Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 25.11.2021 – Au 1 K 21.21043
Titel:

Reiseausweis für Ausländer

Normenketten:
AufenthV § 5 Abs. 1
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 166 Abs. 1
ZPO § 114
Leitsatz:
Der Ausländer hat ausreichende Bemühungen um die Erlangung von Ersatzpapieren seines Herkunftsstaates nicht unternommen, wenn er nicht zumindest einen Termin beim Generalkonsulat vereinbart und dort persönlich vorspricht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Türkei, Reiseausweis, Passersatz, Zumutbarkeit, ausreichende Bemühungen, Termin, Vorsprache
Fundstelle:
BeckRS 2021, 45128

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
2
Er reiste am 12. Oktober 1972 in die Bundesrepublik ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Zunächst war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, bevor ihm am 17. Mai 2011 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Zuletzt hatte der Kläger einen türkischen Reisepass, der vom 24. Oktober 2011 bis zum 29. Juni 2019 gültig war.
3
Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 informierte die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses. Daraufhin teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 mit, dass der Kläger beim Türkischen Generalkonsulat in ... bereits einen Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses gestellt habe. Mit weiterem Schriftsatz führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass das Konsulat auf keinerlei Schreiben reagiere. Der Kläger beantrage daher einen Ersatzausweis.
4
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2020 darauf hin, dass nach geltendem Recht eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Nationalpasses zumutbar sei. Umstände, die eine Unzumutbarkeit begründeten, müssten grundsätzlich durch den Kläger gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden. Nach den der Beklagten vorliegenden Informationen müsse der Kläger im Konsulat persönlich vorsprechen, um die Ausstellung eines türkischen Nationalpasses bzw. dessen Verlängerung zu beantragen. Durch die Botschaft werde grundsätzlich eine Bestätigung über die Passbeantragung und bei Passversagung eine Bescheinigung mit den Gründen der Versagung ausgestellt.
5
Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 30. März 2020 mit, dass der Kläger bis Januar 2020 mehrmals im Türkischen Generalkonsulat in ... gewesen sei. Dort habe es geheißen, dass sie keine weiteren Informationen geben könnten. Seit Oktober 2019 sei für die Türkei eine Sperre aufgeführt, wonach diese keine weitere Verlängerung des Reisepasses geben dürfe. Der Kläger habe versucht, eine entsprechende Bestätigung zu erhalten. Diese sei ihm aber versagt worden.
6
Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger am 17. Juli 2020 einen bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Reiseausweis für Ausländer aus, wies den Kläger aber zugleich darauf hin, dass er weiterhin an der Beschaffung eines türkischen Nationalpasses mitwirken müsse. Entsprechende Bemühungen seien nachzuweisen.
7
Der Kläger gab mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 gegenüber der Beklagten an, dass er sich mehrfach schriftlich an das Türkische Generalkonsulat in ... gewandt, aber keinerlei Antwort erhalten habe. Am 6. Oktober 2020 habe er dort persönlich vorgesprochen. Man habe ihm gesagt, dass man ihm keine weiteren Informationen geben könne und seinen Reisepass nicht verlängern dürfe. Daher bitte er die Beklagte um Verlängerung seines Reiseausweises.
8
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 9. August 2021 darüber, dass das Türkische Generalkonsulat in ... mitgeteilt habe, dass ein weitestgehend normaler Dienstbetrieb unter Berücksichtigung der in Bayern geltenden Einschränkungen und Hygienemaßnahmen wiederaufgenommen worden sei. Eine Passbeschaffung sei dem Kläger daher wieder möglich. Er solle beim Generalkonsulat telefonisch einen Termin zur Verlängerung seines türkischen Nationalpasses vereinbaren. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.
9
Mit Bescheid vom 22. September 2021, der dem Kläger am 23. September 2021 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Kläger nicht unmöglich sei, auf zumutbare Weise einen türkischen Nationalpasses zu erlangen. Nach Besserung der pandemischen Lage habe das Generalkonsulat in ... mitgeteilt, dass ein weitestgehend normaler Dienstbetrieb wieder aufgenommen worden sei. Dem Kläger sei daher eine Passbeschaffung wieder möglich. Dies sei dem Kläger auch mit Schreiben vom 9. August 2021 mitgeteilt worden. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Der Kläger habe bislang weder vorgetragen, dass er nach der Wiederaufnahme des Dienstbetriebs beim Generalkonsulat in ... einen Termin vereinbart habe, noch seien von ihm entsprechende Nachweise für eine Passbeantragung oder eine Vorsprache beim Generalkonsulat vorgelegt worden.
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Gegen den ablehnenden Bescheid vom 22. September 2021 ließ der Kläger am 14. Oktober 2021 Klage erheben und beantragt für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Bevollmächtigten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich im Jahr 2021 sowohl an das Türkische Generalkonsulat in ... und sodann wegen Nichtbeachtung seines Antrags an das Türkische Generalkonsulat in … gewandt habe. Vom Türkischen Generalkonsulat in ... habe der Kläger trotz mehrfacher Anfragen bis heute keine Auskunft erhalten. Allerdings habe er die Hintergründe für die Verweigerung der Ausstellung eines türkischen Passes von einem Mitarbeiter des Türkischen Generalkonsulats erfahren. Demnach soll die geschiedene Ehefrau des Klägers, die sich vom Kläger im Jahre 2008 zusammen mit den vier minderjährigen Kindern von diesem getrennt habe und ohne Zustimmung des Klägers die Kinder trotz des gemeinsamen Sorgerechts in die Türkei entführt habe, bei den türkischen Behörden eine wahrheitswidrige Strafanzeige wegen angeblicher Kindesmisshandlungen gestellt haben, weshalb noch heute in der Türkei ein vollstreckbarer Haftbefehl wegen Verdacht der Kindesmisshandlungen gegen den Kläger vorliege. Die Vorwürfe der Ehefrau seien frei erfunden und hätten im Nachhinein nur die rechtswidrige Entführung der Kinder in die Türkei rechtfertigen sollen. Der Kläger erhalte wegen Verweigerung der Passausstellung durch die türkischen Behörden entsprechenden Druck, um sich im Rahmen des offenen Haftbefehls einer Verhandlung in einem Strafverfahren in der Türkei zu stellen, was der Kläger begreiflicherweise als Unschuldiger nachvollziehbar ablehne. In der Türkei fänden in der Regel insoweit keine rechtsstaatlichen Verfahren statt. Dies sei auch der Grund, warum das Türkische Generalkonsulat in ... in seiner Antwort vom 23. November 2020 mitgeteilt habe, dass die „Aufzeichnung“ (gemeint sei der Haftbefehl gegen den Kläger in der Türkei) auf ihrem System fortgesetzt werde und ohne Entfernung dieses Haftbefehls (Registrierung) Pässe von Konsulaten nicht erteilt werden könnten. Als weiterer Grund für die Passverweigerung sei zudem angegeben worden, dass der zwischenzeitlich 51 Jahre alte Kläger wegen bisheriger Nichtableistung seines Wehrdienstes im Rahmen der staatlichen Wehrpflicht entweder einen Betrag von ca. 6.000 € bezahlen solle oder eine aktuell mindestens sechsmonatige Wehrdienstzeit als Soldat in der Türkei ableisten solle. Obwohl der Kläger bereits seit über zehn Jahren nicht mehr der Wehrpflicht unterliege, solle er zur Erlangung eines Passes an die türkischen Behörden wegen Nichtableistung des Wehrdienstes sich mit einem unangemessenen Betrag von ca. 6.000 € freikaufen. Diesen Betrag habe der Kläger nicht zur Verfügung und könne ihn auch nicht aufbringen. Der angegangene Bescheid sei daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte habe dem Kläger bereits einen Reiseausweis nach vorheriger Überprüfung des Sachverhalts erteilt und es seien keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb nicht ein neuer Reiseausweis für Ausländer nach unveränderter Sachlage erteilt werde.
11
Zum Nachweis der Bemühungen des Klägers wurden eine E-Mail des Klägers an das Türkische Generalkonsulat in ... vom 23. November 2020 (incl. einer Antwort des Generalkonsulats) sowie zwei E-Mails des Klägers an das Türkische Generalkonsulat in ... vom 24. Mai 2021 und vom 7. Juni 2021 vorgelegt.
12
Der Kläger beantragt,
13
I. Der Bescheid der Beklagten gegen den Kläger vom 22.09.2021, zu Zeichen, wegen Ablehnung einer Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer wird aufgehoben.
14
II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsge mäß Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
15
Die Beklagte beantragt,
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Die Klage vom 14.10.2021 wird zurückgewiesen.
17
Nach zumindest mündlicher Mitteilung des türkischen Generalkonsulats bestehe gegen den Kläger ein vollstreckbarer Haftbefehl wegen Verdacht der Kindesmisshandlung. Diese Straftat wäre auch nach deutschem Recht strafbar. Das Türkische Generalkonsulat habe gegenüber dem Kläger mitgeteilt, gerade wegen dieses Ermittlungsverfahrens werde dem Kläger kein Pass ausgestellt. Deswegen liege ein Regelfall nach § 5 Abs. 3 AufenthV i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG vor. Demnach sei der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entziehen wolle. Darüber hinaus sei es dem Kläger zumutbar, den Betrag aufzuwenden, mit dem der Freikauf vom Militärdienst möglich sei. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass der türkische Nationalpass wegen der bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht ausgestellt werde. Insoweit werde auf die Informationen der Internetseite des Türkischen Generalkonsulats in ... verwiesen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, mit dem der Kläger auch in andere Staaten reisen könne, tief in die Pass- und Personalhoheit und damit letztlich in die Souveränität der Türkischen Republik eingreife, weil diese dem Kläger bewusst keinen Pass ausstellen möchte. Ein solcher Eingriff würde, sofern türkische Stellen von ihm Kenntnis bekämen, die ungeschmälerte außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik gefährden. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
18
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
19
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung konnte nicht entsprochen werden.
20
1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Betei ligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).
21
2. Gemessen daran konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden, da die vom Kläger erhobene Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, noch ein Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer liegen beim Kläger voraussichtlich nicht vor.
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a) Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Im vorliegenden Fall fehlt es nach derzeitigem Stand bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
23
aa) Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3). Daher kann die Ausländerbehörde grundsätzlich nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses fordern (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 9). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene daher auch bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes persönlich vorzusprechen und dies gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6 ff.; VG Augsburg, U.v. 11.08.2020 - Au 1 K 20.124 - juris Rn. 25 f.).
24
bb) Dies zugrunde gelegt kann beim Kläger derzeit nicht angenommen werden, dass er nicht auf zumutbare Weise einen Pass erlangen kann. Denn der Kläger hat bislang keinerlei ausreichende Bemühungen und Erkundigungen vorgenommen, um einen türkischen Nationalpass zu erlangen. Zwar hat er vorgetragen, dass er sich mehrfach schriftlich an die Generalkonsulate in ... bzw. in ... gewandt hat. Insofern hat er auch Kopien von E-Mails in türkischer Sprache vorgelegt. Außerdem trägt er vor, dass er auch persönlich im Generalkonsulat in ... gewesen sei. Nachweise hierüber, die eine tatsächlich stattgefundene persönliche Vorsprache belegten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Die vom Kläger vorgelegten Zugfahrkarten sind hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Welche konkreten Bemühungen der Kläger hätte erfolglos unternehmen müssen, um von einer Unzumutbarkeit ausgehen zu können, kann vorliegend offenbleiben. Die bisher von ihm belegten Bemühungen sind jedenfalls auf keinen Fall ausreichend. So hätte der Kläger zumindest einen Termin beim Generalkonsulat vereinbaren und dort persönlich vorsprechen müssen. Darüber hinaus ist der vom Kläger bei Gericht eingereichten Übersetzung der E-Mail des Generalkonsulats in ... vom 23. November 2020 zu entnehmen, dass es ohne eine Registrierung nicht möglich sei, Pässe von Konsulaten zu erhalten. Der Kläger könne diese Registrierung entfernen lassen, indem er einen Anwalt beauftrage und diesem eine Vollmacht erteile. Der Kläger hat aber schon in keiner Weise nachgewiesen, dass er dieser vom Generalkonsulat geforderten Mitwirkungshandlung nachgekommen wäre und sich über seinen Bevollmächtigten unter Vollmachtsvorlage an das Generalkonsulat gewandt hat. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist das Gericht zusätzlich darauf hin, dass die vom Kläger vorgebrachten Gründe, die der Möglichkeit der Ausstellung eines Reisepasses entgegenstünden, noch nicht einmal nachgewiesen worden bzw. nicht nachvollziehbar sind. Soweit der Kläger behauptet, dass der Erteilung eines Reisepasses ein in der Türkei anhängiges Strafverfahren entgegenstehe, wurden dem Gericht schon keinerlei schriftliche Dokumente vorgelegt, die dies belegen könnten. Im Übrigen bringt der Kläger vor, dass die Nichtableistung des Wehrdienstes in der Türkei die Erteilung des Reisepasses verhindert. Dieser Vortrag ist schon nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger ausweislich der Behördenakte diesen Einwand bereits im Jahr 2009 als Hinderungsgrund vorgebracht hatte, ihm aber anschließend dennoch ein vom 24. Oktober 2011 bis 29. Juni 2019 gültiger türkischer Reisepass ausgestellt worden war.