Titel:
Jagdrechtliche Befriedung von im Miteigentum stehender Grundstücke
Normenketten:
BJagdG § 6a Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 75
Leitsätze:
1. Eine als zulässige Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage kann nach der ablehnenden Entscheidung der Behörde nach Klageerhebung als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Bescheids aufrechterhalten und fortgeführt werden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss der Befriedungsantrag von allen Miteigentümern gestellt und die Antragsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG müssen bei sämtlichen Miteigentümern erfüllt sein. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH ist § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG so auszulegen, dass die freiheitliche Jagdausübung auch von kleinen Grundeigentümern in Zwangsvereinigungen abgelehnt werden darf, die keine natürlichen Personen sind, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung oä fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH kommt es bei der Prüfung der Versagungsgründe nicht darauf an, ob durch die Befriedung Belange iSd § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG gefährdet werden. Auch bei einer Gefährdung enumerativ bestimmter jagdrelevanter Belange ist die Befriedung unbeschränkt zu erklären und nicht zu widerrufen, wobei den Allgemeininteressen aber dadurch Rechnung getragen werden kann, dass trotz der Befriedung Jagdanordnungen (ua Abschusspläne) ausgesprochen werden können, wenn ihre Gestaltung und ihr Vollzug gemäß den Allgemeininteressen gewährleistet sind. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Jagdpachtvertrag, dessen Ende der Grundeigentümer nach § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG abwarten soll, ist derjenige sein, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf Befriedigung läuft. Der Eigentümer muss nach der Antragstellung die Jagd auf seinem Grundstück grundsätzlich nicht für die Laufzeit eines erst während des Verwaltungsverfahrens oder eines sich hieran anschließenden Gerichtsverfahrens wirksam werdenden Jagdpachtvertrags dulden. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Jagdrechtliche Befriedung, Ethische Jagdgegnerschaft, Untätigkeitsklag, Miteigentum, Gewissensprüfung, Zeitpunkt der Befriedigung, Antragstellung, Allgemeininteressen, Jagdrelevanter Belange
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46328
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke.
2
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung E. …, Flurstücke … … … … … … und … der Gemeinde Siegsdorf. Die zusammenhängenden Grundstücke haben eine Größe von insgesamt 4,5424 ha und sind im südöstlichen Teil des 885 ha großen Gemeinschaftsjagdreviers S. … … … … belegen.
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Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte der Kläger zu 1) dem Landratsamt Traunstein mit, dass er die Jagd auf den klägerischen Grundstücken ab sofort untersage und um entsprechende Information des Jagdpächters bitte. Nachdem das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf die Rechtslage, die zeitliche Abhängigkeit einer Befriedung von der Laufzeit des Jagdpachtvertrags sowie die Formerfordernisse des Antrags hingewiesen hatte, stellten die Kläger mit Schreiben vom 11. August 2014, eingegangen am 18. August 2014, einen Antrag nach § 6a BJagdG und teilten mit, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnten.
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Mit Schreiben vom 19. August 2014 wies das Landratsamt auf die Unvollständigkeit des Antrags hin. Daraufhin beantragten die Kläger durch ihren zwischenzeitlich Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. November 2014, eingegangen am 20. November 2014, unter Vorlage der Grundbuchauszüge und Flurkarten erneut die jagdrechtliche Befriedung spätestens ab dem 1. April 2015. Weiter erklärten sie im Wesentlichen, die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus Gewissensgründen entschieden abzulehnen. Die Tötung von Wildtieren auf ihren Grundstücken verstoße gegen ihr moralisches und ethisches Empfinden. Eine konkrete Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange, die von der Behörde im Einzelfall zu beweisen sei, sei nicht gegeben. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Befriedung sei ein weiteres Zuwarten über das Ende des Jagdjahres hinaus aufgrund des schweren Gewissenskonflikts unzumutbar. Die derzeitige Bejagung stelle eine Verletzung der Grund- und Menschenrechte dar. Die Befriedung gefährde die Jagdausübung im Revier nicht ansatzweise.
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Das Landratsamt hörte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, die Polizeiinspektion Traunstein, den Bayerischen Jagdverband, das Veterinäramt, die Sachgebiete Naturschutz und Wasserrecht sowie die beigeladene Jagdgenossenschaft S. … … … …, die beiden Jagdpächter, die Gemeinde Siegsdorf sowie die angrenzenden Grundstückseigentümer an.
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Der Landesjagdverband, Kreisgruppe Traunstein e.V., lehnte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2015 eine Befriedung ab. Eine Bejagung müsse zur Abwendung von Schäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft möglich sein. Im Hinblick auf die angrenzende Fischzuchtanlage könne der Graureiher auf den angrenzenden Bäumen nicht mehr bejagt werden. Eine Beruhigung führe zudem zu vermehrtem Verbiss in den angrenzenden Verjüngungen. Der Jagdpächter müsse bei Flucht des beschossenen Wildes die Möglichkeit zur Nachsuche haben. Die in dem Gebiet befindlichen Fuchsbauten müssten aus seuchenhygienischen Gründen bejagt werden. Dem Revierinhaber solle jährlich mehrmals Gelegenheit zur Abhaltung von Drückjagden eingeräumt werden. Alleine die Ablehnung der Jagd trotz Verzehrs oder Verwendung tierischer Produkte könne eine Befriedung nicht rechtfertigen. Die Auswirkung ähnlicher Anträge gerade auch im Hinblick auf die Ausbreitung des Schwarzwilds solle berücksichtigt werden.
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Die betroffenen Jagdpächter der Jagdgenossenschaft S. … … … … lehnten unter dem 15. Januar 2015 eine Befriedung ab. Der Abschussplan sei wegen übermäßiger Verbisssschäden um 40% von 127 auf 175 Stück angehoben worden. Die Abschusserfüllung würde durch die Befriedung gestört. Es handele sich um ein jagdlich hochsensibles Grundstück, in dem wiederholt Rehe erlegt würden. Der Wald sei Einstand für die Rehe. Rehwild trete zunehmend weniger auf freie Flächen aus, sodass die Bejagung vermehrt innerhalb des Waldes erfolgen müsse, Drückjagden seien mehrmals erforderlich. Der Beigeladene zu 2) unterhalte im Umfeld zwei Ansitzeinrichtungen. Eine Befriedung führe zu vermehrtem Verbiss in der angrenzenden Naturverjüngung, auch eine Bejagung der Graureiher und Fuchsbaue sei erforderlich. Zu berücksichtigen seien zudem das Thema Nachsuche von beschossenem Wild sowie die Folgewirkung ähnlicher Anträge.
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Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein teilte mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mit, die Waldfläche des zur Befriedung beantragten Teils des Gemeinschaftsjagdgebiets S. … … … … betrage 3,49 ha. Der Wald stelle sich im Wesentlichen als Verjüngungsbestand dar. Die im stark zertalten Steilgelände auf den besonnten Stellen üppig auflaufende Laubholzverjüngung sei in den Edellaubholzanteilen sehr stark und in den Buchenanteilen stark verbissen. Ein erfolgreiches Aufwachsen der Naturverjüngung sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Die Verbissbelastung in dem zur Befriedung beantragten Teil sei deutlich zu hoch. Es würden nur dann keine Einwendungen gegen eine Befriedung der Fläche erhoben, wenn sichergestellt sei, dass den Klägern an mindestens zwei Tagen im Jagdjahr Bewegungsjagden zur Duldung auferlegt würden und den Jagdausübungsberechtigten jederzeit die Möglichkeit zur Wildfolge eingeräumt werde.
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Die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks (F. …hof E. …*) teilten mit Schreiben vom 5. Februar 2015 mit, man wolle, dass auf dem eigenen Grundstück weiterhin die Jagd ausgeübt werde, habe aber keine Einwände gegen eine Befriedung der klägerischen Grundstücke.
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Die Polizeiinspektion Traunstein regte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 zumindest die Kennzeichnung der Flächen an. Die Durchführung von Bewegungsjagden bzw. die Abgrenzung der Flächen werde zumindest schwierig. Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sei durch die Befriedung nicht zu befürchten.
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Der Jagdberater teilte am 12. März 2015 mit, dass eine Befürwortung des Antrags mit folgenden Auflagen verbunden werden solle: Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen, Verzicht der Kläger auf jeglichen Wildschadensanspruch, das Aneignungsrecht an verendetem Wild bleibe bestehen und überjagende Hunde seien zu dulden und ggf. herauszugeben. Eine persönliche Aversion gegen die Jagdpächter bzw. Mitjäger sei zu prüfen.
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Ausweislich der Niederschrift wurde die streitgegenständliche Befriedung in der Jagdbeiratssitzung am 19. März 2015 behandelt. Die Verbissbelastung sei nach der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sehr hoch und es liege die Vermutung nahe, dass hier trotz einer Duldungsverpflichtung oder sonstiger Auflagen der Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht gewährleistet werden könne. Am 23. April 2015 erfolgte eine Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Revierflächen durch den Jagdbeirat. Ausweislich des Protokolls lägen die Flächen in einem sehr steilen Gelände, im gesamten Waldkomplex wüchsen keine Jungpflanzen nach. Der Bereich/Bodenbeschaffenheit sei erosionsgefährdet und könne bei extremen Wetterlagen Erdrutsche auslösen und eine Gefahr für die unten liegenden Anwohner darstellen. Die steile Hanglage weise durchaus Schutzwaldfunktion aus. Ohne konsequente Bejagung sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Einer Befriedung könne nicht zugestimmt werden.
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Hierauf stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein mit Schreiben vom 4. Mai 2015 klar, dass nur der südwestliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. … mit einer Fläche von 0,18 ha als Schutzwald gemäß Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 BayWaldG ausgewiesen sei. Der Waldfunktionsplan für die Region Südost-Oberbayern weise rund 60% der zu befriedenden Flächen eine besondere Bedeutung für den Bodenschutz zu. Trotz deutlich zu hoher Verbissbelastung sei die von einem Waldbestand zu leistende Erosionssicherung grundsätzlich gewährleistet. Der Schutzwaldanteil der zur Befriedung beantragten Flächen betrage nur 4%. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG lasse sich alleine aus der Erosionssituation nicht ableiten.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 und 12. November 2015 erbaten die Kläger vom Beklagten eine Sachstandsmitteilung. Hierauf hörte der Beklagte unter dem 23. November 2015 die Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.
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Die Kläger trugen in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 vor, entgegen der Auffassung des Jagdbeirats sei eine konkrete Gefährdung von Allgemeinwohlbelangen nicht ersichtlich. Das betroffene Jagdrevier sei groß genug, dass die Jagd an die neuen Begebenheiten angepasst und Verbissschäden verhindert werden könnten. Zudem käme als weniger einschneidende Maßnahme eine zeitliche Beschränkung oder eine beschränkte Anordnung im Einzelfall in Frage. Zudem fördere ein hoher Jagddruck die Vermehrung von Wildschweinen, während Ruhezonen Wildschäden vermindern könnten, wozu weiter ausgeführt wurde. Ein weiteres Zuwarten sei unzumutbar. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2016 mahnten sie eine Befriedung zum 1. April 2016 an.
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Hierauf teilte der Beklagte den Klägern unter dem 24. März 2016 mit, in dem verfahrensgegenständlichen Fall sei der Belang nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG einschlägig, wozu jedoch klägerseits nicht Stellung genommen werde. Es werde rechtzeitig bis zum 31. März 2017 über den Antrag entschieden.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 beschwerten sich die Kläger beim Landrat über die lange Verfahrensdauer.
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Am 30. Mai 2016 besichtigte die untere Jagdbehörde mit weiteren Teilnehmern im Rahmen der 3-Jahres-Rehwildabschussplanung für den Zeitraum 2013 bis 2016 das Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … …, wobei auch eine Einsichtnahme im Bereich E. … im Hinblick auf den Befriedungsantrag erfolgte. Ausweislich eines Vermerks sei die Verbissbelastung trotz teilweiser Tendenz zur Besserung nach wie vor zu hoch und eine standortgemäße Waldverjüngung erschwert. Der Abschuss habe trotz der konsequenten Bejagung erhöht werden müssen. Da die relevanten Flächen von ca. 4,5 ha dick bestockt seien, sei zum momentanen Zeitpunkt eine Befriedung nicht vertretbar. Es sei erforderlich, im Frühjahr 2017 erneut eine Standortbesichtigung durchzuführen.
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Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte der Beklagte den Klägern in Beantwortung ihrer an den Landrat gerichteten Beschwerde unter anderem das Ergebnis der erfolgten Besichtigung der Flächen mit und führte aus, die Entscheidung über den Befriedungsantrag werde bis März 2017 zurückgestellt, da der Jagdpachtvertrag bis 31. März 2017 laufe und eine Befriedung üblicherweise zu dessen Ende erfolge (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG).
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Mit ihrer am 28. Juli 2016 erhobenen Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO begehrten die Kläger zunächst die Verpflichtung des Beklagten, ihre Grundstücke mit Wirkung zum 1. April 2017 zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Zur Begründung führten sie aus, die Klage sei zulässig, da der Beklagte über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. Das Abwarten einer Entscheidung zum 31. März 2017 sei nicht mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Die geltend gemachte Arbeitsbelastung sei kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags. Die Kläger hätten einen Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundflächen nach § 6a BJagdG. Das Verwaltungsgericht Münster habe mit Urteil vom 30. Oktober 2015, Az. 1 K 1488/14, wozu weiter ausgeführt wurde, in einem ähnlich gelagerten Fall einer zu restriktiven Auslegung von Gewissensentscheidungen eine deutliche Absage erteilt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „Hermann gegen Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. Juni 2012 (9300/00) folge, dass die Gewissensfreiheit, mit der das Eigentumsrecht aufgeladen sei, grundsätzlich über den jagdrechtlichen Interessen stehe und nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage für hochrangige Allgemeingüter eingeschränkt werden dürfe. Das Vorliegen ethischer Gründe habe der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, sondern die angekündigte Ablehnung des Antrags mit der Ablehnung durch den Jagdbeirat begründet. Die Voraussetzungen des § 6a BJagdG lägen vor. Ethische Gründe seien ausreichend glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer gegen die Befriedung sprechenden konkreten Allgemeinwohlgefährdung sei weder ersichtlich noch sei von der beweispflichtigen Behörde eine konkrete Gefahr nachgewiesen. Aus der vom Beklagten vorgetragenen deutlich zu hohen Verbissbelastung durch Schalenwild könne nicht geschlossen werden, dass diese durch die Befriedung der Flächen weiter zunähme. Hierbei handele es sich zunächst nur um - gerade nicht ausreichende - abstrakte Befürchtungen ohne konkreten Gefahrenverdacht. Weiter wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 30.1.2013 - 19 AE 12.2122 u. 19 AE 12.2123) ausgeführt, das gemeinschaftliche Jagdrevier sei groß genug, damit die Jagdgenossenschaft und die Jagdausübungsberechtigten ihre Jagderfolge entsprechend den Begebenheiten anpassen könnten. Weshalb ausgerechnet durch die Befriedung der klägerischen Flächen vermehrte Wildschäden drohen sollten, wenn diese Schäden bereits auch so deutlich zu hoch seien, erschließe sich nicht. Im Übrigen werde gerade Schalenwild nicht in seinen Wildeinstandsgebieten, sondern zumeist auf offenen Flächen gejagt. Da die Tiere deutliche Strecken zurücklegten, sei ein andauerndes „Verschanzen“ auf den Flächen der Kläger nicht zu besorgen. Eine höhere Wilddichte führe zudem nicht automatisch zu höheren Wildschäden, vielmehr sei nach Expertenmeinungen, die im Folgenden näher dargelegt wurden, das Gegenteil der Fall. Ruhezonen, wie von den Klägern beantragt, könnten Wildschäden vermindern. Eine flächendeckende Bejagung gebe es im Übrigen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte herausgearbeitet habe, aufgrund gesetzesimmanenter Lücken in Deutschland nicht. Ob die Befürchtungen begründet seien, könne nur ein breit angelegtes Monitoring durch geeignete Biologen nach erfolgter Befriedung feststellen, alles andere seien nicht ausreichende Spekulationen. Weiter dürfe eine Versagung der Befriedung auch nicht aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen, da mildere Mittel wie eine zeitlich beschränkte Befriedung oder die Anordnung der beschränkten Jagdausübung im Einzelfall zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Befriedung sei ein Zuwarten über das Ende des Jagdjahres am 31. März 2017, an dem ebenfalls der Jagdpachtvertrag ablaufe, hinaus unzumutbar. Mit der Jagd und der Tötung von Tieren würden vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Vertragliche Gesichtspunkte könnten nicht zur Suspendierung eines Menschenrechts führen, dies hätten der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen sowie die Verwaltungsgerichte Münster (U.v. 30.10.2015) und Minden (U.v. 3.5.2016) bestätigt. Der Sachverhalt sei schließlich auch entscheidungsreif. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 wurde weiter vorgetragen, der Beklagte verzögere die ablehnende Entscheidung unnötig lange. Es sei offensichtlich, dass auf Zeit gespielt werde, damit die Rechte der Kläger über ein weiteres Jagdjahr (2017/2018) hinweg vereitelt würden. Die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung der Verbissschäden Anfang 2017 sei nur vorgeschoben; die Verzögerungstaktik werde auch dadurch ersichtlich, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 18. August 2016 plötzlich die Gewissensentscheidung der Kläger in Frage stelle. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich um eine insbesondere im Verhältnis zur Gesamtgröße des gemeinschaftlichen Jagdreviers relativ kleine Fläche, sodass sich eine konkrete Gefährdung von Allgemeinbelangen nicht erschließe.
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Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger, die Grundstückflächen Fl. Nrn. … … … … … … und … der Gemarkung E. …, Gemeinde Siegsdorf, gem. § 6a BJagdG aus ethischen Gründen für befriedet zu erklären, ab (Nr. 1). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 600,- Euro erhoben (Nr.2), wobei die Kläger die Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch zu tragen hätten (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von den Klägern vorgebrachten Gründe seien nicht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht. Sie hätten lediglich erklärt, die Jagd auf ihren Grundstücken aus Gewissensgründen entschieden abzulehnen, das Töten von Wildtieren auf ihren Grundstücken verstoße gegen ihr moralisches und ethisches Empfinden, die Bejagung der Flächen verletze Grund- und Menschenrechte und eine konkrete Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange sei nicht ersichtlich. Gewissenskonflikte zeigten sich jedoch vor allem in einem Verhaltenskodex einer Person; eine Glaubhaftmachung erfordere, dass die Gewissensentscheidung durch die Schilderung der zugrundeliegenden Motivation sowie die Darlegung objektiver Umstände in einer Weise nachvollziehbar gemacht werde, die das Vorhandensein ethischer Gründe zumindest überwiegend wahrscheinlich sein ließe. Darüber hinaus sei eine Befriedung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd bezogen auf den gesamten Jagdbezirk die Belange des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden gefährdeten. Nach Art. 1 BayWaldG solle ein standortgemäßer naturnaher Zustand unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ bewahrt oder hergestellt werden. Im Bereich der beabsichtigten Befriedung sei durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgestellt worden, dass die Verbissbelastung deutlich zu hoch sei und es einer konsequenten Bejagung bedürfe. Zwar seien die zur Befriedung beantragten Flächen mit 4,5424 ha im Verhältnis zur Jagdfläche des Gemeinschaftsjagdreviers von 885 ha gering, allerdings befänden sie sich mittig in einem größeren zusammenhängenden Waldkomplex, der einen großen Anteil des insgesamt 30%igen Waldanteils des Gemeinschaftsjagdreviers einnehme und deshalb maßgeblich vor übermäßigen Wildschäden zu schützen sei. Die festgestellte deutlich zu hohe Verbissbelastung rechtfertige das Ruhen der Jagd dort nicht. Die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung in Form einer Duldungsverpflichtung als weniger einschneidende Maßnahme werde dem Waldschutz bezogen auf das Jagdrevier nicht gerecht, da sich nur bei konsequenter Bejagung im gesamten Waldkomplex ein der Landeskultur angepasster Wildbestand erreichen ließe. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 Abs. 1 und 10 Nr. 2 KG.
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Hierauf teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2017 mit, das gerichtliche Verfahren unter Einbeziehung des Versagungsbescheides vom 29. März 2017 fortzuführen.
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Die Kläger beantragen zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. März 2017 zu verpflichten, die im behördlichen Antragsformular unter Nr. 2 aufgelisteten Grundstücke der Kläger in der Gemarkung E. … mit Wirkung zum 1. April 2022 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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Zur Begründung trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2016 im Wesentlichen vor, den Klägern sei mit Schreiben vom 24. März 2016 u.a. mitgeteilt worden, dass rechtzeitig bis zum 31. März 2017 entschieden werde. Von einer dauerhaft nicht nachgekommenen Arbeit sei nicht die Rede gewesen. Auch mit Schreiben vom 14. Juni 2016 seien die Kläger und die Beigeladene zu 1) über die Zurückstellung des Befriedungsantrags bis März 2017 informiert worden. Die Kläger hätten das Vorliegen ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht, was im Folgenden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung näher ausführt wurde. Auf den zur Befriedung beantragten Flächen sei insbesondere im stark zertalten Steilgelände die auf den besonnten Stellen üppig auflaufende Laubholzverjüngung in den Edellaubholzanteilen sehr stark und in den Buchenanteilen stark verbissen. Ein erfolgreiches Aufwachsen der Naturverjüngung sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Die Verbissbelastung in dem zur Befriedung beantragten Teil sei deutlich zu hoch, auch im gesamten Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … sei sie ausweislich der Revierweisen Aussagen 2012 und 2016 als zu hoch eingewertet. Daher rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass ein zu hoher mit Tendenz deutlich zu hoher Wildbestand vorhanden sei, sodass dringender Handlungsbedarf bestehe, die Jagdausübung aufrecht zu erhalten. Hinzu komme, dass die beantragten, überwiegend aus Wald bestehenden Flächen zentral einen großräumigen Waldkomplex durchtrennten, sodass ein Ruhen der Jagd bezogen auf den gesamten Jagdbezirk die Belange des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gefährdeten. Wenn eine Befriedung z.B. zur Erschwerung oder gar Vereitelung von großräumigen Bewegungsjagden führe und deshalb mit einem erheblichen Ansteigen von Wildschäden an Waldflächen zu rechnen sei, da die betroffenen Flächen vom Wild als Rückzugsräume genutzt würden, sei eine konkrete Gefährdung des Allgemeinwohls zu bejahen. Von einem der Landeskultur angepassten Wildbestand könne aufgrund der tatsächlichen Feststellung des Forstlichen Gutachtens im Rahmen der 3-Jahres-Abschussplanung sowohl 2013/15 als auch 2016/18 nicht ausgegangen werden. Weiter sei festzustellen, dass die Fl. Nr. 355, 352/2 und Teilflächen der Fl. Nr. 356 und 357/3 mit einer Fläche von 1,05 ha bereits kraft Gesetzes befriedet seien (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BayJG).
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Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 bestellte sich für die Kläger ein neuer Bevollmächtigter.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 Beweis erhoben durch förmliche Parteieinvernahme des Klägers zu 1) zu der Frage, ob die Kläger als Grundeigentümer der verfahrensgegenständlichen Flächen die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen. Hierbei gab der Kläger zu 1) auch für die Klägerin zu 2) in der Sache unter anderem an, grundsätzlich gegen die Tötung von Wildtieren zu sein, insbesondere auf dem eigenen Grundstück. Die Fläche habe er im Wesentlichen im Jahr 1991 erworben, es habe sich um ein bäuerliches Anwesen gehandelt, das insgesamt zum Verkauf gestanden habe. Die Kläger hielten seit 50 Jahren Haustiere, zu denen sie eine intensive Beziehung hätten und die aus dem Tierheim oder Tierschutzeinrichtungen stammten. Sie unterstützen seit ca. 20 Jahren Tierhilfsorganisationen und Tierheime finanziell. Sie hätten in den letzten drei Jahren 4.000,- Euro und in diesem Jahr bereits 1.700,- Euro gespendet. Ihr Wohnhaus grenze unmittelbar an die fraglichen Flächen an, durch die Art der Jagd, die dort stattfinde, seien sie psychisch stark belastet. Den Tötungsprozess erlebten sie hautnah mit, sie könnten hören, dass mehrere Schüsse in Folge abgegeben würden, woraus sich für sie ergebe, dass die Tiere zunächst verletzt seien. Durch die Erfahrungen mit eigenen Tieren hätten sie erlebt, was Schmerzen für Tiere bedeuteten. Es fänden bei ihnen keine Treibjagden statt, sondern die Jagd erfolge von einem Einzeljäger von einem Hochsitz aus, der sich am nördlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. … bzw. … an der Wald-/Wiesengrenze befinde. Da die Jagd morgens und abends stattfinde, würden sie ihrer Nachtruhe beraubt, da sie aufgrund der psychischen Belastung durch das Miterleben des Tötungsprozesses nicht schlafen könnten. Bis vor drei/vier Jahren hätten sich vier bis fünf Rehe auf der Wiese oberhalb des Hauses aufgehalten und es seien dort auch Rehkitze abgelegt worden. Diesen Schutzraum wollten sie erhalten. Sie verzehrten seit 20 Jahren keine Wildtiere mehr und zwischenzeitlich gar kein Fleisch mehr. Eine wirtschaftliche Nutzung des Waldes erfolge nicht. Ihre Beweggründe hätten sie im Antrag nicht dargelegt, weil sie aus juristischer Unkenntnis die Offenlegung ihrer Gewissenslage nicht für erforderlich gehalten hätten. Sie hätten die Jagd bereits 1991 belastend gefunden, seien aber erst im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Idee gekommen, einen Antrag zu stellen. Zur Jagdgenossenschaft und zu dem Jagdpächter bestünden keine Kontakte, zur Fischzucht bestünden Nachbarschaftskontakte. Ein Nachbarehepaar sei Jäger gewesen. Es habe sich aus vielen Mosaiksteinen ein Gesamtbild ergeben, sodass er die Jagd ablehne und die Berechtigung dazu in Frage stelle.
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Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 wurden die Jagdgenossenschaft S. … … … … (Beigeladene zu 1) und der Jagdpächter (Beigeladener zu 2) zum Verfahren beigeladen.
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Der Beigeladene zu 2) trug in seiner am 9. August 2019 eingegangenen Stellungnahme unter anderem vor, die Kläger seien ihm nicht persönlich bekannt. Vor der Haustüre und auf den angrenzenden Flächen des Wohnobjekts würde nicht gejagt. Im Jagdrevier bestehe der Verdacht auf Fuchsräude. Er sei am 25. Juli 2019 von der unteren Jagdbehörde aufgefordert worden, verstärkt Füchse zu bejagen. Im Wald der Kläger befinde sich ein großer Fuchsbau, der demzufolge permanent scharf bejagt werden müsse. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands zur Befriedung des Grundstücks Fl. Nr. … vom 30. Juli 2019 solle auf keinem Fall in diesem Bereich auf eine Bejagung verzichtet werden, da der Wald als äußerst wichtiger Schutzwald für das darunterliegende Gelände und die bestehende Wohnbebauung anzusehen sei. Eine scharfe Bejagung werde für die erforderlich gemischte Naturverjüngung unerlässlich gehalten, um das Gelände und die Gebäude unterhalb der Steilhänge mit Hangneigungen von bis zu über 50% nicht unbewohnbar zu machen. Vorgelegt wurden die Schreiben der unteren Jagdbehörde vom 25. Juli 2019 und des Bayerischen Bauernverbands vom 30. Juli 2019. In letzterem wurde weiter ausgeführt, dass in der Hegegemeinschaft … ein Leittriebverbiss an der Tanne von 24,3%, an Edellaubholz von 17,8% und von sonstigem Laubholz von 21% festgestellt worden sei, was zu einer Verhinderung einer gemischten Naturverjüngung führe.
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Die Kläger trugen hierzu mit Schriftsatz vom 3. September 2019 unter anderem vor, die Aussagen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung seien nicht auf den Beigeladenen zu 2) bezogen gewesen. Wer die dort erwähnten Schüsse abgegeben habe, sei nicht bekannt, ihre Erwähnung diene zur Verdeutlichung der Aussage, wie belastet die Kläger durch die Jagd seien. Für die Wahrnehmbarkeit der Schüsse mache es keinen Unterschied, ob diese in einer Entfernung von 5 m, 100 m oder 150 m abgegeben würden. Der Hochsitz sei im nördlichen Bereich aufgestellt, der Abstand zu den Grundstücksflächen und dem Wohnhaus betrage wenige Meter, sodass die psychische Belastung der Kläger identisch sei. Wenige Meter unterhalb des Hochsitzes seien Futtereinrichtungen aufgestellt, um die Tiere anzulocken und offensichtlich in eine gute Schussposition zu bringen. Im Übrigen stimmten die Kläger einer Bejagung an Fuchsräude erkrankter Tiere zu. Eine permanente scharfe Bejagung des gesamten Fuchsbestandes sei aus der E-Mail des Landratsamts Traunstein vom 25. Juli 2019 jedoch nicht abzuleiten. Die vom Bauernverband behauptete Schutzwaldfunktion sei absurd, die Gefährdung der Wohngebäude durch Lawinen- und Murenabgänge gehe an den gegebenen Verhältnissen vorbei und sei nicht belegt. Das ansteigende Hanggrundstück sei mit gesundem Wald befestigt. Murenabgänge seien aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Untergrunds ausgeschlossen. Der festgestellte Verbiss sei Folge der Bejagung.
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In seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 erwiderte der Beigeladene zu 2), die Einlassung der Kläger zum Abstand (Anm.: des Hochsitzes) sei nach seinem Erkenntnisstand falsch. Die Behauptung zur Anfütterung sei für ihn als Jäger ehrverletzend. Die Futtereinrichtung sei ausschließlich zum Zwecke der Wildfütterung in Notzeiten aufgestellt worden.
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Mit Beschluss vom 13. September 2019 wurde das Ruhen des Verfahrens zur Durchführung einer Mediation durch Güterichter angeordnet. Das Güteverfahren wurde am 20. Januar 2020 erfolglos abgeschlossen.
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Ein von den Klägern ebenfalls betriebenes Eilverfahren (Az.: M 7 E 17.356) wurde vom Gericht mit Beschluss vom 11. Februar 2019 nach Antragsrücknahme eingestellt.
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Die Kläger regten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 an, dem Beklagten aufzugeben, zu der Entwicklung der Verbissbelastung im Gebiet der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in den letzten 25 Jahren sowie zur Jagdausübung in diesem Zeitraum Stellung zu nehmen.
35
Das Gericht wies die Parteien mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 darauf hin, dass es bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Ablehnung der Befriedung auf Basis der im Ablehnungsbescheid geäußerten Argumentation signalisiert habe und dass die jüngste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2020 - 19 B 19.1713 - umso mehr für das Bestehen eines Anspruchs der Kläger spreche.
36
Hierauf teilte der Beklagte unter dem 11. Februar 2021 schriftsätzlich mit, am 10. Februar 2020 habe mit Vertretern der Unteren Jagdbehörde, der Beigeladenen und des Bayerischen Bauernverbandes eine Besichtigung der zu befriedenden und angrenzenden Flächen stattgefunden. Die Fläche liege in der Mitte des größten zusammenhängenden Waldstücks im Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … im südöstlichen Bereich des Reviers. Es handele sich um einen Hang-/bzw. Schluchtwald mit schutzwaldähnlicher Funktion. Der Bereich werde nicht von Wanderwegen durchzogen und sei mit der ruhigste Teil im Revier und idealer Rückzugsort für Rehwild. In der Waldfläche lägen sehr viele umgefallene Bäume, sie wirke im Sinne waldbaulicher Ziele als ungepflegt. Auffällig sei, dass die Fläche mit zahlreichen Wildwechseln (Pfaden) des Rehwilds durchzogen sei, was auf eine starke Nutzung als Rückzugsraum hinweise. Am Rande der Grenze der zu befriedenden Fläche sei sehr starker Wildverbiss feststellbar. Auf einer Fläche in einer Entfernung von ca. 200 m zu der befriedenden Fläche seien Douglasien gepflanzt worden, die vollständig verbissen seien. Der Beigeladene zu 2) habe mitgeteilt, dass er die streitgegenständliche Fläche wegen des laufenden Verfahrens seit einem Jahr nicht mehr bejagt habe, um das Verhältnis zu den Klägern nicht noch zusätzlich zu belasten. Bereits nach relativ kurzer Zeit hätten sich die verheerenden Auswirkungen auf die Vegetation im Umfeld der befriedeten Fläche gezeigt. Eine Besichtigung der Fläche durch das Gericht werde angeregt. Die Kläger hätten ihre ethischen Gründe für die Ablehnung der Jagd wohl glaubhaft dargelegt. Die Interessen der Befriedung seien mit den Belangen des Gemeinwohls und den geschützten Interessen Dritter abzuwägen. Dieser Bereich sei im bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Betroffen seien vor allem die Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden. Durch ihre zentrale Lage sei die Fläche für die Jagdausübung von größter Wichtigkeit und Bedeutung. Der westliche Bereich des Gemeinschaftsjagdreviers S. … … … … sei von der Reviermitte vom Bereich Sch. … und dem sog. H. … bis zur südlichen Reviergrenze bisher überwiegend mit Bewegungsjagden (Drückjagd) als effektivste Bejagungsform auf Rehwild bejagt worden. Die zu befriedende Fläche liege in der Mitte des größten zusammenhängenden Waldstücks im Revier und dem bisherigen Drückjagdbereich. Die hier eingesetzten Hunde machten keinen Halt vor der befriedeten Fläche. Der gesamte östliche und südöstliche Revierbereich könne damit nicht mehr effektiv und sinnvoll bejagt werden. Mit der Befriedung werde eine Tierkonzentration des Rehwilds auf der zu befriedenden Fläche entstehen, wie die zahlreichen Wildwechsel bewiesen. Das Rehwild werde aus diesen geschützten Einständen heraus zur Nachtzeit in den umliegenden bzw. angrenzenden Wäldern weiter erhebliche Schäden verursachen. Im östlichen Revierteil würden immer wieder räudige Füchse aufgefunden und erlegt. Auf der zu befriedeten Fläche gebe es zahlreiche Fuchsbauten, sodass die Bejagung der Füchse zur Vermeidung der Ausbreitung der Räudemilben unbedingt erforderlich sei. Auch dies sei ein gewichtiger Grund, der gegen eine Befriedung spreche. Im Zuge der waldbaulichen Ziele und des Auftrags zum Waldumbau in klimaneutrale Wälder würden Forderungen nach intensiver Bejagung des Schalenwilds immer lauter. Für die Festsetzung der Abschusszahlen sei vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, zu berücksichtigen. Der Verbiss durch das Rehwild sei bereits jetzt deutlich angestiegen und werde weiter ansteigen, sodass sich auch die Abschusszahlen deutlich erhöhen würden. Die Befriedung hätte zwar die Jagdruhe auf dem Grundstück der Kläger zur Folge, in den angrenzenden bzw. umliegenden Flächen werde sich die Abschusszahl jedoch deutlich erhöhen. Die Befriedung würde demnach den Interessen der Kläger zur Vermeidung der Tötung von Wildtieren zuwiderlaufen. Es müsste deutlich mehr Rehwild erlegt werden. Der Jagdausübungsberechtigte hafte dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten für entstehende Schäden (§ 33 Abs. 2 BJagdG). Der Beigeladene zu 2) könne nicht nachvollziehen, dass ihm einerseits eine sinnvolle Bejagung der Flächen durch die Befriedung nicht mehr möglich sei, er aber für die entstehenden Schäden aufkommen solle. Auch wenn die Kläger eine Schadensübernahme erklärten, so hafte er laut Jagdpachtvertrag weiterhin. Der Verwalter der Firma A. … A. … habe ihm gegenüber geäußert, dass er auf einer angrenzenden Fläche Schadenersatz fordern wolle. Aufgrund der jagdlichen Bedeutung der zu befriedenden Fläche, der sehr schlechten Verbisssituation und den dargestellten weiteren gewichtigen Gründen sei es nicht möglich, die Fläche für befriedet zu erklären. Vorgelegt wurden zwei Lagepläne und zehn Fotos.
37
Die Kläger erwiderten mit Schriftsatz vom 15. März 2021 über ihr bisheriges Vorbringen hinaus, ein Ruhen der Jagd auf den verfahrensgegenständlichen Flächen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk beeinträchtige einschlägige Belange nicht. Auf dem Lageplan sei deutlich erkennbar, dass das Grundstück am östlichen Rand des Jagdgebiets liege. Die Fläche liege zwar in der Mitte eines zusammenhängenden Waldgebiets, aufgrund ihrer geringen Größe im Vergleich zur Größe des Waldgebiets, mehr noch des Jagdbezirks - worauf es ankomme - komme ihr nicht die jagdliche Bedeutung zu, die ihr der Beklagte zuschreibe. Mit ihrer Größe von 4,5 ha erstrecke sie sich lediglich auf einen Teil von 5 Promille des gesamten Jagdbezirks. Aufgrund der in Abzug zu bringenden, ohnehin von der Jagd ausgeschlossenen Flächen von 2,5 ha betrage die relevante Fläche tatsächlich nur 2,5 Promille des gesamten Jagdbezirks in einer Randlage. Eine Gefährdung berücksichtigungsfähiger Belange scheide schon deshalb aus, weil die Wirkungen dieser anteilig geringen Fläche nicht zu übermäßigen Wildschäden oder sonstigen Gefährdungen relevanter Belange bezogen auf den Jagdbezirk führen könnten. Dafür spräche auch die vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation: Die Bewegung der Tiere durch das Waldstück (Wildwechsel) widerlege die Nutzung des Grundstücks von Rehwild als Rückzugsort, da dann Lagerorte oder Standflächen zu erkennen wären. Das unwegsame Gelände eigne sich nicht als Einstandsfläche. Die Fläche wäre außerdem als maßgebliche Tierkonzentrationsfläche für den gesamten Jagdbezirk viel zu klein. Auch aus der persönlichen Wahrnehmung der Kläger heraus sei der Aufenthalt von Schalenwild besonders zur Tageszeit auf den zu befriedenden Flächen nicht zu beobachten. Selten würden durchziehende Rehe zur Tageszeit gesichtet. Gerade zur Tageszeit sollte nach dem Vortrag des Beklagten der Aufenthalt der Tiere dort jedoch sehr hoch sein. Der erhöhte Verbiss an den Douglasien sei der Nähe zu Anfütterungsanlagen und Hochsitzen geschuldet. Die übrigen Waldflächen seien üppig und großflächig genug, um dort sämtliche Jagdarten auszuführen. Es gebe nicht umsonst mehrere Anfütterungs- und Ansitzstellen. Es habe kein Zusammenhang zwischen Jagdausübung und Verbiss über die letzten Jahre nachgewiesen werden können, aus dem zu folgern wäre, dass das Ruhen der Jagd Auswirkungen oder gar die Gefährdung relevanter Belange nach sich zöge. Das Auftreten von Tierseuchen sei nicht nachgewiesen. Auf eine Gefährdung von Belangen des Tierseuchenrechts könne durch befristete beschränkte Jagdausübung reagiert werden.
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Der Beklagte ergänzte sein bisheriges Vorbringen mit Schriftsatz vom 22. April 2021. Es sei nicht entscheidend, ob die zu befriedende Fläche 2,5 oder 5 Promille des Jagdbezirks ausmache, sondern dass sie das größte zusammenhängende Waldstück des Reviers spalte. Die Durchführung von Bewegungsjagden im südlichen Bereich würde unmöglich. Nach der Kommentarliteratur dürfe mit der Befriedung keine unzumutbare Erschwerung für die Durchführung von Bewegungsjagden verbunden sein. Die Wildwechsel bewiesen die starke Frequentierung der Fläche vom Rehwild, welches gerade steiles und unwegsames Gelände mit umgefallenen Bäumen bevorzugt als Rückzugsort nutze. Die zu befriedende Fläche mit einer tatsächlichen Größe von ca. 4,5 ha sei hierfür von der Größe völlig ausreichend. Hinzu komme, dass der Bereich nicht von dem immer mehr zunehmenden Freizeitdruck betroffen sei. Rehwild werde erst für den Beobachter sichtbar, wenn es aufgeschreckt werde. Aus der Ferne betrachtet werde man kein Wild wahrnehmen können. Der erhöhte Verbiss sei nicht den Anfütterungsstellen geschuldet. Der Jagdausübungsberechtigte sei zur Fütterung nach Art. 43 Abs. 3 BayJG verpflichtet. In dem betroffenen Revierteil könne es zu ergiebigen Schneefällen und Witterungsextremen kommen. An Fütterungen werde kein Wild erlegt. Hochsitze seien zur Ausübung der Jagd erforderlich. Ohne Jagddruck entstünden Wildkonzentrationen, die mehr Verbiss zur Folge hätten. Die Gesamtfläche des Reviers S. … … … … habe nichts mit der Ausübung der Jagd im südlichen Revierteil zu tun. Eine Drück- oder Bewegungsjagd werde nur im südlichen Bereich durchgeführt. Jagdreviere würden immer nach Bejagbarkeit aufgeteilt. Im Jagdjahr 2020/21 hätten im Umfeld der zu befriedenden Fläche erneut Füchse mit Räudemilben erlegt werden müssen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass mehr als genügend gewichtige Gründe für ein Versagen der Befriedung dargelegt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn alle anliegenden Grundstückseigentümer und der Jagdpächter die „Zeche“ für die Befriedung zu zahlen hätten. Vorgelegt wurde ein Luftbild, auf dem die streitgegenständliche Fläche eingezeichnet ist.
39
Die Kläger führten ihr bisheriges Vorbringen mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 in Bezug auf das Vorbringen des Beklagten fort. Aus dem Gesetzeszweck und dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG folge, dass die Größe des zu befriedenden Grundstücks für die Frage der von diesem Grundstück ausgehenden Gefahren für allgemeine Belange bedeutsam sei. Das Grundstück spalte das größte zusammenhängende Waldstück nicht; auf der nördlich gelegenen umfänglichen Wald- und Wiesenfläche könnten sämtliche Jagdarten ausgeübt werden. Beweise und Tatsachen habe der Beklagte nicht vorgelegt. Der Umstand, dass sich ein „erhöhter Verbiss“ völlig unabhängig von einer künftigen Befriedung verschärft habe, widerlege bereits gewichtige und konkrete Auswirkungen der zu befriedenden Flächen auf Belange nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG. Der Beklagte habe keinerlei Nachweise über erfolgte Drückjagden oder Bewegungsjagden vorgelegt. Den Klägern sei jedenfalls seit zehn Jahren keine einzige Drückjagdveranstaltung zur Kenntnis gelangt. Seit Jahren werde außerhalb des Grundstücks der Ansatzjagd nachgegangen. Drückjagden könnten auch im nördlichen Bereich durchgeführt werden. Dass der Beigeladene zu 2), auch wenn er sich auf ein laufendes Verfahren berufe, aktuell die Jagd auf dem Grundstück nicht betreibe, spreche dafür, dass das zu befriedende Grundstück keinerlei Auswirkungen auf die Durchführung der Jagd habe. Die Ausführungen des Beklagten zum Verbiss stellten überkommene Überzeugungen der Jägerschaft dar, die längst widerlegt seien, wozu weiter ausgeführt wurde. Das tatsächliche Problem sei der Jagddruck. Rotwild gehe junge Triebe nur an, wenn es das grundsätzlich schmackhaftere Nahrungsangebot auf Wiesen nicht vorfinde bzw. von dort vertrieben werde. Auf den beigelegten Artikel der Zeitschrift Focus werde verwiesen. Auf den befriedeten Flächen komme es nicht zu schadensträchtigen Populationen. Der überwiegende Teil der Strecke bei Schalenwild erfolge aus der Ansitzjagd heraus, sodass es nicht erforderlich sei, ausgerechnet auf den Flächen der Kläger anzusitzen. Das Grundstück sei für masseweisen Einstand ungeeignet. In den letzten fünf Jahren seien von den Klägern regelmäßig drei bis fünf Rehe auf der Wiese zwischen Wohnanwesen und Wald ausgemacht worden, Hirsche oder Wildschweine seien nicht festgestellt worden. Bei einer Einstandsfläche würde deutlich mehr Rotwild heraustreten. Zahlreicher Wildwechsel mit zahlenmäßig bedeutsamem Einstand sei nicht bewiesen. Die Argumentation des Beklagten, der prozentuale Anteil der zu befriedenden Fläche an der Gesamtfläche des Reviers sei uninteressant und unerheblich, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Anderenfalls könne jede zu befriedende Fläche für die Gesamtsituation im Jagdrevier verantwortlich gemacht werden. Weiter müssten die Wildschäden nicht nur ursächlich, sondern auch übermäßig sein und den durch natürlichen Verbiss und Gebräch im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmenden Eigentumsverlust überproportional überschreiten. Das sei hier nicht der Fall, zudem müsse es selbst bei Bestehen einer solchen Notlage ausgeschlossen sein, durch eine Bejagung auf den übrigen Flächen Abhilfe zu schaffen. Hierfür sei nichts ersichtlich. Es werde nicht einmal eine Bezifferung der Wildschäden vorgenommen; offen bleibe auch, welche Tierart welchen Verbiss vorgenommen haben solle. Die Lage der Hochsitze spreche für eine intensive Bejagung jedenfalls entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks. Das Vorkommen von Tierseuchen sei nicht belegt.
40
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 führte der Beklagte weiter aus, Befriedungen seien bereits zu untersagen, wenn Drückjagden unnötig erschwert würden. Die Verbissbelastung um die zu befriedende Fläche sei enorm gestiegen, eine Besichtigung werde ausdrücklich angeboten. Im Umfeld gebe es noch andere Waldgebiete, die aber nicht von dem Beigeladenen zu 2), sondern den Bayerischen Staatsforsten bejagt würden. Es gehe nicht um Rotwild, das im Gemeinschaftsjagdrevier praktisch nicht mehr vorkomme, sondern um Rehwild. Die empfohlene Rehwilddichte je einhundert Hektar liege bei Feldrevieren bei acht und bei reinen Waldrevieren bei zwölf Stück Rehwild. Mit den vom Kläger beobachteten drei bis fünf Rehen sei die befürchtete Konzentration auf der Fläche bereits eingetreten, was die hohe Verbissbelastung erkläre. Da nicht alle Rehe gleichzeitig zum Äsen herausträten, sei der Bestand deutlich höher als fünf Rehe. Der unteren Jagdbehörde sei kein Fall bekannt, in dem das Rehwild mit Fütterungen an Kirrungen gelockt werden solle. Aufgrund der umfassenden Bedeutung der Wälder in Zeiten des Klimaschutzes werde das Hegeziel der Waldverjüngung mit der anstehenden Reform des Bundesjagdgesetzes weiter konkretisiert. Demnach solle die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen wie Zäune oder anderweitige teure Schutzmaßnahmen ermöglichen. Grundvoraussetzung hierfür seien angepasste Wildbestände. Dieses Ziel trage dem Grundsatz „Wald vor Wild“ Rechnung. Eine Befriedung der Fläche lasse die dauerhaft schlechte Verbisssituation weiter ansteigen und mache eine sinnvolle Bejagung unmöglich. Revierkarten wurden vorgelegt.
41
Die Kläger führten mit Schriftsatz vom 6. August 2021 weiter aus, das vorgelegte Kartenmaterial zeige, dass die zu befriedenden Grundflächen in Bezug auf das gesamte Jagdrevier verschwindend gering seien, sodass schon deshalb keine konkrete Gefahr für Allgemeinbelange ableitbar sei. Es komme daher nicht darauf an, dass sich die Gesamtflächen der Kläger um die nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG, § 6 BJagdG kraft Gesetzes befriedeten Flächen, die näher umschrieben wurden, reduzierten. Die Verbissbelastung werde bereits seit 2015 beklagt und habe sich bis heute nicht geändert. Sie sei nach wie vor hoch, obwohl eine Befriedung einer Bejagung bisher nicht entgegengestanden habe. Eine maßgebliche Auswirkung durch die Befriedung sei daher ausgeschlossen. Aus den Beobachtungen der Kläger könne keine profunde Berechnung des Rehwildbestandes im Jagdrevier erfolgen, zumal diese Tiere deutliche Strecken zurücklegten. Drückjagden seien bisher ohnehin nicht über die Grundflächen der Kläger durchgeführt worden. Der Grundsatz „Wald vor Wild“ bedeute keine Suspendierung und keine überwiegenden Belange gegenüber den gewichtigen grund- und menschenrechtlich geschützten Rechtsgütern und Interessen der Kläger. Die lange Verfahrensdauer habe eine notgedrungene Hinnahme der massiven Beeinträchtigungen im ethischen Empfinden der Kläger bedeutet.
42
Am 13. Dezember 2021 hat das Gericht erneut zur Sache mündlich verhandelt.
43
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem und im Eilverfahren (Az.: M 7 E 17.356) sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzungen vom 26. Juni 2019 und 13. Dezember 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
46
Die zunächst als zulässige Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage konnte nach der ablehnenden Entscheidung des Beklagten nach Klageerhebung als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. März 2017 aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 71 m.w.N.).
47
Die zulässige Klage ist auch begründet.
48
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke mit Wirkung ab dem 1. April 2022 zum befriedeten Bezirk erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
49
Anspruchsgrundlage ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2).
50
Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so muss der Befriedungsantrag von allen Miteigentümern gestellt und die Antragsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG müssen bei sämtlichen Miteigentümern erfüllt sein (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 17.12.2019 - 7 A 222/17 - juris Rn. 35 m.w.N.; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.2; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8).
51
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG sind vorliegend gegeben. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen; Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegen nicht vor.
52
1. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen.
53
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „ethischen Gründe“ ist im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen, die zur Einführung des § 6a BJagdG geführt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 7). Danach setzt die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 - 16 A 1834/16 - juris Rn. 50 ff.; U.v. 28.6.2018 - 16 A 138/16 - juris Rn. 36 ff. mit Verweis auf EGMR, U.v. 26.6.2012 - 9300/07 (Hermann) - juris; U.v. 29.4.1999 - 25088/94 u.a. (Chassagnou u.a.), NJW 1999, 3695/3700; U.v. 10.7.2007 - 2113/04 (Schneider), NuR 2008, 489/494).
54
Hierbei wird von der überwiegenden Rechtsprechung und der Literatur, teilweise unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 30), das Vorliegen einer entsprechenden, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Gewissenentscheidung für erforderlich erachtet (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 - 16 A 1834/16 - juris Rn. 54 ff.; U.v. 28.6.2018 - 16 A 138/16 - juris Rn. 40 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 17.12.2019 - 7 A 222/17 - juris Rn. 33 f.; VG Lüneburg, U.v. 19.2.2021 - 5 A 633/17 - juris Rn. 35; U.v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49; VG Münster, U.v. 10.9.2021 - 1 K 2285/18 - juris Rn. 36; U.v. 30.10.2015 - 1 K 1488/14 - juris Rn. 25 ff., jeweils m.w.N; vgl. auch Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/126; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.3; Guber, NuR 2014, 752/755 ff.; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8). Ethische Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen nach diesem Verständnis vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 - 16 A 1834/16 - juris Rn. 58; U.v. 28.6.2018 - 16 A 138/16 - juris Rn. 42). Eine ernsthafte Gewissensentscheidung ist i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zugrundeliegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.2.2021 - 5 A 633/17 - juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 13.12.2018 - 16 A 1834/16 - juris Rn. 59 ff.; U.v. 28.6.2018 - 16 A 138/16 - juris Rn. 56 ff.; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 8).
55
Hingegen ist nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die nach seiner Auffassung teilweise an der Konventionsrechtsprechung vorbeigehende Bestimmung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG so auszulegen, dass die freiheitliche Jagdausübung auch von kleinen Grundeigentümern in Zwangsvereinigungen abgelehnt werden darf, die keine natürlichen Personen sind, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung o.ä. fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung - angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft - lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19. B 19.1715 - juris Rn. 151 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 149 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 138 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 140 ff.).
56
Nach beiden Maßstäben haben die Kläger, die je zur Hälfte Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sind, glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen.
57
In ihrem Antrag auf Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke vom 11. August 2014 haben die Kläger zwar zunächst nur allgemein angegeben, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen und dies durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2014 zur Vervollständigung des Antrags ohne tiefere Ausführungen dahingehend ergänzt, dass es gegen ihr moralisches und ethisches Empfinden verstoße, wenn auf ihren Grundstücken Wildtiere getötet würden.
58
In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 hat der Kläger zu 1) jedoch im Rahmen der Beweiserhebung durch Parteieinvernahme das Vorliegen ethischer Gründe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Hierbei konnte der Kläger zu 1) die ethischen Gründe auch für die aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehinderte Klägerin zu 2) geltend machen. Denn zum einen hat der Kläger zu 1) glaubhaft angegeben, für sie sprechen zu können, da sie im Vorfeld über die Gründe im Einzelnen gesprochen und dies auch schriftlich festgehalten hätten und zum anderen sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt hat. Der Kläger zu 1) hat in seiner Einvernahme ausführlich und schlüssig dargetan, weshalb er und die Klägerin zu 2) die Jagd auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen entschieden ablehnen. Aus seinen Angaben wurde deutlich, dass sich die Kläger seit vielen Jahren mit der Jagd, den hieraus resultierenden Folgen für die Tiere sowie dem Tierschutz insgesamt intensiv auseinandergesetzt haben. Zudem hat der Kläger zu 1) eindrücklich geschildert, dass die Kläger insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe der zu befriedenden Grundstücke zu dem eigenen Wohnhaus den Tötungsprozess hautnah miterleben und wegen der zumeist in den Morgen- und Abendstunden stattfindenden Jagd in ihrer Nachtruhe gestört werden. Dass dies für die Kläger aufgrund ihrer ethnischen Jagdgegnerschaft insgesamt zu einer starken psychischen Belastung führt und sie aufgrund dieser Gesamtumstände persönlich besonders betroffen sind, ist aus Sicht des Gerichts naheliegend. Objektive Anzeichen für die innere Einstellung der Kläger zeigen sich in ihren rund zwanzigjährigen Aktivitäten für den Tierschutz sowie ihrem Verzicht auf den Verzehr von Fleisch. So hat der Kläger zu 1) durch Vorlage von Spendenbescheinigungen u.a. belegt, dass er die Einrichtung „Vier Pfoten - Stiftung für Tierschutz“ in den Jahren 2015 bis 2018 mit einem hohen finanziellen Betrag unterstützt hat. Widersprüche im klägerischen Vorbringen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger zu 1) plausibel erläutert, dass die Kläger, obwohl sie die Jagd bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahr 1991 als belastend empfunden hätten, erst im Zusammenhang mit der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Idee gekommen seien, einen Befriedungsantrag zu stellen. Aufgrund des klägerischen Vorbringens hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kläger eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen und das Vorliegen ethischer Gründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht haben. Die Glaubhaftmachung ethischer Gründe wird auch von dem Beklagten offensichtlich nicht mehr in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2021, S. 2). Nach alledem erfüllen die klägerischen Angaben unzweifelhaft zugleich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der ethischen Jagdgegnerschaft i.S.d. § 6a Abs. 1 BJagdG, wenn die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgelegt wird und deshalb die Art (Rationalität, Nachvollziehbarkeit o.ä.) der Werte, die der Jagdgegnerschaft zugrunde liegen, im Befriedungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1715 - juris Rn. 173; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 150 ff. m.w.N.; U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1710 - juris Rn. 160; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 162). Anhaltspunkte dafür, dass die Haltung der Kläger nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist oder die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG vorliegen, sind nicht im Ansatz ersichtlich.
59
2. Entgegen der Annahme des Beklagten und der Beigeladenen stehen der Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke auch keine Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen.
60
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt es auf die Frage, ob durch die Befriedung Belange i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG gefährdet werden, schon nicht an, da in konventionsgemäßer Auslegung des § 6a BJagdG den Allgemeininteressen nur durch die Ausführung der (Freiheitsbereiche nicht gewährenden) Jagdvorgaben, derzeit also durch die Anwendung der Regelungen in §§ 21 und 27 BJagdG, Rechnung getragen werden darf, nicht aber im Wege des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Hiernach sei auch bei einer Gefährdung enumerativ bestimmter jagdrelevanter Belange die Befriedung unbeschränkt zu erklären und nicht zu widerrufen, wobei den Allgemeininteressen aber dadurch Rechnung getragen werden könne, dass trotz der Befriedung Jagdanordnungen (hierzu zählen auch Abschusspläne) ausgesprochen werden können, wenn ihre Gestaltung und ihr Vollzug gemäß den Allgemeininteressen gewährleistet sei (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1715 - juris Rn. 163 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 161 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 150 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 152 ff.). Nach diesen Maßstäben können die von dem Beklagten und den Beigeladenen vorgebrachten entgegenstehenden Allgemeininteressen einer Befriedung schon nicht entgegengehalten werden.
61
Dessen ungeachtet wurden aber auch weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Tatsachen substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, ein Ruhen der Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen werde die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgeführten Belange (bezogen auf den gesamten Jagdbezirk) gefährden.
62
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche - ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d.h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt (vgl. OVG NW, U.v. 13.12.2018 - 16 A 1834/16 - juris Rn. 90; U.v 28.6.2016 - 16 A 138/16 - juris Rn. 77 jeweils m.w.N; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1; Guber, NuR 2014, 752, 757 f.; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 9).
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Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z.B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127). Weiter ist die Frage, ob die konkrete Befriedung zu einer konkreten Gefährdung öffentlicher Belange führt, nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk zu entscheiden. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Gefährdung nur für die betroffenen Flächen selbst entsteht, die Gefährdung muss vielmehr auf den gesamten Jagdbezirk ausstrahlen (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1).
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Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass eine Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) bezogen auf den gesamten Jagdbezirk gefährden würde. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass ihre Befriedung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wildschadenssituation im gesamten Jagdbezirk führen wird.
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So steht der Annahme einer derartigen Gefährdung schon die geringe Größe der zu befriedenden Grundstücke entgegen. Diese bilden mit einer Größe von rund 4,5 ha einen prozentualen Anteil von lediglich ca. 0,5% in dem insgesamt 885 ha großen Gemeinschaftsjagdrevier Siegsdorf links der Traun ab. Zudem sind die Grundstücke in der Randlage des südöstlichen Teils des Gemeinschaftsjagdreviers gelegen. Es erschließt sich dem Gericht daher schon aufgrund der Lage und Größe der Befriedungsfläche nicht, weshalb ihre Befriedung zu übermäßigen Verbissschäden bezogen auf das gesamte Jagdrevier führen soll und wie eine durch die Befriedung hervorgerufene Gefährdung überhaupt auf das gesamte Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … ausstrahlen könnte. Zudem hat sich die Verbisssituation im Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … ausweislich der Ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2021 tendenziell verbessert und wird nunmehr mit „tragbar“ bewertet. Diese Verbesserung ist nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Flächen durch den Beigeladenen zu 2) seit inzwischen zwei Jahren überhaupt nicht mehr bejagt wurden und der Beigeladene zu 2) nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung seit 2017 auch keine Bewegungs- oder Drückjagden mehr ausgeführt hat - gleichwohl aber eine Verbesserung der Verbisssituation eintreten konnte - ein maßgebliches Indiz dafür, dass ein Ruhen der Jagd auf den streitgegenständlichen Grundstücken übermäßige Wildschäden bezogen auf den gesamten Jagdbezirk nicht verursachen würde.
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Auch der Vortrag des Beklagten, eine Befriedung habe aufgrund der Lage der Grundstücke in der Mitte des größten zusammenhängenden Waldstücks im Revier und dem bisherigen Drückjagdbereich eine spaltende Wirkung und führe dazu, dass der gesamte östliche und südöstliche Revierbereich nicht mehr effektiv bejagt werden könne, vermag einen Versagungsgrund nicht zu begründen. Zum einen ist auf dem Luftbild zwar zu erkennen, dass die Grundstücke Fl.Nrn. … … … und … eine ost-westlich ausgerichtete Achse durch das Waldstück bilden, allerdings schließen sich westlich und süd-westlich die ebenfalls bewaldeten Grundstücke Fl.Nrn. … und … an, sodass eine (nicht von der verfahrensgegenständlichen Befriedung betroffene) bewaldete Verbindung zwischen dem nördlichen und südlichen Teil des Waldes vorhanden ist. Im Übrigen zeigen Luftbildaufnahmen, dass in dem Gemeinschaftsjagdrevier S. … … … … zahlreiche weitere Waldgebiete vorhanden sind. Zum anderen können, wie auch der Beklagte vorgetragen hat, Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung zwar durchaus vorliegen, wenn die Befriedung wegen der räumlichen Ausdehnung und Lage der Fläche die Durchführung einer Bewegungsjagd in dem betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde, dies ist jedoch insofern einzuschränken, als diese Jagdart dann neben anderen zulässigen Jagdarten im fraglichen Jagdbezirk zur Wahrung der Gemeinwohlbelange, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden als notwendig erscheinen muss (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1; Guber, NuR 2014, 752/758; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/128; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12046, S. 9). Der Beklagte und der Beigelade zu 2) haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Abhaltung von Drückjagden über die zu befriedenden Grundstücke hinweg für die Zielerreichung zwingend notwendig ist. Die Behauptung des Beklagten, der westliche Bereich des Gemeinschaftsjagdreviers sei vom Bereich Sch. … und dem sog. H. … bis zur südlichen Reviergrenze bisher überwiegend mit Bewegungsjagden bejagt worden, wurde nicht näher unterlegt. Der Beigeladene zu 2) hat, wie bereits erwähnt, seit 2017 überhaupt keine Bewegungs- oder Drückjagden mehr ausgeführt. Da es ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gleichwohl aber gelungen ist, den aktuellen 3-Jahres-Abschussplan nahezu vollständig zu erfüllen, kann es auf das Durchführen von Bewegungs- oder Drückjagden - entgegen seiner noch in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015 geäußerten Befürchtung - schon nicht maßgeblich ankommen.
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Entgegen des Vorbringens des Beklagten und der Beigeladenen liegen auch weitere Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht vor.
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Im Hinblick auf den Belang des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG), der neben Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen auch Maßnahmen der Prävention umfasst (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1), haben der Beklagte und der Beigeladene zu 2) zwar erklärt, dass eine Bejagung der Füchse zur Vermeidung der Ausbreitung von Räudemilben und des Übergreifens auf andere Wildtiere erforderlich sei. Auch wurde der Beigeladene zu 2) vom Landratsamt mit E-Mail vom 25. Juli 2019 aufgefordert, verstärkt Füchse, die an der Räude leiden, zu bejagen; zudem mussten nach Angabe des Beklagten im Umfeld der zu befriedenden Fläche im Jagdjahr 2020/2021 erneut Füchse mit Räudemilben erlegt werden. Konkrete Tatsachen, wie beispielsweise zu dem räumlichen Ausbreitungsgrad der Tierseuche oder dem prozentualen Anteil der erkrankten Tiere bezogen auf das gesamte Jagdrevier, die die Annahme eines der Befriedung entgegenstehenden Versagungsgrundes rechtfertigen könnten, wurden jedoch von dem insoweit darlegungspflichtigem Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die Befriedung der streitgegenständlichen Flächen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk zu einer erheblichen Zunahme des Fuchsbestandes und folglich auch zu einer unverhältnismäßigen Zunahme des Erkrankungsrisikos führen würde. Vielmehr sprechen auch in diesem Zusammenhang die geringe Größe der Grundstücke sowie ihre Randlage im südöstlichen Teils des Gemeinschaftsjagdreviers dagegen, dass die Befriedung die Tierseuchensituation im gesamten Jagdbezirk wesentlich verändern würde. Im Übrigen besteht nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG die Möglichkeit, dass die Behörde im Einzelfall eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen kann, soweit dies zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen oder der Seuchenhygiene aus Präventions- und Bekämpfungsgesichtspunkten erforderlich ist (zweifelnd allerdings BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 159), jedenfalls aber könnte eine entsprechende Anordnung aufgrund speziellerer tierseuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden.
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Schließlich wurden auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer sonstigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) rechtfertigen. Dieser Belang umfasst als Auffangtatbestand zum einen den Schutz der geschriebenen Rechtsordnung wie auch der individuellen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum (öffentliche Sicherheit), zum anderen die Beachtung aller ungeschriebenen Regeln, welche sowohl für das Verhalten des einzelnen als auch deren Befolgung in der Öffentlichkeit (öffentliche Ordnung) gelten (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.4.1). Soweit der Jagdbeirat, wie auch der Beklagte vorträgt, im Rahmen einer am 23. April 2015 erfolgten Ortsbesichtigung festgestellt hat, dass der Wald (im westlichen Teil) aufgrund der steilen Hanglage und der bestehenden Erosionsgefahr eine Schutzwaldfunktion habe und dass ohne konsequente Bejagung und der dadurch bedingten Wildschäden die Gefahr eines Erdrutsches und damit eine Gefahr für die darunter liegenden Anwohner bestehe, könnte dies aufgrund der hierdurch gefährdeten überragend wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Eigentum zwar grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen - jedenfalls soweit die Vermeidung übermäßiger Schutzwaldschäden nicht ohnehin bereits von dem (insoweit spezielleren) Belang des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG umfasst wäre. Allerdings lässt sich ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein vom 4. Mai 2015 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG aufgrund einer bestehenden Erosionsgefahr gerade nicht ableiten. Denn es sei nur der südwestliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung E. … mit einer Fläche von 0,18 ha als Schutzwald gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG ausgewiesen und trotz deutlich zu hoher Verbissbelastung im Antragsbereich seien die bewaldeten Flächen so bestockt, dass die von einem Waldbestand überhaupt zu leistende Erosionssicherung grundsätzlich gewährleistet sei. Tatsachen, die diese Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel ziehen könnten, wurden im weiteren Verfahren nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit das von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Abwehr sonstiger Gefahren behauptete Entstehen von Tierkonzentrationen für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen soll.
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Schlussendlich erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit die vom Beklagten allgemein angeführten Belange des Naturschutzes, u.a. der Schutz der Tier- und Pflanzenarten, einer Befriedung entgegenstehen sollten. Konkrete Tatsachen wurden auch diesbezüglich nicht vorgetragen.
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Nach alledem war der Bescheid vom 29. März 2017 aufzuheben und die Befriedung für sämtliche vom Antrag umfassten Grundstücke auszusprechen. Ein Ermessen der Jagdbehörde im Hinblick auf die Befriedeterklärung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG nicht (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 2.6).
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Soweit die Grundstücke zum Teil bereits kraft Gesetzes aus anderen Gründen befriedet sind, steht dies einer zusätzlichen Befriedung aus ethischen Gründen nicht entgegen. Denn zum einen ist es für den Betroffenen ein gradueller Unterschied, ob die Flächen aus objektiven oder aus subjektiven ethischen Gründen befriedet werden. Zum anderen kann das objektive Interesse bestehen, die Flächen unabhängig vom Wegfall der objektiven Voraussetzungen einer landesrechtlichen Befriedung oder einer etwaigen Änderung des Landesrechts dauerhaft befriedet zu wissen (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/127).
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3. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren antragsgemäß mit Wirkung ab dem 1. April 2022 zum befriedeten Bezirk zu erklären.
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Nach § 6a Abs. 2 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen.
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Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Jagdpachtvertrags, dessen Ende gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG für das Wirksamwerden der Befriedung grundsätzlich ausschlaggebend sein soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Wortlaut, Systematik und Interessenlage sprechen dafür, auf den bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrag abzustellen. Bezugspunkt der in § 6a Abs. 2 BJagdG getroffenen Regelung ist der Befriedungsantrag des Grundeigentümers. Nur hierauf hat der Berechtigte Einfluss; wann die Jagdbehörde über seinen Antrag oder das Gericht über eine etwaige Klage entscheidet, kann er hingegen nicht bestimmen. Der Jagdpachtvertrag, dessen Ende der Grundeigentümer nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG abwarten soll, kann daher nur derjenige sein, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Warum die Beteiligten eines erst später wirksam werdenden Vertrags in den Genuss des gesetzlich angeordneten Vertrauensschutzes kommen sollten, ist nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht ersichtlich. Es wäre kein „angemessener Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 26.6.2012 - Nr. 9300/07 - Rn. 574), wenn der Eigentümer die Jagd auf seinem Grundstück grundsätzlich auch noch für die Laufzeit eines erst während des Verwaltungsverfahrens oder eines sich hieran anschließenden Gerichtsverfahrens wirksam werdenden Jagdpachtvertrags dulden müsste (vgl. BVerwG, U.v.18.6.2020 - 3 C 1/19 - juris Rn. 18 f.; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124/132; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, § 6a BJagdG, 11.06a Nr. 3.1).
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Nach diesen Maßstäben ist die Befriedung antragsgemäß mit Wirkung zum 1. April 2022 zu erklären. Die Kläger haben den Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke am 11. August 2014 gestellt und mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2014 vervollständigt, sodass dem Beklagten spätestens mit Eingang des Schreibens am 20. November 2014 ein vollständiger Befriedungsantrag vorlag. Der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Jagdpachtvertrag ist am 31. März 2017 abgelaufen. Auf die Laufzeit des aktuellen Jagdpachtvertrags bis zum 31. März 2029 kommt es daher nicht mehr an. Ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 1), besteht insoweit nicht. Die Beigeladenen wurden vom Landratsamt mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 zu dem Befriedungsantrag angehört. Sie hatten damit die Möglichkeit, sich vor Abschluss des (neuen) Jagdpachtvertrages auf eine mögliche Befriedung einzustellen und die für sie hieraus eintretenden Konsequenzen bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 - 3 C 1/19 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1712 - juris Rn. 23 f).
77
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt haben und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt waren.
78
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.