Titel:
Erfolglose Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Hochwasserschutzmaßnahme (Plangenehmigung für Hochwasserschutzmauer)
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
UmwRG § 6
UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1, § 7
WHG § 13, § 14 Abs. 3, Abs. 4, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 70 Abs. 1
BayWG Art. 63 Abs. 3, Art. 69 Abs. 1
BayVwVfG Art. 75 Abs. 1a
Leitsätze:
1. Ist die Präklusionswirkung nach § 6 UmwRG bereits eingetreten, so kann klägerischer Vortrag grundsätzlich nur noch in Form rechtlicher Ausführungen erfolgen; ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln ist hingegen durch die Präklusion ausgeschlossen. Eine trotz Ablauf der gesetzlichen Frist gleichwohl gewährte Fristverlängerung kann sich somit nur noch auf die Vorlage rechtlicher Ausführungen beziehen. (Rn. 49) (red. LS Andreas Decker)
2. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte, wobei nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. (Rn. 60 und 71) (red. LS Andreas Decker)
3. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen iSd Art. 63 Abs. 3 BayWG kommen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. (Rn. 77) (red. LS Andreas Decker)
Schlagworte:
Präklusion, Hochwasserschutzmaßnahme, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Hochwasserschutz, Plangenehmigung, Gewässerumgestaltung, Nachbarklage, UVP-Vorprüfungspflicht, Klagebegründungsfrist, Abwägungsgebot, Nachteilige Einwirkungen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 4701
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen.
2
Mit Antrag vom 20. Juli 2017 beantragte die Beigeladene die wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen am … im Ortsteil … Mit Bescheid vom 18. September 2017 wurde die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des oberen …, Gemarkung …, auf einer Länge von 2,7 km genehmigt. Unter dem Punkt „IV. Beschreibung des Vorhabens“ wurde ausgeführt, dass der … im 1. Bauabschnitt auf einer Länge von 2,7 km naturnah ausgebaut werde. Durch die Anordnung von Teichen, eine Vergrößerung des Grabenquerschnittes und den Ersatz bestehender Durchlässe durch leistungsfähiger Durchlässe werde ein Ausufern in den Ort … verhindert. Zur Erreichung dieses Zieles werde der Wirtschaftsweg bei Fluss-Km 2+100 angehoben und nördlich des Wirtschaftsweges bis Km 2+350 ein Hochwasserschutzdeich errichtet. Südöstlich von … werde der Weg im Kreuzungsbereich verlegt und angehoben. In einem Flutgraben sollten die Abflüsse, welche die Leistungsfähigkeit der bestehenden Verrohrung DN 1000 überstiegen, kontrolliert abgeleitet werden, ohne dass Schäden entstünden. Das Gelände westlich des Weges zum gelben Berg werde angefüllt. Der Querschnitt des … werde zwischen Km 2+540 und 4+100 vergrößert, die Sohlschalen entfernt und neu profiliert. Im Abschnitt 3+750 bis 3+500 geschehe dies in Kombination mit einem Deich. 18 bestehende Durchlässe würden erneuert und durch leistungsfähigere ersetzt, soweit diese noch benötigt würden. Im Zusammenspiel aller Maßnahmen könne ein Gesamtabfluss im Mündungsbereich des … auf 9,5 m³/s erreicht werden. Das verbleibende geringe Schadenspotential betreffe ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
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Im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen stellte sich heraus, dass gegenüber der ursprünglichen Planung einige Änderungen erforderlich wurden. Mit Antrag vom 16. Februar 2018 wurde eine Tektur beantragt und mit Bescheid vom 28. Februar 2018 genehmigt.
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Mit Schreiben vom 20. August 2018 teilte die Verwaltungsgemeinschaft … für die Beigeladene mit, dass im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzkonzeptes der Beigeladenen festgestellt worden sei, dass ein im Bereich des …vorgesehener Damm aufgrund privatrechtlicher Hindernisse nicht errichtet werden könne. Es sei erforderlich, den entsprechenden Bereich umzuplanen. Es werde eine Genehmigung der Tekturplanung „Hochwasserschutzmauer“ vom 17. Juli 2018 beantragt. Die Planung sei mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach im Vorfeld abgestimmt worden.
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Das Wasserwirtschaftsamt teilte mit Stellungnahme vom 8. Oktober mit, dass die Tekturplanung keine grundsätzlichen Änderungen der wasserwirtschaftlichen oder wasserrechtlichen Tatbestände vorsehe. Durch die Maßnahmen werde der Hochwasserschutz nicht ungünstig beeinflusst. Auch würden keine Unterlieger durch eine höhere Wassermenge beeinträchtigt. Es seien die einschlägigen Richtlinien und Regelwerke sowie die DIN 19712 zu beachten. Ein Standsicherheitsnachweis sei durchzuführen. Die Mauer müsse bei der Erstellung der Bestandspläne und der Abnahme des privaten Sachverständigen ausführlich beschrieben werden. Am 18. April 2019 legte das Wasserwirtschaftsamt ein Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren vor, wonach eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten sei. Insbesondere seien nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht zu erwarten.
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Mit Schreiben vom 26. April 2019 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Verwaltungsgemeinschaft …, Gemeinde …ausgeführt habe, dass der in einem Bereich des … vorgesehene Damm nicht errichtet werden könne, da die Kläger ihre Zustimmung zum Bau des Dammes auf dem klägerischen Grundstück zurückgezogen hätten. Daraufhin sei die zweite Tekturplanung (Hochwasserschutzmauer entlang des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …*) eingereicht worden. Die Hochwasserschutzwand sei geplant, um ein Ausufern der Gewässer in bebaute Bereich zu verhindern. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Mai 2019 gegeben.
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Einem Aktenvermerk vom 10. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass Herr … am 10. Mai 2019 als Vertreter der Kläger beim Landratsamt vorgesprochen habe. Er habe mitgeteilt, erst an diesem Tag das Anhörungsschreiben vom 26. April 2019 erhalten zu haben. Er sei nicht mit dem Bau der Hochwasserschutzmauer einverstanden. Der Abstand sei zu gering. Das Grundstück sei seiner Meinung nach nicht bewirtschaftbar und es würden auch naturschutzrechtliche Dinge dagegensprechen. Er sei mit einer Anböschung einverstanden, wenn diese aus Humus erfolge und nicht aus Bauschutt, wie es angeblich schon passiert sei, was dazu geführt habe, dass dieser wieder herausgeholt habe werden müssen.
8
Herr …sei durch das Landratsamt aufgefordert worden, die Vollmacht und seine Stellungnahme/Einwendungen schriftlich noch am gleichen Tage zu übersenden.
9
Mit Schreiben, datiert auf den 10. Mai 2019, teilte Herr … mit, dass er den Sachverhalt und seine Stellungnahme im Rahmen des am selben Tage stattgefundenen Gespräches dargelegt habe. Er sei an einer für beide Seiten akzeptablen Lösung auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Naturschutzes interessiert und vertrete im vollen Umfang auch die Interessen der Eigentümer. In der Anlage übersende er - wie vereinbart bis heute 24.00 Uhr - die Vollmacht der Eigentümerfamilie vom 9. Mai 2019. Eine schriftliche Stellungnahme gehe - wie vereinbart - in einem separaten Schreiben zu. Ebenfalls übermittelt wurde eine Vollmacht der Kläger, wonach Herr … berechtigt sei, die klägerischen Interessen in der Angelegenheit Hochwasserschutzmaßnahme am … mit dem tangierten Grundstück FlNr. … voll umfänglich wahrzunehmen.
10
Einem Faxeingangsbericht des Beklagten ist zu entnehmen, dass um 20.59 Uhr zwei Faxseiten von der Nummer ... empfangen wurden.
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Eine E-Mail des Landratsamtes vom 13. Mai 2019, gerichtet an das Wasserwirtschaftsamt, ist zu entnehmen, dass Herr … beim Landratsamt vorgesprochen habe. Er wolle noch eine schriftliche Stellungnahme nachreichen. Die schriftliche Stellungnahme werde an das Wasserwirtschaftsamt weitergeleitet, sobald diese vorliege.
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Mit Fax vom 15. Mai 2019 forderte das Landratsamt Herrn …auf, die angekündigte schriftliche Stellungnahme bis 17. Mai 2019 zu übersenden.
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Einer internen E-Mail des Landratsamtes vom 27. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass bis zu diesem Datum durch Herrn … trotz schriftlicher Aufforderung keine schriftlichen Einwendungen eingereicht wurden.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 wurde der Bescheid des Landratsamtes vom 18. September 2017 geändert mit Bescheid vom 28. Februar 2018, wie folgt ergänzt:
„Die zweite Tekturplanung des Ingenieurbüros …vom 17. Juli 2018 mit Ergänzung vom 20. November 2018 auf Grundlage der 1. Tekurplanung vom 8. Februar 2018 sowie dem Entwurf vom 31. Mai 2017 wird, nach Maßgabe der vom amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen, genehmigt.“
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Unter dem Punkt „1.4 Beschreibung der Anlagen“ wird unter anderem ausgeführt, dass aufgrund von unvorhersehbaren Grunderwerbsproblemen anstelle des geplanten Hochwasserschutzdeiches zwischen Fluss-Km 2+123 und 2+286 entlang des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, nun eine Hochwasserschutzwand geplant sei, um das Ausufern der Gewässer in bebaute Bereiche zu verhindern. Die Mauer werde maximal 1,20 m über dem anstehenden Gelände errichtet und sei aus Betonblocksteinen. Die Festlegungen, Bedingungen und Auflagen der Bescheide vom 8. September 2017 und 28. Februar 2018 gelten unverändert weiter. Der Bescheidsbegründung ist zu entnehmen, dass die Grundstückseigentümer gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört wurden. Daraufhin habe Herr … als Pächter vorgesprochen. Eine Vollmacht habe er mit Fax vom 10. Mai 2019 vorgelegt und auch eine schriftliche Stellungnahme angekündigt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 sei er aufgefordert worden, die angekündigte Stellungnahme bis zum 17. Mai 2019 einzureichen. Eine solche Stellungnahme sei jedoch nicht vorgelegt worden.
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Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 28. Juni 2019, erhob Herr …für die Kläger Klage.
17
Auf gerichtliche Nachfrage hin erklärte Herr … mit Schreiben vom 7. März 2020, dass er das streitgegenständliche Grundstück seit mehr als 35 Jahren bewirtschafte und die Kläger in vollem Umfang unterstütze. Er habe mit zugrundeliegender Vollmacht die Klage eingereicht, die Kläger verträten sich bei Gericht natürlich selbst bzw. durch Vollmacht des Rechtsanwalts. Gegenüber dem Gericht werde der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … die Kläger vertreten.
18
Zur Begründung der Klage wurde unter anderem ausgeführt, dass vor Ort zahlreiche Umweltverstöße begangen worden seien. Es würden an der Nordseite des Naturschutzgebiets „… Eingriffe in die Landschaft und Natur durchgeführt.
19
Im angefochtenen Bescheid sei unter Punkt 3.4 Abs. 2 beschrieben, wie der Bauherr die Unterhaltspflicht realisieren müsse. Der beigefügten Bilddokumentation sei zu entnehmen, dass dort nicht nach Vorschrift beseitigt worden sei und zusätzlich noch Mulchgeräte eingesetzt worden seien. Dieser Zustand bestehe bereits seit mehreren Jahren. Dies zeige, dass die Vorgaben bzw. Auflagen des Bescheides vom Bauherren nicht eingehalten würden und keine Kontrollen von genehmigenden Behörden durchgeführt würden. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass ein kleiner Grünstreifen von ca. 1 m in der Breite und ohne jegliche Zugangsmöglichkeit vom Bauherrn jemals nach Vorgaben im Genehmigungsbescheid regelmäßig unterhalten werde. Somit werde auch diese geforderte Unterhaltspflicht des Grünstreifens zum Schaden des Nutzers nie realisiert werden. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht für die Betonwand solle, nach Aussagen von Gemeinderatsmitgliedern, zukünftig der Nutzer gegenüber dem Eigentümer verantwortlich gemacht werden, was dieser natürlich strikt ablehne.
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Die vorliegende Baugenehmigung forderte in Punkt 3.7 Abs. 3, das für die Deiche vorgesehene Erdmaterial von einem Gutachter zu untersuchen und durch diesen als geeignet einstufen zu lassen. Nach der heutigen Einschätzung werde es nicht möglich sein, dass ein solches Gutachten mit einem Erstellungsdatum aus dem Jahr 2017 jemals vorgelegt werden könne. Aus diesem Grund sei die Rechtsgültigkeit der gesamten Baumaßnahme in Frage zu stellen.
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Die ökologisch-faunistische Arbeitsgemeinschaft sei für die Baugenehmigung vom 27. Mai 2019 nicht eingebunden worden.
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Die vorliegende Baugenehmigung fordere in Punkt 4.2 Abs. 3, dass Nachteile bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch einvernehmliche Entschädigungsregelungen auszugleichen seien. Der Bauherr habe aber nie versucht eine einvernehmliche Regelung anzustreben, somit sei diese Vorgabe der Baugenehmigung ebenfalls nicht erfüllt.
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Die vorliegende Baugenehmigung fordere in Punkt 4.2 Abs. 4, dass soweit betroffene Grundstücke sich im Privateigentum befänden, entsprechende Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Eigentümern zu treffen seien. Dies sei ebenfalls nie versucht worden.
24
Die Hochwasserschutzwand solle auf einem ehemaligen Graben erstellt werden, der nachweislich mit unkontrolliert abgeladenen Bauschutt verfüllt worden sei. Somit könne in der genehmigten Ausführung keine ausreichende Standfestigkeit des Bodens gegeben sein. Es dürfte darüber hinaus selbstverständlich sein, dass das betroffene Flurstück auch weiterhin mit Landmaschinen bearbeitet werden müsse, somit sei nicht verständlich warum die „Belange des Arbeitsschutzes“ in Bezug auf diese Anforderungen nicht geprüft worden seien.
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Der Kläger habe das Schreiben des Landratsamtes erst am 8. Mai 2019 in Empfang nehmen können und dieses am gleichen Tag Herrn …übergeben und diesen mit einer uneingeschränkten Vollmacht ausgestattet. Auf Basis der erteilten Vollmacht sei Herr …noch am 10. Mai 2019 persönlich beim Landratsamt vorstellig geworden. In dem Gespräch seien die für die Planungsgenehmigung wichtigen Tatsachen, Fakten und Argumente im Detail dargelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 habe die Genehmigungsbehörde dann zusätzlich eine schriftliche Stellungnahme mit all den bereits persönlich vorgetragenen Argumenten bekommen. Das Schreiben sei einschließlich eines Bestätigungsvermerks zur Faxübertragung als Anlage K 8 dieser Klageschrift beigefügt. Der Inhalt des Schreibens sei von der zuständigen Behörde nur hinsichtlich einer einzigen Problemstellung in die ausgestellte Baugenehmigung aufgenommen worden. Alle in dem Schreiben aufgeführten sonstigen Problemstellungen seien ebenfalls von signifikanter Relevanz und seien bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht berücksichtigt worden. Die rechtliche Würdigung dieser erlassenen Baugenehmigung sei deshalb hinsichtlich der Anhörung des Grundstückseigentümers bzw. seines Vollmachtnehmers nicht umfassend durchgeführt worden.
26
Der Behörde sei nicht aufgefallen, dass alle beiden Zufahrten zum Grundstück ersatzlos entfielen. Die Südwestecke des Grundstückes sei landwirtschaftlich nicht mehr zu bewirtschaften. Zwangsläufig komme es mit Realisierung der Betonwand zu einer weiteren Sachbeschädigung mit Nutzungseinschränkung.
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Die bisherigen Baumaßnahmen seien unter gravierenden Verstößen gegen bestehende Umweltgesetze durchgeführt worden. Die Gründe der Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung sei nochmals vorzulegen.
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Die Art des Hochwasserschutzes lehnten sowohl Eigentümer als auch Nutzer des betroffenen FlNr. … Gemarkung …, grundlegend ab. Auch aus dem Grund, weil bisher niemals ein Schaden entstanden sei bzw. auch niemals Schadensersatz von der Gemeinde …gefordert worden sei und dies innerhalb der letzten 50 Jahre. Die Schutzwand sei für die Gesamtfunktion des Hochwasserschutzes in der Gemeinde …ohne Bedeutung und somit unerheblich.
den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2019 aufzuheben.
30
Der Beklagte beantragt,
31
Die Beteiligungsverfahren und das Anhörungsverfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Aspekte von Herrn … seien durch das Landratsamt geprüft worden, allerdings führte dies zu keiner Änderung der geplanten Entscheidung.
32
In der ursprünglichen Planung der Hochwasserschutzmaßnahme sei zunächst eine Anböschung geplant gewesen. Die Planänderung sei notwendig geworden, weil das Grundstück FlNr. … Gemarkung …, nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Durch den bisherigen Bauabschnitt sei bereits erreicht worden, dass im HQ100-Fall die Ortslage nicht durch das Hochwasser beeinträchtigt werde, da das Wasser durch die bereits errichteten Maßnahmen umgeleitet werde. Durch den letzten Bauabschnitt solle verhindert werden, dass durch die Hochwasserumleitung Eigentum von Dritten, wie auch der Eigentümer des Grundstückes FlNr. … durch starke Erosion und Vernässung, sowie dauerhafte Verlagerung des Gewässerverlaufs beeinträchtigt werde. Ein unkontrollierter Abfluss würde auch das Gewässer aufgrund des Eintrags von Bodenerosionsmaterial schädigen. Der letzte Bauabschnitt sei daher erforderlich. Im Rahmen von Ortseinsichten sei der plangemäße Bau der bis jetzt fertiggestellten Teile der Hochwasserschutzmaßnahme festgestellt worden. Darüber hinausgehende Kontrollen seien nicht Aufgabe des Wasserwirtschaftsamtes. Die Verantwortung des Bauvorhabens liege bei der Gemeinde. Unterhaltspflichten aus dem Bescheid vom 27. Mai 2019 könnten noch nicht umgesetzt oder kontrolliert werden, da der Bescheid noch keine Rechtskraft erlangt habe und der Bau der Hochwasserschutzmauer noch nicht erfolgt sei. Eventuell getroffene Aussagen von Gemeinderatsmitgliedern könnten hier weder kommentiert noch bewertet werden. Wenn der Bescheid Rechtskraft erlange, liege die Unterhaltspflicht bei der Beigeladenen. Nach Stellungnahme des Bauamtes sei die Hochwasserschutzmauer mangels gebäudeähnlicher Wirkung nicht abstandsflächenrelevant.
33
Nach Stellungnahme der technischen Abfallwirtschaft des Landratsamtes vom 15. Juli 2020 sei für die Baumaßnahme bereits im Vorfeld geeignetes Aushubmaterial auf dem gemeindeeigenen Grundstück FlNr. … Gemarkung … zwischengelagert. Diese Vorgehensweise sei gängige Praxis und aus abfallrechtlicher Sicht keine Deponierung. Das abgelagerte Aushubmaterial stamme aus einer Baugrube aus dem Baugebiet „…“ in … sowie aus der Hochwasserschutzmaßnahme in Form von anfallenden Humus. Der Boden im Baugebiet „…“ sei als natürlich gewachsener Boden einzustufen. Aufgrund der Herkunft seien keine schwerwiegenden Schadstoffbelastungen zu erwarten. Im Vorfeld der Erschließung des Baugebiets sei eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben worden, die Analysenergebnisse hätten die historische Recherche bestätigt. Die Zwischenlagerung von Aushubmaterial für die Auffüllmaßnahmen in unmittelbarer Näher zur Baumaßnahme sei aus abfallrechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich. Über eine Zusage zur Zwischenlagerung von ausschließlich steinfreiem Erdreich lägen keine Informationen vor. Grundsätzlich sei für die Auffüllmaßnahme auch steiniges Aushubmaterial geeignet. Das geplante Vorgehen zur Geländeauffüllung entspreche dem technischen Standard. Steinfreier Humus sei für die Auffüllung unzulässig und wäre lediglich für Bodenverbesserungsmaßnahmen in der durchwurzelbaren Bodenschicht geeignet. Dem zwischengelagerten Aushubmaterial seien zumindest geringfügige Mengen an Störstoffen beigemischt gewesen, welche im Zuge der Beseitigung des Aushubmaterials im September 2018 nicht vollständig entfernt worden seien. Falls in der Zwischenzeit noch nicht geschehen, seien die Restmengen noch zu beseitigen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Eine gutachterliche Untersuchung des für die Deiche vorgesehene Erdmaterials liege nicht vor.
34
Der landschaftspflegerische Begleitplan inklusive des Artenschutzbeitrages seien von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Bei der ökologisch-faunistischen Arbeitsgemeinschaft handele es sich nicht um einen Träger öffentlicher Belange, der nach dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz zu beteiligen sei.
35
Nach der Stellungahme des Bauamtes vom 15. Juli 2020 bestünden bezüglich der Standsicherheit keine Bedenken, der Regelschnitt Beton-Legosteine mit Stand vom 20. November 2018 habe weiterhin Gültigkeit. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes … treffe keine Aussagen zur Standsicherheit oder zum Arbeitsschutz, da dies nicht in den Aufgabenbereich des Wasserwirtschaftsamtes gehöre. Der Bauherr selbst sei hier verantwortlich.
36
Die Anhörung der Grundstückseigentümer sei mit Schreiben vom 26. April 2019 erfolgt.
37
Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestünden keine Bedenken gegen die Tekturplanung.
38
Eine Anböschung werde seitens des Bauamtes empfohlen, um die Störung des Landschaftsbildes durch die Hochwasserschutzmauer zu minimieren. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung sei durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt worden, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Die eingereichte Tekturplanung eröffne nicht den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 UVPG, da die Änderung nicht wesentlich sei und keine Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes vorlägen.
39
Bei der genannten Fläche FlNr. …, Gemarkung … handele es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche ohne ökologisch hochwertige Strukturen. Der geschützte Landschaftsbestandteil „…“, im vorliegenden Schreiben fälschlicherweise als Naturschutzgebiet bezeichnet, befinde sich rund 900 m südöstlich der Ackerfläche. Auswirkungen oder Beeinträchtigungen durch die Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem geschützten Landschaftsbestandteil seien nicht zu erwarten. Die Fläche befinde sich im Naturpark … allerdings nicht in dessen Schutzzone. Die Eingriffe in Natur und Landschaft seien in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und nach bayerischer Kompensationsverordnung berechnet. Aus naturschutzfachlicher Sicht könnten die vorgebrachten Verstöße gegen geltende Umweltgesetze nicht bestätigt werden.
40
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
41
Klagegegenstand ist die Plangenehmigung vom 27. Mai 2019, die den Bescheid vom 18. September 2017 ergänzt.
42
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der klägerseits geltend gemachte Tatsachenvortrag ist bereits als gem. § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert anzusehen und kann damit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man aber die Präklusionswirkung aufgrund einer hinreichenden Entschuldigung i.S.d § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO oder aufgrund eines geringen Aufwandes zur Sachverhaltsermittlung gem. § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO verneinen würde, verletzt die angefochtene Plangenehmigung vom 27. Mai 2019 jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
43
1. Der klägerische Vortrag erfolgte außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG und kann somit grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
44
1.1 Die Vorschrift des § 6 UmwRG findet auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Anwendung (siehe hierzu 1.1.1) und es liegen auch die Voraussetzungen für eine Präklusion vor (siehe hierzu 1.1.2).
45
Die streitgegenständliche Klage ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG).
46
Die erteilte Plangenehmigung ist eine Zulassungsentscheidung gem. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG.
47
Für das streitgegenständliche Vorhaben kann auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, da gem. § 7 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist (siehe hierzu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 1 UmwRG Rn. 39).
48
Die Präklusionswirkung trat grundsätzlich bereits 10 Wochen nach Klageeingang am 28. Juni 2019 und somit am 6. September 2019 ein. Spätestens mit Ablauf dieser Frist ist das klägerische Vorbringen im Hinblick auf Tatsachen und Beweismittel als präkludiert anzusehen. Ein entsprechender klägerischer Vortrag ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die bloße Vorlage des streitgegenständlichen Bescheids ist keine ausreichende Darlegung, da dadurch gerade keine frühzeitige Fixierung des Prozessstoffes eintritt (vgl. hierzu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 6 UmwRG Rn. 8).
49
Die mit Schriftsätzen vom 23. März 2020, 2. Juni 2020 und 16. Juni 2020 beantragten und auch gewährten Fristverlängerungen zur Vorlage einer Klagebegründung ändern nichts an der bereits eingetretenen Präklusionswirkung. Die vorliegende Situation, in der ein Zeitraum zur Vorlage einer Klagebegründung verlängert wurde, nachdem bereits eine Präklusionswirkung eingetreten ist, ist zu unterscheiden zu den Konstellationen, in denen innerhalb der zehnwöchigen Präklusionsfrist des § 6 UmwRG eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist durch das Gericht bewilligt wird oder von vornherein die Klagebegründungsfrist länger als zehn Wochen angesetzt wird. In diesen Varianten kann ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln, der nach Ablauf der Präklusionsfrist, aber noch innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist erfolgt, zugelassen werden, da die Verspätung dadurch im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinreichend entschuldigt sein kann, dass der Kläger sich auf die gerichtlich gesetzte Frist verlassen hat und nur dadurch die Präklusionsfrist verstreichen hat lassen. Ist allerdings die Präklusionswirkung bereits eingetreten, so kann klägerischer Vortrag grundsätzlich nur noch in Form rechtlicher Ausführungen erfolgen; ein Vortrag von Tatsachen und Beweismitteln ist hingegen durch die Präklusion ausgeschlossen. Die gewährte Fristverlängerung konnte sich somit nur noch auf die Vorlage rechtlicher Ausführungen beziehen.
50
Eine hinreichende Entschuldigung für die Verspätung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Schwierigkeiten, einen Besprechungstermin zu finden, stellt keine derartige Entschuldigung dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Präklusionswirkung hinsichtlich des Vortrages von Tatsachen und Beweismitteln bereits eingetreten.
51
Auch aus der Tatsache, dass die Kläger zunächst nicht anwaltlich vertreten waren, ergibt sich keine hinreichende Entschuldigung für die Verspätung. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht zwischen einem anwaltlich vertretenen und einem nicht anwaltlich vertretenem Kläger. Eine solche Regelung erschiene auch systemfremd; es steht jedem Kläger frei, einen Prozessbevollmächtigen hinzuzuziehen, sofern er dies unterlässt, kann er indes keine daraus resultierende Privilegierung erwarten.
52
Es war auch nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass klägerseits im behördlichen Vorhaben keine schriftlichen Ausführungen zu etwaigen Einwendungen gemacht wurden. Die mit Schreiben vom 10. Mai 2019 angekündigte schriftliche Stellungnahme findet sich nicht in den Behördenakten; trotz Aufforderung durch das Landratsamt, die Stellungnahme vorzulegen, ist somit ein dementsprechender Vortrag im behördlichen Verfahren nicht erfolgt. Die klägerischen Einwendungen lassen sich demnach auch nicht ohne großen Aufwand der Behördenakte entnehmen. Es findet sich lediglich ein Besprechungsvermerk vom 10. Mai 2019, der zum Ausdruck bring, dass der Vertreter der Kläger mit dem Bau der Hochwasserschutzmauer nicht einverstanden sei, der Abstand zu gering sei, das Grundstück nicht mehr zu bewirtschaften sei und auch naturschutzrechtliche Dinge dagegensprächen. Dieser Vortrag führt jedoch nicht dazu, dass der gesamte Sachverhalt durch das Gericht mit geringem Aufwand zu ermitteln wäre; es wären gerade weitere Ermittlungen anzustellen, was dem Regelungszweck des § 6 UmwRG - frühzeitige Fixierung des relevanten Prozessstoffes - wiederum entgegenliefe.
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1.2 Es ist somit von einer Präklusion des klägerischen Vortrages auszugehen, weshalb dieser der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.
54
2. Selbst wenn man die Präklusionswirkung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger ursprünglich nicht anwaltlich vertreten waren, verneinen sollte, verletzt die angefochtene Plangenehmigung jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger
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2.1 Die gegenständliche Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die gemäß § 68 Abs. 1 WHG grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den - wie vorliegend - nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zwar eine allgemeine Vorprüfung, gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen ist, diese aber - wie von der Behörde nachvollziehbar und plausibel festgestellt - ergibt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (siehe hierzu Blatt 38 der Behördenakte), anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
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Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist das Vorliegen von Versagungsgründen zu überprüfen und im Anschluss eine Abwägung vorzunehmen. Ein Drittschutz ist dabei nur in bestimmten Fallkonstellationen denkbar.
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Die Plangenehmigung darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Neben diesen sich unmittelbar aus § 68 Abs. 3 WHG ergebenden Versagungsgründen können sich Versagungsgründe aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergeben, soweit Rechte Dritter betroffen sind, nachteilige Wirkungen für Dritte zu erwarten sind bzw. gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde.
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Sofern kein zwingender Versagungsgrund eingreift, ist die planerische Abwägung eröffnet. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 50).
59
Nicht jeder Abwägungsfehler rechtfertig dabei die Aufhebung der Plangenehmigung; es muss sich gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG jeweils in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG gerade um erhebliche Mängel handeln, d.h. solche Mängel, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (siehe hierzu VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 31 f.).
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2.1.2 Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt (§ 42 Abs. 2 VwGO), grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten Dritter oder nachteilige Wirkungen für Dritte sowie generell Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 52).
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Möglich erscheint weiter die Konstruktion eines Drittschutzes bei Verletzung einer sonstigen drittschützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu prüfen ist.
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Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 - juris Rn. 33).
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2.2 Der Plangenehmigung stehen weder auf die Kläger bezogene zwingende Versagungsgründe entgegen, noch sind Mängel bezüglich der Abwägung erkennbar, auf die sich die Kläger berufen könnten.
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2.2.1 Zwingende Versagungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Rechte oder Interessen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3 und 4 WHG) oder eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Ein Drittschutz ist vorliegend auch nicht aus der Verletzung einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu entnehmen.
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2.2.1.1 Ist zu erwarten, dass ein Gewässerausbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Plangenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sind dann zu erwarten, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, d.h. wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe nach der Lebenserfahrung und den anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik wahrscheinlich und annähernd voraussehbar sind und damit für deren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 2.6.2004 - Au 7 K 02.1075 - juris Rn. 38; B.v. 17.3.2003 - Au 7 S 03.168 - juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2019 § 14 Rn. 86).
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Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Gewässerausbau sich nachteilig auf Rechte oder Interessen der Kläger auswirkt. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kläger scheidet schon vor dem Hintergrund aus, dass die Errichtung der Hochwasserschutzmauer nicht auf dem klägerischen Grundstück, sondern auf einem neben dem klägerischen Grundstück gelegenen Grundstück erfolgen wird.
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Im Gegensatz zum klägerischen Vortrag ist auch keine Verhinderung der Zufahrt auf das Grundstück gegeben. Zwar ist von einer Veränderung der bisherigen Zufahrtssituation auszugehen, da entlang des südlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Zufahrtsweges die Hochwasserschutzmauer errichtet wird und die bislang von diesem Zufahrtsweg abzweigende Grundstückszufahrt somit in Zukunft nicht mehr genutzt werden kann. Jedoch grenzt an die Ostseite des Grundstücks ebenfalls ein Zufahrtsweg an. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2021 erklärt, dass die Beigeladene eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück herstellen werde. Eine nachteilige Rechtseinwirkung ist somit nicht erkennbar.
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Hinsichtlich der klägerseits befürchteten Erschwerung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten enthält der streitgegenständliche Bescheid eine ausdrückliche Regelung, wonach Nachteile bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im Randbereich, mögliche Ertragseinbußen im Hochwasserfall und die Beeinträchtigung durch einvernehmliche Entschädigungsregelungen auszugleichen sind. Eventuelle nachteilige Wirkungen werden durch diese Regelung gerade vermieden.
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Soweit die Kläger Verstöße gegen die Unterhaltspflicht bezüglich des südlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Grabens rügen, ist schon nicht erkennbar, woraus sich hierdurch eine Beeinträchtigung von Rechten oder Interessen der Kläger ergeben solle; dies gilt ebenso bezüglich des Vorbringens, dass für das bislang eingesetzte und vergrabene Auffüllmaterial Gutachten fehlen.
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Bezüglich der zu errichtenden Hochwasserschutzmauer enthält der streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich eine der Beigeladenen obliegende Unterhaltspflicht. Beeinträchtigungen der Kläger sind somit nicht zu erwarten.
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Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit sind nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
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2.2.1.3 Verletzungen von sonstigen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Hier kommen solche Vorschriften in Betracht, die in anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wären, da Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG bei der Plangenehmigung eine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen vorsieht.
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Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rügen, ist bereits keine drittschützende Wirkung gegeben.
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Hinsichtlich eventueller Bedenken bezüglich der Standsicherheit ist zwar grundsätzlich eine drittschützende Wirkung des Art. 10 BayBO anzunehmen, jedoch wurde im behördlichen Verfahren ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt, dessen Wirksamkeit nicht substantiiert bezweifelt wurde.
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2.2.2 Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel erkennbar. Nach mündlicher Vorsprache des Pächters wurden die von diesem vorgetragenen klägerischen Interessen zur Kenntnis genommen und in einem Aktenvermerk festgehalten. Ein weiterer klägerischer Vortrag ist trotz Aufforderung der Behörde den Behördenakten nicht zu entnehmen. Die klägerischen Belange konnten somit bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden.
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Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass zwar der Ort … auch schon ohne die Errichtung der Hochwassermauer geschützt sei, die streitgegenständliche Maßnahme sei aber dennoch notwendig. Infolge der bereits verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen für die Ortslage seien das klägerische Grundstück und weitere landwirtschaftliche Flächen in einem stärkeren Ausmaß vom Hochwasserzufluss betroffen. Es bestehe erhebliche Erosionsgefahr. Der Hinweis auf die ganzjährige Begrünung, die nach klägerischem Vortrag eine Erosion ausschließen solle, könne nicht überzeugen, da auch bei ganzjähriger Begrünung zur Zeit der Aussaat oder Ernte kein Bewuchs gegeben sei. Die Erosionsgefahr bestehe damit.
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Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
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Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachkundigen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes zu zweifeln, diese ist nachvollziehbar und plausibel. Es ist den Klägern auch nicht gelungen, diese substantiiert zu bezweifeln.
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Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene den Klägern gegenüber rechtswirksam auf die Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahme verzichtet hat. Sie hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 lediglich darauf verwiesen, dass im Falle einer Entscheidung für Variante 3 keine Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen werden; die streitgegenständliche Mauer wird aber außerhalb des klägerischen Grundstückes errichtet. Dem nachfolgenden Hinweis, dass im Falle einer Entscheidung für diese Variante das klägerische Grundstück weiterhin überschwemmungsgefährdet bliebe, ist kein wirksamer Verzicht auf jegliche weiteren Maßnahmen zu entnehmen, sondern lediglich ein Hinweis auf mögliche Folgen. Auch diesbezüglich ist somit nicht von einem Abwägungsfehler auszugehen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).