Titel:
Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Antragsrücknahme, rückwirkende Bewilligung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4743
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ohne Rücksicht auf die dargelegten Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, für den er nunmehr mit Schreiben vom 10. März 2021 Prozesskostenhilfe beantragt, bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 zurückgenommen hat. Nach Rücknahme des Antrags fehlt es an einer noch „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 27). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum kommt nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 46).
2
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).