Titel:
Keine Anerkennung eines Schadenereignisses im Rahmen des außerdienstlichen Sports während der Elternzeit
Normenkette:
BeamtVG § 31
Leitsatz:
Wegen des Ruhens der Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis kann ein während der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis ohne das Hinzutreten besonderer, eine Dienstbezogenheit begründenden Umstände nicht als Dienstunfall qualifiziert werden. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkennung eines Schadensereignisses im Rahmen des außerdienstlichen Sports während der Elternzeit als Dienstunfall (verneint), Anerkennung, Schadensereignis, außerdienstlicher Sport, Volleyball, Elternzeit, Dienstunfall, Polizeisport, Polizeibeamter, Dienstsportbezogenheit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 44983
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten steht, begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls.
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Unter dem ... Juli 2017 beantragte der Kläger die Anerkennung von Dienstunfallschutz beim außerdienstlichen Sport für die Sportart „Volleyball“ in der Sportstätte „… …“. In dem Antrag wurde als verantwortlicher Trainer/Übungsleiter ein Herr K. benannt. Als Zeit wurde „Montag 20:00 - 22:00, Donnerstag 20:00 - 22:00“ angegeben. Ausweislich des sich in der Verwaltungsakte befindlichen Antragsformulars wurde dem Kläger Dienstunfallschutz antragsgemäß anerkannt.
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Im Zeitraum vom ... Juni 2018 bis zum … Juli 2018 befand sich der Kläger in Elternzeit. In einer Unfallmeldung vom … September 2018 gab er an, dass er am … Juli 2018 ab 20:00 Uhr am Volleyballtraining in der „…halle“ teilgenommen habe. Nach dem gründlichen Aufwärmen habe man mit dem Technik- und Taktiktraining begonnen. Gegen 21:15 Uhr sei er am Netz zum Block gesprungen, während sein Teamkamerad auf der Gegenseite angegriffen habe. Beim Landen habe er dessen Fuß erwischt, sei umgeknickt und habe sich dabei am linken Sprunggelenk verletzt. Unter der Überschrift „Eingetretener Körperschaden“ wurde Folgendes angegeben: „Totale oder subtotale Ruptur aller Außenbänder, knöcherne Bandausrisse Innenband Subtotale Ruptur Innenband“. In der Unfallmeldung wurden zudem zwei Zeugen des Unfalles benannt. Ferner wurde angegeben, dass der Kläger sich am … Juli 2018 in die Notaufnahme des Klinikums R. begeben habe. Auf Seite 3 der Unfallmeldung wurde als Art der Erkrankung von einer Frau Dr. L. Folgendes angegeben: „Außenbandläsion li. OSG, Innenbandläsion li. OSG, Bone briuse li. OSG.“
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Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 - dem Kläger ausgehändigt am 17. Februar 2019 - teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das am … September 2018 gemeldete Ereignis vom … Juli 2018 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis während der vom Kläger beantragten Elternzeit geruht hätten. Da während der Elternzeit keine Pflicht zur „Arbeitsleistung“ bestanden habe, fehle es bei dem Volleyballtraining schon allein deshalb an der Dienstbezogenheit. Zudem sei nach Information der Beklagten ab Mai 2018 vorübergehend ein Herr S. und ab September 2018 ein Herr H. Trainer der Volleyball-Herrenmannschaft gewesen, sodass der im Antrag auf Anerkennung von Dienstunfallschutz genannte Herr K. nicht mehr der verantwortliche Trainer/Übungsleiter gewesen sei. Bei Änderungen der Voraussetzungen des Antrags auf Anerkennung von Dienstunfallschutz beim außerdienstlichen Sport oder bei Versetzung bzw. Umsetzungen sei aber ein erneuter Antrag zu stellen.
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Hiergegen ließ der Kläger unter dem 26. Februar 2019 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen sportlichen Veranstaltung am 26. Juli 2018 entgegen der Auffassung der Beklagten um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG handele, da sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit vorliege. Die formelle Dienstbezogenheit sei aufgrund der auf Antrag des Klägers erfolgten Anerkennung von Dienstunfallschutz für das Volleyballtraining gegeben. Da Dienstsport nicht nur den innerdienstlichen, sondern auch den außerdienstlichen Sport umfasse, liege auch die materielle Dienstbezogenheit vor. Nach der „Konzeption Polizeitraining in der Bundespolizei“ zähle auch Volleyball zum förderungswürdigen Sport. Förderungsmaßnahme könne unter anderem die Gewährung von Dienstunfallschutz sein, wobei außerdienstliche sportliche Betätigungen in polizeiförderlichen Sportarten, die dienstunfallrechtlich geschützt werden sollen, der vorherigen Genehmigung bedürften. Der Beruf des Polizeibeamten stelle hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich werde auch auf den Leitfaden 290 „Sport in der Polizei“ verwiesen. Mit der Teilnahme am Training am … Juli 2018 habe der Kläger auch vor Augen gehabt, die Bundespolizei bei der Deutschen Polizeimeisterschaft 2019 zu vertreten. Wettkampfsport sei ebenfalls Dienstsport und zudem Bestandteil der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Er umfasse auch die dienstliche Vorbereitung und Teilnahme an Vergleichswettkämpfen, Landesmeisterschaften sowie deutschen und europäischen Polizeimeisterschaften, wobei Spitzensportler unterstützt und gefördert werden sollen, insbesondere wenn sie an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in genehmigter Elternzeit befunden habe, stehe der Anerkennung des in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall nicht entgegen. Die körperliche Fitness müsse permanent trainiert werden und habe vom Kläger ab Dienstantritt wieder gewährleistet werden müssen. Auch während der Elternzeit bestehe das Beamtenverhältnis fort. Die Elternzeit entbinde auch nicht von allen Beamtenpflichten. Diesbezüglich werde beispielsweise auf die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Wohlverhaltenspflicht, die Gesunderhaltungspflicht, die Pflichten eines Polizeibeamten nach der StPO und die Pflicht zur vollen Hingabe zum Dienst verwiesen. Auch sei die Anerkennung von Dienstunfallschutz für das Volleyballtraining nicht widerrufen worden. Dass nicht der in dem Antrag genannte Herr K., sondern Herr H. das Training geleitet habe, sei ebenfalls unschädlich. Herr H. habe eine B-Lizenz und Erfahrung als Trainer der Bundesliga und sei somit deutlich höher qualifiziert als Herr K., der Sportlehrer sei und eine C-Lizenz habe. Zudem sei Herr K. bei dem Unfalltraining anwesend und der Unfallgegner des Klägers gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2019 - dem Kläger zugestellt am 10. September 2019 - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während der Elternzeit, und damit auch am Unfalltag, die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis, die Pflicht zur „Arbeitsleistung“ und die Pflicht zur Zahlung des „Entgelts“, geruht hätten. Es fehle daher an einer Dienstbezogenheit des Volleyballtrainings. Ein Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben ergebe sich auch nicht aus dem bevorstehenden Ende der genehmigten Elternzeit, da der Kläger in dem objektiv abgrenzbaren Zeitraum der genehmigten Elternzeit von der „Arbeitsleistung“ entbunden gewesen sei. Auch habe es keines ausdrücklichen Widerrufs der Anerkennung des Dienstunfallschutzes bedurft, da der Zusammenhang mit dem Dienst durch die Freistellung von der Pflicht zur „Arbeitsleistung“ gelöst worden sei. Ob, inwieweit und ab wann sich der Kläger für die bevorstehende Aufnahme des Dienstes nach dem Ende der Elternzeit wieder „fit mache“, sei rein subjektiv in seiner Person begründet.
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Hiergegen hat der Kläger am 7. Oktober 2019 Klage erheben lassen, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. September 2019 zu verpflichten, das Schadensereignis vom … Juli 2018 als Dienstunfall anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Schadensereignisses beim Volleyballtraining am 26. Juli 2018 als Dienstunfall.
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Ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 17/16 - juris Rn. 12). Dementsprechend ist hier § 31 BeamtVG in der Fassung vom 5. Januar 2017, gültig vom 11. Januar 2017 bis 8. August 2019, maßgeblich.
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 5. Januar 2017 ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
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Es kommt darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das die Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24).
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Auch der außerdienstliche Sport kann unter bestimmten Voraussetzungen eine dienstliche Veranstaltung sein. Als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG kann eine Veranstaltung angesehen werden, die im Zusammenhang mit dem Dienst, den eigentlichen Dienstaufgaben, steht, dienstlichen Interessen dient und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen wird und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 13.8.1973 - VI C 26.70 - juris Rn. 26 ff.). Es muss eine materielle und formelle Dienstbezogenheit gegeben sein (BVerwG, U.v. 13.8.1973 - VI C 26.70 - juris Rn. 26 ff.).
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Dementsprechend wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) in der Fassung vom 2. Februar 2018, gültig vom 6. Februar 2018 bis 5. März 2021, unter Ziffer 31.1.2.3 ausgeführt, dass dienstliche Veranstaltungen solche sind, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit).
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Zwar wurde für das Volleyballtraining in der …halle am Montag und Donnerstag, jeweils von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, auf Antrag des Klägers vom 1. Juli 2017 hin Dienstunfallschutz anerkannt, sodass zunächst von einer dienstlichen Veranstaltung auszugehen war. Daran würde aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall auch allein der Umstand, dass im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses ein anderer als der im Antrag des Klägers genannte Trainer das Training leitete, nichts ändern. In der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Konzeption „Polizeitraining in der Bundespolizei“ wird die Einwilligung in die Anerkennung außerdienstlichen Sportes als dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zwar unter anderem davon abhängig gemacht, dass die Ausübung des Sports von einer in der betriebenen Sportart fachkundigen Person beaufsichtigt wird. Jedoch wird für die Herstellung der formellen Dienstbezogenheit und des gegebenenfalls notwendig werdenden Nachweises des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und dienstlicher Veranstaltung (nur) die schriftliche Angabe der Trainingszeiten und des Trainingsortes verlangt. Auch unabhängig davon ist vorliegend jedenfalls zu berücksichtigen, dass der im Antrag des Klägers genannte Trainer bei dem in Rede stehenden Training anwesend war, sodass dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann, dass er allein aufgrund der Leitung des Trainings durch einen anderen Trainer keinen Dienstunfallschutz mehr genoss.
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Die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall scheitert vorliegend aber daran, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Elternzeit (§ 6 MuSchEltZV in Verbindung mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) befunden hat.
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Für die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit besteht, sofern - wie hier - keine Teilzeit ausgeübt wird, keine Dienstleistungspflicht und dementsprechend auch kein Anspruch auf Besoldung (vgl. etwa Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Werkstand Juni 2021, Ziffer 9.2.2 Rn. 28; Pepping in: Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, 5. Auflage 2018, § 6 MuSchEltZV Rn. 9). Aufgrund des Ruhens der Dienstleistungspflicht ist die materielle Dienstbezogenheit des Volleyballtrainings zu verneinen. Da der Kläger während der Elternzeit keinen Dienst zu leisten hatte, kann auch der außerdienstliche Sport nicht als - suspendierte - Dienstleistung anerkannt werden. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Anerkennung von Dienstunfallschutz durch den Dienstherrn auch auf außerdienstlichen Sport während einer Elternzeit bezieht, sodass auch die formelle Dienstbezogenheit zu verneinen ist. Denn eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge stellt eine wesentliche Veränderung der Umstände dar, unter welchen der Antrag des Klägers genehmigt wurde.
22
Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wird zudem auch in Ziffer 31.5.1.1 BeamtVGVwV in der Fassung vom 2. Februar 2018 ausgeführt, dass Beurlaubte, also vom Dienst befreite Beamtinnen oder Beamte, wegen der fehlenden formellen und materiellen Dienstbezogenheit keinen Dienstunfall i. S. d. § 31 Absatz 1 erleiden können. Eine Ausnahme wird lediglich für die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen beschrieben.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das Beamtenverhältnis an sich sowie einzelne hieraus resultierende Verpflichtungen während der Elternzeit bestehen bleiben, vermag dies die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Wegen des Ruhens der Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis kann ein während der Elternzeit eingetretenes Unfallereignis ohne das Hinzutreten besonderer, eine Dienstbezogenheit begründenden Umstände (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 21.12.2020 - 3 ZB 20.2667 - juris, betreffend einen Fall, in welchem eine Beamtin während der Elternzeit auf dem Weg zur Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, zu welcher sie vom Dienstherrn einbestellt worden war, einen Unfall erlitt) nicht als Dienstunfall qualifiziert werden.
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Auch soweit der Kläger auf die Konzeption „Polizeitraining in der Bundespolizei“ und den Leitfaden 290 „Sport in der Polizei“ verweist und weiter vorbringt, dass er sich als Polizeibeamter auch während der Elternzeit fit halten müsse, vermag dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar wird nicht verkannt, dass an Polizeibeamte besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit gestellt werden. Auch wenn der Dienstherr aus diesem Grund den außerdienstlichen Sport fördert, liegt es grundsätzlich in der Verantwortung des einzelnen Beamten seine Einsatzfähigkeit auch im Urlaub zu erhalten bzw. jedenfalls bis zum Beginn des Dienstes nach einer (ggf. auch längeren) Beurlaubung wiederherzustellen. Eine auch während der Elternzeit fortbestehende Anerkennung von Dienstunfallschutz für außerdienstlichen Sport ließe sich zudem, insbesondere bei länger andauernden Elternzeiten, schwerlich noch mit Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelungen begründen.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.