Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 06.07.2021 – RN 6 K 20.671
Titel:

Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und Katzenpension

Normenketten:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayBO Art. 59, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BV Art. 141 Abs. 3
BayNatSchG Art. 26, Art. 34 Abs. 2
Leitsatz:
Die Einzäunung eines Trainings- und Auslaufplatzes für Hunde verletzt vorliegend nicht das Recht auf Betreten der freien Natur gem. Art. 141 Abs. 3 BV iVm Art. 26 ff. BayNatSchG. (Rn. 41 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gebot der Rücksichtnahme, Außenbereich, TA Lärm, Betreten der freien Natur
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.02.2022 – 15 ZB 21.2915
Fundstelle:
BeckRS 2021, 45980

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger, Eigentümer der Grundstücke FlNr. 159 und 155/6 der Gemarkung … in …, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom LRA Passau (LRA) erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und Katzenpension, Trainingsplatz für Hunde auf dem Grundstück …, … (FlNr. 147 der Gemarkung …*). Das Grundstück FlNr. 159 grenzt östlich an das Grundstück FlNr. 147 an, die beiden Grundstücke werden durch Forstbestand voneinander abgegrenzt. Das Grundstück FlNr. 155/6 liegt südöstlich vom Grundstück FlNr. 147, zwischen beiden Grundstücken befinden sich Wiesen- und Ackerflächen sowie ein Feldweg.
2
Mit Bauantrag vom 28. Mai 2019 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Hundezentrum mit Hunde- und Katzenpension, Trainingsplatz und Zubehörshop auf dem Grundstück FlNr. 147 der Gemarkung … In der mit eingereichten Baubeschreibung vom 27. Mai 2020 erläuterte der Beigeladene, dass er die rechte Hälfte des auf dem Grundstück vorhandenen Wohngebäudes in eine Hunde- und Katzenpension umgestalten wolle. Unterhalb des Gebäudes solle ein eingezäunter Auslauf für die Hunde errichtet werden. Auf der wiederum darunter liegenden Wiese im Norden des Grundstücks solle sodann ein Hundetrainingsplatz errichtet werden. Bei den verwendeten Zäunen handele es sich um Drahtgitter- bzw. Weidegeflechtzäune mit einer Höhe von max. 180 cm. Auf der Südseite des Grundstücks solle links neben der Zufahrt ein Schotterparkplatz für die Kunden errichtet werden.
3
Am 11. Juni 2019 erteilte die Stadt …das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben. Am 25. Juli 2019 gab die Naturschutzbehörde am LRA ihre Stellungnahme zum Bauvorhaben ab und stellte fest, dass das Baugrundstück im Außenbereich liege. Aufgrund der Tatsache, dass die geplanten Zaunanlagen dort eine Barriere darstellten, welche negativ auf die heimische Fauna wirke, könne dem Vorhaben nur zugestimmt werden, wenn sich der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaft so gering wie möglich darstelle. Der Gehölzbestand des Grundstücks sei zu erhalten, die Errichtung der Zaunanlagen habe sich auf den beantragten Bereich zu beschränken. Sollten Gehölzrückschnitte erforderlich sein, so seien diese lediglich im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Zukünftigen Erweiterungen der Zaunanlagen stünde man kritisch gegenüber.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erklärte die Immissionsschutzbehörde am LRA, dass die vorgelegten Antragsunterlagen für die abschließende Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichend seien, es werde eine genauere Beschreibung des Bauvorhabens im Detail benötigt.
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Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 zeigte die damalige Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung gegenüber dem LRA an.
6
Mit Schreiben vom 17. August 2019 ergänzte der Beigeladene seine Baubeschreibung und führte aus, es sei bei seinem Vorhaben zwischen den zwei Teilen des Hundetrainings und der Tierpension mit dem Schwerpunkt Hundepension zu unterscheiden. Im Rahmen des Hundetrainings würden grundsätzlich nur normale Familienhunde zu alltagstauglichem Grundgehorsam geschult. Es laufe alles in einem normalen, ruhigen Dialog ab, was nicht vergleichbar sei mit einem Hundesportverein. Der geplante Hundeplatz befinde sich in einer Senke, umgeben von altem Baumbestand unterhalb des Hauses. Es sei keine Lärmbelästigung für die umgebende Bebauung gegeben. Die Teilnehmerzahlen in den neunzig-minütigen Trainingseinheiten beliefen sich, je nach Jahreszeit und Witterung auf 3 bis 9 Teams. Geplante Trainingszeiten seien dienstags von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags von 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie samstags oder sonntags von 10.00 Uhr bis 13.15 Uhr. Bei der Hundepension handele es sich um eine Urlaubsbetreuung für Familienhunde. Es würden dabei keine überdrehten Hunde angenommen, eine ruhige Gruppendynamik sei wichtig. Die Hunde würden vorher daraufhin geprüft, ob sie mit der Situation umgehen könnten. Die Hunde würden im rechten Teil des Gebäudes untergebracht und dürften tagsüber mehrmals zwischen 10 und 120 Minuten den geplanten eingezäunten Auslauf nutzen. In der Nacht seien sie immer im Haus untergebracht. Die Anzahl der beherbergten Hunde belaufe sich erfahrungsgemäß im Regelbetrieb auf 6 bis 8 Hunde, in der Hochsaison könne die Zahl auf bis zu 18 Hunde ansteigen. Auch die eingezäunten Ausläufe seien in der Senke unterhalb des Hauses, umgeben von altem Baumbestand geplant. Die Hunde würden morgens zwischen 8 und 9 Uhr das erste Mal und abends gegen 22 Uhr das letzte Mal hinaus gelassen. An- und Abreisezeiten seien für 9 Uhr und 17 Uhr geplant. Zu diesen Zeiten würden maximal 2 bis 3 PKW gleichzeitig das Anwesen befahren. Die Katzen, die in der Katzenpension beherbergt würden, seien lediglich im Haus oder auf der eingezäunten Terrasse untergebracht. Die Anreisezeiten seien mit denen der Hunde identisch.
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Mit Schreiben vom 27. August 2019 erklärte die Immissionsschutzbehörde am LRA, dass aus den Unterlagen nicht genau hervorgehe, mit welchem Gesamtverkehrsaufkommen maximal zu rechnen sei. Ginge man davon aus, dass lediglich Trainingskunden und dazu maximal 3 Pensionskunden am Tag anfahren, so seien durch den Fahrverkehr keine unzulässigen Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten verursacht. Von den Hunden könnten jedoch Lärmimmissionen in nicht unerheblichem Maße ausgehen. Da deren Umfang hierbei stark tier- und verhaltensabhängig sei, könne auch deren Höhe nicht hinreichend abgeschätzt werden. Hinsichtlich des Gebäudes sei nicht näher bekannt, welche Außenbauteile verwendet würden und über welche bewerteten Schaldämmmaße diese verfügen würden. Eine Beurteilung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sei somit nicht abschließend möglich. Laut Unterlagen bestehe zwischen den Ausläufen und dem nächstgelegenen Immissionsort am Grundstück FlNr. 159/3 ein Abstand von ca. 75 m. Durch die geographische Ausbreitung sei an diesem Immissionsort mit einer Pegelminderung von ca. 48 dB(A) zu rechnen. Der Trainingsplatz solle unmittelbar nördlich der Ausläufe liegen und könne daher einen geringfügig größeren Abstand zum nächstgelegenen Immissionsschutzort aufweisen. An einem Immissionsort im Außenbereich dürfe nach der TA-Lärm tagsüber ein Beurteilungspegel von max. 60 dB(A) und nachts von max. 45 dB(A) hervorgerufen werden. Einzelne Geräuschspitzen dürften die genannten Werte tagsüber nicht mehr als 30 und nachts nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Aus fachtechnischer Sicht werde es für eher unwahrscheinlich gehalten, dass die oben genannten Anforderungen überschritten werden, die Situation könne jedoch nicht verifiziert werden. Seitens des Technischen Umweltschutzes werde empfohlen eine schalltechnische Untersuchung einzufordern, welche die Verträglichkeit des Vorhabens mit der im Umgriff bestehenden Wohnbebauung darlege.
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Mit Schreiben vom 29. August erklärte die damalige Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem LRA, man wende gegen das Vorhaben unter anderem ein, dass die Erschließung nicht gesichert sei. Die Zufahrt zum Grundstück FlNr. 147 könne lediglich über den Weg mit FlNr. 147/2 erfolgen. Dieses Grundstück stehe aber im Eigentum mehrerer Parteien, die größtenteils mit der Nutzung als Zufahrt zum Hundezentrum nicht einverstanden seien. Zudem würden die Immissionen, die im Hinblick auf die geplante Nutzung vom Zufahrtsweg ausgingen, im Hinblick auf die bestehende Nutzung das zulässige Maß überschreiten.
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Am 29. August 2019 erklärte die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am LRA in einer Stellungnahme, das Vorhaben sei wasserwirtschaftlich erschlossen und liege außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Wolfach. Vom Kläger sei noch zu erklären, mit welchen Desinfektionsmitteln die Hunde- und Katzenzimmer gereinigt würden und ob hier entsprechendes Reinigungsabwasser anfalle.
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Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte das LRA gegenüber dem Beigeladenen, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Es könne jedoch als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt würden. Zur Klärung des Vorliegens einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges „Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sei die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens erforderlich. Zudem müsse im Hinblick auf den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB geklärt werden, ob durch die Verwendung von Desinfektionsmitteln wasserwirtschaftliche Belange beeinträchtigt würden. Zudem widersprächen die vorgelegten Bauzeichnungen den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung. Von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellte und von diesem und dem Kläger unterschriebene Pläne seien in dreifacher Ausführung vorzulegen. Diese reichte der Kläger im weiteren Verlauf nach. Ebenfalls mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte der Beigeladene, es werde mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln sowie mit Sprühdesinfektionsmitteln gereinigt. Es gelange nichts in das Abwasser. Die Gesamtzahl der Fahrzeuge, die das Grundstück befahren würden, beliefe sich an einem sehr gut besuchten Tag auf bis zu 12 Fahrzeuge, 9 davon das Hundetraining und 3 davon die Hundepension betreffend.
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Am 21. Oktober 2019 erklärte die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am LRA, dass aus ihrer Sicht nun Einverständnis mit dem Vorhaben bestehe.
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Mit Schreiben vom 6. November 2019 übersandte der Beigeladene an das LRA einen schalltechnischen Berichts des Büros G. … über das Vorhaben vom 29. Oktober 2019 (Nr. S1910075).
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Der Bericht enthält eine schalltechnische Beurteilung des Vorhabens, die von einer maximalen Auslastung des geplanten Tierzentrums entsprechend den Angaben des Beigeladenen in der Baubeschreibung ausgeht. Im Ergebnis stellt der Bericht fest, dass sich an den drei relevanten Immissionsorten, d.h. an den Wohngebäuden der Grundstücke mit den FlNr. 155/5, 159/3 und 163/1 (IP 1, 2 und 3) Beurteilungspegel von 57,3 dB(A) am IP 1, 59,0 dB(A) am IP 2 und 50,2 dB(A) am IP 3 errechnen ließen. Die Immissionswerte zur Tag- und Nachtzeit würden somit an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Zudem werde das Spitzenpegelkriterium an allen Immissionsorten zur Tag- und Nachtzeit eingehalten. Die Verkehrsgeräusche auf der Stichstraße, über die das Grundstück des Vorhabens erschlossen werde, seien schon bei der Prognoseentscheidung des Betriebes ermittelt und beurteilt worden.
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Aus schalltechnischer Sicht empfiehlt der Bericht die Aufnahme folgender Auflagen in den Genehmigungsbescheid:
„Die Betriebszeit des Trainingsplatzes sowie der Ankunft und Abholung der Pensionstiere ist auf den Tagzeitraum von 7.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken.
Die Dauer des Trainings ist auf maximal drei Stunden am Tag zu beschränken.
Der Auslauf der Hunde ist auf maximal fünf Stunden am Tag innerhalb des Zeitraumes von 8.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken.
Beschallungsanlagen auf dem Trainingsplatz sind nicht zulässig.
Während der Nachtzeit (22h - 6h) sind die Fenster geschlossen zu halten.“
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Abschließend wird festgehalten, dass unter den im Bericht behandelten Voraussetzungen (Eingangsdaten, Auflagenvorschläge) ein ausreichender Lärmschutz für die Anwohner gewährleistet sei. Auf die weiteren Einzelheiten des schalltechnischen Berichts wird Bezug genommen.
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In einer Stellungnahme vom 13. November 2019 erklärte die Immissionsschutzbehörde am LRA, die Berechnungen bzw. Ausführungen im schalltechnischen Bericht erschienen plausibel und belastbar. Es sei anzumerken, dass am IP 2 der Immissionswert für die Tagzeit nahezu vollständig ausgeschöpft werde. Daher sei es aus fachtechnischer Sicht zwingend erforderlich, dass die Ansätze der schalltechnischen Berechnungen dauerhaft und zuverlässig umgesetzt würden. In diesem Zusammenhang listete die Immissionsbehörde einige Auflagenvorschläge auf, deren Aufnahme in den Genehmigungsbescheid angeregt wurde. Auf weitere Einzelheiten der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde wird Bezug genommen.
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Nach einem Vermerk des LRA über eine Baukontrolle am Baugrundstück am 5. Dezember 2019 seien im nördlichen Bereich Arbeiten ausgeführt worden. Es sei ein Erdtank eingebracht worden, der eingesandet werde. Der daraus erhaltene Aushub werde gleichermaßen am Gelände aufgebracht. Die Menge und Höhe liege unterhalb der anzuzeigenden Aufschüttungshöhen. Ansonsten würden keine genehmigungspflichtigen Arbeiten auf dem Grundstück verrichtet.
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Mit Bescheid vom 2. April 2020 erteilte das LRA die Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Unter anderem wurden dabei folgende Auflagen festgesetzt:
„1. Alle Antragsunterlagen (Az. 20191596), insbesondere einschließlich der Betriebsbeschreibung vom 17. August 2019 sowie der schalltechnischen Untersuchung des Büros G* … (Bericht Nr. S1910075; Datum 29. Oktober 2019), sind Bestandteil der Genehmigung.
2. Die räumliche Anordnung aller Anlagenteile hat analog zu den Ansätzen in der schalltechnischen Berechnung des Büros G* … (Bericht Nr. S1910075; Datum 29. Oktober 2019) zu erfolgen, siehe Anlage 2 zur schalltechnischen Untersuchung.
3. Die Installation bzw. der Einsatz einer Beschallungsanlage o.ä. im Freien ist nicht zulässig.
4. Die Beurteilung von Lärmimmissionen, die vom Betrieb des Vorhabens und dessen Nebeneinrichtungen sowie dem zugehörigen Fahrverkehr ausgehen, ist nach der TA-Lärm vom 26. August 1998 vorzunehmen. Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft die nachfolgend genannten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm in Summe mit bestehenden gewerblichen Anlagen nicht überschreiten:
Immissionsorte im Außenbereich/MI/MD Tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr): 60 dB(A)
Nachts in der ungünstigsten vollen Stunde: 46 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die o.g. Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Als maßgeblich sind dabei insbesondere die folgenden Immissionsorte zu berücksichtigen:
IO 1: Wohnhaus FlNr. 155/5
IO 2: Wohnhaus FlNr. 159/3
IO 3: Wohnhaus FlNr. 163/1
5. Es dürfen antragsgemäß maximal 18 Hunde gleichzeitig gehalten/betreut werden.
6. Der anlagenbezogene Fahrverkehr ist auf die in Nr. 3.3.1 der schalltechnischen Untersuchung des Büros G* … (Bericht Nr. S1910075; Datum 29. Oktober 2019) dargestellten Zeiten und Werte beschränkt.
7. Der Fahrverkehr zur Ankunft und Abholung der Pensionstiere darf nur an Werktagen im Zeitraum von 07:00 bis 20:00 Uhr stattfinden.
8. Der Auslauf der Hundepension darf pro Tag für max. 3 Stunden im Tagzeitraum von 07:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden.
9. Der Trainingsplatz darf nur an Werktagen pro Tag im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 Uhr für max. 2 Einheiten a 90 min, d.h. insgesamt für 180 min, genutzt werden.
10. Die Einhaltung der Auflage Nr. 5-9 ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen nachvollziehbar darzustellen, z.B. durch Vorlage eines entsprechend geführten Betriebstagebuchs.
11. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass die Außenwände fugendicht ausgeführt werden und dass alle ins Freie führenden Öffnungen fugendicht schließen.
12. Die Außenbauteile des Hundehauses müssen mindestens folgende bewertete Schalldämmmaße aufweisen:
Wand: 45 dB(A)
Fenster, gekippt: 13 dB(A)
Fenster, geschlossen: 30 dB(A)
Die Einhaltung der genannten Werte für die Fenster ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Produktdatenblätter zu bestätigen.
13. Wenn sich die Hunde während der Tagzeit im Hundehaus aufhalten, dürfen die Fenster maximal gekippt werden. Die Fenster dürfen in diesen Zeiten nicht ganz geöffnet werden.
14. Während der Nachtzeit sind alle ins Freie führenden Öffnungen der Räume, in denen sich die Tiere aufhalten, geschlossen zu halten.“
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Auf die weiteren festgesetzten Auflagen sowie weitere Einzelheiten des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 2. April 2020 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
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Mit am 23. April 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Telefax seiner nunmehrigen Bevollmächtigten hat der Kläger vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2020 erheben lassen. Mit am 30. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Telefax hat er sodann um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf Art. 37 BayVwVfG zu unbestimmt sei. Die Immissionsbetroffenheit des Klägers sei nicht ausreichend erkennbar. Bei der Angabe der Nutzung fehlten ausreichend konkrete Tierzahlen. Zwar sei eine Höchstzahl an zulässigen Hunden festgelegt, jedoch sei nicht geregelt, welche Hunderassen welcher Größe zulässig seien. Zudem sei unklar, wie viele Katzen aufgenommen werden dürften. Eine Unbestimmtheit ergebe sich auch daraus, dass aus der Bezeichnung „Hundezentrum mit Hunde- und Katzenpension, Trainingsplatz nicht hervorgehe, für welchen Zweck im Detail welche einzelne Sperre oder Einzäunung wo genau errichtet werde. Auch seien die Zaunanlagen als rechtswidrig anzusehen. Es werde das Recht des Klägers auf Betretung und, von Verfassungsrang, auf Naturgenuss eingeschränkt. Von dem Vorhaben würden erhebliche, bislang ungenutzte und unbebaute Teile der Natur entzogen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Zaunanlagen eine Funktion entfalteten oder sonst in der Nähe von bereits bestehenden Gebäuden errichtet werden sollten. Die Genehmigung verletze die Rechte des Klägers aus Art. 141 Abs. 3 BV, Art. 26 ff. BayNatSchG sowie § 59 Abs. 1 BNatSchG. Der Zweck der Einfriedung sei vorliegend naturschutzrechtlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 33 BayNatSchG. Auch wenn die Naturschutzbehörde vorliegend nichts Konkretes eingewandt haben sollte, so sei dennoch nicht ausreichend naturschutzrechtlich mit Blick auf das Betretungsrecht geprüft worden. Das Recht habe Verfassungsrang und vermittle eine einklagbare subjektive Rechtsposition. Die Tierhaltung, der die Einzäunung dienen solle, vermöge keinen rechtmäßigen Zweck zu vermitteln, der das Verfassungsrecht übersteigen könne. Eine land- oder forstwirtschaftliche Tierhaltungsanlage liege nicht vor, eine gewerbliche gehöre nicht in den Außenbereich. Schließlich werde auch das Rücksichtnahmegebot verletzt, da der Kläger durch die durch die mitgenehmigte Tierhaltungsnutzung verursachten Geruchs- und Lärmimmissionen beeinträchtigt werde. Diese müsse er wegen deren Unzumutbarkeit nicht dulden. Eine Baugenehmigung müsse solche unzumutbaren Immissionen sicher ausschließen, was hier nicht der Fall sei. Auf die weitere Begründung des Antrags wird Bezug genommen. Mit am 5. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, es müsse erstaunen, dass der Beigeladene in der Tagespresse verlauten lasse, ein „Hundeschulzentrum mit angegliederter Pension und einem Shop für Tierbedarf“ zu betreiben. Auch betreibe seine Freundin eine Gewerbe als Hundefriseurin. Schließlich finde das Hundetraining im Freien statt. Im Übrigen werde eindrucksvoll deutlich, dass die Betriebsbeschreibung des Klägers vom 17. August 2019, die ausdrücklich ausweislich des Genehmigungsbescheids Genehmigungsinhalt geworden sei, inhaltlich nicht zutreffe. Die gesamte Anlage sei nach wie vor konzipiert als „Hundezentrum“ wie der Beigeladene in seiner Betriebsbeschreibung vom 17. August 2019 ausweislich Blatt 28 der Behördenakte es auch ausführe. Die Genehmigung einer reduzierten Version dieses Hundezentrums sei daher unbestimmt im Sinne von Art. 37 BayVwVfG, da es nach den typisierenden bauplanungsrechtlichen Nutzungskategorien keine abtrennbaren Teilnutzungen des Gesamtvorhabens Hundezentrum geben könne. Auch leide die Genehmigung an der mangelnden Vollziehbarkeit. Aus der Praxis, wie sie der Beigeladene über die Presse unstreitig stelle, werde deutlich, dass das Hundezentrum nun als Ganzes betrieben werde und nicht etwa in der Form, in der es in Teilen genehmigt worden sei. In nachbarrechtlicher Hinsicht wirke sich insbesondere die Tatsache, dass nun deutlich mehr Unterricht im Freien stattzufinden habe im Hinblick auf die zu erwartenden Schallimmissionen aus.
21
Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2021 einlegen lassen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. April 2021 zurückgewiesen hat.
22
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Baugenehmigung vom 2. April 2020 aufzuheben.
23
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung wurde im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, da es aufgrund seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Zwar könne ein solches Vorhaben grundsätzlich auch beispielsweise in einem Gewerbegebiet ausgeführt werden. Innerhalb der bestehenden Bebauungspläne der Stadt … seien jedoch keine geeigneten Grundstücke dafür vorhanden. Überdies komme dem Kläger vorliegender bauplanungsrechtlicher Drittschutz ohnehin nur im Rahmen des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu. Ein Verstoß hiergegen liege aber nicht vor. Eine Beeinträchtigung aufgrund von unzumutbaren Lärmimmissionen sei nicht gegeben. Das Grundstück des Klägers stelle keinen maßgeblichen Immissionsort dar. Gem. Ziffer 2.3 i.V.m. Ziffer A.1.3.b) des Anhangs zur TA-Lärm liege der maßgebliche Immissionsort bei unbebauten Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürften. Da sich das Grundstück des Klägers im Außenbereich befinde, sei nach § 35 BauGB eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB scheide daher hinsichtlich des Klägers aus. Im Übrigen seien die maßgeblichen Lärmimmissionen ausreichend und umfassend ermittelt und bewertet worden. Das vorgelegte schalltechnische Gutachten der G* … sei aus fachtechnischer Sicht nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 13. November 2019 plausibel und belastbar. Die Betriebsbeschreibung vom 17. August 2019 sowie das schalltechnische Gutachten seien Bestandteile der Genehmigung und ausreichend bestimmt, um den Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Lärmimmissionen zu wahren. In den Auflagen der Baugenehmigung sei in Nr. 5 eine maximal zulässige Gesamtzahl von 18 zu betreuenden Hunden festgelegt. Die konkret zulässige Tierzahl sei somit ausreichend bestimmt. Der Hundelärm sei im schalltechnischen Gutachten ausreichend berücksichtigt worden. Da die hier zugrunde gelegten Schallleistungspegel von der höchstmöglichen Lärmbelästigung durch Hunde ausgingen (sog. worst-case-Szenario) sei eine Differenzierung hinsichtlich der Größe und Rasse der Hunde nicht mehr erforderlich. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Katzenlärm könne erfahrungsgemäß ausgeschlossen werden. Zudem lägen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Luftverunreinigungen vor. Es liege auch kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften vor, welche im Übrigen ohnehin keinen Drittschutz vermittelten. Aus den Vorschriften der Art. 141 Abs. 3 BV, 26 ff. BayNatSchG sowie § 59 Abs. 1 BNatSchG könne der Kläger keinen Drittschutz herleiten. Zwar könne der Aufenthalt in der Natur dem Grundrecht auf Naturgenuss gem. Art. 141 Abs. 3 BV unterfallen. Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen gewährten dem Einzelnen aber keinen Anspruch auf Erhalt eines bestimmten Zustandes der natürlichen Umgebung. Eine anspruchsbegründende Wirkung könne aus den Vorschriften nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus sei die Erschließung ausreichend gesichert, wobei dies ohnehin für die Frage des Drittschutzes nicht relevant sei. Auch eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei nicht erkennbar.
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Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
26
Zur Begründung wird im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, man schließe sich umfänglich den Ausführungen des LRA an. Zudem wird erklärt, der Umstand, dass 18 Hunde in den Auflagen genannt seien, aber keine Katzen, sei nicht entscheidungsrelevant, da von Katzen keine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehen könne. Die Einzäunung sei auch im Hinblick auf das geltend gemachte Betretungsrecht rechtmäßig, da kein Verbot bestehe, ein Wohngrundstück einzuzäunen, um es vor unbefugtem Zutritt zu schützen. Es sei weder eine nicht ausreichende Erschließung anzunehmen, noch sei der Bescheid unbestimmt.
27
Mit Schriftsätzen vom 31. Juli 2020, 29. Juli 2020 und 1. Juli 2021 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
28
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LRA Passau vom 2. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält.
31
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist nicht gegeben.
32
1. Zunächst ist kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ersichtlich.
33
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die getroffene Regelung muss zumindest durch Auslegung für jeden Beteiligten eindeutig sein (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris; VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und in welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris; VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online). Ein Nachbar kann die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur geltend machen, soweit durch die Unbestimmtheit eine Einhaltung der dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften nicht gewährleistet ist (Simon/Busse/Lechner, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 68 Rn. 472 - beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Baugenehmigung vom 17. August 2020 als bestimmt. Für den Kläger ist hinreichend deutlich erkennbar, wie sich das Ausmaß an Lärmimmissionen, die durch das Hundezentrum verursacht werden, darstellt. Das schalltechnische Gutachten des Büros G* … hat entsprechend den obigen Ausführungen laut Auskunft des Technischen Umweltschutzes plausibel und belastbar die Immissionslage dargestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass bei Übernahme der im Bericht empfohlenen Auflagen in die Genehmigung eine Einhaltung der geltenden Richtwerte der TA Lärm gewährleistet sei. Dieses schalltechnische Gutachten wurde von der Behörde zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht und sorgt für ausreichende Bestimmtheit. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich in diesem Zusammenhang eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben könnte. Auch ergibt sich aus den Eingabeplänen in Verbindung mit der Baubeschreibung hinreichend deutlich, dass zwei verschiedene eingezäunte Bereiche einerseits als Auslauf für die Tierpension und andererseits, weiter unten gelegen, als Trainingsplatz für Hunde genutzt werden sollen. Auch insofern ist keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung festzustellen.
34
2. Zudem verletzt das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen nicht das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
35
Das streitgegenständliche Hundezentrum liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im hier somit vorliegenden Außenbereich leitet sich das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ab, indem es Dritte vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Vorhaben im Außenbereich schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - juris). Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist.
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Der Kläger wird durch das geplante Vorhaben nicht unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
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Bezüglich der Grenze dessen, was ihm an Geräuschbelastungen rechtlich zuzumuten ist, orientiert sich die Rechtsprechung an den Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm in deren derzeitiger Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.6.2017 B5). Das klägerische Anwesen befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Gemäß Ziff. 6.6 der TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Ziff. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von - wie hier - im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung „lästiger“ Anlagen in der Umgebung rechnen (BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris, Rn. 35). Sachgerecht erscheint es daher, dass die Schutzbedürftigkeit nicht über die eines ebenfalls von landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Dorfgebietes hinaus geht. Nach Ziffer 6.1 Abs. 1 d) TA Lärm sind in einem Dorfgebiet Lärmimmissionen zumutbar, soweit der Immissionsrichtwert tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Absatz 2 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
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Nach der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 13. November 2019 unter Heranziehung des schalltechnischen Berichts des Büros G* … (Nr. S1910075) vom 29. Oktober 2019 werden die gem. Ziff. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm nicht zu überschreitenden Werte an den drei Immissionspunkten an den Wohnhäusern der Grundstücke FlNr. 155/5, 159/3, 163/2 eingehalten. In der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes wird ausgeführt, die Erörterungen im schalltechnischen Bericht seien aus fachtechnischer Sicht plausibel und belastbar. Es ergeben sich dort nach Punkt 4.1 des schalltechnischen Berichts Beurteilungspegel von 57,3 dB(A), 59,0 dB(A) und 50,2 dB(A) tagsüber und 36,1 dB(A), 36,4 dB(A) sowie 25,4 dB(A) nachts. Auch das Spitzenpegelkriterium wird nach Feststellung in Punkt 4.2 des schalltechnischen Berichts an diesen drei Immissionsorten eingehalten. Der Einwand der Klägerseite, es sei bei der Ermittlung der entsprechenden Werte nicht nach verschiedenen Hunderassen und -größen differenziert worden, verfängt nicht. Ausweislich des schalltechnischen Berichts wurde bei der Ermittlung von einer maximalen Auslastung des Hundezentrums entsprechend den Angaben des Beigeladenen über sein beabsichtigtes Vorhaben ausgegangen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dabei nach der Aktenlage, dass studienbasiert Höchstwerte entsprechender Schallleistungspegel angesetzt wurden, was zur Folge hat, dass eine weitere Differenzierung nicht notwendig erscheint. Die im schalltechnischen Bericht enthaltenen Auflagenvorschläge, deren Aufnahme laut Bericht Voraussetzung für die Einhaltung der Richtwerte in der dargelegten Art und Weise ist, wurden so auch in die Genehmigung übernommen bzw. teilweise sogar verschärft. So ist beispielsweise in Auflage Nr. 9 des Genehmigungsbescheids festgelegt, dass der Trainingsplatz, für den im schalltechnischen Bericht eine Beschränkung der Betriebszeit auf den Tagzeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr mit einer maximalen Trainingsdauer von drei Stunden vorgeschlagen wurde, nur werktags für maximal zwei Einheiten von je 90 Minuten im Zeitraum von 8:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden darf. Entsprechend wurde auch mit den anderen Auflagenvorschlägen verfahren.
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Der Kläger ist nach der Aktenlage Eigentümer der Grundstücke FlNr. 159 und FlNr. 155/6 der Gemarkung … Das Grundstück FlNr. 155/6, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, wurde im schalltechnischen Bericht nicht als relevanter Immissionsort angeführt. Hierbei ist jedoch jedenfalls festzustellen, dass sich das Grundstück in weiterer Entfernung zum Hundezentrum befindet als die Grundstücke FlNr. 155/5 und 150/2 der Gemarkung …, bei denen die Immissionsrichtwerte entsprechend dem schalltechnischen Bericht eingehalten werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch am Grundstück FlNr. 155/6 die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Hinsichtlich des Grundstückes FlNr. 159 ist festzuhalten, dass dieses Grundstück ein unbebautes Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB und somit schon keinen relevanten Immissionsort Im Sinne von Nr. 2, 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm darstellt.
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3. Zudem liegt keine Verletzung des Rechts auf Betreten der freien Natur gem. Art. 141 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG vor.
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Das Recht auf Betreten der freien Natur im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist vom Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasst. Gem. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ist über die Errichtung einer Sperre im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG zu entscheiden, wenn die Errichtung der Sperre einer behördlichen Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf. Bei der betreffenden Zaunanlage für Auslauf und Trainingsplatz handelt es sich um eine Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs. 3 BayNatSchG, denn ein derartiges Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 9). Dies ist bei der Zaunanlage der Fall. Die Errichtung der Anlage bedarf als die Errichtung einer baulichen Anlage gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 BayBO gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Somit ist gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG die Zulässigkeit der Sperre gemäß der Vorschriften des BayNatSchG im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen. Das Recht auf Betreten der freien Natur gem. Art. 141 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 26 ff. BayNatSchG wird im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt.
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Da ein Rechtsverstoß in diesem Rahmen nicht anzunehmen ist, wie sogleich darzulegen sein wird, kann die in den wechselseitigen Schriftsätzen erörterte Frage eines etwaigen, in diesem Rahmen vermittelten Drittschutzes hierbei dahinstehen.
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Gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG kann das in Abs. 1 der Vorschrift enthaltene Recht auf Betreten der Flächen der freien Natur, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben, nicht ausgeübt werden. Über die Zulässigkeit einer solchen Sperre ist gem. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG, wie vorstehend erläutert im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG zu entscheiden. Die untere Naturschutzbehörde wurde hier im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und konnte mit Schreiben vom 25. Juli 2019 Stellung zum geplanten Vorhaben beziehen und wies dabei darauf hin, dass bei Verwirklichung des Vorhabens die beantragte Größe der Zaunanlagen eingehalten und auf den Gehölzbestand Rücksicht genommen werden müsse.
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Gem. Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG ist die Errichtung der Sperre zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 widerspricht.
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Blickt man auf die konkrete Ausgestaltung der beantragten Zaunanlagen, ist festzustellen, dass die Anlagen zwar den frei zu betretenden Bereich in gewissem Maße einschränken. Die Sperrwirkung der Anlagen führt jedoch nicht dazu, dass die Wiesenfläche, auf der die Errichtung genehmigt wurde, vollständig nicht mehr betreten bzw. durchquert werden könnte. Zwischen Trainingsplatz und Auslauf besteht ein Zwischenraum, durch dessen Nutzbarkeit eine Durchquerung der Wiesenfläche weiterhin möglich bleibt. Der betreffende Bereich wird also nicht etwa vollständig der freien Nutzung entzogen. Die Erforderlichkeit, im Hinblick auf Bedürfnisse der erholungssuchenden Bevölkerung die Sperre zu untersagen bzw. nicht zu genehmigen, lässt sich daher im vorliegenden Fall nicht annehmen. Nach Art. 33 BayNatSchG ist die Errichtung einer Sperre wie des Zaunes im vorliegenden Fall nach dessen Nr. 1 unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Diese Situation ist hier anzunehmen. Eine Nutzung der dem Grundstück FlNr. 147 zugehörigen Wiesenfläche als Trainings- und Auslaufplatz für Hunde ist ohne eine Einzäunung schon denknotwendig nicht möglich. Nur auf diese Art und Weise kann die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes umgesetzt werden, sodass die sich die Zulässigkeit der Errichtung der Zaunanlagen aus Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ergibt.
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4. Die Frage, ob das Vorhaben ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt oder den sonstigen Vorhaben des § 35 Abs. 2 BauGB zuzurechnen ist, ist streitgegenständlich nicht relevant.
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Im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften ist im Rahmen der Vorschrift des § 35 BauGB, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich regelt, lediglich aus Art. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauBG und dem daraus resultierenden Rücksichtnahmegebot Drittschutz herzuleiten. Ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wiederum scheidet aber, wie oben dargelegt wurde, im vorliegenden Fall aus.
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Weitere Anhaltspunkte, wonach die Baugenehmigung den Kläger in ihn schützenden Rechten verletzen könnte, wurden nicht vorgetragen und sind dem Gericht auch nicht ersichtlich.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).