Titel:
Vollstreckung einer Nutzungsuntersagung gegen Wettbürobetreiberin
Normenkette:
BayVwZVG Art. 18, Art. 29, Art. 31 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Die Androhung eines wiederholten Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros ist regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Vollstreckung einer Unterlassungspflicht, welche die Aufgabe einer Nutzung erfordert, ist keine besondere Vorlaufzeit erforderlich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Zwangsgeldandrohung, Fälligkeitsmitteilung, Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegen die Betreiberin eines Wettbüros, Zwangsgeldandrohung, Unterlassungspflicht, Nutzungsverbot, Wettbüro, Vorlaufzeit, Nutzungsuntersagung, Zwangsgeld
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4702
Tenor
1. Die Klagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Fälligstellung eines Zwangsgeldes (AN 9 K 19.00945) sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (AN 9 K 19.00955).
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Am 29.01.2018 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals (Metzgerei) im Erdgeschoss des Anwesens … in … in ein Wettbüro. Am 27.06.2018 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Betrieb aufgenommen worden war. So waren nach den getroffenen Feststellungen die Fensterfronten mit Werbung für Sportwetten beklebt. Zudem fanden sich in den Räumlichkeiten unter anderem Bildschirme, auf denen Sportereignisse ausgestrahlt und Partien mitsamt den zugehörigen Wettquoten angezeigt wurden sowie Wettannahmeterminals.
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Mit Bescheid vom 29.06.2018 versagte die Beklagte der Klägerin die Erteilung einer am 29.01.2018 beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals (Metzgerei) in ein Wettbüro (Ziffer 1). Im gleichen Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung dieser Räumlichkeiten als Wettbüro und bestimmte, die Nutzung als Wettbüro sei innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziffer 2); die sofortige Vollziehbarkeit von Ziffer 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichteinhaltung des Gebots, die Nutzung als Wettbüro innerhalb von drei Tagen einzustellen, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an (Ziffer 4).
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Am 15.01.2019 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 CS 18.1742) die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.07.2018 (Az.: AN 9 S 18.1337) auf Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 29.06.2018 ausgesprochene Nutzungsuntersagung sowie die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 zurück. Mit Urteil vom 18.05.2020 wies das Verwaltungsgericht Ansbach (9 K 18.01338) die Klagen der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des bereits bezeichneten Ladenlokals in der …straße und gegen die Nutzungsuntersagung aus Ziffer 2 des Bescheides vom 29.06.2018 ab; diese Entscheidung ist seit dem 30.06.2020 rechtskräftig.
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Der Klägerin wurde mit Blick auf die Nutzung des oben näher bezeichneten Ladenlokals als Wettbüro auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt.
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Mit Bescheid vom 08.04.2019 bestimmte die Beklagte eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides, innerhalb derer die Klägerin die Nutzungsuntersagung aus Ziffer 2 des Bescheides vom 29.06.2018 zu erfüllen habe (Ziffer 1). Zugleich drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein neues Zwangsgeld von insgesamt 30.000,00 Euro an (Ziffer 2). Ebenfalls am 08.04.2019 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung. Danach sei das im Bescheid vom 29.06.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro zur sofortigen Zahlung fällig geworden.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Nachschau durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten am 08.04.2019 habe ergeben, dass die Nutzung der Räume als Wettbüro durch die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben worden sei. Dadurch sei gegen die im Bescheid vom 29.06.2018 ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Ladenlokals in der …straße als Wettbüro verstoßen worden. Somit sei das im Bescheid vom 29.06.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro zur Zahlung fällig geworden und der Zwangsgeldfestsetzung entsprechend sofort zu bezahlen. Zur Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000,00 Euro führte die Beklagte an, das Zwangsmittel des Zwangsgeldes könne so lange und so oft angewendet werden, bis die jeweilige Verpflichtung erfüllt sei.
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Mit Datum vom 10.05.2019 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 08.04.2019 Klage erhoben. Sie trug vor, die Bescheide vom 08.04.2019 über die Nachfristsetzung mit erneuter Zwangsgeldandrohung und die Fälligstellung des Zwangsgeldes aus dem Bescheid vom 29.06.2018 seien rechtswidrig, da schon die Grundverfügung vom 29.06.2018 nicht rechtmäßig sei. Jedenfalls seien die Fälligkeitsmitteilung und die Nachfristsetzung mit erneuter Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, wenn die Klägerin den im Bescheid vom 29.06.2018 verneinten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Wettbüro habe, worüber im parallelen Klageverfahren über den Genehmigungsanspruch der Klägerin sowie Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vom 29.06.2018 entschieden werde (AN 9 S 18.1337 und AN 9 K 18.01338). Im Übrigen habe die Klägerin das Gewerbe zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Fälligkeitsmitteilung beziehe, nicht mehr betrieben. Die Beklagte müsse sich mit der Frage auseinandersetzen, wer die Tätigkeit gegebenenfalls fortführt.
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Die Klägerin beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die Fälligstellung des Zwangsgeldes mit Zwangsgeldfestsetzung und Fälligkeitsmitteilung der Beklagten vom 08.04.2019 rechtswidrig ist.
2. Der Bescheid über die Nachfristsetzung nebst Zwangsgeldandrohung der Beklagten vom 08.04.2019 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klagen werden abgewiesen.
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Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, im Anschluss an die zu den angegriffenen Bescheiden führende Nachschau vom 08.04.2019 seien auch am 23.05. sowie am 21.08.2019 Nachschauen durchführt worden. An allen diesen drei Tagen seien die Räumlichkeiten in der …straße ... als Wettbüro genutzt worden. Sie habe den Betrieb in allen drei Fällen dokumentiert. Davon unabhängig habe die Klägerin sie zu keinem Zeitpunkt über eine mögliche Gewerbeabmeldung informiert.
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Am 02.07.2020 bat das Gericht die Klägerin um Vorlage der Gewerbeabmeldung sowie die mögliche Mitteilung der Gewerbeabmeldung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten. Eine diesbezügliche Rückmeldung erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 verzichtete die Klägerin und mit Schriftsatz vom 03.06.2020 die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Ansbach zu den Aktenzeichen AN 9 S 18.01337 und AN 9 K 18.01338 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Aufgrund der Verzichtserklärungen beider Beteiligter konnte das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 30.000,00 Euro hat ebenso wenig Erfolg, wie die Klage auf Feststellung, dass das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro nicht fällig geworden ist.
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Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2019, in dem der Klägerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bestimmt sowie für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zudem ist das mit der Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung im Schreiben der Beklagten vom 08.04.2019 zur sofortigen Zahlung fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro tatsächlich fällig geworden.
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Die erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Dabei liegen die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) und die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor.
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Die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 29.06.2018 als der Vollstreckung zugrundeliegender Grundverwaltungsakt war zur maßgeblichen Zeit der Behördenentscheidung am 08.04.2019 vollstreckbar: So hatte die Beklagte am 29.06.2018 die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung angeordnet, das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 30. Juli 2018 ab und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin am 15.01.2019 unanfechtbar zurück.
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Der Bescheid vom 29.06.2018 untersagte die Nutzung als Wettbüro und gebot, die Nutzung als Wettbüro einzustellen. Folglich begründete er die Pflicht, den Betrieb des Wettbüros zu unterlassen. Mit Blick auf diese Unterlassungspflicht im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG stellt das Zwangsgeld nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige, mildeste und insofern vorrangige Zwangsmittel dar.
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Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro bietet im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG keinen Grund zur Beanstandung, zumal die bereits erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR fruchtlos geblieben war.
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Die Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides vom 08.04.2019 zur Unterlassung der untersagten Nutzung des Ladenlokals in der …straße * in … als Wettbüro ist der Klägerin im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG billigerweise zuzumuten.
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Die Klägerin hatte die Tätigkeit ohne die dazu erforderliche Genehmigung der Nutzungsänderung aufgenommen, weshalb etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand des Betriebs nicht schutzwürdig ist. Im Übrigen handelt es sich um eine Unterlassungspflicht. Die Aufgabe einer Nutzung macht aber keine besondere Vorlaufzeit erforderlich. Im Fall des Betriebs eines Wettbüros ist schlicht der Geschäftsbetrieb einzustellen - insbesondere die Annahme weiterer Wetten.
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Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichten vom 08.04.2019, 23.05.2019 sowie 21.08.2019 von der Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und der dort angefertigten Lichtbilder der Pflicht zur Aufgabe der Nutzung aus Ziffer 2. des bestandskräftigen Bescheides vom 29.06.2018 ersichtlich nicht nachgekommen.
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Die Klägerin hat das Wettbüro betrieben: Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 18. Mai 2020 respektive den dem zugrundeliegenden zutreffenden behördlichen Ermittlungen.
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Diese Nutzung als Wettbüro wurde auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 08.04.2019 aufgegeben, sondern unverändert fortgeführt:
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Wie die im Rahmen der Ortstermine am 08.04, 23.05. sowie 21.08.2019 durch Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde der Beklagten getroffenen Feststellungen und angefertigten Lichtbilder im streitgegenständlichen Anwesen zeigen, war das Ladenlokal zu diesen Zeitpunkten wie zur Zeit der ersten Feststellung des Betriebs des Wettbüros am 27.06.2018 unter anderem unverändert mit diversen Wettannahmeterminals, Monitoren an den Wänden für Liveübertragungen von verschiedenen Sportveranstaltungen und -ereignissen und sonstiger Ausstattung in Form von Sitzgelegenheiten ausgestattet; auch waren etwa die Außenbeklebungen der Schaufenster im Erdgeschoss des Anwesens mit der Aufschrift „… Sportwetten“ ohne Veränderung angebracht, die die Kunden unmissverständlich zur Abgabe von Wetten einladen. Nach Überzeugung des Gerichts steht demnach fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die Klägerin andauerte und somit als Grundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro herangezogen werden konnte, da die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 20.000,00 Euro erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG).
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Die Beklagte durfte zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 08.04.2019 davon ausgehen, dass die Klägerin als Betreiberin des Wettbüros in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Hauptverantwortliche und als Handlungsstörerin richtige Adressatin des Bescheides ist:
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Entscheidend ist, dass die Klägerin der Beklagten im Verlauf des behördlichen Verwaltungsverfahrens weder einen Betreiberwechsel angezeigt, noch diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hat. Dabei ist sich aber zu erinnern, dass die Klägerin die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals in ein Wettbüro beantragt hat. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Klägerin die Anzeige insoweit schon deshalb in eigenem Interesse vorgenommen, da ihr angesichts der Verweigerung dieser baurechtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung die Rechtswidrigkeit der Nutzung als Wettbüro ebenso bewusst war, wie die Tatsache, dass die Beklagte am 29.06.2018 eine mit Zwangsgeld bewehrte Nutzungsuntersagung aussprach. Dementsprechend hätte es ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung entsprochen, die in ihrer Sphäre liegende Frage der Gewerbean- bzw. -abmeldung eigeninitiativ mitzuteilen. Zwar behauptete der Klägervertreter, dass die Klägerin das Gewerbe zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Fälligstellung des Zwangsgeldes bezog, abgemeldet hatte. Dies geschah allerdings erst mit Schriftsatz vom 27.05.2020 - folglich nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 08.04.2019.
30
Ferner wurde die Beklagte nach deren Aussage vom 09.07.2020 zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin über eine Gewerbeabmeldung informiert. Der Klägervertreter hat dies nicht bestritten. Schließlich vermochte die Klägerin wiederum nichts Gegenteiliges zu belegen, da sie auf die Bitte des Gerichts hin weder die Gewerbeabmeldung, noch das Schreiben an die Beklagte vorlegte, mit dem letztere über die Gewerbeabmeldung informiert wurde, vorgelegt hat.
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Somit ergibt sich ein Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 29.06.2018.
32
Zugleich folgt aus dem festgestellten Verstoß gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 29.06.2018, dass die Fälligkeitsmitteilung vom 08.04.2019 rechtmäßig ist.
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Ausweislich des Posteingangsstempels des Klägervertreters erhielt die Klägerin spätestens am 03.07.2018 Kenntnis von der Androhung des Zwangsgeldes von 20.000,00 Euro durch die Klägerin. Demnach war die im Bescheid vom 29.06.2018 gesetzt Frist von drei Tagen ab Zugang des Bescheids vom 29.06.2018 zur Zeit des Erlasses der Fälligkeitsmitteilung am 08.04.2019 abgelaufen. Durch die Nichteinhaltung der für die Einstellung der Nutzung als Wettbüro gesetzten Frist von drei Tagen war das im selben Bescheid von 29.06.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro verwirkt. Somit ist die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes im Bescheid der Beklagten vom 08.04.2019 rechtmäßig, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG.
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Damit waren die Klagen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.