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BayObLG, Beschluss v. 28.10.2021 – 204 VAs 500/21
Titel:

Anfechtung von Justizverwaltungsakten (hier: unzulässiger Antrag)

Normenkette:
EGGVG § 23 § 29, § 30 Abs. 1
Leitsatz:
Enthalten die Schreiben des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG keine ausreichende Substanziierung, so sind sie auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Justizverwaltungsakt, Anfechtung, gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Antrag, Substanziierung, Kosten, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassung
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2022 – 5 ARs 25/21, 5 AR (VS) 12/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 45977

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin B… S… auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom 30. Juni 2021 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 18.10.2021 Bezug genommen. Das Schreiben der Antragstellerin vom 21.10.2021 enthält keine ausreichende Substanziierung der gestellten Anträge.
2
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.