Titel:
Vertretungszwang im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Normenkette:
WBO § 22a Abs. 5 S. 1, § 22b Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Unter den Vertretungszwang im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22b Abs. 1 S. 2 WBO iVm § 22a Abs. 5 S. 1 WBO fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Institut für X der Bundeswehr, Hellip, Truppendienstgericht, Bundeswehr, Nichtzulassungsbeschwerde, Vertretungszwang, Einlegung, Begründung, Rechtsanwalt, Antrag, Unzulässigkeit
Vorinstanz:
Truppendienstgericht Süd München, Beschluss vom 25.08.2021 – S 2 BLa 4/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 45102
Tenor
Der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2021 gegen den in der Wehrbeschwerdesache Az: S 2 BLa 4/20 ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts Süd - 2. Kammer - vom 25. August 2021 wird nicht abgeholfen.
Gründe
1
Der Nichtzulassungsbeschwerde wird bereits deshalb nicht abgeholfen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig ist.
2
Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) hat oder die Voraussetzungen des § 110 DRiG erfüllt. Darunter fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Rn. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Antragsteller seine Nichtzulassungsbeschwerde mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 27. September 2021 ohne Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person eingelegt hat.
3
Der angegriffene Beschluss vom 25. August 2021 wurde dem Antragsteller am 28. August 2021 ordnungsgemäß zugestellt. Er enthält eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, in der im letzten Absatz auf die vorgenannte Voraussetzung hingewiesen wurde.
4
Die Truppendienstkammer konnte ihre Nichtabhilfeentscheidung wegen des genannten offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO treffen.