Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.03.2021 – 20 C 21.562
Titel:

Unzulässige Streitwertbeschwerde

Normenketten:
GKG § 68 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1, § 152 Abs. 1
Leitsatz:
Der Senat hat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss abgeändert und festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unzulässig geworden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlusstenor, Gerichtsgebührenfreiheit, Kostenentscheidung, Streitwertbeschwerde, Unanfechtbarkeit, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2021 – B 7 E 21.17
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4725

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1
Die Streitwertbeschwerde ist bereits unzulässig.
2
Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 unzulässig geworden.
3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).