Titel:
Unzulässige Streitwertbeschwerde
Normenketten:
GKG § 68 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1, § 152 Abs. 1
Leitsatz:
Der Senat hat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss abgeändert und festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unzulässig geworden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlusstenor, Gerichtsgebührenfreiheit, Kostenentscheidung, Streitwertbeschwerde, Unanfechtbarkeit, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 27.01.2021 – B 7 E 21.17
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4725
2
Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Damit ist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021 unzulässig geworden.