Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.03.2021 – 20 CE 21.561
Titel:

Keine Reduzierung des Streitwerts bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache

Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Zielt ein Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2021 – 7 E 21.17

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO erhoben wurde.
2
Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf wurde der Antragsteller sowohl mit der Rechtsbehelfsbelehrung:im Beschluss des Verwaltungsgerichts als auch mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. Februar 2021 hingewiesen.
3
Auf die Hinweise hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig und daher abzulehnen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Insofern war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).