfingsten hinsichtlich wiederum … und ….
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Gemeinsam mit dem Zeugen KHK … wurden ferner die polizeilich gesicherten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der … GmbH in Augenschein genommen und erörtert, soweit sie die Tat am 21.04.2019 betrafen, und auf welchen das damalige Tatgeschehen in Ausschnitten - je nach Kameraschwenk - zumindest hinsichtlich des Ablaufs im Wesentlichen gut erkennbar war. Wie der Zeuge KHK … plausibel erläuterte und auch für die Kammer ohne Weiteres ersichtlich war, ergibt sich aus diesen Aufzeichnungen insbesondere, dass bei der Tat am 21.04.2019 mindestens sieben Täter mit zwei Lieferwagen gegen 03:30 Uhr auf das Firmengelände eindrangen, wobei diese jeweils gezielt zu dem Bereich zwischen der Halle 1 und der Halle 2 fuhren, wo sodann (Ein-)Ladetätigkeiten von mehreren Personen ausgeführt wurden, die innerhalb eines Zeitraums von rund zehn Minuten abgeschossen waren, woraufhin die beiden Fahrzeuge wieder von dem Firmengelände fuhren und zudem fünf Täter - gegen 03:44 Uhr - zu Fuß das Gelände verließen.
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Wie der Zeuge KHK … darüber hinaus darlegte, sei anhand der weiteren Überwachungsvideos betreffend die weiteren zum Nachteil der … GmbH begangenen Taten am 10.06.2019 (Pfingsten) und am 20.07.2019 ein nahezu identischer Tatablauf bzw. die gleiche Vorgehensweise der Täter bezüglich dieser drei Taten erkennbar, auch wenn auf den Videoaufzeichnungen betreffend die Tat an Pfingsten nicht sieben, sondern mindestens fünf Täter (mit wiederum zwei Lieferwagen) zu sehen seien, sowie bei der Versuchstat am 20.07.2019 lediglich ein Lieferwagen und mindestens vier Täter. Hiervon konnte sich die Kammer zudem auch selbst anhand der auch hinsichtlich dieser Taten in Augenschein genommenen Überwachungsvideos einen Eindruck verschaffen.
f) Zwischenfazit zu den jeweils Tatbeteiligten (im Ausführungsstadium)
88
Eine Identifizierung der Beteiligten war anhand der vorgenannten Videoaufzeichnungen zwar nicht möglich. Gleichwohl steht maßgeblich aufgrund der eigenen Einlassungen der Angeklagten sowie der Angaben des …, wie er sie bereits in dem gegen ihn geführten Strafverfahren und erneut in der hiesigen Hauptverhandlung glaubhaft tätigte (s.o.), zur Überzeugung der Kammer fest, dass die hier gegenständliche Tat in der Nacht vom 24.02. auf den 25.02.2019 in … im arbeitsteiligen Zusammenwirken von …, … … und dem Angeklagten … sowie zwei weiteren unbekannten Personen begangen wurde, und dass an der weiteren (allerdings nur hinsichtlich … …) angeklagten Diebstahlstat am 21.04.2019 sowohl der Angeklagte … als auch der Angeklagte … sowie jedenfalls …, … … und drei weitere Personen beteiligt waren und das Messingmaterial im arbeitsteiligen Zusammenwirken entwendeten, wohingegen … zwar ebenfalls in H. war, sich jedoch - nicht ausschließbar - nur außerhalb des Firmengeländes aufhielt.
89
So räumten hinsichtlich der Tat am 24./25.02.2019 sowohl der Angeklagte … als auch der wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilte … ihre jeweilige Mitwirkung im Ausführungsstadium umfassend ein und benannten dabei auch den jeweils Anderen als Mittäter. Hinsichtlich der Tat am 21.04.2019 räumten sowohl der Angeklagte … als auch wiederum …, der ebenfalls wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilt wurde, ihre jeweilige Beteiligung an der Tatausführung umfassend ein und nannten dabei zudem den jeweils Anderen als Mittäter.
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Der Angeklagte … gab immerhin zu, auch mal bei einer (vollendeten) Diebstahlstat in H. bei der … GmbH, bei der sie ebenfalls Metall entwendet und anschließend bei der Firma … veräußert hätten, dabei gewesen zu sein, wobei er aber nicht mehr sagen könne, wann dies genau gewesen sei, möglicherweise bei der Tat am 21.04.2019 gemäß Ziffer 2 der Anklage (s. C.II.1. b)). Auch wenn der Angeklagte … sich insoweit nicht festlegte, ist die Kammer gleichwohl aufgrund der Angaben des Angeklagten … und des …, die ihn beide übereinstimmend als weiteren Mittäter der Tat am 21.04.2019 benannten, davon überzeugt, dass der Angeklagte … sich (unter anderem) gerade an dieser Tat zum Nachteil der … GmbH beteiligte (zu seiner Beteiligung auch an der Pfingsttat s. C.II.2. l)).
91
Weiter beruht die Feststellung, dass auch der gesondert verfolgte … … sowohl bei der Tat am 24./25.02.2019 als auch bei der Tat am 21.04.2019 vor Ort unmittelbar an der Tatausführung beteiligt war, ebenfalls maßgeblich auf der - aus den bereits dargelegten Erwägungen (s. C.II.2. b) bb)) - im Wesentlichen glaubhaften Aussage des Zeugen … bzw. der hinsichtlich seiner früheren Angaben gehörten Zeugin Staatsanwältin …. Auch in Bezug auf … … offenbarte dieser keinerlei erkennbaren Belastungseifer. Vielmehr stellte er ausweislich der Aussage der Staatsanwältin … im Rahmen seiner vormaligen Einlassung als Angeklagter von sich aus klar, dass er sich nicht sicher sei, ob … … - wie von ihm zunächst angegeben - auch bei der Tat an Pfingsten tatsächlich dabei gewesen sei (s. C.II.2. b) aa)). Dass die Angeklagten … und … die Beteiligung des … … an den Taten am 24./25.02.2019 und am 21.04.2019 nicht positiv bestätigten, hindert eine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer indes nicht, da sie andererseits eine Beteiligung des … … auch nicht verneinten, sondern sich lediglich darauf zurückzogen, die Namen der weiteren Beteiligten nicht zu kennen, bzw. dass - so … … - ihm der Name … … nichts sage (s.o.).
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Indiziell gestützt wird dieses Beweisergebnis ferner durch die seitens KHK … dargelegte Ergebnisse der Funkzellen- und Verkehrsdatenauswertungen (s.o.), auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass eine sichere Zuordnung, welche Person die betreffende Nummer bzw. das betreffende Mobiltelefon konkret zum Tatzeitpunkt (oder bei der An- und Abreise) tatsächlich bei sich führte oder verwendete, naturgemäß nicht möglich ist.
g) DNA-Spur des Angeklagten …; Angaben des PHM …
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Demgegenüber geht die Kammer (entsprechend der Anklage) nicht davon aus, dass der Angeklagte … sich im Ausführungsstadium an der Tat in … beteiligte oder zur Tatzeit - die sich nach den plausiblen Darlegungen des Zeugen KHK … nicht exakt bestimmen, aber zumindest verlässlich auf den Zeitraum zwischen circa 19:45 Uhr am 24.02.2019 bis circa 05:20 Uhr am 25.02.2019 eingrenzen ließ - überhaupt vor Ort war.
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So ergibt sich zwar aus dem mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der am Tatort in … gesicherten Spur 0.4 „Abklebung Klebefolienträger Maschendrahtzaun (Einstieg)“ verlesenen DNA-Gutachten des Instituts für Blutgruppenforschung vom 12.09.2019, dass der Angeklagte … ohne vernünftigen Zweifel die Merkmalsmischung an dieser DNA-Mischspur mitverursacht hat. Insoweit räumte der Angeklagte … - wie dargelegt (s.o.) - auch selbst ein, dass es gut sein könne, dass an diesem Maschendrahtzaun eine ihm zuordenbare DNA-Mischspur gefunden wurde, da er sich im Vorfeld der Tat gemeinsam mit … zum Auskundschaften auf das Gelände der Firma ... begeben habe. Andererseits gab er jedoch auch an, nach seiner Erinnerung am darauffolgenden Tag bzw. in der nächsten Nacht nicht nochmals (zur Tatausführung) in … bei der Firma … gewesen zu sein. Dies passt auch zu den Angaben des Angeklagten … und des Zeugen …, die zwar ebenfalls bekundeten, dass der Angeklagten … kurz vor der Tat mit ihnen in … bei der Firma Raab gewesen bzw. hierbei auf das dortige Gelände zwecks Auskundschaftens eingedrungen sei, jedoch beide nicht bestätigten konnten, dass der Angeklagte … an der eigentlichen Tatausführung vor Ort mitwirkte. Insbesondere der Zeuge … verneinte dies glaubhaft.
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Darüber hinaus spricht auch die konkrete Stelle, an welcher die vorgenannte (dem Angeklagten … zuordenbare) DNA-Mischspur polizeilich gesichert wurde, indiziell dafür, dass diese bereits im Rahmen eines der Tat vorangegangenen Auskundschaftens des Firmengeländes und nicht bei der eigentlichen Tatausführung dort hinterlassen wurde. So wurde die betreffende DNA-Spur 0.4 ausweislich der Zeugenaussagen des KHK … sowie der dort mit der Spurensicherung befassten KOKin … (ehemals …) nicht im südlichen Bereich des Firmengeländes, wo die Täter nach der Spurenlage (dazu sogleich) zur Tatausführung mit mindestens einem Fahrzeug eindrangen, bzw. nicht an dem dort gewaltsam zwecks Zufahrt geöffneten Stabmattenzaun festgestellt, sondern vielmehr an einem an der westlichen Firmengeländeseite befindlichen, teils gewaltsam durchschnittenen Maschendrahtzaun, der - wie auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbilder erkennbar - auf einer circa ein Meter hohen Mauer angebracht war und zudem an ein Feld angrenzt, sodass sich die dort geschaffene Öffnung nur für ein Eindringen von Personen, nicht aber für eine Zufahrt mit einem Fahrzeug eignete. Wie KHK … zudem darlegte, habe der von den Tätern zur Zufahrt auf das Firmengelände gewaltsam geöffnete Stabmattenzaun im südlichen Bereich ohne Weiteres von außen aufgezwickt werden können, sodass vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit für die Täter bestanden habe, zur Tatausführung zunächst zu Fuß an anderer Stelle (im westlichen Bereich) auf das Gelände einzudringen. Aufgrund der optisch nicht exponierten Lage des am westlichen Bereich angrenzenden Maschendrahtzauns sei es ferner gut denkbar, dass dort bereits am Tag oder in der Nacht vor der Tat jemand eingedrungen sei, ohne dass die dort gewaltsam geschaffene Öffnung Mitarbeitern der Firma zunächst aufgefallen sei.
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Die Feststellung, dass die Angeklagten … und … gemeinsam mit … bereits im Vorfeld der Tat, nämlich am 23.02.2019 bzw. in der Nacht auf den 24.02.2019 in … waren und dort das Gelände der geschädigten Firma … auskundschafteten, wird im Übrigen weiter gestützt durch die Aussage des ebenfalls vernommenen Zeugen PHM …, wonach er und seine Kollegen am 24.02.2019 gegen 00:45 Uhr an einer ungefähr 25 km vom Tatort entfernten - zu diesem Zeitpunkt geschlossenen - Tankstelle in … einen BMW mit bulgarischem Kennzeichen kontrollierten und dabei als Insassen den Angeklagten … (auf dem Fahrersitz) und den Angeklagten … (im Fond schlafend) sowie … (auf dem Beifahrersitz) feststellten. In dem Fahrzeug habe sich zudem - so PHM … - auch ein Bolzenschneider befunden, der sichergestellt worden sei.
h) Sonstige Spurenlage zur Tat am 24./25.02.2019 in …
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Darüber hinaus wurde bezüglich der Tat am 24./25.02.2019 in … zum Nachteil der … die am Tatort vorgefundene Spurenlage, welche den festgestellten Tatablauf, einschließlich der gewaltsamen Öffnung des Stabmattenzauns zwecks Zufahrt auf das Gelände belegt, von den Zeugen KHK … und KOKin … ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Ergänzend hierzu wurden gemeinsam mit der Zeugin KOKin … sowie auch mit dem ebenfalls vernommenen Zeugen …, Lagerist und Fuhrparkleiter bei der Firma …, zahlreiche Lichtbilder der Tatörtlichkeit sowie der dortigen Spuren in Augenschein genommen und von ihnen jeweils erörtert.
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Hiernach steht für die Kammer insbesondere auch fest, dass die Täter zwei runde Stahlmetallplatten, die sie am Tatort vorfanden, als eine Art Rampe verwendeten, um mit ihrem Transportfahrzeug über die nach Öffnung des Stabmattenzauns verbleibende (wenige Zentimeter hohe) Schwelle am Boden, auf die der Zaun angebracht war, problemlos auf das Gelände fahren zu können. Wie die Zeugin KOKin … diesbezüglich anhand der Lichtbilder weiter anschaulich darlegte, konnten auf diesen Stahlmetallplatten Abdrücke eines Reifenprofils (210 bis 220 mm) festgestellt werden, welches - so auch die geäußerte Einschätzung des Zeugen KHK … - dafür spreche, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Pkw, sondern um ein größeres Transportfahrzeug, wahrscheinlich um einen Sprinter bzw. Lieferwagen gehandelt habe. Dies deckt sich auch mit der eigenen Einlassung des Angeklagten …, wonach sie die Tat in … mit einem oder zwei Transportern verübt hätten. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Abtransport der entwendeten Kabel mit einem herkömmlichen Pkw schwerlich möglich gewesen sein dürfte, sodass die Kammer im Ergebnis davon überzeugt ist, dass auch die Tat am 24./25.02.2019 in … unter Verwendung mindestens eines Lieferwagens erfolgte.
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Ferner konnten nach den Darlegungen der Zeugin KOKin … sowohl auf den Hochregalen, auf denen die Kabeltrommeln gelagert gewesen seien und auf welche die Täter nach der Spurenlage offenbar geklettert seien, um die Kabeltrommeln herunterzustoßen, als auch an den am Tatort zurückgelassenen leeren Holztrommeln insbesondere mehrere Schuhabdruckspuren festgestellt werden, darunter auch (auf einer Holztrommel) eine gut erkennbare Schuhabdruckspur mit dem Schriftzug „NIKE“. Diesbezüglich erörterte der Zeuge KHK … zudem plausibel, dass dieser Schuhabdruck mit Blick auf Marke und Größe sowie dem - soweit optisch erkennbar, ohne dass insoweit ein Gutachten eingeholt wurde - Sohlenprofil augenscheinlich zu Schuhen passe, welche … bei der vorerwähnten Polizeikontrolle an der Tankstelle in der Nacht zuvor getragen habe und deren Sohlenunterseite damals von PHM … und dessen Kollegen - wie PHM … in seiner Zeugenaussage bestätigte - fotografisch nebst Maßstab festgehalten worden sei. Hiervon konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Schuhabdruckspur am Tatort einerseits und des Sohlenprofils der Schuhe des … andererseits auch einen eigenen Eindruck verschaffen, der sich mit der Einschätzung des KHK … deckt.
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Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte … und seine Mittäter im Zusammenwirken die entwendeten Kabel noch auf dem Firmengelände von den Kabeltrommeln „abrollten“, da die leeren Holztrommeln nach den Darlegungen des Zeugen KHK … am Tatort zurückblieben und solche Trommeln zudem sowohl im befüllten als auch im leeren Zustand äußert schwer und sperrig sind. Es habe sich - so KHK … - um sechs oder sieben (leere) Kabeltrommeln gehandelt, wobei sich das Gewicht einer einzelnen Trommel nach der ihm seitens der … GmbH erteilten Auskunft auf mehrere hundert Kilogramm (zumindest im befüllten Zustand) belaufe. Er selbst habe vergeblich versucht, eine leere Holztrommel zu bewegen. Dies steht auch in Einklang mit der Aussage des Zeugen S2., wonach eine Kabeltrommel aufgrund ihres Gewichts von einer einzelnen Person alleine nicht bewegt werden könne.
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Das Firmengelände sei im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt - so KHK … weiter - vollständig umzäunt gewesen
i) Spurenlage zur Tat am 21.04.2019 in …
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Hinsichtlich der Tat am 21.04.2019 in … zum Nachteil der … GmbH wurde die am Tatort vorgefundene Spurenlage, welche das festgestellte Tatgeschehen weiter stützt, insbesondere auch die gewaltsame Öffnung der Metallkrampen des Stabmattenzauns mittels eines Werkzeugs belegt, von dem Zeugen POK … anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tatörtlichkeit schlüssig und nachvollziehbar erörtert.
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Wie er - in Übereinstimmung mit der Aussage des ebenfalls vernommenen Zeuge …, Mitarbeiter der … GmbH - ferner darlegte, sei das Firmengelände zum damaligen Zeitpunkt vollständig eingezäunt gewesen.
j) Höhe des Entwendungsschadens
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Die Feststellung zum Wert der bei der … entwendeten Kupferkabel beruht maßgeblich auf der Aussage des Zeugen … der plausibel und ausführlich erörterte, weshalb und wie es möglich gewesen sei, den Umfang der entwendeten Kupferkabel sowie deren Zeitwert zu eruieren. Dieser beläuft sich nach seinen Angaben auf insgesamt 24.400,- EUR. Da der Zeuge S2. hierbei allerdings eine Abweichung bzw. Ungenauigkeit in Höhe von maximal 10 bis 15% für möglich hielt, hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 15% zugunsten der Angeklagten angenommen und geht daher im Ergebnis von einem Beutewert in Höhe von 20.740,- EUR aus.
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Wie der Zeuge S2. weiter ausführte, sei die … hinsichtlich dieses Entwendungsschadens nicht versichert gewesen.
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Die Feststellungen zur Menge bzw. zum Wert der am 21.04.2019 bei der … GmbH entwendeten Messingstangen und Press- bzw. Drehteilen beruhen maßgeblich auf den Aussagen der für die … GmbH tätigen Zeugen … und …, welche schlüssig und nachvollziehbar die auf den Diebstahl am 21.04.2019 zurückzuführenden Fehlbestände sowie deren Zeitwert darlegten. Dieser beläuft sich nach den Angaben des Zeugen … hinsichtlich der 286 entwendeten Messingstangen auf insgesamt 11.902,41 EUR sowie hinsichtlich der entwendeten Dreh- und Pressteile nach den Angaben des Zeugen … auf insgesamt 16.914,- EUR. Während der Zeuge … bezüglich der Messingstangen zudem glaubhaft bekundete, dass aufgrund regelmäßiger Inventuren die am 21.04.2019 entwendeten Stangen zuverlässig und genau hätten bestimmt werden können, gab der Zeuge … an, dass hinsichtlich der entwendeten Press- bzw. Drehteile eine Abweichung bzw. Ungenauigkeit in Höhe von 3 bis maximal 10% möglich sei. Die Kammer hat daher von den 16.914,- EUR einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10% angenommen, sodass sich bezogen auf diese Teile ein Beutewert in Höhe von jedenfalls 15.222,60 EUR ergibt. Insgesamt betrug der Beutewert der Tat am 21.04.2019 mithin 27.125,01 EUR.
k) Beuteverwertung; „Entlohnung“ der Angeklagten
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Dass die jeweils erlangte Beute kurz nach den beiden Tatbegehungen am 24./25.02.2019 und am 21.04.2019 - wie von vornherein beabsichtigt - veräußert sowie der erzielte Erlös absprachegemäß unter allen Beteiligten der jeweiligen Tat aufgeteilt wurde, folgt bereits aus den geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten sowie aus den Angaben der Zeugen … und ….
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Zudem ergibt sich der Verkauf der Beute aus der Tat vom 21.04.2019 durch … und … auch aus zwei in der Hauptverhandlung verlesenen sog. Wägescheinen der … … GmbH, welche zwei „Bar-Einkäufe“ über Messingmaterial am 25.04.2019 zu Kaufpreisen in Höhe von 8.496,80 EUR und 8.398,- EUR belegen und aus welchen zum einen … und zum anderen … als Verkäufer hervorgehen. Wie der Zeuge KHK … diesbezüglich darlegte, wurden seitens der Firma … GmbH bei diesen Ankäufen auch Lichtbilder der angelieferten Ware sowie des Ausweises des Angeklagten … angefertigt. Auf diesen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern konnten die Zeugen … und … die angelieferte Ware jedenfalls teilweise zweifelsfrei als Dreh- bzw. Pressteile der … GmbH identifizieren; auch die bei der Firma … fotografierten (augenscheinlich) Messingstangen stuften die Zeugen als grundsätzlich passend ein, ohne dass sie insoweit jedoch - mangels individualisierender bzw. besonderer Merkmale - die Stangen sicher der … zuordnen konnten.
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Darüber hinaus beruht die Feststellung, dass der Angeklagte … als Entlohnung für seine Beteiligung am Ausspähen des Tatorts in … einen Betrag in Höhe von 800,- EUR sowie für seine Beteiligung an der Tat in … am 21.04.2019 einen Anteil aus dem Veräußerungserlös in Höhe von ebenfalls 800,- EUR, maßgeblich auf seiner eigenen Einlassung. Er gab an, für beide Taten insgesamt 1.800,- oder 1.900,- EUR erhalten zu haben. Auch wenn der Angeklagte nicht mehr sagen konnte, wie sich dieser Gesamtbetrag genau auf die beiden Taten aufteilte, und obwohl er an der Tat in … lediglich im Vorbereitungs- und nicht im Ausführungsstadium beteiligt war, geht die Kammer gleichwohl im Wege der Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB und hierbei insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich auch bei dem vorab erfolgten Ausspähen des Zentrallagers der Firma Raab um einen für die spätere Tatausführung bzw. für deren reibungslosen Ablauf wesentlichen Vorbereitungs- bzw. Unterstützungsbeitrag handelte, davon aus, dass der vom Angeklagten genannte Gesamtbetrag sich zu gleichen Teilen auf die beiden Taten aufteilte.
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Weiter gab der Angeklagte … zwar an, sich nicht mehr an die Höhe seines eigenen Anteils (bezüglich der Tat in …) zu erinnern. Gleichwohl ist die Kammer angesichts der vorstehenden Einlassung des Angeklagten … sowie der Angaben der Zeugen … und … zu ihren jeweils eigenen Anteilen (s.o.) davon überzeugt, dass sich auch der jeweilige Anteil des Angeklagten … aus dem erzielten Veräußerungserlös auf einen mindestens deutlich dreistelligen, wenn nicht gar vierstelligen Betrag belief.
l) Bandenmäßige Begehung; Gewerbsmäßigkeit
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Schließlich steht für die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der hiesigen Umstände überdies fest, dass jedenfalls die beiden Angeklagten sowie … sich vermutlich bereits vor, spätestens aber am 23.02.2019 mit dem Willen zusammenschlossen, gemeinsam in der Folgezeit wiederholt und fortgesetzt - bei passender Gelegenheit, dies dann gegebenenfalls auch in wechselnder Zusammensetzung und unter Mitwirkung weiterer Beteiligter - für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Anzahl von (im Einzelnen noch ungewissen) Buntmetalldiebstählen von Firmengeländen insbesondere im Bereich Oberfranken zu begehen, um die Beute anschließend zu verkaufen und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen bzw. hiermit ihren Lebensunterhalt jedenfalls mitzufinanzieren. Ebenso ist die Kammer überzeugt, dass sich … … spätestens am 24.02.2019 (vor der Tatbegehung in …) der vorgenannten Gruppe mit der gleichen Zielrichtung sowie mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten und des … anschloss, und dass die Begehung der gegenständlichen Taten gerade Ausfluss dieser Bandenabrede war. Zwar haben sich die Angeklagten hierzu nicht eingelassen; zudem wurde das Vorliegen einer Bande seitens der Verteidiger in ihren Schlussvorträgen jeweils in Abrede gestellt. Vorstehendes ergibt sich nach Überzeugung der Kammer jedoch maßgeblich aus den nachfolgenden Erwägungen:
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Der Umstand, dass es den beiden Angeklagten sowie … und … … darum ging, durch Diebstahlstaten ihren Lebensunterhalt jedenfalls mitzufinanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, folgt für die Kammer bereits aus Umfang und Wert sowie der anschließenden Veräußerung des jeweils entwendeten Diebesguts (nebst Aufteilung des Veräußerungserlöses unter den Tatbeteiligten) und der wiederholten Tatbegehung (wie sie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird), wobei die Kammer hinsichtlich der beiden Angeklagten als weiteres Indiz zudem auch ihre eingeschränkten finanziellen Verhältnisse berücksichtigt hat.
113
Weiter ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, dass sich jedenfalls die beiden Angeklagten sowie …, die allesamt - ebenso wie … … und die anderen genannten Tatbeteiligten - aus Rumänien stammen, bereits vor der Begehung der hiesigen Taten mehr als nur flüchtig kannten, was sich bereits aus ihren eigenen Einlassungen ergibt; anderenfalls wären sie wohl auch kaum am 23.02.2019 gemeinsam von … nach Oberfranken gefahren. Der Angeklagte … hat zudem insbesondere angegeben, dass er … bereits von früher aus Rumänien kenne. Beide Angeklagte waren ferner nach ihren eigenen Einlassungen in … unter der gleichen Anschrift (…) wohnhaft. Nach den Darlegungen des Zeugen KHK … war dort im Jahr 2019 auch der gesondert verfolgte … … wohnhaft. Wie der Zeuge KHK … überdies erläuterte, wurde der Angeklagte … bereits am 26.01.2019, mithin vor den verfahrensgegenständlichen Taten, bei einer Polizeikontrolle im unterfränkischen … gemeinsam mit … angetroffen.
114
Zwar kann allein aus dieser persönlichen Beziehung der genannten Personen noch keine Bandenabrede geschlussfolgert werden. Für eine Bandenabrede des dargestellten Inhalts spricht jedoch, dass die beiden Angeklagten und … bereits am 23.02.2019 gemeinsam von aus … nach Oberfranken fuhren, um dort, falls sich eine geeignete Gelegenheit ergeben hätte, einen Diebstahl von Buntmetall zu begehen bzw. zumindest nach Diebesgut oder einer geeigneten Gelegenheit für eine künftige Diebstahlstat Ausschau zu halten. Hiervon ist die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen … überzeugt, dessen Reaktion und Antwort auf die Frage nach dem Grund für ihre damalige Fahrt nach … - wie dargelegt - ersichtlich spontan war und durchweg authentisch wirkte (s. C.II.2. b) bb)). Demgegenüber hält die Kammer die Darstellung des Angeklagten …, der sich der Angeklagte … in seiner nachfolgenden Einlassung anschloss, und wonach sie lediglich den … bei einem beabsichtigten Autokauf oder Autobesichtigung begleitet hätten, wobei es dann eher spontan bzw. ungeplant zu der Ausspähaktion gekommen sein soll (s. C.II.1. a) und b)), für eine Schutzbehauptung. Zum einen blieben die Angaben der beiden Angeklagten in diesem Zusammenhang relativ vage. Zum anderen ist insbesondere die Einlassung des Angeklagten …, sie hätten die Kabel auf ihrer Fahrt - eher zufälligerweise - im Hof der Firma … liegen gesehen, bereits deshalb nicht schlüssig, weil sich die Kabeltrommeln ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder an einer Stelle des Firmengeländes befanden, welche nicht einfach bei einer (nicht suchenden) Vorbeifahrt bzw. generell nicht von einer Position außerhalb des Firmengeländes ohne Weiteres einzusehen war.
115
Die Kammer hat daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des … keine Zweifel, dass die beiden Angeklagten und … bereits am 23.02.2019, als sie aus … losfuhren, einen übereinstimmenden (allerdings hinsichtlich Tatort und Tatobjekt noch nicht im Einzelnen konkretisierten, sondern insoweit vielmehr von einer günstigen Gelegenheit bzw. dem Auskundschaften einer geeigneten Tatörtlichkeit abhängigen) Willen zur gemeinsamen Diebstahlsbegehung gefasst hatten und dieser gemeinsame Wille darüber hinaus - hierfür sprechen vor allem auch die nachfolgenden Erwägungen - nicht auf eine einzelne Tat beschränkt war, sondern sich vielmehr auf eine wiederholte gemeinsame Begehung zukünftiger und im Einzelnen noch ungewisser Buntmetalldiebstähle richtete.
116
So spricht etwa der Umstand, dass es den beiden Angeklagten und … nach dem Auskundschaften des Firmengeländes am Spätabend bzw. in der Nacht vom 23.02. auf den 24.02.2019 offenbar ohne größere Schwierigkeiten möglich war, für die Tatausführung in der darauffolgenden Nacht kurzfristig weitere Mittäter, darunter auch … …, sowie ein oder zwei geeignete Transportfahrzeuge zu organisieren bzw. parat zu haben, indiziell dafür, dass es gewisse Strukturen oder organisatorische Vorkehrungen gab, welche bei einer nur einmalig beabsichtigten Tatbegehung eher nicht zu erwarten wären.
117
Als weiteres Indiz sowohl für die dargelegte Bandenabrede als auch insbesondere dafür, dass auch der gesondert verfolgte … … dieser spätestens am 24.02.2019 mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten und des … (zumindest konkludent) mit der gleichen Zielsetzung beitrat und dass die sodann begangenen Taten in … und … auf dieser Abrede beruhten, wertet die Kammer ferner den Umstand, dass es über einen Zeitraum von mehreren Monaten - nämlich jedenfalls ab Ende Februar bis Mitte Juni 2019 - zu wiederholten und sich auffällig ähnelnden Diebstahlstaten kam, an denen gerade die beiden Angeklagten und … sowie insbesondere auch … … mitwirkten, wenn auch in wechselnder Zusammensetzung sowie unter Beteiligung weiterer Personen aus …, wobei die Täter zum Zwecke der jeweiligen Tatbegehung jeweils koordiniert bzw. gemeinsam mit einem oder zwei Lieferwagen aus … zum betreffenden Tatort anreisten.
118
Dies gilt zunächst hinsichtlich der gegenständlichen Taten am 24./25.02.2019 und am 21.04.2019, welche jeweils gemeinsam von (unter anderem) dem Angeklagten … sowie … und … … begangen wurden. Auch der Angeklagte … beteiligte sich an beiden Taten, wenn auch hinsichtlich der Tat in … „nur“ im Vorbereitungsstadium, wobei es sich bei diesem Ausspähen jedoch durchaus um eine wesentliche Unterstützungshandlung für die spätere Tatbegehung handelte, für welche der Angeklagte … nach seiner eigenen Einlassung auch entsprechend belohnt wurde. Zudem waren die Tatumstände bzw. die Art und Weise der Tatbegehung dieser beiden - im Abstand von rund zwei Monaten - begangenen Diebstahlstaten im Wesentlichen gleich. Bei beiden Taten wurde Buntmetall von Firmengeländen in Oberfranken entwendet, wobei eine größere Anzahl von Tätern aus … anreiste und jeweils außerhalb der Betriebszeiten spätabends bzw. nachts durch gewaltsame Durchtrennung von Zaunelementen sich Zugang zum Firmengelände mit einem oder zwei Lieferwagen verschaffte, welche dort sodann mit Buntmetall in großen Mengen beladen wurden, das anschließend bei einem Schrotthändler veräußert wurde.
119
Weiter ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass es - wenn auch im hiesigen Verfahren nicht angeklagt - zu einem weiteren Buntmetalldiebstahl bei der … … am 10.06.2019 (Pfingsten) um circa 01:55 Uhr bis etwa 02:10 Uhr (wiederum mit anschließendem Verkauf des Diebesguts) kam, der ebenfalls vom Angeklagten … gemeinsam mit … sowie zudem … (beide wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilt im Verfahren Az. …, s.o.) und zwei weiteren unbekannten Personen begangen wurde, wobei erneut der Stabmattenzaun zwecks Zufahrt zum Firmengelände gewaltsam geöffnet wurde und wiederum zwei Lieferwagen zum Einsatz kamen, die an derselben Stelle zwischen der Halle 1 und der Halle 2 wie bei der vorangegangenen Tat mit circa 5 ½ Tonnen Messingstangen beladen wurden. Dabei beruht die Überzeugung der Kammer hinsichtlich dieser Tat zunächst maßgeblich auf den Angaben des … und des …, die ausweislich der Zeugenaussage der Staatsanwältin … ihre eigene Beteiligung an der beschriebenen Tat am 10.06.2019 bereits im vorgenannten Verfahren einräumten, wobei … bereits damals neben … auch den hiesigen Angeklagten … sowie zwei weitere ihm nicht näher bekannte Personen als Tatbeteiligte nannte. Auch im Rahmen ihrer hiesigen Aussagen bestätigten sowohl der Zeuge … als auch der Zeuge … nochmals, dass sie beide jeweils an dem Diebstahl von Messingstangen am 10.06.2019 bei der … vor Ort beteiligt waren. Hierbei nannte der Zeuge … erneut den Angeklagten … als weiteren Täter, wobei die Kammer auch insoweit unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Erwägungen (s. C.II.2. b) bb)) die Aussage des … als glaubhaft einstuft, zumal ebenso der Zeuge … trotz seines zunächst ausweichenden Aussageverhaltens schließlich einräumte, dass auch der Angeklagte … vor Ort beim Einladen der Messingstangen mitwirkte. Darüber hinaus ergab sich für die Kammer maßgeblich aus der Zeugenaussage des KHK … (s. C.II.2. e)) sowie den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Videoüberwachungen der … GmbH, dass die dort am 21.04.2019 und am 10.06.2019 begangenen Diebstahlstaten nicht nur die gleiche Vorgehensweise wie die Tat am 24./25.02.2019 aufweisen, sondern sich diese beiden Taten zum Nachteil der … sogar durch einen weitgehend identischen Tatablauf auszeichnen. Hierbei offenbarten die Videoaufzeichnungen anschaulich insbesondere auch ein eingespieltes Vorgehen der Täter.
120
Auf der anderen Seite hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass ein Rückschluss allein von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (BGH, Urteil vom 21.07.2015, 2 StR 441/14). Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass an den vorstehend genannten drei Taten in … und H. nicht nur die beiden Angeklagten sowie … und … … mitwirkten, und dass diese auch nicht ausnahmslos bzw. nicht allesamt an jeder der drei Taten beteiligt waren, sondern sie die Diebstähle vielmehr in der dargelegten wechselnden Zusammensetzung gemeinsam mit weiteren - bislang überwiegend noch nicht identifizierten - Mittätern verübten. Insbesondere soweit als weiterer Mittäter der Tat am 10.06.2019 bereits … feststeht, lässt sich nicht feststellen, dass er Bandenmitglied war. Gleichwohl hindert Vorstehendes die Annahme einer bandenmäßigen Begehung in Anbetracht der übrigen Gesamtumstände, wie sie zuvor bereits dargelegt wurden, im Ergebnis nicht (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21.09.2017, 3 StR 288/17; Beschluss vom 10.10.2012, 2 StR 120/12). Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass der durch die Veräußerung des Diebesguts jeweils erzielte Erlös wohl grundsätzlich immer (nur) zwischen den an der jeweiligen Einzeltat Beteiligten aufgeteilt werden sollte, mithin ein an einer Tat (vollständig) unbeteiligtes Bandenmitglied wohl keinen Anteil erhalten sollte (s. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.2011, 2 StR 93/11; Urteil vom 22.03.2006, 5 StR 38/06). Zum einen ist insoweit zu sehen, dass hinsichtlich der Tat in … auch der nur im Vorbereitungsstadium agierende Angeklagte … unter Zugrundelegung seiner eigenen glaubhaften Einlassung eine Entlohnung erhielt. Zum anderen ist (neben unter anderem dem auffällig gleichen Tatmuster) etwa auch zu berücksichtigen, dass es - hiervon ist sie Kammer aufgrund der Angaben des … überzeugt - der Angeklagte …, mithin ein Bandenmitglied war, der den erzielten Veräußerungserlös letztendlich unter den an der jeweiligen Tat Beteiligten aufteilte.
121
Darüber hinaus ist insgesamt - bezogen auf alle drei vorgenannten Taten - festzuhalten, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Handeln der Angeklagten und der weiteren Tatbeteiligten durch ein vergleichsweise professionelles und planvolles Vorgehen auszeichnete. Dieses zeigt sich unter anderem darin, dass die Angeklagten und … sich hinsichtlich der Tat in … zunächst durch das Ausspähen des Firmengeländes vorab ausreichend Kenntnis von der Tatörtlichkeit bzw. möglichem Diebesgut verschafften und sodann bei der Tatausführung über das passende Einbruchswerkzeug sowie ausreichend „Mannstärke“ und Lieferwagen zum Beladen und Abtransport der Kupferkabel verfügten. Gleiches gilt bezüglich der Taten in H.. Insbesondere das gezielte Anfahren des Lagerorts der Messingstangen im Bereich zwischen der Halle 1 und der Halle 2, wie es bereits auf den Überwachungsvideos der ersten zum Nachteil der … GmbH begangenen Tat am 21.04.2019 ersichtlich ist, lässt darauf schließen, dass auch hinsichtlich der … GmbH vorab ein Ausspähen des Firmengeländes erfolgte. Ferner kamen - wie sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten … und ebenfalls aus den Videoaufnahmen ergibt - während der Tatausführung Sturmhauben (wenn auch „nur“ in Gestalt umfunktionierter Strümpfe) zum Einsatz, die offensichtlich eine Identifizierung verhindern sollten. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass ein solch professionelles und planvolles Vorgehen - ebenso wie ein eingespielte Vorgehensweise - für sich genommen nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine bandenmäßige Begehung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 14.06.2017, 2 StR 14/17), handelt es sich hierbei doch um ein weiteres Indiz, das in der Gesamtschau mit den vorstehenden Erwägungen die Annahme eine Bande und der im jeweiligen Einzelfall bandenmäßigen Begehung weiter stützt.
122
Nach alledem ist die Kammer daher bei einer umfassenden Würdigung aller konkreten Einzelfallumstände, die im hiesigen Fall für und gegen eine Bandenabrede sowie für und gegen die Frage einer darauf beruhenden Tatbegehung sprechen, davon überzeugt, dass zumindest die beiden Angeklagten und … sowie (spätestens ab 24.02.2019) auch … … sich zu einer Bande im eingangs dargestellten Sinne zusammenschlossen und sie die gegenständlichen Diebstahlstaten (ebenso wie den Diebstahl an Pfingsten) gerade als Ausfluss dieser Bandenabrede und nicht losgelöst hiervon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten verübten.
123
Schließlich ist mit Blick auf die vormalige Feststellung im Urteil vom 13.04.2021, Az. …, dass eine gewisse Führungsrolle innerhalb der Gruppe der … … einnahm (s. oben C.II.2. a)), noch die Klarstellung veranlasst, dass die Kammer im hiesigen Verfahren unter Berücksichtigung der eigenen Einlassungen der Angeklagten sowie auch der nunmehrigen Zeugenaussage des … sich letztendlich nicht die Überzeugung bilden konnte, dass der Angeklagte … eine Führungsrolle im Sinne einer „Chef“-Position innehatte oder er allein die Tatobjekte und Tatzeitpunkte oder die an der Tatausführung jeweils beteiligten Personen bestimmte. Auch der Zeuge KHK … sagte aus, dass im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen eine bestimmte Hierarchie innerhalb der Tätergruppe nicht habe festgestellt werden können, sondern insoweit bloß Mutmaßungen möglich seien. Gleichwohl ist die Kammer - wie bereits dargelegt - aufgrund der Angaben des … davon überzeugt, dass der Angeklagte … grundsätzlich zumindest für die Verteilung des Erlöses aus der Beuteverwertung zuständig war. Wie der Zeuge … zudem glaubhaft angab, sei … … derjenige gewesen sei, der die Tatörtlichkeiten gekannt habe (s.o. C.II.2. b) bb)). Insgesamt kann dem Angeklagten … daher zwar keine übergeordnete Stellung innerhalb des Bandengefüges, andererseits aber - auch unter Berücksichtigung des eigenen Eindrucks der Kammer, den sie in der Hauptverhandlung von ihm und seinem Intellekt gewinnen konnte - ebenfalls keine lediglich untergeordnete Stellung zugeschrieben werden.
124
Mit Blick auf den Angeklagten … geht die Kammer indes nicht zuletzt aufgrund ihres eigenen Eindrucks, den sie von ihm in der Hauptverhandlung gewann, von einer hinsichtlich Planung und Organisation der Taten eher untergeordneten Stellung im Gesamtgefüge der Bande aus.
III. Feststellungen zum Teilfreispruch
125
Soweit dem Angeklagten … darüber hinaus in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 3. auch eine Beteiligung an einem weiteren - versuchten - Buntmetalldiebstahl zum Nachteil der … … am 20.07.2019 vorgeworfen wird, konnte die Kammer indes nach umfassender Beweisaufnahme eine entsprechende Überzeugung nicht gewinnen.
126
Der Angeklagte … bestreitet, an dieser Tat beteiligt bzw. am 20.07.2019 überhaupt vor Ort in H. gewesen zu sein. Vielmehr sei er an diesem Tag mit seiner Familie in Rumänien gewesen. Der Angeklagte … und die Zeugen … und …, die an dieser Versuchstat selbst nicht beteiligt waren (jedenfalls deutet hierauf nichts hin), konnten zu den damaligen Tatbeteiligten keine Angaben machen. Der Zeuge … … berief sich - wie dargelegt - umfassend auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und der Zeuge … gab in der hiesigen Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte … bei der Versuchstat am 20.07.2019 nicht dabei gewesen sei.
127
Zwar konnte nach den Schilderungen des Zeugen KHK … sowie des Zeugen KHK …, der mit der Spurensicherung hinsichtlich dieser Versuchstat befasst war, in dem am Tatort von den damaligen Tätern bei ihrer Flucht zurückgelassenen Sprinter eine (aus einem Strumpf selbstgebastelte) Sturmhaube aufgefunden werden, an welcher ausweislich eines im Rahmen der Ermittlungen eingeholten schriftlichen DNA-Gutachtens eine dem Angeklagten … zweifelsfrei zuordenbare DNA-Mischspur festgestellt worden sei. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten …, dass diese Maske möglicherweise noch von einer vorherigen Straftat, an der er beteiligt gewesen sei, stamme, erweist sich aus Sicht der Kammer jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten Auffindeortes dieser Sturmhaube als durchaus glaubhaft. Wie der Zeuge KHK … anschaulich anhand verschiedener in Augenschein genommener Lichtbilder darlegte, wurde die betreffende Sturmhaube im Sprinter in einem Ablagefach und zudem unter einem Ölbehälter aufgefunden. Dies deutet darauf hin, dass die Sturmhaube tatsächlich - wie vom Angeklagten … behauptet - nicht bei dieser Versuchstat am 20.07.2019 zum Einsatz kam, sondern noch von einer vorangegangenen Tat stammt. Hätte der Angeklagte … die Sturmhaube am 20.07.2019 tatsächlich getragen, wäre zu erwarten, dass er mit dieser dann auch geflüchtet, aber diese jedenfalls nicht unter einem Ölbehälter in einem Ablagefach aufzufinden wäre. Auch die Zeugen KHK … und KHK … stuften es ferner - auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten … - jeweils als durchaus denkbare Möglichkeit ein, dass die betreffende Sturmhaube nicht am 20.07.2019, sondern bei einer früheren Tat von diesem getragen wurde.
128
Wie die Zeugen KHK … und KHK … zudem darlegten, konnten über die vorgenannte DNA-Mischspur hinaus am Tatort oder am bzw. im zurückgelassenen Sprinter keine dem Angeklagten … zuordenbaren Spuren festgestellt werden. Es seien - so der Zeuge KHK … weiter - auch keine Verkehrs- bzw. Funkzellendaten festgestellt worden, die auf eine Anwesenheit des Angeklagten … am Tatort am 20.07.2019 hindeuten würden.
129
Auch die hinsichtlich Versuchstat am 20.07.2019 überdies vernommenen Zeugen POK …, der die Täter durch sein Eintreffen am Tatort in die Flucht schlug, sowie KHM …, der ebenfalls mit der Spurensicherung am Tatort befasst war, konnten keine Erkenntnisse zur Frage der Tatbeteiligung des Angeklagten … an dieser Tat liefern. Dies gilt ebenso hinsichtlich der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Videoüberwachung der … GmbH aus der Tatnacht, welche eine Identifizierung einzelner Täter nicht zulässt.
D. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter … …
130
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte … des schweren Bandendiebstahls (Ziffer 2 der Anklage) und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Ziffer 1 der Anklage) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei diese Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen.
131
Die Beteiligung des Angeklagten … an der Tat in … am 24./25.02.2019, welche sich - wie zuvor dargelegt - auf eine Mitwirkung am Ausspähen der Tatörtlichkeit am 23.02.2019 bzw. in der Nacht auf den 24.05.2019, mithin auf eine Unterstützungshandlung im Vorbereitungsstadium beschränkte, stellt dabei lediglich eine Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB und keine Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB dar.
132
Letztere erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann für eine Mittäterschaft unter Umständen vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder, sich objektiv als wesentlich darstellender Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH, Beschluss vom 14.07.2016, 3 StR 129/16 m.w.N.). Gleichwohl hat der Tatrichter die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, stets aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind hierbei: der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr., s. nur BGH, a.a.O.). Gemessen hieran stellt sich die Mitwirkung des Angeklagten … an der Tat in … jedoch nur als Beihilfe dar. Zwar handelte es sich bei dem vorab gemeinsam mit … verübten Ausspähen des Zentrallagers der Firma … um einen - wie dem Angeklagten … bewusst war - für die spätere Tatausführung bzw. für deren reibungslosen Ablauf wesentlichen Vorbereitungs- bzw. Unterstützungsbeitrag. Andererseits liegt darin aber aus objektiver Sicht aber kein Tatbeitrag von einem solchen Gewicht, dass der Schluss auf eine Tatherrschaft des Angeklagten oder wenigstens auf seinen Willen dazu gerechtfertigt wäre. Die Tatausführung als solche war ebenso wie der Eintritt des Taterfolgs dem Einfluss des Angeklagten … entzogen. Dass der Angeklagte … die Tatausführung, an der er selbst jedoch nicht unmittelbar vor Ort beteiligt war und auf die er insofern keinerlei Einfluss nehmen konnte, wollte und guthieß, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der mit dem Angeklagten … sowie … und … … getroffenen Bandenabrede, wobei er zudem auch ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte, vermag eine andere Beurteilung angesichts des vollständigen Fehlens von Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht zu rechtfertigen, zumal nicht festgestellt werden kann, dass die übrigen genannten Kriterien derart stark ausgeprägt sind, dass sie dieses Defizit „ausgleichen“ können.
133
Auch wenn der Angeklagte … hinsichtlich der Tat in … am 24./25.02.2019 folglich „nur“ Beihilfe leistete, war er aus den zuvor dargelegten Erwägungen (s. C.II.2. l)) gleichwohl bereits zum Zeitpunkt seiner Beihilfehandlung Bandenmitglied, wobei sich die „Ausspähaktion“ am 23./24.02.2019 gerade auch als Ausfluss der zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits zwischen den beiden Angeklagten und … … getroffenen Bandenabrede darstellte. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine „täterschaftliche“ Beteiligung zufällt (BGH, Beschluss vom 19.04.2006, 4 StR 395/05). Der Angeklagte … hat sich daher bezüglich der Tat in … der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig gemacht, dies in Tatmehrheit mit einem schweren Bandendiebstahl hinsichtlich der Tat am 21.04.2019 in ….
134
Überdies handelte der Angeklagte jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft. Zwar ließ er sich dahingehend ein, er sei jeweils „betrunken“ gewesen, weshalb er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Angesichts der Pauschalität dieser Behauptung, wobei insbesondere keinerlei Konkretisierung hinsichtlich Konsumumfangs, Konsumbeginns oder der Art der (angeblich) konsumierten Alkoholika an den betreffenden Tagen erfolgte, ist diese Einlassung jedoch nicht ansatzweise geeignet, eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer erheblich verminderte oder gar aufgehobenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu bilden. Hinzu kommt, dass die vom Angeklagten … bei der Tat am 21.04.2019 verübte Tätigkeit - Beladen der Lieferwagen mit circa drei Meter langen Messingstangen - im betrunkenen Zustand schwer vorstellbar ist. Im Übrigen enthalten die bezüglich dieser Tat in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der … GmbH auch eine Sequenz, welche fünf der Täter zeigt, wie sie zu Fuß das Firmengelände wieder verließen (die anderen beiden Täter hatten kurz zuvor bereits die Lieferwagen vom Gelände gefahren), ohne dass hierbei bei einem dieser Täter ein schwankendes Gangbild oder eine sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinung erkennbar ist. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine damals relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten … bzw. das damalige Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB hindeuten, sind nach alledem nicht vorhanden.
II. Angeklagter … …
135
Der Angeklagte … … hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des schweren Bandendiebstahls (Ziffer 1 der Anklage) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB oder für eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vor. Ein Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel im zeitlichen Zusammenhang zur Tatbegehung wird von ihm nicht behauptet.
136
Hinsichtlich der dem Angeklagten … ebenfalls zur Last gelegten Tat am 20.07.2019 in H. (Ziffer 3 der Anklage) war er hingegen aus den dargelegten Gründen (s. C.III.) freizusprechen.
E. Rechtsfolgen
I. Strafe
1. Angeklagter … …
a) Strafrahmen
137
Hinsichtlich des Angeklagten … war der Regelstrafrahmen für die in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten vom 24./25.2019 (B.I.2. a)) und vom 21.04.2019 (B.I.2. b)) zunächst jeweils aus § 244a Abs. 1 (in Verbindung mit § 27 Abs. 2 S. 1) StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
138
Wie nachfolgend noch näher dazulegen sein wird, war bei keiner dieser Taten ein minder schwerer Fall gemäß § 244a Abs. 2 StGB anzunehmen. Während hinsichtlich der Tat am 21.04.2019 zudem keine vertypten Strafmilderungsgründe vorliegen (insbesondere auch nicht der des § 46b StGB, da der Angeklagte … sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache und zu seinen Mittätern einließ, § 46b Abs. 3 StGB), war bezüglich der Tat am 24./25.02.2019, an der sich der Angeklagte … lediglich als Gehilfe beteiligte, im Ergebnis eine Strafmilderung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB vorzunehmen (§ 46b StGB greift aus den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich dieser Tat nicht), sodass letztendlich folgende Strafrahmen zur Anwendung gelangten:
- Tat am 24./25.02.2019: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten
- Tat am 21.04.2019: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
aa) Kein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB
139
Ein minder schwerer Fall liegt immer dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr nach unten hin abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2003, 3 StR 60/03; Beschluss vom 26.08.2008, 3 StR 316/08).
140
Bei der diesbezüglichen Prüfung hat die Kammer ferner bedacht, dass es zuerst auf eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ankommt. Wenn diese die Annahme eines minder schweren Falls alleine nicht zu tragen vermögen, sind zusätzlich auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2013, 4 StR 430/20; Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 404/17).
141
Im Rahmen der somit zunächst gebotenen Gesamtwürdigung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des hiesigen Falls berücksichtigte die Kammer sowohl hinsichtlich der Tat am 24./25.02.2019 (B.I.2. a)) als auch bezüglich der Tat vom 21.04.2019 (B.I.2. b)) zugunsten des Angeklagten …, dass er nicht vorbestraft ist und dass er sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung weitgehend geständig zeigte und sich dabei auch im Einzelnen zur Sache einließ. Überdies bekundete er Reue für sein Handeln. Auch die sicherlich nicht leichten allgemeinen Lebensumstände des Angeklagten stellte die Kammer jeweils zu seinen Gunsten in die Abwägung ein. Mit Blick auf die Tat am 24./25.02.2019 war überdies als strafmildernder Aspekt zu berücksichtigen, dass der Angeklagte … an der eigentlichen Tatausführung in keinerlei Weise beteiligt war, sondern sich sein Tatbeitrag auf das Ausspähen der Tatörtlichkeit im Vorbereitungsstadium beschränkte.
142
Auf der anderen Seite fiel zu seinen Lasten der bei beiden Taten jeweils sehr hohe Entwendungsschaden (20.740,- EUR bei der Tat am 24./25.02.2019 und 27.125,01 EUR bei der Tat am 21.04.2019) ins Gewicht. Ebenso war die erhöhte kriminelle Energie, die den Taten jeweils innewohnte, strafschärfend in die Abwägung einzustellen.
143
Bei einer Gesamtwürdigung dieser vorgenannten allgemeinen Strafzumessungsumstände kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten … einzustellenden Umständen nach Überzeugung der Kammer - auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte … hinsichtlich Planung und Organisation der Taten eine eher untergeordnete Stellung im Gesamtgefüge der Bande einnahm - kein solch überragendes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls hiernach gerechtfertigt wäre.
144
Mit Blick auf die Tat am 21.04.2019 konnten ferner in die Bewertung der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten auch keine Umstände, die einen gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichen, einbezogen werden, da solche hier nicht vorliegen.
145
Mit Blick auf die Tat am 24./25.02.2019 hat die Kammer indes - in einem zweiten Schritt - zusätzlich im Rahmen der Gesamtwürdigung noch berücksichtigt, dass der Angeklagte … hinsichtlich dieser Tat lediglich als Gehilfe anzusehen ist, mithin der Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB greift. Doch auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser bloßen Gehilfenstellung des Angeklagten, welche vor allem auf seinem Fehlen an Tatherrschaft und Tatherrschaftswillen gründet (s.o.), ist nach Überzeugung der Kammer - insbesondere in Anbetracht des sehr hohen Entwendungsschadens, auf dessen Entstehung auch der Angeklagte … durch sein Ausspähen des Lagerorts der Kupferkabel durchaus Einfluss genommen hat - bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Annahme eines minder schweren Falls im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
bb) Strafmilderung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB
146
Zur Anwendung gelangte hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 24./25.02.2019 schließlich (da nach den vorstehenden Erwägungen noch unverbraucht) der obligatorische Strafmilderungsgrund gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 StGB. Abweichend vom Regelstrafrahmen beträgt der hiernach gemilderte Strafrahmen folglich Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten.
b) Strafzumessung im engeren Sinn
147
Innerhalb der sich hieraus jeweils ergebenden Strafrahmen (Tat am 24./25.02.2019: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten; Tat am 21.04.2019: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren) hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle jeweils relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet. Dabei wurden sämtliche im Rahmen der Strafrahmenwahl für die jeweilige Tat bereits genannten strafzumessungsrelevanten Umstände nochmals berücksichtigt und einer umfassenden Abwägung zugeführt. Auf die dortigen Ausführungen (s. E.I.1. a)) wird insoweit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.
148
Unter Berücksichtigung dieser jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer für die gegenständlichen Taten folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten:
- Tat am 24./25.02.2019: 9 Monate
- Tat am 21.04.2019: 2 Jahre
149
Nach sodann nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, wie sie zuvor bereits genannt wurden, ist nach Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten.
2. Angeklagter … …
a) Strafrahmen
150
Hinsichtlich des Angeklagten … war der Regelstrafrahmen für die Tat vom 24./25.2019 (B.I.2. a)) ebenfalls aus § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
151
Ein minder schwerer Fall gemäß § 244a Abs. 2 StGB war nach umfassender Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte (vertypte Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere auch nicht der des § 46b StGB, da auch der Angeklagte … sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache und zu seinen Mittätern einließ, § 46b Abs. 3 StGB) unter Berücksichtigung der bereits dargelegten allgemeinen Grundsätze, wann ein minder schwerer Fall vorliegt (s. E.I.1. a)), im Ergebnis nicht anzunehmen.
152
Bei der diesbezüglichen Prüfung berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten …, dass er sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig zeigte und sich dabei auch im Einzelnen zur Sache einließ. Auch den Umstand, dass der Angeklagte Reue für sein Handeln bekundete, sowie die sicherlich nicht leichten allgemeinen Lebensumstände des Angeklagten stellte die Kammer zu seinen Gunsten in die Abwägung ein.
153
Auf der anderen Seite fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er bereits einschlägig vorbestraft ist. Zwar wurde er im Jahr 2014 „nur“ wegen versuchten Diebstahls zu einer geringen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 13,00 EUR verurteilt. Allerdings wurde er sodann mit Urteil des Landgerichts … vom 13.01.2016, Az. … … (= BZR Ziffer 2), wegen schweren Bandendiebstahls in sogar fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt, wobei es auch im dortigen Verfahren um Buntmetalldiebstähle ging. Weiter ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der hiesigen Tatbegehung am 24./25.02.2019 noch unter offener Reststrafenbewährung aus der vorstehenden Verurteilung stand. So wurde der Strafrest nach Verbüßung von 2/3 mit Beschluss des Landgerichts … vom 24.03.2017 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Obwohl der Angeklagte am 18.04.2017 eingehend über die Bedeutung dieser Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung belehrt worden war, ließ er sich hierdurch - ebenso wie durch den bereits gewonnenen Hafteindruck - nicht von der Begehung der hiesigen Straftat abhalten. Darüber hinaus war zu seinen Lasten auch der sehr hohe Entwendungsschaden (20.740,- EUR) und ebenso die erhöhte kriminelle Energie, die der vergleichsweise professionell vorbereiteten und ausgeführten Tat am 24./25.2019 innewohnte, strafschärfend in die Abwägung einzustellen.
154
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Unrechtsgehalt der vom Angeklagten … am 24./25.02.2019 begangenen Tat von dem Tatbild des „normalen“ schweren Bandendiebstahls relevant nach unten hin abweicht.
b) Strafzumessung im engeren Sinn
155
Innerhalb des hiernach anzuwendenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren) hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle relevanten Strafzumessungskriterien herangezogen, geprüft und bewertet. Dabei wurden sämtliche im Rahmen der Strafrahmenwahl für die jeweilige Tat bereits genannten strafzumessungsrelevanten Umstände nochmals berücksichtigt und einer umfassenden Abwägung zugeführt. Auf die dortigen Ausführungen (s. E.I.2. a)) wird insoweit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.
156
Unter Berücksichtigung dieser jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für die gegenständliche Tat vom 24./25.02.2019 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten.
c) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
157
Der Angeklagte hat die hier abzuurteilende Tat vor den Verurteilungen des Amtsgerichts … … vom 21.11.2019, Az. … (in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts … vom 13.03.2020, Az. … vgl. BZR Ziffer 3) und vom 09.08.2021, Az. … (vgl. BZR Ziffer 5), begangen. Eine Zäsurwirkung entfaltet keines der vorgenannten Urteile und die dort verhängten Geldstrafen sind noch nicht vollstreckt, sodass bezogen auf alle dort abgeurteilten Taten vom 09.02.2019 (BZR Ziffer 3), vom 17.06.2019 und vom 13.02.2020 (beide BZR Ziffer 5) und die hier gegenständliche Tat am 24./25.02.2019 die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne des § 55 StGB vorliegen, wobei hierfür zunächst die mit Urteil des Amtsgerichts … vom 09.08.2021 verhängte Gesamtgeldstrafe aufzulösen war. Als Einsatzstrafe für die nunmehrige Gesamtstrafenbildung war die hier für die Tat am 24./25.02.2019 verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (s.o.) zugrunde zu legen.
158
Nach sodann nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, wie sie zuvor bereits für die hiesige Tat genannt wurden, einschließlich der den vorgenannten Urteilen des Amtsgerichts … und des Landgerichts … zu entnehmenden Strafzumessungsgesichtspunkten (namentlich insbesondere zugunsten, dass der Angeklagte jeweils auch hinsichtlich der dortigen Taten geständig war und Reue zeigte, dass das Diebesgut aus der Tat vom 09.02.2019 (= BZR Ziffer 3) noch am Tattag wieder in den Besitz des rechtmäßigen Eigentümers gelangte, dass es bei der Tat vom 17.06.2019 (= BZR Ziffer 5) nicht zur Tatvollendung bzw. zu keinem Schaden kam, und dass es sich bei der Tat vom 13.02.2020 (= BZR Ziffer 5) um ein Bagatelldelikt handelte; andererseits zulasten, dass der Angeklagte auch zu den damaligen Tatzeitpunkten jeweils bereits - wie hier - erheblich bzw. einschlägig vorbestraft war, bereits über Hafterfahrung verfügte, die ihn von erneuter Tatbegehung nicht abhielt, und er - wie hier - jeweils unter offener Reststrafenbewährung stand, sowie dass der Angeklagte durch die Tat vom 17.06.2019 (= BZR Ziffer 5) einen durchaus erheblichen Betrag erlangen wollte), zudem unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der hier abgeurteilten Tat vom 24./25.02.2019 und der im Verfahren … … abgeurteilten Tat vom 09.02.2019, ist nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs geboten.
II. Vermögensabschöpfung
159
Die getroffene Anordnung der Einziehung von Wertersatz folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.
160
Der Angeklagte … hat aus der Tat am 24./25.02.2019, an deren Ausführung vor Ort er nicht beteiligt war und daher keine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über das Diebesgut (Kupferkabel) erlangte, als Tatertrag lediglich seine Entlohnung für seine Ausspähtätigkeit in Höhe von 900,- EUR erhalten. Hinsichtlich der Tat am 21.04.2019, an deren Ausführung er unmittelbar vor Ort mitwirkte, wobei das Diebesgut (Messingstangen und Dreh- bzw. Pressteile im Wert von insgesamt 27.125,01 EUR) von allen Tätern gemeinsam vom Firmengelände abtransportiert und gemeinsam in Richtung … gefahren wurde, hat der Angeklagte … hingegen jedenfalls eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt über das Diebesgut erlangt, zumal er auch - ebenso wie die übrigen Tatbeteiligten - bei dessen späterer Veräußerung (mit nachfolgender Aufteilung des Veräußerungserlöses) zugegen war. Insgesamt war gegen den Angeklagten … daher eine Einziehung von Wertersatz in Höhe von 28.025,01 EUR auszusprechen. Da zudem bereits im Verfahren Az. 21 KLs 1114 Js 9502/19 (3) gegen die dort verurteilten … und … ebenfalls hinsichtlich dieses Diebesguts aus der Tat vom 21.04.2019 bereits eine Wertersatzeinziehung (dort in Höhe von jeweils 28.308,99 EUR) ausgesprochen wurde, war nunmehr auch eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 27.125,01 EUR anzuordnen.
161
Der Angeklagte … hat aus der Tat am 24./25.02.2019, an deren Ausführung er unmittelbar vor Ort mitwirkte, wobei das Diebesgut (Kupferkabel im Wert von insgesamt 20.740,- EUR) wiederum gemeinsam von allen Tätern vom Firmengelände abtransportiert und in Richtung … gefahren wurde, jedenfalls eine tatsächliche Mitverfügungsgewalt hierüber erlangt, sodass gegen ihn eine Wertersatzeinziehung in entsprechender Höhe auszusprechen war. Da zudem auch hinsichtlich dieses Diebesguts aus der Tat am 24./25.02.2019 bereits im Verfahren Az. … gegen den dort verurteilten … eine Wertersatzeinziehung (in gleicher Höhe) ausgesprochen wurde, war nunmehr auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.
F. Kostenentscheidung
162
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.