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AG Dillingen, Beschluss v. 26.01.2021 – 2 VI 496/19
Titel:

Auskunft, Berechnung, Anwaltskosten, Gerichtskosten, festsetzbar, Betrag, Richters, Antrags, Antragstellerin, Beteiligten

Schlagworte:
Auskunft, Berechnung, Anwaltskosten, Gerichtskosten, festsetzbar, Betrag, Richters, Antrags, Antragstellerin, Beteiligten
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 16.02.2022 – 31 Wx 66/21 Kost
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46222

Tenor

Die von der Antragstellerin … gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 13.11.2019 sowie vom 23.11.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 3.006,42 € (in Worten: dreitausendsechs 42/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.05.2020 festgesetzt.

Gründe

1
Nach Auskunft des zuständigen Richters hat die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten … zu tragen.
2
Mit Beschluss vom 23.11.2020 wurde der Verfahrenswert 173.500,00 € festgesetzt.
3
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
4
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
5
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

3.006,42 €

Anwaltskosten

3006,42 €