Titel:
Hauptverhandlung, Angeklagte, Italien, Angeklagten, Verteidiger, Ware, Steuerberater, Umsatzsteuer, Staatsanwaltschaft, Fahrer, Freiheitsstrafe, Justizvollzugsanstalt, Bank, Zeichen, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Ergebnis der Beweisaufnahme, lange Verfahrensdauer
Schlagworte:
Hauptverhandlung, Angeklagte, Italien, Angeklagten, Verteidiger, Ware, Steuerberater, Umsatzsteuer, Staatsanwaltschaft, Fahrer, Freiheitsstrafe, Justizvollzugsanstalt, Bank, Zeichen, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Ergebnis der Beweisaufnahme, lange Verfahrensdauer
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 – 1 StR 362/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 47137
Tenor
I.Die Angeklagten sind schuldig der Steuerhinterziehung in 25 Fällen.
II.Der Angeklagte S. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
III.Der Angeklagte P. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
IV.Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.650.878,05 Euro, hiervon in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet.
V.Gegen den Angeklagten P. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
VI.Gegen die Einziehungsbeteiligte A. D. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
VII.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Strafvorschriften
§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2, 21, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 c StGB
§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, 25 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 c StGB
Bei der Einziehungsbeteiligten D.:
§§ 73 b Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c StGB
Entscheidungsgründe
1
Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten P. eine Verständigung gem. § 257c StPO vorausgegangen. Hinsichtlich des Angeklagten S. kam eine Verständigung nicht zustande.
2
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 19.02.2020 gegen die Angeklagten S. und P. sowie gegen die bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in abgetrennten Verfahren Verurteilten N. M., C. D’A., C. D. und G.D..
3
Zusammenfassend steht für die Kammer folgender Sachverhalt fest: Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte P. über den Zeugen Z.. den Angeklagten S. kennen, der bereits seit 2007 einen Palettenhandel betrieb. Der Zeuge Z.. stellte dem Angeklagten S. bereits zu diesem Zeitpunkt Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zur Verfügung. Die Angeklagten kamen überein, dass der Angeklagte P. dem Angeklagten S. ab Oktober 2016 Scheinrechnungen zur Verfügung stellt, damit der Angeklagte S. aus diesen zu Unrecht Vorsteuern geltend machen kann. Entsprechend diesem Tatplan stellte der Angeklagte P. dem Angeklagten S. gegen Vergütung in unterschiedlichen Höhen bis zur Festnahme der Angeklagten am 23.05.2019 Scheinrechnungen zur Verfügung. Der Angeklagte S. machte, entsprechend des gemeinsamen Tatplanes, die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern über den gutgläubigen Steuerberater als Vorsteuern in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend.
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Der Angeklagte P. hat die Taten detailliert und umfassend eingeräumt. Der Angeklagte S. hat sich zu den Taten vielfältig eingelassen, ein vorsätzliches Handeln letztlich aber bestritten. Die Kammer ist insbesondere aufgrund der Angaben des Angeklagten P., den glaubwürdigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen Z.. sowie der Steuerfahnder und der für einen Teilbereich vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Schwarzbuchhaltung von der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung der Angeklagten in 25 tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum Februar 2017 bis März 2019, ohne August 2017, überzeugt. Im genannten Zeitraum wurden insgesamt 3.650.878,05 Euro Steuern verkürzt.
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Die Kammer sah jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten für schuld- und tatangemessen an. In 23 von 25 Fällen war Ausgangspunkt der Strafzumessung ein besonders schwerer Fall gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. AO, wobei in diesen Fällen beim Angeklagten P. die Milderung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB griff. Beim Angeklagten S. konnte die Kammer in allen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausschließen.
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Aus prozessökonomischen Gründen wurde das Verfahren bei beiden Angeklagten gem. § 154 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung beim Unternehmen S.-Paletten und dort auf den Zeitraum Februar 2017 bis März 2019, ohne August 2017, beschränkt sowie, soweit den Angeklagten ein Handeln als Mitglied einer Bande zur Last gelegt wurde und eine Steuerhinterziehungen durch Abgabe oder Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen in Betracht kam, gem. § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.
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Sowohl beim Angeklagten S. als auch beim Angeklagten P. unterlagen unterschiedliche Beträge als Wertersatz für die aus den Taten erlangte Vorteile der Einziehung. Bei beiden Angeklagten erfolgte gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechend den Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO ein Absehen von der Einziehung. Bei der Lebensgefährtin des Angeklagten P., der Einziehungsbeteiligten A. D., unterlagen die ihr vom Angeklagten P. unentgeltlich übertragenen Beträge der Wertersatzeinziehung.
B. Persönliche Verhältnisse
C. Festgestellter Sachverhalt
I. Aufbau und Struktur des Umsatzsteuerhinterziehungsmodells
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Der Angeklagte S. führte seit 01.06.2009 die Firma S.-Paletten mit Sitz in Hi. als Einzelunternehmen. Er hatte weitere Betriebstätten in U., und zwar in der D-Str. und der G-Str., und ab 14.07.2016 auch in A. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Anfang Oktober 2016 lernte der Angeklagte P. über einen Bekannten namens T. Z. den Angeklagten S. kennen. Der anderweitig Verfolgte Z. hatte dem Angeklagten S. bereits für den Zeitraum vom 06.06.2016 bis 21.10.2016 Scheinrechnungen der Firma B. Palettenservice zur Verfügung gestellt, welchen – wie der Angeklagte S. wusste – keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Der Angeklagte S. verbuchte diese Rechnungen und machte hieraus zu Unrecht Vorsteuern geltend.
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Nachdem sich die Angeklagten S. und P. kennengelernt hatten, nahm der Angeklagte P. den Vorschlag des Angeklagten S. und des T. Z. an, ebenfalls ein Palettenunternehmen zu gründen. Der Angeklagte P. ließ seine Mutter R. C. am 12.10.2016 nach Weisung des Angeklagten S. die Firma Holzhandel C. gründen. Die Geschäfte führte jedoch ausschließlich der Angeklagte P.. Die Firma Holzhandel C. diente zu Beginn ausschließlich und ab Anfang 2017 vor allem dem Zweck, dem Angeklagten S. Scheinrechnungen zur Verfügung zu stellen. Dies wussten und wollten die Angeklagten. Daneben tätigte der Angeklagte P. mit der Firma Holzhandel C. ab Anfang Juni 2017 auch Reparaturen von Paletten und stellte neue Paletten her, beides zur Lieferung an die Firma S.-Paletten.
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Beide Angeklagten kamen überein, ab Oktober 2016 gemeinsam durch Verwendung von Scheinrechnungen Umsatzsteuern in erheblichen Umfang im Bereich Palettenhandel zu hinterziehen. Hierbei wandten sie sich zu verschiedenen Zeiten an weitere Personen, die sich an dem Umsatzsteuerbetrugssystem beteiligten. Sie installierten bzw. benutzen hierfür mehrere der Firma S.-Paletten vorgeschaltete Scheinfirmen, um tatsächliche Lieferketten vorzuspiegeln, denen keine reellen Palettenlieferungen zu Grunde lagen. Letztendlich machte der Angeklagte S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Angeklagten P. über seinen Steuerberater R. , der nicht in den Tatplan eingeweiht war, Vorsteuern aus Rechnungen geltend, denen – wie die Angeklagten wussten – keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen, um hierdurch Umsatzsteuern in erheblichem Umfang zu hinterziehen. Hierbei handelten die Angeklagten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N. M., C. D’A., G. D. und C. D., welche Firmen für das Umsatzsteuerhinterziehungssystem gründeten, und bedienten sich der Hilfe von M. Br., R. I. und C. B.. Der Angeklagte S. entlohnte sämtliche beteiligte Personen in unterschiedlicher Art und Weise und Höhe direkt oder über den Angeklagten P..
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Dem Angeklagten P. sagte der Angeklagte S. zunächst eine monatliche Vergütung von 10.000 Euro zu, ab dem Jahr 2019, als der Angeklagte P. die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) betrieb, versprach er ihm als Entlohnung 50 Prozent der in den Rechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten ausgewiesenen Umsatzsteuer. Da der Angeklagte S. seine Zahlungsversprechen – auch was die Bezahlung echter Palettenlieferungen durch den Angeklagten P. anging – oft nicht einhielt, bedrohte ihn der Angeklagte P. des Öfteren massiv und lautstark, um seinen Zahlungsforderungen Nachdruck zu verleihen. Aber auch bei anderen Gelegenheiten trat der Angeklagte gegenüber dem Angeklagten S. zunehmend aggressiv und bedrohlich auf. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls nach dem 04.03.2019 und vor der Festnahme der Angeklagten am 23.05.2019, fand in der damaligen Wohnung des Angeklagten in der A.-Str. in A. eine Diskussion zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten P. statt, bei welcher der Mitarbeiter des Angeklagten P., S. H., anwesend war. Das Gespräch wurde seitens des Angeklagten P. lautstark geführt. Hierbei benutzte er auch kurzzeitig eine täuschend echt aussehende Softair-Pistole und hielt diese dem Angeklagten S. an den Kopf.
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Das System, das die beiden Angeklagten schrittweise installiert hatten, war wie folgt aufgebaut:
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Vermeintlicher Inhaber der Firma B. Palettenservice mit Sitz in der P-Str. in B. war V. M.. Dieser hatte jedoch tatsächlich am 10.07.2014 die Firma B. gegründet. Gegenstand dieser Einzelfirma war Trocken- und Akustikbau. Sie wurde am 20.05.2015 von Amts wegen abgemeldet. V. M. wurde beim Finanzamt B. unter der Steuernummer # erfasst. Steuererklärungen und insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht eingereicht. Das Umsatzsteuersignal wurde zum 01.01.2017 gelöscht. Dem vermeintlichen Firmeninhaber V. M. war die Existenz der Firma B. Palettenservice nicht bekannt.
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Ohne Wissen des Firmeninhabers V. M. benutzten die Angeklagten für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 24.05.2017 Rechnungen der Firma B. Palettenservice über den Verkauf von Paletten unter Ausweis von Umsatzsteuer, die – wie sie wussten – vermeintlich ausgestellt von der Firma B. Palettenservice und gerichtet an die vom Angeklagten P. geführte Firma C. Holzhandel (s. hierzu C. II. 1.2., 1.2.1.) waren. Wie die Angeklagten wussten, lagen den fiktiven Rechnungen keine Lieferungen zu Grunde. Die Rechnungen dienten den Angeklagten allein dazu, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma B. Palettenservice tatsächlich fakturiert und geliefert worden, und um für die Firma C. Holzhandel zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren.
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Bereits im Februar oder März 2017 bat der Angeklagte S. den Angeklagten P. zu überprüfen, ob er eine Person in Italien ausfindig machen könnte, die bereit sei, eine Firma in Deutschland zu gründen. Der Angeklagte P. konnte N. M. für diese Idee gewinnen. Dieser gründete sodann auf Veranlassung des Angeklagten P., der wiederum auf Veranlassung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. handelte, zum 20.06.2017 die Firma M. Palettenservice mit Sitz in der N.-Str. in I. als Einzelunternehmen. Als Zweck der Firma war der Handel mit Paletten angegeben. Wie die Angeklagten und N. M. sowie zumindest ab 01.04.2018 auch C. und G. D. wussten, übte die Firma M. Palettenservice keine unternehmerische Tätigkeit aus.
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N. M. wurde mit seiner Firma beim Finanzamt I. unter der Steuernummer # geführt. Umsatzsteuervoranmeldungen hat er nie abgegeben.
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Während sich N. M. nicht weiter um die Geschicke seiner Firma kümmerte, fertigte der Angeklagte P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. und ab 01.04.2017 auch mit C. und G. D. unter Verwendung der Firma M. Palettenservice reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firmen D. (Mai bis Juli 2018),D.H. (Juni, Juli und September 2018) sowie Holzhandel C. (Juni 2017 bis September 2018), um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma M. Palettenservice fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firmen D., D.H. und Holzhandel C. zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
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Der Angeklagte S. beauftragte den Angeklagten P. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September oder Oktober 2018, eine Nachfolgefirma für die Firma M. Palettenservice zu suchen. Er wandte sich hierzu an C. B., der ihn wiederum an R. I. vermittelte. Dieser wiederum nahm Kontakt zu M. Br. auf. Dieser ist Geschäftsführer der Firma M.H. s.r.o., N., Slowakei, sowie der Firma M.G. s.r.o., B., Tschechische Republik.
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Wie von den Angeklagten und G. und C. D. gewollt, stellte M. Br. unter Vermittlung des anderweitig Verfolgten R. I. reine Scheinrechnungen an die Firmen D. (Oktober und November 2018 mit der Firma M.H.),D.H. (Oktober und November 2018 mit der Firma M.H. und Januar 2019 mit der Firma M.G.), Holzhandel C. (Oktober bis Dezember 2018 mit der Firma M.H.) und P.P. UG haftungsbeschränkt (Januar 2019 mit der Firma M.G.) ohne Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firmen M.H. und M.G. fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zu Gunsten der genannten Firmen die Verbuchung eines entsprechenden Wareneinkaufs zu ermöglichen. Die Firmen M.H. und M.G. übten – wie die Angeklagten und C. und G. D. wussten – diesbezüglich keine unternehmerische Tätigkeit aus.
2.4. D. P. UG (haftungsbeschränkt)
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Nachdem die Angeklagten bemerkt hatten, dass die Scheinrechnungsempfänger der Firmen M.H. und M.G. zwar Vorsteuern aus den Rechnungen geltend machen konnten, aber gleichzeitig den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern mussten, bat der Angeklagte S. den Angeklagten P. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2018, jedenfalls vor dem 26.11.2018, eine Person ausfindig zu machen, um eine deutsche Firma als Ersatz für die Firmen M.H. und M.G. zu gründen. Der Angeklagte P. konnte hierfür den in Italien wohnhaften C. D’A. gewinnen.
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Dieser gründete auf Veranlassung und unter Mithilfe von P. P., der wiederum im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. handelte, die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in I., welche am 26.11.2018 ins Handelsregister des Amtsgerichts I. unter HRB # eingetragen wurde. Unternehmensgegenstand ist die Reparatur von und der Handel mit Holzpaletten und Gitterboxen. Geschäftsführer der Firma war C. D’A.. C. B. wurde Alleinprokura erteilt. Bei den Gründungsformalitäten war R. I. behilflich. Bei der notariellen Erstellung des Gründungsvertrags und der Registeranmeldung jeweils am 15.11.2018 war der Angeklagte P. als Dolmetscher für C. A. tätig.
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Wie die Angeklagten P. und S., aber auch C. D’A. sowie C. und G. D. wussten, übte die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) keine unternehmerische Tätigkeit aus.
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Die Firma wird beim Finanzamt I. unter der Steuernummer # geführt. Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Angeklagte D’A. nie abgegeben.
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Während sich C. D’A. nicht weiter um die Geschicke der Firma kümmerte und wieder zurück nach Italien reiste, fertigten P. P. im Januar 2019 und G. D. ab Februar bis März 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M. S. unter Verwendung der Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firmen D. (März 2019),D.H. (Januar bis März 2019), P.P. UG haftungsbeschränkt (Januar bis März 2019) sowie S.-Paletten (Februar 2019), um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firmen D., D.H., P.P. UG (haftungsbeschränkt) sowie S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
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Die Firma Holzhandel C. wurde vom 12.10.2016 bis zum 31.12.2018 als Einzelhandel mit Paletten (neue und gebrauchte) auch mittels Internet angemeldet. Firmeninhaberin ist die anderweitig Verfolgte R. C.. Diese wird mit ihrer Einzelfirma beim Finanzamt A. unter der Steuernummer # geführt.
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Die Geschäfte wurden ausschließlich durch den Angeklagten P. geführt. Der Firmensitz war zunächst in S.. Zum 01.06.2017 wurde die Betriebsstätte nach A. umgemeldet. Diese Betriebsstätte hatte die Firma C. Holzhandel zumindest zum Teil bereits Anfang des Jahres 2017 von der Firma S.-Paletten übernommen. Im Laufe des Jahres 2018 kam eine weitere Betriebsstätte in W. hinzu.
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Die Angeklagten P. und S. sind jeweils verfügungsberechtigt über die Geschäftskonten der Firma Holzhandel C..
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Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass die Firma Holzhandel C. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert, neu hergestellt, in geringem Umfang angekauft und diese Paletten auch verkauft wurden, aber ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen. In die Betriebsstätten verbrachte der Angeklagte S. jeweils eine Vielzahl von Paletten, um im Falle einer Steuerprüfung eine florierende Firma vorzuspiegeln.
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Von einer nicht feststellbaren Person wurden unter Verwendung der Firma Holzhandel C. für den Zeitraum 02.02.2017 bis 24.05.2017 unter dem Firmensitz in S. und durch den Angeklagten P. für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.12.2018 unter dem Firmensitz A. in großem Umfang jeweils nach Vorgaben des Angeklagten S. reine Scheinrechnungen unter Umsatzsteuerausweis gefertigt, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma Holzhandel C. tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Spätestens seit 01.04.2018 wussten und billigten dies auch C. und G. D.. Vom Ausstellen der Scheinrechnungen unter Verwendung der Firma Holzhandel C. für den Zeitraum 02.02.2017 bis 24.05.2017 erlangte der Angeklagte P. vor Geltendmachung der Vorsteuern durch den Angeklagten S. Kenntnis und billigte dies. Den Angeklagten kam es gerade darauf an, zu Unrecht einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
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C. D. gründete auf Veranlassung des Angeklagten P., der von Angeklagten S. hierzu aufgefordert worden war, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. D. zum 01.04.2018 die Firma D. mit Sitz in A.. Gegenstand der Einzelfirma ist der Betrieb eines Großhandels mit sonstigen Holzwaren sowie Bauelementen aus Holz. Die Firma wird beim Finanzamt S. unter der Steuernummer # geführt.
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C. D. hatte bei der Sparkasse A. zwei Konten. Über eines dieser Konten war der Angeklagte P. verfügungsberechtigt.
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Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass auch die Firma D. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert und neu hergestellt und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen.
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Nach Vorgaben des Angeklagten S. fertigten der Angeklagte P. und anfangs auch C. D. (ca. drei bis vier Monate) im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung der Firma D. für den Zeitraum von Mai bis Juli, Oktober bis November 2018 sowie März bis April 2019 reine Scheinrechnungen über den Verkauf von Paletten unter Umsatzsteuerausweis an die Firma S.-Paletten, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D. fakturiert und tatsächlich geliefert worden, sowie um zugunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Darauf kam es den Angeklagten gerade an.
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G. D. gründete auf Veranlassung des Angeklagten P., der von Angeklagten S. hierzu aufgefordert worden war, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C. D. zum 01.04.2018 die FirmaD.H. mit Firmensitz in A., als Handelsvermittlung von Rohholz, Holzhalbwaren und Bauelementen aus Holz. G. D. wird mit seiner Einzelfirma beim Finanzamt A., unter der Steuernummer # geführt.
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Der Angeklagte P. ist seit 18.12.2018 verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto der FirmaD.H.. Er war dem G. D. auch bei der Kontoeröffnung und Gewerbeanmeldung behilflich.
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Die Angeklagten sowie G. und C. D. wussten, dass auch die Firma D.H. nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma in geringem Umfang Paletten repariert und neu hergestellt wurden und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen.
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Der Angeklagte P. und anfangs auch G. D. (ca. drei bis vier Monate) fertigten nach Vorgaben von M. S. unter Verwendung der Firma D.H. für den Zeitraum von Juni bis Juli 2018, September bis November 2018 und Januar bis März 2018 in großem Umfang reine Scheinrechnungen an die Firma S. Paletten unter Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma D.H. tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Darauf kam es den Angeklagten gerade an.
3.4.P.P. UG (haftungsbeschränkt)
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Die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in A. wurde mit Datum vom 16.11.2018 im Handelsregister des Amtsgerichts A. – Registergericht – unter # eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung von Holzpaletten sowie der Handel mit Holzpaletten und Gitterboxen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Angeklagte P.. Die Firma wird unter der Steuernummer # beim Finanzamt A. geführt. Der Angeklagte P. gründete diese Firma auf Veranlassung des Angeklagten S. als Nachfolgefirma für die Firma C. Holzhandel.
39
Die Angeklagten sowie C. und G. D. wussten, dass auch die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) nur in geringem Umfang insoweit eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, als in der Firma Paletten repariert, neu hergestellt, in geringem Umfang angekauft und diese Paletten auch verkauft wurden, und ansonsten ausschließlich dazu benutzt wurde, um Scheinrechnungen in Umlauf zu bringen.
40
Der Angeklagte P. fertigte unter Verwendung der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) nach Vorgaben des Angeklagten S. jedoch in großem Umfang vom Januar bis März 2019 reine Scheinrechnungen unter Umsatzsteuerausweis, um den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Paletten wären durch die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich fakturiert und geliefert worden, sowie um zu Gunsten der Firma S.-Paletten zu Unrecht einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren. Dies wussten und billigten auch G. und C. D.. Den Angeklagten kam es gerade darauf an.
41
Die Firma S.-Paletten mit Sitz in Hi. wurde im Jahr 2008 gegründet, zunächst als GbR geführt, aber im hier relevanten Zeitraum durch den Angeklagten S. als Einzelunternehmen geführt. Geschäftszweck der Firma ist der Handel von Paletten und Gitterboxen. M. S. wird mit seiner Einzelfirma beim Finanzamt A. unter der Steuernummer # geführt.
42
Der Angeklagte S. verbuchte über den gutgläubigen Steuerberater R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. und, soweit Rechnungen der Firmen D. und D.H. bzw. D. P. UG (haftungsbeschränkt) verbucht wurden, ab Mai 2018 mit C. D., ab Juni 2018 mit G. D. und im Februar 2019 mit C. D’A. die Scheineingangsrechnungen der Firmen D.H., D., Holzhandel C., P.P. UG (haftungsbeschränkt) und D. P. UG (haftungsbeschränkt), um hieraus einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu generieren.
43
Wie beide Angeklagten wussten, dienten die Scheinrechnungen bis Juni 2017 ausschließlich als Abdeckrechnungen, um den Einkauf von Paletten durch den Angeklagten S. abzudecken, die nicht in der Buchhaltung erfasst wurden, wie von Privatleuten und LKW-Fahrern sowie aus dem EU-Ausland, vor allem Polen. Ab Mai bzw. Juni 2018 war auch C. bzw. G. D. und im Februar 2019 auch C. D’A. dieser Zweck bekannt.
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Ab Ende Juli 2017 benutzten die Angeklagten und ab Mai bzw. Juni 2018 auch C. und G. D. sowie im Februar 2019 auch C. D’A., soweit die Rechnungen von deren Firmen verbucht wurden, und die Scheinrechnungen zudem dazu, tatsächlich nicht durchgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmens S.-Paletten nach Italien abzudecken. Diese dienten dazu, um einen Überhang der aus den Scheinrechnungen geltend gemachten Vorsteuern gegenüber der Umsatzsteuer zu generieren. Dazu verbuchte der Angeklagte S. über den gutgläubigen Steuerberater R. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. und ab Mai bzw. Juni 2018 mit C. und G. D. sowie im Februar 2019 mit C. D’A. nunmehr auch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien. Wie den Angeklagten bzw. C. und G. D. und C. D’A. bekannt war, handelte es sich bei den gebuchten innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls um reine Scheingeschäfte, denen keine tatsächlichen Warenlieferungen zugrunde lagen.
II.Eigentliches Tatgeschehen – Steuerverkürzungen bei der Firma S.-Paletten
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Der Angeklagte S. war in seiner Eigenschaft als Inhaber des Einzelunternehmens S.-Paletten zur Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Steuern gem. § 18 Abs. 1 bis Abs. 3 UStG, §§ 168, 149 AO verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt A.-Land monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dies war ihm, dem Angeklagten P. sowie C. und G. D. sowie C. D’A. bekannt.
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Obwohl der Angeklagte S. und der Angeklagte P. – ebenso wie C. D., G. D. und C. D’A. – wussten, dass die Firmen D.,D.H., C. Holzhandel, P.P. UG (haftungsbeschränkt) und D. P. UG (haftungsbeschränkt) insoweit keine unternehmerische Tätigkeit ausübten, machten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den vorgenannten Personen, soweit Vorsteuern aus Rechnungen von deren Firmen geltend gemacht wurden, in den gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen über den gutgläubigen Steuerberater R. zu Unrecht die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen geltend. Sämtliche Scheinrechnungen wurden dem Angeklagten S. entweder ausgehändigt oder per E-Mail übersandt. Der Angeklagte S. wiederum reichte die Rechnungen entsprechend des gemeinsamen Tatplanes an das Steuerbüro R. weiter, welches anhand der übergebenen Rechnungen die Buchungen vornahm und in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen durch den gutgläubigen Steuerberater R. an den in den nachfolgend aufgeführten Tabellen genannten Zeitpunkten die Umsatzsteuervoranmeldungen abgab.
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Die Angeklagten wussten, dass durch den unberechtigten Vorsteuerabzug erhebliche Steuerschäden entstehen.
48
Insgesamt wurden Steuern in Höhe von 3.650.878,05 Euro verkürzt. Es entstand ein wirtschaftlicher Mindestschaden von 2.679.480,76 Euro. Dies ist der Betrag, der auf Grund der im Unternehmen S.-Paletten eingebuchten Scheinrechnungen als Umsatzsteuerguthaben durch die Finanzbehörden an den Angeklagten S. ausbezahlt wurde.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Voran meldezeitraum
|
Datum der Anmeldung
|
Zu stimmung
(Rotfall, Steuervergütung)
|
Anmerkungen
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen C.)
|
USt nach Feststellung der Kammer in Euro
|
|
Verkürzte
(wirtschaftl. Mindestschaden)
USt in Euro
|
Februar
|
18.04.2017
BA
|
26.04.2017
|
|
36.335,89
|
- 56.195,34
|
- 92.531,23
|
36.335,89
(36.335,89)
|
März
|
12.06.2017
BA
|
23.06.2017
|
|
51.039,32
|
25.777,00
|
- 25.262,32
|
51.039,32
(25.262,32)
|
April
|
12.06.2017
BA
|
23.06.2017
|
|
40.600,63
|
34.346,06
|
- 6.254,57
|
40.600,63
(6.254,57)
|
Mai
|
13.07.2017
BA
|
21.07.2017
|
|
121.809,96
|
32.186,77
|
- 89.623,19
|
121.809,96
(89.623,19)
|
Juni
|
10.08.2017
BA
|
|
|
139.056,06
|
166.531,24
|
27.475,18
|
139.056,06
(0,00)
|
Juli
|
10.08.2017
AS
|
|
|
57.481,84
|
141.973,65
|
84.491,81
|
57.481,84
(0,00)
|
Sept.
|
06.10.2017
A
|
16.10.2017
|
|
146.569,80
|
30.974,32
|
- 115.595,48
|
146.569,80
(115.595,48)
|
Oktober
|
16.11.2017
BA
|
05.12.2017
Festsetzung
|
s. Anmerkung im Anschluss an diese Tabelle
|
185.558,75
|
31.369,73
|
- 154.189,02
|
185.558,75
(154.189,02)
|
Nov.
|
09.01.2018
BAS
|
|
s. Anmerkung im Anschluss an diese Tabelle
|
110.871,08
|
35.618,64
|
- 75.252,44
|
110.871,08
(75.252,44)
|
Dez.
|
08.02.2018
BA
|
15.02.2018
|
|
124.228,46
|
9.931,88
|
- 114.296,58
|
124.228,46
(114.296,58)
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
1.013.551,79
(616.809,49)
|
Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Oktober 2017:
50
Dem berichtigten Antrag vom 16.11.2017 wurde nicht zugestimmt, weil sich die steuerpflichtigen Umsätze zu 19% leicht erhöhten. Es erfolgte am 05.12.2017 eine Festsetzung, der jedoch dieselben Vorsteuerbeträge wie in der berichtigten Anmeldung zu Grunde gelegt wurden.
Anmerkung zum Veranlagungszeitraum November 2017:
51
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 04.12.2017 (-75.407,28 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt.
|
Datum
der Anmeldung
|
Zu stimmung
(Rotfall, Steuervergütung)
|
Anmer kungen
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen C.)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen D)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen D)
|
USt nach Feststellung der Kammer
in Euro
|
in Euro
|
Verkürzte
(wirtschaftl. MindestSchaden)
USt in Euro
|
Jan.
|
08.02.
A
2018
|
15.02.2018
|
|
111.517,14
|
|
|
45.539,99
|
- 65.977,15
|
111.517,14
(65.977,15)
|
Febr.
|
06.04.
2018
BAS
|
|
s. Anmer_ kung im Anschl.
an diese Tabelle
|
103.861,28
|
|
|
23.863,13
|
- 79.998,15
|
103.861,28
(79.998,15)
|
März
|
03.05.
2018
BA
|
14.05.2018
|
|
129.849,63
|
|
|
48.047,85
|
- 81.801,78
|
129.849,63
(81.801,78)
|
April
|
11.06.
2018
BA
|
15.06.2018
|
|
132.746,16
|
|
|
51.164,78
|
- 81.581,38
|
132.746,16
(81.581,38)
|
Mai
|
11.06.
2018
A
|
19.06.2018
|
|
124.571,68
|
21.506,63
|
|
60.366,01
|
- 85.712,30
|
146.078,31
(85.712,30)
|
Juni
|
07.08.
2018
BA
|
16.08.2018
|
|
136.894,77
|
49.338,74
|
47.518,24
|
36.963,56
|
- 196.788,19
|
233.751,75
(196.788,19)
|
Juli
|
08.08.
2018
A
|
17.08.2018
|
|
141.218,87
|
50.603,84
|
51.807,22
|
33.214,94
|
- 210.414,99
|
243.629,93
(210.414,99)
|
Aug.
|
10.09.
2018
A
|
17.09.2018
|
|
142.128,21
|
|
|
51.469,67
|
- 90.658,54
|
142.128,21
(90.658,54)
|
Sept.
|
09.11.
2018
BAS
|
|
s. Anmer_ kung im Anschl.
an diese
Tabelle.
|
126.835,94
|
|
38.878,56
|
39.297,47
|
- 126.417,03
|
165.714,50
(126.417,03)
|
Okt.
|
11.12.
2018
BA
|
|
s. Anmer_ kung im Anschl.
an diese Tabelle
|
141.470,66
|
55.664,22
|
57.021,89
|
37.949,96
|
- 216.206,81
|
254.156,77
(216.206,81)
|
Nov.
|
29.01.
2019
BA
|
12.04.2019
|
|
134.408.74
|
53.134,03
|
54.429,98
|
21.797,13
|
- 220.175,62
|
241.972,75
(220.175,62)
|
Dez.
|
21.02.
2019
BA
|
12.04.2019
|
|
115.524,86
|
|
|
7.448,34
|
- 108.076,52
|
115.524,86
(108.076,52)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
2.020.931,29
(1.563.808,46)
|
Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Februar 2018:
52
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 12.03.18 (-80.152,99 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt.
Anmerkung zum Veranlagungszeitraum September 2018:
53
Eine Zustimmung nicht erforderlich, da es im Verhältnis zur vorherigen Anmeldung am 10.10.18 (-126.512,83 Euro) zu verminderter Auszahlung und damit zur Erhöhung der zu entrichtenden Steuer kommt.
Anmerkung zum Veranlagungszeitraum Oktober 2018:
54
Der berichtigten Anmeldung vom 11.12.2018 wurde nicht zugestimmt. Am 28.12.2018 erfolgte eine Festsetzung. Am 11.01.2019 erfolgte auf Grund Einspruchs eine berichtigte Festsetzung und am 08.05.2019 eine erneute berichtigte Festsetzung, da weitere Unterlagen seitens des Steuerberaters nachgereicht wurden. In dieser letzten Festsetzung wurden letztendlich dieselben Daten wie in der berichtigten Anmeldung vom 11.12.2018 zu Grunde gelegt.
Vor anmeldezeitraum
|
|
Zu stimmung
(Rotfall, Steuervergütung)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen DM)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen DG)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen P)
|
Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern
in Euro
(Rechnungen Dc)
|
USt nach Feststellung der Kammer
in Euro
|
|
Verkürzte
(wirtschaftl. MindestSchaden)
USt in Euro
|
Jan.
|
26.02.
2019
A
|
12.03.2019
|
|
8.886,53
|
128.854,66
|
|
21.259,90
|
- 116.481,29
|
137.741,19
(116.481,29)
|
Febr.
|
19.03.
2019
A
|
28.03.2019
|
|
44.432,64
|
134.408,74
|
12.851,60
|
39.592,40
|
- 152.100,58
|
191.692,98
(152.100,58)
|
März
|
10.04.
2019
A
|
25.04.2019
|
65.723,28
|
79.053,07
|
142.184,45
|
|
56.679,86
|
- 230.280,94
|
286.960,80
(230.280,94)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
616.394,97
(498.862,81)
|
BA: Berichtigte Anmeldung
AS: Anmeldung nach der StDÜV (Steuerdurchführungsverordnung) (elektronische Übermittlung von Steuerdaten)
BAS: Berichtigte Anmeldung nach der StDÜV (elektronische Übermittlung der Steuerdaten)
55
Den Voranmeldungen in den genannten Veranlagungszeiträumen lagen folgende Einzelrechnungen zu Grunde:
Monat
|
Belegdatum
|
Aussteller
|
Rechnungspreis netto
|
Umsatzsteuer
|
2017
|
|
|
|
|
2
|
02.02.2017
|
Holzhandel C.
|
19.909,50
|
3.782,81 €
|
2
|
03.02.2017
|
Holzhandel C.
|
10.736,00
|
2.039,84 €
|
2
|
04.02.2017
|
Holzhandel C.
|
10.736,00
|
2.039,84 €
|
2
|
14.02.2017
|
Holzhandel C.
|
16.256,50
|
3.088,74 €
|
2
|
15.02.2017
|
Holzhandel C.
|
16.256,50
|
3.088,74 €
|
2
|
17.02.2017
|
Holzhandel C.
|
19.909,50
|
3.782,81 €
|
2
|
18.02.2017
|
Holzhandel C.
|
19.909,50
|
3.782,81 €
|
2
|
20.02.2017
|
Holzhandel C.
|
37.628,00
|
7.149,32 €
|
2
|
27.02.2017
|
Holzhandel C.
|
39.900,00
|
7.581,00 €
|
3
|
|
|
Summe Februar 2017
|
36.335,89 €
|
3
|
37.628,00
|
Holzhandel C.
|
37.628,00
|
7.149,32 €
|
3
|
71.500,00
|
Holzhandel C.
|
71.500,00
|
13.585,00 €
|
3
|
65.000,00
|
Holzhandel C.
|
65.000,00
|
12.350,00 €
|
3
|
58.500,00
|
Holzhandel C.
|
58.500,00
|
11.115,00 €
|
|
|
Holzhandel C.
|
Summe März 2017
|
51.039,32
|
4
|
01.04.2017
|
Holzhandel C.
|
58.500,00
|
11.115,00 €
|
4
|
03.04.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
4
|
05.04.2017
|
Holzhandel C.
|
19.909,50
|
3.782,81 €
|
4
|
07.04.2017
|
Holzhandel C.
|
57.278,00
|
10.882,82 €
|
|
|
|
Summe April 2017
|
40.600,63
|
5
|
01.05.2017
|
Holzhandel C.
|
46.300,00
|
8.797,00 €
|
5
|
03.05.2017
|
Holzhandel C.
|
62.000,00
|
11.780,00 €
|
5
|
05.05.2017
|
Holzhandel C.
|
74.400,00
|
14.136,00 €
|
5
|
08.05.2017
|
Holzhandel C.
|
86.400,00
|
16.416,00 €
|
5
|
10.05.2017
|
Holzhandel C.
|
55.802,52
|
10.602,48 €
|
5
|
12.05.2017
|
Holzhandel C.
|
55.802,52
|
10.602,48 €
|
5
|
15.05.2017
|
Holzhandel C.
|
62.000,00
|
11.780,00 €
|
5
|
18.05.2017
|
Holzhandel C.
|
62.000,00
|
11.780,00 €
|
5
|
22.05.2017
|
Holzhandel C.
|
68.200,00
|
12.958,00 €
|
5
|
24.05.2017
|
Holzhandel C.
|
68.200,00
|
12.958,00 €
|
|
|
|
Summe Mai 2017
|
121.809,96 €
|
6
|
01.06.2017
|
Holzhandel C.
|
19.909,50
|
3.782,81 €
|
6
|
02.06.2017
|
Holzhandel C.
|
17.504,50
|
3.325,86 €
|
6
|
05.06.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
6
|
07.06.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
6
|
09.06.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
6
|
12.06.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
6
|
14.06.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
6
|
16.06.2017
|
Holzhandel C.
|
63.336,00
|
12.033,84 €
|
6
|
19.06.2017
|
Holzhandel C.
|
63.336,00
|
12.033,84 €
|
6
|
21.06.2017
|
Holzhandel C.
|
63.336,00
|
12.033,84 €
|
6
|
21.06.2017
|
Holzhandel C.
|
54.002,00
|
10.260,38 €
|
6
|
23.06.2017
|
Holzhandel C.
|
54.002,00
|
10.260,38 €
|
6
|
26.06.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
6
|
28.06.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
6
|
|
|
Summe Juni 2017
|
139.056,06 €
|
7
|
03.07.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
7
|
04.07.2017
|
Holzhandel C.
|
62.400,00
|
11.856,00 €
|
7
|
06.07.2017
|
Holzhandel C.
|
62.400,00
|
11.856,00 €
|
7
|
07.07.2017
|
Holzhandel C.
|
62.400,00
|
11.856,00 €
|
7
|
10.07.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
7
|
12.07.2017
|
Holzhandel C.
|
16.224,00
|
3.082,56 €
|
|
|
|
Summe Juli 2017
|
57.481,84 €
|
9
|
01.09.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
9
|
04.09.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
9
|
06.09.2017
|
Holzhandel C.
|
62.400,00
|
11.856,00 €
|
9
|
08.09.2017
|
Holzhandel C.
|
62.400,00
|
11.856,00 €
|
9
|
11.09.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
9
|
13.09.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
9
|
14.09.2017
|
Holzhandel C.
|
21.112,00
|
4.011,28 €
|
9
|
18.09.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
9
|
19.09.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
9
|
20.09.2017
|
Holzhandel C.
|
63.336,00
|
12.033,84 €
|
9
|
21.09.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
9
|
22.09.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
9
|
27.09.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
9
|
28.09.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
|
|
|
Summe September 2017
|
146.569,80 €
|
10
|
02.10.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
10
|
03.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
05.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
09.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
10.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
12.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
13.10.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
10
|
16.10.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
10
|
18.10.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
10
|
20.10.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
10
|
23.10.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
10
|
23.10.2017
|
Holzhandel C.
|
78.000,00
|
14.820,00 €
|
10
|
25.10.2017
|
Holzhandel C.
|
45.500,00
|
8.645,00 €
|
10
|
26.10.2017
|
Holzhandel C.
|
42.224,00
|
8.022,56 €
|
10
|
27.10.2017
|
Holzhandel C.
|
52.000,00
|
9.880,00 €
|
10
|
27.10.2017
|
Holzhandel C.
|
25.226,50
|
4.793,04 €
|
10
|
30.10.2017
|
Holzhandel C.
|
25.226,50
|
4.793,04 €
|
10
|
30.10.2017
|
Holzhandel C.
|
52.000,00
|
9.880,00 €
|
|
|
|
Summe Oktober 2017
|
185.558,75 €
|
11
|
02.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
03.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
06.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
07.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
08.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
09.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
10.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
13.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
14.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
15.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
16.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
20.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
21.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
23.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
24.11.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
11
|
27.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
28.11.2017
|
Holzhandel C.
|
34.620,00
|
6.577,80 €
|
11
|
29.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
11
|
30.11.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
|
|
|
Summe November 2017
|
110.871,08 €
|
12
|
01.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
04.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
05.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
06.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
07.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
08.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
11.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
12.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
13.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
14.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
14.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
15.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
18.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
19.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
20.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
21.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
21.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
22.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
12
|
27.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
1122
|
28.12.2017
|
Holzhandel C.
|
36.946,00
|
7.019,74 €
|
12
|
29.12.2017
|
Holzhandel C.
|
4.640,00
|
881,60 €
|
12
|
29.12.2017
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
|
|
Holzhandel C.
|
Summe Dezember 2017
|
124.228,46 €
|
|
|
Holzhandel C.
|
Summe 2017 insgesamt
|
1.013.551,79 €
|
2018
|
|
|
|
|
1
|
02.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
05.01.2018
|
Holzhandel C.
|
26.390,00
|
5.014,10 €
|
1
|
08.01.2018
|
Holzhandel C.
|
6.800,00
|
1.292,00 €
|
1
|
09.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
10.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
11.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
12.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
15.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
16.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
17.01.2018
|
Holzhandel C.
|
18.360,00
|
3.488,40 €
|
1
|
17.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
18.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
19.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
23.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
24.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
25.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
26.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
1
|
29.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.395,19
|
5.205,09 €
|
1
|
30.01.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
1
|
31.01.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
|
|
|
Summe Januar 2018
|
111.517,14 €
|
2
|
01.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
02.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
06.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
07.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
09.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
12.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
13.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
14.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
15.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
19.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
20.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
21.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
22.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
23.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
26.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
2
|
27.02.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
2
|
27.02.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
|
|
|
Summe Februar 2018
|
103.861,28 €
|
3
|
01.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
02.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
05.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
06.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
07.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
08.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
09.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
12.03.2018
|
Holzhandel C.
|
13.500,00
|
2.565,00 €
|
3
|
12.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
13.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
14.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
15.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
16.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.608,00
|
5.245,52 €
|
3
|
19.03.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
20.03.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
21.03.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
22.03.2018
|
Holzhandel C.
|
27.204,00
|
5.168,76 €
|
3
|
23.03.2018
|
Holzhandel C.
|
21.048,00
|
3.999,12 €
|
3
|
26.03.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
27.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
3
|
28.03.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
29.03.2018
|
Holzhandel C.
|
38.651,19
|
7.343,73 €
|
|
|
|
Summe März 2018
|
129.849,63 €
|
4
|
03.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
04.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
05.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
06.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
09.04.2018
|
Holzhandel C.
|
28.264,00
|
5.370,16 €
|
4
|
10.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
11.04.2018
|
Holzhandel C.
|
28.264,00
|
5.370,16 €
|
4
|
12.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
12.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
16.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
17.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
18.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
19.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
20.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
23.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
24.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
25.04.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
4
|
26.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
4
|
27.04.2018
|
Holzhandel C.
|
28.264,00
|
5.370,16 €
|
4
|
30.04.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
|
|
|
Summe April 2018
|
132.746,16 €
|
5
|
02.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
03.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
04.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
07.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
08.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
09.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
11.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
14.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
15.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
16.05.2018
|
Holzhandel C.
|
35.922,00
|
6.825,18 €
|
5
|
17.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
18.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
22.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
23.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
24.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
25.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
28.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
5
|
29.05.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
5
|
30.05.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. Mai 2018
|
124.571,68 €
|
5
|
16.05.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
5
|
17.05.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
5
|
18.05.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
5
|
22.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
5
|
23.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
5
|
24.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
5
|
25.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
5
|
29.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
5
|
29.05.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
5
|
29.05.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
5
|
30.05.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
|
|
|
Summe D. Mai 2018
|
21.506,63 €
|
|
|
|
Summe Mai 2018 insgesamt
|
146.078,31 €
|
6
|
01.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
04.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
04.06.2018
|
Holzhandel C.
|
19.975,20
|
3.795,29 €
|
6
|
05.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
06.06.2018
|
Holzhandel C.
|
27.784,00
|
5.278,96 €
|
6
|
07.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
08.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
11.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
12.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
13.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
14.06.2018
|
Holzhandel C.
|
35.482,00
|
6.741,58 €
|
6
|
15.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
18.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
19.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
20.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
21.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
22.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
25.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
26.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
27.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
6
|
28.06.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
6
|
29.06.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. Juni 2018
|
136.894,77 €
|
6
|
01.06.2018
|
D.
|
19.975,20
|
3.795,29 €
|
6
|
04.06.2018
|
D.
|
19.975,20
|
3.795,29 €
|
6
|
05.06.2018
|
D.
|
19.975,20
|
3.795,29 €
|
6
|
06.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
08.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
11.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
12.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
13.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
14.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
15.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
18.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
20.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
21.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
22.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
25.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
26.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
27.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
28.06.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
|
|
|
Summe D.
Juni 2018
|
49.338,74 €
|
6
|
05.06.2018
|
D.
H.
|
19.975,20
|
3.795,29 €
|
6
|
07.06.2018
|
D.
H.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
08.06.2018
|
D.
H.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
11.06.2018
|
D.
H.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
12.06.2018
|
D.
H.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
13.06.2018
|
D.
H.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
6
|
14.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
15.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
18.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
19.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
20.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
21.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
22.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
25.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
26.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
27.06.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
6
|
28.06.2018
|
D.
H.
|
6.820,80
|
1.295,95 €
|
6
|
29.06.2018
|
D.
H.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
|
|
|
SummeD.H.
Juni 2018
|
47.518,24 €
|
|
|
|
Summe Juni 2018
insgesamt
|
233.751,75
|
7
|
02.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
03.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
04.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
05.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
06.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
09.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
10.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
|
11.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
12.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
13.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
16.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
17.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
18.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
19.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
20.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
23.07.2018
|
Holzhandel C.
|
24.150,00
|
4.588,50 €
|
7
|
24.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
25.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
26.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
27.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
7
|
31.07.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
7
|
31.07.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. Juli 2018
|
141.218,87 €
|
7
|
02.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
03.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
03.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
04.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
05.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
09.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
10.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
11.07.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
7
|
11.07.2018
|
D.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
7
|
12.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
13.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
16.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
17.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
18.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
19.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
20.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
23.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
24.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
25.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
7
|
26.07.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
|
|
|
Summe D.
Juli 2018
|
50.603,84 €
|
7
|
02.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
03.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
03.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
04.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
05.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
09.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
10.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
11.07.2018
|
D.
H.
|
6.820,80
|
1.295,95 €
|
7
|
11.07.2018
|
D.
H.
|
6.658,40
|
1.265,10 €
|
7
|
12.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
13.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
16.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
17.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
18.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
19.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
20.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
23.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
24.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
25.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
26.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
7
|
27.07.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
|
|
|
SummeD.H.
Juli 2018
|
51.807,22 €
|
|
|
|
Summe Juni 2018
insgesamt
|
243.629,93 €
|
8
|
01.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
02.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
03.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
06.08.2018
|
Holzhandel C.
|
28.600,00
|
5.434,00 €
|
8
|
07.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
08.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
09.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
10.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
13.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
14.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
16.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
17.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
20.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
21.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
22.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
23.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
24.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
27.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
8
|
28.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
29.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.568,00
|
5.617,92 €
|
8
|
30.08.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
8
|
31.08.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. August 2018
|
142.128,21 €
|
9
|
03.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
04.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
05.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
06.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
07.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
10.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
11.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
12.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
13.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
14.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
17.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
18.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
19.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
20.09.2018
|
Holzhandel C.
|
30.300,00
|
5.757,00 €
|
9
|
21.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
24.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
25.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
26.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
9
|
27.09.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
9
|
28.09.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. September 2018
|
126.835,94 €
|
9
|
10.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
11.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
12.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
13.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
14.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
17.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
18.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
18.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
20.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
21.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
24.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
25.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
26.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
27.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
9
|
28.09.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
|
|
|
SummeD.H.
September 2018
|
38.878,56 €
|
|
|
|
Summe September 2018
insgesamt
|
165.714,50 €
|
10
|
01.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
02.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
04.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
05.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
08.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
09.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
10.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
11.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
12.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
15.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
16.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
17.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
18.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
19.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
22.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
23.10.2018
|
Holzhandel C.
|
37.168,00
|
7.061,92 €
|
10
|
24.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
25.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
26.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
29.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
10
|
30.10.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
10
|
31.10.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. Oktober 2018
|
141.470,66 €
|
10
|
01.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
02.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
04.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
05.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
08.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
09.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
10.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
11.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
12.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
15.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
16.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
17.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
18.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
19.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
22.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
23.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
24.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
25.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
26.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
29.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
30.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
10
|
31.10.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
|
|
|
Summe D.
Oktober 2018
|
55.664,22 €
|
10
|
01.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
02.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
04.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
05.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
08.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
09.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
10.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
11.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
12.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
15.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
16.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
17.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
18.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
19.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
22.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
23.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
24.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
25.10.2018
|
D.
H.
|
6.820,80 (tatsächlich lautet Rechnung über 13.641,60 Euro)
|
1.295,95 €
|
10
|
25.10.2018
|
D.
H.
|
6.820,80 (tatsächlich lautet Rechnung über 13.641,60 Euro)
|
1.295,95 €
|
10
|
26.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
29.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
30.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
10
|
31.10.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
|
|
|
SummeD.H.
Oktober 2018
|
57.021,89 €
|
|
|
|
Summe Oktober 2018
insgesamt
|
254.156,77 €
|
11
|
02.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
05.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
06.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
07.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
08.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
09.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
12.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
13.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
14.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
15.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
16.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
19.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
20.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
21.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
22.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
23.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
26.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
27.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
28.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
11
|
29.11.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
11
|
30.11.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Holzhandel C. November 2018
|
134.408,74 €
|
11
|
02.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
05.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
06.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
07.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
08.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
09.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
12.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
13.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
14.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
15.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
16.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
19.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
20.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
21.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
22.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
23.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
26.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
27.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
28.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
29.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
11
|
30.11.2018
|
D.
|
13.316,80
|
2.530,19 €
|
|
|
|
Summe D.
November 2018
|
53.134,03 €
|
11
|
02.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
05.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
06.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
07.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
08.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
09.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
12.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
13.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
14.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
15.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
16.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
19.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
20.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
21.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
22.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
23.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
26.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
27.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
28.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
29.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
11
|
30.11.2018
|
D.
H.
|
13.641,60
|
2.591,90 €
|
|
|
|
SummeD.H.
November 2018
|
54.429.98 €
|
|
|
|
Summe November 2018
insgesamt
|
214.972,75 €
|
12
|
03.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
04.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
05.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
06.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
07.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
10.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
11.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
12.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
13.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
14.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
17.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
18.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
19.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
20.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
21.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
27.12.2018
|
Holzhandel C.
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
12
|
28.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
12
|
31.12.2018
|
Holzhandel C.
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe Dezember 2018
|
115.524,86 €
|
|
|
|
Summe 2018 insgesamt
|
2.020.931,29 €
|
2019
|
|
|
|
|
1
|
02.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
03.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
04.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
07.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
08.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
09.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
10.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
11.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
14.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
15.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
16.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
17.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
18.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
21.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
22.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
23.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
24.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
1
|
25.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
28.01.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
1
|
29.01.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
|
|
|
Summe P.P.UG Januar 2019
|
128.854,66 €
|
1
|
28.01.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
1
|
29.01.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
1
|
30.01.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
1
|
31.01.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
|
|
|
SummeD.H.
Januar 2019
|
8.886,53 €
|
|
|
|
Summe Januar 2019
insgesamt
|
137.741,19
|
2
|
30.01.2019 Rechnung in VA 02/2019 geltend gemacht
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
31.01.2019 Rechnung in VA 02/2019 geltend gemacht
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
01.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
04.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
05.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
06.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
07.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
08.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
11.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
12.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
13.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
14.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
15.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
18.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
19.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
20.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
21.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
22.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
25.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
2
|
26.02.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
2
|
27.02.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe P.P.UG Februar 2019
|
134.408,74 €
|
2
|
01.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
04.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
05.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
06.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
07.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
08.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
11.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
12.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
13.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
14.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
15.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
18.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
19.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
20.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
21.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
22.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
27.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
27.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
27.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
2
|
28.02.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
|
|
|
Summe D.H.
Februar 2019
|
44.432,64 €
|
2
|
27.02.2019
|
D.
S. UG
|
67.640,00
|
12.851,60 €
|
|
|
|
Summe D.S. UG Februar 2019
|
12.851,60 €
|
|
|
|
Summe Februar 2019
insgesamt
|
191.692,98 €
|
3
|
28.02.2019 Rechnung in VA 03/2019 geltend gemacht
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
01.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
04.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
05.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
06.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
07.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
08.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
12.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
13.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
14.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
15.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
16.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
18.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
19.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
20.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
21.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
22.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
25.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
26.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
27.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
3
|
28.03.2019
|
P. P.UG
|
40.924,80
|
7.775,71 €
|
3
|
29.03.2019
|
P. P.UG
|
29.232,00
|
5.554,08 €
|
|
|
|
Summe P.P.UG März 2019
|
142.184,45 €
|
3
|
11.03.2019
|
D.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
12.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
13.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
14.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
15.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
18.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
19.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
20.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
21.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
22.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
25.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
26.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
27.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
27.03.2019
|
D.
|
6.820,80
|
1.295,95 €
|
3
|
28.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
29.03.2019
|
D.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
|
|
|
Summe D.
März 2019
|
65.723,28 €
|
3
|
01.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
04.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
05.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
06.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
07.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
08.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
11.03.2019
|
D.
H.
|
11.692,80
|
2.221,63 €
|
3
|
12.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
13.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
14.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
15.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
18.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
19.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
20.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
21.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
22.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
25.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
26.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
27.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
27.03.2019
|
D.
H.
|
6.820,80
|
1.295,95 €
|
3
|
28.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
3
|
29.03.2019
|
D.
H.
|
23.385,60
|
4.443,26 €
|
|
|
|
SummeD.H.
März 2019
|
79.053,07 €
|
|
|
|
Summe März 2019
insgesamt
|
286.960,80 €
|
|
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Summe 2019 insgesamt
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616.394,97 €
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Summe 2017-2019 insgesamt
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3.650.878,05 €
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III. Schuldfähigkeit/ Aufklärungshilfe
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Beim Angeklagten S. kann zu allen unter Punkt II. aufgezählten Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
57
Der Angeklagte P. leistete durch seine Aussagen als Beschuldigter Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB.
IV. Durch die Taten Erlangtes
58
Der Angeklagte S. hat aus den Taten insgesamt 3.650.878,05 Euro erlangt. Dies entspricht dem entstandenen Schaden, der zum einen in ausbezahlten Steuererstattungen, zum anderen in ersparten Steueraufwendungen besteht.
59
Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist.
2.1. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P.
60
Zu Beginn seiner Tätigkeit für den Angeklagten S., etwa im Oktober 2016, versprach der Angeklagte S. dem Angeklagten P., ihm monatlich einen Betrag von 10.000 Euro für das zur Zurverfügungstellen der Scheinrechnungen der Firma C. Holzhandel an die Firma S.-Paletten zu bezahlen. Für das Zurverfügungstellen der Rechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten stellte der Angeklagte S. dem Angeklagten P. als Entlohnung die Hälfte der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Aussicht. Dem Angeklagten P. kam es gerade auf das Erlangen dieser Beträge an. Tatsächlich zahlte der Angeklagte S. dem Angeklagten P. nur unregelmäßig Beträge, die hinter den vereinbarten Vergütungen zurückblieben. Insgesamt übergab der Angeklagte S. dem Angeklagten P. in bar einen Betrag von mindestens 200.000 Euro.
61
Hiervon sind jedoch folgende Beträge abzuziehen, die der Angeklagte P. vor dem 01.02.2017 (Beginn des Tatzeitraums) vom Angeklagten S. erhalten hat:
500. Euro: nach Anmeldung der Firma C. Holzhandel
8.000 Euro: für Rechnungen C. Holzhandel an S.-Paletten im Oktober 2016
5.000 Euro: für Rechnungen C. Holzhandel an S.-Paletten von Oktober bis Dezember 2016
500. Euro: Übergabe im Kuvert am 26.12.2016
62
Für den Tatzeitraum von Februar 2017 bis März 2019 erhielt der Angeklagte P. somit einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 186.000 Euro.
2.2. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit der Firma M. Palettenservice
63
Der Angeklagte S. übergab dem Angeklagten P. des Öfteren Bargeldbeträge, die als „Entlohnung“ des Angeklagten M. für das zur Verfügungstellen der Scheinfirma M. Palettenservice dienten. Der Angeklagte P. gab diese Beträge entweder bar an N. M. weiter oder er und auf seine Anweisung hin seine Lebensgefährtin A. D. überwiesen dem N. M. Beträge über Western Union.
64
Gleich zu Beginn seiner Ankunft in Deutschland übergab der Angeklagte P. dem N. M. 50 Euro. Der Angeklagte P. erhielt vom Angeklagten S. bald darauf 500 Euro. 400 Euro hiervon übergab er dem Vermieter des B. als Monatsmiete für die Wohnung in I., die als Scheinadresse für die Firma M. Palettenservice diente. 70 Euro hiervon benötigte der Angeklagte P. für Anmeldeformalitäten und die restlichen 30 Euro übergab er bar an N. M..
65
Für die Gründung der Firma M. erhielt N. M. vom Angeklagten S., ausgehändigt in bar durch den Angeklagten P., insgesamt 5.000 Euro.
66
Ein weiteres Mal kaufte der Angeklagte P. dem N. M. mit vom Angeklagten S. zuvor erhaltenen Bargeld einen VW Golf im Wert von ca. 1.400 Euro. Weitere 3.000 Euro überreichte ihm der Angeklagte P., um Deutschland wieder zu verlassen.
67
Per Western Union erfolgten folgende Überweisungen:
Sendedatum
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Zahlender
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Betrag in Euro
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06.02.2018
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A.
D.
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100
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12.11.2018
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A.
D.
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100
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28.02.2019
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A.
D.
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100
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14.06.2017
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Angeklagter P.
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150
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10.02.2018
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Angeklagter P.
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150
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15.06.2018
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Angeklagter P.
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100
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13.07.2018
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Angeklagter P.
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100
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13.07.2018
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Angeklagter P.
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100
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30.08.2018
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Angeklagter P.
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100
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06.09.2018
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Angeklagter P.
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100
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22.12.2018
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Angeklagter P.
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100
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22.01.2019
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Angeklagter P.
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100
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GESAMT
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1.300
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68
Insgesamt nahm der Angeklagte P. vom Angeklagten S. 11.250 Euro entgegen, welches er im Zusammenhang mit der Scheinfirma des Angeklagten M. weiterreichte. Abzüglich der 400 Euro, die dem Vermieter gezahlt wurden, sowie der 70 Euro für die Anmeldeformalitäten ergibt sich ein Betrag von 10.830 Euro.
2.3. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit der Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt)
69
Der Angeklagte C. D’A. erhielt dafür, dass er die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) für das Scheinrechnungssystem zur Verfügung stellte, vom Angeklagten S. grundsätzlich eine monatliche Vergütung von 2.000 Euro. Die Auszahlung an C. D’A. erfolgte wiederum über den Angeklagten P., dem das Geld in Höhe von insgesamt 8.990 Euro vom Angeklagten S. zur Verfügung gestellt worden war. Die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) wurde am 26.11.2018 ins Handelsregister eingetragen. Für den Monat November 2018 wies der Angeklagte P. seine Lebensgefährtin A. D. an, einen Betrag von 990 Euro an C. D’A. zu überweisen, was diese am 12.11.2018 ausführte. In den Monaten Dezember 2018 und Januar bis März 2019 zahlte der Angeklagte P. jeweils die vereinbarte Entlohnung von 2.000 Euro an C. D’A..
2.4. Barzahlungen des Angeklagten S. an den Angeklagten P. im Zusammenhang mit den Firmen M.H. und M.G.
70
R. I. verlangte vom Angeklagten P. für die Scheinrechnungen der Firmen M.H. und M.G. für den ersten Monat 57.000 Euro und für die weiteren Monate jeweils 40.000 Euro. Der Angeklagte P. übergab R. I. in einer Bäckerei in S. zunächst nur 15.000 Euro aus seinem eigenen Vermögen, weil ihm der Angeklagte S. zunächst kein Geld für die Zahlungen zur Verfügung gestellt hatte. Im weiteren Verlauf übergab der Angeklagte S. dem Angeklagten P. Bargeld zur Begleichung der Forderungen des R. I.. Der Angeklagte P. übergab R. I. daraufhin weitere 42.000 Euro.
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Der Angeklagte P. erhielt somit vom Angeklagten S. insgesamt 186.000 Euro Bargeld für das zur Zurverfügungstellen der Scheinrechnungen der Firma C. Holzhandel bzw. der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten. Weiterhin übte er die Verfügungsgewalt über insgesamt 61.820 Euro (10.830 Euro für M., 8.990 Euro für D’A., 42.000 Euro für I.) aus, die ihm vor Weitergabe an die genannten anderen Personen über den Angeklagten S. zugeflossen sind. Die Einzelbeträge, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 247.820 Euro ergeben, dienten dazu, das Scheinrechnungssystem durch Belohnungen der Beteiligten zu installieren bzw. am Laufen zu halten, um letztendlich dem Angeklagten S. im Zeitraum von Februar 2017 bis März 2019 (ohne August 2018) unberechtigte Steuererstattungen bzw. ersparte Steueraufwendungen zu ermöglichen.
72
Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist.
3. Einziehungsbeteiligte A. D.
73
Die Einziehungsbeteiligte A. D. kaufte mit notariellem Vertrag vom 17.09.2018 von B.S. ein Haus mit Grundstück und verschiedenem Inventar in L. zu einem Preis von 415.000 Euro. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 13.05.2019. Um einen Teil des Kaufpreises und die damit verbunden Kosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Auflassungskosten zu finanzieren – den anderen Teil finanzierte die Einziehungsbeteiligte durch eigene Ersparnisse und Zuwendungen ihrer Großmutter –, schenkte der Angeklagte P. seiner Lebensgefährtin insgesamt einen Betrag von 250.000 Euro. Mit diesem Geld erfolgten zum Teil Barzahlungen direkt an B.S., zum Teil zahlte der Angeklagte das Geld zuvor auf das Konto von A. D. ein, welche dann entsprechende Überweisungen tätigte. Die Schlussrate an B.S. in Höhe von 23.800 Euro überwies A. D. am 06.05.2019.
74
Bei der Einziehungsbeteiligten D. ist ein Betrag von in Höhe von 247.820 Euro einzuziehen, da der Angeklagte P. in dieser Höhe Beträge vom Angeklagten S. erhalten hat, die ihm für die Taten ausgezahlt worden waren. Der Angeklagte P. sicherte durch die unentgeltliche Weitergabe an seine Lebensgefährtin diesen Betrag.
75
Geschädigt ist das Finanzamt A., bei welchem die Firma S.-Paletten unter der Steuernummer # veranlagt ist.
D. Einlassung und Beweiswürdigung
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Angaben zu den verschiedenen von ihm gegründeten Firmen wurden dem Angeklagten S. Auszüge aus dem Gewerberegister des Landratsamts A. vorgehalten und die verschiedenen Daten, Adressen und Angaben von ihm bestätigt. Dass gegen den Angeklagten S. keine Eintragungen im Bundeszentralregister vorliegen, wurde dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 11.02.2021 entnommen.
77
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten P. und der Einziehungsbeteiligten D. in der Hauptverhandlung.
78
Die Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.02.2021, dem Auszug aus dem italienischen Strafregister vom 26.05.2020 bzw. 19.02.2021 sowie den Strafbefehlen des Amtsgerichts A. vom 04.08.2017, des Amtsgerichts N. vom 21.08.2017 und 15.10.2018 und dem Urteil des Landgerichts P. vom 23.11.2017, welche sämtlich in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
II. Zum festgestellten Sachverhalt
79
Die Kammer hat die volle Überzeugung zum festgestellten Sachverhalt aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten P. und zahlreichen glaubhaften Zeugenaussagen, insbesondere die der Steuerfahnder/innen M., Fr., J., K., G., L., A., F., des Staatsanwalts Dr. W., der Zeugen Br., Z.. und M. sowie den eingeführten Dokumenten, insbesondere Rechnungen, Buchhaltungsauszüge, E-Mails, bei diversen Personen sichergestellten Unterlagen und den Erkenntnissen der in Augenschein genommenen Dateien aus der Telefonüberwachung gewonnen.
1. Einlassung der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten
1.1. Einlassung des Angeklagten P.
80
Der Angeklagte P. räumte den Sachverhalt, soweit er noch Verfahrensgegenstand ist, objektiv und subjektiv vollumfänglich ein. Er äußerte sich zudem detailliert zu den Tatvorwürfen und zum Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S..
81
Der Angeklagte P. schilderte, dass er, bevor er den Angeklagten S. kennengelernt habe, nie etwas mit Palettenhandel zu tun gehabt habe. Er habe von 2015 bis Juni 2016 als Pizzabäcker und Küchenhilfe in einem Lokal gearbeitet, das seine Mutter R. C. zusammen mit einem Griechen in S., geführt habe. Dieses Lokal hätten auch G. F. und T. Z.. des Öfteren besucht, mit denen er sich angefreundet habe, vor allem mit G. F.. Als das Lokal im Juni 2016 geschlossen worden sei, habe er Geldprobleme gehabt. Es wären noch 60.000 Euro Schulden aus Forderungen im Zusammenhang mit dem Lokal offen gewesen. Er habe G. F. und T. Z.. von seinen finanziellen Problemen berichtet, woraufhin ihm T. Z.. erwidert habe, er könne ihm vielleicht behilflich sein. Am nächsten Tag habe er sich mit T. Z.. im Lehnbachcafé in S. getroffen und sei dann mit ihm zum Angeklagten S. nach Hi. gefahren. Bereits während der Fahrt habe T. Z.. ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Firma zu gründen. In Hi. angekommen habe T. Z.. zunächst allein mit dem Angeklagten S. gesprochen. Anschließend sei ihm der Angeklagte S. vorgestellt worden und beide hätten ihn gefragt, ob er eine neue Firma gründen wolle. Er habe zugestimmt und einen Zettel erhalten mit dem Namen der zukünftigen Firma. Das Unternehmen habe er auf den Namen seiner Mutter anmelden sollen, da diese schon eine Steuernummer gehabt habe. Er habe anfangs, er meine im Oktober und November 2016, noch die Steuernummer für die Gaststätte gehabt, bis er für die Firma Holzhandel C. eine eigene Steuernummer erhalten habe. Er sei mit seiner Mutter zur Gemeinde und habe die Firma auf den Namen seiner Mutter wie aufgetragen angemeldet. Nach der Anmeldung habe er vom Angeklagten S. 500 Euro erhalten. T. Z.. und der Angeklagte S. hätten ihm erklärt, dass er noch eine eigene Steueridentifikationsnummer benötige. Nach drei bis vier Wochen habe er die Nummer erhalten. Er habe dann T. Z.. angerufen. Sie hätten zusammen die Pilsbar „Silberdollar“ in S. aufgesucht. Dort habe T. Z.. einen USB-Stick in einen Computer eingesteckt, der mit dem Passwort „P.“ gesichert gewesen sei. Dieser habe Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten für den Monat Oktober 2016 vorbereitet gehabt und noch das Logo der Kinderwagenfirma „C.“ eingefügt. Die Rechnungen habe T. Z.. ausgedruckt. Anschließend seien sie zum Angeklagten S. gefahren, der die Rechnungen kontrolliert und dann 10.000 Euro gestückelt in 200 Euro-Scheinen geholt habe. Hiervon habe er 8.000 Euro und T. Z.. 2.000 Euro erhalten. Nachdem er längere Zeit nichts von den beiden gehört habe, habe er Ende November 2016 bei T. Z.. angerufen, den er aber nicht erreicht habe. Er sei dann – es sei schon fast Weihnachten gewesen – zum Angeklagten S. gefahren. Dieser habe seine Frau T. hinzugeholt, welche mit einem Stapel Rechnungen gekommen sei, die sie dem Angeklagten S. gegeben habe. Es habe sich um Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten für Oktober, November und Dezember 2016 gehandelt. Er habe daraufhin erwidert, dass er damit nichts zu tun haben wolle, da die Rechnungen nicht von ihm seien. T. S. habe erwidert, dass sie T. Z.. hierfür schon 44.000 Euro gegeben hätten, und habe ihm selbst 5.000 Euro Bargeld angeboten. Er habe dieses zunächst nicht annehmen wollen. T. S. habe ihm daraufhin erklärt, dass es sich nur um Rechnungskopien handle und die Originale schon der Steuerberater erhalten habe. Er habe die 5.000 Euro letztlich doch angenommen. Am Abend des 26.12.2019 seien der Angeklagte S. und T. S. zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm ein Kuvert mit 500 Euro übergeben.
82
Ende Dezember 2016, Anfang Januar 2017 habe er T. Z.. telefonisch erreichen können. Dieser habe geleugnet, die Rechnungen für 44.000 Euro an den Angeklagten S. gegeben zu haben. T. Z.., die Eheleute S. und er hätten sich daraufhin in der Betriebstätte des Angeklagten S. in A. getroffen. Dort hätten sich der Angeklagte S. und T. Z.. zunächst längere Zeit gestritten, den Streit dann jedoch beigelegt. Man hätte ihm nun erklärt, dass er selbst in O. Paletten bauen solle. Zwei Arbeiter des Angeklagten S., die im Gebäude in O. im oberen Stockwerk gewohnt hätten, sollten ihm zeigen, wie man Paletten baue. Er selbst habe sich mit Möbeln, die er sich bei der Caritas besorgt habe, im unteren Bereich ein Büro eingerichtet. Er habe dem Angeklagten S. dargelegt, dass er seine Firma auf seinen eigenen Namen laufen lassen wolle und nicht auf den seiner Mutter. Der Angeklagte S. habe jedoch erwidert, dass dies zu lange dauern würde. T. S. habe ergänzt, dass man in der Betriebsstätte in O. ein Zimmer für seine Mutter einrichten solle, damit es so aussehe, als ob sie hier wohnen würde. Sie könne dann zurück nach Italien gehen. Im Falle einer Kontrolle könne man sagen, sie sei im Urlaub. Seine Mutter – so der Angeklagte P. – habe nichts von den Scheingeschäften gewusst. Er habe ihr nie davon berichtet.
83
Anfang 2017 habe ihn der Angeklagte S. nach den Rechnungen des „Gegners“ gefragt. T. S. habe ihm dargelegt, dass dies die Rechnungen der Firma seien, von der er einkaufe. Er habe gesagt, dass er keinen „Gegner“ habe. Er habe sich deshalb noch im Januar 2017 an T. Z.. gewandt. Er sei zu diesem nach Hause gefahren, wo T. Z.. ihm am Computer Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. erstellt habe. Mit diesen Rechnungen sei er zum Angeklagten S. gefahren, der diese überprüft habe. Bei vier bis fünf Rechnungen habe der Angeklagte S. Fehler in Form von doppelten Rechnungsnummern festgestellt. Er habe sich mit T. Z.. nochmals im „Silberdollar“ getroffen, der die Rechnungen nochmals neu erstellt habe. Diese Rechnungen habe er erneut dem Angeklagten S. gezeigt, der sie nun akzeptiert habe. Die Rechnungen habe er seinem Steuerberater bringen sollen. Er habe damals jedoch keinen gehabt, sondern sich erst um einen kümmern müssen. Schließlich habe er den Steuerberater S. beauftragt, dem er noch im Januar 2017 Rechnungen gebracht habe.
84
Der Angeklagte S. habe ihm, ebenfalls noch im Januar 2017, gesagt, er solle selbst Rechnungen schreiben. T. S. habe ihm in der Betriebsstätte in O. am Computer gezeigt, wie dies funktioniere. Ab Januar habe er dann selbst Rechnungen geschrieben. Später berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er selbst erst dann Rechnungen geschrieben habe, als das Kinderwagenlogo nicht mehr verwendet worden sei. Im Übrigen habe er Rechnungen betreffend die Firma B. Palettenservice nie geschrieben. Die „C.-Rechnungen“ habe er nach Vorgaben des Angeklagten S. geschrieben. Dieser habe ihm einen Ordner gegeben, aus denen die Daten ersichtlich gewesen seien. Zunächst habe er alle Rechnungen für einen Monat auf einmal geschrieben, später habe T. S. gesagt, er solle jeden Tag Rechnungen schreiben und ihr per E-Mail schicken. Das sei nur für kurze Zeit so durchgeführt und dann wieder geändert worden.
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Ab Januar 2017 habe er auch mit der Reparatur von defekten Paletten begonnen, die er vom Angeklagten S. erhalten habehatte. Die reparierten Paletten habe er an den Angeklagten S. verkauft. Er habe pro Lkw 624 oder 627 Paletten aufgeladen und hierfür 1.300 Euro erhalten. Die Bezahlung der reparierten Paletten durch den Angeklagten S. sei „schwarz“ erfolgt.
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Später habe er neue Paletten gebaut und dem Angeklagten S. geliefert. Hierfür habe der Angeklagte S. ihm 8,40 Euro pro Palette gezahlt. Auf einen Lkw hätten 812 Paletten gepasst. Pro Lkw habe er somit, inklusive Umsatzsteuer, knapp über 8.116 Euro erhalten. Diese Paletten habe er ordnungsgemäß versteuert.
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Ab Ende/Mitte 2018 habe er etwa 45.000 Euro pro Woche für die Lieferung echter Paletten erhalten sollen. Manchmal habe der Angeklagte S. korrekt bezahlt, manchmal nicht. Er selbst habe seine Leute und das Holz bezahlen müssen.
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Der Angeklagte S. habe ihm im Übrigen eine Vielzahl von Paletten geschickt, die in seiner Betriebsstätte in O. gestapelt gewesen seien, damit es bei einer Kontrolle so aussehe, als würden sie viel arbeiten.
89
Der Angeklagte P. erläuterte weiter, dass mit dem Angeklagten S. zunächst vereinbart gewesen sei, dass die 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten dergestalt aufgeteilt werden sollte, dass zehn Prozent der Angeklagte S., sieben Prozent er und zwei Prozent T. Z.. erhalten sollte. Er habe sich dann jedoch mit dem Angeklagten S. dahingehend geeinigt, dass er als Vergütung für das Ausstellen der Scheinrechnungen einen Betrag von monatlich 10.000 Euro erhalte. Tatsächlich habe der Angeklagte S. ihm oft nur zu geringe Beträge bezahlt und dies auch oft verspätet. Deshalb habe es oft Streit gegeben, bei welchem er auch laut geworden und den Angeklagten S. bedroht habe.
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Im März 2017 habe ihn der Angeklagte S. aufgesucht und gefragt, ob er jemanden aus Italien kenne, der Geld brauche, eine Firma gründen und danach wieder heimfahren würde. Er habe hierfür den in Italien wohnhaften N. M. gewinnen können, der nach ca. 20 bis 25 Tagen gekommen sei. Der Angeklagte S. habe festgelegt, dass N. M. in der Halle in O. in einem Nebenzimmer schlafen solle, und er selbst keinen Kontakt zu diesem wolle. Der Angeklagte S. habe ihm 50 Euro übergeben, die er auftragsgemäß an N. M. weitergeleitet habe. Weiter habe er vom Angeklagten S. 500 Euro erhalten, um das Unternehmen und N. M. anzumelden und den Vermieter des B. zu bezahlen, unter dessen Adresse die Scheinfirma laufen sollte. Dies sei in I. gewesen. Dort habe N. M. aber nie gewohnt. Für die Anmeldungen habe er 30 und 40 Euro gezahlt, dem Vermieter des B. 400 Euro übergeben. Die restlichen 30 Euro habe er N. M. ausgehändigt. Er habe weiterhin vom
91
Angeklagten S. den Auftrag erhalten für N. M. ein Konto zu eröffnen, für das auch er Kontovollmacht erhalten sollte. Dies habe er getan. Nach ca. drei Wochen sei die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt worden. Danach habe der Angeklagte S. ihm 5.000 Euro übergeben, die er auftragsgemäß an N. M. weitergeleitet habe. N. M. habe später einen Pkw verlangt für seine Dienste. Mit vom Angeklagten S. erhaltenen Geld habe er ihm einen VW Golf im Wert von ungefähr 1.400 Euro gekauft und ihm weitere 3.000 Euro überreicht, um Deutschland wieder zu verlassen. Auch per Western Union seien ihm noch Beträge überwiesen worden. Sämtliche Rechnungen der Firma M. Palettenservice an die Firma S.-Paletten – allesamt Scheinrechnungen – habe er selbst geschrieben. N. M. sei in das Scheinrechnungssystem eingeweiht gewesen. Er habe gewusst, dass es sich bei der Firma M. Palettenservice nur um eine Scheinfirma handelt, die ausschließlich Scheinrechnungen ausstellte. N. M. habe auch die verschiedenen Lieferketten gekannt. Lediglich die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) sei diesem nicht bekannt gewesen.
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Etwa Ende des Jahres 2017 habe sich der Angeklagte S. an ihn gewandt, dass er mehr Rechnungen brauche. Er habe dem Angeklagten S. den Vater und den Bruder seiner Lebensgefährtin, C. und G. D., als potentielle Firmengründer vorgeschlagen. C. D. sei zu dieser Zeit bereits bei ihm als Staplerfahrer tätig gewesen. G. D. habe noch in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Beide hätten schließlich im April 2018 die Firmen D. bzw.D.H. gegründet. Beide seien von Anfang an in das komplette Scheinrechnungssystem eingeweiht gewesen. Für ca. drei bis vier Monate hätten G. und C. D. für ihre Firmen Rechnungen an die Firma S. geschrieben. Weil diese zu viele Fehler gemacht hätten, habe er das Rechnungsschreiben schließlich nach Aufforderung durch den Angeklagten S. übernommen. Sowohl G. als auch C. D. sollten als Entlohnung 50 Prozent der in den Rechnungen ihrer Firmen an die Firma S.-Paletten ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten. G. habe diesbezüglich auch ein „Schwarzbuch“ geführt. Er habe beiden bei den Anmeldungsformalitäten bei der Gemeinde und dem Finanzamt sowie beim Eröffnen eines Kontos geholfen.
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Anfang 2018 habe er auch eine Halle in W. gemietet. Dort hätten drei bis vier Mitarbeiter von ihm gearbeitet, zeitweise auch T. Z.. Das Lager in W. sei dann offiziell auch eine Betriebsstätte von C. D. gewesen. Sowohl C. als auch G. D. hätten ebenso Paletten repariert und später dann auch gebaut. Jedenfalls die reparierten Paletten hätten beide ebenfalls „schwarz“ an die Firma S. Paletten verkauft.
94
Irgendwann habe der Angeklagte S. ihm aufgetragen, einen neuen „Gegner“ anstelle der Firma M. Palettenservice zu suchen. Ein gewisser P. (es handelt sich um den anderweitig Verfolgten C. B.) habe ihm den Kontakt zu R. I. vermittelt, den er dann ungefähr Mitte Oktober 2018 kennengelernt habe. Diesem habe er die Papiere seiner Firma und die der Firmen von C. und G. D. übergeben. Ungefähr im November 2018 seien R. I. und P. zu ihm ins Büro nach O. gekommen. Es wurde vereinbart, dass er für sämtliche Scheinrechnungen für den Monat Oktober 2018 57.000 Euro und für die weiteren Monate je 40.000 Euro zahlen sollte. Schließlich sei R. I. zu ihm nach Hause gekommen. G. und C. D. seien auch anwesend gewesen. R. I. hätte sowohl für die Firma C. Holzhandel als auch die Firmen D. undD.H. Scheinrechnungen der Firma M.H. des M. Br. mitgebracht, ebenso wie entsprechende Lieferscheine und Quittungen. Er, C. und G. D. hätten die Unterlagen stempeln und unterschreiben müssen. Später hätten sie dann auch Rechnungen der Firma M.G. erhalten, dessen Inhaber ebenfalls M. Br. gewesen sei. Am Anfang habe er (der Angeklagte P.) nur 15.000 Euro bezahlt, weil er noch kein Geld vom Angeklagten S. erhalten habe. Er habe dem Angeklagten S. berichtet, dass R. I. das Geld wolle. Er und der Angeklagte S. hätten sich daraufhin mit R. I. in einer Bäckerei in S. getroffen, bei welchem der Angeklagte S. dargelegt habe, dass er derzeit Probleme mit dem Finanzamt habe. R. I. habe ihnen ein paar Tage Zeit gegeben. Es habe dann ein weiteres Treffen in seiner Wohnung in A. gegeben, bei welchem neben R. I. auch der Angeklagte S. und dessen Mitarbeiter T. J., genannt „T“ oder „C“, anwesend gewesen seien. R. I. habe ihnen geraten, ihre Handys wegzuschmeißen. Er gab an, er selbst habe eine SIM aus Polen. „C“ bot dem Angeklagten S. an, auch eine polnische SIM zu besorgen. R. I. habe sie darauf hingewiesen, dass – sollte das Finanzamt erscheinen – dieses gleichzeitig zu jedem kommen würde, man jedoch nichts sagen solle, dann sei man nach zwei Tagen wieder draußen.
95
Schließlich habe ihm der Angeklagte S. Geld gegeben und er habe an R. I. nochmals insgesamt 47.000 Euro gezahlt, insgesamt somit 62.000 Euro. Eine Zahlung von 98.000 Euro stünde immer noch aus.
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Etwa im November 2018 habe der Angeklagte S. ihm aufgetragen, er selbst solle auch eine neue Firma gründen. Die Firma C. Holzhandel solle er in Insolvenz schicken. Als er die Steuernummer für die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) erhalten habe, habe er die Firma Holzhandel C. aufgegeben. Anfang 2019 habe er aber eigentlich mit dem gesamten „Palettengeschäft“ aufhören wollen. Der Angeklagte S. habe jedoch immer gebettelt, er solle weitermachen. Bei einem Gespräch, bei welchem der Angeklagte S. und seine Ehefrau T. S. anwesend gewesen seien, habe er sich beklagt, dass er eigentlich 10.000 Euro im Monat vom Angeklagten S. für die Scheinrechnungen erhalten hätte sollen, diese aber nicht bekommen habe. T. S. habe ihm daraufhin angeboten, dass er die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer von 19 Prozent der Scheinrechnungen der Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) an die Firma S.-Paletten als Vergütung erhalten solle. Er habe dieses Angebot angenommen, da dies auf einen höheren monatlichen Betrag hinauslaufen würde, als die vereinbarten monatlichen 10.000 Euro für das Ausstellen der „C.“-Rechnungen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Firma P.P. erläuterte der Angeklagte P., dass T. S. die eigentliche Chefin sei, der Angeklagte S. sei nur die Marionette.
97
Der Angeklagte S. habe ihn außerdem im November 2018 gebeten, wieder einen neuen „Gegner“ zu suchen. Sein Bekannter C. B., den er über seine Tätigkeit bei „Audi“ in Ingolstadt gekannt habe, habe schließlich C. D’A. „besorgt“. R. I. habe sich um die Gründungsformalitäten für dessen Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) gekümmert. Der Angeklagte S. habe vorgeschlagen, dass man denselben Notar nehmen solle, der auch für seine Firma P.P.UG (haftungsbeschränkt) tätig gewesen sei, und dieser die Firma von C. D’A. in derselben Art und Weise gestalten solle. Er selbst habe C. D’A. etwa Ende November 2018 zum Notartermin begleitet und dort als Dolmetscher fungiert. Außerdem habe er für ihn ein Büro in I. eingerichtet. Er sei mit C. D’A. auch dort gewesen. Dieser habe von Anfang an gewusst, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, die Scheinrechnungen ausstellt. Als Vergütung für seine Tätigkeit habe C. D’A. 2.000 Euro im Monat erhalten. Das Geld habe er ihm ausgehändigt, aber selbst zuvor vom Angeklagten S. erhalten. Teilweise hätten auch, zum Teil über seine Lebensgefährtin A. D., Zahlungen per Western Union stattgefunden. Da C. D’A. wieder zurück nach Italien gegangen sei, habe man C. B. Prokura und Kontovollmacht erteilt. C. B. habe ebenfalls gewusst, dass die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) nur Scheinrechnungen ausstellt. Die Rechnungen habe er einen Monat lang geschrieben, danach habe dies G. D. übernommen.
98
Der Angeklagte P. berichtete weiter, dass der Angeklagte S. ihm teilweise die Rechnungsbeträge aus den vom ihm geschriebenen Scheinrechnungen der Firmen Holzhandel C. bzw. P.P. UG (haftungsbeschränkt) überwiesen habe, er ihm jedoch das Geld in bar wieder zurückzahlen habe müssen, und zwar den vollständigen Betrag. Er habe nicht, wie vom Angeklagten S. behauptet, die 19 Prozent Umsatzsteuer einbehalten.
99
Weiterhin berichtete der Angeklagte P., zu welchen Zwecken der Angeklagte S. die Scheinrechnungen benötigte.
100
So gab er an, dass der Angeklagte S. bei der Firma Ga. in Polen Paletten eingekauft habe. Die Bezahlung an M. L., einem Vertreter der Firma G., sei zum Teil schwarz erfolgt, ein Teil sei über Rechnung gelaufen. Er selbst habe bei M. L. auch Paletten eingekauft.
101
Zudem seien Fahrer mit gestohlenen Paletten gekommen. In U. habe der Angeklagte S. bzw. dessen Mitarbeiter diese sogenannten Straßenankäufe getätigt. Die Verkäufer seien „schwarz“ bezahlt worden. An Einwegpaletten hätten die Arbeiter des Angeklagten S. zudem Stempel angebracht (um diese als Mehrwegpaletten zu kennzeichnen).
102
Für diese Schwarzeinkäufe habe der Angeklagte S. Abdeckrechnungen benötigt, aber auch für die Käufe der reparierten Paletten, die der Angeklagte S. ebenfalls „schwarz“ bezahlt habe.
103
Der Angeklagte S. habe zudem bereits im Jahr 2017 Scheinlieferungen nach Italien durchgeführt. T. S. habe die Rechnungen an die italienischen Firmen geschrieben. Er selbst habe erst irgendwann im Jahr 2018 verstanden, warum der Angeklagte S. die „Italiengeschäfte“ tätige. Er habe es dann selbst drei Mal ausprobiert und hohe Beträge vom Finanzamt erstattet erhalten.
104
Im Zusammenhang mit den Italiengeschäften führte der Angeklagte auch aus, dass der Angeklagte S. im März 2018 zu ihm ins Büro gekommen sei. Sein „Schwiegervater“ C. sei auch anwesend gewesen. Der Angeklagte S. habe berichtet, dass er mindestens fünf italienische Firmen benötige. Er habe daraufhin erwidert, dass dies schwierig sei, da er schon fünf Jahre lang nicht mehr in Italien gewesen sei. Der Angeklagte S. habe gefragt, ob er nicht C. D. um Hilfe bitten könne. Dieser habe aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass dies sehr schwierig sei. Der Angeklagte S. habe auf die Wichtigkeit hingewiesen, da sie ansonsten alle in Schwierigkeiten stecken würden, und habe ihn schließlich „weichgekocht“. C. D. habe angeboten, nach Italien zu reisen und sich dort nach fünf Firmen umzusehen. Sein „Schwiegervater“ sei dann schon am nächsten Tag nach Italien gereist und habe tatsächlich eine Person ausfindig gemacht, die zugesagt habe, die Unternehmen für 3.000 Euro pro Firma zu besorgen. Etwa sieben bis zehn Tage später sei der Mann aus Italien angereist. Er habe sich als M. vorgestellt. Er, C. D., der Angeklagte S. und M. hätten sich im L.café in S. getroffen. Er – der Angeklagte P. – habe angeboten, als Übersetzer tätig zu sein. M. habe aber relativ gut Deutsch gesprochen. Momo habe die Firmenunterlagen und Passkopien übergeben und hierfür insgesamt 15.000 Euro vom Angeklagten S. erhalten. M. habe daraufhin dem Angeklagten S. noch Firmenunterlagen für zwei weitere Firmen geschenkt. Er habe aber danach keinen Kontakt mehr mit M. gehabt, gehe aber davon aus, dass dies beim Angeklagten S. der Fall gewesen sei.
105
Der Angeklagte P. führte weiter aus, dass er nicht wisse, wie der Angeklagte S. an die weiteren italienischen Firmen gekommen sei. Er habe jedoch Stempel von italienischen Firmen vom Angeklagten S. erhalten, die er für diesen verstecken sollte.
106
Des Weiteren führte er aus, dass der Angeklagte S. ihm einmal aufgetragen habe, O. di V. von der italienischen Firma Gi. in Sizilien ausfindig zu machen. C. D. – später berichtigte er, es sei G. D. gewesen bzw. beide seien in Italien gewesen, er wisse aber nicht, wer genau den Kontakt zu O. di V. hergestellt habe – hätte O. di V. in Sizilien getroffen und ihn überzeugt nach Deutschland zu kommen. Der Angeklagte S., er und O. di V. seien zusammen beim Steuerberater R. gewesen. Er habe als Dolmetscher fungiert, habe aber nicht das übersetzt, was O. di V. berichtet habe, sondern das kund getan, was nach den Vorstellungen des Angeklagten S. dem Steuerberater übermittelt werden sollte. Der Angeklagte S. habe O. di V. 10.000 Euro und die Unterkunft im Hotel bezahlt.
107
Weiterhin äußerte sich der Angeklagte P. zu seiner Lebensgefährtin A. D.. Diese habe als Sekretärin bei den Firmen Holzhandel C. und P.P. UG (haftungsbeschränkt) gearbeitet und zunächst 1.500 Euro und später 3.000 Euro monatlich netto verdient. Sie habe teilweise im Büro in O., teilweise aber auch zu Hause gearbeitet. Bevor sie als Sekretärin tätig gewesen sei, habe sie bei der Reinigungsfirma B. gearbeitet, bei der sie zwischen 600 und 700 Euro monatlich netto verdient habe.
108
Zum Haus, welches seine Lebensgefährtin A. D. erworben hat, ließ sich der Angeklagte P. dahingehend ein, dass A. D. ca. 200.000 Euro hierfür aufgewendet habe. Sie habe eigene Ersparnisse und Zuwendungen ihrer Großmutter verwendet. Etwa 250.000 Euro in bar habe er A. D. geschenkt zur Bezahlung des Kaufpreises und der mit dem Kauf verbundenen sonstigen Kosten. Es habe sich zum einen um Geld gehandelt, welches er für den Verkauf von Paletten erhalten habe. Zum anderen habe er ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro vom Angeklagten S. erhalten. Er habe jedoch nie vorgehabt, dieses Geld zurück zu zahlen, da der Angeklagte S. ihm noch Geld geschuldet habe. Seine Lebensgefährtin sei Alleineigentümerin des Hauses, weil dieses für sie und ihre gemeinsamen Kinder als Absicherung dienen sollte.
109
Das Geld, das er für die Scheinrechnungen erhalten habe, insgesamt etwa 200.000 Euro, habe er für den Kauf von Holz und Materialien sowie die Bezahlung seiner Arbeiter verwendet.
1.2. Einlassung des Angeklagten S.
110
Der Angeklagte S. räumte teilweise den objektiven Sachverhalt ein. Er habe aber jedenfalls nicht gewusst, dass er Steuern hinterziehe.
111
Der Angeklagte ließ sich an mehreren Tagen ein, schilderte jedoch manche Sachverhalte auf seinen Wunsch hin erneut, teilweise auch mit Ergänzungen oder Änderungen. Deshalb erfolgt eine Wiedergabe seiner Einlassung dergestalt, dass sie im Kern der zeitlichen Chronologie seiner Angaben in der Hauptverhandlung entspricht. Dies dient auch dazu, um darzulegen, auf welche Art und Weise sich der Angeklagte S. eingelassen hat, und wie er auf konkrete Fragen geantwortet hat. Denn dies spielt für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten S. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eine Rolle, aber auch für die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte schuldfähig ist.
112
Er ließ sich im Wesentlichen wie folgt ein:
1.2.1. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 22.07.2020
113
Zunächst schilderte er, wie er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Er führte aus, dass er in Hi. und U. eine Halle gehabt habe, dazu drei Lkw und etwa vier Stapler. Er habe in A. ein Lager eröffnen wollen und Stapler und Maschinen dorthin gebracht, da er dort Paletten reparieren und Straßenankauf habe machen wollen.
114
Dann sei T. Z.. nach A. gekommen und habe ihm erklärt, dass Straßenankauf für ihn zu gefährlich sei. Deshalb habe er T. Z.. die Halle gegeben. G. F. sei auch nach A. gekommen. Beide hätten Paletten gekauft. Er wisse aber nicht, wo sie diese gekauft hätten.
115
Auf einmal sei der Angeklagte P. zusammen mit T. Z.. erschienen. Irgendwann habe der Angeklagte P. den T. Z.. „weg“ haben wollen. Der Angeklagte P. habe ihm erklärt, dass T. Z.. in der Halle Drogen verkaufen würde und er – der Angeklagte S. – sich ebenfalls strafbar machen würde, wenn er dem T. Z.. weiterhin die Halle überlasse. Deshalb habe er Z.. „von der Halle entfernt“ und dem Angeklagten P. die Halle übergeben, der dort Paletten repariert und gekauft habe.
116
In Italien habe er dann 160.000 Euro mit der Firma K. verloren. Der Angeklagte P. habe eine Person namens Ge. nach Italien zur Firma K. geschickt. Dieser habe ihm ein Foto geschickt, auf dem zu sehen gewesen sei, dass die Paletten nicht mehr vorhanden gewesen seien. Als Ge. zurückgekommen sei, habe er ihm berichtet, dass es Firmen in Italien gebe, die sofort zahlen würden. Er habe 30 Cent pro Palette verdienen sollen, was sich gut angehört habe.
117
Er habe dem Angeklagten P. Holz, Nägel und Paletten gegeben. Der Druck sei aber immer größer geworden, da der Angeklagte P. immer mehr Geld gewollt habe. Der Angeklagte P. habe ihm „Fotzen“ angedroht. Auch eine Person namens I. habe immer Schläge vom Angeklagten P. erhalten, der immer aggressiv gewesen sei.
118
Die Firmen in Italien hätten sie überprüft. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei erst nicht gültig gewesen. Der Angeklagte P. habe gesagt, die Nummern würden freigeschalten. Am nächsten Tag sei das der Fall gewesen.
119
„Italien“ habe immer mehr Paletten gewollt, der Angeklagte P. immer mehr Geld. Er habe keine Löhne mehr bezahlen können. Der Angeklagte P. habe immer mehr Druck gemacht, ihm einmal in A. eine „Fotzen“ gegeben und ihn einmal im Kofferraum eingesperrt. Bei letzterem sei G. D. dabei gewesen. Sie hätten dies getan, weil er zu wenig Geld gebracht habe. Er habe nicht mehr gewusst, wo er das Geld hernehmen solle und sich von seinem Bruder und Onkel Geld geliehen. Er habe auch immer wieder beim Finanzamt angerufen. Irgendwann sei nichts mehr übriggeblieben. Er habe auf das Haus nochmal eine Grundschuld über 600.000 Euro eingetragen.
120
Einmal sei der Angeklagte P. auch mit seinen Arbeitern mit Sägen gekommen. Sie hätten gedroht, sie schneiden ihm die Hand ab. Manchmal sei der Angeklagte P. mit einem Hammer gekommen und gedroht, er schlage ihm den Kopf ein. Auch mit einem Messer sei er manchmal gekommen. Sie hätten auch öfters den Schlüssel seines Autos weggenommen und dieses nach Geld durchsucht.
121
Im Sommer oder im Oktober 2018 habe er zu seinem Bruder gesagt, dass er nicht mehr könne. Dieser habe ihm vorgeschlagen, zur Polizei zu gehen. Er habe ihm geantwortet, dass er das schon „hinkriege“. Der Angeklagte P. habe immer gesagt, es kämen in fünf Minuten zehn Autos aus Italien, wenn er etwas mache. Dieser habe ihm auch erzählt, er habe einmal ein Haus mit einem Bagger eingerissen und die Leute mit der Kettensäge klein geschnitten. Leute hätten auch eine Kugel an den Fuß bekommen und seien ertränkt worden.
122
Er habe den Anweisungen des Angeklagten P. immer gefolgt. Er wäre sogar aus dem Fenster gesprungen, wenn der Angeklagte P. ihn dazu aufgefordert hätte. Er habe keine Zeit mehr gehabt, auch nicht für seine Kinder. Denn er sei stundenlang auf der Bank gewesen und habe auf Geld gewartet. Der Angeklagte P. sei auch dabei gewesen und hätte dann sein Geld erhalten. Er habe Rücküberweisungen getätigt, soweit es gegangen sei, um wieder an Geld zu gelangen. Er habe keine Miete mehr gezahlt und Schulden gehabt. Er habe dem Angeklagten P. immer die gesamte Steuer geben müssen und ihm alles gegeben, was gekommen sei. Er habe kein Geld mehr auf der Seite gehabt.
123
Zu seinem Unternehmen S.-Paletten führte er aus, dass er klein angefangen und Paletten repariert habe. Der Betrieb sei immer größer geworden. Bis etwa 2014/2015 sei es gut gelaufen. Er habe kein Schufa-Problem gehabt. Dann sei der Angeklagte P. gekommen und er habe nicht einmal mehr einen Strafzettel über 10 Euro bezahlen können.
124
Der Angeklagte konnte auf Nachfrage nicht benennen, wann er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Er habe geschätzt, dass dies 2014 oder 2015 gewesen sei. Den ungefähren Umsatz in den Jahren 2014/2015 konnte der Angeklagte S. nicht benennen. Er habe immer die zwei Hallen in U. und Hi. gehabt. Insgesamt habe er 15-18 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Büro hätten seine Frau T. S. und sein Mitarbeiter T. J. gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Paletten zu kaufen und zu verkaufen und mit den Firmen zu sprechen.
125
Die Probleme hätten mit der Halle in A. begonnen, die er von Herrn D. angemietet habe, und die er dann an T. Z.. und G. F. untervermietet habe, die Straßenankauf und sonstigen Ankauf von Paletten getätigt hätten.
126
Er erwähnte im Anschluss hieran, dass er im Jahr 2014 auf dem Haus 150.000 Euro Schulden gehabt habe, und „es dann nochmal auf 800.000 erhöht“ habe.
127
Anschließend äußerte er sich nochmal zu T. Z… Dieser habe schon lange Zeit einen Palettenhandel gehabt, sei dann insolvent gewesen und habe anschließend mit G. F. zusammengearbeitet. Mit T. Z.. habe er schon im Vorfeld Geschäfte gemacht. Dieser habe Firmen in S., A. und bei Burgheim gehabt. Dessen Insolvenz habe ihn nicht betroffen. T. Z.. habe ihm zwei Lkw Paletten, die er ihm schon geliefert habe, nicht bezahlen können.
128
Im Anschluss berichtete er von Verlustgeschäften in Russland. Er habe über seinen Mitarbeiter namens E. R. eine Firma in Russland gründen wollen. Diesen habe er nach Russland geschickt. Er habe die Firma R. in Moskau gegründet, die seine Firma (des Angeklagten S.) sein sollte. Er habe Eugen R. 400.000 Euro zum Kauf von Paletten überwiesen, da dieser das Geld im Voraus gebraucht habe. Er habe immer mehr bezahlt und dabei viel Geld verloren. E. R. habe ihm dann vorgeschlagen, dass er ihm zehn Lkws schicke, aber nur acht bezahlen brauche. So habe er seine Schulden jeweils um 10.000 Euro ermäßigt. Die Rechnungen für die acht Lkws habe er schon vor Lieferung bezahlen müssen, da ihm E. R. sonst gar keine Paletten geliefert hätte. Die Russlandgeschäfte seien ordnungsgemäß gebucht, versteuert und verzollt worden. Zeitlich hätten die Geschäfte mit der Firma R. begonnen, bevor er die Halle in A. gehabt habe, und hätten bis zu seiner ersten Verhaftung angedauert.
129
Der Angeklagte kam nun nochmals auf T. Z. und G. F. zu sprechen. Von diesen habe er, als diese in A. tätig gewesen seien, ebenfalls Paletten gekauft. Die beiden seien etwa drei bis vier Monate in A. gewesen, im Jahr 2014. Dann sei schon der Angeklagte P. ins Spiel gekommen. Die drei hätten sich vorher schon gekannt. Weitere Angaben zu diesem Komplex wollte der Angeklagte S. nicht machen, da er sich erst mit seinem Verteidiger besprechen wollte.
130
Allerdings ging der Angeklagte S. nun nochmals kurz auf den Beginn des Geschäftsverhältnisses mit dem Angeklagten P. ein. Er gab an, der Angeklagte P. habe den Straßenankauf übernommen. Die Halle in A. habe er dem Angeklagten P. untervermietet.
131
Nun berichtete der Angeklagte S. über die Italiengeschäfte und wies darauf hin, dass „sie selbst geladen haben“. Das sei „direkt vom Laden weg“ gegangen. Damit habe er nichts „am Hut“ gehabt. Die hätten gesagt, das passe alles. Der Angeklagte P. habe gesagt, er wolle ihm „mit K.“ helfen. Betreffend die Italiengeschäfte habe er 30 Cent pro Palette erhalten. Die habe er aufgeschlagen. Förmlich habe er die Paletten nach Italien weiterverkauft. Der Angeklagte P. habe die Paletten gebaut. Diese seien dann nach Italien geliefert worden. Der Angeklagte P. habe mit den italienischen Firmen telefoniert, weil er selbst nicht Italienisch sprechen könne. Er habe ihm mitgeteilt, wie viele Lkw an die verschiedenen Firmen geliefert werden würden. Es habe sich nach dessen Angaben bei den Unternehmen um Stein-, Holz- oder Pflasterfirmen gehandelt. Zwischen ihm (dem Angeklagten S.) und den italienischen Firmen hätte es keine Verträge gegeben. Die Rechnungen an die italienischen Firmen habe seine Frau geschrieben. Diese hätte er an den Angeklagten P. weitergereicht, ebenso wie die Lieferscheine, welche er von diesem gestempelt wieder zurückerhalten habe. Für 8,40 Euro pro Palette habe er vom Angeklagten P. gekauft, für 8,70 Euro habe er die Paletten nach Italien weiterverkauft. Den Differenzbetrag von 30 Cent habe er vom Angeklagten P. bar erhalten. Das Geld hätten nach Angaben des Angeklagten P. die Fahrer aus Italien mitgebracht. Die Umsatzsteuer aus dem Einkauf vom Angeklagten P. habe er beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht und an den Angeklagten P. weitergegeben. Im Weiteren nannte der Angeklagte S. auch einen Einkaufspreis von 8,20 Euro und einen Verkaufspreis von 8,50 Euro.
132
Der Angeklagte S. erklärte weiter, dass er immer habe warten müssen, bis Geld vom Finanzamt ausgezahlt worden sei. Er habe aber schon vorher den Angeklagten P. bezahlt. Als es immer mehr geworden sei, habe er überall Geld zusammengesucht.
133
Im Oktober 2018 habe er keine Steuer zurückerhalten. Sein Steuerberater R. habe Gespräche mit dem Finanzamt geführt. Im Januar sei „einer“ aus Italien gekommen mit dem man bei seinem Steuerberater Gespräche geführt habe. Auf Vorhalt gab er an, dies könne O. di V. gewesen sein. Der Angeklagte P. habe gedolmetscht.
134
Bei G. und C. D. habe es nach demselben Modell funktionieren sollen. Er habe aber fast die doppelte Steuer bezahlen müssen. Es habe immer Streit gegeben, wenn er zu wenig bezahlt habe.
135
Der Angeklagte P. habe einmal in U. den Hof blockiert. Er habe dann einen Streit mit einem Lkw-Fahrer gegeben. Sein Bruder R. sei dann dazwischen gegangen. Sein Fahrer H. R. sei nicht aus dem Hof herausgekommen. Der Angeklagte P. habe mehr zu sagen gehabt als er selbst. Er sei in seinem Büro gesessen wie der Chef.
136
Der Angeklagte P. habe von ihm zwei Euro pro Palette fürs Reparieren erhalten. Es seien auch reparierte Paletten zurückgekommen, aber zu wenig. Der Angeklagte P. habe ihm noch 3.000 bis 4.000 defekt Paletten geschuldet. Wenn der Angeklagte P. den Vermieter D. nicht gezahlt habe, habe er dies getan.
137
Das Italiengeschäft habe sich nur auf neue Paletten bezogen. Die Steuer vom Oktober 2018 sei dann doch geflossen. Danach habe man die Menge erhöht und er habe noch mehr Geld aufbringen müssen. Auf die Frage des Vorsitzenden hin, ob er das für legal gehalten habe, antwortete er: „Irgendwann nicht mehr.“ Die sei irgendwann im Sommer 2018 gewesen. Dann habe es auch mehr Streit gegeben. Auslöser hierfür sei gewesen, dass er gesagt habe, er habe nicht mehr so viel Geld. Der Angeklagte P. habe aber gesagt, in fünf Minuten kämen fünf Lkw. Auf seine Frage hin, wo die Lkw wären, habe der Angeklagte P. geantwortet, die seien in W.. Er habe „den und den“ Lkw gekauft.
138
Zu G. und C. D. habe er nicht selbst Kontakt gehabt. Dies sei alles über den Angeklagte P. gelaufen. Er habe beide einmal im Oktober 2018 getroffen, als er Probleme mit der Steuer gegeben habe. Die Bezahlung der beiden sei vielleicht anfangs über ihn gelaufen, dann aber über den Angeklagte P.. Er könne sich daran erinnern, dass er selbst G. D. einmal 15.000 Euro gegeben habe, die dieser von ihm gefordert habe.
139
Die Lieferscheine habe er per E-Mail erhalten. Zum Teil habe er sie dem Angeklagten P. gegeben, damit er diese nach Italien schickt, damit er eine Unterschrift erhalte.
140
Eine Vereinbarung dahingehend, dass die beiden D. 50 Prozent der ausgewiesenen Umsatzsteuer aus den Rechnungen ihrer Firmen an die Firma S. Paletten als Vergütung erhalten sollten, habe es nicht gegeben. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der D. habe er an den Angeklagten P. gezahlt.
141
Zu N. M. machte der Angeklagte S. folgende Angaben: Dieser sei nur ganz kurz da gewesen. Er sei ein „armer Hund“ gewesen, ein älterer Mann, der in A. ein Zimmer gehabt habe. Er habe nicht „Deutsch“ gesprochen und sei ein bisschen eingeschüchtert gewesen. Von N. M. habe er einmal einen Gabelstapler gekauft. Dieser habe einen Palettenhandel gehabt. Das sei aber alles über den Angeklagten P. gelaufen. Er selbst könne wenig dazu sagen.
142
Der Name C. D’A. sage ihm nichts, jedoch die Firma D.. Bei dieser Firma habe er Paletten gekauft.
143
Zu G. F. und T. Z.. ergänzte der Angeklagte S., dass die beiden zusammengearbeitet hätten, das Unternehmen aber wohl T. Z.. geführt habe. F. sei „nur so ein Trottel“ gewesen. Die Rechnungen seien jedoch von F. gewesen.
144
Des Weiteren führte der Angeklagte S. aus, sein Bruder K. S. hätte einmal Bedenken geäußert und ihm geraten, zur Polizei zu gehen. Und seine Frau T. habe die Scheidung gewollt, wenn er nicht aufhöre mit „dem“. Das sei etwa im Oktober 2018 gewesen. Er habe jedoch erwidert, er könne nicht aufhören, da sie sie sonst umbringen würden. Er sei fast nie daheim gewesen und immer in der Bank „gehockt“ und habe auf Geld gewartet.
145
Im Sommer 2018 habe der Angeklagte P. von ihm 150.000 Euro für einen Hauskauf gefordert. Er habe dem Angeklagten P. die Steuer bezahlt, auch für G. und C. D.. Er habe aber nochmal die Steuer bezahlen sollen, und jeweils die Hälfte an G. und C., aber über den Angeklagten P.. Er (der Angeklagte S.) hätte angeblich 150.000 Euro Schulden bei G. und C. D. gehabt.
146
Auf Nachfrage erläuterte der Angeklagte S. nun, dass der Angeklagte P. das Geld für das Haus „einfach so“ gefordert habe. Er habe eine Vorauszahlung gewollt und ihm zugesichert, er bekomme das Geld wieder. Er glaube, es gebe einen schriftlichen Darlehensvertrag. Das Geld habe er von seinem Geschäftskonto bezahlt, in zwei Raten zu je 75.000 Euro. Das sei im Sommer 2018 gewesen. Zurückgezahlt habe ihm der Angeklagte P. nichts.
147
Einen Tag vor der Verhaftung habe der Angeklagte P. ihn aufgefordert, ihm 30.000 Euro zu bringen, die er angeblich G. D. schulde. Die habe er aber nicht mehr bezahlen können, da die Steuerfahnder gekommen seien.
148
Auch etwa im Sommer 2018 habe ihm der Angeklagte P. die 30 Cent pro Palette für die Italienlieferungen nicht mehr bezahlt. Sie seien „sauer“ gewesen wegen der Steuer. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte S. einmal die vielen Paletten gesehen habe, die nach Italien geliefert worden seien, antwortete er, dass der Angeklagte P. in Schwandorf eine Maschine zum Bau von Paletten gekauft habe. Er habe ihm sogar den Vertrag gezeigt. Er habe die Paletten in Schwandorf, A. und W. gebaut. Von dort aus seien die Lieferungen direkt nach Italien gegangen. Die Mengen hätte sich dann geändert, weil C. und G. D. auch noch Paletten gebaut hätten, G. D. in A. und angeblich auch in A.. In A. und Schwandorf sei er aber nicht gewesen. Nach Italien seien nur neue Paletten geliefert worden. Paletten, die nicht für Italien bestimmt gewesen seien, habe ihm der Angeklagte direkt geliefert, reparierte Paletten habe er auch beim Angeklagten abgeholt.
149
Auf die Frage, ob er R. I. kenne, gab der Angeklagte S. an, dass er von diesem habe ein Darlehen aufnehmen sollen, da dieser „irgendwie“ eine Bank habe. Er habe zu dieser Zeit ein Konto in A. eröffnet. Dort hätte er aber keinen Kredit bekommen. Das ausgezahlte Geld hätte er auf dieses Konto einzahlen sollen. Letztendlich habe er keinen Kredit von R. I. aufgenommen.
150
Auf Nachfrage, ob er die Firmen M.H. und M.G. kenne, berichtete der Angeklagte S., dass mal „irgendeiner“ angerufen und Geld gewollt habe, weil der Angeklagte P. nicht gezahlt habe. Die Person, es sei ein Ausländer gewesen, habe Druck gemacht. Er habe aber nichts gezahlt, sondern dies dem Angeklagte P. erzählt, der ihm erwidert habe, er regle dies auf seine Art und Weise.
151
Mit R. I. habe er im Büro persönlich im Zusammenhang mit dem geplanten Darlehen gesprochen. Dieser habe ihn gefragt, ob er Paletten kaufen wolle, was er aber verneint habe.
152
Der Angeklagte S. führte anschließend aus, dass er einmal große Probleme gehabt habe, da der Angeklagte P. 60.000 Euro von ihm gefordert habe. Er habe aber bei der Bank ein Limit von 115.000 Euro gehabt. Zusammen mit dem Angeklagten P. sei er bei seiner Bank gewesen. Dort hätten Sie mit Frau E. und Herrn W. gesprochen, die gesagt hätten, er könne nur 30.000 Euro erhalten. Der Angeklagte habe ihm gedroht, wenn er nur 30.000 Euro zahle, bekomme er (der Angeklagte S.) eine neue Frisur. Seine Bank hätte dem Angeklagten P. irgendwann Hausverbot erteilt, weil sie Angst bekommen hätten.
153
Nun erklärte der Angeklagte S. nochmals, wann der Angeklagte P. aufgehört habe, die 30 Cent zu bezahlen. Dies sei irgendwann im Sommer gewesen. Er brachte dies in Zusammenhang mit Problemen, die er mit dem Finanzamt gehabt habe. Er habe auf die Steuer warten müssen. Auf Nachfrage, ob hiermit auch der Zeitraum ab Oktober 2018 gemeint sein könne, bejahte er dies. Dies sei für ihn auch noch Sommer. Er habe ständig Probleme gehabt, weil er auf die Steuer habe warten müssen. Er habe auch nach Österreich Paletten verkauft. Da habe er auch auf die Steuer warten müssen, da dies auch Ausland gewesen sei. Er habe dies finanzieren müssen.
154
Er habe auch noch weitere Kunden gehabt, wie die Firmen Gr., In., Ka. oder K.. Welchen Anteil diese Geschäfte prozentual im Vergleich zu den Geschäften mit dem Angeklagten P. ausmachen würden, konnte der Angeklagte S. nicht benennen.
155
Im weiteren Verlauf seiner Einlassung am 22.07.2020 erklärte der Angeklagte S., dass die Firma B. Palettenservice über T. Z.. in A. an ihn tatsächlich Paletten geliefert habe. Das sei vom Zeitraum her nach der Insolvenz des T. Z.. gewesen. Das müsse über „M. “ gesteuert gewesen sein, der am Anfang „die Steuerkette gemacht“ habe. Da sei er nicht eingebunden gewesen. Er denke, dass die Paletten von M. gewesen seien. Er habe Probleme mit B. bekommen, weil die Adressen falsch gewesen seien. Er habe jedenfalls direkt von B. gekauft und bezahlt. Geliefert habe ein weißer Lkw mit Münchener Kennzeichen.
156
Von G. F. habe er ebenfalls Paletten gekauft, im Jahr 2014 oder 2015. Auf Vorhalt, dass in der Anklage von 2017 die Rede sei, antwortete er, dann wisse er es eben nicht. Auf jeden Fall habe er von ihm Paletten gekauft.
157
Zu V. H. befragt antwortete der Angeklagte S., dass dieser immer noch Paletten kaufe. Er selbst habe bei diesem einmal Paletten gekauft, er habe jedoch keine Ahnung, wann das gewesen sei. Es sei jedenfalls eine große Firma.
158
Zur Aufgabenverteilung in seinem Unternehmen führte der Angeklagte S. aus, dass seine Frau T. S. Rechnungen geschrieben habe. Sie sei eine „Bürofrau“ gewesen. Um die Konten habe er sich gekümmert, er habe Kontakt zur Bank gehalten.
159
Seine Frau T. sei auch zwei bis drei Mal im Lager in A. gewesen. Einmal sei sie im Lager in W. gewesen. Dort habe der Angeklagte P. ihr Paletten gezeigt und erläutert: „Da sind viele schöne Paletten, die gehen nach Italien.“ Im Lager in W. sei es voll von Paletten gewesen.
160
Befragt zu dem Verhältnis seiner Familie zu der des Angeklagten P. erklärte der Angeklagte S., dass seine Kindern bei denen des Angeklagten P. zum Kindergeburtstag eingeladen gewesen seien.
161
Weitergehend führte der Angeklagte S. aus, dass seine Ehefrau über die Bargeschäfte geschimpft habe. Sie habe sich zudem beschwert, dass der Kühlschrank leer sei und er nichts zu Hause mache. Die Bargeschäfte seien mit Quittungen verbucht worden. Er habe Rechnungen, Bestätigungen der Barzahlungen und Kontoauszüge seiner Frau T. gegeben. Die Quittungen betreffend die Italiengeschäfte seien über den ganzen Betrag gegangen. Der Angeklagte P. habe das Geld ja aus Italien erhalten. Er selbst habe die Geldübergabe zwar nicht gesehen, der Angeklagte P. habe dies aber so behauptet.
162
Der Angeklagte S. äußerte sich am 22.07.2020 auch zu dem Vorfall aus Ziffer III. 1. der Anklage, wonach dem Angeklagten P. räuberische Erpressung zum Nachteil des Angeklagten S. zur Last gelegt wurde, weil der Angeklagte P. dem Angeklagten S. im Oktober 2018 eine täuschend echt aussehende Pistole an den Kopf gehalten und unter verschiedenen Drohungen 24.000 Euro von ihm gefordert haben soll. Der Angeklagte S. habe diese Summe am 26.10.2018 von seinem Konto abgehoben und dem Angeklagten P. übergeben.
163
Dieser Vorwurf der Anklage wurde gegen den Angeklagten P. zwar in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Da dieser Komplex jedoch im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung ist wird die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten S. im Folgenden dargestellt.
164
Auf den Vorfall angesprochen, erläuterte der Angeklagte S., dass er zu wenig Geld gehabt habe. Der Angeklagte P. habe gesagt, er schieße ihm erst in den Fuß, dann in den Bauch, dann in den Kopf. Die Nachfrage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, beantwortete der Angeklagte S. mit den Worten „keine Ahnung“. Die Frage, ob die Angelegenheit sich in A. in der Wohnung des Angeklagten P. ereignet habe, bejahte der Angeklagte S., und er fügte hinzu, dass es hinter dem Wohnzimmer, auf dem Balkon passiert sei. Mit den Worten „keine Ahnung“ beantworte er auch die Frage, ob bei diesem Ereignis andere Personen anwesend gewesen seien. Auf Frage, um welche Forderung es gegangen sei, antwortete der Angeklagte S., dass er halt wieder zu wenig Geld gebracht habe. Nach dem genauen Ablauf befragt, schilderte er, dass der Angeklagte P. ihm 24 Stunden Zeit gegeben habe. Er habe 10.000 Euro gebracht oder „keine Ahnung“. Er habe, so glaube er, noch 24.000 Euro für Paletten bringen sollen, dann sei die Drohung ausgesprochen worden. Auf Bitte um genaue Schilderung des Ablaufs, erklärte er, der Angeklagte P. habe Stress gehabt. Er selbst sei beim Angeklagten P. gewesen und habe diesem Geld gebracht, aber zu wenig. Auf Nachfrage, ob bereits vor dem Treffen vereinbart gewesen sei, wie viel Geld er bringen solle, erläuterte er, dass dies schon klar gewesen sei, er aber nicht mehr Geld bekommen habe. Nochmals nach dem genauen Ablauf befragt, erklärte der Angeklagte S., er sei „hinten rein“, der Angeklagte P. habe gesagt, er brauche Geld, er (der Angeklagte S.) müsse zahlen. Er habe ihm 24 Stunden Zeit gegeben, um das restliche Geld zu bringen. Dann sei er wieder gefahren und habe das Geld gesucht. Erst auf den Einwurf seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. H., was es mit der Pistole auf sich habe, sagte der Angeklagte S.: „Er hat die Pistole mir hingegibt.“ Er sei über den Balkon reingekommen, hätte leider zu wenig Geld bei sich gehabt. Dann sei der Angeklagte P. zu einer Schublade gegangen und habe die Pistole rausgeholt. Die Schublade sei irgendwo im Wohnzimmer gewesen. Er habe es nicht richtig gesehen. Als keine weiteren Ausführungen folgten, wurde der Angeklagte S. nochmals um Schilderung des genauen Ablaufs gebeten. Erst dann führte er aus, dass er denke, der Angeklagte P. habe die Pistole irgendwo rausgeholt. Anschließend konkretisierte er, dass der Angeklagte P. die Pistole am Gürtel gehabt und dann auf den Kopf gezielt habe, so dass er die Waffe am Kopf gespürt habe. Der Angeklagte P. habe die Pistole aus der Hosentasche geholt. Dann sei er zur Bank gefahren. Bevor er die Pistole an den Kopf gehalten bekommen habe, habe er ihm aber die 10.000 Euro gegeben. In diesem Zusammenhang erläuterte der Angeklagte S. weiter, dass die Drohungen nach diesem Vorfall immer schlimmer geworden seien. So habe der Angeklagte P. ihm gedroht, er kümmere sich um T. und die Familie, er schieße ihm in den Bauch, Kopf oder Fuß, er mache ihm Betonfüße.
165
Auf Nachfragen des Verteidigers des Angeklagten P., Rechtsanwalt B., erklärte der Angeklagte S., der Angeklagte P. habe mit der Pistole nur auf den Kopf gezielt, nicht auf den Bauch und den Fuß. Ob die Pistole aus Plastik oder Metall gewesen sei, könne er nicht sagen. Es habe in A. einen Vorfall gegeben, bei welchem der Angeklagte P. auch „ausgerastet“ sei, weil er zu wenig Geld dabeigehabt habe. Die Arbeiter seien gekommen und hätten ihm helfen wollen. Der Angeklagte P. habe ihnen aber gesagt, er sei der Chef, sie sollten draußen bleiben. Daraufhin habe ihn der Angeklagte P. auf den Boden geworfen.
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Auf Frage, wann der Vorfall mit der Waffe sich ereignet habe, entgegnete der Angeklagte S., dass er das nicht wisse. Auf konkreten Vorhalt, ob dies nach Oktober 2018 oder davor gewesen sei, antwortete der Angeklagte S., dass es irgendwann in dem Zeitraum gewesen wäre, als es Probleme mit der Steuerprüfung gegeben habe.
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Auf weitere Frage, an welchem Tag er die 24.000 Euro bei der Bank geholt habe, gab er an, dies habe er noch am selben Tag getan. Ein Arbeiter des Angeklagten P., er glaube, dieser heiße Sl., habe vor der Bank auf ihn gewartet.
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Im weiteren Verlauf des Sitzungstages stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Fragen an den Angeklagten S.:
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Sie hielt ihm zunächst die Angaben aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.06.2019 vor, wonach er angegeben habe, der Angeklagte P. habe ihm 24 Stunden Zeit zu geben, um das Geld zu beschaffen. Er habe daraufhin versucht, Geld aufzutreiben, habe Kunden angerufen, sie sollen überweisen, und habe Gelder, die schon abgebucht gewesen seien, wie Miete oder AOK, wieder zurückgeholt. Der Angeklagte S. gab hierzu an, er habe alles Mögliche gemacht. Er wisse es nicht mehr genau. Das, was er am 07.06.2019 gesagt habe, sei richtig. Er habe Kunden angerufen.
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Des Weiteren hielt sie ihm einen weiteren Teil seiner Aussage vom 07.06.2019 vor, in welchem er auf die Frage, wie er den Angeklagten P. kennengelernt habe, behauptet habe, dieser sei einfach in 2016 in A. aufgetaucht. Hierauf entgegnete der Angeklagte S., dass er hierbei T. Z.. nicht erwähnt habe, weil er damals mit nicht noch mehr Leuten Ärger wollte.
171
Auf ihre Frage, ob er die Paletten für das Italiengeschäft tatsächlich gesehen habe, ließ er sich dahingehend ein, dass er diese in W. gesehen habe. Die Paletten seien aber nicht über ihn gelaufen. Es seien dort ganz viele Paletten gewesen. Der Angeklagte P. habe ihm erklärt, dass diese nach Italien gingen. Vom Angeklagten P. habe er selbst aber reparierte Paletten gekauft.
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Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft wollte anschließend vom Angeklagten S. wissen, warum der Angeklagte P. ihn in die Lieferkette betreffend die Italiengeschäfte miteinbezogen habe. Der Angeklagte S. erläuterte, der Angeklagte P. habe ihm nur helfen wollen, weil er in Italien so viel Geld verloren habe.
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Zuletzt fragte sie den Angeklagten S., woher der Betrag in Höhe von 150.000 Euro gekommen sei, die er dem Angeklagten P. für das Haus zur Verfügung gestellt habe. Der Angeklagte S. führte hierzu aus, dass er das Geld auf seinem Konto gehabt habe, da gerade Geld darauf gekommen sei.
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Rechtsanwalt Dr. H., der Verteidiger des Angeklagten S., stellte diesem ebenfalls mehrere Fragen.
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Auf Vorhalt seiner Angabe in der Beschuldigtenvernehmung vom 07.06.2019 „P. sagte, wenn ich allein mit den D. sprechen, gibt es Fotzen“ erklärte er, dass er nicht mit den beiden habe reden dürfen. Der Angeklagte P. habe ansonsten gedroht, ihm den Kopf abzuschneiden. Auf einen Vorhalt aus derselben Vernehmung, in welcher er beschrieben habe, Lieferscheine von M. und dem Angeklagten P. gestempelt zu haben, bestätigte der Angeklagte S., dass der Angeklagte P. die Stempel auf den Lieferscheinen haben wollte. Auf Vorhalt aus dieser Vernehmung, dass der Angeklagte P. ein Foto vom Stempel gemacht habe und er davon ausgehe, dass der Angeklagte P. den Stempel nachgemacht und selbst gestempelt habe, bestätigte er dies. Die Frage, ob er Erkenntnisse habe, ob nachher nochmal gestempelt worden sei, verneinte er. Ebenfalls gab er auf Nachfrage an, dass er vom Angeklagten P. CMR-Papiere erhalten habe.
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Rechtsanwalt B., der Verteidiger des Angeklagten P., hatte ebenfalls noch Nachfragen an den Angeklagten S.:
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Er fragte nochmal, wann und bei welcher Gelegenheit er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Als der Angeklagte S. antwortete, dies sei 2015 oder 2014 gewesen, hielt er ihm vor, ob dies auch im Juli 2016 gewesen sein könne. Der Angeklagte S. entgegnete, dass er dies nicht glaube, war sich dann jedoch nicht sicher, ob es doch 2016 gewesen sein können. Jedenfalls sei dieser mit T. Z.. gekommen, der ihn als Kollegen vorgestellt habe. Ob er ihm dies als Referenz ausgereicht habe, bejahte er.
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Die Frage, ob er regelmäßig Herrn B. vom Finanzamt angerufen habe, bejahte er ebenfalls. Er wisse aber nicht mehr, ob dieser in der Zahlstelle tätig gewesen sei, er glaube, er bringe ihn mit der Veranlagungsstelle in Verbindung.
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Als er den Angeklagten P. kennengelernt habe, habe er selbst ca. zehn Mitarbeiter gehabt. Er habe alles selbst gemanagt.
180
Zum Russlandgeschäft erläuterte er, dass er Paletten gekauft habe. „Die“ hätten jedoch Schulden bei ihm gehabt. Denn er habe mehr Geld nach Russland geschickt, damit „der“ Paletten kaufen könne. Dann habe man den bereits beschriebenen Deal gemacht.
181
Der Angeklagte S. erklärte auf Nachfrage, dass er vor den „Italiengeschäften“ nur mit der italienischen Firma K. zu tun gehabt habe.
182
Auf die Frage, warum er nicht hinterfragt habe, warum er den D. erklären sollte, er habe kein Geld, führte er aus, dass der Angeklagte P. „explodiert“ sei, wenn er „gegengeredet“ habe. Zu den D. habe er nicht viel Kontakt gehabt. Angst habe er nur gehabt, wenn sie Geld gewollt hätten. Dann sei er zum Angeklagten P. gegangen, der sich darum gekümmert habe.
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Auf die weitere Frage, wer die Debitorenbuchhaltung erledigt habe, antwortete er, dass der Steuerberater die Buchhaltung gemacht habe, Mahnungen jedoch er selbst per Telefon ausgesprochen habe. Seine Ehefrau habe dies nicht getan.
184
Er habe damals einen Opel A. gefahren. Nach der Bedrohung mit der Pistole hätte er sich schon noch mit dem Angeklagten P. zum Essen getroffen. Denn er habe immer gemacht, was dieser gesagt habe. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil der Angeklagte P. gesagt habe, es kämen in fünf Minuten zehn Autos aus Italien.
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Auf Nachfragen des Sachverständigen Prof. Dr. S. gab der Angeklagte S. an, dass er damals weder Medikamente eingenommen habe noch in Behandlung gewesen sei. Bei Diskothekenbesuchen habe er aber Alkohol bis zur Bewusstlosigkeit getrunken. Die sei damals einmal pro Woche gewesen wegen des Stresses. Unter der Woche habe er vielleicht ein Bier getrunken.
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Zuletzt stellte Rechtsanwalt B. die Frage, ob der Angeklagte S. die 150.000 Euro für das Haus in der Bank bei Frau E. abgeholt habe. Er erwiderte, er habe einen Teil des Geldes zu Hause gehabt. Auf Vorhalt, dass er doch ausgeführt habe, dass er zwei Mal 75.000 Euro abgehoben habe, gab er an, dass er es nicht mehr wisse, denn er habe so viel Geld abgeholt. Die Nachfrage, ob er nun einen Teil daheim gehabt habe, beantwortete der Angeklagte S. mit dem Wort „vielleicht“.
1.2.2. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 04.08.2020
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In der Hauptverhandlung am 04.08.2020 ließ sich vorwiegend der Angeklagte P., teilweise aber auch der Angeklagte S. ein. Beim Angeklagten S. handelte es sich überwiegend um Erwiderungen auf Darstellungen des Angeklagten P..
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So schilderte der Angeklagte S., dass er dem O. di V. kein Geld gegeben habe. Er hätte keine Personen von italienischen Firmen gekannt. O. di V. hätten „sie“ ihm geschickt.
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Im Rahmen dieses Hauptverhandlungstages wurde die Bafin-Auskunft für R. C., die im Übrigen im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, in Augenschein genommen und hierbei festgestellt, dass der Angeklagte S. vom 08.06. bis 04.12.2017 Kontovollmacht für ein Konto der R. C. bei der Sparkasse A.-S. hatte. Diese Tatsache versuchte der Angeklagte S. zu erklären. Er führte aus, dass er die Kontovollmacht erhalten habe, weil er an diesem Tag ein Konto für sich selbst eröffnet habe. Er wollte hierzu ergänzende Ausführungen machen, brach den begonnenen Satz jedoch ab und gab an, er wisse nichts von der Kontovollmacht. Auf das Konto, das er eröffnet habe, habe er Geld überweisen sollen. Er und der Angeklagte P. seien in der Raiffeisenbank Schwabmünchen gewesen, weil er habe Geld aufnehmen wollen, aber für den Angeklagten P.. Danach seien sie zur Sparkasse A.-S. gefahren, aber auch dort habe er keinen Kredit bekommen. Sein Haus sei bereits für 600.000 Euro verpfändet. Er habe doch bloß sein Haus. Auf die Aussage des Angeklagten P., dass der Angeklagte S. ein goldenes Handy mit einer App für das Konto seiner Mutter habe, erwiderte der Angeklagte S., dass er weder ein goldenes Handy noch eine App habe.
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Des Weiteren machte der Angeklagte S. nochmals Ausführungen zu seinen Geschäften mit T. Z. und G. F.. Er habe 2016/2017 Geschäfte mit G. F. gemacht. Dieser sei ebenso wie T. Z. im Jahr 2016 in A. gewesen, und zwar für ein paar Monate, bis der Angeklagte P. gekommen sei. Er habe G. F. über T. Z. kennengelernt und von ihm neue und reparierte Paletten erhalten. Auf Vorhalt, dass in den Rechnungen der Firma F. Paletten eine Adresse in S., und nicht die von A., O., stehe, erwiderte der Angeklagte S., dass das Büro woanders gewesen sei. Sein Vermieter der Halle in O., Herr D., habe nicht gewusst, dass die beiden dort tätig sind. Er selbst habe von den beiden auch keine Miete verlangt. Er habe die Paletten durch seine Fahrer in O. abholen lassen. Dort hätten auch zwei Arbeiter seines Unternehmens namens Adam und Lukas gearbeitet, die für ihn Paletten repariert hätten. Die Halle sei somit zum Teil von ihm für Palettenreparaturen und von G. F. und T. Z. für den Straßenankauf verwendet worden. Die Halle in O. habe er zufällig entdeckt. Er sei mit seinem Arbeiter J. dort vorbeigefahren und habe dort ein Schild gesehen. Der Angeklagte S. konnte sich jedoch nicht daran erinnern, ab wann er die Betriebsstätte in O. gemietet hatte.
191
Der Angeklagte S. ließ sich auch nochmals zu seinen Italiengeschäften ein. Er wies darauf hin, dass er selbst in Italien nur Kontakt zu der Firma K. gehabt habe. Der Angeklagte habe ihm dann erklärt, dass in Italien verschiedene Firmen, die mit Ziegeln, Steinen, Holz oder Getränken handeln, Paletten brauchen würden. Der Angeklagte P. hätte ihm diese Firmen besorgt. Er habe allenfalls Geld für die Transporte gezahlt, aber nicht direkt an die italienischen Firmen, sondern an den Angeklagten P.. Auch mit seinem Steuerberater R. habe es Gespräche über die Transporte gegeben. Die Transportrechnungen habe er ganz bezahlen sollen, aber er habe kein Geld mehr gehabt und die andere Hälfte noch bezahlen wollen. Er bekräftigte nochmals, dass er zunächst selbst mit der italienischen Firma K. eine Geschäftsbeziehung gehabt habe. Diese Firma hätte ihn einmal per E-Mail angeschrieben, dass sie Paletten brauchen würden. Irgendwann habe er in dieser Geschäftsbeziehung 165.000 Euro verloren. Über die Euler-Hermes-Versicherung habe er nach zwei bis drei Monaten den Betrag abzüglich ca. 20.000 Euro erstattet erhalten. Er meine, dass die Geschäfte mit der Firma K. auch mit dem Kennenlernen des Angeklagten P. in zeitlichem Zusammenhang stünden. Denn der Angeklagte P. habe auch auf seine Bitte hin bei der Firma K. angerufen und mit „Claudio“, einem Staplerfahrer telefoniert. Auch habe der Angeklagte P. Ge. nach Italien geschickt, der per WhatsApp ein Foto geschickt habe, dass das Lager der Firma K. leer sei und die Firma nicht mehr auffindbar sei. Als Ge. zurückgekommen sei, hätte er und der Angeklagte P. ihm berichtet, dass es italienische Firmen gebe, die sofort zahlen und ihm keinen Stress bereiten würden.
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Der Angeklagte S. wies auch darauf hin, dass er den vom Angeklagten P. genannten Italiener namens Momo nicht kenne. Das behauptete Treffen in S. habe nicht stattgefunden. Derjenige, der Firmenunterlagen, Ausweise und sonstige Papiere aus Italien mitgebracht habe, sei Ge. gewesen, und zwar zu dem Zeitpunkt, als er wegen der Firma K. aus Italien zurückgekommen sei. Er habe dem Angeklagten P. öfters Lieferscheine gebracht und diese einen Tag später von diesem gestempelt zurückerhalten.
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Von seinem Steuerberater habe er erfahren, dass die italienischen Firmen anfangs nicht registriert, nach einem Tag die Nummern aber freigeschalten gewesen seien.
1.2.3. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 07.08.2020
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In der Hauptverhandlung am 07.08.2020 ließ sich der Angeklagte S. auf seinen Wunsch hin nochmals umfangreich ein.
195
Er schilderte zunächst, wie er T. Z.. kennengelernt hat. Er habe bei M. G. viele Paletten gekauft. T. Z.. habe dort gearbeitet. Marco sei dann verhaftet worden. T. Z.. habe von diesem das Lager übernommen. Dieser habe dann einen Palettenhandel geführt mit Lagern in S., A. und F. oder ähnlich. Er habe bei T. Z.. Paletten gekauft. Z.. sei dann „pleite gegangen“ und sein Vater A. Z. habe den Betrieb übernommen. Auch bei diesem habe er Paletten gekauft. A. Z. sei jedoch dann ebenfalls „pleite gegangen“. Er denke, es sei im Jahr 2014 oder 2015 gewesen, als er schließlich das Lager in A. aufgemacht habe. Dort sei T. Z.. aufgetaucht, habe gesagt, er mache das für ihn. T. Z.. sei mit der Firma F. in der Betriebsstätte in A. gewesen. Dort hätten sie Paletten gekauft.
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Plötzlich sei dort der Angeklagte P. aufgetaucht. Dieser habe ihm gesagt, die Paletten kämen aus Tschechien. Er habe dem Angeklagten P. 20.000 bis 30.000 Euro Vorauszahlungen geleistet, aber keine Paletten erhalten. Der Angeklagte P. sei öfters nach Tschechien gefahren oder habe jedenfalls so getan und habe ihn hingehalten. Schließlich habe der Angeklagte P. ihm berichtet, der Tscheche sei gestorben.
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Der Angeklagte P. habe dann verlangt, dass T. Z.. die Halle in A. verlasse, weil dieser dort Drogen verkaufen würde. Der Angeklagte habe zum Beweis dafür eine Tonbandaufnahme vorgelegt. Der Angeklagte P. habe die Halle übernommen. Auch die Firma B. habe ihm dann Paletten verkauft. Die Firma R. habe ihm der Angeklagte P. ebenfalls vorgestellt. Dies sei eine Frau gewesen. Der Angeklagte P. habe auch Kontakt zu Speditionen gehabt, zum Beispiel zur Spedition P.. Teilweise seien Paletten ohne Lieferscheine geliefert worden. Er habe zu seinen Arbeitern gesagt, dass sie diese trotzdem abladen sollen, denn der Angeklagte P. habe ihm gesagt, sie bräuchten keine Lieferscheine.
198
Anschließend warf der Angeklagte S. ein, Palettenreparatur könne er nicht selbst. Das habe er noch nie gemacht. Außerdem könne man die Nummern von Paletten nicht überprüfen, er habe diese auch noch nie geprüft.
199
Irgendwann, so fuhr er fort, habe er dann selbst Paletten kaufen müssen, und zwar immer mehr. Der Angeklagte P. habe ihm aufgetragen, wie viel er kaufen müsse, zum Beispiel über die Firma D. P. UG. Der Angeklagte P. sei ständig in seinem Büro gewesen. Er habe dieses zwar abgesperrt, aber sein Mitarbeiter Daniel habe dem Angeklagten P. den Schlüssel gegeben. Der Angeklagte P. habe ihm erklärt, dass er die Paletten, die nach Italien geliefert werden, selbst baue. Er habe diesem Holz organisiert, habe daraufhin aber Probleme mit dem Holzunternehmen bekommen, da der Angeklagte P. das Holz nicht bezahlt habe. Er habe schließlich bezahlen müssen, weil er das Geschäft vermittelt habe. Auch mit der Firma S. habe er Probleme bekommen. Diese habe er dem Angeklagten P. zum Kauf von Nägeln vermittelt. Auch diese habe der Angeklagte P. nicht bezahlt.
200
Wenn der Lkw des Angeklagten P. neue Paletten angeliefert habe, habe er diesem defekte Paletten aufladen müssen, die er zur Reparatur haben wollte. Der Angeklagte P. habe ihm angedroht, er reiße ihm den Kopf ab, wenn er die defekten Paletten nicht auflade. Genauso habe es sich mit dem Holz verhalten. Er selbst habe für seine Arbeiter, die in Hi. Paletten reparieren, kein Holz mehr gehabt.
201
Der Angeklagte P. habe auch immer mit A. K. telefoniert. Über diesen habe ihm der Angeklagte P. berichtet, dass er Metzger sei, und wenn er dies und das nicht mache, dann … Den Satz ließ der Angeklagte S. unvollendet. A., so habe ihm der Angeklagte P. weiter mitgeteilt, sei auch im Krieg gewesen. In seinem Büro in U. habe ihm der Angeklagte P. die Jacke zerrissen und ihn geschlagen. Sein Mitarbeiter J. sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Der habe ihm daraufhin vorgeworfen, das geschehe ihm recht, weil er den Lohn nicht zahle. Zeitlich konnte der Angeklagte S. den geschilderten Vorfall nicht einordnen.
202
Irgendwann, so der Angeklagte S. weiter, habe er kein Geld mehr gehabt. Die Schufa sei „komplett kaputt“ gewesen. Der Angeklagte P. habe ihm R. I. vorgestellt, der für ihn einen Kredit hätte beschaffen sollen. Dies hätte so ablaufen sollen, dass T. J., sein Mitarbeiter, und Sl., ein Mitarbeiter des Angeklagten P., den Kredit hätten aufnehmen sollen. Er selbst habe keinen Kredit mehr bekommen. Er habe das Geld für den Angeklagten P. benötigt. Es sei geplant gewesen, dass T. J. und Sl. die Hälfte der Kreditsumme hätten behalten dürfen, die andere Hälfte sei für ihn zur Weitergabe an den Angeklagten P. bestimmt gewesen. Eigentlich hätten T. J. und Sl. je 100.000 Euro und er selbst 300.000 Euro aufnehmen sollen. Bei ihm sei das wegen der Schufa nicht möglich gewesen und bei den beiden anderen habe es auch nicht funktioniert. Deshalb sei ihm R. vorgestellt worden, der in München eine Bank haben sollte, die das vermittle.
203
Bei der Raiffeisenbank Schwabmünchen habe er kein Geld mehr erhalten, obwohl er T. J. gebeten habe, ihm ein Schreiben zu fertigen, wonach Zahlungen aus Polen ausstünden. Das Schreiben habe er bei der Bank vorgelegt. Sein Limit sei aber ausgeschöpft gewesen. Er habe 150.000 Euro Schulden auf das Haus gehabt und dieses weiter auf 800.000 Euro verschuldet. Er habe deswegen zum Notar gehen müssen, dann habe er weiter Geld ziehen können. Seine Frau T. habe auch unterschreiben müssen. Diese habe geweint, weil er die Existenz aufs Spiel setze, und ihm klar gemacht, dass sie dies nicht in Ordnung finde. Er habe ihr aber gesagt, sie müsse unterschreiben, weil er das Geld brauche.
204
Irgendwann, so der Angeklagte S. in seinen Ausführungen weiter, sei er mit dem Angeklagten P. zur Sparkasse Schwabmünchen gegangen, da der Angeklagte P. ihm vorgeschlagen habe, er solle dort einen Kredit aufnehmen, da er bei dieser Sparkasse Beziehungen habe. Ein Termin sei aber nicht zustande gekommen.
205
Sodann schilderte der Angeklagte einen Vorfall, der sich in A. ereignet habe. Der Angeklagte P. sei mit einer Säge gekommen und habe ihm gedroht, die Hand weg zu sägen. Ein anderes Mal sei der Angeklagte P. mit einem Hammer erschienen und habe gesagt, er schlage ihm den Kopf ein. Das seien Drohungen gewesen, um an Geld zu gelangen.
206
Ein weiteres Mal habe der Angeklagte P. ihn angewiesen, ihn am Flughafen in München per Videoanruf zu kontaktieren. Dessen Lebensgefährtin habe nach Italien gewollt, da sie dort Häuser oder Wohnungen hätten, die sei vermieten können. Er habe auftragsgemäß angerufen und dem Angeklagten P., wie von diesem vorgegeben, mitgeteilt, er solle wieder zurückkommen.
207
In Unterbrechung seiner Ausführungen zu den Drohungen und dem Verhalten des Angeklagten P. berichtete er, dass er von einem R., den der Angeklagte P. R. „Bandit“ genannt habe, einmal einen Stempel gekauft habe. Er habe diesen gebraucht für reparierte Europaletten. Er habe die entsprechende Lizenz gehabt. Diesen R. habe er dem Angeklagten P. vorgestellt.
208
Der Angeklagte S. kam nun zurück zu seinen Schilderungen zum Verhalten des Angeklagten P.. Er führte aus, dass er einmal in A. vom Angeklagten P. „Fotzen“ erhalten habe, weil zu wenig Geld gekommen sie. Dessen Lebensgefährtin habe dies ebenso gesehen und den Angeklagten P. noch gefragt, was er mache.
209
Der Angeklagte S. fuhr in seinen Schilderungen mit einem weiteren Vorfall fort, bei welchem G. und C. D. anwesend gewesen seien. Er habe vom Angeklagten P. wieder „Fotzen“ bekommen, während die beiden anderen nur zugesehen hätten. Der Angeklagte P. habe ihm den Autoschlüssel abgenommen und seinen Wagen nach Geld durchsucht. Er habe auch große Scheine gefunden und an sich genommen.
210
Er habe beim Angeklagten P. Paletten kaufen und zahlen müssen. Der Angeklagte P. habe ihm gesagt, er müsse so viele Paletten bei ihm kaufen, wie er Geld habe.
211
Ein weiteres Mal seien sie bei der Firma E. gewesen. Er habe Geld dabeigehabt, aber wieder zu wenig. Der Angeklagte P. sowie G. und C. D. – Letzteren hatte er bei seiner Einlassung am 22.07.2020 bei Schilderung dieses Vorfalls nicht erwähnt – hätten ihn in den Kofferraum eingesperrt, aber gleich wieder rausgelassen. Weiterhin ergänzte er nun, er habe eine Frist von 24 Stunden erhalten, um Geld zu beschaffen.
212
Er sei ständig bei seiner Bank gewesen, um Geld zu holen, habe aber nicht so viel Geld holen können, wie er gebraucht habe. Er habe beim Finanzamt bei einem Herrn B. angerufen und um Geld gebeten.
213
Irgendwann habe der Angeklagte P. ihm angedroht, er kümmere sich um T. und die Familie. Er habe Angst gehabt.
214
Bei seinem Onkel habe er sich einmal 4.000 Euro geliehen. Seinem Bruder R., der bei ihm angestellt gewesen sei, habe er einmal zwei Löhne nicht zahlen könne. Er habe R. sogar noch gebeten, ihm 3.000 Euro zu geben.
215
Ein weiteres Mal habe ihm der Angeklagte P. vorgeschlagen, dass er seinem Bruder K. einen Radlader für 10.000 Euro schenken solle, um K. zu animieren, ihm mehr Geld zu geben. Er habe dem Angeklagten P. die 10.000 Euro übergeben. Den Radlader und eine Rechnung habe er aber nie erhalten.
216
Im Anschluss hieran kam der Angeklagte nochmals kurz auf die Italiengeschäfte zu sprechen und führte aus, dass er zu Italien nicht viel habe sagen dürfen. Der Angeklagte P. habe gesagt, „es passe alles“. Er habe keine Firma gehabt außer die Firma K.. Lieferscheine oder CMR-Papiere habe er vom Angeklagten P. unterschrieben zurückerhalten. Einen Stempel habe er nie besessen.
217
Er sei manchmal mit dem Angeklagten P. beim Essen gewesen. Irgendwann sei auch seine Frau T. dabei gewesen, weil der Angeklagte P. gesagt habe, er solle sie mitnehmen. Er habe dies gemacht, weil er weniger Ärger gewollt habe. Wenn er sich mit dem Angeklagten P. nicht angelegt habe, habe er selbst weniger Stress gehabt. Wenn er selbst etwas gesagt habe, sei er einen Schritt zurück und der Angeklagte einen Schritt vor. Er habe schließlich für nichts mehr Zeit gehabt, vor allem nicht für seine Familie. Er habe alles gemacht, was der Angeklagte P. ihm gesagt habe. Einmal sei der Vorfall mit der Pistole gewesen.
218
Zunächst habe er eine gute Firma gehabt, ein Auto, keine „Schufa“. Als der Angeklagte P. Paletten gebaut habe, habe er aber Probleme mit anderen Firmen bekommen, an die er selbst die Paletten weiterverkauft habe. So habe der Angeklagte P. schlechte, nasse und schimmlige Paletten gebaut. Er habe aber nichts dagegen sagen können. Er habe einmal 3.000 Euro an die Firma Gr. zahlen müssen, da die Paletten nicht richtig gebaut worden seien. Diese müssten nämlich genau gebaut werden, damit sie bei der Firma Gr. durch die Maschinen durchlaufen.
219
Immer habe der Angeklagte P. ihm gedroht oder er ihm „Fotzen“ gegeben. Er habe angekündigt, er komme und kümmere sich um seine Familie und seine Frau T. . Er mache ihm Betonfüße.
220
Ein weiteres Mal, so der Angeklagte S. weiter, sei er gerade im Büro in A. gesessen, als der Angeklagte P. ihm angekündigt habe, A. K. werde gleich kommen. Dieser sei tatsächlich mit einem Messer in der Hand erschienen. Die Klingenlänge zeigte der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung mit seinen Fingern, geschätzt ca. 20 bis 30 Zentimeter. A. K. habe mit dem Messer in der Hand herumgespielt, während der Angeklagte P. zu ihm gesagt habe, er müsse Geld bringen.
221
Bei einem weiteren Vorfall sei es so gewesen, dass der Angeklagte P. alle Arbeiter herausgeschickt habe und ihn dann darauf hingewiesen habe, dass er ihm wieder zu wenig Geld gegeben habe. Als sie allein im Büro gewesen seien, habe der Angeklagte P. einen Hammer hervorgeholt.
222
Ein anderes Mal sei der Angeklagte P. in der Halle in A. aggressiv gewesen. Sie seien ins Büro, wo der Angeklagte P. ihn geschlagen habe. Die serbischen Arbeiter des Angeklagten P. seien hinterhergestürmt und hätte ihm zur Hilfe kommen wollen. Der Angeklagte P. habe sie aber rausgeschickt.
223
Im Folgenden berichtete der Angeklagte S. von „Schwarzgeschäften“. Er begann seine Aufführungen damit, dass der Angeklagte P. zu einem späteren Zeitpunkt mit Frau E. vereinbart habe, dass er (der Angeklagte S.) nur noch überweisen dürfe. Er habe Scheinrechnungen vom Angeklagten P. erhalten. Die Beträge aus diesen Rechnungen habe der dem Angeklagten P. inklusive der 19% Umsatzsteuer überwiesen. S. habe ihm das Geld dann wiedergebracht. Die Steuer habe der Angeklagte P. jedoch für sich behalten. Von dem restlichen Geld habe er auf Anweisung des Angeklagten P. Paletten bei der Firma Ga. in Polen einkaufen müssen. Er habe bei der Firma Ga. die eine Hälfte der Paletten schwarz gekauft, die andere Hälfte mit Rechnung. Die „schwarzen“ Paletten habe er mit dem genannten Restgeld bezahlt. Die Paletten „auf Rechnung“ habe er teilweise gar nicht bezahlt. Wenn er sämtliche Paletten der Firma Ga. mit Rechnung gekauft hätte, wären die Paletten sogar billiger gewesen. Seitens der Firma Ga. habe man ihm jedoch mitgeteilt, sie hätten bei Schwarzverkäufen auch ein Risiko. Bezogen auf den Nettopreis seien die „schwarzen“ Paletten daher teurer gewesen. Auf Nachfrage, warum er die Paletten bei der Firma Ga. überhaupt gekauft habe, antwortete er, weil der Angeklagte P. ihm das gesagt habe. Er habe dies aber nicht bei jeder Scheinrechnung gemacht. Er habe teilweise Scheinrechnungen von den Firmen Holzhandel C., P.P.UG und D. P. für Schwarzeinkäufe benutzt. Betreffend die Firmen D. undD.H. hätten sie ihm immer gesagt, die Paletten gingen nach Italien. Er habe auch noch bei einer anderen Firma Schwarzeinkäufe getätigt, und zwar bei der Firma Sü. Paletten in München. Diese Firma kenne er schon lange, er habe dort defekte Paletten und Holz gekauft. Er habe dort gefragt, ob er „schwarz“ einkaufen könne. Ansprechpartner sei ein „Hüsni“ gewesen. Er habe Angst, weil er dies jetzt verraten habe. Bei der Firma Sü. habe er dann nur „schwarz“ eingekauft, nicht wie bei der Firma Ga. teils auf Rechnung. Dem Angeklagten P. habe er auch von der Firma Sü. erzählt. Dieser habe dort auch Bretter und Klötze gekauft. Auf Vorhalt des Angeklagten P., dass er die Firma nicht kenne, aber einen Albaner in Garching kenne, von dem er geliehene Klötze erhalten habe, erwiderte der Angeklagte S., dass dies die Firma betreffe, die er meine.
224
Während der Angeklagte S. R. I. zunächst nur im Zusammenhang mit dem geplanten Darlehen erwähnt hatte, führte er nun aus, dass er einmal Anfang 2019 in einer Bäckerei gewesen sei, in welche R. I. gekommen sei. Dort habe er auf Anweisung des Angeklagten P. Lieferscheine unterschreiben müssen. Der Angeklagte P. habe ihm berichtet, dass die Paletten zu ihm (dem Angeklagten S.) gefahren worden seien, und zwar von R. I., der eine Palettenfirma in Tschechien habe. Der Angeklagte P. habe auch gesagt, er brauche Geld, weil er R. I. Geld schulde. Er selbst habe aber nur die Lieferscheine unterschrieben. Irgendwann habe er dann eine WhatsApp-Nachricht von einer tschechischen Nummer erhalten, dass er 100.000 Euro zahlen müsse. Der Angeklagte P. habe ihm daraufhin erklärt, dass er (der Angeklagte S.) nur an ihn zahlen müsse. Er kümmere sich darum.
225
In Laufe seiner weiteren Einlassung kam der Angeklagte S. nochmal auf die Firma R. zu sprechen. Bei dieser Firma sei seinem Steuerberater R. aufgefallen, dass die Rechnungen der Firma Holzhandel C. genauso aussehen würden wie die der Firma R.. Er habe darüber mit dem Angeklagten P. diskutiert, der gemeint habe, dass die Firma nur dasselbe Schreibprogramm benutze. Inhaberin der Firma R. sei eine „Blondine“ gewesen, von der er Paletten gekauft und auch geliefert erhalten habe. Irgendetwas mit der Steuer sei aber nicht in Ordnung gewesen. Er habe nur ca. zwei bis drei Monate von der Firma R. Paletten bezogen. Der Angeklagte P. habe ihm diese Firma vermittelt. Er habe dort einkaufen müssen. Ausgehend vom Zeitpunkt des Kennenlernens des Angeklagten P. sei dies zeitlich gesehen „so in der Mitte“ gewesen. Auf Vorhalt eines Berichts der Steuerfahndung, wonach H. R. bis November 2014 das Restaurant in S.betrieben habe, welches später von R. C. und dem Angeklagten P. als Restaurant L. übernommen worden sei, und deren Steuernummer am 01.11.2014 gelöscht worden sei, und die anschließende Frage, ob er den Angeklagten P. schon 2014 gekannt habe, antwortete der Angeklagte S., dass er ihn dann schon gekannt haben müsse. Die genannte Gastwirtschaft kenne er nicht. Die Mutter des Angeklagten P. habe er zwei Mal gesehen. Nach Verlesung eines weiteren Aktenvermerks der Steuerfahndung und einer E-Mail vom 28.07.2017 von der Steuerfachgehilfin D. an den Steuerberater R., bekräftigte der Angeklagte S. nochmals, dass er tatsächlichen Lieferungen erhalten habe. Auf die Frage, ob er alle Paletten erhalten habe, die auf den Rechnungen gestanden wären, gab er an, dass manchmal weniger gekommen seien. Die Paletten habe ein kleiner Lkw aus München gebracht, teilweise seien sie aber über Speditionen gekommen. Es habe keine Lieferscheine gegeben.
226
Der Angeklagte S. schwenkte nun darauf über, dass er 600.000 Euro Außenstände bei seinen Kunden gehabt habe. Er habe warten müssen, bis diese bezahlen. Seine Ware habe er aber sofort zahlen müssen. Das Geld, das er vom Finanzamt erhalten habe, habe er alles weitergegeben, denn „das gehört doch denen“.
227
Irgendwann, so der Angeklagte S. weiter, hätte er für den Angeklagten P. einen Versicherungsbetrug machen sollen. Er hätte den Pkw des C. D. „zusammenfahren“ sollen. Er habe aber keine Zeit gehabt, denn er habe Traktor fahren müssen. Letztendlich habe das ein Arbeiter des Angeklagten P. erledigt.
228
Auf Frage, welches Verhältnis er zu seinem Steuerberater R. gehabt habe, erwiderte der Angeklagte S., dieser sei ein sehr genauer Steuerberater gewesen. Aber sowohl sein Steuerberater als auch Frau Du. hätten Angst vor dem Angeklagten P. gehabt. Er habe Herrn R. auch davon berichtet, dass Ge. in Italien gewesen sei, ihm die Bilder betreffend K. geschickt habe, und der Angeklagte P. und Ge. ihm erklärt hätten, in Italien gebe es verschiedene Firmen, die Paletten bräuchten. Sein Steuerberater habe im dann erklärt, dass dies so passe. Er sei etwa alle zwei Monate einmal bei Herrn R. gewesen. Einmal habe er mit Frau Du. Kontakt gehabt, weil bei drei italienischen Firmen die Steuernummer nicht korrekt gewesen sei. Er habe sich an den Angeklagten P. gewandt und ihn gebeten, das in Italien abzuklären. Einen Tag später seien die Nummern freigeschalten gewesen. Von Stornorechnungen im Zusammenhang mit den falschen Steueridentifikationsnummern wisse er nichts.
229
Auf Nachfrage seines Verteidigers Dr. H., ob es einmal eine Steuerprüfung gegeben habe, antwortete der Angeklagte S., dass es eine Prüfung gegeben habe, da die Steuer Oktober, November 2018 „blockiert“ worden sei. Es habe Probleme in Italien gegeben. Er habe seine Steuer nicht bekommen. Hauptproblem sei gewesen, dass er die Steuer an den Angeklagten P. habe zahlen müssen, aber das Geld nicht gehabt habe. Daraufhin habe der Angeklagte P. ihm mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Firma Gi. kommen und „alles klar machen“ würde. Im Januar sei dieser gekommen und zusammen mit dem Angeklagten P., der als Dolmetscher fungiert habe, hätten sie sich bei Herrn R. getroffen. Der Geschäftsführer habe Unterlagen abgegeben und gesagt, dass alles korrekt sei. Auf die weitere Frage, ob Herr R. Bedrohungen seitens des Angeklagten P. mitbekommen habe, erwiderte der Angeklagte S., dass der Angeklagte P. bei Herrn R. einmal gesagt habe, dass er sein Geld wolle, dabei laut geworden sei und geschrien habe. Frau Du. habe ihm gegenüber einmal geäußert, wenn der Angeklagte P. komme, gehe sie. Der Angeklagte P. sei ungefähr sechs bis acht Mal bei Herrn R. dabei gewesen, weil er habe wissen wollen, wann das Geld von der Steuer komme.
230
Der Angeklagte S. ging nun nochmal darauf ein, wie er den Angeklagten P. kennengelernt habe. Er erklärte wiederum, dass T. Z.. ihm im Lager in A. den Angeklagten P. als Palettenhändler vorgestellt habe. Er selbst habe dem Angeklagten P. erklärt, dass er eine Menge Paletten benötige. Damals seien zunächst T. Z.. und G. F. in der Halle gewesen, die ihm nichts für die Halle bezahlen mussten. Es wäre geplant gewesen, dass sie ihm etwas zahlen, wenn sie mehr Paletten verkauft hätten. Letztlich hätte sie nie etwas gezahlt. T. Z.. und G. F. hätten mit Straßenankauf ein eigenes Unternehmen führen wollen. Sie hätten Paletten für ihn eingekauft, er wisse aber nicht, woher die beiden die Paletten gehabt hätten. Beide hätten viel Kontakt mit „Murat“ gehabt. Auf Nachfrage, ob er nie Zweifel an der Herkunft der Paletten gehabt habe, antwortete er, dass er sich nicht darum gekümmert habe. Er habe Rechnungen für die Palettenlieferungen erhalten, welche von der Firma F. ausgestellt gewesen seien. Die in den Rechnungen genannten Paletten hätten in etwa zu den Lieferungen gepasst, aber manchmal hätten sie gestritten, weil etwas gefehlt habe. Auf jeden Fall seien das keine Scheinrechnungen gewesen. Er selbst habe die Paletten, es seien gebrauchte Europaletten gewesen, an mehrere Abnehmer verkauft, vor allem an die Firma Gr. und nach Österreich. Er wisse nicht mehr, für welchen Preis er die Paletten eingekauft habe, er habe die Preise akzeptiert, die T. Z.. ihm gesagt habe. G. F. habe in der Halle in A. auch Paletten repariert und gebaut, die beiden hätten nicht nur Straßenankauf gemacht. Dass die Rechnungen auf eine andere Adresse als die in A. lauteten, habe er sich damit erklärt, dass G. F. unter der Rechnungsadresse wohl sein Büro habe. Er habe von den beiden alle Paletten abgenommen, die ihm angeboten worden seien, denn damals habe er noch genügend Geld gehabt. Die Paletten habe er zum Teil selbst abgeholt, zum Teil hätten sie Speditionen geliefert. An Genaueres könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, dass die „B.“-Lieferungen mit einem LKW mit Münchener Kennzeichen geliefert worden seien, wobei er aber auch nicht wisse, ob das ein Firmen-Lkw oder eine Spedition gewesen sei.
231
Jedenfalls habe dann der Angeklagte P. mehrmals darauf hingewiesen, dass T. Z.. Drogen verkaufe. Die Drogen würden in einen Container geworfen, den er in A. stehen hatte, und würden dort abgeholt werden. Da er keine Probleme mit der Polizei gewollt habe, habe er dem Angeklagten P. die Halle in A. gegeben. In der Halle seien seine Maschinen und Werkzeug gewesen. T. Z.. habe dort noch eine Säge und einen Tisch gehabt, welche der Angeklagte P. ihm jedoch nicht herausgegeben habe. Seine beiden Arbeiter Adam und Lukas hätten anfangs dort noch Paletten für seine Firma S.-Paletten repariert. Sie hätten dann jedoch weg gewollt, weil der Angeklagte P. Stress gemacht habe. Der Angeklagte P. habe dann auch die Miete für die Halle zahlen sollen, aber er glaube, zunächst hätten sie sich die Miete noch geteilt.
1.2.4. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 11.08.2020
232
In der Hauptverhandlung am 11.08.2020 ließ sich der Angeklagte S. nochmals umfangreich ein.
233
Er teilte zunächst mit, dass der Angeklagte P. anfangs doch nicht in A. gearbeitet habe, sondern erst in S., im S-Weg, wo er auch die Mutter des Angeklagten P. getroffen habe. Dort habe ihm der Angeklagte P. einen Stapler der Marke Gruma für etwa 50.025 Euro verkaufen sollen. Den Stapler hätte er für den halben Preis erhalten sollen. Der Stapler sei aber nicht gekommen. Etwa einen Monat später sei es auch um Paletten gegangen.
234
Vorgestellt habe man ihm den Angeklagten P. aber schon in der Halle in A., O. Eine Woche später sei der Angeklagte P. in Hi. gewesen, wo es um Paletten gegangen sei.
235
Am Anfang habe er in O Straßenankauf machen wollen. T. Z.. habe gesagt, das sei zu gefährlich. Er habe dann von T. Z.. Paletten eingekauft und Ankaufszettel bekommen. Sie (vom Sinn her wohl Z.. und F.) hätten aber die Steuer zahlen müssen. 50 bis 100 Paletten pro Tag habe er über Straßenankauf einkaufen wollen. In U. hätte er selbst einen Straßenankauf gehabt. Von Fahrern hätte er einzelne Paletten gekauft. Er hätte Ankaufszettel gemacht und T. Z.. gegeben. Für ihn habe sich das so dargestellt, dass T. Z.. und der Angeklagte P. die Zettel in die Buchhaltung geben und die Steuer zahlen. Sein gesamter Straßenankauf sei somit nicht über sein Unternehmen, sondern über T. Z.. und den Angeklagten P. gelaufen. Den beiden habe er die Steuer gezahlt. Das Geld habe er den Fahrern mitgegeben. Der Angeklagte S. erläuterte dies nochmals, indem er zunächst darauf hinwies, dass es sich beim Straßenankauf meistens um gestohlene Ware handle – solch einen Straßenankauf würden im Übrigen alle Palettenhändler machen. Für die gestohlenen Paletten brauche er aber Rechnungen und da würden T. Z.. und der Angeklagte P. ins Spiel kommen. T. Z.. und der Angeklagte P. hätten aber auch Straßenankauf gemacht und er wiederum von ihnen gekauft.
236
Am Anfang habe er im kleinen Stil Straßenankauf gemacht. „Die“ hätten im Laufe der Zeit aber mehr und mehr gewollt. Er habe über den Straßeneinkauf nicht so viel einkaufen können, wie „die“ gewollt hätten. Deshalb sei er zu Palettenhändlern und habe von denen ohne Rechnung gekauft. Er habe das kaufen müssen, da „sie“ das gesagt hätten. Er habe die Paletten dann verkauft und versteuert. Die Umsatzsteuer habe er „denen“ gegeben. Am Anfang könne man die Paletten günstig kaufen und mit Aufschlag weiterverkaufen. Da könne man Gewinn machen. Aber die komplette Umsatzsteuer habe er von Anfang an bei allen Geschäften von der Bank geholt und ihnen weitergegeben, auch bei den Italiengeschäften. Er habe dies gemacht, weil er es habe machen müssen. Der Angeklagte P. habe ihm vorgegeben, wie viel er kaufen müsse, und ihm auch von Anfang an gedroht. Was T. Z.. angehe, habe es sich anfangs um wenige Paletten gehandelt. Erst später sei es „explodiert“. Auf die Frage, warum er am Anfang die Geschäfte mit T. Z. gemacht habe, erwiderte er, dass dieser ihm erklärte habe, dass er dann keinen Ärger bekomme, weil der Straßenankauf nicht in Ordnung sei. Auf die weitere Frage, warum er überhaupt Straßenankauf getätigt habe, antwortete er, weil jeder so einen Ankauf gemacht habe.
237
Irgendwann später habe T. Z. für den Angeklagten P. Rechnungen geschrieben, Rechnungen von der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten. Zeitlich konnte der Angeklagte S. dies nicht einordnen, er gab jedoch an, die Geschäfte mit dem Straßenankauf seien schon gelaufen. Er denke auch, dass T. Z. dem Angeklagten P. das Rechnungsschreiben erklärt habe, denn er sei schon immer im Geschäft gewesen und habe Rechnungen geschrieben.
238
Zu der Firma B. Palettenservice habe man ihm auch berichtet, dass das eine Firma sei. Er habe nicht gewusst, dass „alles so Ding ist“. Auch bei der Firma D. P. habe der Angeklagte P. immer so getan, als sei das eine andere Firma. Der Angeklagte P. habe ihm gesagt, er müsse über diese Firma einkaufen.
239
Der Angeklagte P. habe ihm einmal ein Tonband gegeben, auf dem zu hören gewesen sei, wie er (der Angeklagte P.) mit T. Z. diskutiere und sie über ihn gelacht hätten. Auch habe er darauf erklärt, wie das mit der Steuer gehe. Sie hätte ihm zeigen wollen, wie blöd er sei.
240
Als die Firma B. Palettenservice Paletten nach A. geliefert habe, sei er oft dort gewesen, um das Geld für diese Lieferungen zu bringen. Den „B.“ habe T. Z. ihm vorgestellt. Es sei ein kleiner Türke gewesen, der sich B. genannt habe. Die Rechnungen der Firma B. Palettenservice habe er von T. Z. erhalten, weil der die Paletten abgeladen habe und im Lager gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass T. Z. die Rechnungen selbst geschrieben habe. Die Rechnungen habe er erst seiner Frau gegeben, dann dem Steuerberater. Nachdem nun in der Hauptverhandlung eine Rechnung der Firma B. Palettenservice an die Firma S.-Paletten vom 06.06.2016 in Augenschein genommen worden war, gab der Angeklagte S. auf Nachfrage an, er glaube, er habe den Angeklagten P. zu dieser Zeit schon gekannt. Die Bestellungen bei der Firma B. Palettenservice habe er mündlich über T. Z. aufgegeben. T. Z. habe ihm die Preise genannt, dann habe er eingekauft. Die gelieferten Paletten habe er anschließend weiterverkauft.
241
Der Angeklagte S. führte nun nochmals aus, dass er „schwarz“ Paletten eingekauft habe und dafür Rechnungen von der Firma Holzhandel C. erhalten habe. Die 19% Umsatzsteuer habe er demjenigen bezahlt, der ihm die Rechnungen gegeben habe. Während die Rechnungen der Firma B. Palettenservice echt gewesen seien, habe er von den Firmen Holzhandel C., D. P., F. und P.P. Scheinrechnungen erhalten. Bei der Firma F. habe er aber zum Teil auch tatsächlich eingekauft, denn „die“ hätten ja auch selbst Straßenankauf gemacht. Auch bei den Firmen Holzhandel C. und P.P. habe er teilweise tatsächlich Paletten gekauft, denn die hätte auch bei anderen Firmen P. gekauft und weiterverkauft und auch Paletten gebaut. Von der Firma Holzhandel C. aus seien auch die Lieferungen nach Italien.
242
Von G. und C. D. habe er immer dieselbe Menge an Paletten abnehmen müssen. Es gingen anfangs immer zwei Lkw pro Tag nach Italien, später vier. Sie hätten ihm per E-Mail Belege der italienischen Firmen geschickt, dass sie die Paletten in Italien abgeladen hätten.
243
Bezüglich der Rechnungen für die Schwarzeinkäufe sei ihm zunächst nicht klar gewesen, dass das nicht mit rechten Dingen zugeht. Der Angeklagte P. habe gesagt, dass alles korrekt sei. Er habe deshalb geglaubt, das sei legal, obwohl er (der Angeklagte S.) keine Paletten erhalten habe. Mit seiner Frau T. habe er darüber nicht gesprochen, die habe die Vorbuchhaltung gemacht und im Gegensatz zu seinem Steuerberater nie Rückfragen gehabt. Die Kasse habe immer gepasst. Das Geld habe er T. in die Kasse gegeben. Auf Nachfrage, wie er es geschafft habe, dass die Kasse passe, erläuterte er, dass er die Steuer ja bezahlt habe und so viel eingekauft habe. Seine Schwarzeinkäufe habe er an die Rechnungen angepasst. Er habe auch zu dem Preis auf den Scheinrechnungen einkaufen können. Die Paletten habe er dann mit einem Euro Aufschlag weiterverkauft. Auf Nachfrage, warum er dann zum Beispiel bei den Firmen Ga. und Sü. nicht legal eingekauft habe, erklärte der Angeklagte S., der Angeklagte P. habe ihm aufgetragen, dass er dies tun müsse. Er habe Schläge bekommen und sei ziemlich schnell bedroht worden. Er habe damit angefangen, weil er mit Straßeneinkauf habe Geld verdienen wollen. Andere Firmen hätten
244
Straßeneinkauf gemacht, da habe er gedacht, er mache dies auch. Er habe das Lager in A. gefunden, welches günstig gelegen sei, da gleich die Autobahn in der Nähe gewesen sei. Zudem sei die Anbindung zur Firma Gr. gut gewesen. Er hätte von der Firma Gr. defekte Paletten abholen und in O. reparieren bzw. Paletten zur Firma Gr. liefern können.
245
Auf die Frage, wann er das erste Mal vom Angeklagten P. bedroht worden sei, führte der Angeklagte S. aus, dass dies im Zusammenhang mit den „Drogen“ gewesen sei. Der Angeklagte P. habe in die Halle gewollt. Er habe auch gewollt, dass er (der Angeklagte S.) ihm Paletten abkaufe. Er habe dann mit dem Angeklagten P. die Geschäfte machen müssen. Der Angeklagte habe schließlich Ge. wegen der Firma K. nach Italien geschickt. Um die Italiengeschäfte habe sich der Angeklagte P. selbst kümmern wollen. Der Angeklagte P. habe ihm zwei Gesichter gezeigt. Einerseits habe er ihm geholfen, solange er alles gemacht habe, was der Angeklagte P. von ihm gewollt habe, andererseits sei er von ihm unter Druck gesetzt worden. Die Kameras, die der Angeklagte P. in O. angebracht habe, seien immer dann angeschaltet gewesen, wenn er etwas Bestimmtes habe sagen müssen. Wenn er vom Angeklagte P. „Fotzen“ erhalten habe, habe dieser oder Sl. die Kamera ausgemacht. Der Angeklagte P. habe ihm auch Vorgaben gemacht, was er am Telefon sagen müsse, falls dieses abgehört würde. Die Arbeiter der Firma S.-Paletten würden in der Regel nur bis 16.00 Uhr arbeiten. Wenn der Angeklagte P. ihm Paletten geliefert habe, hätte der Angeklagte P. jedoch den Arbeitern aufgetragen, dass sie länger arbeiten müssen, um noch die Paletten abzuladen. Er selbst habe auch nicht mit den Lkw-Fahrern des Angeklagten P. und mit Sl. reden dürfen. Der Angeklagte P. habe sogar gewusst, wenn er auf der Bank gewesen sei. Aber er habe nicht nur den Angeklagten P. bezahlen müssen, sondern auch andere. So schulde er der Firma Ga. noch 150.000 bis 200.000 Euro für die Schwarzlieferungen. Die Firma Ga. sei in Vorleistung gegangen, weil er gesagt habe, dass Geld vom Finanzamt ausstehe. Denn die Steuer der Monate Oktober und November 2018 habe noch gefehlt. Aus den Italiengeschäften hätte er noch Geld vom Finanzamt erhalten müssen.
246
Auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten P. bestätigte der Angeklagte S., dass Videoaufnahmen existieren, auf denen er zu sehen sei, die aber auf Anweisung des Angeklagten P. inszeniert worden seien. Ob alle Aufzeichnungen „gestellt“ seien, könne er nicht sagen, da er nicht wisse, wie viele Aufzeichnungen überhaupt existieren.
247
Nachfolgend wies der Angeklagte S. nochmals daraufhin, dass er sämtliche italienische Firmen mit Ausnahme der Firma K. vom Angeklagten P. erhalten habe. Er bekräftigte die Aussage mit den Worten: „Da kann ich tot umfallen. Das müssen Sie mir glauben.“
248
Im Weiteren ließ sich der Angeklagte S. zu seiner Geschäftsbeziehung zu der Firma V. H. Paletten ein.
249
Es handle sich um eine Firma aus Nürnberg, die immer noch existiere und bei der man immer noch Paletten kaufen könne. Er habe von dieser Firma Paletten bezogen. Auf Frage, ob er vom Finanzamt einmal eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten habe, antwortete er, er habe einen Brief bekommen und glaube, V. H. habe die Steuer nicht gezahlt. Dieser sei dann in Insolvenz gegangen, habe aber weitergearbeitet, weil er vom Insolvenzverwalter oder Finanzamt die Erlaubnis hierfür gehabt habe. Er sei auch einmal in Nürnberg vor Ort gewesen. Er sei im Lkw mitgefahren. Sie hätten dort Paletten abgeholt, in einer „Riesen“-Halle mit vielen Paletten. Ansonsten sei die Abholung vielleicht über eine Spedition gelaufen. Die Geschäfte mit V. H. seien bar oder per Überweisung abgewickelt worden.
250
Im Anschluss an diese Ausführungen ging der Angeklagte S. nochmals darauf ein, warum er angefangen habe, die Überweisungen an die Firma Holzhandel C. bzw. P.P. zu tätigen. Frau E., seine Bankberaterin, habe ihm geraten, den Angeklagten P. nicht mehr bar, sondern per Überweisung zu bezahlen. Denn bei der Bank hätten sie „das Theater“, die Anrufe „und alles“ mit dem Angeklagten P. nicht mehr gewollt. Der Angeklagte P. habe Hausverbot bei der Bank erhalten. Danach hätten die Überweisungen begonnen. Er habe das überwiesene Geld vom Angeklagten P. abzüglich der 19 Prozent Umsatzsteuer wieder zurückbekommen. Teilweise habe er sogar noch weniger Geld zurückerhalten, weil der Angeklagte P. das Geld gebraucht habe.
251
Im Weiteren bekräftigte der Angeklagte S. nochmals, dass er dem Angeklagten P. für das Haus ein Darlehen in Höhe von 150.000 Euro und nicht, wie von Angeklagten P. behauptet, nur über 50.000 Euro gegeben habe. Das Geld, welches er bei seiner Bank abgehoben habe, habe er dem Angeklagten P. auf zwei oder drei Mal ausgehändigt. Er meine, dass es auch einen schriftlichen Darlehensvertrag geben müsse, sei sich aber nicht sicher.
252
Zuletzt wurde eine Rechnung der Firma L. an die Firma Gi. in Augenschein genommen. Der Angeklagte S. gab hierzu an, dass er meine, solche Rechnungen zu kennen, diese vom Angeklagten P. erhalten und einen Teil der Rechnungen bezahlt zu haben.
1.2.5. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 17.08.2020
253
In Laufe dieses Hauptverhandlungstages ließ sich die Einziehungsbeteiligte A. D. ein. Hierbei legte sie einen Darlehensvertrag zwischen den Angeklagten S. und P. vom 25.06.2018 über einen Betrag von 50.000 Euro vor. Dieses Geld sei in die Finanzierung ihres Hauskaufs eingeflossen.
254
Ebenso wie der Angeklagte P. erklärte auch der Angeklagte S., dass er den Vertrag unterschrieben habe. Die 50.000 Euro, so der Angeklagte S. weiter, habe er ausbezahlt. Im Gegensatz zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung am 11.08.2020, in welcher er erklärt hatte, er habe dem Angeklagten P. nicht 50.000, sondern 150.000 Euro zum Hauskauf als Darlehen gegeben, äußerte sich der Angeklagte S. nun dahingehend, dass neben dem Darlehensvertrag über 50.000 Euro ein weiterer über 150.000 Euro existiere und er dem Angeklagten P. diese 150.000 Euro auch ausbezahlt habe.
1.2.6. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 18.08.2020
255
In der Hauptverhandlung am 18.08.2020 wurde der Zeuge S.Hul vernommen. Dieser berichtete unter anderem von einem Vorfall, bei welchem er und die Angeklagten S. und P. anwesend gewesen seien und Letzterer eine Pistole hervorgeholt habe.
256
Während dieser Schilderung begann der Angeklagte S. heftig zu weinen. Die Hauptverhandlung und Zeugenvernehmung wurden kurz unterbrochen und anschließend zunächst ohne den Zeugen fortgesetzt.
257
Der Angeklagte S. wollte sich vor Fortsetzung der Zeugenvernehmung zu diesem Ereignis äußern.
258
Er erläuterte, dass es bei dem Vorfall um „Defekte“ gegangen sei, hierunter sei „Geld“ zu verstehen. Er und der Angeklagte P. hätten wie immer um Geld gestritten. Auf einmal sei der Angeklagte P. mit einer Pistole gekommen. Danach sei er weggefahren und habe Geld geholt. Auf die Frage, wie viel Geld er geholt habe, antwortete er, 10.000 oder 20.000 Euro oder „keine Ahnung“, so viel, wie er holen habe können. Auf die weitere Frage, ob es sich hierbei um denselben Vorfall mit einer Pistole handle, den er bereits in seiner Einlassung beschrieben habe, antwortete er, dass es zwei solcher Vorfälle gegeben habe. Bei einem sei S.H. anwesend gewesen. Dies sei wohl 2018 oder 2019 gewesen. Der Angeklagte P. habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm gedroht, er schieße ihm ins Bein, eine Kugel koste 10 Cent. Der Angeklagte P. habe ihm 24 Stunden Zeit gegeben, um so viel Geld zu bringen, wie er auf der Bank habe. Er glaube, es seien 20.000 Euro gewesen. Er sei davon ausgegangen, die Pistole sei echt. Es sei eine schwarze Waffe gewesen. Er wisse nicht, ob der Angeklagte P. bei dem „ersten“ Vorfall dieselbe Pistole benutzt habe. Auf Nachfrage, warum er bislang nichts von dem „zweiten“ Vorfall erzählt habe, bei dem der Zeuge H. dabei gewesen sei, antwortete der Angeklagte S., er wisse nicht, was in Italien dranhänge, was da los sei. Er habe Angst, er habe Frau und Kinder. Auf weitere Nachfrage, welcher zeitliche Abstand zwischen den beiden Ereignissen gewesen sei, erwiderte, dass dies ungefähr ein Monat gewesen sei. Auf weitere Nachfrage, warum er bei seiner Einlassung nur vom ersten Vorfall berichtet habe, gab er an, der Grund dafür sei gewesen, dass er das dem Gericht (Ermittlungsrichter) bereits erzählt habe. Warum er Frau E. vom zweiten Vorfall berichtet habe (Frau E. hatte hierzu in ihrer Zeugenvernehmung am 14.08.2020 Angaben gemacht), erklärte er damit, dass er mit seiner Frau T. bei der Bank gewesen sei, und Frau E. habe wissen wollen, wie es ausschaue. Auf Vorhalt des Verteidigers des Angeklagten P., dass nach dem Gesprächsvermerk, den die Zeugin E. in der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung übergeben habe (dieser wurde vom Vorsitzenden verlesen), T. S. bei dem Gespräch nicht anwesend gewesen sei, erwiderte er zunächst, dass er nicht gleich antworten könne, sondern erst heimgehen und nachdenken müsse. Gleich darauf gab er jedoch an, er gehe nicht selbst zur Bank. T. sei dabei gewesen und habe dann herausgehen müssen, als er das berichtet habe.
259
Zurückkommend auf den „zweiten“ Vorfall, gab der Angeklagte S. noch an, dass es damals hell und sonst keiner im Haus gewesen sei. Er sei, nachdem ihm der Angeklagte P. die Pistole gezeigt gehabt habe, sofort zu Raiffeisenbank gefahren und habe Geld am Schalter Geld geholt. Anschließend sei er wieder zum Angeklagten P. gefahren und habe das Geld abgegeben. S.H. sei da nicht mehr anwesend gewesen. Dieser sei schon weggegangen gewesen, bevor er das Geld geholt habe.
260
Der Angeklagte S. gab auf Frage, wie lang die Pistole gewesen sei, an, dass diese etwa so lang gewesen sei, wie die kurze Seite eines DIN A4-Blattes (hat dies anhand eines solchen Blattes gezeigt).
261
Im Anschluss hieran wurde die beim Angeklagten P. sichergestellte Pistole in Augenschein genommen, die tatsächlich der beschriebenen Größe entsprach. Der Angeklagte S. gab an, er glaube, dass dies die Pistole sei, könne es aber nicht sicher sagen. Er wisse auch nicht mehr genau, ob die Pistole bei beiden Vorfällen schwarz gewesen sei.
262
Auf die Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten P., was der Angeklagte P. nach der Bedrohung mit der Waffe gemacht habe, antwortete der Angeklagte S., er habe die Waffe bei „seinem“ Fall wieder aufgeräumt und irgendwo im Wohnzimmer in den Schrank gelegt. Was mit der Waffe in dem Fall passiert sei, als der Zeuge H. dabei gewesen wäre, konnte er auch nach langem Nachdenken nicht beantworten. Er wies darauf hin, dass er so viel miterlebt habe und jetzt im Moment nichts mehr dazu sagen wolle und könne. Vielleicht wisse die Psychologin mehr. Die Frage des Rechtsanwalts Barba, ob er zum Zeugen H. nach der Durchsuchung noch Kontakt gehabt habe, verneinte er. Er fügte hinzu, dass alle meinen würden, er lüge. Er habe jedoch immer alles gesagt, aber „halt ein bisschen schützen“ müssen. Er habe immer nur seine Frau und Kinder schützen wollen, „seine Familie halt“.
1.2.7. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 09.09.2020
263
In der Hauptverhandlung am 09.09.2020 legt der Angeklagte S. eine schwarze Jacke vor, die allseits im Augenschein genommen wurde. Der Reißverschluss war defekt und eine Tasche kaputt. Hierzu erklärte der Angeklagte S., der Angeklagte P. sei zu ihm nach U. ins Büro gekommen und habe nach Geld gefragt. Als er geantwortet habe, dass er noch kein Geld habe, habe ihn der Angeklagte P. gepackt. Er sei weggelaufen und dabei sei die Jacke zerrissen.
264
Der Angeklagte P. reagierte hierauf sehr erregt und behauptete, dass dies nicht stimme. Außerdem sagte er direkt an den Angeklagten S. gewandt, dass er ihm nie eine Pistole an den Kopf gehalten habe und fügte die Worte hinzu: „Das weißt du, du Schwein!“ (was eine Ermahnung des Vorsitzenden zur Folge hatte.)
1.2.8. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 29.09.2020
265
In der Hauptverhandlung am 25.09.2020 hatte der Verteidiger des Angeklagten S., Rechtsanwalt Dr. H. angekündigt, dass sich der Angeklagte S. nochmals äußern wolle. In der Hauptverhandlung am 29.09.2020 wurde dem Angeklagten S. deshalb die Möglichkeit hierzu gegeben. Rechtsanwalt Dr. H. gab nun aber an, er habe den Eindruck, der Angeklagte S. habe alles gesagt, was er sagen wollte. Auf Nachfrage, ob er sich nun nochmals äußern wolle, machte der Angeklagte S. weitere Angaben zu verschiedenen Komplexen.
266
Er gab zunächst an, dass er zu den Italiengeschäften nichts sagen könne. Er habe die Papiere erhalten. Er habe das selbst aufklären wollen, zum Beispiel, was mit den Speditionen gewesen sei. Auf die Frage, seit wann er das versuche, antwortete er: „Seit jetzt.“ Er suche den Ge., weil der wichtig sei. Der könne viel sagen. Er lüge nicht „mit dem K.“. Wir würden denken, er lüge, aber der Angeklagte P. habe ihm viel gesagt, was er geglaubt habe. Es sei klar, dass das Gericht dem Angeklagten P. mehr glaube, der Angeklagte P. könne das. Auf die Frage, ob er sich nicht über die Ausgestaltung der Italiengeschäfte gewundert habe, erwiderte er, er habe Papiere erhalten. Der Angeklagte habe ihm gesagt, wie viele Paletten die italienischen Firmen bräuchten. Und C. B. soll der Chef der Firma S. gewesen sein. Dieser sei immer mit dem Angeklagten P. zusammen gewesen. Sie hätten ihm auf dem Handy gezeigt, dass C. B. dort arbeitet. Er habe nie richtig gewusst, dass die Italiengeschäfte keinen Hintergrund haben. Einmal habe I. ihm gesagt, dass „Italien nicht stimme“ und die „Ware nicht fahren“ würde. Der Angeklagte P. habe ihm aber gesagt, dass alles stimme. Er sei mit seiner Frau T. in W. gewesen, wo viele Paletten gelagert gewesen seien. Dort habe der Angeklagte P. gesagt, dass all diese Paletten nach Italien geliefert würden. So habe er dem Angeklagten P. auch gesagt, dass die Steuernummer nicht stimme. Eine Stunde später habe er die neue Steuernummer bekommen. Er habe nicht darauf geachtet, dass es sich dabei um eine neue Firma gehandelt habe. Angesprochen auf den Zahlungsweg antwortete der Angeklagte S., dass er 30 Cent pro Palette bekommen habe. Er habe andere Sorgen gehabt. Er habe nach dem Geld schauen müssen, da dies hinten und vorne nicht mehr gereicht habe. Seine finanzielle Lage habe sich seit der Zeit verschlechtert, als er so viel Geld mit der Firma K. verloren habe, da er das Geld von der Versicherung erst ein halbes bis dreiviertel Jahr später erhalten habe. Er habe deshalb immer mehr gearbeitet und mehr verkauft. Er habe den ganzen Tag nur telefoniert. Das mit den Abdeckrechnungen sei nicht seine Absicht gewesen. Doch man habe ihm gesagt, dass Straßenankauf gefährlich sei. Deshalb habe er dafür Abdeckrechnungen gebraucht für etwa 100 bis 200 Paletten am Tag. Diese habe er vom Angeklagten P. bzw. der Firma Holzhandel C. erhalten. G. F. habe in A. auch Straßenankauf gemacht und einen Teil im Lager verkauft. Er habe von G. F. und T. Z.. Rechnungen erhalten und teilweise auch Waren, aber auch Scheinrechnungen. Aber er habe Ankaufzettel für den Straßenankauf gehabt. Das Verhältnis von Scheinrechnungen zu tatsächlichen Lieferungen konnte der Angeklagte S. nicht angeben. Er führte des Weiteren aus, dass er in U. nur ein bisschen Straßenankauf gemacht habe; ebenso habe er in A. Straßenankauf gehabt. Der Straßenankauf sei zwar „schwarz“ gewesen, aber er habe nicht die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen, er habe die Steuer gezahlt und abgeführt, denn er habe ja dem G. F. die Umsatzsteuer gezahlt. Er habe nur den Gewinn von ein bis zwei Euro gehabt. Das sei von T. Z.. ausgegangen, der habe gesagt, er (der Angeklagte S.) solle Ankaufszettel machen. Er habe die Rechnungen gezahlt, allerdings nur die Umsatzsteuer, nicht die Ware.
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Im Anschluss hieran legte der Angeklagte S. nochmal dar, dass er von der Firma B. Paletten tatsächlich Paletten erhalten habe, die nach A. geliefert worden seien. Denn dort sei T. Z.. gewesen, der den „B.“ gekannt habe. Er habe entweder dem T. Z.. das Geld für die Paletten gegeben oder zwei bis drei Mal dem „kleinen Türken“, der ihm als „B.“ vorgestellt worden sei. Eine Diskrepanz zu den Rechnungen sei ihm nie aufgefallen. Er gebe alles dem Steuerberater, der prüfe doch alles. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass er die richtige Rechnung bezahle, gab er an, er habe T. Z.. vertraut. Er habe ein paar Mal den Lkw gesehen. Einmal habe es Streit gegeben, da weniger Paletten da gewesen seien. Aber T. Z.. habe ihm dann gesagt, dass die schon ein Fahrer von ihm (dem Angeklagten S.) abgeholt hätte. Auf die Frage, ob T. Z.. das umsonst gemacht habe, erwiderte der Angeklagte S., dass T. Z.. bestimmt Provision für die Geschäfte erhalten habe. Die Geschäfte seien ohnehin schnell zu Ende gewesen wegen des Drogenproblems. Er denke schon, dass er mit den B.geschäften Gewinne gemacht habe. Er habe den Einkaufspreis gewusst, denn er habe die Rechnungen schon angeschaut. Die Menge habe er nicht kontrollieren könne. Er selbst habe die Paletten mit einem Gewinn von ein bis zwei Euro weiterverkauft.
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Der Angeklagte S. wurde im Anschluss hieran dazu befragt, wann I. ihn auf Unstimmigkeiten mit den Italiengeschäften hingewiesen habe. Er gab an, dies sei im Sommer 2018 gewesen, oder im Oktober oder August, auf jeden Fall um den Zeitpunkt herum, als der Angeklagte P. ihm gesagt habe, er habe Probleme, die Steuerfahnder würden kommen. In W. seien sie erst danach gewesen. Der Angeklagte P. habe zu ihm gesagt, dass alles stimme, die Paletten in W. stünden, und ob er mit ihm spielen wolle. Nachdem er in W. die Paletten gehen habe, habe er nichts weiter kontrolliert. Der Angeklagte P. habe ihm aber zur Beruhigung noch auf dem Handy etwas von der Firma S. gezeigt und gesagt, dass B. der Chef sei. Er habe die Lieferscheine abgegeben, der Angeklagte P. habe diese nach Italien geschickt, und er habe sie gestempelt von den jeweiligen Firmen nach zwei bis drei Tagen wieder zurückerhalten. Erstellt habe die Lieferscheine seine Frau T. . Die Menge habe sie von ihm erfahren. Er selbst habe sie wiederum vom Angeklagten P. mitgeteilt bekommen. Der Angeklagte P. habe ihm versichert, von der Firma S. würden sie keine Unterlagen benötigen. Als es dann im Oktober 2018 Probleme mit der Steuer gegeben habe, habe er alles vom Angeklagten P. bekommen, CMR-Papiere, Rechnungen und andere Unterlagen der Transportfirmen.
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Die Transporte hätten der Angeklagte P. und die Firmen D. undD.H. bezahlt. Auf die Nachfrage, warum diese seine Lieferungen bezahlt hätten, erwiderte der Angeklagte S. „die hätten ja alles gemacht“, und was dabei verdient. Er wisse nicht, was „die“ draufgeschlagen hätten. „Die“ hätten die Paletten „ja gebaut“. Die Transportrechnungen seien an die Firmen D. undD.H. gegangen, wohl auch an C. diesbezüglich sei er sich aber nicht sicher.
270
Auf die Frage, ab wann er nun tatsächlich gewusst habe, dass die Italiengeschäfte nur zum Schein stattgefunden hätten, antwortete der Angeklagte S. dass auf einmal die Zahl der Paletten erhöht worden sei. Der Angeklagte P. habe gesagt, die italienischen Firmen bräuchten mehr Paletten. C. und G. D. hätten nun vier Lkw pro Tag liefern sollen. Am Anfang wären es nur ein, dann zwei Lkw am Tag gewesen. Da habe das Verhältnis nicht mehr gepasst, denn so viele Paletten hätten „die“ gar nicht produzieren können. Die Firma Holzhandel C. habe nicht so viel nach Italien geliefert.
271
Die Rechnungen der Firma P.P. seien vorwiegend Abdeckrechnungen für die G.-Geschäfte, die der Firma Holzhandel C. für sonstige Schwarzeinkäufe, hauptsächlich Straßenankäufe.
272
Die Palettenpreise in den Scheinrechnungen der Firma C. seien in der Regel billiger gewesen als die in den Rechnungen über tatsächlich gelieferte Paletten. Ausnahmsweise seien tatsächlich gelieferte Paletten auch billig gewesen, wenn es sich um solche von schlechter Qualität gehandelt habe. Die tatsächlich gelieferten Paletten hätten etwa 8,20 oder 8,40 Euro pro Palette gekostet, die Preise in den Scheinrechnungen wären bei etwa 7 Euro gelegen. Er habe über die Ankaufszettel den Überblick behalten. Er habe dem Angeklagten P. auch die Ankaufzettel gegeben. Manchmal habe er selbst Zettel geschrieben mit einer Notiz, dass es ein illegaler Ankauf sei. Er habe dem Angeklagten P. die Steuer bezahlt. Das mit den Ankaufszetteln dürfte man zwar nicht, weil das gestohlene Ware sei, aber alle würden das so machen.
1.2.9. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 01.10.2020
273
In der Hauptverhandlung am 01.10.2020 wurden mehrere Aufzeichnungen, die aus der Telekommunikationsüberwachung stammen, in Augenschein genommen. Hierzu äußerte sich der Angeklagte S.. Auf die Angaben des Angeklagten S. hierzu wird, sollten sie von Bedeutung sein, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
1.2.10. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 27.11.2020
274
In der Hauptverhandlung am 27.11.2020 wurde der Zeuge V. H. vernommen. Im Anschluss an diese Vernehmung äußerte sich der Angeklagte S. auf die Frage, wo sich die Rechnungen der Firma V. H. Paletten an die Firma S.-Paletten befinden, dahingehend, dass sein Steuerberater R. nichts ohne Rechnungen buche. Das sei alles in der Kasse, „millionenprozentig“. Das seien nicht weniger Rechnungen (als die gebuchten) gewesen. Die Rechnungen mit den Rechnungsnummern habe entweder er selbst oder sein Lkw-Fahrer in die Hand bekommen. Das sei dann „alles in die Kasse hineingegangen“. Es habe keine Scheinrechnungen mit V. H. gegeben. Er schwöre, dass die Rechnungen da gewesen seien.
1.2.11. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 16.12.2020
275
Der Angeklagte S. gab im Zusammenhang mit den Ausführungen des Zeugen M. zu Schwarzeinkäufen aus Polen an, dass er pro G.-Lieferung etwa 400 Paletten „schwarz“ gekauft habe, aber 868 Paletten auf dem Lkw gewesen seien. Auf Rechnung seien etwa 420 Paletten gegangen. Weitere 200 Paletten, die er „schwarz“ über Straßeneinkauf erworben habe, seien auch über den Angeklagten P. abgewickelt worden. Ga. sei vier bis fünf Mal die Woche gekommen, manchmal auch mit dem großen Lkw, einem Hängerzug, auf den 928 Paletten passen würden.
1.2.12. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 15.01.2021
276
In der Hauptverhandlung am 15.01.2021 gab der Angeklagte S. im Rahmen der Zeugenvernehmung des Steuerfahnders Fr. eine Stellungnahme zur Firma D. P. UG ab. Er ließ sich dahingehend ein, dass „D.“ eine Frau gewesen sei. Bei dieser Firma sei es um einen Staplerkauf und um Straßenankauf gegangen. Es habe sämtliche Waren „von D.“ versteuert. Von „DC“ habe er keine Lieferungen erhalten. Er habe von „Hüsni“ „schwarz“ Paletten gekauft. Er habe Ankaufzettel gehabt. Die Rechnungen der „DC“ hätten zur Abdeckung des Schwarzeinkäufe von „Hüsni“ gedient. Er betonte nochmals, dass er die ganzen Rechnungen gekauft, versteuert und Ankaufzettel gemacht habe
1.2.13. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 27.01.2021
277
Im Rahmen der Hauptverhandlung am 27.01.2021 wurde während der Zeugenvernehmung des Steuerfahnders M. ein handschriftliches Schreiben in Augenschein genommen. Der Zeuge M. führte hierzu aus, dass er die Handschrift dem Angeklagten S. zuordne, und zwar auf Grund weiterer handschriftlicher Aufzeichnungen, die beim Angeklagten S. gefunden worden seien. Aus den Aufzeichnungen würde sich unter anderem eine Aufstellung für verschiedene Monate ergeben, für die Firmen D. undD.H. für die Monate Oktober und November 2018 und für die FirmaD.H. für die Monate Januar und Februar 2019. Hierin würden Beträge, bei denen es sich um die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer der Scheinrechnungen von DM bzw. D& G an die Firma S.-Paletten handelt, mit der Anzahl der Scheinrechnungen für die jeweiligen Monate multipliziert. Der Angeklagte S. führte hierzu aus, dass dieses Schriftstück von ihm stamme. Das mit den 50 Prozent stimme ebenfalls. Es habe Streit gegeben und G. D. sei auf ihn zugekommen und habe wissen wollen, was gezahlt worden sei. Denn der Angeklagte P. solle nicht alles wie vereinbart an G. D. weitergegeben haben. Deshalb habe er die Beträge zusammengeschrieben und dem G. D. gezeigt, was er an den Angeklagten P. zur Weitergabe an G. und C. D. gezahlt habe, nämlich jeweils 50 Prozent (der ausgewiesenen Umsatzsteuer). Dem Angeklagten P. habe er aber 150 Prozent der Steuer gegeben.
1.2.14. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 03.02.2021
278
In der Hauptverhandlung am 03.02.2021 wurde die Steuerfahnderin J. als Zeugin zum Komplex „H.“ vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung bat der Verteidiger des Angeklagten S., Rechtsanwalt Dr. H., darum, dass sein Mandant eine Stellungnahme abgeben dürfe, da diese für die Zeugin eventuell relevant für die weiteren Ermittlungen sein könne. Der Angeklagte S. ließ sich daraufhin wie folgt ein:
279
Er wisse von V. H., dass die Paletten, die er von diesem gekauft habe, aus Karlsruhe stammen würden und es sich dabei um gestohlene Waren handeln würde. 80 bis 90 Prozent der Palettenhändler hätten gestohlene Waren. Die Ware sei komplett an ihn mit Rechnungen ausgeliefert worden. Da es sich um „schwarze“ Ware gehandelt habe, sei sie nicht in der Buchhaltung „H.“ aufgetaucht. Auf Nachfrage, warum er gestohlene Ware gekauft habe, antwortete der Angeklagte S., dass er dies erst später erfahren habe. Er habe daraufhin die Geschäftsbeziehung beendet, weil er keine gestohlenen Paletten habe kaufen wollen. Der
280
Zeuge H. habe Druck auf ihn gemacht, dass er das mit den gestohlenen Paletten nicht verraten solle. Er betonte, dass er ein bis zwei Mal selbst in N. gewesen sei, um die Paletten abzuholen. Ansonsten seien die Paletten über eine Spedition geliefert worden. Er habe bei der Spedition einmal nachgefragt, woher die Paletten kommen, weil er überlegt habe, selbst direkt dort einzukaufen. Es habe geheißen, die kämen von Karlsruhe. Er habe V. H. angesprochen. Dieser habe bestätigt, dass die Paletten aus Karlsruhe stammen, er (der Angeklagte S.) aber nichts darüber sagen dürfe. Daraus habe er geschlossen, dass es sich um gestohlene Waren handle.
281
V. H. habe ihm das auch bestätigt. Auf Nachfrage, warum er keine Rechnungen mehr von V. H. habe, gab er an, er wisse dies nicht. Der Angeklagte P. habe seine Unterlagen kontrolliert. Die weitere Frage, ob ihm die „durcheinandergehenden“ Rechnungsnummern nicht aufgefallen seien, verneinte er. Er habe die Rechnungen an seine Frau T. und den Steuerberater weitergegeben. Die Bezahlung an V. H. sei bar erfolgt.
282
V. H. sei nach jeder Lieferung gekommen und habe das Geld bei ihm abgeholt. Die Frage, ob ihm das nicht komisch vorgekommen sei, verneinte er ebenfalls. Er ergänzte, dass Barzahlung im Palettenhandel normal sei.
283
Im Hinblick auf WhatsApp-Anrufe zwischen ihm und dem Angeklagten H. aus dem Jahr 2020 erklärte der Angeklagte S., dass er von V. H. habe Paletten kaufen oder tauschen wollen. Er habe dann ein Foto von den gelieferten Paletten machen wollen, um sie dem Gericht zu zeigen.
284
Am Ende der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte S. nochmals ein. Er berichtete, dass das alles „Verarsche“ sei mit Italien. Der „Ge.“ habe ihn auch „übers Kreuz gelegt“. Er habe eine super Firma gehabt und habe keinen „Riesen-Schein“ gebraucht. Der Angeklagte P. habe zwanzig Arbeiter gehabt, die Paletten gebaut hätten. Wenn der Angeklagte P. ihm aufgetragen habe, er müsse fünf Lkw kaufen, dann habe er dies tun müssen. Es seien Lieferungen aus Tschechien per Spedition gekommen. Die Rechnungen habe er vom Angeklagten P. bzw. von den Firmen Holzhandel C. und P.P. UG erhalten. Zunächst hätten „die“ nicht repariert. Das sei erst später der Fall gewesen. Gleich am Anfang habe T. Z. den Angeklagten P. „verarscht“ mit 40.000 Euro. Dafür hätten Paletten aus Tschechien kommen sollen. T. Z.. habe für 40.000 Euro für die Firma C. Holzhandel Rechnungen geschrieben. Dafür hätten Paletten aus Tschechien kommen sollen. Er sei wenig da gewesen, weil er Traktor gefahren sei. Aber es seien Paletten gekommen. Er habe insgesamt das gezahlt, was auf der Rechnung gestanden sei, also auch die 19 Prozent Umsatzsteuer. O. H. habe die Spedition „P. Transporte“ vermittelt, die ihm die Paletten aus Tschechien geliefert habe. Wie lange das mit Tschechien gegangen sei, wisse er nicht.
285
Grundsätzlich habe der Angeklagte P. keine Rechnungen für reparierte Paletten gestellt. Für diese habe er nichts zahlen müssen. Er habe nichts schwarz abgerechnet. Für die selbst gebauten Paletten habe er Rechnungen erhalten und diese bezahlt.
286
Im normal laufenden Betrieb habe er viel Schwarzeinkauf gehabt. Der Steuerberater R. habe ihm gesagt, er müsse mit Rechnung kaufen.
287
Zu den Italiengeschäften betonte er erneut, dass Ge. nach Italien sei und ihm ein Bild geschickt habe. Ge. und der Angeklagte P. hätten dann gesagt, dass es in Italien Firmen gäbe, die gleich zahlen würden. Er sei davon ausgegangen, dass „die fahren“ würden. Er habe auch die Steuer gezahlt.
288
Dem Angeklagten wurde ein Auszug aus einem Schreiben seines Steuerberaters vom 01.02.2019 an das Finanzamt A. vorgehalten, dessen dargestellten Sachverhalt der Angeklagte S. mit demselben Datum eidesstattlich versichert hatte. Das Schreiben mit eidesstattlicher Versicherung wurde auch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Dem Angeklagten S. wurde konkret vorgehalten, dass in dem Schreiben die Rede davon sei, dass die Paletten zunächst – bis September 2018 – von den Firmen D. und D.H. zunächst in sein Lager geliefert und dort von den italienischen Abnehmern abgeholt worden seien. Hierauf erwiderte der Angeklagte S., dass er dies in der eidesstattlichen Versicherung nur wegen der „Dreiecksbeziehung“ bestätigt habe. Der Steuerberater habe aber Bescheid gewusst, dass die Paletten tatsächlich nicht auf seinem Hof zwischengelagert worden seien.
289
Der Steuerberater habe ihm auch mitgeteilt, dass Ankaufszettel für Paletten nicht ausreichen würden, sondern er Rechnungen „herbringen“ müsse.
290
Der Angeklagte S. führte nun nochmals aus, dass er Abdeckrechnungen von G. F. erhalten, aber von T. Z. und G. F. auch tatsächlich Lieferungen erhalten habe. G. F. habe für ihn Straßenankauf gemacht, aber auch eigenen Straßenankauf. Dieser habe dann Rechnungen geschrieben und tatsächlich geliefert. Den Ankauf habe er vorfinanziert mit 4 Euro pro Palette. Gekauft habe er die Paletten anschießend für 7 Euro, so dass er 3 Euro zusätzlich gezahlt habe, weil das auf der Rechnung gestanden habe. Deshalb habe er „regulär“ gekauft. Auf die Frage, warum er den Einkauf von G. F. habe vorfinanzieren müssen, gab der Angeklagte S. an, er selbst habe zum Beispiel in U. zwischen 50 und 100 Paletten im Straßenankauf für 4 Euro erworben und bei F. die Ankaufzettel abgegeben. Er habe dann von G. F. reine Scheinrechnungen erhalten, aber 3 bis 4 Euro zusätzlich und die Steuer gezahlt. Deshalb habe auch die Kasse gestimmt. Aber er habe von G. F. eben auch gekauft und tatsächlich Lieferungen erhalten. Auf die Frage, welchen Sinn der Schwarzeinkauf für ihn gemacht habe, antwortete er, er sei immer davon ausgegangen, er mache beim Weiterverkauft 50 Cent Gewinn.
291
Die Frage, ob die Kasse tatsächlich immer gestimmt habe, bejahte der Angeklagte S.. Es wurden nun Auszüge aus dem Kassenbuch in Augenschein genommen und vom Vorsitzenden auszugsweise verlesen betreffend Zahlungen italienischer Firmen. Ihm wurde anschließend vorgehalten, dass insoweit die vollständigen Beträge als Zahlungseingang erfasst worden seien. Der Angeklagte S. bestätigte, dass er nur 30 bis 40 Cent pro Palette ausbezahlt erhalten habe. Auf die Frage, warum dann der gesamte Betrag verbucht sei, antwortete er, dass er nur die Rechnungen bei seiner Frau abgegeben habe, die „nach den Rechnungen“ gebucht habe. Seine Frau habe davon nichts gewusst. Auf nochmaligen Vorhalt, dass nur 30 Cent pro Palette im Kassenbuch vermerkt sein dürften, wenn doch das Kassenbuch stimme, erwiderte der Angeklagte S., das verstehe er nicht. Die Kasse habe immer gestimmt, da passe etwas nicht. Auf Nachfrage, von wem die Handschrift im Kassenbuch stamme, gab er an, diese sei von seiner Frau T. .
1.2.15. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 22.02.2021
292
In dieser Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte S. kurz zu N. M.. Er gab an, dass dieser ein armer Hund gewesen und vom Angeklagten P. behandelt worden sei wie ein Hund. N. M. sei vom Angeklagten P. geschlagen worden und habe gesehen, wie er selbst geschlagen worden sei.
1.2.16. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 08.03.2021
293
In der Hauptverhandlung am 08.03.2021 regte der Verteidiger des Angeklagten S. Rechtsanwalt Dr. H. an, den Zeugen Ge. M. zu vernehmen. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte S., dass Ge. immer mit dem Angeklagten P. zusammen gewesen sei. Dieser sei vom Angeklagten P. nach Italien zur Firma K. geschickt geworden, um das Geld zu holen. Er sei mit vier bis fünf Firmen zurückgekommen. Er sei mit dem Angeklagten P. zu ihm gekommen. Ge. habe italienisch gesprochen. Der Angeklagte P. habe ihm mitgeteilt, was dieser berichtet habe.
1.2.17. Einlassung des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung am 12.03.2021
294
Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung am 12.03.2021 gab der Angeklagte S. an, dass er nochmal „reden“ wolle.
295
Nach Vernehmung der Sachverständigen, der Psychologin Pöhlmann, äußerte er sich nochmals zum Thema „Scheinrechnungen“. Er begann seine Ausführungen damit, dass er die Firma mit der ganzen Familie aufgebaut habe. Er habe eine GbR mit J. T. gegründet, denn er habe immer einen gebraucht, der ihn geführt habe. Später sei dies sein Arbeiter T. J. gewesen. Er habe auch die Bank und den Steuerberater R. gehabt. Er fuhr fort, indem er ausführte, er habe alle Paletten kaufen müssen. Ankauf habe er nicht viel gemacht, einmal 50, einmal 100, einmal 150 Paletten. Das habe sein Arbeiter W. R. erledigt. Er habe „im Endeffekt das aus dem Straßenankauf mit reingemischt“. Sein Steuerberater R. habe ihm gesagt, man brauche eine Rechnung. Er selbst sei davon ausgegangen, dass er mit dem „Straßenzettel“ die Steuer zahle. Er erwähnte nochmal, dass er pro Palette in Italien 30 Cent verdient habe. Von den Firmen Ga. und Sü. habe er Paletten gekauft. Man sei nach A. zur Bank gegangen. Am selben Tag habe er scheinbar eine Kontovollmacht für die Firma Holzhandel C. unterschrieben, was er aber nicht gewusst habe. Die Frage, ob er gewusst habe, dass er im Hinblick auf die Paletten, für die er Scheinrechnungen erhalten habe und die nicht die Italiengeschäfte betreffen, eine Steuerhinterziehung begangen habe, verneinte der Angeklagte S. mit dem Hinweis, dass er deshalb doch Steuern gezahlt habe. Er betonte, dass er jede Palette gekauft habe, aber nicht so viel Straßenankauf gemacht habe, und der Angeklagte P. in Tschechien eingekauft habe. Er habe doch die ganzen Paletten von „C.“ bekommen. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er selbst eingekauft, aber vom Angeklagten P. Paletten erhalten habe, gab er an, dass dies richtig sei, und ergänzte dies damit, dass aber doch viel mehr Paletten geliefert worden seien. Der Angeklagte P. habe doch 20 Arbeiter gehabt und auch in Tschechien eingekauft.
296
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte der Angeklagte S. Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen.
1.3. Einlassung der Einziehungsbeteiligten D.
297
Die Einziehungsbeteiligte A. D. ließ sich dazu ein, wie das von ihr gekaufte Haus und Grundstück finanziert wurde. Diese Schilderungen verband sie mit Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, da diese mit ihrer finanziellen Lage verknüpft sind. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus:
298
Sie sei die Tochter von C. D. und A. F.. Sie habe in Itailen die Mittelschule besucht und drei Jahre die weiterführende Schule, jedoch keinen Abschluss gemacht. Seit dem Alter von 17 Jahren habe sie gearbeitet, in Restaurants und Bars, als Kellnerin und Barrista, und mehrere Jahre in einem Wasserpark. Weil sie bei ihren Eltern gewohnt habe, habe sie ihr Geld zur Seite legen können. Ihre Ersparnisse habe sie ihrer Großmutter mütterlicherseits gegeben. Sie sei die erste von fünfzehn Enkel und ihre Großmutter habe immer eine „Schwäche“ für sie gehabt und ihr geholfen, Geld auf die Seite zu legen. Ihre Großmutter sei seit 28 Jahren Witwe mit einer Rente von monatlich 1.000 Euro. Von diesem Geld habe sie für sie immer Geld zur Seite gelegt, damit sie sich einmal ein Haus kaufen könne. Sie sei schließlich für zwei Jahre in die Toscana gezogen und habe dort in Restaurants und Reinigungsfirmen gearbeitet. Im Jahr 1999 habe sie geheiratet, sich aber im Jahr 2002 wieder getrennt. Danach sei sie wieder zurückgekehrt zu ihren Eltern nach C. auf Sizilien, wo sie in Bars und Restaurants gearbeitet habe. Auf einer dieser Arbeitsstellen habe sie den Angeklagten P. kennengelernt. Sie seien nach einigen Monaten zusammengezogen, sie habe jedoch immer weitergearbeitet. Der Angeklagte P. sei seit 12 Jahren wie ein Ehemann für sie und ihre beiden Kinder G. und B. Während der Schwangerschaft habe sie nicht gearbeitet, aber die Arbeit gleich nach der Geburt wieder aufgenommen. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei es in Italien nicht mehr so gut gelaufen und der Angeklagte P. habe vorgeschlagen, nach Deutschland zu gehen. Um ihren Kindern eine bessere Zukunft zu bieten, sei sie damit einverstanden gewesen. Ab Oktober 2014 sei sie zunächst allein mit dem Angeklagten P. in Deutschland gewesen. Zwei Monate später seien die Kinder gefolgt. Der Angeklagte P. habe auch Ersparnisse gehabt, aber nicht viele. Ihre Großmutter habe ihr daher 5.000 Euro geschenkt. In Deutschland habe der Angeklagte P. gleich angefangen zu arbeiten, weil er im Gegensatz zu ihr deutsch sprechen konnte. Ungefähr einen Monat später habe sie eine Beschäftigung in einem griechischen Restaurant gefunden. Im Jahr 2015 habe der Angeklagte P. mit seiner Mutter ein Restaurant eröffnet, in welchem sie dann gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten habe. Deshalb habe sie angefangen, als Reinigungskraft bei der Firma B. zu arbeiten. Den Lohn, der sich zwischen 600 und 800 Euro bewegt habe, habe sie vollständig zur Seite gelegt. Das Restaurant habe bereits nach dem ersten Jahr Schulden in Höhe von ca. 7.000 Euro gehabt. Sie habe mit ihren Ersparnissen ausgeholfen. Als das Restaurant schließlich geschlossen habe, habe sie der Angeklagte P. gebeten, nicht mehr bei der Firma B., sondern bei der Firma Holzhandel C. zu arbeiten. Sie glaube, sie habe dort im Oktober 2017 angefangen, und zunächst zwischen 1.500 und 2.000 Euro netto verdient, später 3.000 Euro. Das Geld sei zwar auf ihr Konto überwiesen, aber gleichzeitig die Miete für zwei Wohnungen (eigene und die der Eltern) abgebucht worden, da der Mietvertrag auf sie gelaufen sei. Der Angeklagte P. habe ihr aber die Miete bar zurückbezahlt. Weil sie das Geld nicht zu Hause habe aufbewahren wollen, habe sie das Geld in einem Bankschließfach aufbewahrt. Ihre Aufgabe bei der Firma Holzhandel C. bzw. später bei der Firma P.P. UG sei es gewesen, die Räume zu reinigen, Unterlagen in Ordner zu sortieren, Rechnungen für Wasser, Strom etc. zu zahlen und Holzlieferanten oder Vorschüsse für Mitarbeiter zu bezahlen.
299
Im Jahr 2018 habe sie Frau H. auf das später gekaufte Haus im Internet aufmerksam gemacht. Als sie sich für das Haus entschlossen hätten, habe sie ihre Großmutter angerufen und ihr davon berichtet. Ihre Großmutter habe ihr finanzielle Unterstützung angeboten, aber nur für den Fall, dass sie Alleineigentümerin des Hauses werde, da sie nicht mit dem Angeklagten P. verheiratet sei. Sie habe mit Unterstützung ihrer Großmutter ungefähr die Hälfte des Hauses finanziert, die andere Hälfte der Angeklagte P.. Im Falle einer Trennung hätte sie dessen Anteil wieder ausbezahlen müssen.
300
Sie hätten die Verkäuferin Sch. in Raten bezahlt, teils in bar beim Steuerberater, teils durch Überweisungen. Ihre Großmutter habe ihr nach und nach Geld aus Italien zukommen lassen. Sie habe auch 10.000 Euro eingesetzt, die eigentlich für die Kinder gedacht gewesen wären und aus Geldgeschenken zu Geburt, Taufe, Geburtstagen gestammt bzw. welches sie auf Konten der Kinder monatlich beiseitegelegt hätten.
301
Die Einziehungsbeteiligte legte einen Darlehensvertrag vom 25.06.2018 zwischen den Angeklagten S. und P. vor, wonach der Angeklagte S. dem Angeklagten P. 50.000 Euro als Darlehen gewährte habe. Sie erklärte, dass dieses Geld auch zur Finanzierung des Hauskaufes herangezogen worden, jedoch in ihre Hälfte eingeflossen sei. Auf den Einwand des Angeklagten S., dass er dem Angeklagten P. ein weiteres Darlehen von 150.000 Euro gegeben habe, erwiderte sie, dass dies nicht stimme. Das Darlehen habe der Angeklagte P. in Form seiner Arbeit zurückgezahlt. Im Falle einer Trennung hätte sie die 50.000 Euro nicht an den Angeklagten P. zurückzahlen müssen, so als hätte er ihr die 50.000 Euro geschenkt.
302
Des Weiteren schilderte sie, dass sie bei den Firmen Holzhandel C. bzw. P.P. UG in der Regel bis 16.00 Uhr gearbeitet habe. Ihr Sohn sei so lange im Kindergarten, ihre Tochter in der Mittagsbetreuung gewesen. Wenn sie von ihrem Konto Kindergartengebühren oder Ähnliches bezahlt habe, habe es ihr der Angeklagte P. zurückerstattet.
303
Das Geld ihrer Großmutter V. T. habe sie jeweils bar erhalten. Es sei auch Geld enthalten gewesen, welches sie zur Hochzeit erhalten habe, und die Großmutter für sie aufbewahrt habe. Auch habe die Großmutter einmal ein Haus verkauft und ihr vom Erlös etwas zukommen lassen. Ihre Großmutter sei zwei Mal in Deutschland gewesen, um ihr Geld zubringen. Aber sie selbst sei auch in Italien gewesen, um Geld abzuholen. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr ebenfalls Geld aus Italien mitgebracht. Sie habe deswegen ein so gutes Verhältnis zu ihrer Großmutter, weil sie die ersten sechs Monate bei ihr gelebt habe, da ihre Eltern damals in Norddeutschland gearbeitet hätten. Auch als ihre Eltern zurückgekehrt seien, habe sie dennoch die meiste Zeit bei ihrer Großmutter verbracht. Ihre Großmutter habe auch Darlehen aufgenommen, um sie, aber auch andere Familienmitglieder, finanziell zu unterstützen.
304
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die bestreitenden Einlassungen des Angeklagten S. nicht der Wahrheit entsprechen, er die Taten vielmehr zusammen mit dem Angeklagten P. und den weiteren im Sachverhalt genannten Personen so begangen hat, wie unter C. geschildert. Maßgebend für die Überzeugungsbildung des Gerichts waren hierfür im Wesentlichen folgende Beweisergebnisse:
2.1. Beweiswürdigung zu den Punkten des Sachverhalts
2.1.1. Zu C. I: Aufbau und der Struktur des Umsatzsteuerbetrugssystems
aa) Gründung der Einzelfirma S.-Paletten
305
Die Angaben zur Gründung der Einzelfirma S.-Paletten wurden der insoweit glaubhaften Aussage des Angeklagten S. entnommen, dem ein entsprechender Auszug aus dem Gewerberegister vorgehalten und der Inhalt von ihm bestätigt wurde. Die Informationen zu den weiteren Betriebsstätten wurden zum einen den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten S. als auch denen des Steuerfahnders M. entnommen, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. An dessen Glaubwürdigkeit bestehen schon deshalb keine Zweifel, da dieser als Steuerfahnder ausschließlich beruflich mit dem Sachverhalt in Kontakt gekommen ist. Ferner waren die Angaben klar strukturiert, nachvollziehbar und erfolgten ohne jeglichen Belastungseifer.
bb) Kennenlernen der beiden Angeklagten
306
Die Feststellungen zum Kennenlernen der beiden Angeklagten entspricht den glaubhaften Angaben des Angeklagten P.. Auch der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass der Angeklagte P. erstmals mit T. Z.. bei ihm erschienen sei. Dasselbe schilderte der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Z.., der ausführte, dass er den Angeklagten P. dem Angeklagten S. vorgestellt habe. Was den Zeitpunkt des Kennenlernens angeht, schilderte der Angeklagte P., dass mit der Schließung des Lokals im Juni 2016 Geldprobleme aufgetreten seien. In diesem Zusammenhang führte er an, dass er T. Z.. davon berichtet habe, der ihm wiederum mit dem Angeklagten S. bekannt gemacht habe.
307
cc) Gründung und Zweck Firma Holzhandel C.
308
Die ersten Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten stammen, wie der eingeführten Buchhaltung der Firma S.-Paletten und den Angaben des Zeugen M. zu entnehmen war, vom Oktober 2016. Außerdem ergab sich aus der eingeführten Gewerbeanmeldung, dass die Firma Holzhandel C. am 12.10.2016 gegründet wurde.
309
Die Firma Holzhandel C. diente zu Beginn ausschließlich und ab Anfang 2017 vor allem dem Zweck, dem Angeklagten S. Scheinrechnungen zur Verfügung zu stellen. Dies steht für die Kammer insbesondere fest aufgrund der Angaben des Angeklagten P. und des Zeugen Z… Diese schilderten übereinstimmend, dass Ausgangspunkt für die Gründung des Unternehmens Holzhandel C. ein Gespräch der Angeklagten mit dem Zeugen in Hi. beim Angeklagten S. war. Der Angeklagte P. konkretisierte dies in seinen glaubhaften, konstanten und widerspruchsfreien Angaben dahingehend, dass die Gründung der Firma Holzhandel C. auf den Vorschlag des Angeklagten S. und des T. Z.. zurückging und der Angeklagte P. die Firma Holzhandel C. nach Weisung des Angeklagten S. unter dem Namen seiner Mutter R. C. gründete.
310
Dass der Angeklagte P. auch tatsächlich Paletten reparierte und herstellte, entspricht nicht nur den Angaben des Angeklagten P. sondern auch denen des Angeklagten S.. Dass die reparierten und neu hergestellten Paletten nur an die Firma S. geliefert wurden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten P..
311
dd) Einbuchungen von Scheinrechnungen beim Unternehmen S. Paletten
312
Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten P. und des Zeugen Z.. dazu, dass die Firma Holzhandel C. dem Zweck diente, dem Angeklagten S. Scheinrechnungen zur Verfügung zu stellen, für glaubhaft, da insbesondere unabhängig von einer Beteiligung des Angeklagten P. beim Unternehmen S.-Paletten Scheinrechnungen verschiedener Unternehmen eingebucht wurden.
313
Der Zeuge Z.. schilderte glaubhaft, dass der Angeklagte S. aufgrund von Schwarzeinkäufen einen Bedarf an Scheinrechnungen hatte, die der Zeuge diesem auch mit Scheinrechnungen der Firma B. Palettenservice zur Verfügung gestellt habe.
314
Vom 06.06.2016 bis zum 21.10.2016 verbuchte der Angeklagte S. insgesamt 44 Eingangsrechnungen der Firma B. Palettenservice mit Sitz in B., mit einem Gesamtnettovolumen von 303.260,80 Euro. Dies war dem eingeführten, entsprechenden Auszug aus der Buchhaltung des Angeklagten S. zu entnehmen.
315
Die Kammer ist auf Grund der nachstehend dargelegten Beweismittel davon überzeugt, dass es sich bei den Rechnungen der Firma B. Palettenservice sowohl an die Firma S.-Paletten als auch an die Firma Holzhandel C. um reine Scheinrechnungen gehandelt hat, denen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen.
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Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge T. Z.. führte hierzu aus, dass er im Jahr 2016 bei einem „Sebastian“ in der Nähe von München gearbeitet habe und dort lilafarbene Gitterboxen der Firma BMW umlackiert habe. Hierbei sei er wieder mit dem Angeklagten S. in Kontakt gekommen, der solche Gitterboxen gekauft habe. Schon kurze Zeit später habe er die Zusammenarbeit mit „Sebastian“ abgebrochen. Er habe deshalb beim Angeklagten S. angefragt, ob er Arbeit für ihn habe. Er habe dann zusammen mit seinem Bekannten G. F. die Hälfte der Halle des Angeklagten S. in A., O., genutzt. G. F. habe dort einen Palettenhandel aufziehen wollen, was aber letztendlich gescheitert sei. In diesem Zusammenhang habe er dem Angeklagten S. vorgeschlagen, dass er (T. Z..) in A. Paletten einkaufe und offiziell über die Firma B. Palettenservice an den Angeklagten S. weiterverkaufe. Er habe dem Angeklagten S. erklärt, dass die Firma B. Palettenservice nicht existiere und es sich nur um eine Scheinfirma handle. Tatsächlich sei es dann aber so gewesen, dass er keine Paletten an den Angeklagten S. geliefert habe, dieser aber dennoch Rechnungen von ihm gewollt habe. Er habe ihm daher Scheinrechnungen der Firma B. Palettenservice geschrieben, er meine, auf zwei Mal, jeweils etwa in Höhe von 200.000 Euro. Er habe hierfür 12% von jeder Rechnung als Entlohnung bekommen sollen. Für das erste „Paket“ habe er 18.000 Euro, für das zweite 5.000 Euro vom Angeklagten S. erhalten. Der Angeklagte S. habe ihm vorgegeben, was er auf die Rechnungen zu schreiben habe. Er vermute, dass der Angeklagte S. die Rechnungen für „Schwarzeinkäufe“ aus der Ukraine gebraucht habe. Denn er habe von Mitarbeitern des Angeklagten S. erfahren, dass dieser Waren aus der Ukraine beziehe und er diese im Lager in Hi. stempeln lasse. Die Rechnungen habe er auf seinem Computer mit einem Programm der Firma E. geschrieben.
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Die Angaben des Zeugen Z.. sind glaubhaft. Der Zeuge Z.. war zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung am 09. und 22.02.2021 in Untersuchungshaft. Er berichtete, dass ihm Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Erstellen von Scheinrechnungen der Firmen B. und F. zur Last gelegt werde. Durch seine ruhigen und sachlich vorgetragenen Angaben in der Hauptverhandlung hat er sich selbst ganz erheblich belastet. Dass er dies nur tat, um den Angeklagten S. zu belasten, erscheint fernliegend. Zudem fügt sich seine Aussage nahtlos in die Angaben des Angeklagten P., dass den Rechnungen der Firma B. Palettenservice, die ihm als Einkaufsrechnungen dienten, keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Auch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Angeklagten P. schloss die Kammer aus. Nicht nur hat der Zeuge auch den Angeklagten P. im Sinne der Anklage erheblich belastet, sondern diesem auch darüber hinaus Vorwürfe gemacht. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht auch nicht, dass er bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung am 17.08.200 zu Fragen der geschäftlichen Beziehung zum Angeklagten S. und der Involvierung des Angeklagten P. zunächst unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO keine Angaben gemacht hat. Er wurde auf Grund des Umstandes, dass gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren in diesem Komplex lief, von einem Zeugenbeistand, seinem Verteidiger, vertreten. Dieser hat damals bereits angeboten, dass der Zeuge Z.. zu einem späteren Zeitpunkt hierzu aussagt.
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Aber auch weitere Anhaltspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z…
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Der als Zeuge vernommene Steuerfahnder M. teilte mit, dass die Firma S. Paletten in ihrer Buchhaltung als Einkäufer der Firma B. Palettenservice aufgeführt sei, wobei die Rechnungen bar bezahlt worden seien. Für die Firma S.-Paletten seien jedoch für die Monate Juni, Juli und August 2016 jeweils am 03.11.2016 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, in welchen Vorsteuern aus B.rechnungen nachträglich gemeldet worden seien. Da bei Barzahlungen in der Regel die Rechnungen gleich übergeben werden, würden Barzahlungen als sehr fraglich erscheinen. Der Zeuge M. führte weiter aus, dass weder bei der Durchsuchung beim Angeklagten S. noch bei seinem Steuerberater R. Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma S.-Paletten gefunden werden konnten. Es konnte nur eine einzelne Rechnung vom 06.06.2016 entdeckt werden, die als Anlage einer E-Mail von der Steuerfachangestellten Du. an das Finanzamt B. gesandt worden sei – diese wurde im Übrigen im Selbstleseverfahren eingeführt. Vergleiche man diese Rechnung mit den Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. bis Ende 2016 so könne man erkennen, dass sich die Rechnungen derart ähneln, dass auf denselben
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Rechnungsschreiber zu schließen sei. So sei zum Beispiel die Kundennummer bei der Firma S.-Paletten 10001 und bei der Firma Holzhandel C. 10002 gewesen. Der Firmenstempel mit Unterschrift weise augenscheinlich dasselbe Stempeldruckbild auf. Außerdem würden die Rechnungen an die Firma S.-Paletten von Juni bis September 2016 datieren und eine vom Oktober 2016. Genau im Oktober 2016 würden aber auch die „Lieferungen“ an die Firma Holzhandel C. beginnen, so dass davon auszugehen sei, dass ab Oktober 2016 eine „Ablösung“ der Firma S.-Paletten durch die Firma Holzhandel C. erfolgt sei. Außerdem, so der Zeuge M., seien von der Firma B. Palettenservice im fraglichen Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden, ein typisches Kennzeichen der Verwendung einer Firma als „Missing Trader“. Hinzu komme, dass Steuerbeamte in B. festgestellt hätten, dass es sich bei der Adresse auf der Rechnung um ein Mehrfamilienhaus handle, bei welchem keinerlei Möglichkeit bestünde, Paletten oder Betriebsmittel zu lagern oder Paletten auf- und abzuladen. Eine Befragung der Anwohner habe ergeben, dass Basko M. dort nicht bekannt sei.
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Auch die glaubhaften Angaben der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Steuerfahnderin Fr. bestätigen die Aussage des Zeugen Z.., dass er die Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma S.-Paletten gefertigt habe. Sie führte aus, dass bei der im Juli 2019 durchgeführten Durchsuchung bei T. Z.. keine Hinweise auf „B.rechnungen“ gefunden werden konnten, jedoch Hinweise auf die Rechnungsprogramme Haufe Lexware und Easybill. Bei diesen Firmen seien daraufhin Durchsuchungen durchgeführt worden. Man habe über Auszüge der Datenbank feststellen können, dass über das Rechnungsprogramm Easybill Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma S.-Paletten von Juni bis Oktober 2016 erstellt worden seien. Diese Rechnungen hätten auch den bei der Firma S. gebuchten entsprochen. Das Konto bei der Firma E. sei erst am 21.10.2016 errichtet worden. Die Rechnungen an die Firma S. seien im Zeitraum vom 21.10. bis 23.10.2016 geschrieben worden. Dass die Rechnungen überwiegend nachträglich erstellt worden seien, lasse sich auch mit den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma S.-Paletten in Einklang bringen. Denn die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis August 2016 seien jeweils am 3.11.2016, und für September 2016 am 10.11.2016 berichtigt und hierbei die Vorsteuerbeträge aus den B.rechnungen nachgemeldet worden. Mit dem Programm Easybill seien auch Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 geschrieben worden.
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Die Überzeugung der Kammer, dass den Rechnungen der Firma B. Palettenservice keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen, ergibt sich schließlich auch aus den glaubhaften Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen V. M.. Dieser führte zunächst aus, dass er die Angeklagten S. und P. nicht kenne und er für diese keine Rechnungen geschrieben habe. Bis zu seiner Verhaftung habe er nichts davon gewusst. Er habe in B. zwar eine Firma gehabt, dort aber nur drei bis vier Monate gearbeitet. Noch im Jahr 2014 sei er umgezogen nach München. Sein Unternehmen habe er noch zwei Jahre fortgeführt. Ihm wurde der Auszug aus dem Gewerberegister vorgehalten, welcher auch im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, wonach er unter der Adresse P-Str. in B. am 10.07.2014 ein Trocken- und Akustikbauunternehmen angemeldet habe, welches am 20.05.2015 von Amts wegen abgemeldet worden sei. Der Zeuge bestätigte dies und gab an, dass er sich bei seinem Umzug nicht abgemeldet habe. Die angemeldete Adresse sei nur eine Wohnung gewesen. Er habe mit dem Gewerbe v. a. im Bereich Abbruch und Trockenbau gearbeitet. Die Auftragsgeber hätten Quittungen und Rechnungen für ihn geschrieben, da er weder deutsch lesen noch schreiben könne. Mit dem Zeugen wurden eine Rechnung der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. vom 15.05.2017, die in Aussehen und Gestaltung der Rechnung an die Firma S. vom 06.06.2016 entspricht, und dieselbe Handynummer und E-Mailadresse enthält, in Augenschein genommen. Er bekundete, dass dies keine Rechnung von ihm sei. Weder die E-Mailadresse, die Handynummer, der Stempel, noch die Unterschrift würden von ihm stammen. Es wurden mit ihm vier weitere Rechnungen in Augenschein genommen, die sich in Aufbau und Gestaltung deutlich von denen der Firma B. Palettenservice unterschieden. Diese Rechnungen wurden auch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Nur eine dieser Rechnungen identifizierte er als seine. Diese war überschrieben mit „Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten“ und enthielt zwei Unterschriften (einmal Unterschrift Rechnung, einmal Barzahlung bestätigt), die er als seine identifizierte. Der Zeuge meinte auch, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer um seine alte handle. Die übrigen Firmen enthielten entweder keine Firmenbezeichnung oder die Überschrift „M.-BAU“. Es wurde des Weiteren ein Ausdruck eines Personalausweises mit dem Zeugen in Augenschein genommen und im Selbstleseverfahren eingeführt. Er gab an, dass es sich um seinen alten Personalausweis handle, der seine Unterschrift enthalte. Vergleicht man nun die Unterschriften auf dem Personalausweis mit der auf der von ihm als von ihm stammend identifizierten Rechnung, so kann eine Ähnlichkeit festgestellt werden, insbesondere beim ersten Buchstaben. Außerdem driften beide Unterschriften nach oben hin ab. Auf den oben erwähnten Rechnungen der Firma Palettenservice an die Firmen S.-Paletten und Holzhandel C. lassen sich solche Ähnlichkeiten nicht feststellen.
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Betrachtet man nun alle aufgeführten Beweismittel in einer Gesamtschau, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma S.-Paletten um reine Scheinrechnungen handelte, denen keine reellen Lieferungen zu Grunde liegen, und dem Angeklagten S. dies auch bekannt war. Nach den Angaben des Angeklagten P. trifft dies ebenfalls auf die Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. zu. Auf Grund der vorgenannten Beweismittel ist dies glaubhaft. Nicht mit letztlicher Sicherheit aufgeklärt werden konnte, wer letztere Rechnungen geschrieben hat.
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Auffällig ist zudem, dass dem Angeklagten S. Scheinrechnungen ausgestellt wurden, die einen Zeitraum (mit Ausnahme des Oktobers 2016) betreffen, in dem der Angeklagte P. noch nicht mit dem Palettengeschäft befasst war. Die Beweisaufnahme hat keinen einzigen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte P. Initiator für das Ausstellen der B.-Scheinrechnungen an die Firma S.-Paletten gewesen ist, auch wenn der Angeklagte P. zum Zeitpunkt, als die Rechnungen ausgestellt wurden, den Angeklagten S. schon kannte.
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Dies ist auch ein Indiz dafür, dass es entsprechend der Einlassung des Angeklagten P. der Angeklagte S. war, der ihm das Scheinrechnungsgeschäft beibrachte.
bbb) Komplex „Firma V. H.“
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Der Angeklagte S. verbuchte im Zeitraum vom 02.02.2016 bis zum 31.05.2016 insgesamt 59 Eingangsrechnungen der Firma V. H. mit Sitz in N. mit einem Nettobetrag von jeweils 4.290,00 Euro, somit einem Nettogesamtvolumen von 253.110,00 Euro. Dies war dem entsprechenden Auszug aus der Buchhaltung des Angeklagten S. zu entnehmen, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, aber auch den glaubhaften Ausführungen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Steuerfahnderin J.. Wie diese berichtete, konnten die Originalrechnungen bei den durchgeführten Durchsuchungen nicht aufgefunden werden. Dem Buchhaltungsauszug sind auch die Belegnummern der Rechnungen zu entnehmen. Diese enthalten zunächst die Jahreszahl 2016 und anschließend Nummern, die zunächst im Februar fortlaufend von 08 bis 18 enden, also 201608 bis 201618, im März von 22-29 und 31. Im April enden die Nummern beginnend beim 01.04. bis 29.04.2016 in völlig wahrloser Reihenfolge mit 41, 72, 43, 73, 74, 44, 75, 46, 47, 76, 77, 48, 50, 78, 53, 54, 79, 81, 55, 82, 83, 56, 84 und 85, im Mai beginnend beim 02.5. bis 31.05.2016 mit 134, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 145, 147, 148, 149, 161, 164, 166 und 168. Allein schon diese Ziffernfolge der Rechnungsnummern deutet zumindest ab April 2016 darauf hin, dass es sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Verstärkt wird diese Vermutung dadurch, dass sich nach Aussage der Steuerfahnderin J. in den Steuerakten des V. H. eine Kontrollmitteilung über eine Rechnung vom 30.12.2016 der Firma V. H. Paletten an die Firma M. Logistik GmbH befand. Diese wurde ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Diese Rechnung trägt die Nummer 2016/52. Die letzte verbuchte Rechnung beim Angeklagten S. vom 31.05.2016 trägt bereits die Nummer 168. Während die Rechnungen der Firma V. H. an die Firma S. Paletten weder im Rahmen der Durchsuchungen in hiesigem Verfahren, noch bei der Durchsuchung im Verfahren gegen V. H. aufgefunden worden seien, so die Steuerfahnderin J. weiter, seien im Rahmen der Durchsuchung bei V. H. Rechnungen an andere Unternehmer aus dem Jahr 2016 aufgefunden worden, die die Rechnungsendnummern 1 bis 42 und 44 bis 50 trugen. Ein großer Teil der Rechnungen habe die Reparatur von Paletten beinhaltet. Weiteres Indiz für das Vorliegen von Scheinrechnungen ist die Tatsache, dass V. H., wie dessen im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbogen von 2016 zu entnehmen ist, im ersten Quartal 2016 Umsätze in Höhe von 7.862 Euro und im zweiten Quartal Umsätze in Höhe von 18.304 Euro angemeldet hat. Dies sind deutlich geringere Umsätze, als Eingangsrechnungen von V. H. bei der Firma S.-Paletten verbucht wurden. Dort wurden für das erste Quartal 85.800 Euro und für das zweite Quartal 167.310 Euro verbucht. Der tatsächlich von V. H. angemeldete Umsatz entspreche dem Eindruck, so die Zeugin J., den sie von den weiteren Ermittlungen zur Firma des V. H. habe. Am 17.12.2020 seien Durchsuchungen an der Wohnanschrift Str., der Geschäftsadresse Str., dort würden die Eltern und Schwester des V. H. wohnen, und in einem Lager in der Str., jeweils in N., durchgeführt worden. Bei der Geschäftsadresse handle es sich um einen Wohnkomplex in einer Sackgasse ohne jede Möglichkeit, hier einen Palettenbetrieb zu führen. In der Str. sei kein Lager mehr vorhanden gewesen. Dies sei laut dem Vermieter Herrn L. bereits Anfang 2016 gekündigt worden. Man habe jedoch festgestellt, dass V. H. nun von einem Nebenraum der Firma B. Paletten in Z. aus seine Geschäfte führe. An diesem Ort verfüge er aber nicht über große Lagerflächen. Denn er habe sich auf die Reparatur von
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Paletten spezialisiert und führe ansonsten Transportdienstleistungen aus. Außerdem habe er den Mietvertrag mit der Firma B. erst Anfang 2017 geschlossen, wobei allerdings diesbezügliche Rechnungen schon im Mai und Juni 2016 eingebucht worden seien. Dies zeigt, dass ein Palettenhandel in dem von der Firma S.-Paletten verbuchten Umfang jedenfalls von den genannten Adressen aus nicht möglich gewesen ist. Die Zeugin J. führte weiter aus, dass V. H. im gegenständlichen Zeitraum nur einen geleasten VW Crafter Kastenwagen als betriebliches Fahrzeug besessen habe.
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Aus den sichergestellten Unterlagen, so die Zeugin J. weiter, hätte sich auch kein einziger Hinweis auf eine Geschäftsverbindung mit der Firma S.-Paletten im Zeitraum Februar bis Mai 2018 ergeben. Außerdem sei für 2016 nur ein Wareneinkauf von 4.071,10 Euro verbucht worden. Hierbei habe es sich um Baumarktartikel wie Klötze oder Ähnliches gehandelt. Auch seien bei der Auswertung der Kommunikationsmedien keine Hinweise auf den Angeklagten S. oder seine Firma im fraglichen Zeitraum aufgetaucht. Es sei bereits ein Teil der Kontoauszüge des V. H. ausgewertet worden. Hierbei habe man festgestellt, dass die Rechnungsnummer 47 erst im Jahr 2017 überweisen wurde. Gehe man davon aus, dass die Rechnung 46 noch im Jahr 2016 überwiesen wurde, ergebe sich für die Rechnungen 1 bis 46 ein Bruttoumsatz von 106.771,07 Euro.
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Die Zeugin J. teilte weiter mit, dass V. H. am Tag der Durchsuchung, dem 17.12.2020, nach Belehrung eine förmliche Beschuldigtenvernehmung abgelehnt habe, aber angegeben habe, dass ihm diese hohen Lieferumfänge an die Firma S.-Paletten nicht bekannt seien und er insgesamt nur etwa drei bis vier Züge Paletten an die Firma S.-Paletten geliefert habe.
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Der Zeuge V. H. wurde am 27.11.2020 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und ausdrücklich auf seine Wahrheitspflicht, aber auch auf seine Rechte nach § 55 StPO hingewiesen. Er gab an, dass er vor vielen Jahren, er schätze grob vor fünf bis sechs Jahren, Geschäfte mit dem Angeklagten S. gemacht habe, die nicht sehr lange, etwa zwei bis drei Monate, gedauert hätten, und bei denen es um den Verkauf von Euro-Paletten gegangen sei. Das Geschäft sei über E. R. zustande gekommen, der früher in Nürnberg gewohnt habe, und ihn angerufen habe, ob er für den Angeklagten S. Paletten habe.
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V. H. schätzte den Umfang der Verkäufe auf fünf bis sechs Sattelzüge, wobei auf einen Zug 20 mal 33 (660) Paletten passen würden. Die Bezahlung sei bar erfolgt. Die Paletten seien vom Fuhrpark des Angeklagten S. abgeholt worden. Das Lager sei in der S-Str. gewesen. Mit dem Zeugen wurde auch der oben genannte Buchhaltungsausdruck in Augenschein genommen. Er erklärte hierzu, dass ihm die dort aufgeführten Umsätze als zu hoch erscheinen und der genannte Zeitraum ebenfalls. Er erläuterte auch, dass er die Rechnungsnummern so vergebe, dass erst die Jahreszahl und dann fortlaufende Nummern, ohne Differenzierung nach verschiedenen Firmen, erscheinen. So durcheinander wie auf dem Buchhaltungsauszug seien seine Rechnungsnummern nicht gewesen. Die ebenfalls mit ihm in Augenschein genommene Rechnung an die Firma M. vom 30.12.2016 erkannte er als eine von ihm ausgestellte Rechnung wieder. Auf Nachfrage erklärte er, dass er keine Scheinrechnungen an den Angeklagten S. gestellt und alles über die Verkäufe seinem Steuerberater gegeben habe.
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Die Angaben des Zeugen H. sind weitgehend glaubhaft. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass er die in den Buchhaltungsunterlagen des Angeklagten S. vorgefundenen Rechnungsnummern jedenfalls ab April 2016 nicht so verwendet habe. Selbst wenn er die an den Angeklagten S. verkauften Paletten, wie der Angeklagte S. behauptet, selbst „schwarz“ eingekauft hätte, wäre wohl damit zu rechnen gewesen, dass er von der Rechnungsnummer her unauffällige Rechnungen an den Angeklagten S. schreiben würde. Außerdem hat der Zeuge schon, bevor man ihm die Buchhaltungsunterlagen vorgehalten hatte, einen kürzeren Zeitraum und Umfang angegeben, als dort niedergelegt. Zwar sind in den sichergestellten Unterlangen des V. H. bislang – die Ermittlungen im Verfahren gegen V. H. sind laut Auskunft der Zeugin J. noch nicht abgeschlossen – keine Unterlagen über die Firma S. Paletten aufgetaucht, aber die Auffälligkeit der Rechnungsnummern ab April 2016 ist gut mit der Aussage des V. H. in Einklang zu bringen, dass er lediglich im Februar und März 2016 – zu April gab er an, dass er eigentlich nicht von Geschäften ausgehe, es allenfalls wegen des Ostergeschäfts noch welche gegeben haben könnte – reelle Geschäfte mit dem Angeklagten S. getätigt hat, wenn auch nicht fern liegt, dass V. H. selbst die an den Angeklagten S. verkauften Paletten „schwarz“ bezogen hat.
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Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte S. jedenfalls ab April 2016 bis zum 31.05.2016 Scheinrechnungen der Firma V. H. eingebucht hat, denen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Zu diesem Zeitpunkt kannte der Angeklagte S. den Angeklagten P. noch gar nicht.
ccc) Komplex „Firma Palettenservice F.“
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Jedenfalls vom 09.01.2017 bis 14.01.2017 verbuchte der Angeklagte S. insgesamt sechs Rechnungen unter dem Buchungstext „F. paletten“ der Firma Palettenservice F. mit Sitz in S.. Dies war dem entsprechenden Auszug aus der Buchhaltung des Angeklagten S. zu entnehmen, der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich auch bei diesen Rechnungen um reine Scheinrechnungen gehandelt hat, denen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Dies ergibt sich wiederum aus einer Gesamtwürdigung verschiedener Beweismittel.
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Der Zeuge T. Z.. gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass G. F. seine Pizzeria geschlossen habe. Da er sich schon früher für Palettenhandel interessiert habe, habe er ihn mit dem Angeklagten S. bekannt gemacht. G. F. habe die halbe Halle in A., O., vom Angeklagten S. übernommen und einen Palettenhandel aufgemacht. Sie hätten dort Straßenankauf machen wollen, hätten dies aber nicht durchgeführt. G. F. habe das Geschäft zwar „richtig aufziehen“ wollen, aber es seien keine Lkw gekommen. Deshalb habe G. F. den Angeklagten S. um 4.000 oder 5.000 Euro Startkapital gebeten. Der Angeklagte S. sei dieser Bitte nicht nachgekommen, habe aber G. F. angeboten, dass er das Geld bekommen könne, wenn er ihm Rechnungen schreibe. G. F. sei auf dieses Angebot eingegangen und habe dem Angeklagten S. Rechnungen gefertigt, ohne ihm hierfür Paletten zu liefern. Als der Angeklagte S. dem G. F. das Geld gegeben habe, sei er selbst dabei gewesen. G. F. habe die Rechnungen auf seinem (Z.) Computer in der Halle in A. erstellt. Er habe bei dem Rechnungsportal Haufe einen Zugang für G. F. eingerichtet und ihm das Passwort gegeben. G. F. habe gesagt, er mache dies nur einmal. Die Angaben des Zeugen Z.. sind jedenfalls, soweit er angegeben hat, es handle sich um Scheinrechnungen, glaubwürdig. Er hat zwar angegeben, G. F. habe die Rechnungen selbst geschrieben, aber er hat sich immerhin dadurch belastet, dass er eingeräumt hat, diesem seinen Computer mit einem Rechnungsprogramm zur Verfügung gestellt zu haben. Fraglich erscheint jedoch, wer die Rechnungen tatsächlich ausgestellt hat, was aber für vorliegendes Verfahren nicht relevant ist.
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Aber unabhängig von dieser Frage gibt es weitere Indizien, die bekräftigen, dass es sich bei den F.-Rechnungen an den Angeklagten S. um Scheinrechnungen handelt.
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Der Steuerfahnder M. führte in der Hauptverhandlung aus, dass man im Rahmen der Durchsuchung bei T. Z. auf dessen Rechner mehrere Rechnungen der Firma F. an die Firma S.-Paletten gefunden habe, die jedoch von der Firma S.-Paletten nur teilweise verbucht worden seien. Außerdem sei auffällig gewesen, dass anhand der Metadaten festgestellt werden konnte, dass ein Teil der Rechnungen bereits für die Zukunft erstellt worden sei. Außerdem habe man über die Durchsuchung beim Rechnungsportal Haufe Lexware F.-Rechnungen an die Firma S.-Paletten gefunden, jedoch nur aus dem Jahr 2016. Im Übrigen, so der Zeuge M. weiter, sei unter der Rechnungsadresse in S., kein Palettenhandel vorstellbar, da es sich um ein reines Wohngebiet handle.
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Die Zeugin Fr. machte in der Hauptverhandlung hierzu noch detailliertere Angaben. Sie gab an, dass bei der Auswertung der beim Zeugen Z. im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Asservate eine Rechnung der Firma Haufe gefunden worden sei mit einem Zahlungskonto, das T. Z. habe zugeordnet werden können. Nach Durchsuchung bei der Firma Haufe seien ihnen mehrere „F.“-Rechnungen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt worden, die über das Programm erstellt worden seien. Ein Abgleich mit der Buchhaltung der Firma S.-Paletten habe jedoch keine Übereinstimmung ergeben. Vielmehr seien im Jahr 2016 mehr Rechnungen geschrieben worden, als bei der Firma S.-Paletten gebucht worden seien. Für 2017 seien über das Programm keine Rechnungen der Firma F. erstellt worden. Auf dem PC des T. Z.. seien andererseits neun Rechnungen der Firma F. an die Firma S.-Paletten aufgefunden worden, die von Januar und Februar 2017 gestammt hätten. Bei einer Rechnung sei die E-Mailadresse von T. Z.. angegeben gewesen.
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Diese Ermittlungen der Steuerfahndung in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z.. zeigen somit eindeutig, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt haben muss. Hinweise darauf sind im Übrigen auch im Auszug aus der Buchhaltung S. zu erkennen. Es sind im Jahr 2017 sechs Rechnungen in zeitlicher Reihenfolge verbucht mit Rechnungsnummern, die nicht der zeitlichen Reihenfolge entsprechen, denn als Belegnummern sind in Abfolge die Nummern 200701, 201702, 7, 8, 201703 und 201704 erfasst.
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Die Erkenntnisse, dass mehr Rechnungen festgestellt werden konnten, als eingebucht wurden, lässt auch die Aussage des Angeklagten P. stimmig erscheinen, der im Rahmen seiner Einlassung berichtet hat, dass der Angeklagte S. Rechnungen von F. gehabt habe, die schon beim Steuerberater gewesen seien, die er aber dann zurückgeholt habe und die auf seine Firma Holzhandel C. umgeschrieben worden seien. Hierzu passt wiederum die Aussage des Zeugen M., der berichtet hat, dass man bei den beim Steuerberater des Angeklagten S. sichergestellten Unterlagen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts S. an die Firma S.-Paletten vom 31.01.2017 gefunden habe betreffend den Vollstreckungsschuldner G. F. in Höhe von etwa 4.000 Euro. Wenn auch letztes Argument für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht ausschlaggebend ist, erscheint es nachvollziehbar, dass der Angeklagte S. keine weiteren Rechnungen von F. eingebucht hatte, da für diesen nun klar war, dass dem Finanzamt die Firma F. Palettenservice bekannt war. Jedenfalls spricht dies für die Glaubhaftigkeit der genannten Aussage des Angeklagten P..
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Wiederum bleibt festzustellen, dass der Angeklagte S. Scheinrechnungen eingebucht hat, die nicht im Zusammenhang mit den „Palettengeschäften“ des Angeklagten P. stehen.
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Wie aus einem in der Hauptverhandlung im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und mit der Zeugin Du. in Augenschein genommenen Auszug aus der Buchhaltung der Firma S.-Paletten entnommen werden konnte, buchte die Firma S.-Paletten vom 01.02.2017 bis zum 03.03.2017 Wareneingangsrechnungen der Firma R. Holzhandel mit angeblichen Sitz in S. mit einem Gesamtnettovolumen von 347.546,53 Euro ein. Diese Rechnungen wurden jedoch vollständig am 01.07. und 01.08.2017 wieder ausgebucht. Hierbei handelte es sich zur vollen Überzeugung der Kammer ebenfalls um Scheinrechnungen.
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Der Zeuge M. legte in der Hauptverhandlung die Ermittlungen hierzu dar. Er führte zunächst aus, dass die Rechnungen im Februar und März 2017 eingebucht und auch die Vorsteuer daraus gezogen worden sei. Sie hätten bei den sichergestellten Unterlagen jedoch eine E-Mail der Steuerfachangestellten Du. an den Steuerberater R. feststellen können. Diese wurde ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. In dieser E-Mail legt die Steuerfachangestellte Du. dar, dass sie entdeckt habe, dass die Rechnungen der Firmen C. und R. absolut identisch aussehen würden, es eine M-Str. in S. nicht gebe und auch beim Finanzamt keine Rückmeldung bezüglich der Steuernummer gekommen sei. Sie vermute, weil es sich um die Finanzamtsnummer für S. handle und nicht für K.. Die Finanzamtsnummer 159 sei identisch wie bei „Herrn C.“. Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Du., mit welcher die E-Mail in Augenschein genommen wurde, bestätigte, diese E-Mail an Herrn R. geschrieben zu haben. Es wurde des Weiteren eine Rechnung der Firma Holzhandel R. an die Firma S. Paletten vom 03.02.2017 in Augenschein genommen und im Selbstleseverfahren eingeführt Hierauf befand sich eine handschriftliche Anmerkung mit dem Namen „H. R.“, der Nummer #, S., und den Worten „01.11.14 gelöscht, Restaurant“ sowie eine Telefonnummer. Hierzu führte die Zeugin Du. aus, dass sie diesen Vermerk geschrieben habe. Das Finanzamt habe ihr diese Informationen mitgeteilt, mithin, dass die Adresse auf der Rechnung nicht die richtige sei, sondern dass H. R. unter der genannten Adresse in S. ein Restaurant geführt habe und keinen Palettenhandel und die genannte Steuernummer seit 01.1.2014 wieder gelöscht worden sei. Die genannte E-Mail habe sie Herrn R. geschickt, der sich damals im Krankenhaus befunden habe. Er habe sich dies selbst nochmals anschauen wollen. Er habe am Montag aus dem Krankenhaus kommen sollen. Letztlich seien die Wareneinkäufe storniert worden. Der Zeuge M. bestätigte die von der Zeugin Du. getroffenen Feststellungen und ergänzte, dass die Steuernummer zum 01.11.2014 gelöscht worden sei, da H. R. nach Bulgarien verzogen sei. Die Kammer konnte sich selbst von der Ähnlichkeit der Rechnungen der „Firma R. Holzhandel“ und der Firma Holzhandel C. überzeugen, da eine R.-Rechnung vom 03.02.2017 und die Rechnung der Firma Holzhandel C. vom 31.07.2017 zusammen mit der Zeugin Du. in Augenschein genommen und die besagte R.-Rechnung sowie die eine Rechnung der Firma Holzhandel C. vom 01.05.2017 zum Vergleich im Selbstleseverfahren eingeführt wurden.
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Die Einlassung des Angeklagten S., er habe von der Inhaberin der Firma R. Paletten gekauft und geliefert erhalten, ist somit eindeutig widerlegt. Für die Einlassung des Angeklagten S., der Angeklagte P. habe ihm die Firma R. vermittelt und er habe dort einkaufen müssen – deren Inhaberin, eine Blondine, so der Angeklagte S., sei ihm sogar vom Angeklagten P. vorgestellt worden –, sprechen keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht vorstellbar, welchen Nutzen oder Vorteil dies dem Angeklagten P. bringen sollte.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Angeklagte S. auch betreffend die Firma R. Scheinrechnungen verwendet hat, ohne dass der Angeklagte P. mit der Firma Holzhandel C. in eine Lieferkette eingebunden war.
b) Zu C.I. 2.1.: B. Palettenservice
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Dass die Rechnungen der Firma B. Palettenservice an die Firma Holzhandel C. vom 01.02.2017 bis zum 24.05.2017 datieren, war dem eingeführten Buchhaltungsauszug der Firma Holzhandel C. sowie den eingeführten Einzelrechnungen zu entnehmen. Im
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Hinblick auf den Umstand, dass es sich um bloße Scheinrechnungen handelte, wird auf oben verwiesen.
c) Zu C.I. 2.2.: M. Palettenservice
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Der Sachverhalt betreffend die Firma M. Palettenservice steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. und den eingeführten Unterlagen fest.
349
Der Zeuge M. berichtete, die Firma M. Palettenservice sei als Rechnungssteller für die Firmen Holzhandel C. – Juni bis September 2018 –, DM Europlatten – Mai bis Juli 2018 – und D.H. – Juni, Juli und September 2018 – aufgetreten. Bei dem Betriebssitz der Firma M. Palettenservice in der N.-Str. habe es sich um ein reines Wohnhaus gehandelt, ohne jede Lagermöglichkeit oder einen Platz zum Be- und Entladen. Es konnten auch keine Betriebsmittel oder Angestellte festgestellt werden. Der Vermieter des Betriebssitzes habe mitgeteilt, dass dort kein Palettenhandel stattgefunden habe. N. M. habe auch kaum Deutschkenntnisse gehabt, weshalb auch aus diesem Grund nur schwer vorstellbar sei, dass er einen Palettenhandel in solch großem Umfang betrieben habe. Auffällig sei auch gewesen, dass laut Rechnungen alle Lieferungen bar bezahlt worden seien. Aus einer Telekommunikationsüberwachung wisse man, dass T. S. bei der Gewerbeanmeldung behilflich gewesen sei.
350
Wie aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbögen der Firma M. Palettenservice aus den Jahren 2017 und 2018 entnommen werden konnte, wurden im relevanten Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
351
Aus dem auszugsweise verlesen Urteil des Landgerichts A., Az. 7 KLs 509 Js 114617/20, vom 22.05.2020 war zu entnehmen, dass N. M. wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten mit Bewährung verurteilt wurde, da er im Juni und Juli 2017, und von September 2017 bis September 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und die in den Rechnungen an die Firmen Holzhandel C.D. und D.H. ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erklärte und hierdurch Umsatzsteuer in Höhe von 2.439.315,11 Euro verkürzte.
352
Die Gründungsdaten sowie die Steuernummer waren den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen Gewerbeanmeldung vom 06.07.2017 zum 20.06.2017 und einem Elster-Datenbankstand vom 28.01.2019 zu entnehmen.
353
Diese Beweisergebnisse fügen sich nahtlos in die Angaben des Angeklagten P. zur Firma M. Palettenservice bzw. zu N. M., die auch deswegen als glaubhaft erachtet werden.
d) Zu C I. 2.3.: M.H. und M.G.
354
Der Sachverhalt betreffend die Firmen M.H. und M.G. steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen M. Br., M. und Fr. und den eingeführten Unterlagen fest.
355
Zu diesen Firmen führte der Zeuge M. aus, dass die Firma M.H. s. r. o. mit Betriebssitz in der Slowakei, N. B., laut SCAC-Anfrage am 14.01.2015 gegründet worden sei. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei am 14.10.2015 erteilt worden. Firmenzweck sei Vermittlungstätigkeit gewesen. Für den angefragten Zeitraum November 2018 seien keine Lieferungen von Paletten erklärt worden. Die Firma habe zudem nicht über geeignete Transportfahrzeuge verfügt. Sie habe an die Firma Holzhandel C. von Oktober bis Dezember 2018, an die Firma P.P. im Januar 2019 und die Firmen D. und D.H. im Oktober und November 2018 Rechnungen gestellt. Geschäftsführer dieser Firma sei M. Br. gewesen.
356
Dieser sei ebenfalls Geschäftsführer der Firma M.G. s. r. o. gewesen, welchen ihren Sitz in der Tschechischen Republik, B., gehabt habe. Die Firma M.G. habe im Januar 2019 Rechnungen an die Firma P.P. und die Firma D.H. gestellt. Noch im Januar 2019 seien die Firmen M.H. und M.G. jedoch durch die Firma D. P. abgelöst worden.
357
Auf einem Video, welches vom Verteidiger des Angeklagten P. im Nachgang zur Beschuldigtenvernehmung vom 25.07.2019 übergeben worden sei, sei unter anderem zu erkennen, wie der Angeklagte P. und R. I. streiten, da die Rechnungen dem Angeklagten P. ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden seien. Der Zeuge M. erklärte hierzu, dass der Angeklagte P. mit seinen Abnehmerfirmen Holzhandel C. und P.P. innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt habe, die zwar im Inland versteuert werden müssen, aber gleichzeitig die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abgezogen werden könne, so dass es sich um ein Nullsummenspiel handle. Durch den „Weiterverkauf“ an den Angeklagten S. würden sich größere Umsatzsteuerzahllasten ergeben. Bei der Firma Holzhandel C. seien die Rechnungen der Firma M.H. zwar eingebucht worden. Wie er im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Umsatzsteuerüberwachungsbogens der
358
Firma Holzhandel C. für das Jahr 2018 – der ebenso im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde – erläuterte, ergebe sich jedoch, dass zwar im Oktober 2018 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden sei, aber keine Umsätze angemeldet, und in den Monaten November und Dezember 2018 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien. Die im November und Dezember 2018 erfolgten Schätzungsfestsetzungen in Höhe von jeweils 94.000 Euro seien, wie die Zeugin Fr. ausführte, nicht beglichen worden. Der Angeklagte S., so der Zeuge M. weiter, habe jedoch die Vorsteuern aus den Verkäufen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten gezogen. Zu Januar 2019, in welchem die Firma P.P. von beiden Firmen „beliefert“ wurde, gab der in der Hauptverhandlung vernommene Steuerfahnder F. an, dass die Rechnungen der Firma M.G. an die Firma P.P.von Januar 2019 in Höhe von 204.624,00 Euro nicht verbucht worden seien. Diese seien ausschließlich in Papierform bei der Durchsuchung in W. aufgefunden worden. Wie aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbogen der Firma P.P. aus dem Jahr 2019 zu ersehen ist, ergab sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 8.348,81 Euro, welche – so berichtet von der Zeugin Fr. – beglichen wurde, wobei sie nicht habe feststellen können, ob dies gegebenenfalls durch Verrechnung erfolgt sei. Im Januar wurden aber auch schon Rechnungen der Firma D. P. eingebucht und angemeldet (siehe nachfolgend unter e)).
359
Bei der Firma D. ist aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbogen aus dem Jahr 2018 zu ersehen, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet wurden und sich Zahllasten von 55.664,18 Euro für Oktober und 53.133,99 Euro für November ergeben haben. Die Zahllasten seien nicht mehr offen, so die Zeugin Fr., entweder wegen Zahlung oder Verrechnung.
360
Bei der Firma D.H. ist aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbogen aus den Jahren 2018 und 2019 zu erkennen, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe für November 2018 und Januar 2019 angemeldet wurden und sich eine Zahllast von 54.429,90 Euro für November und 246,84 für Januar ergeben habe. Im Januar wurden aber auch schon Rechnungen der Firma D. P. eingebucht und angemeldet (siehe nachfolgend unter e)). Die Zahllasten seien nicht mehr offen, so die Zeugin Fr., entweder wegen Zahlung oder Verrechnung. Weiter ergibt sich aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen für Oktober 2018, dass keine innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet wurden.
361
Auch aus dem anfangs genannten Video, welches A. D., wie sie in der Hauptverhandlung bestätigte, aufgenommen hatte, lässt sich eindeutig entnehmen, dass nur Scheingeschäfte getätigt wurden. Das Video wurde in der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung des A. K. abgespielt. Zu sehen sind A. K., der Angeklagte P., sowie – wie der Angeklagte P. bestätigte – C. B. und R. I.. Der Inhalt des Videos wird auszugsweise wiedergegeben. Der Angeklagte P. beschimpft und bedroht R. I. heftig, zum Beispiel mit den Worten „… hast du mich zwei Mal gefickt, ich nehme deine Niere weg mein Freund, von dir und deiner ganzen Rasse. … Ich bin auf deiner Türe, kannst du mir glauben. 24 Stunden bin ich auf deiner Türe und auf Türe von deine Freunde. Br. nehme ihn und seine Kinder und seine Familie weg. Wirst du sehen. …“ R. I. erklärt dem Angeklagten P., dass er von Br. Rechnungen bekommen habe. Der Angeklagte P. erwidert, dass das nur für R. I. in Ordnung sei, weil er (R. I.) kassiere, aber drei Firmen kaputt gemacht habe. R. I. weist darauf hin, dass der Angeklagte P. sie zahlen könne, wenn er vom Angeklagten S. das Geld erhalten habe. Denn der Angeklagte P. habe Rechnungen bekommen, im Oktober sollte er fünf Prozent bezahlen. Der Angeklagte P. erwähnt, dass er schon 51.000 Euro bezahlt habe. R. I. betätigt den Erhalt und weist kurz darauf hin, dass noch nicht alle Zahlungen gekommen seien und es immer geheißen habe, dass Zahlungen von „S.“ vom Finanzamt kommen sollten. Der Angeklagte P. beschwert sich wiederum, dass der Angeklagte S. nichts bringe und er die Steuer von C. zahle und Oktober, November und Dezember einfach weg seien. R. I. betont, dass der Angeklagte P. zu ihm gekommen sei, weil er Rechnungen für „schwarze“ Paletten brauche. Dies bestätigt der Angeklagte P.. R. I. fährt fort, dass sie die Rechnungen besorgt hätten, woraufhin der Angeklagte P. entgegnet, dass diese ohne Mehrwertsteuer gewesen seien. R. I. antwortet, dass der Angeklagte P. dies doch von Anfang gewusst habe und er für drei Millionen Rechnungen für die „schwarzen Bezüge“ bekommen habe. Der Angeklagte P. beschwert sich, dass er Probleme mit der Firma P.P.habe, die in Insolvenz gehen solle. Außerdem führt er an, dass er R. I. 40.000 Euro pro Monat gebe, er aber 127.000 Euro ans Finanzamt zahlen solle.
362
Bekräftigt wird die Tatsache, dass die Firmen M.H. und M.G. Scheinrechnungen erstellten, auch durch die glaubhaften Angaben des M. Br.. Er legte dar, dass es sich bei den beiden Firmen um seine handelte. Er sei in Kontakt mit R. I. gewesen, der ihm mehrere Kunden oder Kontakte vermittelt habe. Im Oktober habe ihm dieser berichtet, dass er über einen Bekannten den Angeklagten P. kennengelernt habe, der Scheinrechnungen für seinen Schwarzeinkauf von Paletten aus Polen brauche. Er habe die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis und Lieferscheine nach Vorgaben des R. I. gefertigt, und zwar für die Firmen Holzhandel C., D., D.H. und P.P.. R. I. habe ihm erklärt, die Firmen würden alle dem Angeklagten P. gehören. Die anderen Personen stünden nur auf dem Papier. Ihm sei wichtig gewesen, dass die Paletten tatsächlich, wenn auch „schwarz“ geliefert worden seien. Deshalb sei er erstaunt gewesen, als er erfahren habe, dass es die Palettenlieferungen nicht gegeben habe. Im Januar 2019 habe er erstmals vom Angeklagten S. gehört, der in einer E-Mail erwähnt gewesen sei. Es sei ihm dann auch klar gewesen, dass „die irgendwelche Ketten machen“. Der Angeklagte S. sei der „Endverbraucher“ gewesen. Etwa um die Zeit habe er auch die Telefonnummern der Angeklagten P. und S. erhalten. Er habe Kontakt mit ihnen aufgenommen, weil R. I. gewollt habe, dass er nach dem Geld frage. Der Angeklagte P. habe das Geld vom Angeklagten S. bekommen und dann an sie weiterleiten sollen. Der Angeklagte S. habe aber nicht zahlen können, weil er kein Geld vom Finanzamt bekommen habe. Das bezahlte Geld sei in bestimmten Prozentsätzen zwischen ihm, R. I. und C. B. aufgeteilt worden.
363
Diese Angaben sind glaubhaft, denn der Zeuge hat sich zum einen selbst belastet, zum anderen stimmen sie mit denen des Angeklagten P. im Wesentlichen überein, ebenso mit dem Inhalt des Videos. Des Weiteren finden sie ihre Bestätigung durch anderweitige bei Durchsuchungen gewonnene Beweismittel.
364
Der als Zeuge vernommene Steuerfahnder F. berichtete, dass in Unterlagen, die im Rahmen von Durchsuchungen in Wohnungen und Firmensitzen des M. Br. und R. I. gewonnen werden konnten, eine Vielzahl von Hinweisen gefunden werden konnten, die die Annahme von Scheingeschäften bestätigten, wie Rechnungen, Lieferscheine, Aufzeichnungen über Lieferketten und Vergütungen, Kommunikationsauswertungen, sei es über E-Mail oder Chats. Hieraus sei auch ersichtlich gewesen, dass R. I. der Organisator gewesen sei. Auch hätten sich hierdurch die Aussagen des Angeklagten P. sehr gut nachvollziehen lassen. Ein Großteil dieser Unterlagen wurde auch im Selbstleseverfahren eingeführt. Auf einzelne wird nicht detailliert mehr eingegangen, da bereits anhand der bereits genannten Beweismittel kein Zweifel mehr besteht, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, denen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen.
365
R. I. wurde mit Urteil des Landgerichts A. vom 23.02.2021, Az. […] wegen Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung und einer weiteren Beihilfe zu vier Fällen der Steuerhinterziehung, wobei ein Fall hiervon nur versucht wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit 03.03.2021 rechtskräftig. Dies ergab sich aus der Verlesung eines Auszugs aus dem vorläufigen Protokoll im genannten Verfahren.
366
Wie sich aus dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts A. vom 22.12.2020 ergibt, wurde M. Br. wegen Beihilfe zu drei Fällen der Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt.
367
Zurückkommend auf die Problematik im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Erwerben erscheint es auch nachvollziehbar, dass bereits im Januar 2019 die deutsche Firma D. P. UG gegründet wurde.
368
Die genannten Beweismittel lassen die Aussagen des Angeklagten P. zu diesen Firmen und Personen schlüssig erscheinen, weshalb die Feststellungen auch auf seinen Angaben beruhen.
e) Zu C. I. 2.4.: D. P. UG (haftungsbeschränkt)
369
Der Sachverhalt betreffend die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen M. und Fr. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
370
Der Zeuge M. gab an, dass unter der Adresse des Betriebssitzes der Firma D. P. in I. die Durchführung eines Palettenhandels nicht möglich sei. Es handle sich um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet, in welchem keine Liefer- und Entlade- oder Lagermöglichkeiten bestünden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf Arbeitnehmer oder Betriebsmittel gefunden. Die Firma sei im November 2018 gegründet worden. C. B. habe Prokura gehabt. Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht abgegeben worden. Dies lässt sich in Einklang bringen mit den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumenten, nämlich einem Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldedaten, wonach von Januar bis März Schätzungsfestsetzungen erfolgten, sowie einem Handelsregisterauszug und einem Auszug zur Anmeldung zum Handelsregister.
371
Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des R. I. habe man umfangreiche Unterlagen zur Gründung und Steueranmeldung der Firma D. P. gefunden, so dass man davon ausgehen könne, dass R. I. ebenfalls eine führende Rolle bei der Gründung der Firma gespielt habe. Auch dies ist wieder ein Baustein, der sich mit der Aussage des Angeklagten P. in Einklang bringen lässt, der angab, dass sich R. I. um die Gründungsformalitäten für die Firma D. P. UG (haftungsbeschränkt) gekümmert habe.
372
Dass das ganze Firmensystem auf die Ausstellung von Scheinrechnungen angelegt war, ergibt sich auch aus einem weiteren Indiz. Der Steuerfahnder Fr. erläuterte, dass im Januar 2019 bei der Firma P.P.nur die Rechnungen der Firma M.H., nicht der Firma M.G. gebucht worden seien. Aber nachträglich sei noch eine Sammelrechnung der Firma D. P. gebucht worden, die eine Sammelrechnung mehrerer Einzelrechnungen vom Januar 2019 enthalte. Die Einzelrechnungen seien mit Ausnahme einer Einzelrechnung vom 02.01.2019, die zusätzlich auf der Sammelrechnung stehe, sowohl vom Datum als auch von Betrag her identisch mit den Einzelrechnungen der Firmen M.H. bzw. M.G., so dass sich insgesamt – lasse man die Einzelrechnung von 02.01.2019 außen vor – dieselbe Rechnungsgesamtsumme (Rechnungen M. + Rechnungen M.G. = Rechnungen DC) ergebe. Wenn tatsächlich Lieferungen der vorgenannten Firmen stattgefunden hätten, ist solch eine Identität nicht vorstellbar.
373
Aus dem auszugsweise verlesen Urteil des Landgerichts A., Az. […], vom 22.05.2020 war zu entnehmen, dass C. D’A. wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten mit Bewährung verurteilt wurde, da er von Januar bis April 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und die in den Rechnungen an die Firmen P.P. und S.-Paletten Holzhandel ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erklärte und hierdurch Umsatzsteuer in Höhe von 958.688,13 Euro verkürzte.
374
Die Steuernummer war dem im Selbstleseverfahren eingeführten Elster-Datenbestand vom 22.05.2019, die Firmen- und Handelsregisterdaten der Anmeldung zum Handelsregister bzw. einem Auszug des Handelsregisters zu entnehmen.
375
Die weiteren Feststellungen unter C. I. 2.4. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten P., die sich in die genannten Beweismittel ohne weiteres einfügen.
f) Zu C. I. 3. 1.: Holzhandel C.
376
Der Sachverhalt betreffend die Firma Holzhandel C. steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
377
Zu dieser Firma führte der Zeuge M. aus, dass es sich aus Sicht der Firma S.-Paletten um die Nachfolgefirma der Firma B. Palettenservice ab Oktober 2016 gehandelt habe. Die Firmeninhaberin R. C. sei nie greifbar gewesen und nach Italien zurückgereist gewesen. Unter dem zunächst angemeldeten Firmensitz in S. sei ein Palettenhandel nicht möglich gewesen. Der Angeklagte P. erklärte hierzu, dass im S.-Weg 6 ursprünglich die Pizzeria gewesen sei, und im S.-Weg 3 die Wohnung. Er habe die Wohnung als Büro nutzen wollen, dies aber letztlich nicht getan. Der Zeuge M. schilderte des Weiteren, dass der Angeklagte P. anfangs nur einen Kastenwagen und zwei Stapler gehabt habe, so dass ein Palettenhandel im Umfang der Rechnungen nicht möglich gewesen sei. Der Angeklagte P. habe auch Paletten repariert. Im Rahmen der Durchsuchungen sei jedoch keine einzige Rechnung über Reparatur von Paletten aufgefunden worden. Dies steht in Einklang mit der Aussage des Angeklagten P., der dargelegt hatte, dass die reparierten Rechnungen rein „schwarz“ zwischen ihm und dem Angeklagten S. abgerechnet worden seien.
378
Der Angeklagte P. habe jedoch auch tatsächlich Paletten in Polen eingekauft, vor allem bei den Firmen G., D. und P.. Der verbuchte Wareneingang reiche aber nicht aus, die vom Angeklagten P. geschilderten Wareneinkäufe zu erklären. Man habe bei den Durchsuchungen aber eine Vielzahl von unverbuchten Belegen auffinden können.
379
Andererseits habe man auch feststellen können, dass tatsächliche Lieferungen vom Angeklagten P. an die Firma S.-Paletten erfolgt seien, und zwar habe es sich dabei um die vom Angeklagten P. angekauften und selbst gebauten Paletten gehandelt. Der Angeklagte P. habe im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen berichtet, dass die diesbezüglichen Rechnungen in der Regel einen Stückpreis von etwa 8,40 Euro ausgewiesen hätten, die in den Scheinrechnungen von etwa 7,00 bis 7,50 Euro. Diese Rechnungen über reelle Lieferungen seien ordnungsgemäß versteuert worden. Der Zeuge M. führte aus, dass diese Einlassung glaubwürdig sei, da die Rechnungen über reelle Lieferungen Stückzahlen aufgewiesen hätten, die realistisch erschienen seien. Bei den Scheinrechnungen seien deutlich höhere Stückzahlen genannt gewesen. Dass tatsächliche Lieferungen stattgefunden haben, sei auch anhand bei der Durchsuchung aufgefundener Aufstellungen ab Januar 2019 (schon P.P. UG), die T. J. zugeordnet werden konnten, nachvollziehbar gewesen, in welchen Angaben zu defekten abgeholten, neu gebrachten reparierten und neu gebrachten Paletten gemacht worden seien. Die Aufstellungen wurden in der Hauptverhandlung zusammen mit dem Zeugen M. in Augenschein genommen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Rechnungen über die reellen Lieferungen, so der Zeuge M. weiter, seien bei der Schadensberechnung nicht mit eingeflossen.
380
Der Zeuge M. berichtete im Zusammenhang mit der Firma Holzhandel C. zudem, dass sich ab Juni 2017 das Firmenlogo auf den Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten geändert habe. Es sei nicht mehr das „Kinderwagen-Logo“ verwendet worden. Außerdem sei der Schreibfehler aufgefallen „Viele Danke für die gute Zusammenarbeit“. Dies spricht dafür, dass die Rechnungen der Firma C. erst ab diesem Zeitpunkt vom Angeklagten P. selbst, wie von ihm in der Hauptverhandlung behauptet, geschrieben wurden. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum er die Rechnungstellung im vorhergehenden Zeitraum verneinen sollte, während er die weitere Rechnungsstellung und eine Vielzahl von anderen belastenden Umständen eingeräumt hat. Jedenfalls war ihm nicht nachzuweisen, schon vorher Rechnungen geschrieben zu haben. Zwar gab der Zeuge Z.. an, er habe nur das „C.“-Kinderwagen-Logo erstellt, die Rechnungen habe der Angeklagte P. geschrieben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass er sich hiermit selbst entlasten wollte. Letztlich ist nicht nachweisbar, dass der Angeklagte P. auch schon vor Juni 2017 selbst Rechnungen erstellt hat.
381
Der Zeuge M. führte des Weiteren aus, dass die Firma Holzhandel C. von Oktober 2016 bis Mai 2017 von der Firma B. Palettenservice, von Juni 2017 bis September 2018 von der Firma M. Palettenservice und von Oktober bis Dezember von der Firma M.H. Eingangsrechnungen erhalten habe. Ausgangsrechnungen seien im September 2018 an die FirmaD.H. und von Januar bis Dezember 2018 an die Firma S. Paletten gestellt worden. Weiterhin seien von Mai bis August 2018 innergemeinschaftliche Lieferungen an die sizilianische Firma E. E. s. r. l. verbucht worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass diese italienische Firma aktiv keinen Palettenhandel betrieben habe. Auch die Wirtschaftlichkeit eines Handels mit einer sizilianischen Firma sei fraglich. Der Geschäftsführer habe den Namen P. nicht gekannt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinfirma handle. Dies fügt sich wiederum nahtlos in die Aussage des Angeklagten P. ein, der angegeben hat, er selbst habe erst irgendwann im Jahr 2018 verstanden, warum der Angeklagte S. die „Italiengeschäfte“ tätige und habe es dann selbst ausprobiert.
382
Die Firmendaten waren den Gewerbeanmeldungen, die Steuernummer dem Elster-Datenbankstand vom 28.01.2019 und die Kontoverfügungsberechtigungen der Bafin-Auskunft für den Angeklagten P. zu entnehmen, sämtlich eingeführt im Selbstleseverfahren.
383
Im Übrigen sind die Feststellungen den glaubhaften Angaben des Angeklagten P. entnommen worden, die sich in das übrige Beweisergebnis nahtlos einfügen.
384
Der Sachverhalt betreffend die Firma D. steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
385
Bei dieser Firma, so der Zeuge M., habe es sich um eine auf der zweiten Ebene gehandelt. Die Firma sei am 01.04.2018 gegründet worden. Bei dem Firmensitz in A. habe es sich um ein reines Wohnhaus gehandelt ohne jede Möglichkeit zur Lagerung von Paletten. Der Firmeninhaber C. D. habe sich zwar in W. in der K-Str. mit dem Angeklagten P. eine Halle geteilt. Aber die dort vorhandenen Lagermöglichkeiten könnten nicht die erklärten Umsätze widerspiegeln. Auch seien keine eigenen Betriebsmittel vorhanden gewesen bzw. keine Verträge über die Nutzung der Betriebsmittel des Angeklagten P..
386
Die Firma D. hätte, wie der Zeuge M. weiter berichtete, von Mai bis Juli 2018 Eingangsrechnungen der Firma M. Palettenservice und im Oktober und November 2018 der Firma M.H. erhalten. Die Firma D. habe auch innergemeinschaftliche Lieferungen an die sizilianische Firma A. C. R. verbucht. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass keine Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen bestand. Der Geschäftsführer der italienischen Firma habe keine Kenntnis vom deutschen Lieferanten gehabt. Auch sei von der Unwirtschaftlichkeit eines solchen Geschäfts auszugehen auf Grund der langen Lieferstrecke, sowie den Maut- und Fährkosten. Auch aus Telekommunikations- und E-Mail-Auswertungen hätten sich keine Hinweise auf eine Geschäftsbeziehung ergeben.
387
Die Firmendaten und die Steuernummer waren dem Elster-Datenbankstand vom 28.01.2019 und die Kontoverfügungsberechtigungen der Bafin-Auskunft für C. D. zu entnehmen, sämtlich eingeführt im Selbstleseverfahren.
388
Aus dem auszugsweise verlesen Urteil des Landgerichts A., Az. […], vom 22.05.2020 war zu entnehmen, dass C. D. wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt wurde, da er in den Jahren 2018 und 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten S. und P. und G. D. Umsatzsteuervoranmeldungen beim für die Firma S.-Paletten zuständigen Finanzamt A.-Land abgab und die in den Rechnungen der Firmen Holzhandel C., D.,D.H., und P.P. UG ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend machte, was zu einer Steuerverkürzung von insgesamt 1.400.074,79 Euro geführt hat.
389
Des Weiteren gründen sich die Feststellungen auf die glaubhaften, ins Beweisergebnis passende Angaben des Angeklagten P..
390
Auch der Sachverhalt betreffend die FirmaD.H. steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
391
So führte der Zeuge M. aus, dass der Firmensitz in A., welches gleichzeitig der Firmensitz der Firma Holzhandel C. sei, gewesen sei. Räumlich hätte es keine Abtrennung gegeben. Es seien auch keine internen Abrechnungen zwischen den Firmen gefunden worden. Auch seien keine Betriebsmittel für einen Palettenhandel im erklärten Umfang vorhanden gewesen. Außerdem habe G. D. kaum Deutsch sprechen können. Es habe kein tatsächlicher Wareneinkauf festgestellt werden können. Die Rechnungen an die Firma S.-Paletten seien mit Ausnahme einer Rechnung als Scheinrechnungen qualifiziert worden. Eine Rechnung vom 05.03.2019 über eine Summe von 6.820,80 Euro sei als echte Rechnung qualifiziert worden, der eine tatsächliche Lieferung zu Grunde lag. Diese Rechnung sei bei der Schadenberechnung außen vorgelassen worden. Man habe in der Wohnung des G. D. in K. handschriftliche Aufzeichnungen auffinden können, die G. D. zugeordnet werden konnten. Es seien eine Vielzahl von Rechnungen untereinander aufgestellt gewesen, die zum einen mit „GABRY“, zum anderen mit „PAPA“ überschrieben gewesen seien. Bei einer Rechnung sei ein Sternchen vermerkt gewesen mit der Anmerkung „NON CONTARE“. Dies heiße so viel wie „zählt nicht“. Dabei habe es sich um besagte Rechnung gehandelt. Auch der Betrag von nur 6.820,80 Euro spreche für eine tatsächliche Lieferung. Die genannten Aufzeichnungen wurden auch im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
392
Dass die Schriftstücke tatsächlich von G. D. stammen, steht zur Überzeugung der Kammer zum einen auf Grund der Betitelung mit G. und P. fest. Denn G. D. ist der Sohn von C. D.. Außerdem hat der Angeklagte P. bestätigt, dass die Aufzeichnungen von G. D. stammen.
393
Der Zeuge M. führte weiter aus: auch bei der Firma D.H. seien anfangs innergemeinschaftliche Lieferungen an die italienische Firma A. P. erfolgt. Hier habe es sich aus denselben Gründen wie bereits bei der Firma D. ausgeführt um eine italienische Scheinfirma gehandelt.
394
Des Weiteren legte der Zeuge M. dar, dass die Firma D.H. im Juni, Juli und September 2018 Eingangsrechnungen von der Firma M. Palettenservice, von Januar bis April 2019 von der Firma D. P. UG, im Oktober und November 2018 von der Firma M.H. und im Januar 2019 von der Firma M.G. erhalten habe. Ausgangsrechnungen seien an die Firma S.-Paletten gestellt worden, und zwar im Juni und Juli 2018, von September bis November 2018 und von Januar bis April 2018.
395
Die Firmendaten und die Steuernummer waren dem Elster-Datenbankstand vom 28.01.2019 und die Kontoverfügungsberechtigungen der Bafin-Auskunft für G. D. zu entnehmen, jeweils eingeführt im Selbstleseverfahren.
396
Aus dem auszugsweise verlesen Urteil des Landgerichts A., Az. 7 KLs 509 Js 122306/20, vom 06.08.2020 war zu entnehmen, dass G. D. wegen Steuerhinterziehung in 8 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, da er in den Jahren 2018 und 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten S. und P. und C. D. Umsatzsteuervoranmeldungen beim für die Firma S.-Paletten zuständigen Finanzamt A.-Land abgab und die in den Rechnungen der Firmen Holzhandel C., D., D.H., und P.P. UG ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend machte, was zu einer Steuerverkürzung von insgesamt 1.756.916,61 Euro geführt hat.
397
Da sich auch die Beweisergebnisse zu dieser Firma nahtlos in die Angaben des Angeklagten P. einfügen, wurden die weiteren Feststellungen wiederum den Angaben des Angeklagten P. entnommen.
i) Zu C. I. 3.4.: P.P. UG (haftungsbeschränkt)
398
Der Sachverhalt betreffend die Firma P.P. UG (haftungsbeschränkt) steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
399
Der Zeuge M. legte dar, dass es sich bei der Firma P.P. UG um die Nachfolgefirma der Firma Holzhandel C. gehandelt habe. Es habe sich ein ähnliches Bild wie der bei Vorgängerfirma dargestellt. So habe ebenfalls ein reeller Handel, aber auch Lieferungen von selbst gebauten und reparierten Paletten stattgefunden. Es hätten tatsächliche Einkäufe bei den polnischen Firmen P. und PH. stattgefunden. Man habe bei der Durchsuchung eine Vielzahl von Eingangsrechnungen und Lieferscheinen gefunden. Dieser Paletteneinkauf sei bei der Firma P.P. jedoch nicht als Wareneinkauf verbucht worden. Der Scheineinkauf sei von Januar bis April 2019 von der Firma D. P. UG und im Januar 2019 von den Firmen M.H. und M.G. erfolgt, wobei die Rechnungen letzterer Firma nicht eingebucht worden seien. Die Schein- und tatsächlichen Verkäufe von Januar bis April 2019 seien ausschließlich an die Firma S.Paletten erfolgt.
400
Die Firmendaten und die Steuernummer wurden den Auszügen aus dem Handelsregister und dem Auszug aus dem Elster-Datenbankstand vom 28.01.2019 entnommen, beide eingeführt im Wege des Selbstleseverfahren, sowie die weiteren Feststellungen den wiederum, weil mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen, glaubhaften Angaben des Angeklagten P..
j) Zu C. I. 4.: S.-Paletten
401
Der Sachverhalt betreffend die Firma S.-Paletten steht für die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. sowie den eingeführten Unterlagen fest.
402
Hinsichtlich der Firma S.-Paletten gab der Zeuge M. an, dass es sich grundsätzlich um einen tatsächlich bestehenden großen Palettenhandel gehandelt habe, der zunächst als S. und T. GbR, später als Einzelunternehmen vom Angeklagten S. geführt worden sei. Jedoch seien schon vor dem Auftreten der zweifelhaften „B.-Rechnungen“ weitere Rechnungen auffällig gewesen. Bereits im Jahr 2013 hätten sich Unstimmigkeiten ergeben betreffend Geschäftsbeziehungen mit den Firmen M. Paletten (phonetisch) und A. Palettenhandel (phonetisch). Diese Vorjahre hätten sie jedoch in ihren Ermittlungen ausgeklammert.
403
Die Ermittlungen zu den Betriebsstätten hätte Folgendes ergeben: Die T-Str. in Hi. sei die Firmenanschrift gewesen. Es habe sich um ein Wohnhaus mit angegliederter Lagerhalle gehandelt. In U. habe sich eine kleine Lagerhalle mit Freifläche befunden. Dort seien Paletten repariert worden. In der G-Str. in U. sei die größte Lagerhalle mit einer großzügigen Freifläche gewesen. Nach der Ausstattung zu schließen seien dort keine Reparaturen durchgeführt worden, sondern nur Handel und Umschlag von Paletten. Trotz der vorgefundenen Lagerflächen hätte jedoch die auf den Rechnungen genannte Anzahl von Paletten nicht umgeschlagen werden können. Wenn es tatsächlich zu den auf den Rechnungen genannten Palettenlieferungen gekommen wäre, hätte man zudem einen viel größeren Warenbestand auffinden müssen.
404
Die Zeugin Fr. legte dar, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen seitens des Steuerbüros R. abgegeben worden seien.
405
Für die Kammer haben sich jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung keine ausreichend nachweisbaren Erkenntnisse zu einer Tatbeteiligung des Steuerberaters R. bzw. von Mitarbeitern des Steuerbüros R. ergeben, sodass davon ausgegangen wird, dass diese nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten handelten, sondern als gutgläubiges „Werkzeug“ benutzt wurden.
406
Die Steuernummer ergibt sich aus dem Dokument „Ergebnis Steuernummernsuche“ vom 08.01.2019, eingeführt im Wege des Selbstleseverfahrens. Die Gründung der Firma in Hi. im Jahr 2008 sowie der Geschäftszweck wurden vom Angeklagten S. so bestätigt. Die weiteren Feststellungen beruhen wiederum auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten P..
407
Der Zeuge M. führte im Übrigen auch aus, dass sich ab dem Jahr 2017, in welchem die Scheinlieferungen nach Italien begonnen hätten, bei der Firma S.-Paletten ein deutlicher Überhang der Scheineingangsrechnungen zu den Scheinausgangsrechnungen nach Italien ergeben habe, aber bei der Firma S. kein entsprechender Warenbestand ausgewiesen gewesen sei. Da sich aber für alle Prüfungsjahre nach der Gewinn- und Verlustrechnung ein Gesamtgewinn von rund 1.000.000 Euro ergeben habe bzw. bis April 2019 von rund 275.000 Euro, könne davon ausgegangen werden, dass die übrigen Scheineingangsrechnungen benötigt wurden, um Schwarzeinkäufe abzudecken. Eine Auswertung der Jahre 2017 bis 2019 von Rechnungen der Firma Ga. habe ergeben, dass in den Jahren 2017 und 2018 fast ausschließlich 434 Paletten pro Lieferung abgerechnet worden seien, im Jahr 2019 meist 290, manchmal 330 Paletten. Wenn die Firma Ga. aber, wie der Angeklagte S. angegeben habe, immer 868 Paletten geliefert habe, dann seien immer ca. 400 Stück weniger abgerechnet worden. Hinzu käme der von ihm angegebene Straßenankauf von ca. 200 Paletten pro Tag. Außerdem habe der Angeklagte P. tatsächlich Paletten an den Angeklagten S. geliefert, die nur teilweise offiziell abgerechnet worden sein. So seien vor allem die Reparaturen „schwarz“ abgerechnet worden. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass die angeführte Differenz zwischen Wareneingang und -ausgang dadurch zu erklären ist, dass der „schwarze“ Wareneingang durch Scheinrechnungen abgedeckt worden sei.
408
Diese nachvollziehbaren Ausführungen belegen, dass die Angaben der Angeklagten S. und P., dass die Scheinrechnungen teilweise zur Abdeckung von Schwarzgeschäften benötigt wurden, zutreffend sind.
409
Sämtliche Beweisergebnisse zu den „Italiengeschäften“ lassen zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die sog. „Italiengeschäfte“ (mit Ausnahme der Lieferungen an die Firma K. s.r.l.) nicht stattgefunden haben und auch der Angeklagte S. hiervon Kenntnis hatte.
410
Diese Erkenntnis folgt nicht nur aus der Aussage des Angeklagten P., sondern findet auch in einer Reihe von weiteren Beweismitteln seine Bestätigung.
411
Wie sich aus der Buchhaltung des Angeklagten S., eingeführt im Selbstleseverfahren, ergibt, verbuchte der Angeklagte S. vom 25.01.2017 bis zum 12.05.2017 steuerfreie EU-Lieferungen nach §§ 4, 1b UStG an die italienische Firma K. s. r. l. Ab dem 27.07.2017 bis jedenfalls Ende März 2019 (Ende des noch gegenständlichen Tatzeitraums) verbuchte er eine Vielzahl von weiteren steuerfreien EU-Lieferungen an eine Vielzahl von italienischen Firmen.
aaa) Firma K. s. r. l. und weitere italienische Firmen
412
Es ist davon auszugehen, dass die Firma K. – im Gegensatz zu sämtlichen anderen italienischen Firmen – tatsächlich Geschäfte mit der Firma S.-Paletten führte.
413
Der Zeuge M. berichtete, dass die Ermittlungen ergäben hätten, dass den Geschäften tatsächliche Lieferungen zu Grunde liegen. Denn im Gegensatz zu den anderen italienischen Firmen habe eine umfangreiche Kommunikation durch den Angeklagten S. mit der Firma K. stattgefunden, so zum Beispiel WhatsApp-Chats oder -Sprachnachrichten über Palettenlieferungen, Zahlungen oder die Versicherung E.. Die vom Angeklagten S. behaupteten Zahlungsschwierigkeiten der Firma K. hätten sich bestätigt. Denn Nachforschungen bei der Versicherung E. hätten ergeben, dass auch andere deutsche Palettenhändler ihre Lieferungen bei dieser Versicherung abgesichert hätten. Einer dieser Händler habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Firma K. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme. Im Gegensatz zu den sonstigen italienischen Firmen sei die Firma K. in Norditalien in der Nähe von Verona gelegen gewesen. Die Frage einer Unwirtschaftlichkeit stelle sich daher nicht. Eine Anfrage bei der Informationszentrale für ausländische Steuerbeziehungen (IZA) habe ergeben, dass es sich bei der Firma K. um ein wirtschaftlich aktives Unternehmen gehandelt habe. Außerdem habe man – wiederum im Gegensatz zu den anderen italienischen Firmen – Speditionsrechnungen gefunden, und zwar von der Firma T. Logistik. Des Weiteren seien die eingegangenen Zahlungen nicht bar bezahlt, sondern überwiesen worden. Der Zeuge M. trug weiter vor, dass erinnerlich noch etwa Zahlungen von 180.000 Euro offen gewesen seien, die letztendlich von der Versicherung erstattet worden seien.
414
In der Hauptverhandlung wurden mehrere WhatsApp-Chats verlesen bzw. Audiodateien durch Abspielen in Augenschein genommen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte S. mit einer Person in deutscher Sprache kommuniziert und sich unter anderem mehrfach darüber beschwert, dass Zahlungen ausstehen und er erst wieder liefern will, wenn Zahlungen eingehen. Der Angeklagte S. bekundet auch, dass er alles der Versicherung melden werde, sollten sie keine Lösung finden. Außerdem sprechen sie über eine Bankgarantie der Firma K..
415
Der Zeuge M. führte weiter aus, bei sämtlichen anderen italienischen Firmen, die in Süditalien gelegen seien, davon alle bis auf eine auf Sizilien, seien hohe Umsätze aufgefallen. Es habe zudem überhaupt keine Kommunikation mit diesen Firmen festgestellt werden können, weder auf dem Handy, noch per E-Mail oder Schreiben. Auch entsprechende Telefonate hätten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht entdeckt werden können. Es sei ebenfalls nicht vorstellbar, dass solche Geschäfte wirtschaftlich betrieben werden können. Es bestünden lange Lieferwege verbunden mit hohen Transportkosten, insbesondere auch Maut- und Fährkosten. Hinzu komme, dass angeblich immer Barzahlung erfolgt sei. Über Rechtshilfeersuchen und Durchsuchungen in Italien sei bei den Firmen, bei denen überhaupt Ansprechpartner aufgefunden worden seien, keinerlei Bezug zu geschäftlichen Beziehungen mit deutschen Palettenhändlern gefunden worden. So wurden Kontakte zu den Personen S., P., C. und G. D. bzw. deren Firmen bestritten. Ein Großteil der Firmen sei überhaupt nicht geschäftlich aktiv gewesen. Lediglich ein gewisser O., Geschäftsführer der Firma GI., einer Firma für Fruchtgroßhandel, habe angegeben, dass er im Dezember 2018 von G. D. angesprochen worden sei, ob er nicht wegen einer eventuellen Lieferbeziehung, und zwar der Lieferung von Orangen, zu einem Besuch nach Deutschland kommen wolle, um das Geschäft näher zu besprechen. Er sei auch zu einem Treffen nach Deutschland gekommen, bei welchem sein Ausweis kopiert worden sei und der Angeklagte P. als Dolmetscher fungiert habe. Er habe einen Vertrag unterschreiben sollen, dies aber nicht getan, weil er diesen erst seinem Steuerberater habe zeigen wollen.
416
Für die Kammer bestätigt dies die Angaben des Angeklagten P., wonach er, der Angeklagte S. und O. Di V. beim Steuerberater R. gewesen seien, er als Dolmetscher fungiert habe, aber hierbei falsch im Sinne des Angeklagten S. übersetzt habe. Denn es liegt fern, dass der Angeklagte S. eine Lieferbeziehung betreffend Orangen aufbauen wollte.
417
Der Zeuge M. führte seinen Bericht damit fort, dass bei einer Durchsuchung in K., wo G. D. zu dem Zeitpunkt gewohnt habe und der Angeklagte P. gerade im Begriff war, mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern einzuziehen, Unterlagen zu italienischen Firmen aufgefunden worden seien, wie Firmenunterlagen und E-Mail-Adressen mit Passwörtern, und zwar von den Firmen M. Paletts und L.. Die Firma M. Paletts habe ab April 2019 Niederschlag in der Buchhaltung des Angeklagten S. gefunden. Unterlagen der Firma S. seien im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersonderprüfung zum Nachweis einer Transportfirma nachgereicht worden. Des Weiteren habe man bei der genannten Durchsuchung einen USB-Stick aufgefunden, auf dem man eine Bilddatei mit Firmenstempeln italienischer „Abnehmerfirmen“ gefunden habe. Ein Ausdruck dieser Bilddatei wurde mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Erkennbar waren die Stempel fünf italienischer Firmen.
418
Diese vom Zeugen M. geschilderten Feststellungen betreffend die italienischen Firmen und auch die Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme der WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten S. mit einer Person der Firma K. bekräftigen nicht nur, dass der Angeklagte S. zu den italienischen Firmen – außer zur Firma K. – keine tatsächlichen Geschäftsbeziehungen hatte, sondern zeigt auch, dass er schon vor Involvierung der weiteren italienischen Firmen ab Juli 2017 eine Geschäftsbeziehung zu einer italienischen Firma hatte und ihm daher bekannt sein musste, welche steuerlichen Konsequenzen solche Geschäfte mit sich bringen. Der Angeklagte P. wiederum hatte zu diesem Zeitpunkt, als die „Italiengeschäfte“ begannen, keine entsprechenden Vorerfahrungen.
bbb) Falsche italienische Umsatzsteueridentifikationsnummern
419
Ein weiteres Anzeichen dafür, dass es sich bei den Italienlieferungen nur um Scheinlieferungen handelte, ergibt sich für die Kammer aus stornierten Rechnungen, von welchen der Zeuge M. berichtete. Er legte zunächst dar, dass Abfragen der Steuerkanzlei des Angeklagten S. ergeben hätten, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummern einiger italienischer Firmen ungültig gewesen seien. Man habe je vier Rechnungen der Firma S.-Paletten an drei verschiedene italienische Firmen vom August 2017 gefunden, die laut Papierlage bereits abgeholt und bezahlt worden seien. Eine Abfrage der Steuerkanzlei R. beim Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der italienischen Umsatzsteueridentifikationsnummern habe am 05.09.2017 ergeben, dass die Nummern ungültig seien. Mit Datum vom 31.08.2017 seien jedoch bezüglich dieser Rechnungen Stornorechnungen erstellt und zudem die ursprünglichen Rechnungen durch neue Rechnungen ersetzt worden. Anhand der Metadaten habe man erkennen können, dass diese erst am 10.09.2017 erstellt und somit rückdatiert worden seien.
420
Es wurden zunächst folgende Ausgangsrechnungen an folgende italienische Firmen erstellt:
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
10.08.2017
|
2017-0506
|
16.564,80 Euro
|
17.08.2017
|
2017-0526
|
16.564,80 Euro
|
24.08.2017
|
2017-0556
|
16.564,80 Euro
|
31.08.2017
|
2017-0579
|
16.564,80 Euro
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
08.08.2017
|
2017-0501
|
5.521,60 Euro
|
16.08.2017
|
2017-0523
|
5.521,60 Euro
|
22.08.2017
|
2017-0551
|
5.521,60 Euro
|
29.08.2017
|
2017-0565
|
5.521,60 Euro
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
07.08.2017
|
2017-0498
|
5.521,60 Euro
|
14.08.2017
|
2017-0522
|
5.521,60 Euro
|
21.08.2017
|
2017-0548
|
5.521,60 Euro
|
28.08.2017
|
2017-0562
|
5.521,60 Euro
|
421
Diese Rechnungen wurden jeweils durch Sammelstornorechnungen für jede Firma, somit drei Stornorechnungen, vom 31.08.2017 storniert.
422
Die neuen Ausgangsrechnungen an die italienischen Firmen lauteten wie folgt:
„Firma M. (Rechnungen entsprechen inhaltlich denen der Firma C.)
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
10.08.2017
|
2017-0506
|
16.564,80 Euro
|
17.08.2017
|
2017-0526
|
16.564,80 Euro
|
24.08.2017
|
2017-0556
|
16.564,80 Euro
|
31.08.2017
|
2017-0579
|
16.564,80 Euro
|
Firma E. (Rechnungen entsprechen inhaltlich denen der Firma P.)
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
08.08.2017
|
2017-0501
|
5.521,60 Euro
|
16.08.2017
|
2017-0523
|
5.521,60 Euro
|
22.08.2017
|
2017-0551
|
5.521,60 Euro
|
29.08.2017
|
2017-0565
|
5.521,60 Euro
|
Firma T. (Rechnungen entsprechen inhaltlich denen der Firma CN)
Rechnungsdatum
|
Rechnungsnummer
|
Rechnungsbetrag
|
07.08.2017
|
2017-0498
|
5.521,60 Euro
|
14.08.2017
|
2017-0522
|
5.521,60 Euro
|
21.08.2017
|
2017-0548
|
5.521,60 Euro
|
28.08.2017
|
2017-0562
|
5.521,60 Euro
|
423
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die neuen Rechnungen dieselben Rechnungsdaten, -beträge und -nummern enthalten wie die ursprünglichen Rechnungen an die Firmen, deren Umsatzsteueridentifikationsnummern falsch waren.“
424
Die in der Hauptverhandlung vernommene Steuerfachangestellte Du. führte aus, dass sie italienische Umsatzsteueridentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt habe und sich herausgestellt habe, dass einige Nummern nicht gültig gewesen seien. Das habe sie dem Angeklagten S. mitgeteilt, welcher ihr geantwortet habe, die neuen Nummern würden mitgeteilt werden.
425
Im Wege des Selbstleseverfahrens wurde sowohl die E-Mail vom 05.09.2017 eingeführt, mit welcher die Zeugin Du. die ungültigen Umsatzsteueridentifikationsnummern mitteilte, als auch die Antwort-E-Mail des Angeklagten S. vom 05.09.2017, welche wie folgt lautete: „Die habe alle die steuernummer angegeben kommt die andere Nummer“
426
Die Zeugin Du. erläuterte weiter, dass sie die Rechnungen, die eine falsche Nummer gehabt hätten, umgebucht habe, als die neue Nummer gekommen sei. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Stornorechnung an die Firma C. sowie zweier neuer Rechnungen an die Firma M. sowie eines Buchhaltungsauszugs erklärte die Zeugin Du., dass sie direkt auf dem Kontenblatt buche und ihr deshalb nichts aufgefallen sei. Die Nummern hätten nun gestimmt. Wenn sie sich das nun so ansehe, komme ihr das auch komisch vor.
427
Die Angaben der Steuerfachangestellten Du. waren glaubhaft. Ihre Schilderungen erfolgten ruhig und sachlich.
428
Auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte S. wusste, dass falsche Umsatzsteueridentifikationsnummern von italienischen Firmen existierten. Die Einlassung des Angeklagten S., die Umsatzsteueridentifikationsnummern seien erst nicht gültig gewesen, der Angeklagte P. habe ihm gesagt, die Nummern würden freigeschalten, und am nächsten Tag sei das der Fall gewesen, stellt sich als unzutreffend dar. Die Nummern sind gerade nicht freigeschalten worden, sondern es sind andere Unternehmen mit anderen Umsatzsteueridentifikationsnummern in den Rechnungen genannt worden. Zudem erklärt die Einlassung des Angeklagten S. nicht, warum erst am 10.09.2017 rückwirkend Stornorechnungen und neue Rechnungen anderer Firmen mit denselben Rechnungsdaten erstellt wurden. Nach Aussage des Angeklagten S. erstellte seine Frau T. die Rechnungen an die italienischen Firmen. Jedenfalls sie muss daher gewusst habe, dass die Lieferungen an die Rechnungsempfänger der neuen italienischen Firmen so nicht stattgefunden haben können. Dass sie die Rechnungen auf eigene Verantwortung hin neu ausgestellt hat, ohne ihren Ehemann, den Firmeninhaber, eingeweiht zu haben, erscheint lebensfremd. Zudem musste sie zuvor von jemanden die neuen Firmendaten erhalten haben.
429
Für die Kammer folgt auch aus dem Kassenbuch, dass die Einlassungen des Angeklagten S. in entscheidenden Punkten unzutreffend sind. Der Angeklagte S. hat im Rahmen der Hauptverhandlung mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kasse immer zum Kassenbuch, welches seine Frau T. geführt habe, gepasst habe. Zum anderen gab der Angeklagte S. an, dass er keine Zahlungen von den italienischen Firmen, sondern allenfalls vom Angeklagte P. seinen Aufschlag von 30 Cent pro Palette in bar erhalten hätte. Das Geld hätten nach Angaben des Angeklagten P. die Fahrer aus Italien mitgebracht.
430
Diese Einlassungen lassen sich nicht in Einklang bringen. Aus dem Inhalt der Kassenbücher betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2017, Mai bis Dezember 2018 und Januar bis März 2019 und den entsprechenden Rechnungen der Firma S.-Paletten an diverse italienische Firmen, sämtlich eingeführt im Wege des Selbstleseverfahrens, folgt, dass dort die vollständigen Rechnungsbeträge an die italienischen Firmen als Einnahmen vermerkt wurden und nicht irgendwelche Differenzbeträge und diese zumindest teilweise auch im Tagesendsaldo ihren Niederschlag gefunden haben, bevor Ausgaben an das Unternehmen Holzhandel C. eingetragen wurden. Damit in der Hauptverhandlung konfrontiert, konnte sich der Angeklagte S. dies nicht erklären.
ddd) Weitere Auffälligkeiten
431
Die Überzeugung, dass es sich bei den sog. „Italiengeschäften“ um Scheingeschäfte handelt wird durch weitere Auffälligkeiten gestützt.
432
(1) Zum einen haben die sog. „Italiengeschäfte“ einen unrealistischen Umfang. Den ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen zufolge, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, haben die „Italienlieferungen“ – betreffend den noch anhängigen Tatzeitraum – von Juli 2017 bis März 2018 stattgefunden. Die Rechnungen weisen insgesamt hierfür ein Volumen von 14.669.764 € auf.
433
Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte P. bzw. C. und G. D. hätten die Paletten gebaut und direkt nach Italien geliefert.
434
Es ist nicht vorstellbar, dass die Angeklagten P. und G. sowie C. D. derart viele Paletten in ihren Betriebsstätten gebaut haben. Insoweit wird auch nochmals auf die Ausführungen des Zeugen M. zu den Firmen Holzhandel C., P.P. UG, D. undD.H. verwiesen. Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen Z.., der dargelegt hatte, dass zu der Zeit, als er in W. gearbeitet habe, noch ein Mitarbeiter aus Afghanistan und zwei aus Albanien dort gearbeitet hätten. Sie hätten jeden Tag einen Lkw an den Angeklagten S. liefern sollen, hätten jedoch nur alle zwei Tage einen Lkw geschafft. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge Z.. hier nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Der Angeklagte P. hatte angegeben, dass er ab etwa Mitte/Ende 2018 insgesamt etwa für 45.000 Euro pro Woche echte Paletten an den Angeklagten S. geliefert habe. Hierbei seien aber auch reparierte Paletten erfasst gewesen. Zwar fanden teilweise auch in geringerem Umfang tatsächliche Palettenlieferungen an den Angeklagten S. statt. Das ergibt sich aus den vorgefundenen bereits erwähnten Aufstellungen, in welchen unter anderem festgehalten wurde, wann in welcher Menge Paletten – unabhängig von den angeblichen Italienlieferungen – zu ihm gebracht wurden. Hiernach wurden zum Beispiel von 21.01. bis 04.02.2019 gar keine neuen Paletten, sondern nur reparierte Paletten gebracht, vom 05.02. bis 27.02.2019 wurden nur am 05.02., 13.02., 15.02. und 25.02.2019 neue Paletten geliefert, und zwar in Mengen von 627, 540, 639 und 464 Stück. Neben dem Bau von neuen Paletten, wurden in den Betriebsstätten in W. und A. auch noch Paletten repariert. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass in den Betriebsstätten in A. und W. noch weitere Paletten in den in den Rechnungen ausgewiesenen Mengen produziert werden konnten, die sofort nach Italien geliefert werden. Auch dem im Palettenhandel erfahrenen Angeklagten S. musste klar sein, dass an den Betriebstätten in W. und A. nicht ein solch großer Umfang von Paletten produziert werden konnte. Dafür, dass der Angeklagte P. noch eine Betriebsstätte in Schwandorf und G. D. in A. hatte, ergaben sich in der Beweisaufnahme überhaupt keine Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte P. und G. D. dies dem Angeklagten S. vorgespiegelt hätten, scheint auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten S. zu sein.
435
(2) Zudem fehlt jegliche Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer. Wie der Zeuge M. erläutert hat (s. hierzu nähere Ausführungen unter D. II. 2.3.2.), konnte überhaupt keine Kommunikation zwischen dem Angeklagten S. und den italienischen Firmen festgestellt werden. Selbst wenn der Angeklagte P. – wie vom Angeklagten S. behauptet – mit den italienischen Firmen telefoniert habe, weil er selbst nicht Italienisch sprechen könne, so konnten insoweit keinerlei Hinweise auf solch eine Kommunikation gefunden werden. Außerdem scheint es nicht nachvollziehbar, dass ein langjähriger Geschäftsmann, wie es der Angeklagte S. bereits zu Beginn der „Italiengeschäfte“ war, seinen italienischen Kunden gegenüber selbst in keiner Weise als Verkäufer aufgetreten ist. Dass er dies vollständig in die Hände der unerfahrenen Angeklagten P. und C. und G. D. geben hat, erscheint nicht verständlich. Diese waren im Übrigen seine Vorlieferanten. Warum diese den „Umweg“ über den Angeklagten S. gehen sollten und nicht selbst direkt mit den italienischen Firmen Geschäfte abschlossen, erscheint – unterstellt es würde sich um tatsächliche Lieferungen handeln – zumindest äußert fraglich.
436
(3) Auffällig ist weiter, dass die umfangreichen Lieferungen nach Italien unmittelbar im Anschluss an die tatsächlich erfolgten Italiengeschäfte mit der Firma K. stattfanden. In dieser Geschäftsbeziehung hatte der Angeklagte S. hohe Forderungsausfälle zu verbuchen. Laut den glaubhaften Angaben der Steuerfahnderin Fr. wurde in der Buchhaltung S.-Paletten unter dem Zahlungskonto Versicherungsentschädigungen seitens der E.-Versicherung schließlich am 01.08.2017 eine Auszahlung von 142.509 € an den Angeklagten S. verbucht. Aus den verlesenen (Selbstleseverfahren) Buchhaltungsunterlagen ist ersichtlich, dass die letzte steuerfreie Lieferung betreffend die Firma K. am 24.04.0217 verbucht wurde. Ab 27.07.2017 wurden steuerfreie Lieferungen an die „neuen“ italienischen Firmen verbucht.
437
Auf Grund einer Gesamtwürdigung all dieser aufgeführten Punkte ist die Kammer daher zur Überzeugung gelangt, dass es sich – wie vom Angeklagten P. so bestätigt – bei den Italiengeschäften um reine Scheingeschäfte gehandelt hat und dies dem Angeklagten S. auch bewusst war.
438
Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S. unterstellen würde, so wäre er aus seiner Sicht am Leistungsaustausch zu den italienischen Abnehmern nicht beteiligt gewesen. Nach den von ihm geschilderten Umständen hat der Angeklagte P. das Italiengeschäft gesteuert. Er selbst hat sich weder um die Lieferungen gekümmert, noch hat er selbst Paletten von seinen „Vorlieferanten“ erhalten. Den italienischen Kunden gegenüber ist er nicht aufgetreten.
439
Umsatzsteuerrechtlich wäre die vom Angeklagten S. geschilderte Variante wie folgt zu bewerten. Die Lieferung erfolgte nach den Angaben des Angeklagten S. von den Firmen Holzhandel C., P.P. UG, D. undD.H. von Deutschland aus nach Italien. Die Transporte hätten der Angeklagte P. und die Firmen D. undD.H. bezahlt. Der Ort der Lieferung liegt somit gemäß § 3 Abs. 5 UStG in Deutschland. Nach § 3 Abs. 6 S. 1 und 2 UStG gilt: „Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.“ Wird hingegen der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, so wird gemäß § 3 Abs. 7 S. 1 UStG die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Die Lieferung von den Firmen Holzhandel C., P.P. UG, D. und D.H. an die Firma S.-Paletten würde hiernach die „bewegte“ Lieferung darstellen. Diese wäre als innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Ziffer 1 b) UStG i. V. m. § 6a UStG steuerfrei. Die Lieferung von der Firma S.-Paletten an die italienischen Abnehmer wiederum würde die „ruhende“ Lieferung darstellen. Der Erwerb der Ware durch die Firma S.-Paletten würde somit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien unterliegen, weil die Lieferung dort endet, § 3d S. 1 UStG. Solange die Firma S.-Paletten eine Besteuerung in Italien nicht nachweisen kann, hätte sie den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern (§ 3 d S. 2 UStG). Die Firma S. hätte sich somit in Italien registrieren lassen und mit italiensicher Umsatzsteueridentifikationsnummer auftreten müssen. Solange aber die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien mit Registrierung in Italien nicht nachgewiesen wäre, wären die innergemeinschaftlichen Lieferungen in Deutschland zu besteuern gewesen.
440
Es ist natürlich fraglich, ob dem Angeklagten S. diese Rechtslage tatsächlich bewusst war. Er wusste aber jedenfalls, dass die Angabe seines Steuerberaters R. im Schreiben vom 01.02.2019 nicht richtig war, dass die Paletten bis September 2018 von den Firmen D. undD.H. zunächst in sein Lager geliefert und dort von den italienischen Abnehmern abgeholt worden seien. In seiner diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung vom 01.02.2019 habe er dies nur wegen der „Dreiecksbeziehung“ bestätigt. Er wusste daher, dass es eigentlich steuerlich darauf angekommen wäre, dass die Ware von seinem Lager aus hätte versendet werden müssen.
441
Jedenfalls hätte es sich ihm als erfahrenem Geschäftsmann aufdrängen müssen, dass das Geschäft, hätte es tatsächlich so stattgefunden, wie von ihm geschildert, steuerlich fragwürdig ist, so dass man zu dem Ergebnis kommen müsste, dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er zu Unrecht einen Vorsteuerüberhang geltend gemacht hat.
2.1.2. Zu C. II.: Eigentliches Tatgeschehen
a) Feststellungen zum Schaden, zu den Tatzeiten und Anderem
442
Der Schadensberechnung wurden sämtliche Rechnungsbeträge der in den Tabellen genannten Firmen (s. unter C. II.) zu Grunde gelegt, die der Buchhaltung des Angeklagten S. und den einzelnen Rechnungen selbst zu entnehmen waren. Bis auf eine Rechnung, und zwar die Rechnung der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten vom 01.03.2017 über einen Betrag von 37.628,00 Euro netto, konnten alle Rechnungen in den Beweismittelakten aufgefunden und, ebenso wie die Buchhaltungsauszüge des Angeklagten S., im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt werden. Da die fehlende Rechnung verbucht wurde, wurde sie ebenfalls in die Schadensberechnung aufgenommen.
443
Wenn Rechnungen niedrigere Beträge enthielten als in der Buchhaltung genannt, so wurde zugunsten der Angeklagten der niedrigere, tatsächlich in den Rechnungen enthaltene Betrag zu Grunde gelegt.
444
In den Monaten Januar, Februar und März 2019 wurden, wie in einem verlesenen Aktenvermerk der Zeugin Fr. näher erläutert, drei Rechnungen der Firma P.P. UG in der Buchhaltung S. nicht periodengerecht gebucht. So wurden zwei Rechnungen vom 30.01.2019 über 29.232,00 Euro netto und vom 31.01.2019 über 40.924,80 Euro netto erst im Veranlagungszeitraum Februar 2019 und eine Rechnung vom 28.02.2019 über 40.924,80 Euro netto erst im Veranlagungszeitraum März 2019 gebucht. Der Schadensberechnung wurde die tatsächliche Buchung zu Grunde gelegt.
445
Der Steuerfahnder M. führte aus, dass im Zeitraum von 01.04.2017 bis 24.05.2017 vierzehn Rechnungen der Firma C. Holzhandel an die Firma S.-Paletten in Höhe von 854.792,54 Euro netto gestellt worden seien, die aber auf das Konto Nummer 1518 „Geleistete Anzahlungen 19% Vorsteuer“ gebucht worden seien. Diese Behandlung sei erfolgt, obwohl diese Rechnungen zunächst, wie einer späteren Liefervereinbarung vom 28.07.2017 zu entnehmen gewesen sei, wieder abgeholt und nicht bezahlt worden seien. Dies sei auch zum Zeitpunkt der Verbuchung bekannt gewesen, wie anhand des Gegenkontos „Verbindlichkeiten aus Lieferungen“ ersichtlich gewesen sei. Die Geltendmachung der Vorsteuer vor Ausführung einer Lieferung setzte jedoch neben dem Vorliegen einer Rechnung voraus, dass auch eine geleistete Anzahlung vorliege. Obwohl eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug im April und Mai 2017 nicht vorgelegen habe, sei die Vorsteuer geltend gemacht worden. Bei der späteren Bezahlung der Rechnungen sei wiederum das Konto abziehbare Vorsteuer angesprochen worden, jedoch durch eine Korrekturbuchung neutralisiert worden. Die Vorsteuer sei so zwar zu einem falschen Zeitraum, aber insgesamt nur einmal erfolgt. Bei der zunächst erfolgten Schadensberechnung sei die Korrektur nicht berücksichtigt worden. Es habe sich nun für den August 2017 kein Schaden ergeben und für die Monate Juni und Juli 2017 geringere Schadensbeträge.
446
Da tatsächlich bei keiner der Scheinrechnungen Zahlungen oder Lieferungen erfolgten, wurden die Rechnungen nur im Monat April bzw. Mai 2017 bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Deshalb ergeben sich in Monaten Juni und Juli 2017 geringere Beträge als in der Anklage dargestellt. Da dieser Umstand bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens bekannt war, wurde der Monat August 2017 bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
447
Die Tatzeiten und die Daten bzw. Ausführungen zur Zustimmung bzw. nicht erforderlichen Zustimmung ergeben sich aus den jeweiligen Angaben in den Umsatzsteuerüberwachungsbögen der Jahre 2017 bis 2019, die der Steuerfahnder M. und die Steuerfahnderin Fr. ausführlich und nachvollziehbar erläuterten, insbesondere auch inwieweit und wann Rechtsmittel eingelegt bzw. Steuerschulden beglichen wurden. Die Umsatzsteuerüberwachungsbögen wurden zusammen mit den genannten Beamten in Augenschein genommen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
448
Die Verpflichtung, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, ergibt sich für den Angeklagten S. für die Jahre 2017 bis 2019 aus § 149 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 UStG, da die Steuer, so der Steuerfahnder M., die in § 18 Abs. 2 UStG genannte Grenze jeweils überschritten habe.
449
Wie der Zeuge M. ausgeführt hat, konnten bei den durchgeführten Durchsuchungen mit Ausnahme der Rechnungen aus dem Jahr 2016 bei der Firma S.-Paletten die Rechnungen aufgefunden werden. Wie die Zeugin Du. berichtete, sei die Kanzlei R. für die Erstellung der monatlichen Buchhaltung, zuständig gewesen. Die für die Buchhaltung notwendigen Unterlagen habe der Angeklagte S. immer beim Empfang abgegeben.
450
Die Angaben zu den Tatbeteiligungen der neben den Angeklagten S. und P. genannten Personen wurden im Wesentlichen den glaubhaften Angaben des Angeklagten P. sowie der Zeugen Z.., Br. und der jeweiligen Steuerfahnder, die bereits an gegebener Stelle ausgeführt wurden, entnommen.
b) Subjektiver Tatbestand
451
Der Angeklagte P. hat glaubhaft eingeräumt, dass er von Anfang an wusste, dass den unter C. II. geschilderten Taten keine tatsächlichen Lieferungen zugrunde lagen und er dazu die Scheinrechnungen verfasst hat, um dem Angeklagten S. die Geltendmachung von Vorsteuern zu ermöglichen.
452
Der Angeklagte S. bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe vielmehr nicht gewusst, Steuern hinterzogen zu haben.
453
Die Kammer ist jedoch auf Grund der nachfolgenden Beweisergebnisse der Überzeugung, dass auch der Angeklagte S. in sämtlichen unter C. II. geschilderten Fällen wusste, dass es sich um bloße Scheinrechnungen handelte und diese willentlich mit dem Ziel der Steuerhinterziehung an seinen Steuerberater weitergegeben hat.
aa) Allgemeine Überlegungen
454
Wie bereits oben ausgeführt bestätigte der Zeuge Z.. glaubwürdig und glaubhaft, dass er dem Angeklagten S. Scheinrechnungen der Firma B. Palettenservice zur Verfügung gestellt habe und dem Angeklagten S. ausdrücklich erklärt habe, dass dieses Unternehmen nicht existiere und es sich nur um eine Scheinfirma handle. Wie auch die oben dargestellte Einbuchung von Scheinrechnungen weiterer Unternehmen zeigt, war die Einbuchung von Scheinrechnungen dem Angeklagten S. nicht fremd.
455
Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte S. auch wusste, dass er aus Scheinrechnungen keine Vorsteuern geltend machen kann und gleichwohl mit diesem Ziel die Scheinrechnungen an seinen Steuerberater weitergab. Der Angeklagte S. war nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2005 selbständig. Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch unmöglich, ohne zumindest mit den Grundzügen des Umsatzsteuerrechts vertraut zu sein. Gerade auch auf die Rechnungsnummern legte der Angeklagte S. ein besonderes Augenmerk. Dies bestätigte nicht nur der Angeklagte P.. Auch aus drei angehörten Audiodateien, jeweils vom 15.09.2019, ergibt sich dies. In der ersten sagt der Angeklagte S.: „Du, T., die DG und DM vom Montag, was ist das für eine Nummer?“ In der zweiten äußert er: „Die letzte Nummer war am Freitag, was kommt dann?“ In der dritten will er die letzte Nummer vom DM am Freitag wissen. Er scheint also auch damit beschäftigt gewesen zu sein, sich um Rechnungen zu kümmern. Dass er sich im Übrigen um Rechnungsnummern seiner Vorlieferanten sorgt, dürfte in einer normalen Geschäftsbeziehung außergewöhnlich sein und stellt im Übrigen auch ein weiteres Indiz dafür da, dass es sich bei den Vorlieferanten nur um Scheinfirmen handelt.
456
Dem Angeklagten S. war auch bewusst, dass aus Scheinrechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht werden können. Soweit sich der Angeklagte S. mit der Einlassung verteidigt, dass er davon ausgegangen sei, dass er auch aus Scheinrechnungen Vorsteuern ziehen dürfe, da er die Umsatzsteuern an die Scheinrechnungssteller gezahlt habe und davon ausgegangen sei, dass diese ihrerseits die Umsatzsteuern an das Finanzamt abführen, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung.
457
Für das Gericht steht fest, dass der Angeklagte S. den Scheinrechnungsstellern gerade nicht den vollen Betrag der ausgewiesenen Umsatzsteuer zahlte.
458
Bereits der Zeuge Z.. schilderte, dass er vom Angeklagten S. lediglich 12% des Rechnungsbetrages, nicht aber 19% erhalten habe. Der Angeklagte P. gab ebenfalls an, dass er pro Monat 10.000 Euro und später die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuern hätte erhalten sollen.
459
Diese Aussagen werden gestützt durch die „Schwarzbuchhaltung“ des G. D.. Für die Firmen D. und D.H. lässt sich aus dieser entnehmen, dass G. und C. D. nur 50 Prozent der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten sollten.
460
Oben (unter D. II. 2.1.1. h) wurde bereits auf die Aufzeichnungen hingewiesen, die zur Überzeugung der Kammer durch G. D. gefertigt wurden. Diese im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen enthalten nicht nur Rechnungsaufstellungen, sondern auch ein handschriftliches Schreiben, welches zunächst überschrieben ist mit 08.10.2018 bis 31.11.2018. Es folgt sodann „39 REC DM + 39 REC DG“ und genau darunter die Zahlen: „T…(unleserlich) 49.338,90 + 50.542,05“. Der Zeuge M. gab hierzu an, dass es sich bei den genannten Beträgen um die Hälfte der in den Rechnungen aus diesem Zeitraum ausgewiesenen Umsatzsteuer handle. In der nächsten Zeile ist folgender Betrag genannt: T…(unleserlich) 99.880,95. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die Summe beider Zahlen. In den nächsten Zeilen folgen Zahlen, die am Rand mit „MENA ACCONTI“ bezeichnet wurden. Der Steuerfahnder M. erklärte, dass dies „abzüglich Anzahlungen“ bedeutet. Daneben sei angeführt, OTTOBRE, DIC, GENN. Dies, so der Zeuge M., heiße Oktober, Dezember und Januar. Es folgt die Summe der Beträge. Anschließend befinden sich weitere Zahlenkolonnen mit Zahlen aus den Monaten Februar, März und April, jeweils mit dem Vermerk „ACC“, diese neben den verschiedenen Beträge versehen entweder mit DG oder DM. Es folgen weitere handschriftliche Aufzeichnungen, die wiederum getrennt nach den Firmen DG und DM bzw. P. und G. im Wesentlichen Beträge mit dem Vermerk ACC enthalten sowie Aufstellungen über Daten mit Nummern, laut dem Zeugen M. Rechnungsnummern, teilweise mit dem Vermerk ACC. 10.000 (€), und Anzahl von Lkw enthalten. Bei einer Aufzeichnung sind mehrere Rechnungsdaten und -nummern vom April 2019 durchgestrichen. Diese seien auch, so der Zeuge M., nicht in der Buchhaltung zu finden. Neben vier dieser Rechnungen steht jeweils ein Betrag überschrieben mit „C.“. Hierzu erläuterte der Zeuge M., dass genau diese Beträge in Rechnungen der Firma D. P. des C. D`A. zu finden seien.
461
Die Erkenntnisse aus der „Schwarzbuchhaltung“ des G. D. werden ferner durch ein vom Angeklagten S. gefertigtes Dokument bestätigt. Ein handschriftliches Schreiben, ebenfalls eingeführt im Selbstleseverfahren, so der Zeuge M. weiter, sei in der Wohnung des Angeklagten S. in Hi. aufgefunden und vom Schriftbild her dem Angeklagten S. zugeordnet worden. Der Angeklagte S. bestätigte in der Hauptverhandlung, dass das Schriftstück von ihm stamme. Es enthält für Oktober, November, Januar und Februar (Abkürzungen OK, NV, Ja, Februar ausgeschrieben) jeweils Aufzeichnungen über Beträge für Oktober und November, die mit den Zahlen 1265 bzw. 1295,95 multipliziert werden bzw. für Januar und Februar, die jeweils mit „G“ gekennzeichnet sind und mit 1.110,81 multipliziert werden. Der Zeuge M. führte aus, dass dies den Rechnungen der Firmen DM und DG zugeordnet werden konnte. Bei den Zahlen 1.265 bzw. 1.295,95 handele es sich jeweils um die Hälfte der in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer für die Monate Oktober und November 2018 der Firmen DM bzw. DG bzw. bei 1.110,81 um die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer für die Monate Januar und Februar 2019 für die Firma DG, weshalb die Abkürzung „G“ wohl G. heiße. Eine Überprüfung der Rechnungen, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, ergibt, dass die Rechnungen von Oktober und November 2018 eine ausgewiesene Umsatzsteuer von 2.530,19 Euro (Hälfte = 1.265,09 Euro) bzw. 2.591,90 Euro (Hälfte = 1295,95 Euro) und die von Januar und Februar eine ausgewiesene Umsatzsteuer von 2.221,63 (Hälfte = 1.110,81 Euro) beinhalten.
bb) Intelligenzquotient des Angeklagten
462
Die Kammer hat auf Grund des von der Sachverständigen P. beim Angeklagten S. festgestellten Intelligenzquotienten von nur 56 geprüft, ob ein anderes Ergebnis hinsichtlich des Vorsatzes angezeigt wäre, hat dies jedoch verneint.
463
Die Sachverständige berichtete, den Angeklagten S. am 02.03.2021 in der Justizvollzugsanstalt M. testpsychologisch untersucht zu haben. Aus ihrer Sicht habe der Angeklagte S. anstrengungsbereit und bemüht gewirkt, sei jedoch teilweise überfordert, deutlich erschöpft und schnell unter Druck gewesen. Er habe in diesen Situationen heftige Bewegungen ausgeführt, sich die Haare gerauft oder Schnappatmung gezeigt, so dass sie ihn wieder habe beruhigen müssen.
464
Zunächst habe sie den Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV) mit ihm durchgeführt. Mit Hilfe dieses Tests könnten Aussagen im Bereich Sprachverständnis, Wahrnehmungsorganisation, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit getroffen werden. Bei den einzelnen Tests in den verschiedenen Bereichen könne man insgesamt 13 Wertungspunkte erreichen. Der Angeklagte S. habe in sämtlichen Bereichen unterdurchschnittlich abgeschnitten.
465
Der Bereich Sprachverständnis umfasse vier Aufgaben.
466
Zunächst war seine Aufgabe, Gemeinsamkeiten zwischen zwei Begriffen zu finden, was eine Aussagekraft hinsichtlich der verbalen Abstraktionsfähigkeit biete. Hierbei habe er lediglich vier Wertungspunkte erreicht.
467
Im Wortschatz-Test zur Feststellung der verbalen Konzeptbildung – es werde ein Wort genannt, dessen Bedeutung er erklären müsse, habe er drei Wertungspunkte erhalten.
468
Im Teil „Allgemeines Wissen“ betreffend die Allgemeinbildung habe er vier Wertungspunkte erreicht.
469
Im letzten Komplex „Allgemeines Verständnis“, welches die praktische Urteilsfähigkeit betreffe, sei sein Wert bei fünf Wertungspunkten gelegen.
470
Der Bereich Wahrnehmungsorganisation bestehe aus drei Tests.
471
Beim Mosaiktest, der die visuell-analytische Wahrnehmung beurteile, müsse man mit Würfel Muster nachbauen. Dies gebe Aufschluss über die visuell-analytische Wahrnehmung. Für den Angeklagte S. habe sie fünf Wertungspunkte vergeben können.
472
Der Matrizentest, der Aufschluss über die visuelle Informationsverarbeitung gebe, laufe so ab, dass Bilder vorgelegt werden, die einem logischen Prinzip folgen. Man müsse ein Bild aussuchen, welches die Logik fortsetzte. Bei diesem Test habe er nur zwei Wertungspunkte erreichen können.
473
Beim Test „Visuelle Puzzles“ zur Überprüfung der simultanen Informationsverarbeitung habe er vier Wertungspunkte geschafft. Bei diesem Test müssten geometrische Muster zusammengesetzt werden, und zwar sind aus drei Stücken ein Bild.
474
Im Bereich Arbeitsgedächtnis müsse man zwei Tests absolvieren.
475
Beim Test Zahlennachsprechen in derselben, umgekehrten oder aufsteigenden Reihenfolge, bei dem es um das Arbeitsgedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit gehe, habe sie nur zwei Wertungspunkte vergeben können.
476
Im Test rechnerisches Denken zur Überprüfung der Rechenfähigkeit, in welchem Rechenaufgaben gelöst werden müssen, habe er vier Wertungspunkte erhalten.
477
Der Bereich Verarbeitungsgeschwindigkeit setze sich aus ebenfalls zwei Tests zusammen.
478
Die Symbolsuche, die aussagekräftig in Bezug auf die Beobachtungsgenauigkeit sei und bei der man ein vorgegebenes Zielsymbol schnellstmöglich in einer Reihe von Symbolen finden müsse, habe er mit drei Wertungspunkten abgeschlossen.
479
Zuletzt habe der Angeklagte S. den Zahlen-Symbol-Test zur Feststellung der visomotorischen Geschwindigkeit ausführen müssen. Hierbei seien vorgegebene Zahlen bestimmten Symbolen zugeordnet und die Testperson müsse nun in Zahlenreihen das richtige Symbol in einer bestimmten Geschwindigkeit eintragen. Der Angeklagte S. habe diesen Test mit drei Wertungspunkten abgeschlossen.
480
Der Test habe vor allem gezeigt, dass der Angeklagte in seiner praktischen Urteilsfähigkeit deutlich vermindert sei, nur ein dürftiges Verständnis sozialer und ethischer Normen habe und er kaum in der Lage sei, frühere Erfahrungen auszuwerten und zur Lösung neuer Problem zu nutzen, also das, was man gesunden Menschenverstand und praktisches Alltagswissen nenne. Insgesamt habe sich ein Intelligenzquotient (IQ) von 56 errechnet, welcher weit unter dem Normbereich liege, der zwischen 85 und 115 liege. Da Messwerte für kognitive Fähigkeiten messfehlerbehaftet seien, sei es sinnvoll zusätzlich das Vertrauensintervall zu betrachten, also den Bereich, in dem der tatsächliche Wert mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit liege. Unter Zugrundelegung des 95%-Vertrauensintervalls ergebe sich ein Wertebereich von 53 bis 61 IQ-Punkten. Deshalb sei eine Einordnung in die Kategorie der leichten Intelligenzminderung nach ICD10, F70, möglich.
481
Beim Angeklagten S. habe sie zusätzlich den Subtest Bilderordnern aus dem HAWIE-R (Hamburger Wechsler Intelligenztest) als Teilaspekt der sozialen Intelligenz durchgeführt. Dieser habe gezeigt, dass der Angeklagte S. große Schwierigkeiten gehabt habe, Einzelaspekte hinsichtlich ihrer Bedeutung richtig einzuschätzen, sich in die Pläne und Absichten anderer hineinzuversetzen und soziale Interaktionen nachzuvollziehen. Dies weise auf eine deutlich herabgesetzte soziale Intelligenz hin.
482
Sie habe noch den Syndrom-Kurz-Test zur Erfassung von Gedächtnis – und Aufmerksamkeitsstörungen durchgeführt. Der aus neun Subtests ermittelte Gesamtwert gelte als Indikator für den Schweregrad der vorliegenden Störung. Hierbei habe er insgesamt vierzehn Schlechtpunkte erzielt, vier im Bereich des Gedächtnisses und zehn im Bereich Aufmerksamkeit. Bei erwarteten Tempobereichen erhalte man keine Schlechtpunkte. Lägen diese darunter, gebe es entsprechende Schlechtpunkte. Das Ergebnis spreche für eine mittelschwere kognitive Störung.
483
Des Weiteren habe der Angeklagte S. den Zahlen-Verbindungs-Test absolviert. Der Test setzte sich aus vier Zahlenmatrizen zusammen, wobei jede Matrize unterschiedlich angeordnete Ziffern enthalte. Diese müssten von eins bis neunzig möglichst schnell durch Striche verbunden werden. Der Test erfasse die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und die kognitive Leistungsgeschwindigkeit. Insgesamt habe der Angeklagte S. ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis erreicht. Dies weise auf eine deutlich unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, eine Hirnleistungsstörung und eine weit unterdurchschnittliche fluide Intelligenz hin. Da sich das Ergebnis auch mit der im WAIS-IV-Test gemessenen Intelligenz decke, könne dieses Ergebnis nicht für eine sekundäre Leistungsminderung herangezogen werden. Bei gleichem Niveau könne man vielmehr von einer primären, genuinen Leistungsminderung ausgehen.
484
Als weiterer Test sei der Benton-Test durchgeführt worden, der die visuelle Merkfähigkeit messe, die als klinische Indikator einer erworbenen hirnorganischen Störung gelte. Man müsse aus dem Gedächtnis geometrische Figuren nachzeichnen, die einem zuvor zehn Sekunden lang gezeigt worden seien. Der Angeklagte habe nur zwei der zehn vorgelegten geometrischen Muster richtig reproduzieren können und seine Fehlerzahl habe bei zehn gelegen. Er liege hiermit verglichen mit einer Vergleichsgruppe im Intelligenzbereich mit einem IQ unter 60 noch innerhalb des Erwartungsbereichs, weshalb sich kein Hinweis auf eine erworbene Störung der Intelligenzfunktionen ergebe.
485
Schließlich habe sie noch den Rey-15-Item Memorization-Test (RMT) vorgenommen, um abzuklären, ob der Proband nicht absichtlich schlecht bei den Tests abgeschnitten habe. Hierfür würden fünfzehn verschiedene Zeichen für eine kurze Zeit dargeboten, von denen unmittelbar danach so viele wie möglich frei reproduziert werden sollen. Hierbei werde dem Probanden suggeriert, dass es sich um einen schweren Gedächtnistest handle. Tatsächlich sei das Testmaterial in fünf Reihen zu je drei Items angeordnet, die zueinander in logischer Beziehung stehen und daher eigentlich sehr leicht zu behalten seien. Simulierende Probanden würden ihre Rolle häufig übertreiben und somit schlechter abschneiden als schwer beeinträchtigte Probanden. Ein „cut-off-Wert“ von 9 gelte nach klinischen Untersuchungen als sicherer Beweis für einen Simulationsversuch. Der Angeklagte S. habe jedoch elf der fünfzehn vorgegebenen Items reproduzieren können. Ein Simulationsversuch könne daher nicht angenommen werden.
486
Abschließend sei festzustellen, dass es sich beim Angeklagten S. um einen weit unterdurchschnittlich intelligenten Mann handle, dessen Intelligenzniveau nach IDC-10 im Bereich der sogenannten leichten Intelligenzminderung einzuordnen sei und dessen schlechte Testergebnisse eher mit einer niedrigen Intelligenz in Zusammenhang stehen dürften, als dass sie auf eine sekundäre Intelligenzminderung im Sinne einer hirnorganischen Beeinträchtigung zurückführbar wären. Auf Grund des gering ausgebildeten gesunden Menschenverstandes dürfte es dem Angeklagten nur unzureichend gelingen, soziale Situationen richtig einzuschätzen und die Pläne und Handlungsabsichten anderer nachzuvollziehen. Eine Intelligenzminderung gehe auch meist mit einer erhöhten Leichtgläubigkeit und vermehrten Fehleinschätzung anderer Personen und somit einer erhöhten Manipulierbarkeit einher. Eine weitere Überprüfung der Persönlichkeit sei auf Grund der niedrigen Intelligenz des Angeklagten nicht möglich gewesen. Denn die erforderlichen Tests würden einen bestimmten Mindest-IQ voraussetzen.
487
Des Weiteren legte die Sachverständige dar, dass bei einem solch niedrigem Intelligenzniveau ein drei- bis vierfach so hohes Risiko für Komorbiditäten bestehe.
488
Der Sachverständigen wurde ein psychiatrisches Konsil vom 01.03.2021 vorgelesen, welches in der Justizvollzugsanstalt M. über den Angeklagten S. verfasst wurde. Hiernach habe der Angeklagte freiwillig an einem „Culture Fair Intelligence Test“ teilgenommen, woraus sich ebenfalls ein IQ-Wert von 56 ergeben habe. Hierzu führte die Sachverständige aus, dass die Testung allerdings nur einen Teil der zu testenden Bereiche abdecke.
489
Zur Frage, wie der Angeklagte bei einem solch niedrigen IQ ein Unternehmen führe könne, gab die Sachverständige an, dies habe sie auch gewundert. Andererseits habe ihr der Angeklagte geschildert, dass er überfordert gewesen wäre, ihm seine Frau viel abgenommen habe, aber auch der Steuerberater und ein Vorarbeiter. Sie führte aus, dass man eigentlich bei einem IQ unter 60 von Geschäftsunfähigkeit ausgehen könne. Auf die Frage, ob man mit einem solch niedrigen IQ Verhandlungen mit Geschäftspartnern führen könne, legte sie dar, dass es darauf ankomme, auf welchem Niveau diese geführte würden. Man könne mit dem Angeklagten, wenn auch verzögert, durchaus Gespräche führen. Auch bestimmte, dauerhaft wiederkehrende, eingeübte Verhaltensweisen könne man auch mit einem derart niedrigen IQ bewältigen. Selbst wenn Zeugen den Angeklagten im täglichen Leben als unauffällig oder bauernschlau bezeichnen, so werde dies von anderen oft unterschätzt. Allerdings sei schon verwunderlich, dass der Angeklagte einen Führerschein habe, auch wenn er eine Person zum Vorlesen bei der Prüfung dabeigehabt habe.
490
Die Kammer machte die ausführlichen, in sich nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P. zur Grundlage ihrer eigenen Würdigung und geht im Folgenden von einem testweise ermittelten IQ von 56 beim Angeklagten S. aus.
491
Dies, da die von der Sachverständigen darlegten Testergebnisse sich in gewissen Bereichen auch mit Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung in Einklang bringen lassen.
492
Zwar hegt die Kammer gewisse Bedenken, dass der Angeklagte tatsächlich nur mit einer solch geringen Intelligenz ausgestattet ist, doch haben diese mangels weiterer Erkenntnisquellen hinsichtlich des IQ zurückzustehen. Die Frage des Vorsatzes kann allerdings nicht ausschließlich anhand des IQ bewertet werden.
493
Dennoch führt eine Gesamtschau der Beweismittel, in die auch der IQ des Angeklagten S. von 56 eingestellt wurde, zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass ein vorsätzliches Handeln beim Angeklagten S. vorliegt. So ist die Kammer davon überzeugt, dass er in geschäftlichen Dingen erfahren ist, sei es auch deshalb, weil seiner Erfahrung eingeübte Verhaltensweisen zu Grunde liegen. Er hat jedenfalls, was sein Unternehmen angeht, eine deutliche praktische Intelligenz unter Beweis gestellt und war auch in der Hauptverhandlung in der Lage, gestellte Fragen adäquat zu beantworten.
494
aaa) So hat sich die Kammer an den insgesamt 33 Verhandlungstagen selbst ein Bild vom Angeklagten S. machen können. Auffallend war zwar, dass der Angeklagte S. Sachverhalte oft zunächst schwer verständlich und teils mit unvollständigen Sätzen schilderte, so dass Nachfragen erforderlich waren. Auch die Wortwahl stellte sich als sehr einfach und wiederholend dar.
495
Anderseits hatte die Kammer nie Zweifel, dass der Angeklagte S. bestimmte Fragen und Sachverhalte nicht verstanden hätte. Er erfasste vielmehr die gestellten Fragen, was daran erkennbar war, dass seine Antworten zu den Fragen passten und auch in der Regel spontan erfolgten. Wie sich auch an den bereits dargestellten Einlassungen erkennen lässt, war der Angeklagte in der Lage, auch detaillierte Sachverhalte zu erklären, wie zum Beispiel den Ablauf der Italiengeschäfte. Auch als ihm das Schreiben seines Steuerberaters teilweise vorgehalten wurde, in welchem geschildert war, dass die Lieferungen nach Italien zunächst auf seinem Hof gelagert worden seien, bevor sie nach Italien weitergeliefert worden seien, antwortete er ganz spontan, dass er dies nur wegen der „Dreiecksbeziehung“ bestätigt habe, der Steuerberater aber gewusst habe, dass dies nicht stimme. Dies zeugt nach Ansicht der Kammer für ein reflektiertes Handeln mit gewisser geistiger Flexibilität und Spontanität. Der Angeklagte S. fand sich auch immer in dem „Firmengeflecht“ zurecht, welches vorliegend doch umfangreich war. Auch auf Antworten des Angeklagten P. reagierte er des Öfteren spontan durch Zwischenbemerkungen. Die Einlassungen des Angeklagten S., gerade die anfangs erfolgten, waren umfangreich und auch von der Zeitdauer her lang. Dennoch waren grundsätzlich keine Konzentrationsschwierigkeiten wahrnehmbar. Unterbrechungen erfolgten nur selten, in der Regel wegen gelegentlicher Weinattacken des Angeklagten S., vor allem, wenn er von Bedrohungen oder körperlichen Attacken seitens des Angeklagten P. sprach oder der Zeuge H. den Vorfall mit der Pistole schilderte.
496
Der Angeklagte S. ist zudem seit 2007 im Palettenhandel tätig und hierbei – wie er selbst angab – selbständig für den Einkauf zuständig. Er war, sei es auch aus langjähriger Erfahrung, in der Lage, ein Unternehmen zu führen. Dies wurde durch mehrere in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Gespräche bestätigt. In einem Telefonat vom 17.05.2019 mit einem Geschäftskunden unterhält er sich ausführlich über verschiedene Qualitäten und jeweils entsprechende Preise von verschiedenen Paletten, sowie, wohin welche Paletten zu welchem Preis verkauft werden, so zum Beispiel nach Österreich. In einem Gespräch mit T. J. vom 17.04.2019 bestimmt der Angeklagte S., wann und wie welche Mitarbeiter eingeteilt werden. Entgegen der Ansicht von T. J. bestimmt er, dass ein gewisser Helmut nach A. fahren müsse. In einem Gespräch mit T. J. vom 14.05.2019 erläutert der Angeklagte S., dass er für 3,20 Euro neue „Düsseldorfer“ an die Firma Gr. verkaufe. Diese habe die Paletten für 3,00 Euro kaufen wollen. Er habe 3,20 Euro vereinbart. Allerdings weist T. J. darauf hin, dass er das für zu billig halte. Aus mehreren Audiodateien aus dem Zeitraum März bis Ende Juni 2017, welche direkt vom beim Angeklagten S. am 23.05.2019 beschlagnahmten Handy Huawei in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, ist eine ausführliche Kommunikation des Angeklagten S. mit einem Mitarbeiter der Firma K. zu entnehmen. Hierbei geht es um weitere Lieferungen nach Italien, ausbleibende Zahlungen der Firma K., schließlich der Ankündigung des Angeklagten S., dass sie wegen der Zahlungsrückstände eine Lösung finden müssten, da er sonst die Versicherung einschalte, die dann zur Polizei gehe. Der Angeklagte S. weist auch darauf hin, dass die Spedition Geld wolle. Der Gesprächspartner sichert eine Bankgarantie zu. Der Angeklagte S. schlägt weiter vor, zwei Lkw zu schicken, aber vier Lkw sollen bezahlt werden. Als der Mitarbeiter ihn mit der Bankgarantie vertröstet, fragt der Angeklagte S., was das für ein Spiel sein solle. Als der Gesprächspartner für den nächsten Tag die Bankgarantie ankündigt, fragt der Angeklagte S. nach der Höhe der Bankgarantie. Der Angeklagte S. weist mehrmals darauf hin, dass Lkw zur Lieferung bereitstünden, wenn endlich Geld eingehe.
497
bbb) Auch Zeugen bestätigten, dass der Angeklagte S. zum Führen von Geschäften in der Lage war.
498
In die Bewertung eingeflossen ist die glaubhafte Aussage der Zeugin E., eine Bankangestellte, die nach ihren Angaben seit über vier Jahren Bankberaterin des Angeklagten S. ist. Sie erläuterte im Hinblick auf geistige Auffälligkeiten, dass er schon manchmal etwas schwer von Begriff sei. Gerade, wenn über Finanzierungen gesprochen worden sei, sei sein Steuerberater und seine Frau mit dabei gewesen. Aber sie habe schon den Eindruck gehabt, dass er alles verstanden habe, wobei sie die Sachverhalte schon mit solchen Worten erklärt habe, dass er es auch verstehe.
499
Gleiches gilt für die Steuerfachangestellte Du.. Diese führte als Zeugin glaubhaft aus, dass man mit dem Angeklagten S. schon Dinge manchmal öfters durchsprechen musste bzw. nochmal nachhaken musste. Aber das habe schon auch schwierige Komplexe betroffen. Bei einfacheren Angelegenheiten habe sie den Eindruck gehabt, dass er das verstehe. Es wurden zwei Telefonate vom 30.04. und 12.09.2019 angehört, die die Zeugin Du. mit dem Angeklagten S. geführt hat. In Ersterem sprechen sie über die Russlandgeschäfte, vor allem die immensen Vorleistungen des Angeklagten S., in Letzterem über steuerliche Belange. Folgende Stichpunkte seien hierzu erwähnt: Betriebsprüfung, geänderte Bescheide, Gewinne aus dem Gewerbebetrieb, Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau bei der Einkommenssteuer, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Verrechnung verschiedener Steuerarten. Die Zeugin Du., in deren Anwesenheit das Telefonat angehört wurde, erklärte zum Gespräch vom 12.09.2019, dass sie schon denke, der Angeklagte S. habe verstanden, was sie ihm habe vermitteln wollen.
500
Auch der Bruder des Angeklagten, K. S., berichtete als Zeuge glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass T. J. der Chef im Lager sei, der Angeklagte S. jedoch der Chef, was die Kunden angehe. Er habe alles telefonisch gemanagt, seine Frau T. habe alles Schriftliche gemacht. Allerdings schilderten K. S. als auch ein weiterer Bruder, R. S., dass sich der Angeklagte S. in der Schule schwergetan habe. K. S. erwähnte auch, dass eine Ausbildung am theoretischen Teil gescheitert sei. Als er den Führerschein gemacht habe, sei eine Vorleserin dabei gewesen.
501
ccc) Der Umstand, dass der Angeklagte S. über einen Führerschein verfügte, floss ebenfalls in die Bewertung ein. Ein theoretische Führerscheinprüfung erfordert, dass man sich eine Vielzahl von Verkehrsregeln und -schildern einprägen und unter Vorlage von vorgefertigten Skizzen die erlernten Regeln auch anwenden muss. Dies erfordert eine erhebliche Gedächtnisleistung, aber auch Abstraktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit.
502
ddd) Ferner ist noch auf die verschiedenen Tatbeiträge des Angeklagten S. hinzuweisen. Beispielshaft sei nochmals ausgeführt, dass er den Angeklagten P. anwies, einen Italiener zur Gründung einer Scheinfirma zu suchen, bzw. nach gewissen Abständen, nach neuen Firmengründern zu suchen. Der Angeklagte S. gab auch an, er habe immer darauf geachtet, dass für seine Schwarzlieferungen betreffend die Einkäufe bei den Firmen Ga. bzw. Sü. Paletten und über den Straßenankauf, entsprechende Scheinrechnungen zur Verfügung standen. Dies zeugt nach Überzeugung der Kammer jedenfalls für eine erhebliche Erfahrung im Geschäftsleben und auch geistige Beweglichkeit.
503
eee) Schließlich sind auch die Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. S. in die Gesamtschau eingestellt worden. Dieser führte aus, bereits bei dem ersten Gespräch, das er mit dem Angeklagten S. geführt habe, sei leicht festzustellen gewesen, dass er sich schwertue, sich auszudrücken. Zu Feststellungen im Hinblick auf die Intelligenz berief sich der Sachverständige auf die Ausführungen der Psychologin P.. Ihm sei aber aufgefallen, dass der Angeklagte S. zum Beispiel ungeheuerlich schnell und adäquat auf Äußerungen des Angeklagten P. reagiert habe. Auf die Schilderung der komplexen Italiengeschäfte angesprochen, erläuterte der Sachverständige, dass es Dinge gebe, die man nur zu replizieren brauche, wenn man sie einmal erlernt habe. In seinem mündlichen Gutachten kam der Sachverständige hinsichtlich der Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S. zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten zu dem Ergebnis, dass diese nicht aufgehoben war, jedoch nicht auszuschließen sei, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (siehe dazu im Einzelnen unter E. Schuldfähigkeit des Angeklagten S.).
2.1.3. Zu C. III.: Durch die Taten Erlangtes
504
Der einzuziehende Betrag ergibt sich aus der Addition der in den einzelnen Veranlagungszeiträumen genannten Schadensbeträge.
505
Die unter C. III. 2. erfolgten Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Ausführungen des Angeklagten P., soweit er schilderte, dass erst 10.000 Euro pro Monat (Firma Holzhandel C.) und anschließend 50 Prozent der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer (Firma P.P.UG) als Belohnung erhalten sollte, zumal sich Letzteres auch mit den versprochenen Zahlungen an G. und C. D. deckt (Stichwort „Schwarzbuchhaltung). Die Angaben zu den tatsächlich erhalten Beträgen konnten jedenfalls nicht widerlegt werden. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten bereitgestellten Daten von W.
c) Einziehungsbeteiligte D.
506
Die bezüglich der Einziehungsbeteiligten D. unter C. III. 3. erfolgten Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Sch, von welcher die Einziehungsbeteiligten das Haus in Ludwigsmoos gekauft hat, auf im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten wie dem Grundbuchauszug, einer beglaubigten Abschrift des notariellen Kaufvertrags, Bestätigungen über Bargeldzahlungen an B. Sch., Kontoauszügen des Kontos der Einziehungsbeteiligten bei der Sparkasse A., übersetzte Unterlagen betreffend einen Vorvertrag über ein Grundstück, den die Großmutter der Einziehungsbeteiligten D. geschlossen hat, und betreffend Darlehensrückzahlungsraten über Darlehen, die die Großmutter der Einziehungsbeteiligten aufgenommen hat, sowie auf den nicht widerlegbaren Aussagen der Einziehungsbeteiligten und des Angeklagten P..
507
2.2. Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten P. generell Die Feststellungen zum Sachverhalt stehen in allen wesentlichen Punkten im Einklang mit den Angaben des Angeklagten P., beruhen aber – wie oben dargestellt – auch auf einer Vielzahl weiterer Beweismittel, wie insbesondere Angaben von Zeugen und dem Inhalt einer Vielzahl von Dokumenten und angehörter Telefonate bzw. Audiodateien.
508
Die Glaubwürdigkeit des Angeklagten P. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben wird weiter durch folgende Überlegungen bestätigt.
509
Ein weiteres wesentliches Kriterium, welches für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten P. spricht, ist die Konstanz seiner getätigten Aussagen. Zum Zwecke der Beurteilung der Aussagekonstanz hat die Kammer die Aussagen des Angeklagten P. mit seinen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen am 22.07., 23.07., 24.07. und 25.07.2019 sowie in seinen Zeugenvernehmungen am 06.11.2019, 30.07. und 05.08.2020 verglichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Einlassungen des Angeklagten P. in der Hauptverhandlung fast gänzlich mit den Angaben in den Vernehmungen in Einklang zu bringen sind, und der Angeklagte jeweils nicht nur den Angeklagten S., sondern auch sich selbst und weitere Personen erheblich belastet hat, darunter auch aus dem engsten Familienkreis, nämlich den Vater und Bruder seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder G. und B., C. und G. D..
510
a) Einlassungen des Angeklagten P. in den Beschuldigtenvernehmungen am 22.07., 23.07., 24.7. und 25.07.2019 Die im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Steuerfahnderin Fr. berichtete, dass der Angeklagte am 22.07., 23.07., 24.07. und 25.07.2019 als Beschuldigter vernommen worden sei. Sie sei bei sämtlichen Vernehmungen anwesend gewesen, am 24.07.2019 jedoch erst ab 12.30 Uhr. Sie wurde daher gebeten, zu berichten, welche Angaben der Angeklagte P. in den Vernehmungen am 22.07., 23.07. und 25.07.2019 gemacht habe. Zum Inhalt der Vernehmung am 24.07.2019 wurde der bei dieser Vernehmung anwesende Staatsanwalt Dr. W. in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen.
Vernehmung am 22.07.2019:
511
Den Ausführungen der Zeugin F. war im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Angeklagte zunächst geschildert habe, dass seine Mutter mit einem Griechen ein Lokal gegründet habe, in welchem er gearbeitet habe, der Gaststättenbetrieb aufgegeben worden sei und er nun in Geldnöte geraten sei. Er habe über die Gaststätte G. F. und T. Z. kennengelernt. Letzteren habe er von seinen finanziellen Problemen berichtet. T. Z. habe ihm am nächsten Tag den Angeklagten S. vorgestellt. Sie hätten ihn gefragt, ob er bereit wäre, eine Firma auf den Namen seiner Mutter zu gründen. Er habe eingewilligt und habe nach Anmeldung der Firma Holzhandel C. 500 Euro vom Angeklagten S. und weitere 500 Euro vom Angeklagten Z.. erhalten. Nach Eintreffen der Steueridentifikationsnummer hätten sie sich in der Spielothek S. getroffen und T. Z. habe an einem dortigen Computer über USB-Stick Rechnungen von der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten erstellt. Als Logo habe er das der Kinderwagenfirma „C.“ verwendet. Nachdem sie die Rechnungen dem Angeklagten S. übergeben hätte, hätten sie 10.000 Euro von ihm erhalten, 8.000 Euro für den Angeklagten P., 2.000 Euro für T. Z.. Nachdem der Angeklagte P. längere Zeit nichts von T. Z. gehört habe, sei er im Dezember selbst zum Angeklagten S. gefahren und habe dort dessen Frau T. kennengelernt. Sie hätten ihm Rechnungen der Firma Holzhandel C. an die Firma S.-Paletten für Oktober bis Dezember 2016 übergeben. Der Angeklagte P. habe damit zunächst nichts zu tun haben wollen, man habe ihm aber gesagt, dass T. Z. bereits 44.000 Euro für die Rechnungen erhalten habe. T. S. habe ihm hierbei 5.000 Euro übergeben. An Weihnachten hätten ihn der Angeklagte S. und seine Frau besucht und ihm 500 Euro geschenkt. Bei einem Treffen in der Betriebsstätte A., O., hätten sich T. Z. und der Angeklagte S. darüber gestritten. Bei einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten S. und seiner Frau in A. hätten ihm die S.s Tipps zur Firma gegeben, zum Beispiel, dass er einen Steuerberater brauche, er sich Mitarbeiter suchen müsse oder dass er seiner Mutter in A. ein Zimmer einrichten sollten. Sie hätten ihn auch darauf angesprochen, ob er sich um Einkaufsrechnungen gekümmert habe. Als er dies verneint habe, hätten sie ihn zu T. Z. geschickt, der ihm Rechnungen der Firma B. an die Firma C. erstellt habe. Der Angeklagte S. habe die Rechnungen kontrolliert und Fehler entdeckt, die Z. dann ausgebessert habe. Danach habe ihm T. gezeigt, wie man Rechnungen selbst erstellt und ihm nahegelegt, Eingangs- und Ausgangsrechnungen jeweils an einem anderen Computer zu schreiben. Die Rechnungen habe er nach Vorgaben des Angeklagten S. und seiner Frau T. erstellt.
512
Der Angeklagte P. habe weiter berichtet, dass er einen Teil der Lagerhalle in O. erhalten habe und sowohl Paletten repariert als auch neu hergestellt habe. Hierfür sei er bezahlt worden, aber zusätzlich habe er 10.000 Euro monatlich für die Scheinrechnungen erhalten vom Angeklagten S. erhalten sollen, was dieser aber oft nicht ausgezahlt habe.
513
Im Februar oder März 2018 habe der Angeklagte S. ihn gefragt, ob er einen Italiener kenne, der bereit sei, eine Firma zu gründen und dann wieder zurück nach Hause kehren würde. Er habe N. M. hierfür gewinnen können. Nach Vorgaben des Angeklagten S. habe er mit N. M. ein Gewerbe angemeldet. Hierfür habe ihm der Angeklagte S. 500 Euro übergeben, ein Teil hiervon sollte der der Vermieter des B. erhalten. Die Scheinrechnungen der Firma M. Palettenservice habe er geschrieben. Alles was er an den Angeklagten S. „verkaufte“ habe er für 10 Cent bzw. später für 20 Cent weniger bei der Firma M. „einkaufen“ sollen.
514
Der Angeklagte P. habe auch öfters die Geschäftsbeziehung beenden wollen, aber der Angeklagte S. habe gebettelt, dass er dies nicht tun solle.
515
Der Angeklagte S. habe dem Angeklagten P. schließlich berichtet, dass sie neue Firmen bräuchten, woraufhin er seinen „Schwiegervater“ C. D. und seinen „Schwager“ G. angesprochen habe.
Vernehmung am 23.07.2019:
516
Der Angeklagte P. habe zunächst berichtet, dass der Angeklagte S. ihm aufgetragen habe, einen Lkw zu kaufen, weil der Angeklagte S. nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Paletten aus dem realen Palettenhandel bei ihm abzuholen. Er habe dann zwei Lkw gekauft. Der Angeklagte habe des Weiteren ein Treffen bei der Raiffeisenbank in S. geschildert, auf welches er den Angeklagten S. auf dessen Aufforderung hin begleitet habe, um dem Angeklagten S. eine höhere Bargeldauszahlung zu ermöglichen. Der Angeklagte P. habe weiter angegeben, dass M. L. Kontaktperson für die Firmen Ga., D. und Do. gewesen sei und der Angeklagte S. über diesen auch „schwarz“ eingekauft habe und hohe Schulden bei diesem gehabt habe.
517
Die Zeugin Fr. bestätigte auch Vorhalt, dass der Angeklagte P. angegeben habe, der Angeklagte S. sei ein Lügner, weil er immer gesagt habe, er habe kein Geld und ihn habe warten lasse, während er für seinen Freund 100.000 Euro pro Woche gehabt habe. Der Angeklagte S. führe ein Leben wie ein Theaterstück und könne auch auf Kommando weinen, als ob man einen Knopf drücke.
518
Der Angeklagte P. habe auch ausgeführt, dass der Angeklagte S. ihm erklärt habe, dass sie, bevor sein „Schwiegervater“ und „Schwager“ eine Firma gründen, vorab ein Lager gefunden werden müsste. Ein solches habe er in W. ausfindig gemacht und davon dem Angeklagten S. berichtet, welcher ihm bestätigt habe, dass sie das Lager mieten würden. Er habe das Lager schließlich gemietet.
Vernehmung am 24.07.2019:
519
Über die Vernehmung am 24.07.2019 berichtete der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Staatsanwalt Dr. W.. Er führte aus, an dieser Vernehmung teilgenommen zu haben, da es sich um ein großes Verfahren gehandelt habe, und der Angeklagte P. hierin eine zentrale Figur sei, die weitere umfassende Angaben angekündigt habe. Irgendwelche Zusagen, auch im Hinblick auf die Haftfrage, wurden ihm vor Beginn der Vernehmung nicht gemacht. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte P. temperamentvoll sei. Er sei auch manchmal aufbrausend und ein bisschen lauter geworden, sei aber den Vernehmungsbeamten gegenüber nicht aggressiv gewesen. Gegen Ende der Vernehmung sei er aber eher „geknickt“ und weinerlich gewesen, als es um die Familie gegangen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte P. den Sachverhalt nochmals „durchlebt“ habe, die Angaben glaubhaft gewesen seien und der Angeklagte sein Möglichstes habe geben wollen, um an der Aufklärung mitzuwirken.
520
Inhaltlich habe der Angeklagte P. im Wesentlichen berichtet, dass G. F. ein Freund von T. Z. gewesen sei, ein Restaurant namens B. I. geführt und T. Z. diesen ebenfalls dazu gebracht habe, eine Palettenfirma zu gründen. G. F. sei aber bald wieder nach Italien zurückgekehrt. Er selbst habe mit seiner Palettenfirma keinen Kontakt zu G. F. gehabt, jedoch der Angeklagte S..
521
Der Angeklagte P. habe des Weiteren ausgeführt, dass die Brüder A. und As. K. für ihn gearbeitet hätten. Sie seien zwei von mehreren serbischen Arbeitern gewesen. Er habe acht Arbeitnehmer gehabt, die immer drei Monate in Deutschland gewesen seien und dann wieder zurück nach Serbien gemusst hätten. Vier Arbeiter seien hätten bei ihm gearbeitet, vier seien in Serbien gewesen. Das sei im Wechsel so gegangen.
522
Zu den Brüdern des Angeklagten S., K. und R. S., habe er angegeben, dass diese nicht in das Geschäft involviert gewesen seien, und R. S. nur als Fahrer beim Angeklagten S. gearbeitet habe. K. S. habe er in den Lagern des M. S. selbst nicht gesehen. Aber sein Fahrer H.-P. habe dort mit K. S. geredet. Der Angeklagte S. habe ihn angerufen, dass er seinen Fahrer kündigen solle. Dieser und T. J. hätten sich beschwert, dass Hans-Peter zu viel rede.
523
Das Lager in W. habe er dem Angeklagten S. gezeigt und dieser habe ihm aufgetragen, einen Vertrag für seinen Schwiegervater zu machen, damit dieser die Hälfte der Halle bekomme. Außerdem habe der Angeklagte S. vorgegeben, einen Laster mit Paletten vorzubereiten, damit es bei Kontrollen so aussehe, als würde viel gearbeitet. Sie hätten in W. sowohl Paletten repariert und auch gebaut und diese an den Angeklagten S. geliefert. Sein Schwiegervater habe mit seinen Arbeitern alle zwei Tage einen Lkw geschafft. Der Angeklagte S. habe jedoch verlangt, dass man auf die Rechnungen einen echten Lkw und einen „Schein-Lkw“ schreiben sollte.
524
C. und G. D. hätten ca. fünf bis sechs Monate selbst Rechnungen geschrieben. Der Angeklagte S. habe jedoch verlangt, dass er dies übernehme, weil die beiden so viele Fehler gemacht hätten. Dieser habe einen Ordner mit den Daten gehabt und ihm vorgegeben und diktiert, was genau er in die Rechnungen zu schreiben habe. Der Angeklagte P. habe auch die Scheinrechnungen der Firma M. Palettenservice an die Firmen D. undD.H. erstellt. C. und G. D. hätten gewusst, dass ihre Firmen in das Scheinrechnungsgeschäft eingebunden gewesen seien. Beide hätten aber auch Paletten repariert und gebaut. G. habe seine Firma auch in O. gehabt, wo sie sich die Hallen geteilt hätten. Während der Angeklagte S. von den beiden anfangs einen echten und einen „Schein-Lkw“ verlangt habe, habe er schließlich vier echte und vier „auf dem Papier“ haben wollen. Auf die Frage des Angeklagten P., warum der Angeklagte S. so viele Paletten brauche, habe dieser geantwortet, dass die Fahrer, die ihm Paletten liefern würden, „schwarz“ arbeiten und so bezahlt würden. So habe die Firma Ga. ihm 12 Lkw pro Woche geliefert. Hiervon seien fünf auf Rechnungen gegangen, sieben seien „schwarz“ geliefert worden. Bei allem, was der Angeklagte S. „schwarz“ eingekauft habe, habe er so getan, als würde er es bei ihren Firmen einkaufen. Anfänglich hätte er monatlich 10.000 Euro und G. und C. D. je 5.000 Euro vom Angeklagten S. für die Scheinrechnungen erhalten.
525
Staatsanwalt Dr. W. legte weiterhin dar, dass der Angeklagte P. angegeben habe, er vermute, dass der Angeklagte S. an mehreren Stellen Geld versteckt habe, so zum Beispiel in einem Wald in der Nähe von Hi., im Stall oder in den Löchern von Klötzen bzw. im Traktor von K. S.. Im Stall, so Staatsanwalt Dr. W. in seinen Ausführungen weiter, habe man kein Geheimfach gefunden. Auch bei Familienmitgliedern habe man kein Geld finden können. Die eingesetzten Geldspürhunde hätten auch nicht angeschlagen. Die Angaben zu dem vermutlichen Versteck im Wald seien nicht konkret genug gewesen, um den Angeklagten P. dorthin auszuführen.
526
Zuletzt habe der Angeklagte darüber gesprochen, dass es noch weitere wichtige Personen gebe, zum Beispiel „Po.“ und R.. Hierbei handelt es sich nach Auskunft von Staatsanwalt Dr. W. um C. B. bzw. R. I.. R. habe er etwa im September 2018 über Po. kennengelernt, diesen wiederum über einen Bulgaren, der bei ihm zum Probearbeiten gewesen wäre und ihm gesagt habe, er kenne jemanden, der einem Rechnungen schreiben könne. R. sei eine sehr mächtige Person gewesen und habe die Scheinrechnungen besorgt. Als der Einkauf bei M. beendet gewesen sei, habe er für drei oder vier Monate Rechnungen von der Firma M.H. erhalten. Der Chef der Firma M.H. sei M. L. gewesen. Hierzu führte Staatsanwalt Dr. W. aus, dass es sich tatsächlich um M. Br. gehandelt habe, dessen Namen der Angeklagte P. wohl verwechselt habe. Er habe 62.000 Euro für die Rechnungen bezahlt, sei aber immer noch 98.000 Euro schuldig. R., Br. und Po. hätten ihn angerufen und das restliche Geld eingefordert, wobei Po. ihm und seinen Kindern gedroht habe. Daraufhin habe er eine Plastikpistole gekauft, die einer echten geähnelt habe.
Vernehmung am 25.07.2019:
527
Über diese Vernehmung berichtete wiederum die Zeugin Fr..
528
Der Angeklagte P. habe ausgeführt, sein Steuerberater habe ihm nahegelegt, dass C. D. im Lager in W. einen Untermietvertrag machen und er selbst mit dem Angeklagten S. nicht mit Bargeschäften, sondern mit Überweisungen arbeiten solle. Der Angeklagte S. und seine Frau T. S. seien hiermit nicht einverstanden gewesen. T. S. habe darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, eine Quittung zu haben und außerdem ohnehin etwa die Hälfte der Geschäfte per Überweisung getätigt würden.
529
Weiterhin habe ihm der Angeklagte S. erklärt, dass er die Paletten, die er „schwarz“ einkaufe, nach Italien liefere und zuvor über die Firmen C., DM und DG laufen lasse. Er könne die Paletten nach Italien steuerfrei verkaufen, denn die Steuern würden von Italien wieder zurückbezahlt. Der Angeklagte S. habe ihm auch bestätigt, dass er seine Paletten (die des Angeklagten P.) auch nach Italien verkaufe. Am Anfang habe ihm der Angeklagte S. nicht davon berichtet, dass diese Geschichte nur für die Steuerbehörden sei.
530
Der Angeklagte P. habe des Weiteren aufgeführt, so die Zeugin Fr. in ihren Schilderungen, dass bei seiner Firma Holzhandel C. die Prüfungen des Finanzamts begonnen hätten. Sein Steuerberater habe ihm angekündigt, dass ein Prüfer bei ihm erscheinen werde. Dies habe er dem Angeklagten S. mitgeteilt und ihm gesagt, dass er keine Probleme haben wolle. Der Angeklagte S. habe ihm erwidert, er solle ruhig bleiben und habe ihm sein Lager mit Paletten aufgefüllt. Außerdem habe der Angeklagte S. ihm erklärt, dass sie nicht mehr mit der Firma M. zusammenarbeiten dürften. Ein ehemaliger bulgarischer Mitarbeiter habe ihm die Telefonnummer von Po. gegeben, mit welchem er Kontakt aufgenommen habe und ihm bei einem Treffen geschildert habe, dass er Rechnungen benötige. Er habe schließlich in Schwandorf R. kennengelernt, dem er sein Anliegen geschildert habe, dass er für die Firmen C., DM und DG Eingangsrechnungen benötige. R. habe ihm bei einem weiteren Treffen dargelegt, dass er für Oktober 2018 57.000 Euro und für November und Dezember 2018 jeweils 40.000 Euro zahlen müsste, insgesamt somit 137.000 Euro. Das Geld müsse er sofort nach Rechnungserhalt zahlen. Er habe daraufhin sofort den Angeklagten S. kontaktiert und diesem die Situation erklärt. Dieser habe erwidert, dass das viel Geld sei, sie das aber machen müssten und er ihm das Geld bringe, wenn es soweit wäre. R. habe ihm einige Tage später Rechnungen für mehrere Monate für die Firmen C., DM und DG gebracht, die zunächst von der Firma M.H., später von einer weiteren Firma ausgestellt gewesen seien, die beide einem Br. gehört hätten. Sowohl er, als auch C. und G. D. hätten Rechnungen und Lieferscheine stempeln bzw. unterschreiben müssen. Er habe R. zunächst nur 15.000 Euro gegeben, da der Angeklagte S. ihm das Geld noch nicht gegeben habe.
531
Der Angeklagte P. habe sodann weiter dargelegt, dass der Angeklagte S. ihm im März 2018 gesagt habe, dass er unbedingt mindestens fünf italienische Firmen benötige. C. D. sei schließlich nach Sizilien gereist und habe dort eine Person namens Momo ausfindig gemacht, die die Firmen für 3.000 Euro pro Firma besorgen könnte. Momo sei einige Tage später nach Deutschland gekommen. Bei einem Treffen mit ihm, C. D. und dem Angeklagten S., hätte Momo die Firmenunterlagen übergeben und der Angeklagte S. habe diesem hierfür 15.000 Euro Bargeld überreicht. Momo habe daraufhin dem Angeklagten S. Firmenunterlagen für zwei weitere Firmen gegeben, für die er keine Bezahlung verlangt habe.
532
Die Zeugin Fr. führte weiter aus, dass der Angeklagte P. geschildert habe, dass der Angeklagte S. und T. S. ihn aufgefordert hätten, eine neue Firma zu gründen, und zwar eine UG. Er habe die P.P. UG gegründet, wobei ihn der Steuerberater darauf hingewiesen habe, dass dann nur noch mit Überweisungen gearbeitet werden sollte. Der Angeklagte S. und seine Frau T. hätten ihn zu Hause aufgesucht und T. S. habe ihm vorgeschlagen, dass er nun, wenn er mit der Firma P.P. arbeite, nicht mehr 10.000 Euro pro Monat, sondern die Hälfte der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer von 19 Prozent erhalten solle. Er sei damit einverstanden gewesen und der Angeklagte S. habe ihm daraufhin 20.000 Euro Bargeld überreicht.
533
Der Angeklagte P. habe weiterhin davon berichtet, dass der Angeklagte S. ihm gesagt habe, sie würden einen Italiener brauchen, der bereit wäre, in Deutschland eine Firma zu gründen. Derjenige sollte jeden Monat 2.000 Euro erhalten und könnte nach Firmengründung wieder zurück nach Italien. Um keine Probleme zu bekommen, solle die neue Firma auch von einer anderen Firma einkaufen. Er habe über einen Freund in Neapel C. D’A. ausfindig gemacht. Sie hätten einen Termin beim Notar gehabt und nach Vorgaben des Angeklagten S. die Firma D. P. UG gegründet.
534
Der Angeklagte S. habe ihm dann von weiteren Problemen berichtet und mitgeteilt, dass er unbedingt die Person finden müsse, die hinter der Firma Gi. stehe. Er könne sich nur noch erinnern, dass die Person mit Vornamen „O.“ geheißen habe. Sein Schwiegervater sei wieder nach Italien gereist, und habe es geschafft, O. zu überreden, nach Deutschland zu kommen. Mit O. seien sie in das Lager nach Untermeitigen gefahren, damit er die Begebenheiten im Lager kenne, da er offiziell der Käufer der Paletten des Angeklagten S. gewesen sei. Der Angeklagte S. habe dem O. Firmenunterlagen gegeben, die dieser dem Steuerberater geben sollte. Ihn habe er beauftragt, dem O. zu übersetzen, dass der Angeklagte S. dem O. 10.000 Euro geben würde, wenn alles erledigt sei.
535
Einmal habe ihm der Angeklagte S. auch berichtet, dass sie noch Transportfirmen bräuchten. Sie hätten zwei oder drei italienische Firmen im Internet gefunden. Mit den Daten hätten sie Transportrechnungen für die Transporte nach Italien für das Finanzamt vorbereitet. Den Computer, mit dem sie die Rechnungen erstellt hätten, gebe es nicht mehr. Auf Anweisung des Angeklagten S. hätten sie in regelmäßigem Abstand Computer zerstört.
b) Einlassung des Angeklagten P. in der Zeugenvernehmung am 06.11.2019
536
Der Steuerfahnder K., der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, berichtete, dass die Steuerfahndung ab etwa Mitte 2017 in einem anderen Verfahren ermittelt hätte, in welchem ein Bezug zu dem A.er Verfahren habe festgestellt werden können. Denn in beiden Verfahren seien Rechnungen der Firma B. Palettenservice eingebucht worden. Auch habe der Angeklagte S. von einer Firma Z. Paletten bezogen, die in ihrem Verfahren eine Rolle spielen würde. Deshalb sei der Angeklagte P. am 06.11.2019 als Zeuge vernommen worden.
537
Er habe berichtet, dass er den Angeklagten S. über T. Z.. kennengelernt habe. Dieser habe von Oktober bis Dezember 2016 für die Firma B. Palettenservice die Scheinrechnungen erstellt. Er gehe davon aus, dass T. S. die weiteren B.rechnungen geschrieben habe.
538
Weiter habe der Angeklagte P. dargelegt, dass über eine Person namens Le. Paletten der polnischen Firma Ga. zu den Lagern der Firmen D& G, DM und C. geliefert worden seien, welche anschließend zum Angeklagten S. gebracht worden seien, welcher auch der Drahtzieher gewesen sei. Wenn beispielsweise neun Lkws aus Polen gekommen seien, habe es nur für einen eine Rechnung und ein CMR-Papier gegeben. Die Fahrer seien vom Angeklagten S. gezahlt worden. Der Rest sei „schwarz“ gelaufen. Er habe einen Briefumschlag vom Angeklagten S. erhalten, welche er an die Fahrer weitergegeben habe. Der Angeklagte S. habe etwa 700.000 Euro Schulden bei der Firma Ga. gehabt, die er mit 100.000 Euro pro Woche habe begleichen wollen. Weil der Angeklagte S. nur 75.000 Euro bezahlt habe, sei er bedroht worden.
539
Des Weiteren habe sich der Angeklagte P. zu Personen geäußert, deren Bilder ihm vorgehalten wurden. Hierbei sei ihm u. a. ein Passbild von V. M. gezeigt worden. Hierzu habe der Angeklagte P. angemerkt, dass er diese Person schon einmal mit „Murat“ zusammen gesehen habe. „Murat“, so der Zeuge K., sei der Hauptdrahtzieher hinter den Firmen Z. und B. gewesen.
540
c) Einlassung des Angeklagten P. in den Zeugenvernehmungen am 30.07. und 05.08.2020 Staatsanwalt Dr. W. berichtete in seiner Zeugenvernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte P. nach Eröffnung des Hauptverfahrens im vorliegenden Verfahren noch zwei Mal am 30.07. und 05.08.2020 als Zeuge vernommen worden sei. Bei der Vernehmung am 05.08.2020 sei er ebenfalls anwesend gewesen.
541
Der Angeklagte P. habe sich in den Vernehmungen nochmals zu der Einbindung von R. I., C. B., dem sog. „Po.“, und M. Br. geäußert. Hierbei hätten sich keine Widersprüche zu den bisherigen Angaben ergeben. Weiterhin habe der Angeklagte Angaben zu J. P. gemacht und dazu, dass R. I. auch bei der Gründung der Firma D. P. eingebunden gewesen sei. Die Idee für die Gründung habe der Angeklagte S. gehabt, darum gekümmert habe sich jedoch R. I.. Der Angeklagte S. habe vorgeschlagen, die Firma DC wie zuvor die Firma M. zu verwenden. Die Firma D. P. sei zwischengeschaltet worden, weil die Rechnungen, die er von R. I. erhalten habe, ohne Umsatzsteuer gewesen seien. Die Firma D. P. habe bei der Firma M.H. einkaufen sollen. Die Rechnungen der Firma D. P. an die Firma P.P. habe er selbst für den Monat Januar 2019 erstellt, für die weiteren Monate G. D.. Die Eingangsrechnungen an die Firma D. P. habe R. I. gefertigt.
542
Betrachtet man die durch den Angeklagten P. im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben, ist festzuhalten, dass sich seine Schilderungen bis auf kleine Details widerspruchsfrei und konstant mit denen in den Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen decken. Der Angeklagte schilderte die Vorgänge in der Hauptverhandlung fließend als Einheit in Übereinstimmung mit seinen Angaben in den aufgeführten Vernehmungen. Lediglich seine Ausführungen, ab wann er die Rechnungen der Firma Holzhandel C. geschrieben habe bzw. wer O. di V. in Italien ausfindig gemacht habe, änderte er in der Hauptverhandlung. Hierbei handelt es sich jedoch um geringfügige Änderungen im Hinblick auf den äußert umfangreichen Gesamtkomplex. Außerdem spiegeln sich in diesen Details keine Belastungen des Angeklagten S. wider.
543
In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte P. die verschiedenen Sachverhalte nicht nur flüssig und in sich widerspruchsfrei dar, sondern es fiel insbesondere auf, dass er seine Schilderungen mit einer Vielzahl von Details und Nebensächlichkeiten ausschmückte, bevor er zum jeweiligen Kerngeschehen vordrang. Dies wäre untypisch, würde man eine Aussage erfinden. Und trotz der zeitlich und inhaltlich umfangreichen Einlassung verstrickte er sich hierbei nicht in Widersprüche. Zeitweise gingen sogar seine Emotionen mit ihm durch, was sich dadurch zeigte, dass seine Stimmlage sehr laut wurde. Dies war insbesondere der Fall, wenn der Angeklagte S. eine andere Version darstellte, zu der er sich selbst äußern wollte. Zeitweise musste er sogar vom Vorsitzenden zur Ruhe ermahnt werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte P. auch auf Nachfragen sehr spontan antwortete. In dem dargestellten Aussageverhalten zeigt sich, dass der Angeklagte P. kein Fantasiegeschehen, sondern basierend auf seinen Erinnerungen real Erlebtes schilderte. Dies fügt sich auch in das Bild, das der Zeuge Dr. W. vom Angeklagten P. schilderte, nämlich, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte P. bei der Beschuldigtenvernehmung den Sachverhalt nochmals „durchlebt“ habe.
544
Die Kammer schließt Rache- oder Hassgefühle gegenüber dem Angeklagten S. als mögliches Falschbelastungsmotiv aus.
545
Dies ließ sich insbesondere darin erkennen, dass er sich sowohl in den Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung sehr umfangreich und mit sehr vielen Details selbst belastete. Die Belastung bezog sich aber auch auf Personen aus dem engsten Familienkreis, nämlich den Vater und Bruder seiner langjährigen Lebensgefährtin. Hinzu kommt, dass der Angeklagte P. bei den Tatbeiträgen auch differenziert hat zwischen denen des Angeklagten S. und dessen Ehefrau T. . Wenn er sich am Angeklagten S. rächen wollte, wären Schilderungen mit detaillierten, im Übrigen ebenfalls widerspruchsfreien, Einzelschilderungen zur Tatbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten S. sowie den zahlreichen weiteren Mittätern nicht zu erwarten.
2.2.2. Weitere Aspekte der Angaben des Angeklagten P.
546
Neben der Tatsache, dass die Angaben des Angeklagten P. zum ganz überwiegenden Teil konstant, widerspruchsfrei, detailreich und ohne erkennbares Belastungsmotiv getätigt wurden, kommt hinzu, dass dem Angeklagten vor seinen Beschuldigtenvernehmungen keine Zugeständnisse gemacht wurden, und er in der Hauptverhandlung trotz des in Aussicht gestellten hohen Strafrahmens umfangreiche Angaben machte und auch während der Hautverhandlung für weitere Vernehmungen in noch bei der Staatsanwaltschaft A. in diesem Komplex anhängigen Verfahren zur Verfügung stand. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten P. sprechen auch die Vielzahl von weiteren Beweismitteln. Auf diese wurde bei der Beweiswürdigung zum konkreten Sachverhalt jeweils oben eingegangen.
2.3. Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten S. generell
547
Die Einlassung des Angeklagten S. war in der Gesamtschau nicht stimmig. Neben den bereits aufgezeigten Widersprüchen wies sie in wesentlichen Kernpunkten keine Konstanz sowohl innerhalb einzelner Beschuldigtenvernehmungen als auch im Verhältnis zu den Einlassungen in der Hauptverhandlung auf.
548
So hat er in seiner ersten umfangreicheren Einlassung vom 22.07.2020 noch mit keinem Wort etwas von Schwarzgeschäften erwähnt. Er hat hierbei auch angegeben, von F. tatsächlich Paletten gekauft zu haben. Erst als der Angeklagte P. in seiner Einlassung am 24.07.2020 vorgetragen hatte, dass der Angeklagte S. von der polnischen Firma Ga. teilweise schwarz einkauft und in Untermeitigen Straßenankauf getätigt habe, bei welchem gestohlene Paletten gekauft werden, und in seiner Einlassung am 03.08.2020 berichtet hatte, der Angeklagte S. habe von der Firma F. Scheinrechnungen erhalten, erklärte der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung am 07.08.2020 erstmals, dass er von der Firma Ga. auch schwarz eingekauft habe, ebenso bei der Firma Sü. Paletten, und hierfür Scheinrechnungen des Angeklagten P. benötigt habe. Erst in der Hauptverhandlung am 11.08.2020 führte er aus, dass er selbst Straßenankauf in Untermeitigen getätigt habe und hierfür Rechnungen vom Angeklagten P. und T. Z.. gebraucht habe. Er ergänzte jedoch, ihm sei zunächst nicht klar gewesen, dass das nicht mit rechten Dingen zugehe. Der Angeklagte P. habe gesagt, dass alles korrekt sei. Er habe deshalb geglaubt, das sei legal, obwohl er keine Paletten erhalten habe. Außerdem habe er dem Angeklagten P. und T. Z.. die Steuer bezahlt. Von den Firmen C. und F. habe er teilweise Scheinrechnungen für die Schwarzgeschäfte erhalten. Am 29.09.2020 fügte er hinzu, dass er auch in A. Straßenankauf gehabt habe. In der Hauptverhandlung am 03.02.2021 gab er an, dass alle für den Straßenankauf „Ankaufzettel“ gehabt hätten, aber sein Steuerberater R. ihm dargelegt habe, er brauche Rechnungen. Am 12.03.2021 erklärte er nochmals, dass sein Steuerberater gesagt habe, man brauche eine Rechnung, und er davon ausgegangen sei, mit den Straßenzetteln bezahle er die Steuer. Er habe nicht gewusst, dass er insoweit Steuerhinterziehung begehe.
549
Auch im Hinblick auf die „Italiengeschäfte“ gab der Angeklagte S. erst auf Nachfrage, ob er diese für legal gehalten habe, an, dass dies irgendwann im Sommer 2018 nicht mehr der Fall gewesen sei. Auslöser sei gewesen, dass er gesagt habe, dass er nicht mehr so viel Geld habe. Er relativierte seine Aussage aber dahingehend, dass der Angeklagte P. ihm gesagt habe, in fünf Minuten kämen zehn Lkw. Die Paletten seien in W.. Auf spätere Nachfrage, ob er die vielen Paletten einmal gesehen habe, wies er auf die verschiedenen Standorte hin, wo der Angeklagte P. bzw. G. und C. D. Paletten bauen würden. Am 04.08.2020 gab der Angeklagte S. an, er habe die Transporte gezahlt. In der Hauptverhandlung am 29.09.2020 wiederum führte der Angeklagte S. aus, er selbst habe nie richtig gewusst, dass die Italiengeschäfte keinen Hintergrund hätten. Diesmal gab er an, von I. erfahren zu haben, dass die Ware nach Italien nicht fahre und er das prüfen solle. Als er in W. gewesen sei, seien dort viele Paletten gewesen und der Angeklagte P. habe ihm gesagt, diese würden nach Italien fahren. Es passe alles. Auf Nachfrage, wann das gewesen sei, kam als Antwort, die sei im Sommer, August oder Oktober 2018 gewesen. An diesem Tag schilderte er abweichend von der Einlassung am 04.08.2020, dass der Angeklagte P. bzw. die Firmen DM und DG die Transporte nach Italien gezahlt hätten. Auf Nachfrage, wann er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, gab er nun an, dass dies der Fall gewesen sei, als auf einmal die „Paletten erhöht“ worden seien und auf einmal G. und C. D. 4 Lkws liefern mussten. Denn erst wäre es ein Lkw, dann zwei, und schließlich vier gewesen. Da habe er gedacht, dass die doch nicht so viel produzieren könnten.
550
Diese beiden Beispiele (Schwarzeinkäufe und Italiengeschäfte) belegen zum einen, wie der Angeklagte S. nur langsam und erst nach Bekundungen seitens des Mitangeklagten P. den ihn belastenden Umstand des Schwarzeinkaufs immer weiter zugibt, das Ganze jedoch schließlich über die subjektive Ebene wieder abschwächt. Dieses Einlassungsverhalten kann ihm zwar nicht zur Last gelegt werden, zeigt aber deutlich den Unterschied zu den Angaben des Angeklagten P., der sämtliche ihn belastende Umstände fast ausschließlich widerspruchslos von sich aus zugegeben hat, was ein deutliches Merkmal für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist.
551
An den Angaben des Angeklagten S. zu den Italiengeschäften bestehen allein auf Grund der verschiedenen von ihm geschilderten Varianten, schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
552
Aber auch die Beschuldigtenvernehmungen weisen in sich, aber auch im Hinblick zu seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung Unstimmigkeiten auf.
553
Dies zeigen die Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen am 23.05., 07.06., 17.06. und 17.09.2019.
554
Vernehmung am 23.05.2019 Hierzu berichtete in der Hauptverhandlung der als Zeuge vernommene Steuerbeamte A.t. Er führte zunächst aus, dass dem Angeklagten S. das Strafverfahren um 08.00 Uhr in den Lagerräumen in U. eröffnet worden sei, ihm der Durchsuchungsbefehl ausgehändigt und er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden sei. Ein Verteidiger sei nicht anwesend gewesen. Er habe den Angeklagten S. jedoch mehrmals darauf hingewiesen, dass er einen Verteidiger beiziehen könne. Der Angeklagte S. habe sich nach Belehrung geäußert, dass die Lieferungen nach Italien doch alle korrekt seien. Der Angeklagte S. sei danach seitens der Polizei zur Wohnanschrift nach Hi. gebracht worden. Dort habe er die Vernehmung fortgesetzt. Der Angeklagte S. habe immer wieder darauf hingewiesen, dass er sich nichts merken könne und sich immer alles aufschreiben müsse. Er habe angegeben, dass er seit 2005 im Palettenhandel tätig und zuvor Paketzusteller gewesen sei. Er habe zu Hause mit dem Betrieb angefangen und schließlich in O. ein Lager angemietet. Später hätten C. und G. D. und R. C. das Lager als Nachfolger übernommen. In seiner Firma seien ca. 20 Angestellte beschäftigt, davon drei Fahrer. Der Rest arbeite im Lager. Rechnungen, Qualitätskontrolle und Kundenkontakte mache er selbst. Transportunterlagen und Lieferscheine würden von ihm selbst bearbeitet. Er sei immer da, kein anderer habe Vertretung gemacht. Der Angeklagte S. habe auch erwähnt, dass seine „rechte Hand“ eine Person namens J. sei. Die Buchhaltung würden er und seine Frau machen. Die Paletten kaufe er nicht nach Auftragslage ein, sondern er versuche, sein Lager immer voll zu haben. Seine Firma liefere im Inland und nach Österreich. Hierfür habe er drei Lkw. Vorlieferanten seien die Firmen P.P. und G., polnische, russische und ukrainische Firmen und die Firmen C., DG und DM gewesen, wobei letztere drei nur einen Teil der Ware nach Hi. bzw. U. geliefert hätten. Den Rest hätten sie direkt nach Italien geliefert und diese Lieferungen auch organisiert. Die Lieferungen von Polen, Russland und der Ukraine seien überwiegend überwiesen und nur zum Teil bar gezahlt worden. Die Ware, die die Firma C. nach U. oder Hi. geliefert habe, sei überwiegend per Überweisung bezahlt worden. Die Ware, die von den Firmen C., DM oder DG gekommen und nach Italien gegangen sei, habe er immer bar bezahlt. Mit den italienischen Abnehmern habe er sich in Deutschland getroffen. Der Kontakt sei über eine bestehende Geschäftsbeziehung zur Firma K. entstanden. Die italienischen Abnehmer seien auf ihn zugekommen. Sie hätten gewusst, dass er die Firma K. beliefert habe und hätten sich dann an ihn gewandt, ob er sie beliefern könne. Die Ware hätten sie entweder bei ihm oder seinen Vorlieferanten C., DM und DG abgeholt. Die Firma K. habe er Jahr 2016 beliefert und das Geld überwiesen bekommen. Da diese dann nicht mehr bezahlt hätte, habe er dadurch 163.000 Euro nicht mehr erhalten.
555
Betrachtet man diese Aussage des Angeklagten S., so fällt hier eine deutliche Abweichung in wesentlichen Kernpunkten im Vergleich zu der Einlassung in der Hauptverhandlung auf. So schilderte er die Geschäftsanbahnung zu den italienischen Firmen völlig anders als in der Hauptverhandlung, ebenso die Orte der Abholung durch die italienischen Firmen. Auch vermittelt die Vernehmung den Eindruck, dass der Angeklagte S. das Unternehmen selbständig geleitet habe, während er in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er immer einen gebraucht habe, der ihn geführt habe, zunächst J. T., später T.J..
556
Die als Zeugin vernommene Steuerfahnderin G. gab an, dass der Angeklagte S. am 07.06., 17.06. und 17.09.2019 als Beschuldigter vernommen worden sei, und sie bei sämtlichen Vernehmungen anwesend gewesen sei. Der Angeklagte S. habe unsicher gewirkt, seine Aussagen eher unstrukturiert. Er habe Probleme gehabt, Antworten klar darzustellen. Auch seien sie ihrer Ansicht nach in sich widersprüchlich gewesen.
557
Es wird nun im Wesentlichen dargestellt, worüber die Zeugin G. berichtete:
558
Er betreibe seit 2005 die Firma S.-Palettenhandel, habe etwa 20 Mitarbeiter, davon drei Lkw-Fahrer. Die größten Umsätze habe er mit den Firmen C., DM, DG, den russischen und polnischen Firmen erzielt. Im Jahr 2016 habe er im Zusammenhang mit der italienischen Firma K. 160.000 Euro verloren. Zeitgleich habe er P., auch genannt C., kennengelernt, der nach A. gekommen sei und gesagt habe, er handle auch mit Paletten und eine Zusammenarbeit vorgeschlagen habe. P. habe ihm im Zusammenhang mit der Firma K. berichtet, dass er Firmen in Italien kenne, die sofort zahlen würden. P. sei zu dem Zeitpunkt bei ihm aufgetaucht, als das Geld von der Firma K. nicht mehr gekommen sei. Hinsichtlich der Italiengeschäfte habe er anfangs geglaubt, dass tatsächlich Paletten nach Italien geliefert werden. P. habe ihm Paletten gezeigt, in W. sei auch eine größere Menge an Paletten gewesen. P. habe ihm auch Geld gezeigt, und gemeint, dass dies aus Italien sei. Ein I., der bei C. gearbeitet habe, habe ihm Ende/Mitte August erzählt, dass keine Ware nach Italien fahre. Anfangs habe er die 30 bis 40 Cent, die er beim Verkauf aufgeschlagen habe, behalten könne. Es sei kein richtiges Geld beim Kauf und Verkauf der Paletten geflossen. Die Quittungen, die zwischen ihm, C., DM und DG ausgestellt worden seien, seien nur auf dem Papier gewesen. Er habe vielmehr nur die Differenz von 30 bis 40 Cent pro Palette erhalten, habe aber immer die Umsatzsteuererstattungen bei P. abliefern müssen. Die Ware, die nach Italien geliefert worden sei, habe er nie gesehen.
559
Frau C. habe seiner Meinung nach nicht die Geschäfte geleitet, sondern P.. G. D. habe seiner Ansicht nach im Palettenhandel nicht viel zu sagen gehabt. Anfangs habe er noch etwa vier bis fünf Monate Lieferscheine und Rechnungen von diesem erhalten. Danach habe P. alles erledigt. Die Geschäfte mit DM und DG habe er nur im Zusammensein mit P. gemacht. P. habe nach den ersten Monaten gedroht, wenn er allein mit den D.s spreche, gebe es „Fotzen wie noch nie“. M. habe er ungefähr drei oder vier Mal in A. gesehen. Er sei ihm von P. vorgestellt worden und habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er auch einem gewissen Druck von P. ausgesetzt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass M. sein Vorlieferant gewesen sei. Er sei ihm lediglich mit den Worten vorgestellt worden, dass man bei diesem auch Paletten kaufen könne. Als er im Oktober 2018 eine Prüfung vom Finanzamt gehabt habe, sei P. auf ihn zugekommen und er habe Lieferscheine von M. stempeln müssen, damit P. gegenüber dem Finanzamt keine Probleme bekomme. P. habe auch seinen Stempel gewollt. Er habe diesen aber nicht herausgegeben. P. habe aber ein Foto vom Stempel gemacht. Als er wegen der Prüfung des Finanzamts kein Geld mehr bekommen habe, habe er das Geld nicht mehr bei P. abliefern können. Dieser habe vorgeschlagen, dass er einen Kredit aufnehmen solle. Der Druck von P. sei immer stärker geworden. Ab dem Zeitpunkt habe er ihn massiv bedroht mit den Worten, er mache ihm Betonfüße, er schieße ihm zuerst in den Fuß, dann in das Knie und schließlich in den Bauch und danach kümmere er sich um seine Familie.
560
Er sei im Oktober 2018 nach A. zur Wohnung des P. gefahren, um ihm zu erklären, dass er kein Geld mehr von der Bank bekomme. Er sei auf der Terrasse gewesen. P. sei mit einer Pistole zurückgekommen, habe sie ihm gezeigt und gemeint, er habe 24 Stunden Zeit, um das Geld zu beschaffen. Er habe daraufhin versucht, Geld aufzutreiben, indem er Kunden gebeten habe, zu überweisen und Gelder, die schon abgebucht gewesen seien, zurückzuholen. Er habe P. dann 24.000 Euro geben können.
561
Der Angeklagte S. habe zur Klarstellung erläutert, dass er das Geld immer komplett bar bei P. abgegeben habe und dieser ihm dann seinen Gewinn auf die Paletten zurückgegeben habe. Aber ab Oktober 2018 habe er von ihm kein Geld mehr erhalten. Aus Angst vor ihm habe er aber dennoch weitergemacht. Der Druck, mit ihm zur Bank zu fahren und Geld abzuholen, sei immer stärker geworden. Er habe auch das Geld für C. und G. dem P. gegeben, der das – so habe er es ihm berichtet – zwischen den beiden aufgeteilt habe. Ab Oktober habe P. nicht mehr so viel Geld geben können. P. habe das Geld daher nicht mehr an C. und G. weitergegeben und der Druck auf ihn sei dann noch größer geworden, weil die beiden nun auch Geld von ihm gewollt hätten.
562
P. sei auch handgreiflich geworden, habe ihm ein blaues Auge geschlagen, ihm im Büro die Jacke zerrissen. Er sei öfter am Boden „geflackt“. P. habe ihm erzählt, dass ihn einmal eine Person verpfiffen und er deswegen ins Gefängnis gemusst habe. Als er wieder entlassen worden sei, habe er das Haus dieser Person mit einem Bagger kaputt gemacht und die Person mit einer Motorsäge verletzt. Wenn er dasselbe mache, drohe ihm dasselbe.
563
Als er P. gesagt habe, er könne nicht mehr zahlen, weil kein Geld vom Finanzamt mehr komme, habe P. bei seinem Steuerberater R. angerufen und diesem erklärt, er werde von Geschäftsführern in Italien Unterlagen besorgen. Mit zwei Italienern seien sie zur Steuerkanzlei gefahren. Einer von ihnen sei im Auto sitzen geblieben. Der andere sei mit ihm und P. in die Kanzlei. Der Italiener habe Rechnungen der Firma Gi., einen Handelsregisterauszug und seinen Ausweis dabeigehabt. Er habe seinem Steuerberater nicht gesagt, dass es sich um Scheingeschäfte gehandelt habe. Ihm sei damals schon klar gewesen, dass das, was dem Steuerberater präsentiert worden sei, eine Luftnummer gewesen sei.
564
P. habe immer wieder erwähnt, dass er aufhören wolle, sei aber am nächsten Tag wieder da gewesen und habe Geld gewollt. Er wäre eigentlich froh gewesen, wenn er wirklich aufgehört hätte. Er habe dies nicht können, da er noch so viele Schulden bei G. und C. gehabt habe. Da P. das Geld ab Oktober 2018 nicht mehr auf die beiden aufgeteilt habe, hätten G. und C. nur noch 50 Prozent der Steuer bekommen. Das hätte er zusätzlich an sie zahlen sollen.
565
Zu Firma DC könne er nur sagen, dass da eine Frau dahinterstecke und er den Namen von P. her kenne.
566
Zur Bank seien oft vier bis fünf ihm nicht bekannte Italiener mitgefahren, die gewartet hätten, bis er Geld bekommen habe.
567
Die Rechnungen habe seine Frau nach seinen Anweisungen geschrieben. Die Rechnungen der Firma C. habe P. geschrieben, ebenso etwa ab Herbst 2018 auch die für G. und C.. P. habe ihm die italienischen Firmen genannt und ihm auf einem Zettel mitgeteilt, welche Rechnungen mit welchem Inhalt an wen zu stellen seien. Diesen Zettel habe er seiner Frau gegeben, die die Rechnungen dann erstellt habe. Mit diesen Rechnungen sei er wieder zu P. gefahren. Geld sei keins übergeben worden. Es sei lediglich der Stempel bar erhalten angebracht worden. Die Lieferscheine habe er vorausgefüllt von P. bekommen und dann mit dem Stempel der italienischen Firmen zurückerhalten. CMR-Papiere habe er erst bekommen, als der Italiener sie beim Steuerberater R. mitgebracht habe.
568
Man habe dem Angeklagten S., so die Zeugin G., Namen von Speditionen vorgehalten. Er habe geantwortet, dass ihm die Speditionen L. und G. nichts sagen würden. Die Speditionen D. und T. kenne er von vorgefertigten Lieferscheinen oder CMR-Papieren. Er selbst habe keinen Kontakt zu Speditionen gehabt.
569
Bei der russischen Firma R. kaufe er Paletten. Er habe immer Vorkasse gemacht und schätze, dort ein Guthaben von 200.000 Euro zu haben. Er sei nicht an der Firma beteiligt. Er habe die Firma über die Handelsplattform S. gefunden.
570
Auch die Angaben in dieser Vernehmung zeigen wieder deutliche Widersprüche zu den Einlassungen des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung bzw. der Vernehmung am 23.05.2019.
571
Während er in der Hauptverhandlung geschildert hat, den Angeklagten P. über T. Z.. kennengelernt zu haben, erwähnt er diesen in der Beschuldigtenvernehmung überhaupt nicht. Während er in der Vernehmung am 23.05.2019 noch behauptet hat, die Ware sei von den italienischen Abnehmern bei ihm oder seinen Vorlieferanten C., DM und DG abgeholt worden, gab er nun an, die Ware, die nach Italien geliefert worden sei, habe er nie gesehen.
572
Während er in der Beschuldigtenvernehmung vorgab, die Firma S.i nicht zu kennen, erwähnte er diese in der Hauptverhandlung des Öfteren.
573
Auch seine Angaben zur Firma R. sind gegensätzlich. In der Hauptverhandlung erwähnte er nicht die Handelsplattform S., sondern gab an, er habe über E. R. die Firma R. in Moskau gegründet, die seine Firma sein sollte.
574
Die Zeugin G. führte aus, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Angeklagten S. im Raum gestanden sei, aber noch einige Fragen offen gewesen seien, die man ihm noch gestellt habe.
575
Es erfolgt wiederum eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, über die die Zeugin berichtete.
576
P. habe vorgegeben, wie viele Paletten die jeweilige Firma benötige. Er habe seiner Frau einen Zettel hingelegt, die daraufhin die Rechnungen erstellt habe. Die Adressen der italienischen Unternehmen samt Umsatzsteueridentifikationsnummer habe er immer von P. erhalten. Da er nicht Italienisch spreche, habe er mit Ausnahme der Firma K. keinen Kontakt zu den italienischen Abnehmern gehabt. Die Lieferscheine aus Italien habe ihm P. per E-Mail geschickt. Die von seiner Frau erstellten Rechnungen habe er P. gegeben. Mit dem italienischen Abnehmerstempel versehen habe er die Rechnungen von P. zurückerhalten. Auf die Frage, wann es ihm klar gewesen sei, dass es sich um Scheinrechnungen handle, habe er geantwortet, dies sei im Urlaub von P. gewesen, im Mai 2018. Nach diesem Urlaub habe er kein Geld mehr bekommen und die Drohungen hätten begonnen. Er habe ein Konto bei der Sparkasse S. eröffnen und über dieses Konto alles „drüber laufen“ lassen müssen. Die Zeugin G. führte hierzu aus, dass das Konto überprüft worden sei. Es sei im Juni 2017 eröffnet worden, aber darüber so gut wie keine Umsätze getätigt worden. Im Oktober 2018 habe sich P. bei ihm im Lager bedient und sowohl Holz als auch Paletten geholt. Er habe ihm auch einen Film über die italienische Mafia gezeigt, in welchem auch P. zu sehen gewesen sei.
577
Immer, wenn er Rechnungen für Scheingeschäfte erhalten habe, habe er sofort die Umsatzsteuer zahlen müssen. Er sei täglich zur Bank gelaufen.
578
Der Angeklagte S., so die Zeugin G., habe einmal eingeworfen, dass er von seinem Steuerberater R. die Information erhalten habe, dass für mehrere italienische Kunden keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vergeben gewesen sei. Kurze Zeit später seien diese freigegeben gewesen, er wisse jedoch nicht, warum. Zu B. M. habe der Angeklagte S. zunächst angegeben, er wisse nicht, ob er diesen kenne. Nach Vorlage einer Rechnung habe er erklärt, er habe telefonisch Kontakt mit B. gehabt und die Ware erhalten. Zum Namen E. R. habe der Angeklagte S. berichtet, dass dieser ein Arbeiter von ihm sei, der noch immer für ihn arbeite, und Lieferanten in Russland, der Ukraine und Weißrussland suche. Er habe ihm schon mehrere Firmen gebracht, zum Beispiel die Firma R., welche E. R. gehöre. Eigentlich hätte dies seine Firma werden sollen. E. R. habe glaublich 400.000 Euro zum Aufbau der Firma erhalten. Als er wegen P. kein Geld mehr gehabt habe, habe er mit E. R. ausgemacht, dass zehn Lkw geliefert werden, er jedoch nur acht bezahlen müsse. Die Differenz von den zwei Lkw habe von dem Geld abgezogen werden sollen, das er E. R. vorgeschossen habe.
579
Bei dieser Vernehmung fällt auf, dass er die Firma R. nun doch nicht über die Handelsplattform S. entdeckt habe. Als Zeitpunkt, ab wann er wusste, dass es sich um Scheinlieferungen handelte, nannte er nun Mai 2018.
580
Die Zeugin G. legte dar, dass der Angeklagte S. nochmals vernommen worden sei, weil inzwischen durch Ermittlungen festgestellt worden sei, dass einige Aussagen des Angeklagten S. nicht haben zutreffen können, so zum Beispiel die Angaben zum Kennenlernen des Angeklagten P., welches der Angeklagte S. mit den Zahlungsschwierigkeiten der Firma K. in Verbindung gesetzt habe.
581
Im Wesentlichen machte der Angeklagte S. nach den Ausführungen der Zeugin G. folgende Angaben:
582
Er habe in A. ein Lager gemietet, wo er Paletten reparieren und handeln habe wollen. Es seien mehrere Leute vorbeigekommen, die das Lager gewollt hätten, unter anderem T. Z… Diesen habe er schon gekannt, weil er selbst einen Palettenhandel gehabt und auch schon bei B. P. und Murat gearbeitet habe. Er habe die Halle dann T. Z.. gegeben. Aber nach etwa drei Monaten habe es Probleme gegeben. P. habe ihm gesagt, dass in der Halle Drogen verkauft würden und er die Halle haben wolle. Er habe dem P. daraufhin die Halle gegeben. P. sei Ende Sommer 2016 auf einmal da gewesen. Er habe auch gewusst, dass er in Italien Geld verloren habe, und habe ihm angeboten, nach Italien zu fahren, um zu versuchen, das Geld wieder zu erhalten. P. sei dann nach Italien und habe die Halle der Firma K. gefunden. Da sei aber keiner mehr gewesen, und Geld habe er auch keines mehr bekommen. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, P. sei gekommen, nachdem die Firma K. nicht mehr gezahlt habe, habe der Angeklagte S. dies bestätigt. P. habe gesagt, er kenne „die“ und habe jemanden rübergeschickt. Sie hätten ihm Bilder geschickt, die leere Halle gezeigt und erklärt, dass sie niemanden hätten finden können. Auf Vorhalt, dass der Verlust der Firma K. noch nicht entstanden sein konnte, als der Kontakt zum Angeklagten P. zustande gekommen sei, habe der Angeklagte S. geantwortet, dass dies aber so gewesen sei. Er könne sich nicht mehr genau an den zeitlichen Ablauf erinnern, aber P. habe gesagt, er helfe ihm. Auf nochmaligen Vorhalt, dass der zeitliche Ablauf nicht passen könne und der Kontakt so nicht zustande gekommen sein konnte, habe der Angeklagte S. erwidert, dass P. in die Halle gekommen sei, gesagt habe, er handle auch mit Paletten, und er ihm helfe, den Verlust wieder gut zu machen. Er habe P. gesagt, dass er Geld in Italien verloren habe, Die sei aber nicht gleich am Anfang gewesen, sondern später. P. habe gesagt, dass er einen Gitano oder Getano hinüberschicke. Nochmals dazu befragt, wie es konkret zur Bekanntschaft mit dem Angeklagten P. gekommen sei, habe er ausgeführt, dass er einfach zu ihm in die Halle gekommen sei und sich vorgestellt habe. Zu dieser Zeit habe T. Z.. die Halle gemietet gehabt. Sie hätten Nummern ausgetauscht und P. habe ihn dann traktiert, dass er die Halle haben wolle. Er habe Kunden in Italien, die Paletten bräuchten. P. habe mit Paletten gehandelt und einen gelben Lkw gehabt und noch einen kleinen. P. habe ihm gesagt, dass er 30 Cent pro Palette verdienen könne. P. habe Paletten geliefert und er habe nach Italien liefern sollen. Er – der Angeklagte S. – habe etwa zwei oder drei Mal mit einem gemieteten Lkw nach Italien geliefert. Auch auf Vorhalt, dass er in der letzten Vernehmung gesagt habe, er habe nie nach Italien geliefert, bestätigte er, dass er zwei bis drei Mal nach Italien geliefert habe. Er wisse aber nicht mehr, wohin. Auf weitere Nachfrage gab er an, nicht er selbst sei gefahren, sondern er habe den Transport nur organisiert. Ansonsten sei die Ware immer abgeholt worden. Die Spedition sei aus A. gewesen. Den Namen der Spedition wisse er nicht mehr.
583
Es seien auch Paletten vom Angeklagten P. an ihn geliefert worden, die in Deutschland gehandelt worden seien. Es seien Paletten erster Wahl gewesen, die sie auch in A. abgeholt hätten. Die seien auch bezahlt worden.
584
Hinsichtlich des Wareneinkaufs bei der Firma B. Palettenservice habe der Angeklagte S. nochmals bestätigt, dass es sich hierbei um echte Lieferungen gehandelt habe. Ein „kleiner Türke“ habe sich bei ihm in A. als B. vorgestellt. Ein weißer Lkw sei auch gekommen. Die Bestellungen habe er über T. Z.. aufgegeben. Auf Vorhalt, dass der Wareneinkauf von P. P. bei der Firma M. nur reine Scheinrechnungen gewesen seien, habe der Angeklagte S. angegeben, das gebe es doch nicht. Er habe sogar einen Stapler bei M. gekauft. Bezüglich seiner Einkäufe beim Angeklagten P. sei es so gewesen, dass es nur teilweise Scheinrechnungen gegeben habe. Nur die Italiengeschäfte könne er nicht nachvollziehen, da er nur die Papiere bekommen habe. Er habe nur gehört, dass da was nicht stimme. Im Übrigen habe er von P. mindestens zwei Lkw pro Tag erhalten. Die habe er doch selbst abgeladen. Er habe P. auch defekte Paletten gebracht und die habe dieser repariert.
585
Auf Frage, ob er die Firmen M.H. bzw. M.G. kenne, habe er erwidert, dass er einmal eine Sprachnachricht einer Firma aus Tschechien erhalten habe, wonach P. noch Geld schuldig sei und „die“ dies nun von ihm – dem Angeklagten S. – in Form einer Barzahlung gewollt hätten, er aber nicht bezahlt habe. Er könne nicht sagen, ob die Nachricht von einer dieser Firmen gewesen sei, sondern nur, dass die Nachricht aus Tschechien oder der Slowakei geschickt worden sei. Auf Frage, ob er den Namen R. kenne, gab er an, dass P. von diesem eine Palettenmaschine gekauft habe, die alles automatisch mache. P. habe ihm eine Adresse genannt in „Schwarndorf“ oder so ähnlich. Dort habe er angeblich auch eine Firma, aber er sei nie dort gewesen. P. habe ihm das nur erzählt. Er habe R. auch einmal persönlich in A. gesehen. Er und P. hätten mit ihm über Paletten und das Haus von P. geredet. P. habe einen Kredit von R. erhalten, um sein Haus abzubezahlen. Da das Geld zu spät gekommen sei, habe er von ihm – dem Angeklagten S. – das Geld gewollt. Auf Nachfrage, warum sich der Angeklagte P. Geld von R. leihen sollte, wenn er doch von ihm das ganze Geld bekommen habe, habe der Angeklagte S. ausgeführt, P. habe in Italien Häuser, wo er Miete bekomme. R. habe auch eine Palettenfirma in „Schwalmdorf“ oder so ähnlich gehabt.
586
Zuletzt habe der Angeklagte S. noch erwähnt, dass sich der Angeklagte P. noch zwei Lkw für Italien gekauft habe. Die seien gegenüber der Halle in W. bei einem Händler gestanden. P. habe ihm gesagt, dass er die gekauft habe. Einen Lkw habe er aufgesperrt.
587
Auch diese Vernehmung zeigt wiederum Widersprüche zu anderen Aussagen des Angeklagten S. auf. Während er zunächst in der Vernehmung am 07.06.2019 das Kennenlernen des Angeklagten P. immer mit dem Zeitpunkt in Verbindung brachte, in welchem er Verluste mit der Firma K. erlitten habe, hat er schließlich auf mehrmaligen Hinweis, dass dies zeitlich nicht sein könne, hat in der letzten Vernehmung eingeräumt, dass dies nicht gleich am Anfang, sondern später gewesen sei. Dass er, wie er in der Hauptverhandlung geschildert hatte, den Angeklagte P. über T. Z.. kennengelernt habe, der den Angeklagten P. als Kollegen vorgestellt habe, hat er in keiner dieser Beschuldigtenvernehmungen ausgeführt. Auch bezüglich der Italiengeschäfte ergab seine Einlassung nun eine Änderung dahingehend, dass er nun geschildert hat, er habe selbst zwei bis drei Mal mit einem gemieteten Lkw Paletten nach Italien geliefert. In der Hauptverhandlung legte er sich wiederum fest, dass die Lieferungen sämtlich durch seine Vorlieferanten organisiert worden seien. Auch bezüglich der Firma B. hat er nun eine neue Variante dargelegt. Während er am 17.06.2019 nur geschildert hatte, dass er telefonisch mit B. Kontakt gehabt habe, hat er am 17.09.2019 angegeben, ein „kleiner Türke“ habe sich bei ihm in A. als B. vorgestellt.
588
Insgesamt lässt sich bei Betrachtung des gesamten Einlassungsverhaltens des Angeklagten S. feststellen, dass sich in wesentlichen Kernpunkten keine konstante Linie erkennen lässt, sondern vielmehr sowohl Abweichungen innerhalb der Beschuldigtenvernehmungen als auch im Verhältnis zu den Aussagen in der Hauptverhandlung festzustellen sind.
589
Zieht man wiederum den Vergleich mit dem Aussageverhalten des Angeklagten P., das sich ganz überwiegend konstant und widerspruchsfrei darstellt, so bekräftigt dies die Überzeugung des Gerichts, dass die Angaben des Angeklagten P. glaubhaft sind.
590
Die unter C. getroffenen Feststellungen hat das Gericht jedoch nicht nur anhand der glaubhaften Angaben des Angeklagten P. getroffen. Vielmehr waren Grundlage hierfür – wie bereits ausgeführt – eine Vielzahl weiterer Beweismittel, die im Übrigen, soweit sie im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten P. stehen, auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten P. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bekräftigt haben.
591
2.4. Abschließende Gesamtwürdigung Da im Rahmen der Beweiswürdigung des Öfteren auf Angaben von Zeugen der Steuerfahndung sowie des Staatsanwalts Dr. W. Bezug genommen wird, wird an dieser Stelle zunächst dargelegt, dass die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen keinerlei Zweifel hatte. Sie sind sämtlich von Berufs wegen mit der Materie befasst und berichteten jeweils ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer.
592
Die Kammer hat schließlich alle gewonnenen Beweisergebnisse im Zusammenhang mit den Einlassungen der Angeklagten in einer Gesamtschau gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten S. nicht der Wahrheit entspricht.
593
Die Kammer ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Angeklagten P. zum Aufbau und der Struktur des Umsatzsteuerbetrugssystems und zum Tatgeschehen glaubhaft waren und der Angeklagte P. selbst glaubwürdig ist. Wesentliche Punkte hierfür waren seine detailreichen, umfangreichen, konstanten, widerspruchslosen und schlüssigen Ausführungen, die in vielen Punkten in einer Vielzahl von anderen Beweisergebnissen ihre Bestätigung fanden. Die Einlassungen des Angeklagten P. im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln haben in einer Zusammenschau ein stimmiges Bild ergeben, welches letztlich zu den Feststellungen unter C. geführt hat.
594
Im Gegensatz hierzu standen die Angaben des Angeklagten S., die in wesentlichen Kernpunkten variierten.
E. Schuldfähigkeit des Angeklagten S.
595
Die Kammer hat geprüft, ob zu den Tatzeitpunkten eine Aufhebung oder rechtserhebliche Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten S. vorgelegen haben könnte, diese Frage jedoch, sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. und die Sachverständige P., verneint.
596
Das Gericht gelangte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Würdigung der vollumfänglich nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen sowie eigener umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten S., seiner Einlassung sowie der von ihm begangenen Taten zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten S. im relevanten Tatzeitraum depressive Episoden (ICD-10 F32.) verschiedener Ausprägungen, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F.70.0), eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F. 60.7) und eine vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) vorlagen, jedoch hierdurch die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S. zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht aufgehoben war, jedoch nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§§ 21, 20 StGB).
I. Ausführungen des Sachverständigen
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In der Hauptverhandlung erstattete der Sachverständige Prof. Dr. S. sein Gutachten, in welchem er sich mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB oder § 64 StGB beschäftigte.
598
Der Sachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde. Er ist zwar kein Psychiater, ist jedoch auch auf dem Gebiet der Psychiatrie sehr erfahren. Er ist seit 35 Jahren als Gutachter vor Gericht tätig und hat sich sowohl im Rahmen seiner universitären Ausbildung als auch bei Weiterbildungskursen für Landgerichtsärzte überdurchschnittlich große Erfahrung auf dem Gebiet der psychiatrischen Begutachtung erworben. Er war drei Jahre als Landgerichtsatzt tätig und arbeitet als Vertragsarzt schon jahrelang schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychosomatik. Auch stammen seine Erfahrungen aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Hochschule am Lehrstuhl für Rechts- und Verkehrsmedizin. Er hat auch eineinhalb Jahre an einer Klinik im Bereich Psychiatrie gearbeitet.
599
Der Sachverständige gab an, den Angeklagten S. am 26.11.2019 in seiner Praxis in M. exploriert zu haben, sowie im Rahmen der Hauptverhandlung in Pausen mehrfach mit ihm gesprochen zu haben. Sein Gutachten basiere auf den aus diesen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnissen, aber auch aus den mündlichen und schriftlichen Ausführungen der Psychiaterin K. sowie Auszügen aus der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt M..
600
Im Rahmen der Sozialanamnese am 26.11.2019 habe der Angeklagte S. ausgeführt, dass er bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe die C.-Schule besucht, sich dabei aber nicht leichtgetan. Besonders Lesen und Schreiben seien für ihn schwierig gewesen. Er habe keine Ausbildung und in verschiedenen Bereichen gearbeitet, und anderem im Paketdienst. Er habe zuletzt sein eigenes Geschäft geführt und Paletten verkauft. Er sei überwiegend allein tätig gewesen, was die praktische Arbeit anbelange, insbesondere sei er für die Kundenbetreuung zuständig gewesen. Die verwaltungstechnischen Dinge wie Rechnungsschreiben habe er seiner Ehefrau überlassen, da er auf Grund seiner Rechen- und Schreibdefizite gewisse Probleme gehabt habe. Er habe bis zu sieben Tag pro Woche gearbeitet. Nur so sei das Geschäft gut gelaufen. Derzeit lebe er von den Einnahmen seiner Frau. Für Freizeitaktivitäten habe er nur wenig Zeit gehabt. Es habe ihm aber immer sehr viel Spaß gemacht, im landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders als Traktorfahrer auszuhelfen.
601
An Krankheiten habe der Angeklagte S. von einer Fußverletzung und einer Fraktur des rechten Handgelenks berichtet. Ansonsten habe er die allgemeinen Kinderkrankheiten durchlitten. Er habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es ihm psychisch nicht sehr gut gehe, da ihm die ganze Situation sehr zu schaffen mache und ihn vor allem die Haft belastet habe. Er sei häufig traurig und depressiv verstimmt und habe auch schon an Selbstmord gedacht. Die Gedanken an seine drei Kinder hätten ihn jedoch davon abgehalten.
602
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er festgestellt, dass der Angeklagte S. zur Person zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen sei.
603
Seine Auffassungsgabe sei bei der ersten Erörterung einfacher Sachverhalte nicht vermindert gewesen und auch nicht erheblich zwanghaft eingeschränkt gewesen. Dies habe sich jedoch im Laufe des Verhandlungszeitraums verschlechtert. Denn Fragen hätten des Öfteren wiederholt gestellt werden müssen.
604
Die Konzentrations-, Merk- und Kritikfähigkeit sei für die differenzierten Probleme des täglichen Lebens etwas unterhalb des Normbereichs gewesen. Der Angeklagte S. habe auch gewisse Tendenzen zu einem Realitätsverlust und zur Verdrängung einer Vielzahl von Problemen, die er im sozialen Umfeld habe, gezeigt. Insoweit sei auch eine Verschlechterung während der Dauer der Hauptverhandlung eingetreten, indem der Angeklagte S. sich das Strafverfahren schöngeredet habe.
605
Bei der Überprüfung der Gedankengänge habe er sich geringgradig ideenflüchtig und haftend gezeigt. Diese seien aber jedoch immer logisch miteinander verbunden gewesen. Während der Hauptverhandlung war es für zeitweise schwierig beim Thema zu bleiben und er musste hierzu wieder zurückgeführt werden.
606
Der Redefluss und der Antrieb hätten teilweise etwas instabil gewirkt. Seine Schilderungen seien bei schwierigen Ausführungen oft verlangsamt gewesen, so dass man ihn etwas „anschieben“ habe müssen. Ein Gespräch über die täglichen Dinge des Lebens seien jedoch problemlos möglich gewesen.
607
Im Verhalten ihm gegenüber habe sich der Angeklagte S. freundlich, zuvorkommend, aufgeschlossen, aber zum Teil auch devot gezeigt.
608
Die Stimmungslage des Angeklagten S. sei als depressiv verstimmt einzustufen. Bereits bei der ersten Exploration habe er Angst vor einer möglichen Vollzugsstrafe gehabt. Während der Hauptverhandlung sei es einige Male zu „depressiven Ausbrüchen“ mit Weinanfällen gekommen, die Unterbrechungen zur Folge gehabt hätte, damit sich der Angeklagte S. wieder habe fassen können.
609
Ausgeprägte paranoide Wahnvorstellungen sowie Icherlebensstörungen seien nicht feststellbar gewesen. Aber der Angeklagte S. habe ein geringes Derealisationsverhalten gezeigt. Er habe manche Dinge nicht wahrhaben wollen, insbesondere, wie das Verfahren laufe.
610
Der Angeklagte S. habe eine Rechen- und Schreibschwäche. Dies ergebe sich aus handschriftlichen Ausführungen des Angeklagten S. in der Akte, aber auch aus solchen, die ihm der Verteidiger zusätzlich vorgelegt habe. Er habe auch bei einfachen Rechenaufgaben Schwierigkeiten gehabt. So habe beginnen ab 100 immer die Zahl 7 subtrahieren sollen. Er sei nur bis in den 50er-Bereich vorgedrungen.
611
Beim abstrakten Denken habe er beim Angeklagten S. geringgradige Leistungsdefizite feststellen können.
612
Aus neurologischer Sicht seien keine erheblichen Erkrankungen feststellbar gewesen, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten.
613
Während der Hauptverhandlung sei jedoch gelegentlich stressbedingtes Zittern aufgetreten, wenn es um Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten P. gegangen sei.
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In Bezug auf einen Drogen- oder Alkoholkonsum habe der Angeklagte S. angegeben, dass er noch niemals Drogen genommen habe. Bei der Exploration habe er mitgeteilt, dass er in den letzten Jahren nur selten getrunken habe, jedoch in Stresssituationen dazu geneigt habe, zu viel Alkohol in Form von Schnaps zu trinken. Solch ein übermäßiger Konsum sei etwa alle drei Monate vorgekommen. Der Angeklagte S. habe ihm weiter geschildert, dass er aus seiner Sicht kein Alkoholproblem habe. Denn er könne auch längere Zeit völlig ohne Alkohol leben, ohne dass es zu psychischen oder physischen Problemen komme. Es gebe auch Tage, an denen er überhaupt keinen Alkohol konsumiere, ohne hierbei Entzugserscheinungen zu haben. Im Laufe der Hauptverhandlung habe er jedoch angegeben, dass er gerade in Stresssituationen, die er im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, Umgang mit dem Angeklagten P. oder der Sorge im laufenden Verfahren empfunden habe, zunehmend mehr getrunken habe, als ihm gut getan habe.
615
Der Sachverständige führte aus, dass beim Angeklagten S. unter Zugrundelegung seiner Angaben partiell zu den Tatzeiten überwiegend der Typ des Alphatrinkers vorgelegen habe. Nach der Definition von Jellineck handle es sich bei einem Alpha-Typ um eine Person, die bei Konflikten übermäßig Alkohol konsumiere. Er komme nur zu einer psychischen Abhängigkeit. Es trete kein Kontrollverlust oder undiszipliniertes Trinken auf. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. zu den Tatzeiten alkoholkrank oder -abhängig gewesen sei oder Entzugssymptome bei fehlendem Alkoholkonsum vorgelegen hätten. Im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Taten der Steuerhinterziehung habe er keine Hinweise, dass Alkoholkonsum eine Rolle gespielt habe, da er nur in Krisensituationen Alkohol konsumiert habe und ansonsten der Alkoholkonsum eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Ein Eingangskriterium im Sinne der §§ 20, 21 StGB könne nicht bejaht werden.
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Der Sachverständige legte im Folgenden dar, dass beim Angeklagten S. schon seit längerer Zeit mehrere Formen von Depressionen vorgelegen hätten, und zwar in Form der leichten (ICD-10 F32.0), der mittelgradigen (ICD-10 F32.1) und der schweren (ICD-10 F32.2 und F32.3).
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Das Leitsymptom der Depression sei die unmotivierte Traurigkeit, in leichteren Fällen eine belastend erlebte Freudlosigkeit. Die psychische Verfassung sei durch trostlose Verzweiflung und die in die Zukunft gerichtete Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet. Eine zunehmende Gehemmtheit lähme alle seelischen Abläufe. Antrieb und Aktivität würden vermisst. Die Betroffenen könnten nicht mehr planen und kämen mit der Arbeit nicht mehr zurecht. Das Denken sei erschwert. Die Sprache sei leise, langsam und unmoduliert. Die Denkabläufe seien karg, die Erlebnisbreite eingeengt. Das Denken sei von quälenden Sorgen und Ängsten überschattet sowie mit Sorgen um den Arbeitsplatz, die Familie oder die Gesundheit.
618
Diese Kennzeichen könnten beim Angeklagten S. bejaht werden. Denn er habe sein Leben nicht genießen können. Seine einzige Freude sei das Traktorfahren gewesen. Er habe schon in früheren Zeiten Suizidgedanken gehabt und sich zunehmend mit den Fragen beschäftigt, wie es weitergehen und wie er seine Familie ernähren solle. Er habe sich „mies“ gefühlt. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich durchzusetzen und einmal „mit der Faust auf den Tisch zu hauen“.
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Hierfür gebe es auch Anhaltspunkte für den Tatzeitraum, und zwar im Sinne einer reaktiven Depression. Der Angeklagte S. habe ihm gegenüber angegeben, dass er sehr darunter gelitten habe, von seinem Geschäftspartner P. nicht für voll genommen worden sei und auch seine Mitarbeiter ihm nicht die entsprechende Achtung entgegengebracht hätten. Er sei immer der Meinung, dass er weniger wert als andere sei. Man habe ihn gehänselt. Die depressive Symptomatik habe sich auf Grund der geschäftlichen und finanziellen Probleme und den menschlichen Problemen mit dem Angeklagten P. verschlechtert bis hin zu einer schweren Symptomatik (ICD-10, F32.3.), die sich in der Hauptverhandlung gezeigt habe. So sei eine übermäßige Wahrnehmung aufgefallen. Er sei zutiefst davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte P. die Schriftzüge an die Wände geschrieben habe und für entsprechende Vorfälle in der Haft verantwortlich sei.
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Grundsätzlich könne eine Depression das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellen, die Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit habe. Dieses Krankheitsbild allein könne jedoch im konkreten Fall nicht zu einer Bejahung der medizinischen Voraussetzungen hierfür führen, zumal es sich bei den Tatvorwürfen nicht um Akuttaten handle.
621
In seinen weiteren Ausführungen legte der Sachverständige dar, dass beim Angeklagten das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) vorliege.
622
Das Hauptmerkmal sei die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem extrem traumatischen Ereignis, welches im Erleben, der Beobachtung oder der Konfrontation mit tatsächlichem oder drohenden Tod oder der ernsthaften Verletzung oder einer Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen oder einer anderen Person bestehe. Die Reaktion auf dieses Ereignis müsse intensive Angst und Hilflosigkeit und/oder Entsetzen erfassen. Charakteristische Symptome, die aus der Konfrontation mit der extremen traumatischen Reaktion resultieren würden, seien das anhaltende Wiedererleben des traumatischen Ereignisses, wiederkehrende und eindringlich belastende Erinnerungen an das Ereignis, wiederkehrende belastende Träume des Ereignisses, Handeln oder Fühlen, dass das Ereignis wiederkehrt, das andauernde Vermeiden von Reizen, die mit dem Trauma assoziiert seien, eine Abflachung der allgemeinen Reagibilität sowie anhaltende Symptome erhöhten Arousals. Zu Letzterem würden folgende Anzeichen gehören: Schwierigkeiten bei Ein- und Durchschlafen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, übermäßige Wachsamkeit, übertriebene Schrecksituationen. Typisch sei auch die intensive psychische Belastung oder körperliche Reaktionen bei der Konfrontation mit internalen oder externalen Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern. Das vollständige Symptombild müsse länger als einen Monat andauern und die Störung müsse in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und in anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachen.
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Bei Berücksichtigung der ihm vorliegenden ärztlichen und psychologischen Unterlagen und den als wahr unterstellten Angaben könne das Krankheitsbild beim Angeklagten bejaht werden.
624
Vorliegend könnten die vom Angeklagten S. geschilderten Erlebnisse des Einsperrens im Kofferraum und der Bedrohung mit der Waffe ein traumatisches Ereignis darstellen.
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Auch ein Großteil der typischen Symptome seien beim Angeklagten S. festzustellen. Dieser habe ihm berichtet, dass er immer wieder an die genannten Ereignisse denke und davon träume. Er habe versucht, dem Angeklagten P. aus dem Weg zu gehen. Er sei in der Hauptverhandlung möglichst weit entfernt vom Angeklagten P. gesessen und habe in Richtung Wand geschaut, teilweise habe er geweint oder gezittert. Dass er nicht mehr in der Lage sei, normal zu reagieren, habe auch der Vorfall gezeigt, nachdem er in der Haftzelle mit den Kritzeleien konfrontiert gewesen sei. Er habe extreme körperliche Reaktionen gezeigt wie Weinen und Hyperventilieren. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, normal und unkritisch zu reagieren, sondern habe sofort gedacht, dass die Schmierereien nur vom Angeklagten P. stammen können, anstatt die objektiven Faktoren richtig zu bewerten. Der Sachverständige gab des Weiteren an, dass er beobachtet habe, dass der Angeklagte S. übertriebene Schreckreaktionen gezeigt habe, indem er sofort gezuckt habe, wenn der Angeklagte P. aufgesprungen sei. Auch habe ihm der Angeklagte S. von Durchschlafstörungen berichtet. Seine Ehefrau habe ihm von übermäßiger Wachsamkeit erzählt und auch davon, dass er nachts hochgeschreckt sei. Auch seine Suizidgedanken würden sich in das Beschwerdebild einfügen.
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Zudem würden sich die Krankheitsbilder der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung gegenseitig verstärken.
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Das posttraumatische Belastungssyndrom als solches, welches ebenfalls das vierte Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfülle, könne grundsätzlich Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit haben. Vorliegend sei das Syndrom jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass es für sich allein betrachtet zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen könne.
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Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen legte der Sachverständige dar, dass der Angeklagte S. unter einer dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F. 60.7) leide.
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Das Hauptmerkmal dieser Störung sei ein tiefgreifendes und überstarkes Bedürfnis nach Fürsorge, das zu unterwürfigem und anklammernden Verhalten und Trennungsängsten führe.
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Die Betroffenen würden sich allein so lebenseingeschränkt fühlen, dass sie eher Dingen zustimmen würden, die sie für falsch halten, als das Risiko einzugehen, die Hilfe derer zu verlieren, bei denen sie Hilfe suchen. Gegenüber den Personen, deren Unterstützung und Akzeptanz sie benötigen, würden sie nicht in angemessener Weise zornig und abgrenzend werden, aus Angst, sich von diesen zu entfremden. Ein Beispiel dafür sei ein Verhalten des Angeklagten S., welches einem in der Hauptverhandlung angehörtem Telefonat zu entnehmen gewesen sei. Hier habe der Angeklagte P. mehrmals darauf hingewiesen, dass er mit dem Geschäft aufhören wolle. Der Angeklagte S. jedoch habe stetig insistiert, doch weiterzumachen.
631
Mindestens fünf der folgenden diagnostischen Kriterien müssten erfüllt sein, um die Störung zu bejahen:
632
1. Schwierigkeiten, auch relativ alltägliche Entscheidungen zu treffen, ohne den ausgiebigen Rat und die Bestätigung anderer einzuholen.
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Insoweit sei ihm aufgefallen, dass er, als er mit dem Angeklagten S. gesprochen habe, dieser oft erwähnt habe, er müsse erst seinen Verteidiger oder seinen Bruder fragen. Auch sei seine besondere Enge zu seiner Ehefrau auffällig.
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2. Benötigen von anderen, damit diese die Verantwortung für die wichtigsten Lebensbereiche übernehmen.
635
Der Angeklagte habe zu wenig eine „Chef-Rolle“ übernommen. Er habe nur den Teil Kundenbetreuung übernommen, die anderen Teile habe er seinen Angaben zufolge der Ehefrau und dem Vorarbeiter überlassen. Ein Aufbäumen wie in dem angehörten Telefonat mit T. J. ersichtlich, in welchem er eine Anweisung gegen dessen Rat gegeben habe, sei durchaus möglich. Der Angeklagte habe aber mitgeteilt, dass er sich von seinen eigenen Mitarbeitern „verarscht“ gefühlt habe. Seine Reaktion darauf habe er wie folgt geschildert: „Dann geh` ich halt Traktorfahren.“
636
3. Schwierigkeiten, anderen Menschen gegenüber eine andere Meinung zu vertreten, aus Angst, Unterstützung und Zustimmung zu verlieren.
637
Dies passe mit der Vorstellung des Angeklagten S. zusammen, er verliere an Autorität. Er habe seinen Schilderungen nach auch Probleme gehabt, seine Meinung gegenüber dem Angeklagten P. durchzusetzen.
638
4. Schwierigkeiten, Unternehmungen selbst und eigenverantwortlich zu beginnen oder Dinge unabhängig durchzuführen aus mangelndem Vertrauen in die eigene Urteilskraft oder die eigenen Fähigkeiten.
639
Der Angeklagte habe sich selbst als kleines Rad in seinem Unternehmen gesehen.
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5. Alles Erdenkliche tun, um die Versorgung und Zuwendung anderer zu erhalten, bis hin zur freiwilligen Übernehme unangenehmer Tätigkeiten.
641
Als Beispiel hierfür nannte der Sachverständige, dass der Angeklagte S. nach seinen Angaben ständig zur Bank gegangen sei, um das Geld für den Angeklagten P. zu beschaffen.
642
6. Sich allein unwohl oder hilflos fühlen aus der übertriebenen Angst, nicht für sich selbst oder Dritte wie Familie sorgen zu können.
643
Der Sachverständige führte aus, dass hierin durchaus auch ein Motiv für die Straftaten des Angeklagten gesehen werden könnten. Schon bei dem ersten Gespräch mit dem Angeklagten habe ihm dieser mitgeteilt, dass er Angst habe, wie es nun weitergehen werde.
644
7. Dringendes Suchen einer anderen Beziehung als Quelle der Fürsorge und Unterstützung, wenn eine enge Beziehung endet.
645
Hierfür habe er weniger Anhaltspunkte finden können. Der Angeklagte S. habe aber in dem bereits angeführten Telefonat angegeben, mit dem Angeklagten P. weiterarbeiten zu wollen.
646
8. In unrealistischer Weise eingenommen sein von Ängsten, verlassen zu werden und für sich selbst sorgen zu müssen.
647
Auch diese Voraussetzung liege beim Angeklagten S. vor.
648
Die beim Angeklagten S. vorliegende dependente Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls als vierte Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzusehen, das für sich allein gesehen jedoch keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit habe, aber als wichtige Komorbidität einzustufen sei.
649
Der Angeklagte S., so der Sachverständige in seinen Ausführungen weiter, leide noch an einer weiteren Persönlichkeitsstörung, und zwar einer vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6). Die Störung sei geprägt von einem tiefgreifenden Muster sozialer Gehemmtheit, Insuffizienzgefühlen und Überempfindlichkeit gegenüber negativer Beurteilung.
650
Mindestens vier der folgenden Kriterien müssten bei einer Person vorliegen, um von solch einer Störung sprechen zu können.
651
1. Vermeidet aus Angst vor Kritik, Missbilligung oder Zurückweisung berufliche Aktivitäten, die engere zwischenmenschliche Kontakte mit sich bringen.
652
Der Angeklagte S. gehe auf andere nicht zu und sei überempfindlich gegenüber Kritik und sehr auf sich bezogen. Er habe mehrfach ausgeführt, dass er sich nicht getraut habe, dem Angeklagten P. zu widersprechen. Wenn er dies vor Gericht teilweise getan habe, so habe er sich insoweit in einer beschützenden Situation befunden.
653
2. Lässt sich nur widerwillig mit Menschen ein, sofern er sich nicht sicher ist, dass er gemocht wird.
654
Der Angeklagte habe ihm berichtet, dass er nur wenig Freunde habe. Auch bei dem ersten Kontakt, den er zu ihm gehabt habe, sei er auch ängstlich ihm gegenüber gewesen.
655
3. Zeigt Zurückhaltung in intimeren Beziehungen, aus Angst beschämt oder lächerlich gemacht zu werden.
656
Bei der Begutachtung habe der Angeklagte S. zunächst angegeben, er tue sich schwer und wolle sich nicht einlassen. Er habe sich für das entschuldigt, was passiert sei.
657
4. Ist stark davon eingenommen, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden.
658
Der Angeklagte S. habe sich bereits in der Schule schlecht behandelt gefühlt. Er habe auch grundsätzlich Angst, dass andere ihn nicht für voll nehmen.
659
5. Ist auf Grund von Gefühlen der eigenen Unzulänglichkeit in neuen zwischenmenschlichen Situationen gehemmt.
660
Der Angeklagte S. habe ihm zum Beispiel berichtet, er habe sich nicht getraut zu sagen „Ich bin der Chef!“
661
6. Hält sich für gesellschaftlich unbeholfen, persönlich unattraktiv oder anderen gegenüber unterlegen.
662
Der Angeklagte S. habe ihm mitgeteilt, dass er sich von den Geschäftspartnern von oben herab behandelt gefühlt habe und sich nicht als gleichwertiger Geschäftsmann wahrgenommen habe.
663
7. Nimmt außergewöhnlich ungern persönlich Risiken auf sich oder irgendwelche neuen Unternehmungen in Angriff, weil dies sich als beschämend erweisen könnte.
664
Insoweit, so der Sachverständige, habe er keine Feststellungen treffen könne.
665
Auch in Hinsicht auf diese Störung gelte, dass das vierte Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB erfüllt sei, sich jedoch dieses Merkmal allein nicht auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe.
666
In seinen weiteren Ausführungen äußerte sich der Sachverständige zur Intelligenz des Angeklagten S.. Neben seinen bereits bei der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand getätigten Ausführungen gab der Sachverständige an, dass bei einem IQ von 50-55 bis ca. 70 von einer leichten geistigen Behinderung auszugehen sei (IDD-10 F.70.0), die unter das Eingangsmerkmal „Intelligenzminderung“ im Sinne des neu gefassten § 20 StGB falle. Eine Lernstörung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F.81.0) könne er ebenfalls bejahen. Gerade in der Schule habe sich der Angeklagte in diesem Bereich schwergetan. Eine Rechenstörung im Sinne des ICD-10 F.81.2 liege jedoch nicht vor. Auch eine rezeptive Sprachstörung im Sinne des ICD-10 F.80.2 können nicht bejaht werden. Er habe zwar im Bereich der Sprache Einschränkungen, die jedoch nicht einer dort genannten Störung gleichkämen.
667
Der Sachverständige legte dar, dass das dritte Eingangskriterium im Sinne des § 20 StGB erfüllt sei, die IQ-Zahl aber nur eine Anknüpfungstatsache sei, die allein nicht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ausreiche. Zu beachten sei, dass gerade die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten für einer erhöhten Komorbidität psychischer Erkrankungen führe.
668
Vorliegend sei es so, dass unter einer Zusammenschau sämtlicher psychischer Störungen des Angeklagten als „Paket“ eine verminderte Schuldfähigkeit in Form einer verminderten Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, und zwar bedingt durch die Auswirkungen der diversen Komorbiditäten. Gerade auf Grund der Gesamtbetrachtung wird sich der Angeklagte weniger zur Wehr gesetzt haben. Jedoch sei seine Einsichtsfähigkeit zu bejahen. Er wisse, was gut und böse ist. Einfache Sachverhalte könne er beurteilen. Durch jahrelanges Erleben würden hierzu auch Sachverhalte betreffend Steuern zählen. Eine sichere Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne er nicht bejahen. Dagegen spreche, dass der Angeklagte zum Teil sehr schnelle konkrete Reaktionen gezeigt habe und Sachverhalte auch schnell erfassen konnte. Auch das tägliche Leben habe er relativ gut gemeistert. Er habe ein Geschäft geführt, andere haben Geschäfte mit ihm gemacht. Das was er gemacht habe, sei zu seinem Vorteil gewesen. Er habe somit auch ein Motiv gezeigt. Auch bei Außerbetrachtlassung der posttraumatischen Belastungsstörung käme er zu demselben Ergebnis.
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Da eine verminderte Schuldfähigkeit nicht sicher bejaht werden könne, sondern nicht ausschließbar sei, könnten die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht bejaht werden.
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Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB würden nicht vorliegen, da ein Hang im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege.
II. Würdigung durch die Kammer
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Die Kammer teilte die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. und P., machte diese nach eigener kritischer und sorgfältiger Würdigung zur Grundlage ihrer eigenen Würdigung und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht ausschließbar ist.
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Ausgangspunkt für die Überlegungen der Kammer war die Frage einer Intelligenzminderung des Angeklagten. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen verwiesen, die die Würdigung der Kammer im Rahmen des Vorsatzes betreffen (D. II. 2., 2.1.2 b)). Die Kammer ist auf Grund der genannten Erwägungen der Überzeugung, dass sich allein die festgestellte Intelligenzminderung nicht auf die Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Taten der Steuerhinterziehung ausgewirkt hat. Zusammenfassend sei an dieser Stelle nochmals ausgeführt, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Angeklagte S. das geschäftliche Leben – wenn auch mit Unterstützung – gemeistert hat, sein Unternehmen seit mehreren Jahren geführt hat und auch mit den dazugehörigen Fragen des Steuerrechts betraut war. Er konnte die zu seinem und den beteiligten Unternehmen gestellten Fragen differenziert beantworten und auch spontan auf Äußerungen des Mitangeklagten P. reagieren. Deshalb überzeugen auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., wonach die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war.
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Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die weiteren vom Sachverständigen Prof. Dr. S. gestellten Diagnosen zutreffen und deshalb nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte S. in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Dieser Überzeugung liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Zu den depressiven Episoden:
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Zum einen konnte die Kammer aus nicht widerlegbaren Einlassungen des Angeklagten S. in der Hauptverhandlung depressive Momente erkennen. So wies der Angeklagte S. mehrmals darauf hin, dass ihm alles zu viel geworden sei, er im Laufe der Geschäftsbeziehung immer nur noch zur Bank gelaufen sei, um wieder Geld für den Angeklagten P. aufzutreiben, er nur noch gearbeitet habe und keine Zeit mehr für seine Familie gehabt habe. Auch berichtete er von seinen Suizidgedanken in der Justizvollzugsanstalt. Aber auch die Aussage, die der Angeklagte S. gegenüber seiner Therapeutin K. tätigte, fügen sich in diese Diagnose ein. Die Psychiaterin K. wurde in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört sowie ein Bericht zum weiteren Verhandlungsverlauf mit Einverständnis sämtlicher Prozessbeteiligter verlesen. Die Zeugin gab an, dass sich der Angeklagte S. seit 08.04.2021 bei ihr in ambulant-psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet. Der Angeklagte S. habe ihr berichtet, dass er kein Interesse mehr für etwas aufgebracht habe, verzweifelt gewesen sei, keine Kraft mehr gehabt habe, ihn alle als Versager angesehen hätten, zuletzt auch seine Ehefrau, sowie Schlafstörungen und wiederkehrend seit 2018 Suizidgedanken gehabt habe. Vor allem das Verhältnis zum Angeklagten P. habe ihn sehr belastet. Aber auch schon in seiner Kindheit habe er sich als Außenseiter gefühlt, weil man ihm in der Schule hinterhergerufen habe, er sei ein Bauer und stinke. Beim ersten Treffen mit dem Angeklagten
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S. habe er keinen Blickkontakt zu ihr aufgenommen, habe auf den Boden gestarrt, sehr unsicher gewirkt, und angegeben, er sehe kein Land. Auch sei ihr aufgefallen, dass der Angeklagte Schwierigkeiten bei der Körperpflege habe. Sie habe ihn unter anderem mit Antidepressiva behandelt, welche zu einer Besserung seines Zustands geführt hätten. All die genannten Umstände überzeugen die Kammer, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. zum Komplex Depression zutreffen.
Zur posttraumatischen Belastungsstörung:
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Auch insoweit überzeugen die Darlegungen des Sachverständigen Dr. S. Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, der Angeklagte habe ihn in einen Kofferraum eingesperrt, ihn dann wieder hinausgelassen und gefordert, er habe nun 24 Stunden Zeit, Geld zu beschaffen. Der Angeklagte P. bestritt diesen Sachverhalt. Der Angeklagte S. gab an, C. und G. D. seien bei diesem Vorfall anwesend gewesen. Diese Zeugen konnte das Gericht nicht vernehmen, da diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Zugunsten des Angeklagten S. ging die Kammer daher davon aus, dass er tatsächlich in den Kofferraum eingesperrt wurde. Zu dem Zeitpunkt, wann dieser Vorfall stattgefunden hat, äußerte sich der Angeklagte S. nicht. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass zumindest ein Vorfall stattgefunden hat, an welchem der Angeklagte S. vom Angeklagten P. mit einer täuschend echt aussehenden Soft-Air-Pistole bedroht worden ist. Denn dies wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen H. bestätigt. Hierzu ist anzumerken, dass der Zeuge H. in der Hauptverhandlung zwei Mal vernommen wurde. Die erste Vernehmung musste auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung abgebrochen werden. Zu Grund gelegt wurden deshalb die Angaben in der zweiten Vernehmung, bei welcher keine alkoholbedingten Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Der Zeuge H. schilderte einen Vorfall, bei welchem er, der Angeklagte P. und der Angeklagte S. am Tisch gesessen seien, die beiden Angeklagten gestritten hätten, der Angeklagte P. aufgestanden und mit einer Plastikpistole zurückgekommen sei. Der Angeklagte S. sei erschrocken gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Zeugenvernehmung durch Beamte der Steuerfahndung am 13.08.2019 angegeben habe, dass der Angeklagte P. dem Angeklagten S. eine Pistole an den Kopf gehalten habe, antwortete er, dass er dies nicht mehr wisse. Der Angeklagte S. berichtete hierzu, dass der Angeklagte P. ihm die Pistole an den Kopf gehalten und ihm gedroht habe, er schieße ihm ins Bein, eine Kugel koste 10 Cent. Der Angeklagte habe ihm 24 Stunden Zeit gegeben, um so viel Geld zu bringen, wie er auf der Bank habe. Die Pistole wurde durch den Angeklagten S. beschrieben und im Anschluss hieran zunächst mit ihm, später auch mit dem Zeugen H., eine beim Angeklagten P. sichergestellte Pistole in Augenschein genommen. Das Aussehen und die Größe der täuschend echt aussehenden Soft-Air-Pistole entsprach der Beschreibung des Angeklagten S.. Sowohl der Angeklagte S. als auch der Zeuge H. gaben an, vom Aussehen her könne es sich um die gegenständliche Pistole handeln. Der Zeuge H. konnte sich an den genauen Zeitpunkt des Vorfalls nicht erinnern, äußerte sich jedoch dahingehend, dass er glaube, dass er schon bei der Firma P.P. gearbeitet habe. Zuvor sei er bei der Firma C. beschäftigt gewesen. Die Firma P.P. wurde jedoch erst am 16.11.2018 gegründet. Erste Scheinrechnungen erschienen ab Januar 2019. Bei der Pistole, die in Augenschein genommen wurde, handelte es sich um eine Soft-Air-Pistole der Marke Beretta. Der Angeklagte P. gab an, dass er diese gekauft habe, weil er von „Po.“ bedroht worden sei, er meine im Januar 2019, dies sei aus seinem Computer ersichtlich. Aus einem verlesenen Aktenvermerk der Steuerfahnderin Fr. vom 31.08.2020 ergibt sich, dass auf einem in der Firma P.P. sichergestellten Laptop F. E-Mails zu einem G-Mail-Konto eines F. G. gesichtet und per Screenshot gesichert werden konnten. Eine E-Mail vom 04.03.2019 wurde verlesen. Hieraus ergab sich, dass die die Lieferung einer Soft-Air-Pistole „B.“, Mod. #, an F. G. versendet wurde. Hierbei handelte es nach Aussage des Angeklagten P. um die bei ihm sichergestellte Pistole. Da auch der Angeklagte S. und der Zeuge H. der Meinung waren, es handle sich um die gegenständliche Pistole, ist davon auszugehen, dass der Vorfall jedenfalls erst nach dem 04.03.2019 stattgefunden hat. Dass der weitere vom Angeklagten S. geschilderte Vorgang, nämlich dass ihm der Angeklagte P. im Oktober 2018 ebenfalls eine Waffe an den Kopf gehalten habe, sich tatsächlich ereignet hat, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen. Zum einen hat der Angeklagte P. den Vorfall bestritten, zum anderen sind Zeugen nicht vorhanden und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte P. schon zu diesem Zeitpunkt eine Waffe besaß. Außerdem bestehen an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten S. erhebliche Zweifel. Wie bereits unter D. II. 1.2.1. näher dargestellt, schilderte der Angeklagte S. den Vorfall zunächst von sich aus und erwähnte auch auf mehrfache Nachfragen zum genauen Ablauf nicht, dass der Angeklagte P. ihm eine Waffe an den Kopf gehalten habe. Erst auf Insistieren seines Verteidigers, was es mit der Pistole auf sich habe, erwähnte er die Pistole. Auch in diesem Zusammenhang gab er immer noch nicht an, dass ihm die Waffe an den Kopf gehalten wurde. Erst auf erneute Nachfrage nach dem genauen Tatablaufs, schilderte er, dass ihm die Waffe an den Kopf gehalten wurde. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass es mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhängt, dass das Halten der Waffe an den Kopf nicht geschildert wurde, dennoch überwiegen hier die Zweifel an der Einlassung des Angeklagten S., zumal er dieses Detail betreffend den anderen Vorgang angegeben hatte.
677
Nichtsdestotrotz stellen die beiden Vorfälle des Einsperrens in den Kofferraum und der Vorfall mit der Waffe im Beisein des Zeugen H. nachvollziehbar ein traumatisches Ereignis dar. Hinzu kommt, dass der Angeklagte S. angegeben hat, vielfach vom Angeklagten S. massiv bedroht worden zu sein. Dies hat der Angeklagte P. zum einen zugegeben, zum anderen konnte sich die Kammer selbst ein Bild von solchen Bedrohungen machen. Denn es wurden mehrere Telefonate bzw. Audiodateien angehört, in welchem der Angeklagte P. massive Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber dem Angeklagten S. aussprach. Hierzu einige Beispiele:
„Arschloch, ich habe die Leute auf Kopf. Ist schon 10 Uhr. Du meinst auch, dass ich warte bis Nachmittag, dass Bank macht auf? Musst du das sein in einer Stunde mit Geld, sonst wirst du sehen, was ich machen dir!“ (25.04.2019)
„Des is mir egal. Ich komme rüber. Du bist … (nicht verständlich) Palette und i bringe di um, dir und deine scheiße Palette.“ (25.04.2019)
„Du brauchst nicht zur Bank gehen. Du kommste bei mir und bringst mir glei die Geld, sofort. Ich sage dir, wann ich in einer Stunde habe nicht meine Geld, du hast (nicht verständlich) Probleme heute.“ … „Wo du gehst ist mir Wurst. Ich kann nicht warten auf drei Uhr. Dein Geld ist … (nicht verständlich), das heißt, du musst 20.000 Euro bringen. Pass auf, bei mir, ich sage dir was, ich sage dir was, … (nicht verständlich) … in halbe Stunde bei mir. Du musst mit Geld da kommen. Egal, wo bringst du hin, du musst mit Bargeld da sein. Ich warte nicht auf drei Uhr, du Arschloch, Penner. Ich warte nicht bis drei Uhr, du Arschloch.“ „Meine Bank macht in einer Stunde zu. Du bist so eine grauenvolle Arschloch. Bevor, dass ich nehme deine, ficke deine Familie, kommst du gleich hier mit Geld, sofort. Ich sage dir, aufpassen!“ (25.04.2019)
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Bei den Bedrohungen und Beleidigung wurde der Angeklagte P. sehr laut und aggressiv. In der Hauptverhandlung konnte er teilweise auch sehr laut und ungehalten werden.
679
Auch wenn die Gespräche erst vom April 2019 stammen, so wird doch sehr deutlich, dass der Angeklagte S. massiv bedroht wurde und deshalb auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass die ansonsten vom Angeklagten S. geschilderten Bedrohungen zutreffen.
680
Das Gericht hat auch feststellen können, dass der Angeklagte S. oft geweint hat, zum Teil sogar sehr heftig, insbesondere als von der Waffe und Bedrohungen die Rede war. Auch gelegentliches Zittern konnte beobachtet werden. Insbesondere im Zusammenhang mit den Kritzeleien in der Arrestzelle, war der Angeklagte S. in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Er schnaufte heftig und laut und schaute dabei auf den Boden. Auch, dass er in den Hauptverhandlungsterminen größtmöglichen Abstand zum Angeklagten P. einnahm, lässt sich mit seiner Angst vom Angeklagten P. erklären. In der Hauptverhandlung am 12.03.2021 weinte der Angeklagte S. ein weiteres Mal und gab an, die Bilder von der Waffe und der Bedrohung nicht mehr aus dem Kopf zu bekommen.
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Auch die Zeugin K. schilderte Symptome, die ins Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung passen. Zum einen erzählte der Angeklagte S. auch ihr davon, in den Kofferraum eingesperrt und mit der Waffe an seinem Kopf bedroht worden zu sein. Zum anderen schilderte er ihr, er leide unter Alpträumen, habe ein permanentes Angstgefühl, dass er bedroht werden könnte, und die Stimme, wie er bedroht werde, kehre immer wieder. Auch die Szenen mit dem Kofferraum und der Waffe habe er immer wieder vor sich.
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All diese Umstände lassen die Diagnose des Sachverständigen als nachvollziehbar erscheinen. Es steht somit fest, dass der Angeklagte S. im Laufe seiner „Geschäftsbeziehung“ mit dem Angeklagten P. eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte. Vor allem ab der Bedrohung mit der Waffe dürfte diese ihren Höhepunkt erreicht haben. Ab wann die Störung auftrat, konnte allerdings nicht genau festgestellt werden.
Dependente Persönlichkeitsstörung:
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Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen überzeugen und sind nachvollziehbar.
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Aus Telefonaten und Audiodateien, die angehört wurden, ist ersichtlich, dass der Angeklagte erheblichen Beschimpfungen und Beleidigungen des Angeklagte P. ausgesetzt war. Dennoch arbeitete er trotz des immensen Drucks, den er empfand, weiter mit ihm zusammen und schaffte es nicht, sich von ihm zu „trennen“. Nicht nur gegenüber dem Sachverständigen, sondern auch gegenüber seiner Therapeutin K. hat er angegeben, dass sich seine Arbeiter über ihn lustig gemacht hätten, er sich zurückziehe, wenn er seine Anliegen nicht durchsetzen könne und mache, was andere von ihm erwarten. Auch wenn der Angeklagte P. ihn bedroht habe, habe er sich zurückgezogen und ihm gesagt, es passe alles. Markant war auch seine Aussage, er sei trotz seiner Angst vor dem Angeklagten P. zu Feiern mit ihm gegangen. Ins Bild passt auch die Aussage des Angeklagten P., T. S. sei die eigentliche Chefin, der Angeklagte S. sei nur die Marionette.
Vermeidende selbstunsichere Persönlichkeitsstörung:
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Auch diese Störung kann nachvollzogen werden. Der Kammer fiel insbesondere die Sitzhaltung des Angeklagten S. auf. Zwar schilderten Zeugen, dass sie diese Haltung nicht kennen würden. Der Angeklagte S. legte diese Haltung über den gesamten, lang andauernden Verhandlungszeitraum jedoch nicht ab. Auch fiel es ihm sichtlich schwer, einem beim Reden direkt ins Gesicht zu schauen. Auch hatte er des Öfteren einen weinerlichen Tonfall an sich. Dies fiel besonderes auf, da der Angeklagte P. im Gegensatz dazu absolute Selbstsicherheit ausstrahlte. Die Zeugin K. führte aus, dass er ihr berichtet habe, er erlebe auch im häuslichen Umfeld, dass man ihn nicht ernst nehme. Die Tochter würde ihm vorwerfen, er sei an der finanziellen Not der Familie schuld, er könne sich bei seinen Arbeitern nicht mehr durchsetzen. Er erwähnte Letzteres übrigens auch in der Hauptverhandlung. Er schilderte auch, dass er an seiner Ehefrau hänge. Er habe Angst vor Dunkelheit und könne nicht allein schlafen. Seine Ehefrau dürfe auch nicht weggehen. Er führte auch aus, dass er, wenn er Stress durch das Verhalten des Angeklagten P. empfunden habe, zunächst probiert habe, „zurückzuschreien“. Aber dann habe er gemacht, was er gewollt habe, damit er seine Ruhe habe. So ist er zum Beispiel, wie die Bankangestellte Ertel ausführte, häufig bei der Bank erschienen, eine Zeit lang sogar mehrmals täglich. Es sei immer darum gegangen, wann mit Geldeingang zu rechnen sei. Er habe manchmal auch mehrmals täglich angerufen und um Geld gebeten. Auch der Angeklagte P. sei zum Teil dabei gewesen, aber auch andere Personen. Zum Teil sei der Angeklagte S. von drei Personen begleitet gewesen, die in der Schalterhalle oder auf dem Parkplatz auf ihn gewartet hätten. Dies erhärtet die Aussage des Angeklagten S., wonach er nur noch auf der Bank gewesen sei, um das Geld für den Angeklagten P. zu beschaffen. Dies zeigt, dass er nicht in der Lage war, anders mit den Geldforderungen des Angeklagten P. umzugehen als ihm „brav“ zu gehorchen.
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Letztendlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten S. keinerlei Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hatte. Zwar hat sich der Angeklagte S. insbesondere auf Grund des empfundenen Stresses mit dem Angeklagten P. manchmal heftig mit Schnaps betrunken. Solche Exzesse kamen laut seinen Angaben nur etwa alle drei Monate vor. Ansonsten gab er an, nur ab und zu am Wochenende Bier zu trinken, könne aber auch längere Zeit ganz auf Alkohol verzichten. Die Kammer konnte überhaupt keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen an die Steuerkanzlei in irgendeiner Weise durch Alkoholkonsum beeinträchtigt gewesen ist. Dies wurde auch vom Angeklagten S. nicht vorgetragen.
687
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass es beim Angeklagten S. nicht ausschließbar bereits zu den Tatzeitpunkten die beiden Persönlichkeitsstörungen und seine Intelligenzminderung vorgelegen haben. Auch seine Depressionen sind bereits in Zeiten aufgetreten, in welchen er noch keinen Kontakt mit dem Angeklagten P. hatten, haben sich jedoch im Laufe der aus Sicht des Angeklagten S. immer schwieriger werdenden Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten P. verstärkt. Eine posttraumatischen Belastungsstörung war zu Beginn des Tatzeitraums noch nicht vorhanden, hat sich jedoch im Laufe der Zeit entwickelt.
688
Zieht man nun auch das Ergebnis der Intelligenztests in die Überlegungen mit ein, so ergibt sich das Bild eines Mannes, der weit unterdurchschnittlich intelligent, selbstunsicher, ängstlich, leichtgläubig und leicht manipulierbar ist, sowie jedenfalls in der „Schlussphase“ verstärkt durch übertriebene Angst vor dem Angeklagten P. aufgefallen ist. Dieses Störungsbild hat in einer Gesamtbetrachtung seine Lebensführung deutlich beeinträchtigt und sich auch im geschäftlichen Bereich ausgewirkt, der natürlich auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen umfasst. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass der Angeklagte S. Schwierigkeiten gehabt haben könnte, sein Verhalten insoweit zu steuern, den einmal begonnen Weg des Steuerhinterziehungssystems zu durchbrechen. Es kann daher auch seitens des Gerichts eine verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund einer Intelligenzminderung und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht ausgeschlossen werden. Da der Angeklagte S. den Angeklagten P. schon im Jahr 2016 kannte, die erste Tat jedoch am 18.04.2017 begangen wurde, wurde zu Gunsten des Angeklagten S. die nicht ausschließbare verminderte Schuldfähigkeit für sämtliche Taten angenommen.
689
Eine sichere Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit kann die Kammer jedoch nicht bejahen.
690
Hierbei sind nicht nur die Aspekte zu berücksichtigen, die die Kammer in ihren Überlegungen zum Vorsatz dargetan hat. Es fällt hierbei auch ins Gewicht, dass der Angeklagte auch schon vor seinen Geschäften mit dem Angeklagten P. bzw. ohne dessen Beteiligung Scheinrechnungen bei der Vorsteuer geltend gemacht hat. Seine psychischen Defizite haben sich jedenfalls im geschäftlichen Bereich nicht derart ausgewirkt, dass ihm die Führung des Unternehmens nicht mehr möglich gewesen wäre. Fragen zu den verschiedenen Komplexen seines Unternehmens konnte er jederzeit beantworten und auch komplizierte Sachverhalte darlegen, wenn auch mit umständlichen und auf Anhieb zum Teil unverständlichen Ausführungen. Es gelang ihm jedoch immer, durch Nachfragen seine Darstellungen verständlich zu machen. Es ist auch nicht der Eindruck entstanden, dass er sich derart unter dem Druck des Angeklagten P. gefühlt hat, dass er nicht mehr anders konnte, als mit dem einmal begonnen System weiterzumachen. Hiergegen spricht zum einen, dass der Angeklagte S. noch Ende des Jahres 2018 die Initiative für eine neue Firmengründungen ergriffen hat (P.P. UG und D. P. UG). Außerdem haben die angehörten Telefonate und Audiodateien auch gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sich durchzusetzen (vgl. bereits erwähntes Telefonat mit T. J.), bzw. dem Angeklagten P. trotz Beleidigungen Gegenwehr bietet. Gerade in den bereits erwähnten Telefonaten vom 25.04.2019 zeigt sich, dass der Angeklagte S. trotz massiver und lautstarker Beleidigungen nicht sofort klein beigibt, wenn der Angeklagte P. Geld fordert, sondern erstaunlich ruhig versucht, ihn mit Argumenten zu überzeugen und auch auf Beleidigungen reagiert (aus Telefonaten vom 25.04.2019 und 08.05.2019: Angeklagter P.: „Arschloch, Arschloch. Eine Stunde, ich brauche Geld da. Ich kann nicht warten auf Mittag. Ich brauche meine Geld jetza!“ Angeklagter S. hierauf: „Ich weiß, ich bin aber kein Arschloch.“ Angeklagter P.: „Du bist eine Vollidiot, bist du.!“ Angeklagter S. hierauf: „Nein“).
691
Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung scheitert bereits daran, dass das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit nicht sicher bejaht werden kann.
692
Auch ergeben sich aus den Schilderungen des Angeklagten S. zu seinem Alkoholkonsum keine Anhaltspunkte für einen Hang im Sinne des § 64 StGB, so dass auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht kommt.
693
Die Angeklagten haben sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts wie im Tenor bezeichnet schuldig gemacht. Sie handelten als Mittäter. Beide Angeklagten hatten Tatherrschaft und wirkten dabei arbeitsteilig, teilweise auch mit weiteren Personen, zusammen, der Angeklagte P. durch seine beherrschende Stellung und sein Wirken bei den Ausstellern der Rechnungen, der Angeklagte S. durch die Einbuchung der Rechnungen in seine Buchhaltung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils über die von ihm beauftragte Steuerkanzlei. Das Handeln ging auch auf einen gemeinsamen Tatentschluss, teilweise mit weiteren Personen, zurück, da der Tatplan, einschließlich des Planes für die Aufteilung des Erlangten, auf einer Abrede der Angeklagten, wiederum teilweise mit weiteren Personen, beruhte. Beide Angeklagte wollten die Taten auch als eigene, da sie finanziell erheblich von diesen profitierten.
694
Ferner liegt ein Fall der mittelbaren Täterschaft vor, da die Angeklagten bei den Taten den vorsatzlosen Steuerberater R. als Werkzeug nutzten.
695
Die Einzelstrafen für die unter C. II. festgestellten Taten entnahm die Kammer
- für den Angeklagten P. für sämtliche Taten mit Ausnahme derjenigen, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, jeweils dem nach §§ 46b Abs. 1 S. 1, Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO und für die Taten betreffend die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
- für den Angeklagten S. für sämtliche Taten mit Ausnahme derjenigen, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, jeweils dem nach §§ 21, 20, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO und
- für die Taten betreffend die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 dem nach §§ 21, 20, Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
696
1. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Die Angeklagten verwirklichten mit Ausnahme der Taten, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, das Regelbeispiel, in einem großen Ausmaß Steuern verkürzt zu haben (§ 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO), da der tatbestandliche Schaden in diesen Fällen über 50.000 Euro lag.
697
Bei der Erfüllung eines Regelbeispiels ist die Annahme eines besonders schweren Falles regelmäßig indiziert. Dennoch hat die Kammer geprüft, ob es ausnahmsweise veranlasst sein könnte, von der Anwendung des Strafrahmens aus § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO abzusehen.
698
Die Kammer hat in Kenntnis, dass allein die Umstände des Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes (hier: Aufklärungshilfe bzw. verminderte Schuldfähigkeit) den Regelbeispielen die Regelwirkung absprechen und einen besonders schweren Fall verneinen können, zunächst diese Umstände bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung außer Acht gelassen und hat insoweit eine Verneinung eines besonders schweren Falles abgelehnt, da ein Überwiegen von nicht vertypten Milderungsgründen von der Kammer nicht festgestellt wurde.
699
Folgende Erwägungen kamen hierbei insbesondere zum Tragen:
- Zugunsten des Angeklagten P. wertete die Kammer, dass er vollumfänglich geständig und reuig war.
- Weiterhin fiel strafmildernd ins Gewicht, dass die von ihm geleistete Aufklärungshilfe besonders frühzeitig und umfangreich war, eine Vielzahl von Personen und Sachverhalte betraf, und er hierbei auch ihm nahestehende Personen belastete.
- Zudem wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich sehr lange in Untersuchungshaft befand, die über einen langen Zeitraum auf Grund massiver Einschränkungen wegen der Coronapandemie besonders belastend war.
- Auch die lange Verfahrensdauer fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht.
- Positiv kam auch der Verzicht auf die formlose Einziehung der sichergestellten Pistole zum Tragen.
- Strafschärfend wirkte sich aus, dass die Höhe der tatbestandlichen Steuerschäden den Grenzwert des großen Ausmaßes mit Ausnahme der Veranlagungszeiträume März und Juli 2017 jeweils erheblich überschritten hat. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass ein Teil des Schadens in Höhe von 50.000 Euro bereits Merkmal des Regelbeispiels des besonders schweren Falls ist. Anderseits wurde innerhalb dieser Abwägung zu Gunsten berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Schaden für den Fiskus teilweise deutlich geringer war. Hierbei wurde zu Gunsten als wirtschaftlicher Mindestschaden der Betrag angesehen, der auf Grund der im Unternehmen S.-Paletten eingebuchten Scheinrechnungen als Umsatzsteuerguthaben durch die Finanzbehörden an den Angeklagten S. ausbezahlt wurde (insgesamt 2.679.480,76 Euro). In den Veranlagungszeiträumen Juni und Juli 2017 erfolgten sogar gar keine Erstattungen. Zu Gunsten fiel weiterhin ins Gewicht, dass der Angeklagte P. selbst – als in der Lieferkette dem Angeklagten S. vorgeschaltet – zwar unberechtigt Vorsteuern zog, jedoch auf Grund eines Preisaufschlags von etwa 3% bei „Weiterverkauf“ an den Angeklagten S. den Differenzbetrag bzw. beim „Einkauf“ von den Firmen M.H. bzw. M.G. den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern musste.
- Zuungunsten wurde weiterhin gewertet, dass die Angeklagten ein kriminelles Geflecht betrieben haben, in das mehrere Personen verstrickt waren, das auf die dauerhafte systematische Bereicherung durch Steuerhinterziehung ausgerichtet war und zu einem erheblichen wirtschaftlichen Gesamtschaden geführt hat.
- Weiterhin wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Deutschland und Italien in Erscheinung getreten ist. Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts P. vom 23.11.2017 wurde lediglich eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Vorstrafe berücksichtigt, da Identitätsmissbrauch, für den im Urteil ein Monat Freiheitsstrafe ausgewiesen wurde, als solcher in Deutschland nicht strafbar ist.
- Zugunsten des Angeklagten S. wertete die Kammer, dass er den objektiven Sachverhalt teilweise eingeräumt hat.
- Ferner sprach der Umstand, dass der Angeklagte S. nicht vorbestraft ist, erheblich zu seinen Gunsten.
- Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass die Zeit seiner zweiten Untersuchungshaft auf Grund massiver Einschränkungen wegen der Coronapandemie besonders belastend war.
- Auch die lange Verfahrensdauer fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht.
- Strafmildernd wurde des Weiteren berücksichtigt, dass er massiven Drohungen des Angeklagten P. ausgesetzt war.
- Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass die Höhe der tatbestandlichen Steuerschäden den Grenzwert des großen Ausmaßes mit Ausnahme der Veranlagungszeiträume März und Juli 2017 jeweils erheblich überschritten hat. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass ein Teil des Schadens in Höhe von 50.000 Euro bereits Merkmal des Regelbeispiels des besonders schweren Falls ist. Anderseits wurde innerhalb dieser Abwägung zu Gunsten berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Schaden für den Fiskus teilweise deutlich geringer war. Hierbei wurde zu Gunsten als wirtschaftlicher Mindestschaden der Betrag angesehen, der auf Grund der im Unternehmen S.-Paletten eingebuchten Scheinrechnungen als Umsatzsteuerguthaben durch die Finanzbehörden an den Angeklagten S. ausbezahlt wurde (insgesamt 2.679.480,76 Euro). In den Veranlagungszeiträumen Juni und Juli 2017 erfolgten sogar keine Erstattungen.
- Zuungunsten wurde weiterhin gewertet, dass die Angeklagten ein kriminelles Geflecht betrieben haben, in das mehrere Personen verstrickt waren, das auf die dauerhafte systematische Bereicherung durch Steuerhinterziehung ausgerichtet war und zu einem erheblichen wirtschaftlichen Gesamtschaden geführt hat.
700
Auch unter in einem weiteren Prüfungsschritt vorgenommener Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte P. Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet hat beziehungsweise der Angeklagte S. nicht ausschließbar vermindert schuldfähig war, und nach einer umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer ein entsprechendes Überwiegen von Milderungsgründen und damit eine Verneinung eines besonders schweren Fall jeweils nicht festgestellt. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit der Angeklagten ließ die abzuurteilenden Taten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Steuerhinterziehungen in einem besonders schweren Fall nicht in einem so erheblichen Maße abweichen, dass die Annahme des Normalstrafrahmens des § 370 Abs. 1 AO jeweils gerechtfertigt erschien und die Regelwirkung des Regelbeispiels und der damit verbundene erhöhte Strafrahmen nicht mehr angemessen wäre.
2. Strafrahmenverschiebung auf Grund Aufklärungshilfe beim Angeklagten P.
701
Die Strafrahmen beim Angeklagten P. hat die Kammer nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände außer bei den Taten, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Denn nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Dr. W., M. und Fr. hat der Angeklagte P. durch seine Aussagen in den Beschuldigtenvernehmungen wesentlich dazu beigetragen, dass weitere in die Taten involvierten Personen überführt und deren Tatbeiträge aufgedeckt werden konnten.
3. Strafrahmenverschiebung auf Grund nicht ausschließbarer verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten S.
702
Die Kammer hat beim Angeklagten S. nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
II. Strafzumessung im engeren Sinne
703
Die Kammer hat zu allen festgestellten Taten nochmals alle tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung jeweils umfassend abgewogen.
704
Für sämtliche Taten mit Ausnahme derjenigen, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, wurden die bei der Strafrahmenwahl genannten Aspekte nochmals umfassend abgewogen.
705
Hinsichtlich der Taten, die die Veranlagungszeiträume Februar und April 2017 betreffen, wird ebenfalls auf die bei der Strafrahmenwahl genannten Gesichtspunkte Bezug genommen, mit Ausnahme derjenigen zur Höhe der Schäden. Hierzu ist bei diesen Taten bei beiden Angeklagten zu Lasten zu berücksichtigen, dass es sich um erhebliche Schäden handelte, allerdings im April 2017 der wirtschaftliche Schaden für den Fiskus deutlich geringer war.
706
Nach Gesamtabwägung dieser Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen bei beiden Angeklagten für tat- und schuldangemessen:
Juni, Juli, Oktober, November 2018, März 2019
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2 Jahre
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September 2017, Februar 2019
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1 Jahr 10 Monate
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Mai, September, November, Dezember 2018, Januar, Februar, März, April, Mai, August, September, Dezember 2018, Januar 2019
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1 Jahr 9 Monate
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Juni 2017
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1 Jahr 6 Monate
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März, Juli 2017
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1 Jahr 4 Monate
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Februar, April 2017
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8 Monate beim Angeklagten S., 10 Monate beim Angeklagten P.
|
III. Gesamtfreiheitsstrafe
707
Unter nochmaliger umfassender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere auch strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der unter C. festgestellten Taten sowie der Tatsache, dass der wirtschaftliche Gesamtschaden deutlich geringer ist als der tatbestandliche, bildete die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren eine für tat- und schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitstrafe von 5 Jahren 6 Monaten.
708
Beim Angeklagten P. schied die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus den Strafbefehlen (drei Eintragungen im Bundeszentralregister) bereits deshalb aus, weil sämtliche Strafen schon vollständig vollstreckt sind. Bei vollstreckten Geldstrafen, die nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe mit einbezogen werden können, kommt auch kein Härteausgleich in Betracht.
709
Auch hat die Kammer keinen Härteausgleich insoweit vorgenommen, als der Angeklagte P. mit Urteil des Landgerichts P. vom 23.11.2017 zu einer Freiheitsstrafe von
710
6. Monaten verurteilt wurde. Denn ein Ausgleich wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn allein auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine ausländische Strafe aus der EU handelt, die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gefehlt hätte. Zwar lagen die gegenständlichen Taten teilweise vor dem 23.11.2017. Die dem italienischen Urteil des Landgerichts P. zu Grunde liegenden Taten datieren jedoch vom 03.12.2013. Es bestünde daher nach deutschem Recht Gesamtstrafenfähigkeit mit dem Urteil des Landgerichts C. vom 20.02.2015, da die Strafen aus beiden italienischen Urteilen noch nicht vollstreckt sind. Das Urteil des Landgerichts C. vom 20.02.2015 würde daher eine Zäsur bilden. Sämtliche gegenständliche Taten lagen jedoch nach dem 20.02.2015. Nach deutschem Recht wäre keine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Landgerichts P. möglich gewesen, was bedeutet, dass auch kein Härteausgleich in Betracht kommt.
711
Unter nochmaliger umfassender Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere auch strafmildernder Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der unter C. festgestellten Taten, des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Tatsache, dass der wirtschaftliche Gesamtschaden deutlich geringer ist als der tatbestandliche, bildete die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von
2 Jahren eine für tat- und schuldangemessen erachtete Gesamtfreiheitstrafe von 5 Jahren 6 Monaten.
L. Anordnung der Einziehung von Wertersatz
712
Der Angeklagte S. hat sowohl die ihm tatsächlich ausbezahlten Steuerbeträge als auch die ersparten Steueraufwendungen erlangt. Insgesamt setzt sich der Betrag somit aus den tatsächlich hinterzogenen Steuern in Höhe von insgesamt 3.650.878,05 Euro zusammen. Er war daher in dieser Höhe die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73 c StGB anzuordnen. Soweit eine Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der angeklagten Veranlagungszeiträume 2016 und Januar 2017 in Betracht kam, erfolgte ein Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
713
Das Erlangte besteht zum einen aus dem Betrag, den der Angeklagte P. vom Angeklagten S. als Entlohnung erlangt hat sowie aus den Beträgen, über die der Angeklagte P. Verfügungsgewalt vor Weitergabe an die weiteren ins Umsatzsteuerbetrugssystem eingebundenen Personen erlangt hat. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 247.820 Euro, der gemäß §§ 73, 73 c StGB einzuziehen war. Soweit in der Anklageschrift vom 19.02.2020 Einziehung von Wertersatz beantragt wurde, und die Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der Fälle aus der Anklage Ziffer II. 7., dort betreffend die Veranlagungszeiträume 2016 und Januar 2017, in Betracht kam, wurde von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesehen.
III. Einziehungsbeteiligte D.
714
Der Angeklagte P. hat vom Angeklagten S. einen Betrag von 247.820 Euro erlangt. Mindestens einen Betrag in dieser Höhe hat die Einziehungsbeteiligte D. unentgeltlich vom Angeklagte P. erhalten. Sinn und Zweck der Abschöpfung bei Drittbegünstigten ist es, zu verhindern, dass der Täter die ihm selbst drohenden Einziehungsmaßnahmen durch Vermögensübertragungen verhindern kann. § 73 b Abs. 2 StGB umfasst daher auch Fälle der unentgeltlichen Verschiebung von Legalvermögen, so dass ein Bereicherungszusammenhang mit den Tatvorteilen nicht erforderlich ist. Da die Einziehungsbeteiligte in derselben Höhe einen Gesamtbetrag erlangt hat, wie der Angeklagte P. ihn vom Angeklagten S. erhalten hat, war gemäß §§ 73 b Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c StGB ein Betrag in Höhe von 247.820 Euro einzuziehen.
IV. Gesamtschuldnerschaft
715
Da der Angeklagte P. einen Teil der „Tatbeute“ vom Angeklagten S. erhalten und aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe dieses Teils wiederum der Einziehungsbeteiligten D. unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, haften die Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte in Höhe von 247.820,00 Euro als Gesamtschuldner.
716
Geschädigt ist jeweils das Finanzamt A.-Land.
717
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.