Inhalt

VG München, Urteil v. 25.06.2021 – M 2 K 18.3066
Titel:

Anspruch auf Beseitigung eines Gemeindeweges von einem privaten Grundstück

Normenkette:
BayStrWG Art. 10 Abs. 1, Art. 53 Nr. 1, Art. 58 Abs. 2
Leitsätze:
1. Für die Frage, ob der Eigentümer die Beseitigung einer Straße verlangen kann, kommt es nicht darauf an, ob diese von vorneherein auf seinem Grundstück angelegt wurde oder ob sie sich erst im Nachhinein durch Erneuerungs- und Unterhaltsmaßnahmen oder schleichend verlagert hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zuständige Straßenbaubehörde ist dafür verantwortlich, dass die Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks eingehalten werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schleichende Verlagerung einer Straßen- bzw. Wegefläche, Folgenbeseitigungsanspruch, schleichende Verlagerung einer Straßen- bzw. Wegefläche, Beseitigung einer Straße
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 14.02.2022 – 8 ZB 21.3005
VGH München, Beschluss vom 14.02.2022 – 8 C 21.3181
Fundstelle:
BeckRS 2021, 47187

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den öffentlichen Weg auf FlNr. 465/1, Gemarkung … insoweit zurückzubauen, dass dieser Weg nicht auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 444 der Gemarkung … gelegen ist.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Beseitigung eines Gemeindeweges, soweit dieser, wie vom Kläger behauptet, teilweise auf einem seiner Grundstück verläuft.
2
Der Kläger ist Eigentümer des forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.-Nr. 444 der Gemarkung … Nördlich grenzt an das Grundstück eine Gemeindestraße an (Fl.-Nr. 465/1). Diese Straße ist in einem Flurbereinigungsplan aus dem Jahr 1967 (Anlage B2; Akte S. 55) als öffentlicher Feld- und Waldweg zur Holzabfuhr ausgewiesen und wird von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt. Sie ist im Bereich der Angrenzung der beiden Flurgrundstücke an der engsten Stelle ca. 2,50 m und an der breitesten Stelle ca. 2,80 cm breit (Anlagen K7 und B4, Klägerschriftsatz vom … September 2016, S. 3 und ausführliche Klageerwiderung vom 20. Oktober 2015, S. 2; Akte S. 67, 87, Anhang zur Akte nach S. 147 sowie S. 51). Auf Höhe des Bereichs, in dem die beiden Flurnummern aneinander angrenzen, befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs das Grundstück des Eigentümers S. G. (Fl.-Nr. 463).
3
Im April 2012 erlangte der Kläger durch Luftbildaufnahmen davon Kenntnis, dass mehrere in der Katasterkarte eingetragene Grenzsteine im Grenzverlauf der Grundstücke Fl.-Nr. 444 und 465/1 fehlten und beantragte die Wiederherstellung der Grenzpunkte. Durch die aus diesem Grund erfolgten Vermessungen stellte sich im Juli 2013 heraus, dass der Gemeindeweg zum Teil, nämlich ab der Zufahrt des gemeindlichen Weges Fl.-Nr. 1008 bis zur Gabelung der Wege auf den Grundstüken Fl.-Nr. 465/1 und Fl.-Nr. 459, jeweils Gemarkung … (Lagepläne in Anlage K2 und K7; Akte S. 12 und 67), mit einer Breite von ca. 80 cm (s. etwa Klageerwiderung vom 16. Oktober 2015, S. 2; Akte S. 44) über das Grundstück des Klägers verlief. Gleichzeitig ergaben die Vermessungen, dass die Bepflanzung des auf der gegenüberliegenden Wegseite liegenden Grundstücks des S. G. in den Gemeindeweg mit ca. derselben Breite, also mit ebenfalls 80 cm hineinragte (s. die vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 29. September und des Klägers vom *. August 2014; Beiakte der Beklagten, S. 50 bzw. 17). Da der Kläger den Kauf der überbauten Fläche durch die Beklagte ablehnte (s. Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2013; Beiakte der Beklagten, S. 73), baute diese den Weg im April 2014 entsprechend zurück.
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Mit der ursprünglich beim Amtsgericht … erhobenen und schließlich vom Landgericht … mit Beschluss vom … Mai 2016 (Az. 3 O 1145/16) an das Verwaltungsgericht München verwiesenen Klage verlangt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Rückbau des öffentlichen Wegs so, dass dieser nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück gelegen ist (Nr. 1 der Klageschrift vom …7.2015). Dieser sei dadurch entstanden, dass der Gemeindeweg seit der Verschmälerung auf Grund des Rückbaus im Jahr 2014 nach nur kurzer Zeit erneut auf dem klägerischen Grundstück verlaufe. Grund hierfür sei u.a., dass der Weg nicht mehr den heutigen Anforderungen an landwirtschaftliche Wege entspreche, da er zu beengt sei. Somit sei der Weg durch die breiten landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge immer mehr ausgefahren worden, sodass der verfestigte Wegbelag aus Sand sich nun wieder teilweise auf dem klägerischen Grundstück befinde. Dies könne die Gemeinde dadurch verhindern, dass sie den Eigentümer des auf Höhe des streitgegenständlichen Bereichs auf der gegenüberliegenden Wegseite liegenden Grundstücks Fl.-Nr. 463 verpflichte, seine auf den Gemeindeweg hineinragende Bepflanzung zurückzuschneiden. Der ebenfalls mit dieser Klage gestellte Antrag (Nr. 2 der Klageschrift), die Beklagte zu verurteilen, Versorgungsleitungen (Abwasser und Strom), die ebenfalls (in dem öffentlichen Weg oder jedenfalls auf der Wegefläche, die im April 2014 zurückgebaut wurde) teilweise auf dem klägerischen Grundstück liegen würden, zu beseitigen, hat sich mittlerweile durch Klagerücknahme insofern erledigt. Hinsichtlich des Inhalts der Klagebegründung im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, den öffentlichen Weg auf FlNr. 465/1, Gemarkung … insoweit zurückzubauen, dass dieser Weg nicht auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 444 der Gemarkung … gelegen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei dem vom Kläger behaupteten Grenzübertritt handele es sich allenfalls um Split oder Lehm, der vereinzelt auf das klägerische Grundstück gerutscht sei, keinesfalls um einen verfestigten Wegbelag. Der Kläger könne daher höchstens geringfügig beeinträchtigt sein. Ein solcher Eintrag über den Weg hinaus sei nur dadurch zu verhindern, dass der Kläger eine Grenzbefestigung erstellen lasse. Auch ein Rückschnitt der gegenüberliegenden Bepflanzung könne nicht verhindern, dass Fahrzeuge auf Grund der vom Kläger selbst durch den Wegrückbau verursachten beengten Umstände auf dem Grundstück des Klägers fahren würden (s. Schriftsatz vom 29.2.2016, S. 4f.; Gerichtsakte S. 85 f.). Denn moderne Nutzfahrzeuge überschritten teilweise die größtmögliche Breite des Weges von 2,80 m (s. vorgerichtliches Beklagtenschreiben vom 29. September 2015, S. 2, Beiakte der Beklagten, S. 49) auch bei Rückschnitt der Bepflanzung, die im Übrigen nach der Vermessung erfolgt sei und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehe. Der Weg entspreche trotz seiner Schmalheit noch den rechtlichen Vorgaben (Schriftsatz vom 29.2.2016, S. 4; Gerichtsakte S. 85). Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Begründung des Klageabweisungsantrags wird auf die Klageerwiderungsschriftsätze des Beklagtenbevollmächtigten Bezug genommen.
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Ein zwischenzeitlich durchgeführtes Mediationsverfahren (Az.: M 90 ME 17.90005) hatte keinen Erfolg.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 18. März 2021 auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 25. Juni 2021 fand mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde, i.e. bezogen auf den Streitgegenstand der Beseitigung von Versorgungsleitungen. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, i.e. bezogen auf den Streitgegenstand des teilweisen Rückbaus des Wegs, insoweit, als dieser auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 444 der Gemarkung …, verläuft, ist sie zulässig und begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Straßenkörper des öffentlichen Feld- und Waldwegs (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) von der Beklagten beseitigt, soweit sich dieser auf seinem Grundstück FlNr. 444 der Gemarkung … befindet.
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Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.
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Die Voraussetzungen dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs sind hier erfüllt. Denn der Weg, der nach dem Stand seiner Widmung (vgl. z.B. den Schriftsatzdes Beklagtenbevollmächtigten vom 24.8.2016 sowie die entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung) komplett auf der östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden FlNr. 465/1 der Gemarkung … verlaufen müsste, nimmt nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich teilweise das hierfür nicht gewidmete Grundstück des Klägers in Anspruch (nachfolgend unter 1.). Als zuständige Straßenbaubehörde ist die Beklagte zur Beseitigung des somit bestehenden rechtswidrigen Zustands verantwortlich (nachfolgend unter 2.). Sonstige rechtliche Hindernisse stehen dem Anspruch nicht entgegen (nachfolgend unter 3.).
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1. Zwar bestreitet die Beklagte, dass der Weg über die Grenze reicht. Das Gericht ist jedoch gleichwohl, aus mehreren unabhängig bzw. selbständig voneinander Geltung beanspruchenden Umständen, davon überzeugt, dass der Weg im Entscheidungszeitpunkt teilweise auf dem klägerischen Grundstück liegt.
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Das ergibt sich zunächst aus dem der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegten Luftbild aus dem BayernAtlasPlus (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, dritter Absatz). Dabei handelt es sich um ein Alkis-Luftbild, d.h. es sind nicht nur die Grundstücksgrenzen, sondern u.a auch die Grenzpunkte auf dem Luftbild dargestellt. Aus diesen kann ausreichend abgelesen werden, dass der Weg in seinem Verlauf die Grenzpunkte (und die gemeinsame Grundstücksgrenze) nicht an jeder Stelle einhält, sondern in einem geringen, aber sichtbaren Ausmaß im Grundstück des Klägers verläuft (insbesondere in dem Bereich zwischen der Wegkreuzung zu Beginn des Waldstücks und der östlich davon gelegenen Weggabelung, insbesondere am dortigen unteren, südlich gelegenen Grenzpunkt und direkt westlich von diesem, daraus ist ersichtlich, dass der Weg nicht auf das Wegegrundstück FlNr. 465/1 der Gemarkung … beschränkt ist; noch deutlicher ist das Hinausgreifen des Wegs in das klägerische Grundstück, wenn der entsprechende Ausschnitt bei der Darstellung im BayernAtlasPlus unter Aufhebung der Nordausrichtung um etwas mehr als 90 Grad nach links gedreht wird bei gleichzeitig gesetztem Haken bei „Luftbild + Flurkarte (Alkis)“ im Menü). Dieses Ablesen aus dem Luftbild ist natürlich trotz der dargestellten Grenzpunkte nicht so genau, wie eine (erneute) Einmessung der Grenze durch die zuständige Behörde. Das hat jedoch keiner der Beteiligten veranlasst bzw. durchgeführt - nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte kommt hierfür in Betracht, zumal die Beklagte nach eigener Auskunft in der mündlichen Verhandlung die Mittel hierfür hätte, selbst nachzumessen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4, zweiter Absatz); letztlich ist dies auch nicht erforderlich, da das Gericht aus den vorliegenden Umständen, wie soeben gezeigt bzw. wie sogleich noch weiter zu zeigen ist, die ausreichende Überzeugung gewonnen hat, dass der Weg zumindest teilweise in das klägerische Grundstück hinausgreift.
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Unabhängig davon bestreitet die Beklagte diesen Umstand genaugenommen nicht. An mehreren Stellen des Beklagten-Vortrags ist zwar die Rede davon, dass „bestritten“ werde, dass der Weg über die Grenze reiche, jedoch wird dann jeweils Weiteres dazu erläutert (z.B. Schriftsatz vom 22.6.2021, S. 2, zweiter Absatz, ebenso z.B. Schriftsatz vom 5.11.2016, S. 1), aus dem folgt, dass sich die Beklagte doch bewusst ist, dass der Weg (mittlerweile wieder) in das Grundstück des Klägers „hineingeht“. Dass es sich hierbei nicht um einen bewussten Überbau seitens der Beklagten handelt, macht jedoch rechtlich keinen Unterschied für die Frage, ob bzw. dass der Weg (wieder) teilweise auf dem Grundstück des Klägers zu liegen kommt. Ebenso ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass ihr bewusst ist, dass Fahrzeuge auf dem Grundstück des Klägers fahren (vgl. den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz vom 29.2.2016, Gerichtsakte S. 85 f.), weswegen nachvollziehbar ist, dass der Weg dadurch auf das klägerische Grundstück „hinausgefahren“ wird.
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Schließlich und wiederum unabhängig davon reicht ein schlichtes „Bestreiten“ seitens der Beklagten hierzu in diesem Fall nicht aus. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass der Weg tatsächlich teilweise auf seinem Grundstück verläuft (z.B. Schriftsatz vom …9.2016 mit Anlagen, insbesondere Schriftsatz S. 2f. und Anlagen K9 und K10 und Schriftsatz vom …5.2021, Lichtbilder als Anlagen hierzu). Bezogen hierauf hat die Beklagte inhaltlich nichts substantiiert erwidert, obwohl beispielsweise in Bezug auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nichts dafür ersichtlich ist, dass die Darstellung des (ungefähren) Grenzverlaufs willkürlich oder gar absichtlich falsch wäre, vielmehr spricht nichts dagegen, dass oder warum sich der Kläger bei den Darstellungen auf diesen Lichtbildern nicht an den in der Natur vorhandenen Grenzzeichen orientiert hätte. Das bloße, schlichte „Bestreiten“ genügt insofern nicht bzw. dieses hindert nicht die Überzeugungsbildung des Gerichts dahingehend, dass ein Teil des Wegs im Entscheidungszeitpunkt im klägerischen Grundstück FlNr. 444 der Gemarkung … gelegen ist; auch der - genaugenommen von beiden Beteiligten - vorgetragene Umstand, dass sich der recht schmale Weg bzw. dessen Bestandteile durch das Befahren in das klägerische Grundstück hineinverlagert habe und weiter hineinverlagere, ist nachvollziehbar und plausibel. Dazu kommt auch hier noch, dass ein - wie erfolgt - allenfalls bloßes, unsubstantiiertes Bestreiten angesichts der eigenen Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte mit eigenen Mitteln, d.h. ohne größeren Aufwand den Grenzverlauf feststellen könne (vgl. erneut Sitzungsprotokoll S. 4, zweiter Absatz), ohne das aber bislang, obwohl durch die Klage entsprechender Anlass hierzu bestand, getan zu haben, nicht statthaft ist.
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2. Die Beklagte, die als zuständige Straßenbaubehörde gemäß Art. 10 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG dafür verantwortlich ist, dass die Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks hinsichtlich des streitgegenständlichen Wegs eingehalten werden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 8 B 15.522 - juris Rn. 15; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 34f. und Rn. 41), ist zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Straße von vorneherein auf dem Grundstück des Klägers angelegt wurde oder ob sich diese erst im Nachhinein - etwa im Zuge von Erneuerungs- und Unterhaltsmaßnahmen oder auch wie hier schleichend - verlagert hat; genauso wenig ist es relevant, ob ein mehr oder weniger bewusster Überbau vorliegt oder ob die „Wegeverschiebung“ wie hier schlicht durch Benutzung erfolgt ist. Auch der Umstand, dass sich die schleichende Verlagerung erneut, nach erfolgtem Rückbau, eingestellt hat, ändert nichts, denn die Verantwortlichkeit nach den o.g. Vorschriften ist eine dauerhafte Angelegenheit. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte auch nicht damit durchdringen, dass der Kläger durch sein erstes Rückbauverlangen aus dem Jahr 2013, das von der Beklagten im Jahr 2014 umgesetzt wurde, die Ursache dafür gesetzt habe, dass der Verkehr auf dem Weg durch die schmale Fahrbahn den Weg (wieder) auf das klägerische Grundstück hinausgreifen lässt. Dem Umstand, dass sich das auch in Zukunft möglicherweise wiederholen könnte, ist nicht dadurch Rechnung zu tragen, den Weg so zu belassen, wie es der tatsächlichen Entwicklung entspricht oder den Kläger darauf zu verweisen, er müsse eine Grenzbefestigung erstellen, sondern zunächst dadurch, dass die Beklagte selbst - in ihrer Eigenschaft als zuständige Straßenbaubehörde, siehe dazu oben - bei entsprechenden Anhaltspunkten wie sie hier vorliegen, prüft, ob der Weg noch komplett auf dem dafür gewidmeten Grundstück verläuft, und, ist das nicht (mehr) der Fall, den Weg wieder zurückverlegt. Passiert das immer wieder, ist es ebenfalls Sache der Beklagten - was sie nach Aktenlage ja auch bereits versucht hat -, eine dauerhafte Lösung zu suchen, wofür sie, zumindest wenn der Weg als solcher erhalten werden soll, u.a. auf die Mithilfe des Klägers angewiesen ist.
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3. Der Pflicht der Beklagten stehen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Namentlich ist der Anspruch nicht verjährt. Unabhängig davon, ob die Regeln zur Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. hierzu VG München, U.v. 11.5.2021 - M 2 K 18.1809, dort Tz. 24) bei einem Fall einer schleichenden Veränderung der Wegeverhältnisse in jeder Hinsicht passen, hat der Kläger diesen nach der Baumaßnahme im Jahr 2014, mit welcher nach Auffassung zwischenzeitlich wieder der „richtige“ Wegverlauf hergestellt war, rechtzeitig durch die Erhebung der hiesigen Klage im Jahr 2016 geltend gemacht. Auch sonst steht dem Anspruch des Klägers nichts entgegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, von der lediglich der Kostenausspruch betroffen wäre (auch im Falle der hier einschlägigen Klageart der Leistungsklage, vgl. z.B. VG Regensburg, U.v. 3.12.2020 - RO 2 K 17.782 - juris Rn. 49 m.w.N.), erübrigt sich im Falle der hier gewählten Kostenaufhebung. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung, die auch im Urteil erfolgen kann, unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen gilt die umseitige Rechtsmittelbelehrung.