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LG München I, Vergleich v. 26.05.2021 – 14 S 929/21
Titel:

Prozessvergleich in Mietsache

Normenkette:
ZPO § 159 Abs. 1
Schlagworte:
Flur, Mietverhältnis, Bestandskraft, Balkon, Wohnung, Herausgabe, Streitwert, Sach- und Streitstand, Protokollführer, Mietsache, Vergleichsverhandlungen, Zahlbetrag, Rücksprache, Vergleich

Tenor

Es wird in den Sach- und Streitstand eingeführt. Weiter wird festgestellt, dass die geladene Zeugin … erschienen ist.
Die Zeugin verlässt den Sitzungssaal.
Es werden zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen geführt, für die die Sitzung unterbrochen wird, damit der Beklagtenvertreter mit dem Beklagten telefonisch Rücksprache halten kann.
Die Parteien schließen sodann folgenden
Vergleich:
1. Die Parteien kommen überein, dass das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Anwesens … bestehend aus 2 Zimmern, 1 Flur, 1 Küche, 1 Bad und einem Balkon zum 30.11.2021 endet und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu räumen und an den Kläger herauszugeben ist.
2. Der Beklagte verpflichtet sich im Hinblick auf den von der Klagepartei geltend gemachten Bedarf (Unterbringung eines Au-pairs) zur Räumung und Herausgabe der in Ziffer 1. bezeichneten Wohnung zum 30.11.2021.
3. Der Kläger zahlt an den Beklagten eine Umzugshilfe in Höhe von …, für die im Einzelnen Folgendes gilt:
- Der Kläger zahlt an den Beklagten binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Vergleichs zu Händen des Beklagten einen Betrag von …
- Der Kläger zahlt an den Beklagten einen weiteren Betrag von … fällig nach Räumung und Herausgabe der unter Ziffer 1. bezeichneten Wohnung, soweit die Räumung und Herausgabe spätestens bis zum 30.11.2021 erfolgt.
- Räumt der Beklagte die Wohnung nicht bis zum 30.11.2021 bzw. gibt er die Wohnung nicht bis zum 30.11.2021 heraus, so behält er gleichwohl die zunächst fälligen … weitere Zahlungen erfolgen dann nicht.
4. Die Herausgabe der Wohnung ist besenrein geschuldet.
5. Der Beklagte verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Räumungsrechtsbehelfe.
6. Der Beklagte ist jederzeit berechtigt, die Wohnung auch vorzeitig an den Kläger herauszugeben und zu räumen. Für diesen Fall verpflichtet er sich, das Datum des Auszugs mit einer Frist von 2 Wochen vorab gegenüber der Klagepartei mitzuteilen. Im Falle des vorzeitigen Auszugs wird der Zahlbetrag der weiteren … mit Räumung und Herausgabe fällig.
7. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- Vorgespielt und genehmigt. -
Mit den Parteivertretern wird sodann noch der Streitwert erörtert.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Die Zeugin erklärt Auslagenverzicht und wird entlassen.