Titel:
Diesel-Abgasskandal, Diesel, Abgasskandal, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Kaufpreis, Fahrzeug, Beschaffenheit, Software, Kenntnis, Laufleistung, Grenzwerte, Vergleich, Pflichtverletzung, Darlegungs und Beweislast, Schluss des Jahres
Normenketten:
§ 826 BGB § 826 BGB
§ 427 ZPO § 427 ZPO
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Diesel, Abgasskandal, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Bescheid, Rechtsanwaltskosten, Annahmeverzug, Kaufpreis, Fahrzeug, Beschaffenheit, Software, Kenntnis, Laufleistung, Grenzwerte, Vergleich, Pflichtverletzung, Darlegungs und Beweislast, Schluss des Jahres
Vorinstanz:
LG Bayreuth, Endurteil vom 30.11.2020 – 41 O 465/20
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Es sollte im Tatbestand dargelegt werden, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2015 erworben hat. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde insoweit jedoch die Jahreszahl 2019 in den Tatbestand aufgenommen. Dies ist daher entsprechend zu berichtigen.