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LG München I, Anerkenntnisurteil v. 04.08.2021 – 4 HK O 6207/21
Titel:

Anerkenntnisurteil betreffend Nahrungsergänzungsmittel

Normenkette:
ZPO § 307 S. 2
Leitsatz:
Die Inverkehrbringung des Produktes „EasyNight“ in den geschäftlichen Verkehr ist ohne Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel unter Androhung von Ordnungsstrafe zu unterlassen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkenntnisurteil, Nahrungsergänzungsmittel, Produkt „EasyNight“, Umhüllung/Faltschachtel, Unterlassung, Inverkehrbringung, Ordnungsgeld, Ordnungshaft
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 06.12.2021 – 29 W 1401/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46050

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen
am Geschäftsführer zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
1. das Produkt „EasyNight“ in den Verkehr zu bringen, ohne auf der äußeren Umhüllung/Faltschachtel) gut sichtbar die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ anzugeben,
wenn dies geschieht wie auf der nachstehend wiedergegebenen Faltschachtel ersichtlich
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 232,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.