Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 21.07.2021 – B 8 K 20.633
Titel:

Klage auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss

Normenkette:
UVG § 1, § 5
Leitsätze:
1. Ist bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der betroffene Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt die nachträgliche Umstellung auf einen anderen - den richtigen Beklagten - zwar eine Veränderung, aber keinen Wechsel des Streitgegenstandes dar und berührt auch nicht dessen einmal gegebene Rechtshängigkeit. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Eltern zwei Kinder dergestalt unter sich "aufgeteilt" haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufgeteilte Kinder, Leistungsunfähigkeit eines Elternteils, Unterhaltsvorschuss, aufgeteilte Kinder, Klageänderung, Klagefrist
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46865

Tenor

1. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Zeitraum ab 01.03.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen, also für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 28.02.2020, wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt Unterhaltsvorschuss nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) für ihren Sohn M …l …, geboren am … Die Klägerin hat insgesamt drei Kinder. M …l und M …o … (geboren … ) stammen aus einer früheren Ehe mit … Weiterhin hat die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten … eine Tochter J …, geboren am … Sie lebt mit M …l J … und ihrem Lebensgefährten in … ( … ). Der Sohn M …o lebt beim Vater … Sie hatte mit Bescheiden vom 22.10.2017 und 27.05.2019 für M …l laufende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem 01.07.2017 (für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 12.02.2024 monatlich 272,00 EUR) erhalten. Diese Entscheidung hatte sich darauf gestützt, dass sie Aufstockungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II vom Jobcenter der Stadt … bezogen hatte und damit nicht leistungsfähig gewesen war, um den Unterhalt des von ihr betreuten Sohnes M …l alleine zu decken.
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Nachdem die Klägerin im Oktober 2019 mit ihrem Lebensgefährten zusammengezogen war, meldete sie sich vom Leistungsbezug beim Jobcenter ab. Als die zuständige Stelle für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen hiervon Kenntnis erlangte, forderte sie von der Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2019 Einkommensnachweise. Man ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Abmeldung gegebenenfalls nun leistungsfähig sei. Mit Schreiben vom 27.12.2019 übermittelte die Klägerin ein Schreiben ihrer Rechtsanwältin, die ausführte, die Klägerin sei anspruchsberechtigt, da sie leistungsunfähig sei. Weitere Angaben oder Belege hierzu enthielt das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Klägerin nochmals zur Leistungsfähigkeit angehört. Hierzu ist keine weitere Äußerung der Klägerin erfolgt. Am 04.02.2020 führte das Stadtjugendamt … bei der Deutschen Rentenversicherung eine Abfrage zu Erkenntnissen über die Klägerin durch. Diese ergab eine Beschäftigung der Klägerin im Restaurant … Mit Bescheid vom 11.03.2020 stellte die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen für M …l ab 01.12.2019 ein (Ziffer 1). Der Bewilligungsbescheid wurde ab dem 01.12.2019 aufgehoben (Ziffer 2). Weiterhin wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.11.2019 zur Rückzahlung von gewährten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 544,00 EUR bis spätestens 15.04.2020 aufgefordert (Ziffer 3).
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Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe sich innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreichend zur Leistungsfähigkeit geäußert. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG lägen daher ab dem 01.10.2019 nicht mehr vor. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 i.V. m. § 6 Abs. 4 UVG nicht nachgekommen. Die alleinige Aussage der Rechtsanwältin, sie sei leistungsunfähig, reiche hierfür nicht aus; dieses sei durch Belege nachzuweisen.
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Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 17.03.2020 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 13.03.2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach UVG erfüllt seien, da die Klägerin alleinerziehend sei, sich um ihre Tochter J … zu Hause kümmere und nicht arbeite. Allein die Aufteilung der Kinder unter den Eltern reiche nicht aus, um den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu verneinen.
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Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2020 erneut nach etwaigen Arbeitsverhältnissen von Frau … und entsprechenden Nachweisen.
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Hierauf wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 08.04.2020 erwidert, die Klägerin befinde sich in Elternzeit. Hierzu wurden Schreiben der Diakonie … und des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vorgelegt. Die Klägerin beziehe das Kindergeld für M …l und J … in Höhe von jeweils 204,00 EUR, sowie Elterngeld in Höhe von 250,00 EUR monatlich. Weitere Einkünfte habe sie nicht. Nachdem für die Tochter J … erst ab September 2020 ein Kita Platz zur Verfügung stehe und sie zusätzlich ihre kranke Mutter pflege, könne die Klägerin bislang unabhängig von der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
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Nachdem die Beklagte dem Widerspruch daraufhin nicht abhalf, legte sie ihn zur Entscheidung der Regierung von Oberfranken vor.
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Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.06.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Bescheid ging der Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 22.06.2020 zu. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sog. „aufgeteilte Kinder“ vorlägen und die Klägerin bisher keine Nachweise zur Leistungsunfähigkeit erbracht habe.
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Mit Schriftsatz vom 20.07.2020, der am 21.07.2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, erhob die Bevollmächtigte gegen den Bescheid Klage. Der Schriftsatz enthält folgenden Antrag,
„I Den Bescheid des Freistaates Bayern, vertreten durch das Stadtjugendamt … in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 18.06.2020, zugestellt am 20.06.2020, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen ab 01.10.2019 für das Kind M …l … geboren am … in Höhe von monatlich 293,00 EUR zu gewähren.
II. Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“
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Für diese Klage beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten.
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Der Schriftsatz enthält ein Rubrum, das als Beklagten den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberfranken, ausweist. Auf gerichtlichen Hinweis wurde das Rubrum mit Schriftsatz vom 07.08.2020 geändert und mitgeteilt, dass Beklagte die Stadt … sein solle. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen lägen weiterhin vor. Die Klägerin sei nicht verheiratet. Richtig sei, dass der Klägerin die Jobcenter Leistungen nach dem Zusammenzug mit ihrem Lebenspartner nicht mehr zugestanden hätten und damit eingestellt worden seien. Es habe jedoch weiterhin Bedürftigkeit des Kindes M …l … bestanden. Die Klägerin sei nicht erwerbstätig und habe sämtliche Unterlagen, die aufgrund der kurzen Erwerbstätigkeit vorgelegen hätten, übersandt. Sie sei damit ihren Verpflichtungen nach § 3 UVG ausreichend nachgekommen. Es sei ebenfalls nachgewiesen worden, dass sie nicht über ein Einkommen von mehr als 600 EUR monatlich verfüge. Der Vater des Kindes M …l, Herr …, zahle keinen Kindesunterhalt. Er sei jedoch zum Unterhalt verpflichtet. Auch die Klägerin sei grundsätzlich gegenüber dem Kind M …o … unterhaltsverpflichtet. Dieser lebe jedoch beim Vater und beziehe aufgrund seiner Ausbildung eigenes Einkommen in Höhe von 688,83 EUR. Damit sei der Bedarf des Kindes sichergestellt. M …l … lebe noch bei der Mutter und gehe zur Schule. Er habe daher einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater. Dieser sei nochmals mit Schreiben vom 12.03.2020 geltend gemacht worden. Bisher werde jedoch kein Unterhalt bezahlt. Es liege kein Fall der „aufgeteilten Kinder“ vor, der ein planwidriges Ausbleiben des Unterhalts ausschließe. Voraussetzung hierfür sei nach dem Bescheid, dass es eine Vereinbarung gebe, wonach jedes Elternteil den Unterhaltsbetrag für das bei ihm lebende Kind dadurch erfüllt, dass er den Unterhalt für dieses vollständig erbringe. Zum einen bestehe keine solche Vereinbarung zu Unterhalt und Sorgerecht. Zum anderen sei auch keine solche Situation gegeben. Die Kinder seien nicht beide unterhaltsbedürftig, sondern nur der bei der Klägerin lebende Sohn M …l. Der Fall des VG Hessen U.v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 sei damit nicht gegeben. Nachdem ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe, fehle auch der Rechtsgrund für die Rückforderung der geleisteten Zahlungen für die Monate Oktober und November 2019. Zudem wurden Anlagen zur Erwerbstätigkeit der Klägerin vorgelegt. Danach hat die Klägerin im November 2019 287,50 EUR und im Dezember 2019 22,20 EUR im Restaurant „…“ verdient.
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Mit der Klageänderung (Austausch der Beklagten) erklärte sich die Regierung von Oberfranken mit Schriftsatz vom 13.08.2020 einverstanden.
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Die Stadt … erklärte mit Schriftsatz vom 13.08.2020, nicht mit der Klageänderung einverstanden zu sein. Diese sei nicht sachdienlich bzw. die geänderte Klage verfristet. Weiterhin erläuterte sie, die Klägerin sei ihrer Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei der Sonderfall der „aufgeteilten Kinder“ gegeben. Alleine der Umstand, dass der Vater für seinen Sohn M …l keine Geldzahlungen leiste, genüge für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UVG nicht. Das Gesetz stelle vielmehr darauf ab, dass Unterhaltsvorschuss nur dann beansprucht werden könne, wenn das Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils den alleinerziehenden Elternteil zusätzlich belaste. Würden die Kinder bei einer Scheidung dergestalt „aufgeteilt“, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhalte und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhalte, so liege regelmäßig kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne des UVG vor. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei hierfür nicht erforderlich. Der Vortrag der Klägerin, der andere Sohn M …o, der bei seinem Vater lebe, sei aufgrund seines Ausbildungseinkommens nun nicht mehr unterhaltsbedürftig, gehe fehl. Der Sohn sei weiterhin bedürftig:
monatliches Nettoeinkommen (laut Klageschrift) 688,83 EUR
abzüglich ausbildungsbedingter Mehrbedarf 100,00 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen 588,83 EUR
anrechenbare Hälfte des bereinigten Nettoeinkommens 294,42 EUR
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Der Mindestunterhalt für ein Kind der 3. Altersstufe betrage gemäß § 1612 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BGB 497,00 EUR abzüglich des halben Kindergeldes, also im Ergebnis 395,00 EUR sodass das Kind M …o weiterhin bedürftig sei.
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Anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin leistungsunfähig geworden sei; dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin habe hierzu trotz mehrfacher Aufforderung, Fristsetzung und Fristverlängerung keine ausreichenden Angaben gemacht. Insbesondere sei nicht hinreichend dargelegt, welche Einkünfte die Klägerin im Restaurant „…“ erziele. Die Unterlagen zur Erwerbstätigkeit dort seien erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Inwiefern die Klägerin durch die erwähnte Pflege der Mutter Einkünfte erziele, sei ebenfalls nicht dargelegt.
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Außerdem sei entgegen des Antrags allenfalls ab 01.01.2020 ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 293,00 EUR und davor in Höhe von 272,00 EUR möglich.
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Die Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte hierzu im Schriftsatz vom 18.09.2020, die Klageänderung sei sachdienlich. Es seien alle Nachweise zur Erwerbstätigkeit der Klägerin erbracht worden. Die Klägerin habe sich bereits am 19.11.2019 telefonisch bei der Sachbearbeiterin gemeldet und sich das Schreiben erläutern lassen. Nach der Rückmeldung der eingeschalteten Anwältin habe sie der Beklagten alle Auskünfte erteilt. Zudem werde bestritten, dass eine Aufteilung des Sorgerechts unter den geschiedenen Eheleuten … und … erfolgt sei. Die gemeinsame elterliche Sorge sei zu keinem Zeitpunkt aufgelöst worden. Es habe sich lediglich so ergeben, dass M …l bei der Klägerin verblieben sei, während M …o sich beim Vater aufhalte. Es habe keine konkreten Vereinbarungen zwischen den Elternteilen für Unterhalt und Sorge gegeben; was nicht darauf schließen lasse, dass gegenseitig keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden. Dies gelte umso mehr, da zwischen den Elternteilen Einkommensunterschiede und zwischen den Kindern Altersunterschiede bestünden. Der von der Beklagten beschriebene Regelfall der aufgeteilten Kinder liege hier zumindest nicht vor. Der vorliegende Fall weiche vom Regelfall ab, weil es keine Vereinbarung der Elternteile gebe, das Kind M …o nicht bedürftig sei und der Kindsvater damit keinen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber der Klägerin habe. Weiterhin bestehe jedoch ein Unterhaltsanspruch des bei der Klägerin wohnenden Kindes gegenüber dem Kindsvater. Die Klägerin sei sogar gezwungen, aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen Unterhaltsansprüche für das Kind gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater geltend zu machen. Ein entsprechendes Verfahren sei beim AG … bereits anhängig. Der Kindsvater sei jedoch auch schon vom Jobcenter … aufgefordert worden, Unterhalt für M …l zu leisten. Unabhängig davon habe auch der Vater … bis zu seiner Verheiratung 2019 für das bei ihm lebende Kind M …o Unterhalt nach UVG erhalten. Die Beklagte habe den vorliegenden Einzelfall nicht ausreichend betrachtet und bewertet. Zudem gebe die Beklagte selbst zu, dass etwas Anderes gelte, wenn die Klägerin leistungsunfähig sei. Genau dies sei jedoch der Fall. Es sei zwar richtig, dass sie keinen Anspruch mehr auf Sozialleistungen habe, weil sie mit dem Vater des weiteren Kindes zusammengezogen sei. Dies führe aber nicht zu einer Leistungsfähigkeit der Klägerin für den Restbedarf des Barunterhalts für den beim Vater lebenden Sohn M …o. Weiterhin sei im Schreiben vom 13.03.2020 hinreichend zur Einkommenssituation ausgeführt worden. Danach habe sich die Klägerin auch persönlich mit der Sachbearbeiterin unterhalten und weitere Unterlagen übergeben. Zum Einkommen des Sohnes M …o und des Vaters … wurden deren Entgeltabrechnungen vorgelegt.
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Hierauf antwortete die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.10.2020, die Angabe, alle Nachweise zur Einkommenssituation erbracht zu haben, sei nicht richtig. Es sei auch nicht dargelegt, wann dies durch welche Unterlagen erfolgt sei. Ob es am 19.11.2019 ein Telefonat der Sachbearbeiterin mit der Klägerin gegeben habe, könne nicht mehr sicher nachvollzogen werden. Jedenfalls gebe es keine Telefonnotiz in den Akten. Ein Nachweis hätte aber auch nicht per Telefonanruf erbracht werden können. Eine persönliche Vorsprache der Klägerin habe nicht stattgefunden. Man habe von der Leistungsfähigkeit der Klägerin und dem Sonderfall „aufgeteilter Kinder“ ausgehen müssen. Es sei nicht zweckmäßig, wenn in einem solchen Fall für beide Kinder Unterhaltsvorschuss geleistet würde, der wiederum vom jeweils anderen Elternteil zurückgezahlt werden müsse. Der hiesige Fall weiche auch nicht vom Sonderfall ab, da auch M …o unterhaltsbedürftig sei. Außerdem sei die Klägerin selbst ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Sie müsse insbesondere durch Arbeitsaufnahme den Unterhalt selbst sicherstellen. Das Kind J … sei bereits am 28.08.2017 geboren.
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Mit Schreiben vom 22.02.2021 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass gegen den Vater des Kindes M …l … nunmehr ein Unterhaltstitel erstritten worden sei. Dieser betreffe den Zeitraum ab 01.03.2020. Nur wenn der Vater nicht zahle und der Antrag auf Pfändung und Überweisung gegen den Arbeitgeber nicht durchdringe, bleibe es bei dem bisher gestellten Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss. Die Einwendungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar, da sie mit dem Bescheid des Jobcenters und den Angaben der Klägerin ausreichend Kenntnis von den Einkommensverhältnissen gehabt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 12.03.2021 wurde der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Hiergegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
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Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 teilte die Beklagte unter Vorlage des Einwohnermelderegisterauszuges mit, dass die Klägerin nicht mehr im der örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohne.
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Hierauf erwiderte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25.03.2021, dass die Klägerin tatsächlich umgezogen sei. Aufgrund des Beschlusses des AG … vom 23.11.2020 über die Feststellung des Unterhaltes zu Gunsten des minderjährigen Kindes M …l … gegen den Kindesvater … und der laufenden Zwangsvollstreckung werde des Verfahren für den Zeitraum ab März 2020 erledigt erklärt. Für die Zeit vor der tatsächlichen Erledigung wurde ein Vergleichsangebot gemacht.
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Dieses hat die Beklagte im Schriftsatz vom 19.04.2021 nicht angenommen.
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Die Klägerbevollmächtigte stellte mit Schriftsatz vom 25.05.2021 folgende Anträge,
„1. Der Antrag wird für die Zeit ab März 2020 für erledigt erklärt.
2. Bezüglich des Zeitraumes Oktober 2019 - Februar 2020 wird um Entscheidung über den gestellten Antrag gebeten. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht Einverständnis.
3. Im Hinblick auf die Erledigterklärung wird beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.“
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Zur Begründung wird angeführt, die Klägerin habe für den Zeitraum ab März 2020 einen Unterhaltstitel gegen den Kindsvater erwirkt, sodass kein UVG mehr anfalle und zu zahlen sei. Für die Zeit von Oktober 2019 bis Februar 2020 habe die Klägerin jedoch einen Anspruch auf Zahlung. Das beim Vater lebende Kind M …o habe in diesem Zeitraum eigenes Einkommen erzielt. Ansprüche auf Unterhalt würden sich nicht deshalb aufheben, weil jeweils ein Kind bei einem Elternteil lebe, dies gelte erst recht nicht, wenn die Kinder unterschiedlichen Altersgruppen angehörten. Vor Oktober 2019 habe die Klägerin ohne Sachlagenänderung UVG-Leistungen erhalten. Gleiche Sachverhalte könnten nicht ungleich behandelt werden. Die Klägerin sei im genannten Zeitraum alleinerziehend gewesen. Es habe mit dem anderen Elternteil keine Vereinbarung gegeben, keinen Unterhalt zu verlangen. Dies lasse sich auch aus dem Umstand schließen, dass vom Familiengericht ein Unterhalt zugesprochen worden sei. Die Klägerin sei nur teilweise erwerbstätig gewesen. Sie habe im „November 2019 ein Einkommen von 287 EUR netto und im Dezember 2019 von 456 EUR“ erzielt. Aufgrund des Zusammenlebens mit dem Vater des weiteren Kindes J …, habe sie keine Leistungen nach SGB II mehr bezogen. Die Abmeldung vom jobcenter sei nachgewiesen worden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, für den Unterhalt des bei ihr lebenden Kindes allein aufzukommen. Dies ergebe sich auch aus der dem Gericht vorgelegten Akte der Beklagten Seiten 269-271. Die Klägerin habe ihre Verdienstbescheinigungen bei der Beklagten abgegeben. Sie habe „über ein Einkommen im Oktober 2019 von 22,20 EUR und für November 2019 über 287,50 EUR“ und somit weniger als die Bemessungsgrenze von 600 EUR verfügt. Eine zu Unrecht erfolgte Leistung liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zahlung von UVG lägen weiter vor, auch wenn die Klägerin keine ALG II-Leistungen mehr erhalten habe. Der neue Partner sei für den Unterhalt von M …l nicht zuständig gewesen. Dieser sei im Oktober und November 2019 minderjährig gewesen, habe im Haushalt der Klägerin, die über kein bzw. nur geringfügiges Einkommen verfügte und das weitere Kind J … betreute, gewohnt. Eine Rückzahlung der in den Monaten Oktober und November ausbezahlten UVG-Leistungen sei daher nicht zu leisten. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 18.06.2020 sei daher für den Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 noch die dem Kind M …l zustehenden Leistungen nach dem UVG auszuzahlen.
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Die Stadt … teilte mit Schreiben vom 04.06.2021 mit, dass sie sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin anschließe. Bezüglich der weiteren Anträge sei zu beachten, dass die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, da kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestanden habe. Der Unterhalt sei nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 UVG nicht planwidrig ausgeblieben, da sogenannte „aufgeteilte Kinder“ vorgelegen hätten. Außerdem habe die Klägerin die von ihr behauptete Leistungsunfähigkeit ab dem 01.10.2019 nicht wie gefordert gegenüber der Beklagten nachgewiesen. Die Klägerin habe bis zum 01.10.2019 Aufstockungsleistungen vom Jobcenter der Beklagten erhalten und sei bis dahin leistungsunfähig gewesen. Da sie sich zum 01.10.2019 vom Leistungsbezug abgemeldet habe, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass sie leistungsfähig sei. Eine über den 01.10.2019 hinaus bestehende Leistungsunfähigkeit habe die Klägerin trotz Anhörung nicht nachgewiesen. Auch seitens der Beklagten bestehe Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Entscheidungsgründe

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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum ab 01.03.2020 mit den Erklärungen vom 25.05.2021 und 04.06.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Soweit die die Klage nicht erledigt ist, ist diese zwar weitgehend zulässig aber inhaltlich ohne Erfolg. Über sie kann nach § 101 Abs. 2 VwGO nach allseitigem Verzicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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2. Die hinsichtlich des Beklagten präzisierte Klage ist überwiegend zulässig.
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a. Das klägerische Begehren ist nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.03.2020 und die Verpflichtung der Beklagten für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 28.02.2020 Leistungen nach dem UVG zu gewähren begehrt. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Anträge und Ausführungen in den Schriftsätzen vom 25.05.2021 und 21.07.2020.
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Im Schriftsatz vom 25.05.2021 hat die Klägerbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich des nicht erledigten Teils, an den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 21.07.2020 festhalten will. Es soll eine umfassende gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für den nicht erledigten Zeitraum von Oktober 2019 bis Februar 2020 ergehen. Dabei soll der Bescheid vom 11.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet werden, für den nicht erledigten Zeitraum von Oktober 2019 bis Februar 2020 weiter Unterhaltsvorschuss zu gewähren. Trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts im Beschluss zur Prozesskostenhilfe, dass hinsichtlich des Verpflichtungsantrags Zweifel an der Zulässigkeit bestehen, hat sie daran festgehalten, indem sie im zeitlich danach folgenden Schriftsatz vom 25.05.2021 auf die im Schriftsatz vom 21.07.2020 formulierten Anträge Bezug genommen hat.
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b. Richtige Klageart ist hier die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Mit dieser kann die Klägerin sowohl die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.03.2020 als auch die Weitergewährung von Leistungen nach dem UVG erreichen. Bei Aufhebung des Bescheides lebt die vorherige Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 23.10.2017, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 27.05.2019 ab dem 01.12.2019 wieder auf.
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Einer darüberhinausgehenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss bedarf es daher nicht. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn jemand mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 11-15a).
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Soweit die Klägerin also eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ist die Klage unzulässig.
37
c. Die Klägerin ist für den zulässigen Teil ihrer Klage klagebefugt, durch die Aufhebung der Leistungsgewährung, sowie die Rückforderung besteht die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten, § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 9 UVG.
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d. Die Klarstellung des Beklagten mit Schriftsatz vom 07.08.2020 war zulässig.
39
Zunächst ist festzuhalten, dass für die Bezeichnung des Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO die Angabe der Behörde genügt. Mit der Übersendung des streitgegenständlichen Bescheides war damit die richtige Beklagte bestimmbar. Es liegt keine subjektive Klageänderung vor, wenn der Kläger den Beklagten erst nachträglich erstmals richtig bezeichnet und die Klage zunächst ohne Bezeichnung des Beklagten erhebt (BeckOK VwGO/Wolff, 57. Ed. 01.04.2020, VwGO § 91 Rn. 13-14; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 23). Ebenso unschädlich ist eine irrtümliche Falschbezeichnung, wenn der später bezeichnete Beklagte von vornherein gemeint war (BayVGH BayVBl. 1984, 407). Nur wenn kein Versehen vorlag, ist die nachträgliche Umstellung auf einen neuen Beklagten eine Klageänderung. Ist dagegen bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der betroffene Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt die nachträgliche Umstellung auf einen anderen - den richtigen Beklagten - zwar eine Veränderung, aber keinen Wechsel des Streitgegenstandes dar und berührt auch nicht dessen einmal gegebene Rechtshängigkeit. Die Änderung kann dann auch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen. (Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 23 und § 74 Rn. 11; BeckOK VwGO/Wolff, 57. Ed. 01.04.2020, VwGO § 91 Rn. 13-14).
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e. Damit ist auch die einmonatige Klagefrist gewahrt. Diese begann nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22.06.2020 am 23.06.2020 0:00 Uhr und endete am 22.07.2020 um 24 Uhr, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Klageschrift ging vor Ablauf der Frist am 21.07.2021 bei Gericht ein.
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3. Soweit die Klage zulässig ist, bleibt sie inhaltlich ohne Erfolg.
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Zwar richtet sich die Klage gegen den richtigen Beklagten und die Klägerin kann einen etwaigen Anspruch auch in eigenem Namen geltend machen, jedoch erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 17.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 als rechtmäßig, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1VwGO.
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a. Die Stadt … ist vorliegend die richtige Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).
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b. Die Klägerin kann etwaige Ansprüche und Rechtsverletzungen aus dem Unterhaltsvorschussrecht als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem der Sohn M …l lebt, im eigenen Namen geltend machen, § 9 Abs. 1 UVG.
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c. Der Bescheid erweist sich in Bezug auf die Einstellung von Zahlungen nach dem UVG hinsichtlich des nur noch streitigen Zeitraumes vom 01.12.2019 bis zum 28.02.2020 als rechtmäßig.
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Ab diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG mehr.
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Selbst wenn man annimmt, dass M …l … die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UVG erfüllt, so wäre er im Rahmen einer teleologischen Reduktion dennoch von der Gewährung von Unterhaltsvorschuss ausgenommen.
48
aa. Nach der Rechtsprechung (BayVGH B.v. 11.08.2020 - 12 ZB 18.1572 Rn. 10; VGH BW U.v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95, Rn. 16; HessVGH U.v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03, Rn. 6; OVG NW B. v. 22.04.2013 - 12 A 1973/12 - Rn. 4 - alle juris; vgl. auch Grube, JAmt 2019, 178 und DIJuFRechtsgutachten vom 22.3.2019, JAmt 2019,200) ist ein Unterhaltsvorschuss dann ausgeschlossen, wenn Eltern zwei Kinder dergestalt unter sich „aufgeteilt“ haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält. In diesem Fall liegt in dem Umstand, dass jeder Elternteil dem jeweils anderen Kind keinen Unterhalt leistet, kein planwidriges Ausbleiben des Unterhalts; bzw. widerspräche - dogmatisch präziser gefasst - die Leistung von Unterhaltsvorschuss dem Konzept des UVG (vgl. Grube, JAmt 2019, 178, 181). Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschusses ist es, dem alleinerziehenden Elternteil die zusätzliche Belastung zu nehmen, auch für den Barunterhalt des Kindes zu sorgen. An einer solchen Belastung fehlt es jedoch, wenn die Eltern ihre Kinder unter sich aufgeteilt haben und jeder Elternteil erstens bereit und zweitens in der Lage ist, das bei ihm lebende Kind vollständig zu unterhalten. Insofern ist in diesem Fall entsprechend der zitierten Rechtsprechung eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Nicht erforderlich ist hiernach, dass es eine förmliche Vereinbarung zu Unterhalt und Sorge gibt. Es reicht, wenn sich die Fakten wie beschrieben darstellen. In der Rechtsprechung ist weiterhin geklärt, dass es im Fall aufgeteilter Kinder keine vollständige „Gegenrechnung“ der nominellen Unterhaltsbeträge gibt. Das Unterhaltsvorschussgesetz bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine rechnerische Aufteilung abstrakter Unterhaltssummen, sondern soll lediglich als besondere Sozialleistung die Härten von ausbleibenden Unterhaltszahlungen mildern (HessVGH U.v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - juris Rn. 6). Die Konzeption des Unterhaltsvorschusses sieht deshalb auch keinen vollständigen Ausgleich des zu leistenden Unterhaltes vor. Dies wird aus § 3 UVG deutlich. Hiernach ist nur der Mindestunterhalt Grundlage für die Unterhaltsvorschussleistung und nicht der tatsächlich geschuldete Barunterhalt. Es kommt also nicht darauf an, welchen konkreten Unterhaltsbetrag die jeweiligen Kinder von dem jeweils anderen Elternteil verlangen könnten. Entsprechende Einwände der Klägerin gehen daher fehl. Gleiches gilt für die Anmerkung der Klägerin, Ansprüche auf Unterhalt könnten sich nicht aufheben. Diese trägt im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts nicht, da der konkrete Anspruch auf Barunterhalt nicht Gegenstand des Unterhaltsvorschusses ist.
49
Letztlich wird die genannte Rechtsprechung auch in den Ziffer 1.5.2 der Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz, VwUVG 2020 so nachgebildet.
50
bb. Dass die Kinder M …o und M …l tatsächlich entsprechend aufgeteilt waren, ist unstreitig. Auf den Vortrag zum tatsächlichen Vorliegen einer Vereinbarung unter den Eltern kommt es nach den oben geschilderten Maßstäben der Rechtsprechung nicht an.
51
Auch der Umstand etwaig unterschiedlichen Altersstufen ist für den hier zu entscheidenden Zeitraum von 01.12.2019 bis 28.02.2020 nicht relevant. M …o … war in diesem Zeitraum 17 Jahre und M …l … 13 Jahre alt, sie befanden sich damit in derselben Altersstufe der Unterhaltstabelle (vgl. https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf).
52
Nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13.08.2020 konnte M …o … seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf auch nicht alleine durch eigenes Einkommen decken. Insofern geht die diesbezügliche Argumentation der Klägerin, deshalb sei die Rechtsfigur der aufgeteilten Kinder nicht anwendbar, ins Leere. Sie hat den Berechnungen im Übrigen auch nichts substantiiert entgegengehalten.
53
cc. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, nicht leistungsfähig zu sein, sodass die teleologische Reduktion nach der obigen Rechtsprechung ausgeschlossen wäre.
54
Sie hat ihre Leistungsunfähigkeit auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen. Weder ihren Erklärungen noch den vorgelegten Unterlagen lässt sich eine solche entnehmen. Anlass für weitere Ermittlungen des Gerichts waren nicht erkennbar.
55
Das Gericht ist nach § 86 VwGO zwar verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht findet allerdings ihre Grenzen in den besonderen Mitwirkungspflichten der Beteiligten (hier § 1 Abs. 3 und § 6 UVG s.u.). Das Gericht ermittelt Umstände, die in der persönlichen Sphäre des Betroffenen liegen, nur dann von Amts wegen, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen oder vorgetragen sind (Schmieszek in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, 3. Umfang der Amtsermittlung, Beweislast, Rn. 22). Es ist deshalb Sache der Klägerin, Gesichtspunkte, die in ihrer Sphäre liegen und die sie begünstigen, vorzutragen. Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes verlangt dem Gericht auch keine „ungefragte“ Fehlersuche ab (BVerwG, B.v. 11.01.2008 - 9 B 54/07 -, juris).
56
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin eine umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 und § 6 UVG trifft. Sie muss nach § 6 Abs. 1 UVG unter anderem auf Verlangen Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind und insbesondere darlegen, dass sie ihrer erhöhten Leistungsverpflichtung im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Kontextes vollständig nachkommt. Darüber hinaus sind auch Änderungen gemäß § 6 Abs. 4 unverzüglich mitzuteilen. Soweit es, wie hier im Ergebnis, anspruchsbegründende Tatsachen betrifft, trifft die Klägerin zudem die materielle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich deren Vorliegens (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 6).
57
Die Abmeldung vom Leitungsbezug beim Jobcenter stellt zunächst ein gewichtiges Indiz für die Änderung der Leistungsfähigkeit bzw. der Umstände, die zur Leistungsgewährung geführt haben dar. Im Gegenzug hatte der Leistungsbezug zuvor eine nähere Prüfung der Leistungsunfähigkeit zunächst entfallen lassen. Mit der Abmeldung war die Beklagte gehalten, die Anspruchsvoraussetzungen und insbesondere die Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Entgegen der Meinung der Klägerin ist hierin kein unschlüssiger oder gar widersprüchlicher Wechsel der Verwaltungspraxis zu sehen. Im Gegenteil gab es mit der Abmeldung vom Leistungsbezug, der zudem auch nicht nach § 6 Abs. 5 UVG wie erforderlich, angezeigt wurde (hierzu unten näher), einen konkreten Anlass, die Leistung von Unterhaltsvorschuss zu überprüfen.
58
Der Klägerin ist es weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gelungen, ihre Leistungsunfähigkeit überzeugend nachzuweisen.
59
Die Klägerin hat auch nach den Hinweisen des Gerichts im Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 12.03.2021 keine weiteren substantiierten Ausführungen zu ihrer Leistungsunfähigkeit gemacht. Die dort geschilderten Zweifel an der von ihr behaupteten Leistungsunfähigkeit wurden nicht ausgeräumt.
60
(1) So ist schon das tatsächlich bestehende Einkommen ungeklärt.
61
Die Klägerin gibt im Schriftsatz vom 25.05.2021 letztlich an, im Oktober 2019 ein Einkommen in Höhe von 22,00 EUR, im November 2019 ein Einkommen von 287 EUR bzw. 287,50 EUR netto und im Dezember 2019 von 456 EUR erzielt zu haben. Sie hatte vorher erstmals im gerichtlichen Verfahren (der Hinweis auf die Seiten 269-270 der Behördenakte gehen fehl, da diese die Anlagen der Klage, die der Beklagten durch das Gericht zugestellt wurde, betreffen) Entgeltabrechnungen mit entsprechenden Beträgen für die Monate Dezember 2019 (22,20 EUR) und November 2019 (287 EUR) vorgelegt. Diesen Widerspruch der verschiedenen Einkommensbeträge löste sie auch auf telefonischen Hinweis hin nicht auf. Die Berichterstatterin wies am 18.06.2021 telefonisch darauf hin, dass die Zahlen auf der entsprechenden Seite des Schriftsatzes unschlüssig und widersprüchlich seien und dies nochmals überprüft werden sollte. Im Zuge dessen wurde die entsprechende Seite erneut übersandt. Diese kam zunächst unvollständig an, sodass um erneute Übersendung gebeten wurde, die schließlich auch erfolgte. Dennoch können die Zahlen in der nun vorliegenden Version des entsprechenden Absatzes nicht mit den Entgeltabrechnungen in Einklang gebracht werden und widersprechen sich in dem entsprechenden Absatz hinsichtlich des Monats November (einmal 287 EUR, einmal 287,50 EUR) geringfügig.
62
Die Klägerin hat damit außerdem allenfalls hinsichtlich der Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019 Angaben gemacht. Für den Zeitraum Januar 2020 und Februar 2020 ergeben sich hieraus keine belastbaren Aussagen.
63
Soweit sich der Vortrag der Klägerin dahingehend interpretieren lässt, nach Dezember 2019 nicht mehr dort bzw. anderweitig berufstätig gewesen zu sein, steht dem das Ergebnis des Datenabrufs bei der Deutschen Rentenversicherung im Februar 2020 entgegen, wonach eine Tätigkeit bei „…“ (weiter) hinterlegt war.
64
In Anbetracht der obigen Aspekte ist schon die Einkommenssituation aus der Beschäftigung beim Restaurant „…“ unplausibel.
65
Dem Vortrag lässt sich zudem nicht entnehmen, wie das Einkommen in dem Schriftsatz vom 25.05.2021 berechnet wurde. Offenbar wurde der Bezug von Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz, das ausweislich des Bescheides des ZBFS vom 15.10.2018 von 28.10.2018 bis 27.10.2019 350,00 EUR und von 28.10.2019 bis 27.08.2019 250,00 EUR betrug (vgl. Behördenakte Seite 206), nicht berücksichtigt. Dies wäre aber notwendig gewesen.
66
Aufgrund dieser Punkte ist der Vortrag der Klägerin zum tatsächlichen Einkommen schon nicht nachvollziehbar.
67
(2) Außerdem ist wenig plausibel und nicht weiter erläutert worden, wie sich die Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin darstellt. Auch dies führt dazu, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht ausreichend dargelegt ist.
68
Dem Gericht liegen alleine Informationen zur Kontoführung der Klägerin von 01.04.2020 bis 13.07.2020, die sie mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat, und Kontoauszüge für die Zeiträume vom 01.07.2016 bis 29.07.2016, 01.08.2017 bis 31.08.2017 und 01.09.2017 bis 22.09.2017 (Behördenakten Seiten 42 bis 54) vor. Für den (noch) streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2019 bis Februar 2020 wurde nichts vorgelegt.
69
Aus den Ausführungen und vorgelegten Unterlagen für das Jahr 2020 ergeben sich ebenso Unklarheiten, sodass auch aus dem Vortrag hierzu mögliche Rückschlüsse für den streitgegenständlichen Zeitraum gezogen werden können.
70
Es erscheint mindestens auffällig, dass die Klägerin im Antrag auf Prozesskostenhilfe angegeben hat, für die von ihr bewohnte Wohnung würden monatlich 699,50 EUR Gesamtkosten (365,50 EUR Kaltmiete, etwa 100 EUR monatlich Heizkosten, 146 EUR monatlich Nebenkosten und 92 EUR Strom) anfallen, von denen Sie 599,50 EUR übernehme. Der vorgelegten Umsatzaufstellung ihres Kontos von 01.04.2020 bis 13.07.2020 sind Einzüge für Miete von jeweils monatlich 507,50 EUR und 35,00 EUR für einen Mietvertrag zu entnehmen. Weiterhin finden sich Buchungsposten in Höhe von 92,00 EUR für EoN Energie Deutschland. Die Zahlen in den Kontoauszügen lassen sich nicht mit denen im Prozesskostenhilfeantrag in Einklang bringen. Summiert man diese auf, ergeben sich von der Klägerin getragene Gesamtkosten in Höhe von 634,50 EUR. Insbesondere ist die angegebene Miete (365,50 EUR Kaltmiete + 146 EUR monatlich Nebenkosten = 511,50 EUR) nicht die gezahlte Miete (507,50 + 35 EUR = 542 EUR). Weiterhin erscheint ungewöhnlich, dass die Klägerin die Kosten der Wohnung offenbar überwiegend übernimmt, obwohl dort auch der Lebensgefährte mit lebt. Wie sie dies angesichts des angeblich kaum vorhandenen Einkommens bewerkstelligt, hat sie nicht geschildert.
71
Weitere Zweifel kommen auch deshalb auf, weil in der vorgelegten Umsatzaufstellung ihres Kontos Umsätze zu einer Erbschaft ins Auge fallen. So ergibt sich am 08.07.2020 eine Gutschrift aus einer Lebensversicherung in Höhe von 283,70 EUR („…“). Am 01.07.2020 lässt sich der Übersicht eine Gutschrift in Höhe von 300,00 EUR („…“) entnehmen. Hierzu ist nicht ersichtlich oder erläutert, wann der etwaige Erbfall eingetreten ist und ob sich dies ggf. schon auf die Leistungsfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum bezieht.
72
Darüber hinaus gibt es Bargeldeinzahlungen (in Höhe von 290,00 EUR am 01.07.2020 und in Höhe von 100,00 EUR am 22.06.2020), sowie Paypal Gutschriften (in Höhe von 200,00 EUR am 08.06.2020 und in Höhe von 40,00 EUR am 14.05.2020), die keinen eindeutigen Hintergrund haben.
73
Die vorgelegten Unterlagen und die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Einkommenssituation sind unter den eben genannten Gesichtspunkten insgesamt unschlüssig.
74
(3) Auch der Vortrag der Klägerin dazu, dass sie aufgrund der Pflege der Mutter und der Betreuung der jüngeren Tochter J … nicht in der Lage sei, weiteres Einkommen zu erzielen bleibt im Ergebnis unplausibel.
75
Die Klägerin hat keine Angaben dazu gemacht, wie sich die Pflege ihrer Mutter gestaltet und ob sie daraus Einkommen im weitesten Sinne erzielt.
76
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die die Klägerin unterhaltsrechtlich treffende Erwerbsobliegenheit gegenüber ihren Söhnen, zugunsten der Pflege der Mutter oder der Betreuung des weiteren Kindes J … zurücktreten müsste. Dies wird nur angenommen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Vor diesem Hintergrund kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung eines weiteren Kindes jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht verlangt werden (BGH, B.v. 11.02.2015 - XII ZB 181/14 - BeckRS 2015, 4453; vgl. auch OLG Brandenburg, B. v. 09.03.2020 - 15 WF 35/20 - NJOZ 2021, 263). Nach diesem Zeitpunkt spricht jedoch einiges dafür unter den oben genannten Gesichtspunkten der Gleichbehandlung aller Kinder davon auszugehen, den Interessen der älteren Kinder wieder größeres Gewicht beizumessen. In der Regelung zum Elterngeld kommt zum Ausdruck, dass eine Erwerbstätigkeit der Eltern und Fremdbetreuung eines Kleinkindes nach Vollendung des zweiten Lebensjahres gesellschaftlich akzeptiert und zumutbar ist. So kann über den Bezug des Elterngeld Plus nach § 4 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) eine Betreuung von Kleinkindern durch die Eltern bis zum zweiten Lebensjahr unterstützt werden. J … war im streitgegenständlichen Zeitraum schon mehr als zwei Jahre alt.
77
Unabhängig davon wurde das Fehlen einer Betreuungsmöglichkeit sowie das rechtzeitige Bemühen um einen KiTA-Platz bisher genauso wenig substantiiert belegt, wie die Ausgestaltung der Pflegetätigkeit für die Mutter.
78
Angesichts des ablehnenden Beschlusses über den Prozesskostenhilfeantrag, in dem all diese Punkte aufgeführt waren, und den telefonischen Hinweisen des Gerichts hinsichtlich der verwirrenden Zahlen im Schriftsatz vom 25.05.2021 hätte genügend Anlass und ausreichend Gelegenheit zur Aufklärung und Vorlage weiterer Unterlagen bestanden. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch nicht wahrgenommen, sodass die Leistungsfähigkeit nunmehr nicht ausreichend nachgewiesen und davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach der Rechtsprechung zu den „aufgeteilten Kindern“ im Rahmen einer teleologischen Reduktion ausgeschlossen ist.
79
(4) Das Gericht hat auf Grundlage dieses unklaren Tatsachenvortrags auch keinen Anknüpfungspunkt für eigene Ermittlungen. Diese würden im Ergebnis nur ins Blaue hinein erfolgen. Eine sinnvolle und erfolgversprechende Beweiserhebung kann nur auf Grundlage eines an sich schon plausiblen Vortrags erfolgen, um diesen zu bestätigen. Im Fall eines unplausiblen Vortrags bleibt völlig offen, zu welchem Beweisthema, welcher Beweis erhoben werden könnte. Insofern ist hier die Grenze der Amtsermittlungspflichten erreicht.
80
Die Leistungsunfähigkeit der Klägerin ist nicht anzunehmen.
81
dd. Neben der Leistungsunfähigkeit sind auch keine anderen unbilligen Härten vorgetragen oder ersichtlich, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.
82
ee. Nachdem die Leistungen nach dem UVG bereits unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion bei sog. „aufgeteilten Kindern“ ausgeschlossen sind, kommt es auf den weiteren Vortrag, die Klägerin habe weniger als 600 EUR zur Verfügung, der sich offenbar auf § 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG bezieht, nicht mehr entscheidungserheblich an.
83
d. Weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr gegeben waren, ist auch die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.10.2017, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 27.05.2019 ab dem 01.12.2019 in Ziff. 2 des hier streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig.
84
e. Soweit der Bescheid für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.11.2019 in Ziff. 3 eine Rückforderung geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen enthält, ist er ebenfalls rechtmäßig.
85
aa. Die Rückforderung hat ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a.E. UVG. Danach hat der Elternteil bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat, und die Voraussetzungen für die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistung in dem Kalendermonat für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben.
86
Ausreichend ist, dass die eben genannten Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewilligungsbescheid auch für den Rückforderungszeitraum aufgehoben wird (Grube UVG, 2009, § 5 Rn. 4; BayVGH U.v. 02.02.2001 - 12 B 99.1373 - juris Rn. 28).
87
bb. Auch für den Rückforderungszeitraum von 01.10.2019 bis 30.11.2019 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nicht vor. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, die für den schon behandelten Zeitraum von 01.12.2019 bis 28.02.2020 gelten. Leistungen nach dem UVG waren aufgrund der Rechtsfigur der aufgeteilten Kinder ausgeschlossen. Auch für den Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.11.2019 ist die Leistungsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen. Auf die obigen Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss erfolgte damit ohne Rechtsgrund.
88
Die Klägerin hat diesen Leistungsbezug im Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.11.2019 auch durch eine mindestens fahrlässig unterbliebene Anzeige der Änderung leistungserheblicher Tatsachen verursacht. Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
89
Die Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II war für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, wie oben erläutert, erheblich. Dies konnte die Klägerin auch erkennen, da dieser Leistungsbezug in der Begründung des Bescheides vom 22.10.2017 mit dem Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, als zentraler Grund genannt war. Weiterhin war sowohl im Bescheid vom 22.10.2017 als auch im Bescheid vom 27.05.2019 mit dem die Höhe des Unterhaltsvorschusses angepasst wurde, der Hinweis enthalten, dass Änderungen der Verhältnisse, welche für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen sind. Dieser Mitteilungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die für den Unterhaltsvorschuss zuständige Stelle hat nicht von der Klägerin, sondern erst durch eine Meldung des Jobcenters von der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II erfahren.
90
cc. Hieraus folgt eine gesetzlich geregelte Rückzahlungspflicht. Eine Ermessensausübung der Beklagten war nicht erforderlich, da sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 5 Abs. 1 UVG). Die Rückzahlungsverpflichtung ist aus dem o.g. Gründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Klägerin rechtmäßig zur Rückzahlung aufgefordert.
91
Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 11.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 hinsichtlich des noch angegriffenen Teiles rechtmäßig. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
92
4. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
93
4.1 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Vorliegend wäre die Klägerin entsprechend den Ausführungen im Beschluss zur Prozesskostenhilfe und zum nicht erledigten Teil unterlegen. Es entspricht daher der Billigkeit ihr die Kosten aufzuerlegen.
94
4.2 Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
95
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.