Inhalt

VG München, Urteil v. 14.04.2021 – M 7 K 20.2790
Titel:

Businessplan als Bewerbungsvoraussetzung für einen Marktstand

Normenketten:
GG Art. 12
BGB § 133, § 157
BAYGO Art. 21
Leitsätze:
1. Gibt das materielle Recht ein subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter den Bewerbern für eine öffentliche Einrichtung (hier: Marktstand), so befugt das nicht nur zur Verpflichtungsklage auf Zuteilung oder Verbescheidung, sondern auch zur Anfechtungsklage gegen die Gewährung an den Dritten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bewerbungsvoraussetzung „Detailliertes Konzept/Businessplan“ wird ohne Darstellung einer Finanzkalkulation nicht erfüllt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist der Gemeinde bei der Ausschreibung der Nutzung für eine öffentliche Einrichtung (hier: Marktstand) bei einer hohen Anzahl an Bewerbungen nicht zuzumuten, allen unvollständigen Bewerbungen nachzugehen, insbesondere, wenn sie auf eine hinreichende Anzahl an vollständigen Bewerbungen zurückgreifen kann. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zum M. V.markt, Konkurrentenverdrängungsklage, öffentliche Einrichtung, Marktstand, Bewerber, Ausschreibung, Businessplan, Finanzkalkulation
Fundstelle:
BeckRS 2021, 47419

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Neuverbescheidung ihrer Bewerbung um Zuweisung eines Verkaufsstands auf dem V.markt in M. unter Aufhebung der Zusage an die als Gewinnerin des Ausschreibungsverfahrens ermittelte Beigeladene.
2
Die Beklagte betreibt den V.markt als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung des V.marktes ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen M. der Landeshauptstadt M. (Markthallen-Satzung) eine Zuweisung erforderlich, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung dem geeignetsten Bewerber erteilt wird. Nach Satz 2 erfolgt die Auswahl des geeignetsten Bewerbers nach einem festgelegten Verfahren.
3
Das Vergabeverfahren ist in der „Dienstanweisung für die Auswahl und Vergabe von Objekten an neue Nutzer/-innen für die Markthallen M.“ (im Folgenden: Dienstanweisung) näher konkretisiert. Vorgaben zur Ausschreibung enthält Nr. 4 Dienstanweisung. Das Auswahlverfahren richtet sich nach Nr. 5 Dienstanweisung. Dabei erfolgt die Ermittlung des geeignetsten Bewerbers unter allen vollständig und fristgerecht eingereichten Bewerbungen in einem mehrstufigen Prüfungs- und Wertungsverfahren. Die Bewertung erfolgt gemäß Nr. 5.3 Dienstanweisung aufgrund eines festen Punktesystems. Zur Ermittlung der punktemäßigen Wertung einer Bewerbung wendet die Beklagte entsprechend Nr. 5.4 Dienstanweisung für die - vorliegend beabsichtigte - Zulassung zum V.markt einen Bewertungsbogen mit betriebsteil-/objektbezogenen Bewertungskriterien zu den Kategorien Konzept/Branche/Sortiment/Erscheinungsbild (vier Unterkriterien), Außenwirkung (enthält vier Unterkriterien), Dauer Leerstand (zwei Unterkriterien) und weitere individuelle Kriterien (ein Unterkriterium) an.
4
Mit der Ausschreibung …-VM-01/2020 hat die Beklagte den Stand „Laden Nr. ... in Abteilung ...“ auf dem V.markt im Internet zur Miete ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält die konkreten Ausschreibungsdaten zum ausgeschriebenen Verkaufstand sowie eine ausführliche Beschreibung der Immobilie (Informationen zu Ausstattung, Gebäude und Lage). Unter der Überschrift „Sonstiges“ wird darauf verwiesen, dass Umsatzgebühren zu entrichten seien als Jahresgebühr in Prozentsätzen abhängig vom Sortiment von dem im Objekt erzielten Jahresnettoumsatz sowie monatlich eine feste Mindestgebühr von 687,70 EUR, eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Erstzuweisung, Gebühren für die Abfallentsorgung sowie Betriebs- und Nebenkosten. Wegen der anstehenden Gesamtüberplanung und -sanierung der festen Münchner Lebensmittelmärkte werde das Objekt vorerst nur befristet bis 31. Dezember 2021 überlassen. Gemäß Stadtratsbeschluss vom 27. Juni 2018 werde grundsätzlich allen Händlerinnen und Händlern, die vor der Sanierung mit einer befristeten Zuweisung einen Stand betreiben, nach Abschluss der Ertüchtigung des Marktes eine unbefristete, harmonisierte und auf die neue Situation angepasste Zuweisung angeboten. Unter der Überschrift „Auflagen/Beschränkungen“ wird u.a. darauf hingewiesen, dass ausschließlich Bewerbungen mit Waren, Produkten und Konzepten aus dem Bereich Lebensmittel (Handel), Blumen und Pflanzen sowie Gastronomie möglich seien. Es würden für diesen Stand bevorzugt Konzepte gesucht, die den Schwerpunkt des Lebensmittelhandels hätten. Es würden Bewerbungen mit Sortimenten und Konzepten, die am V.markt noch nicht vertreten seien bzw. das Marktangebot insgesamt erweiterten, besonders begrüßt. Von den Kunden und Besuchern des Marktes würden solche Stände und Verkaufseinrichtungen besonders gut angenommen, in denen die jeweiligen Betreiber selbst häufig vor Ort anwesend seien und eine hohe Fach- und Beratungskompetenz rund um das Angebot böten. Unter „Bewerbungsverfahren“ heißt es weiter:
„Senden Sie uns bitte eine schriftliche Bewerbung mit Informationen zu folgenden Punkten sowie den nachfolgend gelisteten Unterlagen zu Ihrer Person bzw. dem vertretungsberechtigten Organ der Firma:
- Personalien (Adresse, Telefon, E-Mail, Homepage etc.)
- Identifikationspapiere und aktuelle Meldebestätigung
- Lebenslauf mit Zeugnissen und Nachweisen (insbesondere Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld, z.B. Umgang mit Lebensmitteln/ betriebswirtschaftliche Kenntnisse/ …)
- aktuelles Führungszeugnis oder Nachweis über Beantragung ...
- aktueller Gewerbezentralregisterauszug oder Nachweis über Beantragung ...
- aktuelle SCHUFA Selbstauskunft
- aktuelle schriftliche Bestätigung der Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt (SKA - KaStA), dass keine Außenstände gegenüber der Landeshauptstadt M. bestehen
- Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung Mit ... gekennzeichnete Unterlagen können nachgereicht werden, wenn Sie bis zum Bewerbungsende noch nicht vorliegen. Nachweise über die Beantragung sind jedoch der Bewerbung beizufügen.
Die Unterlagen gelten bis zu einem Alter von 6 Monaten (Stichtag: Bewerbungsschluss) aktuell. Sind Sie bereits Vertragspartner der Markthallen M., müssen nur fehlende bzw. Unterlagen, welche zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht mehr aktuell sind (z.B. Führungszeugnis), der Bewerbung beigefügt werden.
Nur Bewerbungen welche alle oben genannten Unterlagen vollständig enthalten, können bewertet werden! Sind der Bewerbung nicht alle der oben genannten Unterlagen beigefügt, so zählt diese als nicht vollständig und kann bei der Bewerbung dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte per Post an: [Anschrift] Bewerbungsschluss für das Ausschreibungsverfahren ist der 13.03.2020 Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Eingang der Bewerbung wird nicht bestätigt.
Bewerbungen begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Zuweisung bzw. Überlassung für ein Objekt der Markthallen M. Bewerber/-innen, die ihr Gesuch verspätet oder unvollständig einreichen, scheiden bei der Auswahlentscheidung automatisch aus. Maßgebend für die Fristwahrung bei einer zugesandten Bewerbung ist das Datum des Poststempels. Gesuche, die bei einzelnen Persönlichkeiten der Stadtverwaltung eingereicht werden und erst nach Ablauf der Meldefrist bei den Markthallen M. eingehen, gelten als nicht fristgerecht eingereicht und werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Bewerber/-innen, die Platzgelder, Gebühren, Steuern oder sonstige Posten irgendwelcher Art schulden. Bitte fügen Sie Ihrer Bewerbung nur Unterlagen bei, die bei uns verbleiben können. Eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen (Fotos, Kopien, Mappen, etc.) erfolgt nicht. Frankierte Rückumschläge, Kuverts und Briefmarken sind für die Bewerbung nicht erforderlich.
Zum Auswahlverfahren zugelassen werden nur Bewerbungen, die dem Betriebserfolg der MHM im Sinne des § 1 der Betriebssatzung für die Markthallen M. und § 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen M. dienen sowie Geschäfte, die zum Charakter des Marktes passen und sich in das Gesamtbild des Betriebes MHM einfügen.
Ökologie und Umweltschutz gewinnen zunehmend an Bedeutung. Ein nachgewiesener Beitrag zu Ökologie und Umweltschutz wird daher bei der Auswahl positiv bewertet. Zusatzpunkte erhalten ggf. auch zertifizierte Betriebe mit ökologischen bzw. regionalen Produkten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Auswahl erst nach Bewerbungsschluss und Vorlage aller oben genannten Unterlagen bzw. Nachweise über deren Beantragung getroffen werden kann. Selbstverständlich werden wir Sie über die Entscheidung schnellstmöglich schriftlich informieren. Vor diesem Zeitpunkt werden, zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, keine Auskünfte über Zulassungen, Ablehnungen oder Platzierungen erteilt.
Bitte beachten Sie zur Angabe Ihrer personenbezogenen Daten nachfolgende Information zu den Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13 DSGVO.
Sollten mehrere Bewerber/-innen im Rahmen des Auswahlverfahrens die gleiche Punktezahl erreichen, so entscheiden die Markthallen M. im Rahmen ihres Gestaltungsermessens, welche Bewerberin oder welcher Bewerber zugelassen wird.
Weitere Informationen zum Betrieb der Markthallen M. finden Sie im Internet unter: [Link zur Homepage] Für Rückfragen zum Bewerbungsverfahren wenden Sie sich bitte ausschließlich schriftlich an:
per Post: [Anschrift] oder per Fax: [Faxnummer] oder per E-Mail: [E-Mail-Adresse]“
5
Von den im genannten Ausschreibungsverfahren 94 eingereichten Bewerbungen gingen 89 fristgerecht ein. Hiervon wurden wiederum 15 Bewerbungen im Hinblick auf die eingereichten Unterlagen als vollständig befunden, die für das weitere Auswahlverfahren berücksichtigt wurden.
6
Auf die Bewerbung der Klägerin vom 4. März 2020 hin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2020 mit, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens ein anderer Bewerber als Nutzer des ausgeschriebenen Ladens Nr. ... in Abteilung ... ermittelt worden sei. Eine weitergehende Begründung enthielt der Bescheid nicht.
7
Mit Schreiben ebenfalls vom 25. Mai 2020 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass sie im Rahmen des Auswahlverfahrens als künftiger Nutzer für den Laden Nr. ... in Abteilung ... auf dem V.markt ermittelt worden sei.
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Mit Schreiben vom ... Juni 2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um die näheren Gründe der abschlägigen Verbescheidung ihrer Bewerbung zu erfahren. Mit E-Mail vom 19. Juni 2020 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass die Beantwortung des Schreibens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde.
9
Daraufhin hat die Klägerin gegen die an sie gerichtete Ablehnungsentscheidung am … Juni 2020 Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewerbung der Klägerin vom 4. März 2020 auf Zulassung zum Münchner V.markt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in dem Ausschreibungsverfahren bringe die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass im Auswahlverfahren eine Bewertung der Bewerber an Hand einer von der Beklagten zu vergebenden Punktezahl erfolge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs habe der Bewerber um einen Marktstand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien treffe. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde müsse dabei transparent und nachvollziehbar sein. Das gelte nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lasse, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst. Diesen Anforderungen genüge der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 nicht. Er sei deshalb rechtswidrig.
11
Mit Schreiben vom 12. August 2020 erwiderte die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 2020 und nahm zu den Gründen der abschlägigen Verbescheidung Stellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
12
Auf den Klageschriftsatz vom … Juni 2020 erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2020, dass die Bewertung der eingegangenen Bewerbungen nach der Dienstanweisung erfolge. Entsprechend den dortigen Vorgaben sei vorab ein Bewertungsbogen festgelegt worden, in dem die aus der Ausschreibung ersichtlichen, konkret für das zu vergebende Objekt relevanten Kriterien wie Sortiment, Regionalität und Qualität bestimmt und je nach Wichtigkeit abgestuft worden seien. Wie in der Ausschreibung angegeben, seien lediglich die Bewerbungen in die nähere Bewertung einbezogen worden, deren Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Jede Bewerbung sei durch zwei Mitarbeiter unabhängig voneinander bewertet worden. Der Mittelwert aus den beiden dort erzielten Punktzahlen sei in den Vergleich mit den anderen Bewerbern eingestellt worden. Die maximal zu erreichende Punktzahl im konkreten Ausschreibungsverfahren habe 165 Punkte betragen. Da der Bewerbung der Klägerin kein vollständiger Businessplan beigefügt gewesen sei (fehlende Kostenkalkulation), sei ihre Bewerbung nicht anhand des oben genannten Bewertungsbogens bewertet worden. Auf das Schreiben der Klägerin vom ... Juni 2020 hin sei im Rahmen der Überprüfung auch die Bewerbung der Klägerin bewertet worden, die bei diesem theoretischen Gedankenspiel auf Platz 3 gelandet wäre. Die Bewertung sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur internen Ermittlung und Bewertung der Relevanz der Einwendungen der Klägerin geschehen. Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid sei Art. 21 GO i.V.m. § 4 Abs. 3 der Markthallen-Satzung, wonach ein zu vermietender Verkaufsstand ausgeschrieben und die Auswahl des geeignetsten Bewerbers nach einem festgelegten Verfahren erfolge, das in der Dienstanweisung geregelt sei. Der Ablehnungsbescheid vom 25. Mai 2020 sei ohne Begründung ergangen. Eine Begründung sei jedoch gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich gewesen, da gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen worden seien. Eine Mindestanzahl werde hier nicht verlangt. Bei jeder Ausschreibung von Marktständen, insbesondere bei der gegenständlichen Ausschreibung eines Verkaufsstands am beliebten V.markt müssten Ablehnungsbescheide an eine Vielzahl von Bewerbern versendet werden. Zudem wäre ein etwaiger Formfehler durch die Nachholung der Begründung mit Schreiben vom 12. August 2020 an die Klägerin gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt worden. Vorliegend sei die Vorlage eines „detaillierten Konzeptes/ Businessplans“ zur Voraussetzung der Bewerbung gemacht und in der Ausschreibung explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Bewerbung, die nicht alle genannten Unterlagen enthalte, als nicht vollständig angesehen und bei der Bewertung nicht berücksichtigt werde. Die Formulierung „detailliertes Konzept/ Businessplan“ sei auch konkret genug gewesen. Der erwartete Inhalt orientiere sich hierbei an der gängigen Definition des Begriffs und könne im Internet mit wenig Aufwand recherchiert werden. Bei Sichtung der - im Einzelnen ausgeführten und weiteren - Quellen werde deutlich, dass es einen in Grundzügen festgelegten Aufbau eines Businessplans gebe und dass ein solcher immer auch eine Finanzplanung zum Inhalt habe. Dies sei auch nachvollziehbar, da es Ziel eines Businessplans sei, das Unternehmen vorzustellen, seine Finanzkraft darzulegen und zu zeigen, dass die Vorstellungen, die dem Konzept und dessen Finanzierung zugrunde lägen, realistisch seien. Nur so könne ein potentieller Investor - oder hier Vermieter - die Profitabilität des Projektes abschätzen. Die Klägerin habe ihrer Bewerbung einen Businessplan beigelegt, dem das Herzstück, ein Finanzplan, gefehlt habe. Sie habe sich nicht zum Kapitalbedarf und zur Finanzierung ihres Projektes geäußert. Sie habe weder Personal- noch Umbaukosten genannt und es sei auch keine Gewinn-/Verlustrechnung beigefügt gewesen. Die Klägerin habe lediglich angegeben, dass alle erforderlichen finanziellen Mittel durch das Unternehmen aufgebracht würden und die Geschäftsführerin hierfür die persönliche Kostenhaftung übernehmen könne. Aufgrund dieser alleinigen Angabe sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, ob die Klägerin mit realistischen Zahlen kalkuliert habe und ob diese Angaben verlässlich seien. Für die Beklagte als Vermieterin des Verkaufsstands und Betreiberin des V.marktes sei es entscheidend, einen zahlungsfähigen und zuverlässigen Mieter zu haben, der eine Bereicherung des Sortiments herbeiführe und den Stand gewinnbringend betreiben könne, damit eine langfristige Partnerschaft mit dem Standbetreiber erfolgen könne und Leerstände vermieden würden. Aus diesen nachvollziehbaren Gründen sei die Vorlage eines detaillierten Konzepts, eines sog. Businessplans, zur Voraussetzung der Bewerbung gemacht worden. Die Ausschreibung sei hierzu eindeutig und unmissverständlich gewesen. Das Aussortieren der Bewerbung sei daher rechtmäßig erfolgt. Selbst wenn die Klägerin in die nähere Bewertung einbezogen werden hätte müssen, wäre sie nicht diejenige gewesen, die den Zuschlag bekommen hätte. Die Klägerin wäre auf 83 Punkte gekommen und damit auf dem 3. Platz gelandet.
13
Mit Schriftsatz vom … September 2020 hat die Klägerin ihre Klage erweitert, mit der sie sich nunmehr auch gegen den Bescheid an die Beigeladene vom 25. Mai 2020 richtet.
14
Zur Begründung wird vorgetragen, erst durch mit Schreiben vom 26. August 2020 gewährte Einsicht in die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakten habe die Klägerin Kenntnis davon erlangt, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Ausschreibungsverfahren als künftiger Nutzer ermittelt worden sei. Durch den Bescheid an die Beigeladene, mit dem diese die Zulassung erhalten habe, werde die Klägerin als Mitbewerberin in ihren Rechten verletzt. Die Behörde habe ihre Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen. Zu einer grundrechtskonformen Verfahrensgestaltung gehöre zudem, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent seien und den Bewerbern so rechtzeitig bekanntgegeben würden, dass sie sich darauf einstellen könnten. Dagegen habe die Beklagte verstoßen. Nach den von der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen für eine Bewerbung habe die Bewerbung der Beigeladenen mangels Vollständigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Beigeladene habe in ihrer Bewerbung angegeben, sie werde bis zur Gründung der UG, die abhängig von der Entscheidung der Beigeladenen sei, folgende Genehmigungen, nämlich Lebensmittelhygieneschulung und Schulung Gesundheitsamt/Infektionsschutz, einholen. Damit stehe fest, dass der Bewerbung der Beigeladenen keine Belege zur Befähigung im Umgang mit Lebensmitteln beigefügt gewesen seien. Da diese in der Ausschreibung nicht mit einem „...“ gekennzeichnet gewesen seien, könnten diese Unterlagen auch nicht nachgereicht werden. Die Beklagte habe mit der Zulassung der Beigeladenen ihre eigenen Zulassungskriterien missachtet und ermessensfehlerhaft entschieden. Ferner könne die Beklagte die Vergabe an die Beteiligte nicht darauf stützen, dass diese gegenüber der Klägerin eine höhere Punktzahl erzielt habe. Das von der Beklagten insoweit praktizierte Verfahren sei nicht grundrechtskonform, da ihm jegliche Transparenz fehle. Die mangelnde Transparenz ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte in der Ausschreibung nicht bekannt gegeben habe, welche Kriterien für die behördliche Entscheidung maßgeblich seien, wie die Gewichtung der einzelnen Kriterien sei, wie viele Punkte für welches Kriterium erzielbar seien und welche Maßstäbe für die Bewertung der vollständigen und teilweisen Erfüllung eines Kriteriums gelten würden. Die Bewerber hätten sich deshalb auf das Auswahlverfahren der Beklagten nicht einstellen können. In dem von der Beklagten verwendeten Bewertungsbogen seien 11 Kriterien genannt, für die es jeweils eine maximale Punktezahl von 5 und die Faktoren 1 bis 3 für das jeweilige Kriterium gebe. Nach dem aus dem Bewertungsbogen ersichtlichen Faktorenschema seien entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung bei der infrage stehenden Ausschreibung maximal 115 Punkte erreichbar. Zusatzpunkte seien in dem Bewertungsbogen entgegen der Angabe in der Ausschreibung nicht vorgesehen. Ausschreibung und Bewertungsbogen seien diesbezüglich widersprüchlich. Wie schon die Zahl der in der Ausschreibung (fünf Kriterien und Zusatzpunkte) einerseits und dem Bewertungsbogen (elf Kriterien) andererseits genannten Vergabekriterien zeige, seien die Vergabekriterien in der Ausschreibung nicht vollständig angegeben worden. Die Ausschreibung lasse somit nicht abschließend erkennen, auf welche Vergabekriterien die Beklagte nun tatsächlich abstelle. Irreführend sei der Hinweis in der Ausschreibung, dass Zusatzpunkte vergeben werden könnten. Der von der Beklagten verwendete Bewertungsbogen sehe keine Zusatzpunkte vor, sodass eine Befassung der Bewerber mit den im Zusammenhang mit den Zusatzpunkten gemachten Ausführungen in der Bewerbung von vorneherein sinnlos gewesen sei, da dies nicht zu einer höheren Punktezahl hätte führen können. Die von der Beklagten in der Ausschreibung vorgetäuschte Objektivität sei in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen. Die Ausschreibung der Beklagten sei so angelegt gewesen, dass die Bewerber mangels Kenntnis sämtlicher relevanter Kriterien gehalten gewesen seien, bei ihrer Bewerbung mit der „Stange im Nebel“ herumzustochern. Die Ausschreibung sei in hohem Maße intransparent gewesen.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2020 an die Klägerin sei rechtswidrig. Die Klägerin habe nicht von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden dürfen. Ihre Bewerbung habe sämtlichen in der Ausschreibung genannten Anforderungen, insbesondere auch der Anforderung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtige Objektnutzung“ entsprochen. Ein zwischen zwei Wörtern gesetzter Schrägstrich bringe nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung bzw. der deutschen Grammatik eine Alternative (z.B. „Ich werde Ende April/Anfang Mai nach M. kommen.“) oder eine Zusammengehörigkeit (z.B. „Der Kommentar zum Markengesetz von Ströbele/Hacker/Thiering“) zum Ausdruck. Die Verbindung von zwei Wörtern durch einen Schrägstrich treffe hingegen nicht die Aussage, dass es bei den beiden Wörtern um zwei getrennte Begriffe bzw. Vorgänge gehe, die kumulativ erfüllt sein müssten. Die in der Ausschreibung enthaltene Angabe sei so aufzufassen gewesen, dass von Bewerbern entweder ein Konzept oder alternativ ein Businessplan vorzustellen bzw. vorzulegen sei oder dass es sich bei dem Gesamtbegriff „detailliertes Konzept/ Businessplan“ um zusammengehörige, denselben Sinngehalt vermittelnde Begriffe handele. Soweit die Beklagte etwas anderes habe zum Ausdruck bringen wollen, hätte sie dies in der Ausschreibung ohne weiteres tun können. Ein erläuternder Hinweis zu dem, was sie konkret wolle, hätte genügt. Durch die Zusammenfassung der Wörter habe sie hingegen den Eindruck erweckt, es handele sich dabei um ein und denselben Punkt. Hätte sie eine Irreführung vermeiden wollen, wäre es für sie ein leichtes gewesen, einen Businessplan als eigenständiges Kriterium zu benennen und dabei anzugeben, welchen Mindestinhalt sie insoweit erwarte. Unter „Konzept“ sei im Sinne der Ausschreibung ein klar umrissener Plan, ein Programm für das jeweilige Vorhaben der Bewerber zu verstehen. Die Klägerin habe ihr Konzept bzw. ihren Plan für das zu nutzende Objekt in ihrer Bewerbung vom 4. März 2020 eingehend dargelegt. Sie habe deshalb diese in der Ausschreibung genannte Anforderung erfüllt. In der Ausschreibung sei weder von einer „Kalkulation“ noch von einem „Finanzplan“ die Rede. Bezeichnend sei, dass die Beklagte in einer späteren Ausschreibung betreffend einen Verkaufsstand auf dem V.markt nun ausdrücklich den Zusatz „inkl. Kalkulation“ aufgenommen habe. Die Auffassung der Beklagten, es sei von ihr in der Ausschreibung die Vorlage einer Kalkulation bzw. eines Finanzplans verlangt worden, sei somit unzutreffend. Die Fehlerhaftigkeit der Auffassung der Beklagten bzw. ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Kriteriums „Eignung“ von Bewerbern zeige sich auch an der Bestimmung in Ziffer 5.2.1 der Dienstanweisung, wonach die persönliche Eignung von Bewerbern gerade nicht eine „Kalkulation“ oder einen „Finanzplan“ verlange. Die Klägerin habe sämtliche in der Ausschreibung bezeichneten Eignungsnachweise vorgelegt und verfüge sogar über ein bestehendes intaktes Unternehmen. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass von ihr ein Businessplan mit Kalkulation bzw. Finanzplan vorgelegt werden müsse. Businesspläne würden üblicherweise bei einer Existenzgründung zum Zwecke der Erlangung eines Kredits aufgestellt. Ein Businessplan sei für die Gründung eines Unternehmens erforderlich, nicht jedoch für ein bestehendes Unternehmen, das bereits Handel betreibe, wie es bei der Klägerin der Fall sei. Auch im Hinblick darauf sei die Formulierung in der Ausschreibung dahingehend zu verstehen, dass ein bereits bestehendes Unternehmen neben einem „detaillierten Konzept“ nicht noch zusätzlich einen „Businessplan“ einzureichen habe.
16
Soweit die Beklagte vortrage, die Klägerin wäre auf 83 Punkte gekommen und somit auf dem 3. Platz gelandet, werde vorsorglich ergänzt, dass für eine Überprüfung der Punktzahl des Zweitplatzierten mit 84,5 Punkten jegliche Angaben fehlten. Im Übrigen sei die von der Beklagten in den Bewertungsbögen vorgenommene Bewertung der Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Kriteriums „zeitnahe Übernahme“ und hinsichtlich des Kriteriums „Gestaltung, Darstellung/Marketing“ objektiv falsch und ermessensfehlerhaft. Aufgrund ihres bestehenden Geschäftsbetriebs sei die Klägerin in der Lage, den Verkaufsstand sofort zu eröffnen und zu betreiben. „Zeitnaher“ gehe es nicht. Der Umfang etwa erforderlicher Renovierungsarbeiten sei der Klägerin nicht bekannt, doch könne sie diese in denkbar kurzer Zeit erledigen, da sie über beste Geschäftsbeziehungen zu Handwerkern verfüge. Auch verfüge die Klägerin über eine professionell erstellte Website. Das Design der Verpackung ihrer Produkte sei von einer ausgebildeten und auf diesem Fachgebiet hauptberuflich tätigen Werbefachfrau und Designerin entwickelt und gestaltet worden. Die Klägerin habe ihrer Bewerbung Verpackungsmuster beigefügt. Die Bezeichnung „…“ sei für die infrage stehenden Waren und für verwandte Waren als deutsche Marke geschützt. Auch darauf sei in der Bewerbung der Klägerin hingewiesen worden. Zusatzpunkte habe die Klägerin nicht erhalten, obwohl ihr Geschäftsbetrieb biozertifiziert sei und Bio-Produkte herstelle und vertreibe. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beigeladene hinsichtlich des Kriteriums „Sortiment noch nicht vorhanden, Ausgewogenheit Sortimente am LMM“ die Höchstpunktzahl erhalten habe, da die Beigeladene kein Produktsortiment anzubieten gedenke, das auf dem V.markt noch nicht vorhanden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich des Kriteriums „Bereicherung/Mehrwert für übergeordnete Einheit“. Eine Bereicherung liege nicht vor, wenn auf dem V.markt bereits vertretene Produktsortimente nur anders zusammengestellt würden. Das Neue fehle. Dem Kriterium der Ausschreibung, wonach Bewerbungen mit Sortimenten und Konzepten, die am V.markt noch nicht vorhanden seien bzw. das Marktangebot insgesamt erweiterten, besonders begrüßt würden, werde insoweit nicht Rechnung getragen. Das Unternehmen der Beigeladenen sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung noch nicht einmal gegründet gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie es zu der Bewertung des Kriteriums „Gestaltung, Darstellung/Marketing“ mit 4 bzw. 3 Punkten habe kommen können, da bei der Beigeladenen noch nichts konkret vorhanden sei, so dass von einer „Gestaltung“ oder „Darstellung“ der Produkte und ihrer Präsentation bislang nicht gesprochen werden könne. Die Beigeladene habe lediglich Absichtserklärungen geäußert. Unerklärlich sei auch die Punktevergabe von 4 bzw. 3 Punkten hinsichtlich des Kriteriums „zeitnahe Übernahme“, da bei einem noch nicht gegründeten Unternehmen ein zeitnaher Beginn naturgemäß unsicher sei.
17
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
Der Bescheid der Beklagten an die Beigeladene vom 25. Mai 2020 und der Bescheid der Beklagten an die Klägerin vom 25. Mai 2020 werden aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Bewerbung der Klägerin vom 4. März 2020 auf Zulassung zum Münchner V.markt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise das Ausschreibungsverfahren erneut durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Bewerbung der Beigeladenen sei vollständig gewesen und damit richtigerweise zur genaueren Bewertung anhand des Bewertungsbogens zugelassen worden. Für die Vollständigkeit einer Bewerbung müssten Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld vorgelegt werden. Diesem Erfordernis sei die Beigeladene in ihrer Bewerbung nachgekommen, indem sie ein Zwischenzeugnis über ihre Tätigkeit als regelmäßige Aushilfe am Stand des Händlers „… … …“ am V.markt sowie weitere Empfehlungsschreiben aus dem Einzelhandel vorgelegt habe. Durch diese Nachweise habe sie sowohl ihre Befähigung im Umgang mit Lebensmitteln als auch ihre Befähigung für eine Tätigkeit im Einzelhandel belegt. Die Teilnahme an den von der Klägerin genannten Schulungen sei keine Voraussetzung für die Bewerbung und werde auch in der Ausschreibung nicht als solche genannt. Das den Bescheiden vorangegangene Auswahlverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Beurteilung sei aufgrund zutreffender Tatsachen anhand eines vorab erstellten Bewertungsbogens erfolgt. Die Kriterien seien konkret formuliert und für alle Bewerbungen identisch gewesen. Es sei nicht gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen. Auch seien keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden. Fälschlicherweise sei die maximal zu erreichende Punktzahl mit 165 Punkten angegeben worden. Hierbei handele es sich um einen Rechenfehler. Die maximal zu erzielende Punktezahl im gegenständlichen Ausschreibungsverfahren sei, wie von der Klägerin richtig berechnet, 115 Punkte gewesen. Zusatzpunkte seien keine vergeben worden. Durch die Bewertung anhand eines vorab erstellten Bewertungsbogens sei die Bewertung auch transparent. Zwar seien die Multiplikatoren nicht in der Ausschreibung bekannt gegeben worden. Dies stehe jedoch einem transparenten Verfahren nicht entgegen, da sie entsprechend der Dienstanweisung im Vorhinein festgelegt worden seien. In der Dienstanweisung werde auch eindeutig vorgegeben, dass die Kriterien mit 0 bis 5 Punkten gewertet würden, wobei 5 die beste Beurteilung sei, 0 die schlechteste und 2 Punkte einer zu erwartenden durchschnittlichen Leistung entsprechen würden. Die im Bewertungsbogen aufgeführten Kriterien würden sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - aus dem Ausschreibungstext ergeben. Die Bewerbung der Klägerin sei bei der detaillierten Bewertung zu Recht nicht berücksichtigt worden, da sie keinen vollständigen Businessplan inklusive Kalkulation enthalten habe und damit unvollständig gewesen sei. In dem klägerseits verwendeten Beispiel „Der Kommentar zum Markengesetz von Ströbele/Hacker/Thiering“ bedeute der Schrägstrich, dass es sich um ein Werk der drei Herren Ströbele, Hacker und Thiering handele. Genau in diesem Sinne sei auch der Text in der Ausschreibung „detailliertes Konzept/ Businessplan“ zu verstehen. Die beiden Punkte gehörten zusammen. Der Schrägstrich sei gerade nicht als „entweder oder“ aufzufassen. Eine Unterscheidung zwischen existierenden Unternehmen und Unternehmensgründungen sehe die Ausschreibung nicht vor. Die Bedeutung eines Schrägstrichs zwischen zwei Wörtern müsse zudem nicht bedeuten, dass diese den identischen Sinngehalt hätten, sondern könne auch bedeuten, dass diese in einem Zusammenhang stünden und sich somit ergänzten. Die Tatsache, dass in einer späteren Ausschreibung der Zusatz „inkl. Kalkulation“ aufgenommen worden sei, liege im Interesse der Beklagten, eine mögliche erneute Klage zu diesem Thema zu vermeiden. Die Beklagte sei sich nach wie vor sicher, dass aus dem Erfordernis eines Businessplans unmissverständlich hervorgehe, dass eine Kalkulation gefordert sei. Soweit die Klägerin behaupte, die Beklagte hätte eine fehlerhafte Auffassung hinsichtlich des Kriteriums der „Eignung“ der Bewerber gehabt, sei dem zu widersprechen. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, die sich ausschließlich aus dem Businessplan mit einer entsprechenden Kalkulation ergebe, sei nach dem Wortlaut der Ziffer 5.2.1 der Dienstanweisung, in deren Abs. 1 und 2 die Wirtschaftlichkeit als Voraussetzung für die grundsätzliche Eignung genannt sei, als unabdingbare Voraussetzung für eine nähere Bewertung der Bewerbung zu sehen. Das Aussortieren der Bewerbung der Klägerin sei daher rechtmäßig gewesen.
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Bezüglich der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen sei auszuführen, dass, auch wenn vereinzelt Produkte, wie z.B. Nudeln, bei anderen Händlern mit angeboten würden, die Idee, in einem Laden vorrangig Grundnahrungsmittel zum Selbstabfüllen anzubieten, ein Alleinstellungsmerkmal sei. Auch im näheren Umfeld des V.marktes gebe es keinen Laden, der ein vergleichbares Angebot habe. Aufgrund der innovativen Idee bereichere das Konzept das Angebot des Marktes. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Laden großen Anklang finden werde. Neben den Erläuterungen zur Gestaltung des Innenraums enthalte die Bewerbung der Beigeladenen auch die Intention durch spezielle Marketingmaßnahmen auf die Eröffnung des Ladens aufmerksam zu machen. Aufgrund der Erläuterungen zur Inneneinrichtung habe von einer überdurchschnittlich schnellen Übernahme des Ladens ausgegangen werden können. Hinsichtlich der hilfsweise erfolgten Bewertung der Bewerbung der Klägerin hätten nur solche Informationen bewertet werden können, die aus der Bewerbung ersichtlich gewesen seien. Die Klägerin habe in ihrer Bewerbung keine Angaben zum Zeitpunkt der Übernahme des neuen Verkaufsstands gemacht. Die Ausführungen zur Gestaltung des Verkaufsstands, wonach der Verkaufsstandhandwerklich einwandfrei und ansprechend hergerichtet und ausgestattet werden solle bzw. es in Betracht komme, eine Röstmaschine im Laden aufzustellen, habe vermuten lassen, dass für den Umbau eine gewisse Zeit erforderlich sei, die keine überdurchschnittlich schnelle Übernahme ermöglichen würde. Auch zur Marketingstrategie habe die Klägerin keine Angaben gemacht. Zwar habe sie Verpackungsmuster beigelegt. Eine schöne Verpackung der Produkte sowie eine professionell erstellte Website allein machten einen Verkaufsstand jedoch nicht populär. Es sei erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Kunden auf den Stand aufmerksam gemacht würden. Solche Maßnahmen habe die Klägerin nicht erwähnt. Die Zertifizierung ihrer Produkte als Bio-Produkte sei im Rahmen der Kriterien 5 und 6 zu bewerten gewesen.
20
Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom … Januar 2021, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Lebensmitteln eine Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln - LMHV - und eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nach § 43 Infektionsschutzgesetz - IfSG - erforderlich seien. Beides habe die Beigeladene mit ihrer Bewerbung nicht nachgewiesen. Im Übrigen lege sich die Beklagte in ihrer Ausschreibung dahingehend fest, dass allein ausschlaggebend für eine Zulassung die erreichte Punktezahl sei. Es handele sich demzufolge dabei um eine gebundene Entscheidung, die einem behördlichen Ermessen nicht zugänglich sei. Erst wenn im Rahmen des Auswahlverfahrens die gleiche Punktzahl erreicht werde, würde die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, welcher Bewerber zugelassen werde. Das in der Ausschreibung geforderte Kriterium „detailliertes Konzept/ Businessplan“ sei zumindest nicht eindeutig formuliert. Das Verständnis im Sinne eines „Sowohl-als-auch-Verlangens“ sei schon deshalb widersprüchlich, weil ein detailliertes Konzept von Haus aus immer Bestandteil eines Businessplans sei. Im Hinblick darauf sei das Verhalten der Beklagten auch deshalb rechtsfehlerhaft, da sie bei einer sonst vollständigen Bewerbung keinen Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Unterlage gegeben habe. Daran ändere sich auch nichts durch den Hinweis in der Ausschreibung, dass nur Bewerbungen mit vollständigen Unterlagen bewertet würden. Das nicht eindeutig formulierte Kriterium „detailliertes Konzept/ Businessplan“ hätte durch einen Hinweis der Beklagten richtiggestellt werden müssen. Die Klägerin hätte dann unverzüglich einen Businessplan nachgereicht. Hinzukomme, dass die Klägerin ihre Bewerbung vom 4. März 2020 an diesem Tag persönlich in den Diensträumen der Beklagten abgegeben habe. Durch die persönliche Abgabe habe die Klägerin sicherstellen wollen, dass die Beklagte die Bewerbung erhalte. Die Abgabe sei neun Tage vor Ablauf der Abgabefrist erfolgt. Die Beklagte hätte also sogar die Möglichkeit gehabt, die Klägerin noch vor Ablauf der Bewerbungsfrist zur Vorlage eines Businessplans aufzufordern. Sie habe es jedoch vorgezogen, die offensichtlich mit großer Sorgfalt ausgearbeitete Bewerbung der Klägerin einfach auszusondern.
21
Mit Schriftsatz vom ... März 2021 hatte der Bevollmächtigte der Klägerin zudem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen gerichteten Klage gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 26. März 2021 (M 7 SN 21.1105) abgelehnt hat.
22
Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat das Gericht die Erstplatzierte zum Verfahren beigeladen.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 7 SN 21.1105 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Die zulässige Klage ist unbegründet.
25
Die Klage ist in beiden Hauptanträgen sowie im Hilfsantrag zulässig, aber jeweils unbegründet.
26
Soweit die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung der Klägerin gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere statthaft. Es handelt sich vorliegend um eine sog. Konkurrentenverdrängungsklage (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - juris Rn. 13), da der Kreis der Bewerber um die Zulassung für den Laden Nr. ... in Abteilung ... des V.marktes in M. die Zahl der möglichen Zulassungen übersteigt. Bei einer solchen Konkurrenzsituation sind im Falle der Kapazitätserschöpfung in der Regel einerseits eine Verpflichtungsklage zu erheben und andererseits die begünstigenden Zulassungen der Mitbewerber anzufechten (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 23.10.2012 - Au 7 K 12.1020 - juris Rn. 27). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erhebung einer flankierenden Anfechtungsklage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin erforderlich ist, da die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom … September 2020, bei Gericht eingegangen am 25. September 2020, jedenfalls um einen entsprechenden Drittanfechtungsantrag gegen die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen erweitert hat.
27
Auch soweit sich die Klage demnach im Wege der Drittanfechtung gegen die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen wendet, ist sie zulässig.
28
Die nachträgliche Klageerweiterung war in Gestalt einer zulässigen nachträglichen objektiven Klagehäufung i.S.d. § 44 VwGO nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sich die Beklagte durch Schriftsatz vom 17. November 2020 rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) und die Klageerweiterung im Übrigen auch sachdienlich war, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31).
29
Hinsichtlich der Klagebefugnis - die für den unterlegenen Konkurrenten durchweg bejaht wird (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 208) - bestehen keine Bedenken. Erst die das Kontingent erschöpfende Gewährung an den oder die Konkurrenten hat als nach außen wirkender Ausdruck der Auswahlentscheidung für den abgelehnten Bewerber eine subjektiv-rechtliche und demzufolge auch prozessual unmittelbar fassbare rechtliche Bedeutung. Ist also das Kontingent mit der Vergabe an die Konkurrenten erschöpft, dann sind die Vergabe an diese und die Ablehnung der anderen Bewerber nur zwei Seiten derselben Auswahlentscheidung und die Konkurrentenklage lediglich ein notwendiges Element der prozessualen Durchsetzung des eigenen Rechts auf sachgerechte Auswahlentscheidung. Gibt das materielle Recht also ein subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter den Bewerbern, so befugt das nicht nur zur Verpflichtungsklage auf Zuteilung oder Verbescheidung, sondern auch zur Anfechtungsklage gegen die Gewährung an den Dritten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 109).
30
Schließlich ist die Drittanfechtungsklage auch nicht verfristet erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur dann zu laufen, wenn der Kläger schriftlich, vollständig und richtig belehrt wurde. Andernfalls ist für die Klageerhebung die Jahresausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO seit Zustellung bzw. Bekanntgabe maßgeblich. Für einen Dritten läuft die Frist dabei nur, wenn der Verwaltungsakt gerade an ihn bekannt gegeben oder zugestellt wurde. Die Bekanntgabe an den Adressaten genügt dabei nicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 4). Erhebt daher ein von einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung Betroffener Klage gegen den Verwaltungsakt, so läuft die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weder unmittelbar noch entsprechend. Der Drittbetroffene muss sich aber ggf. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntniserlangung des Verwaltungsakts und aufgrund dessen den Einwand der Verwirkung seines Widerspruchs- bzw. Klagerechts - die von der Verwirkung des der Klage zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruchs zu trennen ist - entgegenhalten lassen, wenn er z.B. hätte erkennen müssen, dass eine Genehmigung erteilt wurde bzw. wenn er hiervon auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat. Diese Konstellation ist so zu behandeln, als ob die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrungamtlich bekannt gegeben worden ist, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 25; BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - juris Rn. 25). Zuverlässige Kenntnis von der Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen hat die Klägerin erst im Rahmen der Akteneinsicht am 26. August 2020 erlangt, sodass die Erhebung der Drittanfechtungsklage am 25. September 2020 in jedem Fall rechtzeitig erfolgte.
31
Soweit die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung der Klägerin gerichtet ist, ist sie unbegründet.
32
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihrer Bewerbung um Zulassung für den Laden Nr. ... in Abteilung ... des V.marktes in M. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
33
In formeller Hinsicht begegnet die Versagung der Zulassung keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Begründung jedenfalls mit Schreiben vom 12. August 2020 nachgeholt, sodass ein etwaiger anfänglicher Begründungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt worden wäre.
34
Auch in materieller Hinsicht ist die Versagung der Zulassung der Klägerin nicht zu beanstanden.
35
Nach § 1 Abs. 1 Markthallen-Satzung betreibt die Beklagte die Markthallen, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der V.markt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat. (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 14 m.w.N.). § 4 Markthallen-Satzung regelt die Erteilung der Zuweisung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Auswahl des geeignetsten Bewerbers erfolgt dabei durch die Markthallen nach einem festgelegten Verfahren, § 4 Abs. 3 Satz 2 Markthallen-Satzung.
36
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 16 m.w.N. zu § 5 Markthallen-Satzung). Auch nach Art. 21 Abs. 1 GO besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 12 ff). Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber um einen Marktstand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 4 ZB 18.378 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat.
37
Nach Nr. 4.3 Dienstanweisung werden nur die innerhalb der Ausschreibungsfrist eingereichten und vollständigen Bewerbungen berücksichtigt. Entsprechend wurde auch in der streitgegenständlichen Ausschreibung im Fettdruck darauf hingewiesen, dass nur Bewerbungen, welche alle genannten Unterlagen vollständig enthalten, bewertet werden können („Nur Bewerbungen welche alle oben genannten Unterlagen vollständig enthalten, können bewertet werden! Sind der Bewerbung nicht alle der oben genannten Unterlagen beigefügt, so zählt diese als nicht vollständig und kann bei der Bewerbung dementsprechend nicht berücksichtigt werden.“) Vor diesem Hintergrund wurde die Bewerbung der Klägerin mangels Vorlage einer Finanzplanung zurecht als unvollständig aussortiert.
38
Unter den vollständig einzureichenden Unterlagen wurde im Rahmen der Ausschreibung u.a. ein/e „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ verlangt. Aus der Formulierung „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ ergibt sich dabei im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass die Vorlage eines vollständigen „detaillierten Konzepts/ Businessplans“ insbesondere auch eine Darstellung der Finanzplanung umfasst. Da die Bewerbung der Klägerin eine entsprechende Finanzkalkulation nicht enthielt, wurde ihre Bewerbung zurecht als unvollständig bewertet und zur weiteren Bewertung nicht zugelassen.
39
Der objektive Erklärungsgehalt der Anforderung, ein/en „detailliertes Konzept/ Businessplan“ vorzulegen, bestimmt sich dabei nach dem Empfängerhorizont. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/No-ack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 133 Rn. 41). Ist die Erklärung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet, so sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises maßgeblich (vgl. Looschelders in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, § 133 Rn. 51). Danach kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, wie ein durchschnittlicher Bewerber die von den Markthallen in der Ausschreibung verwendeten Begriffe „detailliertes Konzept/ Businessplan“ objektiv verstehen konnte, musste und durfte.
40
Für den Begriff des Businessplans lässt sich der objektive Erklärungsgehalt insoweit der gängigen - und entsprechend für jedermann unschwer aufzufindenden - Definition des Begriffs im betriebswirtschaftlichen Kontext entnehmen. Nach der Definition des Gabler Wirtschaftslexikons handelt es sich bei einem Businessplan, für den die Begriffe „Geschäftsplan“, „Geschäftskonzept“ synonym verwendet werden, um eine „Beschreibung von unternehmerischen Vorhaben, in denen die unternehmerischen Ziele, geplante Strategien und Maßnahmen sowie die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit dargestellt werden. Der Businessplan soll im Wesentlichen die unterschiedlichen Phasen der Unternehmensentwicklung mit besonderer strategischer Bedeutung darstellen. Typischerweise wird ein Businessplan im Rahmen von Unternehmensgründungen, bei der Einführung von neuen Produkten oder zur Einleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen erstellt. In diesem Zusammenhang soll der Businessplan verschiedene Funktionen erfüllen, z.B. die Prüfung der Durchführbarkeit des Vorhabens, die Kommunikation mit potenziellen Finanzierungs- oder Kooperationspartnern sowie die Planung und Kontrolle des unternehmerischen Vorhabens im Rahmen eines nachträglichen Soll-Ist-Vergleichs. Ein Businessplan besteht idealerweise zunächst aus einer Executive Summary, die in prägnanter Form komprimierte Auskunft über das Vorhaben gibt. Anschließend werden die geplanten Produkte und/oder Dienstleistungen beschrieben, das Management vorgestellt, der Markt und Wettbewerb analysiert, Aussagen zu Marketing und Vertrieb getroffen, benötigtes Personal und die Organisationsstruktur skizziert, wichtige Realisierungsschritte beschrieben, Chancen und Risiken diskutiert, die Finanzplanung dargestellt und Aussagen zu Kapitalbedarf und Finanzierungsalternativen getroffen“ (vgl. Achleitner/Breuer/Breuer in Gabler Wirtschaftslexikon, Was ist „Businesspl…, abrufbar unter https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/businessplan-31252/version-254814). Danach ist die Darstellung der Finanzplanung ein wesentlicher Bestandteil eines Businessplans. Entsprechend sieht auch die Industrie- und Handelskammer für M. und Oberbayern die Darstellung der Finanzplanung als wesentlichen Bestandteil eines Businessplans in ihrem Musterformular vor: Geschäftsidee, Gründerprofil/Gründungsteam, Markteinschätzung, Wettbewerbssituation, Standort, Unternehmensorganisations- und Personalmanagement, Risikoanalyse, Finanzwirtschaftliche Planungen (vgl. Businessplan-Muster abrufbar unter https://www...de/ihk/documents/Gr%C3%BCndung/Businessplan-Vorlage-Textteil.docx). Da ein Businessplan dazu dient, die Erfolgsaussichten einer unternehmerischen Initiative ständig aufs Neue zu überprüfen und Risiken zu minimieren (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 2), ist für die Bewertung der Erfolgsaussichten insbesondere die Darstellung der wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens von zentraler Bedeutung. Die sachgemäße Bewertung der Erfolgsaussichten eines Konzepts scheidet daher ohne Kenntnis jeglicher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen von vorneheraus aus. Somit hat ein Businessplan auch dem Sinn und Zweck seiner Verwendung nach stets eine Darstellung der Finanzplanung als wesentlichen Bestandteil zu enthalten.
41
Nichts anderes ergibt die Ermittlung des Erklärungsgehalts anhand des objektiven Empfängerhorizonts für den Begriff „Detailliertes Konzept“. Auch ein „detailliertes Konzept“ im Sinne der Ausschreibung hat zwingend eine Darstellung der Finanzplanung zu enthalten. Zwar mag der Begriff des „detaillierten Konzepts“ für sich genommen Interpretationsspielraum lassen, was etwa die Detailtiefe oder den Umfang der Darstellung anbelangt. Gerade aufgrund der vorliegenden Zusammenfassung des Begriffs „detailliertes Konzept“ mit dem Begriff „Businessplan“ durch einen Schrägstrich, konnte dies jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont im konkreten Kontext nur so aufgefasst werden, dass durch beide Begriffe letztlich derselbe Sinngehalt vermittelt werden sollte.
42
Nach dem amtlichen Regelwerk entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung kennzeichnet ein Schrägstrich, dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören. Dies betrifft insbesondere die Angabe mehrerer (alternativer) Möglichkeiten im Sinne einer Verbindung mit „und“, „oder“, „bzw.“, „bis“ oder „dergleichen“ (vgl. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016, Stand: 2018, § 106 abrufbar unter https://www...com/DOX/rfdr_Regeln_2016_redigiert_2018.pdf). Unter Berücksichtigung der danach in Betracht zu ziehenden Bedeutungsmöglichkeiten ergibt die Auslegung, dass der Schrägstrich vorliegend nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden konnte und musste, dass er im Sinne eines „bzw.“ die Begriffe „detailliertes Konzept“ und „Businessplan“ als zwei Wortalternativen mit identischem oder sich ergänzendem Sinngehalt verbindet, mithin als Bewerbungsvoraussetzung ein detailliertes Konzept oder - genauer gesagt (vgl. Liste der Synonyme zu bzw. abrufbar unter https://www...de/synonyme/beziehungsweise) - ein Businessplan verlangt war.
43
Die Verwendung im Sinne eines „und“ scheidet vorliegend aus, da die Vorlage eines Businessplans, der als detaillierte Darstellung des Geschäftskonzepts bereits alle unternehmerischen Ziele, geplanten Strategien und Maßnahmen sowie die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit abbildet, die Vorlage eines weiteren Konzepts zur geplanten unternehmerischen Tätigkeit gänzlich überflüssig machen würde. Der durchschnittliche Bewerber konnte, musste und durfte demnach nicht davon ausgehen, dass von ihm bei Vorlage eines vollständigen Businessplans darüber hinaus ein weiteres detailliertes Konzept verlangt war. Dabei wäre auch bereits nicht ersichtlich, welchen über einen Businessplan hinausgehenden Inhalt ein „detailliertes Konzept“ noch haben könnte.
44
Auch die Verwendung des Schrägstrichs im Sinne eines „oder“ muss hier ausscheiden. Denn unzweifelhaft war die Bewerbungsvoraussetzung „detailliertes Konzept/ Businessplan“ jedenfalls durch Vorlage eines vollständigen - und entsprechend aufwändigen - Businessplans zu erfüllen. Entsprechend konnte und durfte ein Bewerber nicht davon ausgehen, dass - ohne sachliche Rechtfertigung - die Vorlage eines „detaillierten Konzepts“, das in wesentlichen Teilen hinter einem vollständigen Businessplan zurückbleibt, ebenfalls geeignet wäre, die Anforderung zu erfüllen. Eine solche sachliche Rechtfertigung ergibt sich dabei insbesondere nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass die Klägerin über ein bestehendes intaktes Unternehmen verfüge und daher habe nicht davon ausgehen können, dass von ihr ein Businessplan mit Kalkulation bzw. Finanzplan vorgelegt werden müsse. Insbesondere lässt sich dies nicht auf die Annahme stützen, ein Businessplan sei für die Gründung eines Unternehmens erforderlich, nicht jedoch für ein bestehendes Unternehmen, das bereits Handel betreibe, wie es bei der Klägerin der Fall sei. Zwar mag es zutreffen, dass ein Businessplan typischerweise im Rahmen von Unternehmensgründungen erstellt wird. Dies schließt jedoch nicht die Erstellung von Businessplänen zu anderen Zwecken aus. Ein Businessplan ist in erster Linie ein schriftliches Dokument, das die Realisierungsstrategie der Unternehmensziele mit allen wesentlichen Voraussetzungen, Planungen und Maßnahmen in einem Zeithorizont von meist drei bis fünf Jahren darstellt (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 1). So kann ein Businessplan außerhalb einer Unternehmensgründung etwa auch zur laufenden Beschaffung von Fremdkapital, zur Suche von Investoren, beim Kauf und Verkauf von Unternehmen, für die strategische Planung sowie die Bewertung unternehmerischer Initiativen und Projekte jeder Art im Unternehmen erstellt werden (vgl. Nagl, Der Businessplan, 7. Aufl. 2014, S. 2). Die Anforderung „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ im Rahmen der Ausschreibung zielt erkennbar darauf ab, dass der Bewerber eine fundierte Analyse seiner Geschäftsidee vorlegt, die er mit der Übernahme des ausgeschriebenen Marktstands verfolgt - sei es als Neugründer oder als bestehendes Unternehmen. Hierzu gehört auch eine konkrete Darstellung der vom Bewerber für dieses Projekt zugrunde gelegten Finanzplanung.
45
Schließlich ergibt sich auch unabhängig von der konkret verwendeten Begrifflichkeit nach dem objektiv erkennbaren Sinn und Zweck der Bewerbungsvoraussetzung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“, dass für eine Bewerbung um einen gewerblich betriebenen Marktstand eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Projekts gefordert sein muss. Dem geschäftsgewandten Bewerber muss es sich geradezu aufdrängen, dass der Marktbetreiber die Profitabilität des Projekts des jeweiligen Bewerbers nachvollziehen und überprüfen können muss. Der satzungsgemäße Betrieb des V.marktes kann nur dann sichergestellt werden, wenn im Bewerbungsverfahren gezielt solche Bewerber ausgewählt werden, die auch ein profitables Projekt nachweisen können und die Gewähr für die beabsichtigte langfristige Geschäftsbeziehung bieten. Dies gelingt nur bei Vorlage entsprechender Kennzahlen im Rahmen einer vom Bewerber durchdachten, überzeugenden Finanzplanung. So ergeben sich insbesondere auch aus der Ausschreibung selbst Hinweise auf wichtige finanzielle Belange: Es sind für den Stand Umsatzgebühren zu entrichten, die sich am Jahresumsatz des Marktstandbetreibers ausrichten. Auch sollen die zu erhebenden Verwaltungsgebühren sowie die laufenden Abfall- und Betriebskosten getragen werden können. Schließlich findet sich in der Ausschreibung auch der Hinweis, dass nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden können, die dem Betriebserfolg der Markthallen dienen. Zudem zeigt auch der systematische Zusammenhang mit den anderen Bewertungskriterien, dass die Anforderung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ das einzige projektbezogene Unterscheidungskriterium darstellt, das es - in Abgrenzung zu den sonstigen überwiegend personenbezogenen Kriterien - ermöglicht, das jeweilige Projekt als solches umfassend zu bewerten.
46
Auch dass in der Ausschreibung der Punkt „Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen“ - anders als Finanzplanung/Kalkulation o.ä. - eigens aufgeführt war, obgleich eine solche Darstellung ebenfalls in einem Businessplan immer enthalten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch die zusätzliche Nennung dieses Punktes wird zum Ausdruck gebracht, dass hierauf von der ausschreibenden Stelle besonderer Wert gelegt wird, der Bewerber sich also im Rahmen seiner Bewerbung besonders intensiv mit diesem Teilaspekt des Businessplans auseinandersetzen soll. Dass nicht auch alle weiteren Bestandteile des angeforderten „Detaillierten Konzepts/ Businessplans“ eigens aufgelistet sind, bedeutet jedoch nicht, dass deren Vorlage ins Ermessen des Bewerbers gestellt würde. Der Bewerber kann hieraus allenfalls den Schluss ableiten, dass er die übrigen Punkte seines Businessplans nicht zwingend in derselben Weise wie den eigens hervorgehobenen Teil zu fokussieren hat. Aufgrund der - wie ausgeführt - ohnehin elementaren Bedeutung der Finanzplanung für einen Businessplan erscheint ein Hinweis darauf, dass deren Darstellung erwartet wird, auch nicht zwingend. Insoweit lässt sich insbesondere daraus, dass die Beklagte für spätere Ausschreibungsverfahren den Zusatz „incl. Kalkulation“ als Hilfestellung aufgenommen hat, nicht ableiten, dass eine solche zuvor gerade nicht gefordert gewesen wäre. Denn insoweit ergibt der im Wege der Auslegung ermittelte objektive Erklärungsgehalt der zuvor verwendeten Formulierung (s.o.), dass eine entsprechende Darstellung der Finanzplanung auch zuvor bereits eindeutig gefordert war.
47
Nach all dem konnte und durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie die Bewerbungsvoraussetzung „Detailliertes Konzept/ Businessplan, Darstellung/ Beschreibung der Waren (mit Herstellernachweis) oder Dienstleistungen für die beabsichtigte Objektnutzung“ ohne Darstellung einer Finanzkalkulation zu ihrem Projekt vollständig erfüllen könnte. In dem von der Klägerin eingereichten - und als solchem bezeichneten - Businessplan (vgl. „Mein Businessplan“ Bl. 24 bis 26 der Behördenakte) fehlt die Darstellung ihrer Finanzplanung gänzlich. Lediglich im Rahmen der Prognose heißt es: „Aufgrund bestehender und geknüpfter Geschäftskontakte sowie der eingeleiteten Ausdehnung der Werbemaßnahmen ist davon auszugehen, dass bereits das Geschäftsjahr 2020 mit einem positiven Ergebnis abschließt“. Konkrete Kennzahlen, die diese Schlussfolgerung tragen könnten, werden nicht genannt. Auch in Zusammenschau mit dem zweiseitigen Bewerbungsschreiben, das die Klägerin ausweislich der Auflistung der ihrer Bewerbung beiliegenden Unterlagen (vgl. Bl. 47 der Behördenakte) als „detailliertes Konzept für die beabsichtigte Objektnutzung“ verstanden wissen wollte, ergibt sich nicht die geforderte Darstellung einer projektbezogenen Finanzplanung. Der Hinweis, dass das junge Unternehmen bislang bankenunabhängig aus Eigenmitteln finanziert worden und in der Lage sei, die einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe einer Jahresmindestgebühr und die für die Instandsetzung und Ausstattung des Ladens sowie die Bezahlung der Mieten erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, genügt insoweit nicht. Auch die Zusicherung, dass die Geschäftsführerin für sämtliche finanzielle Verpflichtungen die persönliche Kostenhaftung übernehmen könne, hilft nicht darüber hinweg, dass Kennzahlen zur Überprüfung der aufgestellten Behauptung ebenso fehlen, wie eine Darstellung der Finanzplanung für das konkrete Projekt. Die Bewertung als unvollständig aufgrund der fehlenden Darstellung der Finanzplanung innerhalb des Businessplans oder an sonstiger Stelle war aufgrund der elementaren Bedeutung einer realistischen, nachvollziehbaren Kostenkalkulation für eine aussagekräftige Bewertung der Bewerbung zutreffend.
48
Im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2000 - 4 ZE 00.1736 - juris Rn. 4 zur Zulässigkeit der Festlegung eines Abgabetermins mit Ausschlusscharakter) lag mithin keine Bewerbung der Klägerin vor, die alle in der Ausschreibung genannten Unterlagen vollständig enthielt. Auf die Folge der Nichtberücksichtigung unvollständiger Bewerbungen wurde in der streitgegenständlichen Ausschreibung in angemessener Weise - Fettdruck - ausdrücklich hingewiesen. Auch bestand keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin im Vorfeld des Fristablaufs auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hinzuweisen. Es ist der Beklagten wegen der regelmäßig hohen Anzahl an Bewerbungen bei Ausschreibungen dieser Art - vorliegend 89 fristgerecht eingegangene Bewerbungen - nicht zuzumuten, allen unvollständigen Bewerbungen - hier 74 - nachzugehen, insbesondere, wenn sie auf eine hinreichende Anzahl an vollständigen Bewerbungen - hier 15 - zurückgreifen konnte. So hat die Rechtsprechung akzeptiert, wenn auswählende Behörden nur auf das von Bewerbern tatsächlich schriftlich vorgelegte und damit aktenkundig dokumentierte Material abstellen. Die Praktikabilität dieses Vorgehens liegt darin, dass die Beklagte dann nicht mehr darauf angewiesen ist, fehlende oder fehlerhafte Angaben einer Vielzahl von Bewerbern nachzubessern, zu verifizieren und zur Gewährleistung einer transparenten Auswahlentscheidung auch von sich aus zu dokumentieren (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 29). Schließlich besteht schon keine Pflicht der Behörde, die Bewerbungsunterlagen vor Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt auf ihre Vollständigkeit hin zu sichten. Hätte sich die Klägerin im Vorfeld der Einreichung ihrer Bewerbung der Vollständigkeit ihrer Unterlagen versichern wollen, hätten ihr hierfür die in der Ausschreibung angegebenen Kontaktmöglichkeiten offen gestanden.
49
Da die Bewerbung der Klägerin somit zurecht als unvollständig zurückgewiesen und für die weitere Bewertung nicht zugelassen wurde, kommt es vorliegend auf die hilfsweise durchgeführte punktemäßige Bewertung ihrer Bewerbung anhand des Bewertungskatalogs sowie die von den Parteien hierzu gemachten Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
50
Auch soweit die Klägerin weitere Transparenzmängel im Ausschreibungsverfahren rügt, kann sie sich nicht auf einen Anspruch auf Neuverbescheidung berufen. Denn beruft sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren auf einen alle Konkurrenten gleichermaßen betreffenden Verfahrensverstoß, kann er nur eine fehlerfreie Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Beteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 4 CE 18.1620 - Leitsatz auf juris).
51
Auch der zulässige Hilfsantrag, über den vorliegend zu entscheiden war, da er unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt war, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, also unzulässig oder unbegründet ist, und diese Bedingung eingetreten ist (s.o.), ist unbegründet.
52
Denn auch soweit die Klägerin hilfsweise die Neudurchführung des Ausschreibungsverfahrens begehrt, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin insoweit gerügten Transparenzmängel des Ausschreibungsverfahrens in Bezug auf die zur Bewertung herangezogenen Kriterien und deren Gewichtung können sich auf die Bewertung der Bewerbung der Klägerin, deren Bewerbung - wie ausgeführt - zurecht aufgrund ihrer Unvollständigkeit zur Bewertung gar nicht zugelassen wurde, von vorneherein nicht ausgewirkt haben. Insbesondere beruht die Unvollständigkeit der Bewerbung im Falle der Klägerin auch nicht auf einem Transparenzmangel der Ausschreibung, da das Erfordernis der Vorlage einer Finanzplanung sich ausreichend klar aus dem Kriterium „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ ergibt (s.o.). Eine intransparente Handhabung von Zulassungskriterien, die einen Nachvollzug der behördlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel ihrer Rechtmäßigkeit und der pflichtgemäßen Ausfüllung eines bestehenden Ermessensspielraums vereitelt, verleiht dem Betroffenen zwar grundsätzlich ein subjektives Recht darauf, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird. Ein dahingehender Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn etwaig aufgetretene Fehler entweder nachträglich beseitigt worden sind oder sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 36).
53
Auch im Anfechtungsantrag bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg.
54
Die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen gegen den Gleichheitssatz verstoßen hat. Im Übrigen greift auch der klägerische Einwand nicht durch, die Bewerbung der Beigeladenen sei mangels Belegen für die Befähigung im Umgang mit Lebensmitteln unvollständig gewesen und hätte daher ebenfalls nicht für die nähere Bewertung berücksichtigt werden dürfen.
55
Nach der Ausschreibung war gefordert, einen „Lebenslauf mit Zeugnissen und Nachweisen (insbesondere Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld, z.B. Umgang mit Lebensmitteln/ betriebswirtschaftliche Kenntnisse/ …)“ vorzulegen. Entsprechend findet sich dieser Punkt auf der Checkliste zur Überprüfung der Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen wortgleich wieder (vgl. Bl. 50 bzw. 100 der Behördenakte). Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Bewerbung der Beigeladenen dieses Kriterium vollständig erfüllt. Die Beigeladene hat ihrem Lebenslauf mit dem Zwischenzeugnis über die Tätigkeit als regelmäßige Aushilfe für Präsentation, Verkauf und Beratung beim Verkaufstand der „… … … GmbH“ auf dem V.markt sowie dem Empfehlungsschreiben ihres früheren Arbeitgebers, das der Beigeladenen eine mehrjährige Verkaufstätigkeit auf dem …-Festival in M … insbesondere unter Hervorhebung ihrer „vielen guten Ideen zu Marketing und Kundenumgang“ sowie „ihre nette und charmante Art im Umgang mit meinen Kunden“ bescheinigt, Zeugnisse und Nachweise vorgelegt, die als Referenzen und Belege zur Befähigung für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld geeignet sind. Danach verfügt die Beigeladene über Kenntnisse im relevanten Betriebsfeld - Betrieb eines Stands zum Verkauf von Lebensmitteln - sogar im einschlägigen Betriebsumfeld - auf dem V.markt - und über Erfahrungen im Umgang mit Lebensmitteln, im Bereich Präsentation und Marketing von Waren sowie in der Kundenberatung. Anders als vom Klägervertreter vorgetragen war nach der Ausschreibung der Nachweis über eine abgeleistete Lebensmittelhygieneschulung sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nicht zwingend im Rahmen der Bewerbung vorzulegen. Ersichtlich beziehen sich die in der Ausschreibung geforderten Zeugnisse und Nachweise auf die vom jeweiligen Bewerber in seinem Lebenslauf angegebenen Qualifikationen, die für einen späteren Betrieb des Marktstands - namentlich für die Tätigkeit im relevanten Betriebsfeld - Relevanz haben können (vgl. Wortlaut: „Lebenslauf mit Zeugnissen und Nachweisen“). Die hierzu nach dem Wortlaut der Ausschreibung beispielhaft („z.B.“) und nicht abschließend („…“) genannten Befähigungsbereiche zielen erkennbar nicht darauf ab, bestimmte gesetzliche oder sonstige Anforderungen wie solche aus § 4 LMHV und § 43 IfSG zur Bewerbungsvoraussetzung zu machen. Ob ein Bewerber über die aus Sicht der Markthallen relevanten Befähigungen in ausreichendem Maße verfügt, ist Frage der Bewertung der individuellen Bewerbung und nicht Frage ihrer Vollständigkeit.
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Im Übrigen fehlt es in Bezug auf die angegriffene Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen vorliegend jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang (vgl. Wortlaut „dadurch“ in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwischen den insoweit gerügten Verfahrensverstößen - Intransparenz der Bewertungskriterien und deren Gewichtung - und Fehleinschätzungen bei der Anwendung der Kriterien auf die Bewerbung der Beigeladenen einerseits und einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin andererseits.
57
Denn die Klägerin ist durch die erfolgte Bewertung derjenigen Konkurrenten, die - wie insbesondere auch die zum Zuge gekommene Beigeladene - eine vollständige Bewerbung eingereicht haben, nicht in ihrem Recht auf Zulassung verletzt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Klägerin aufgrund der in der Bewertung gerügten Mängel eine ihr zustehende höhere Punktezahl verwehrt worden wäre und sie aus diesem Grund hinter die besser bewerteten Konkurrenten zurückgefallen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 4 ZB 17.1360 - juris Rn. 24). Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladen fußt vorliegend auf einem mehrstufigen Prüfungs- und Wertungsverfahren entsprechend Nr. 5 Dienstanweisung. Nach Nr. 4.3 Dienstanweisung werden alle rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zur weiteren Prüfung der Vollständigkeit, Eignung und Bewertung an die Markthallen übermittelt. Auf Stufe 1 wird demnach die Vollständigkeit der eingegangenen Bewerbungsunterlagen anhand einer Checkliste überprüft (vgl. für die Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen Bl. 50 bzw. 100 der Behördenakte). Für die inhaltliche Bewertung nach Nr. 5.2 Dienstanweisung (Stufe 2: Bewertung der grundsätzlichen und persönlichen Eignung sowie allgemeine objektunabhängige Wertung anhand von K.-o.-Kriterien; Stufe 3: individuelle objektbezogene Wertung anhand des für die konkrete Vergabe erstellten Bewertungsbogens) werden im Folgenden nur noch solche Bewerbungen berücksichtigt, die zuvor für vollständig befunden wurden. Da die Bewerbung der Klägerin das Kriterium „Detailliertes Konzept/ Businessplan“ mangels Vorlage einer Finanzplanung zu ihrem Projekt nicht vollständig erfüllt hat und daher - wie ausgeführt - zurecht als unvollständig aussortiert wurde, scheidet eine Verletzung ihres Zulassungsanspruchs durch die geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler, die sich allenfalls auf Stufe 2 und Stufe 3 des Verfahrens auswirken konnten, von vorneherein aus. Auf das klägerische Vorbringen zum Auseinanderfallen der in der Ausschreibung benannten Kriterien einerseits und den im Bewertungsbogen (= Stufe 3) herangezogenen Kriterien sowie deren Gewichtung kommt es daher ebensowenig entscheidungserheblich an wie auf die gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit von Einzelbewertungen für die Beigeladene. Insbesondere partielle Bewertungsfehler, die sich auf die Punktevergabe auswirken, können nur dann einen Anspruch auf Neubescheidung unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids begründen, wenn der Kläger dadurch in seinem Recht auf Zulassung verletzt ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn als Folge einer solchen Fehlerkorrektur statt des bisher erfolgreichen Bewerbers ein anderer Konkurrent, dem ebenfalls eine höhere Punktzahl als dem Kläger zugesprochen worden ist, als Nächstplatzierter zum Zuge kommen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 - 4 ZB 17.1360 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 15.5.2017 - 4 A 1504/15 - juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 24.5.2017 - 6 K 17/166 - juris Rn. 45). Im vorliegenden Fall könnte eine Korrektur der etwaigen Verfahrens- und Bewertungsfehler sich allenfalls zugunsten derjenigen - hier 14 - Konkurrenten auswirken, deren vollständige Bewerbung überhaupt Eingang in die Stufen 2 und 3 des Bewertungsverfahrens gefunden hat. Denn selbst wenn die Kriterien der einzelnen Bewertungsstufen und insbesondere des Bewertungskatalogs sowie deren Gewichtung in der Ausschreibung veröffentlicht gewesen wären und schließlich auch sämtliche vollständig und rechtzeitig eingegangen Bewerbungen in nachvollziehbarer und transparenter Anwendung dieser Kriterien bewertet worden wären, wäre die Bewerbung der Klägerin - sowie die weiteren 78 unvollständigen Bewerbungen - bereits auf Stufe 1 des Auswahlverfahrens aussortiert worden. Die mit dem Anfechtungsbegehren verfolgte Rückstufung der Beigeladenen hätte mithin keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin. Das Ziel der verdrängenden Konkurrentenklage, anstelle des Konkurrenten, diesen verdrängend, die ihm gewährte bzw. für ihn vorgesehene Vergünstigung zu erhalten (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 204), kann die Klägerin vorliegend ersichtlich nicht erreichen.
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Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.